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{'item': 'VGW-241/083/20404/2014/A'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum24.03.2014 GeschäftszahlVGW-241/083/20404/2014/A TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Viti über die Beschwerde (vormals Berufung) des Herrn Franz S. vom 17.12.2013 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 04.12.2013, Zl. 131510-2013-6/GB den BESCHLUSS gefasst: I. Der Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG,

  1. Satz, an das nunmehr zuständige Bundessozialamt, Landesstelle Wien, zur Entscheidung durch diese Behörde zurückverwiesen.römisch eins. Der Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG,
  2. Satz, an das nunmehr zuständige Bundessozialamt, Landesstelle Wien, zur Entscheidung durch diese Behörde zurückverwiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe Der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht vom 04.12.2013, Zl. 131510-2013-6/GB wurde aufgrund der bis 31.12.2013 geltenden Fassung des § 29b StVO 1960 erlassen.Der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht vom 04.12.2013, Zl. 131510-2013-6/GB wurde aufgrund der bis 31.12.2013 geltenden Fassung des Paragraph 29 b, StVO 1960 erlassen. Diese Fassung lautete wie folgt: § 29b.Paragraph 29 b,

(1)Absatz eins,Die Behörde hat Personen, die dauernd stark gehbehindert sind, auf deren Ansuchen einen Ausweis über diesen Umstand auszufolgen. Inhalt und Form des Ausweises hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung zu bestimmen. Bei Wegfall der dauernd starken Gehbehinderung ist der Ausweis vom Inhaber der ausstellenden Behörde unverzüglich abzuliefern; kommt der Inhaber dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die Behörde den Ausweis zu entziehen.
(2)Absatz 2,Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 dürfenInhaber eines Ausweises gemäß Absatz eins, dürfen a)Litera a auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen “Halten und Parken verboten” ein Halte- und Parkverbot kundgemacht ist, b)Litera b entgegen der Vorschrift des § 23 Abs. 2 über das Abstellen eines Fahrzeuges am Rand der Fahrbahnentgegen der Vorschrift des Paragraph 23, Absatz 2, über das Abstellen eines Fahrzeuges am Rand der Fahrbahn mit dem von ihnen selbst gelenkten Fahrzeug oder mit einem Fahrzeug, das sie als Mitfahrer benützen, zum Aus- oder Einsteigen einschließlich des Aus- oder Einladens der für den Ausweisinhaber nötigen Behelfe (wie etwa ein Rollstuhl u. dgl.) für die Dauer dieser Tätigkeiten halten.
(3)Absatz 3,Ferner dürfen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 befördern,Ferner dürfen Inhaber eines Ausweises gemäß Absatz eins, das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines Ausweises gemäß Absatz eins, befördern, a)Litera a auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen “Parken verboten” ein Parkverbot kundgemacht ist, b)Litera b in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung, c)Litera c auf Straßen, für die ein Parkverbot, das gemäß § 44 Abs. 4 kundzumachen ist, erlassen worden ist, undauf Straßen, für die ein Parkverbot, das gemäß Paragraph 44, Absatz 4, kundzumachen ist, erlassen worden ist, und d)Litera d in einer Fußgängerzone während der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf, parken.
(4)Absatz 4,Beim Halten gemäß Abs. 2 hat der Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 diesen den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Beim Parken gemäß Abs. 3 sowie beim Halten oder Parken auf den nach § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Straßenstellen hat der Ausweisinhaber den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.Beim Halten gemäß Absatz 2, hat der Inhaber eines Ausweises gemäß Absatz eins, diesen den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Beim Parken gemäß Absatz 3, sowie beim Halten oder Parken auf den nach Paragraph 43, Absatz eins, Litera d, freigehaltenen Straßenstellen hat der Ausweisinhaber den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.
(5)Absatz 5,Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 gelten auch für Inhaber eines Ausweises, der von einer ausländischen Behörde oder Organisation ausgestellt worden ist und der im Wesentlichen einem Ausweis nach Abs. 1 entspricht.Die Bestimmungen der Absatz 2 bis 4 gelten auch für Inhaber eines Ausweises, der von einer ausländischen Behörde oder Organisation ausgestellt worden ist und der im Wesentlichen einem Ausweis nach Absatz eins, entspricht. § 29b StVO 1960, BGBl.Nr. 159/1960, wurde durch die Novelle BGBl. I Nr. 39/2013, mit Inkrafttretensdatum 1.1.2014, wesentlich abgeändert und lautet nunmehr:Paragraph 29 b, StVO 1960, BGBl.Nr. 159 aus 1960,, wurde durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013,, mit Inkrafttretensdatum 1.1.2014, wesentlich abgeändert und lautet nunmehr: § 29b.Paragraph 29 b,
