GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Als Übertretungsnorm ist § 102 Abs. 3 KFG i.d.F. BGBl. I Nr. 43/2013 und als Strafsanktionsnorm ist § 134 Abs. 1 erster Strafsatz KFG i.d.F.BGBl. I Nr. 43/2013 anzusehen.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Als Übertretungsnorm ist Paragraph 102, Absatz 3, KFG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013, und als Strafsanktionsnorm ist Paragraph 134, Absatz eins, erster Strafsatz KFG i.d.F.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013, anzusehen. II.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 11,20 das sind 20% der verhängten Geldstrafe zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 11,20 das sind 20% der verhängten Geldstrafe zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Margareten, hat am 11.11.2013 an den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch gerichtet: „Sie haben am 02.07.2013, um 16.10 Uhr, in Wien, A.-straße, Richtung stadteinwärts das Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen W-70... auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt und dabei die Lenkvorrichtung während des Fahrens nicht mit mindestens einer Hand festgehalten.“ Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien. Dieses Rechtsmittel ist nach § 3 Abs. 7 Z 2 VwGbk-ÜG als eine
GVG vom Verwaltungsgericht zu behandelnde Beschwerde
1 Z 1 B-VG zu werten. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien. Dieses Rechtsmittel ist nach Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGbk-ÜG als eine
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG vom Verwaltungsgericht zu behandelnde Beschwerde
In der fristgerecht erbrachten Berufung (nunmehr Beschwerde) bringt der Beschwerdeführer vor, dass er die Ausführungen zum Einspruch der Strafverfügung vom 26.8.2013 sowie der Stellungnahme vom 4.11.2013 zum Ergebnis der Beweisaufnahme aufrecht hält. In seinem Einspruch vom 26.08.2013 gegen die seinerzeitige Strafverfügung vom 12.8.2013, vom 26.8.2013, hat der Beschwerdeführer ausgeführt: „Ich fuhr als Lenker des Fahrzeuges W-70... die A.-straße Richtung W.-gasse, habe aber stets die Lenkervorrichtung festgehalten. Es ist mir bekannt, dass an der Ecke A.-straße – T.-gasse immer ein Überwachungsposten steht, der Objektsicherungsaufgaben wahrzunehmen hat. Da ich sonst niemanden wahrgenommen habe, vermute ich, dass dieser Polizist die Anzeige verfasste. Das von mir gelenkte Fahrzeug ist ein SUV. Ich halte das Lenkrad in der Regel mittig oder unten. Jener Polizist, der – offenbar – die Anzeige verfasst hat, kann von seinem Standort aus überhaupt nicht erkennen, ob ich das Lenkrad mit einer oder zwei Händen festgehalten habe. An dieser Stelle ist wegen der Kreuzung mit der T.-gasse ein Fahren ohne Festhalten des Lenkrads überhaupt nicht möglich und würde zwangsläufig zu einem Unfall führen. Ich ersuche daher um Einstellung des Verfahrens.“ In seiner Stellungnahme vom 04.11.2013 zum Ergebnis der Beweisaufnahme teilt der Beschwerdeführer folgendes mit:
3 KFG muss der Lenker eines Kraftfahrzeuges die Lenkvorrichtung während des Fahrens mit mindestens einer Hand festhalten.
