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{'item': 'VGW-031/079/20006/2014'}

Obsah (9)§ 50§ 52§ 25a§ 28Art. 130§ 102§ 5§ 134§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum25.03.2014 GeschäftszahlVGW-031/079/20006/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Se

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Als Übertretungsnorm ist § 102 Abs. 3 KFG i.d.F. BGBl. I Nr. 43/2013 und als Strafsanktionsnorm ist § 134 Abs. 1 erster Strafsatz KFG i.d.F.BGBl. I Nr. 43/2013 anzusehen.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Als Übertretungsnorm ist Paragraph 102, Absatz 3, KFG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013, und als Strafsanktionsnorm ist Paragraph 134, Absatz eins, erster Strafsatz KFG i.d.F.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013, anzusehen. II.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 11,20 das sind 20% der verhängten Geldstrafe zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 11,20 das sind 20% der verhängten Geldstrafe zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Margareten, hat am 11.11.2013 an den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch gerichtet: „Sie haben am 02.07.2013, um 16.10 Uhr, in Wien, A.-straße, Richtung stadteinwärts das Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen W-70... auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt und dabei die Lenkvorrichtung während des Fahrens nicht mit mindestens einer Hand festgehalten.“ Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien. Dieses Rechtsmittel ist nach § 3 Abs. 7 Z 2 VwGbk-ÜG als eine

§ 28Abs. 1 Vw

GVG vom Verwaltungsgericht zu behandelnde Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG zu werten. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien. Dieses Rechtsmittel ist nach Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGbk-ÜG als eine

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG vom Verwaltungsgericht zu behandelnde Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu werten.

In der fristgerecht erbrachten Berufung (nunmehr Beschwerde) bringt der Beschwerdeführer vor, dass er die Ausführungen zum Einspruch der Strafverfügung vom 26.8.2013 sowie der Stellungnahme vom 4.11.2013 zum Ergebnis der Beweisaufnahme aufrecht hält. In seinem Einspruch vom 26.08.2013 gegen die seinerzeitige Strafverfügung vom 12.8.2013, vom 26.8.2013, hat der Beschwerdeführer ausgeführt: „Ich fuhr als Lenker des Fahrzeuges W-70... die A.-straße Richtung W.-gasse, habe aber stets die Lenkervorrichtung festgehalten. Es ist mir bekannt, dass an der Ecke A.-straße – T.-gasse immer ein Überwachungsposten steht, der Objektsicherungsaufgaben wahrzunehmen hat. Da ich sonst niemanden wahrgenommen habe, vermute ich, dass dieser Polizist die Anzeige verfasste. Das von mir gelenkte Fahrzeug ist ein SUV. Ich halte das Lenkrad in der Regel mittig oder unten. Jener Polizist, der – offenbar – die Anzeige verfasst hat, kann von seinem Standort aus überhaupt nicht erkennen, ob ich das Lenkrad mit einer oder zwei Händen festgehalten habe. An dieser Stelle ist wegen der Kreuzung mit der T.-gasse ein Fahren ohne Festhalten des Lenkrads überhaupt nicht möglich und würde zwangsläufig zu einem Unfall führen. Ich ersuche daher um Einstellung des Verfahrens.“ In seiner Stellungnahme vom 04.11.2013 zum Ergebnis der Beweisaufnahme teilt der Beschwerdeführer folgendes mit:

  1. „Ich halte meine Angaben im Einspruch aufrecht.
  2. Der ML schreibt in seiner Anzeige, ich hätte mit einem Mobiltelefon telefoniert, ohne die Freisprecheinrichtung zu benutzen, hielt das Handy in meiner linken Hand und telefonierte mittels Lautsprecher… aufgrund von „Lippen- und Handbewegungen wird von einem Gespräch ausgegangen“; Standpunkt des ML: A.-straße
  3. Der ML hätte „deutliche erkennen“ können, wie ich als Lenker die Lenkvorrichtung mit meiner rechten Hand losgelassen hätte, um nach unten zu greifen (schalten o.ä.)
  4. In seiner Relation gibt der ML ergänzend an, an der Örtlichkeit würden mehrere Stiegen vom Gehsteig zum Haupteingang des dortigen Wohnhauses führen, seine Position wäre die oberste Stiege direkt vor dem Eingang gewesen, sodass er dadurch ausreichend Sicht in den Innenraum des Kfz gehabt hätte. Anschließend wiederholt er die in der Anzeige bereits gemachten Behauptungen, zusätzlich gibt er nunmehr neben „schalten“ auch Radioeinstellungen an a. Das von mir gelenkte Fahrzeug hat ein Automatikgetriebe… Ich schalte daher nicht. b. Das Fahrzeug hat an der Lenkvorrichtung sämtliche Bedienelemente für das Radio…. c. Wenn der ML nunmehr behauptet, auf der obersten Stiege des dortigen Wohnhauses und nicht auf dem Gehsteig gestanden zu haben, so ist seine Sicht zwar höher, aufgrund der Seitenwände aber noch viel mehr eingeschränkt als wenn er auf dem Gehsteig gestanden wäre. Hier dies alles zu erkennen, noch dazu aus meinem Lippen- und Handbewegungen – siehe Anzeige, welche eigentlich, wo er doch behauptet, mit der rechten hätte ich nach unten gegriffen – diese Schlüsse zu ziehen, kann wohl nur dem Reich der Fantasie angesiedelt werden.
  5. Ich verdiene als Angestellter netto rd. 1.200 Euro monatlich. Ich habe eine Lebensgefährtin und ein mj. Kind in gemeinsamen Haushalt.
  6. Abgesehen von der Tatsache, dass der ML als Überwachungsposten der ... Residenz an sich für die Sicherheit des Objektes verantwortlich ist und keine Verkehrsdienstagenden, die ihn von seinen Überwachungsauftrag ablenken, wahrnehmen sollte, sind die Angabe in der Gesamtheit aus den geschilderten Gründen wenig bis gar nicht lebensnah und beantrage neuerlich die Verfahrenseinstellung.
  7. Im Übrigen stelle ich mir auch die Frage, warum ich eigentlich nicht auch gleich wegen „unerlaubten Telefonierens“ angezeigt wurde – wenngleich ich auch dies bestreite, zumal ich ständig Bluetooth JABRA STONE benutze.“ In seiner Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 26.11.2013 begründet der Beschwerdeführer die Einbringung seines Rechtsmittels wie folgt: 1) „Die Ausführung im Einspruch zur Strafverfügung vom 26.8.2013 sowie der Stellungnahme vom 4.11.2013 zum Ergebnis der Beweisaufnahme halte ich aufrecht. 2) Die Behörde führt in der Begründung des gegenständlichen Straferkenntnisses aus, dass aufgrund des Akteninhaltes der Tatbestand als erwiesen anzusehen ist. Als einziges Argument werden der Diensteid des anzeigenden Beamten und die damit verbundene „erhöhte Wahrheitspflicht“ angeführt, während dies beim Beschuldigten nicht zutrifft. 3) Auf die in der Stellungnahme ausgeführten TATSACHEN, insbesondere der technischen Beschaffenheit des von mir gelenkten Fahrzeuges, wurde in keinster Weise eingegangen. Es wäre der Behörde leicht möglich gewesen, die Tatsache des Automatikgetriebes sowie der Radiobedienung festzustellen, beispielsweise in Form von Erhebungen beim Hersteller. Die Behörde hat sich mit den Angaben des Beschuldigten in keinster Weise auseinandergesetzt obwohl damit erwiesen ist, dass die Angaben des ML (vermutlich schalten oder Radio bedienen) in der Anzeige bzw. Relation lediglich auf VERMUTUNGEN und nicht auf tatsächliche FESTELLUNGEN beruht. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise ich auf meine Stellungnahme vom 4.11.2013 4) Darüber hinaus hat die Behörde die Örtlichkeit selbst und in keinster Weise berücksichtigt. Der ML gibt in seiner Relation an, er wäre auf den Stiegen gestanden – bemerkt wird, es sind nur drei oder vier Stufen – weshalb er in den SUV deutlich hineinsehen hätte können und eben „ausreichende Sicht in den Innenraum“ gehabt hätte. Abgesehen davon, dass davon in der Anzeige selbst keine Rede ist, übersieht der ML in seiner Relation, dass ständig ein Polizeibus unmittelbar vor diesen Stiegen steht. Der ML hätte also, auf den Stiegen stehend, über den Polizeibus hinweg oder durch diesen hindurch in meinen SUV schauen müssen. Wie dies möglich sein soll, wird der ML im Rahmen des Verfahrens vor dem UVS erklären müssen.“4) Darüber hinaus hat die Behörde die Örtlichkeit selbst und in keinster Weise berücksichtigt. Der ML gibt in seiner Relation an, er wäre auf den Stiegen gestanden – bemerkt wird, es sind nur drei oder vier Stufen – weshalb er in den SUV deutlich hineinsehen hätte können und eben „ausreichende Sicht in den Innenraum“ gehabt hätte. Abgesehen davon, dass davon in der Anzeige selbst keine Rede ist, übersieht der ML in seiner Relation, dass ständig ein Polizeibus unmittelbar vor diesen Stiegen steht. Der ML hätte also, auf den Stiegen stehend, über den Polizeibus hinweg oder durch diesen hindurch in meinen SUV schauen müssen. Wie dies möglich sein soll, wird der ML im Rahmen des Verfahrens vor dem UVS erklären müssen.“, Das Verwaltungsgericht Wien führte am 11.3.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer teilnahm und der Meldungsleger Inspektor M. als Zeuge einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer gab bei seiner Einvernahme folgendes an: „Ergänzend zum Beschwerdevorbringen legt der Beschwerdeführer 6 Fotos seines SUF mit dem KZ W 70... vor. Er teilt dazu mit, dass man gar nicht sehen konnte, ob seine Hände am Lenkrad sind oder nicht. Er besteht darauf, dass seine beiden Hände das Lenkrad unten festgehalten haben. Alle Bedienelemente für Radio und Telefon sind am Lenkrad sichtbar. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass der Meldungsleger lediglich ahnt, wo die Hände des Beschwerdeführers waren bzw. nicht waren man kann aber selbst als großer Mensch nicht in der Form in das Auto hineinblicken um sicher sein zu können, wo sich die Hände tatsächlich befinden. Das Beschwerdevorbringen bleibt im Übrigen voll inhaltlich aufrecht.“ Der Zeuge Herr Inspektor M. teilte bei seiner Einvernahme mit, „dass er seinen Dienst vor der ... Botschaft versehen hat in Wien, A.-straße. Es war sehr wohl möglich deutlich zu erkennen, dass der Beschwerdeführer einerseits mit einem Mobiltelefon telefonierte, ohne dafür eine Freisprecheinrichtung zu benützen. Andererseits wie der Lenker die Lenkvorrichtung mit seiner rechten Hand losließ um nach unten zu greifen. Weiters gibt über Befragen des Beschwerdeführers der Zeuge Inspektor M. zur Frage wie er die Hände des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Lenkvorrichtung sehen konnte zu verstehen, das der in der Beschwerde vom 26.11.2013 angeführte Polizeibus die Sicht des Zeugen keinesfalls behinderte, weil der Polizeibus nicht direkt vor dem Meldungsleger sondern seitlich von ihm gestanden ist und dadurch seine Sicht nicht behinderte. Der Zeuge gibt weiters an, dass die Meldungslegung keinesfalls aus Vermutungen bestand, weil er keine Anzeige schreibt, ohne sich des entsprechenden Sachverhaltes auch wirklich sicher zu sein. Zu den Anmerkungen des BF die Fenster seines Autos seien geschlossen gewesen, zumal er immer mit eingeschalteter Klimaanlage fährt, erklärt der Zeuge, dass er mit polarisierenden Sonnenbrillen keine Probleme mit Reflexionen von Autofenstern hätte. Der BF stellt die Effektivität von polarisierenden Sonnenbrillen in Hinblick auf das ungehinderte Hineinblicken in Autos in Abrede.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 102Abs.