(1)Absatz eins,Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Absatz 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.
(1a)Absatz eins a,(Verfassungsbestimmung) Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises gemäß Abs. 1 kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.(Verfassungsbestimmung) Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises gemäß Absatz eins, kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden. Abs.
(2)bis
(4)unverändert (siehe weiter oben)
(5)Absatz 5,Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 gelten auch für Inhaber eines Ausweises, der von einer ausländischen Behörde oder Organisation ausgestellt worden ist und der im Wesentlichen einem Ausweis nach Abs. 1 entspricht.Die Bestimmungen der Absatz 2 bis 4 gelten auch für Inhaber eines Ausweises, der von einer ausländischen Behörde oder Organisation ausgestellt worden ist und der im Wesentlichen einem Ausweis nach Absatz eins, entspricht.
(6)Absatz 6,Ausweise, die vor dem
  1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom
  2. November 1976, BGBl. Nr. 655/1976, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1990, entsprechen, verlieren ihre Gültigkeit mit
  3. Dezember
  4. Ausweise, die nach dem
  5. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen (Gehbehindertenausweisverordnung), BGBl. II Nr. 252/2000, entsprechen, bleiben weiterhin gültig.Ausweise, die vor dem
  6. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom
  7. November 1976, Bundesgesetzblatt Nr. 655 aus 1976,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1990,, entsprechen, verlieren ihre Gültigkeit mit
  8. Dezember
  9. Ausweise, die nach dem
  10. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen (Gehbehindertenausweisverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2000,, entsprechen, bleiben weiterhin gültig. Da § 29b der StVO 1960 derart abgeändert wurde, dass aufgrund dieser Gesetzesnovelle neue Kriterien für die Ausstellung der Ausweise für dauernd stark gehbehinderte Personen zu erfüllen sind und diese Ausweise nunmehr überdies einem nicht mit dem bisherigen Personenkreis identen Kreis von nunmehr potenziell anspruchsberechtigten Personenkreis auszufolgen sind, wurde der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, aufgehoben und die Angelegenheit aus verfahrensökonomischen Gründen an die nunmehr zuständige Behörde, das ist das Bundessozialamt, Landesstelle Wien, zur neuerlichen Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen unter den geänderten gesetzlichen Vorgaben und zur Entscheidung zurückverwiesen.Da Paragraph 29 b, der StVO 1960 derart abgeändert wurde, dass aufgrund dieser Gesetzesnovelle neue Kriterien für die Ausstellung der Ausweise für dauernd stark gehbehinderte Personen zu erfüllen sind und diese Ausweise nunmehr überdies einem nicht mit dem bisherigen Personenkreis identen Kreis von nunmehr potenziell anspruchsberechtigten Personenkreis auszufolgen sind, wurde der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, aufgehoben und die Angelegenheit aus verfahrensökonomischen Gründen an die nunmehr zuständige Behörde, das ist das Bundessozialamt, Landesstelle Wien, zur neuerlichen Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen unter den geänderten gesetzlichen Vorgaben und zur Entscheidung zurückverwiesen. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren insofern eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, als im konkreten Fall aufgrund der nunmehr vorliegenden Zuständigkeit einer Bundesbehörde zur Vollziehung dieser Angelegenheit, das Landesverwaltungsgericht Wien zur Erlassung dieser Entscheidung über die Beschwerde gegen den vormals noch von einer Landesbehörde erster Instanz (Magistrat der Stadt Wien) erlassenen Bescheid zuständig ist und mangels derer weiteren Zuständigkeit nur eine Verweisung an die nunmehr aufgrund einer Verfassungsänderung (§ 29b Abs. 1a StVO) neu zuständige Bundesbehörde erfolgen konnte.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren insofern eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, als im konkreten Fall aufgrund der nunmehr vorliegenden Zuständigkeit einer Bundesbehörde zur Vollziehung dieser Angelegenheit, das Landesverwaltungsgericht Wien zur Erlassung dieser Entscheidung über die Beschwerde gegen den vormals noch von einer Landesbehörde erster Instanz (Magistrat der Stadt Wien) erlassenen Bescheid zuständig ist und mangels derer weiteren Zuständigkeit nur eine Verweisung an die nunmehr aufgrund einer Verfassungsänderung (Paragraph 29 b, Absatz eins a, StVO) neu zuständige Bundesbehörde erfolgen konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.241.083.20404.2014.A

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.