Paragraph 102, Absatz 3, KFG muss der Lenker eines Kraftfahrzeuges die Lenkvorrichtung während des Fahrens mit mindestens einer Hand festhalten. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer am 2.7.2013, um 16.10 Uhr, in Wien, A.-straße, Richtung stadteinwärts das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen W-70... auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt und dabei die Lenkvorrichtung während des Fahrens nicht mit mindestens einer Hand festgehalten hat. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 2.7.2013 um 16.10 Uhr in Wien, A.-straße, Richtung stadteinwärts das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen W-70... auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt und dabei die Lenkvorrichtung während des Fahrens nicht mit mindestens einer Hand festgehalten hatte, gründet sich auf die schlüssigen und glaubhaften Angaben des Zeugen Insp. M.. In diesem Zusammenhang wird weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer ein Handy in seiner linken Hand hielt und der Zeuge deutlich erkennen konnte, wie der Beschwerdeführer die Lenkvorrichtung mit seiner rechten Hand losließ, um nach unten zu greifen. Somit lenkte der Beschwerdeführer das Fahrzeug, ohne die Lenkvorrichtung mit mindestens einer Hand festzuhalten. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit keiner Hand das Lenkrad dieses Fahrzeuges gehalten hat, als dieses im oben angeführten Bereich gefahren ist, wurde die Angabe des Zeugen Insp. M. zugrunde gelegt. Es gab es für die erkennende Behörde keinen Grund, der in der Berufungsverhandlung glaubwürdig vorgebrachten Aussage des Zeugen nicht zu folgen, zumal diese Aussage erstens in allen wesentlichen Punkten klar, schlüssig und widerspruchsfrei war, zweitens kein Grund einsichtig ist, weshalb der Zeuge als völlig unbeteiligter Zeuge, wahrheitswidrige Angaben machen hätte sollen, und drittens sich aus dem Akt kein Anhaltspunkt ergibt, weswegen der Zeuge durch die Angaben anlässlich der Anzeige den Beschwerdeführer (=eine diesem unbekannte Person) hätte wahrheitswidrig belasten sollen (vgl. VwGH 2.3.1994, 93/03/0203, 93/03/0276).Es gab es für die erkennende Behörde keinen Grund, der in der Berufungsverhandlung glaubwürdig vorgebrachten Aussage des Zeugen nicht zu folgen, zumal diese Aussage erstens in allen wesentlichen Punkten klar, schlüssig und widerspruchsfrei war, zweitens kein Grund einsichtig ist, weshalb der Zeuge als völlig unbeteiligter Zeuge, wahrheitswidrige Angaben machen hätte sollen, und drittens sich aus dem Akt kein Anhaltspunkt ergibt, weswegen der Zeuge durch die Angaben anlässlich der Anzeige den Beschwerdeführer (=eine diesem unbekannte Person) hätte wahrheitswidrig belasten sollen vergleiche VwGH 2.3.1994, 93/03/0203, 93/03/0276). Im Übrigen unterliegt der einvernommene Zeuge aufgrund des von ihm abgelegten Diensteides und seiner Stellung als hoheitliches Organ im Falle einer Anzeigenlegung der Wahrheitspflicht, sodass diesem im Falle der Verletzung dieser Wahrheitspflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen würde (vgl. VwGH 28.11.1990, 90/03/0172).Im Übrigen unterliegt der einvernommene Zeuge aufgrund des von ihm abgelegten Diensteides und seiner Stellung als hoheitliches Organ im Falle einer Anzeigenlegung der Wahrheitspflicht, sodass diesem im Falle der Verletzung dieser Wahrheitspflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen würde vergleiche VwGH 28.11.1990, 90/03/0172). Zur Vorlage der 6 Fotos seines Fahrzeuges und zur Darstellung des Beschwerdeführers, man könne gar nicht sehen, ob seine Hände am Lenkrad sind oder nicht, wird bemerkt, dass nach Ansicht des erkennenden Gerichtes kein Anlass vorliegt, die schlüssige und glaubhafte Feststellung des als Zeuge einvernommenen Meldungslegers in Zweifel zu ziehen. Unter Zugrundelegung der getätigten Sachverhaltsfeststellung wurde sohin das dem erstinstanzlichen Straferkenntnis zugrundeliegende Tatbild des § 102 Abs. 3 KFG erfüllt. Unter Zugrundelegung der getätigten Sachverhaltsfeststellung wurde sohin das dem erstinstanzlichen Straferkenntnis zugrundeliegende Tatbild des Paragraph 102, Absatz 3, KFG erfüllt.
G genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Mit seinem Vorbringen hat der Beschwerdeführer mangelndes Verschulden nicht dargetan.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Mit seinem Vorbringen hat der Beschwerdeführer mangelndes Verschulden nicht dargetan. Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht begangen, weshalb das angefochtene Straferkenntnis in der Schuldfrage zu bestätigen ist. Zur Strafbemessung ist auszuführen: Die erstinstanzlich verhängte Strafe konnte aus nachfolgenden Gründen nicht herabgesetzt werden:
1 KFG begeht, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 5.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Paragraph 134, Absatz eins, KFG begeht, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 5.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
G ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig zu bewerten war. Das Verschulden des Beschwerdeführers konnte nicht als gering eingestuft werden, da weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten. Vielmehr liegen mehrere zum Tatzeitpunkt bereits rechtskräftige Vormerkungen auf. Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ging das Verwaltungsgericht Wien von der vom Beschwerdeführer selbst gemachten Angaben aus (Einkommen etwa € 1.200,-- monatlich, kein Vermögen, keine Sorgepflichten). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die angeführten Gesetzesstellen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.031.079.20006.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.