3 KFG muss der Lenker eines Kraftfahrzeuges die Lenkvorrichtung während des Fahrens mit mindestens einer Hand festhalten.

Paragraph 102, Absatz 3, KFG muss der Lenker eines Kraftfahrzeuges die Lenkvorrichtung während des Fahrens mit mindestens einer Hand festhalten. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer am 2.7.2013, um 16.10 Uhr, in Wien, A.-straße, Richtung stadteinwärts das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen W-70... auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt und dabei die Lenkvorrichtung während des Fahrens nicht mit mindestens einer Hand festgehalten hat. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 2.7.2013 um 16.10 Uhr in Wien, A.-straße, Richtung stadteinwärts das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen W-70... auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt und dabei die Lenkvorrichtung während des Fahrens nicht mit mindestens einer Hand festgehalten hatte, gründet sich auf die schlüssigen und glaubhaften Angaben des Zeugen Insp. M.. In diesem Zusammenhang wird weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer ein Handy in seiner linken Hand hielt und der Zeuge deutlich erkennen konnte, wie der Beschwerdeführer die Lenkvorrichtung mit seiner rechten Hand losließ, um nach unten zu greifen. Somit lenkte der Beschwerdeführer das Fahrzeug, ohne die Lenkvorrichtung mit mindestens einer Hand festzuhalten. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit keiner Hand das Lenkrad dieses Fahrzeuges gehalten hat, als dieses im oben angeführten Bereich gefahren ist, wurde die Angabe des Zeugen Insp. M. zugrunde gelegt. Es gab es für die erkennende Behörde keinen Grund, der in der Berufungsverhandlung glaubwürdig vorgebrachten Aussage des Zeugen nicht zu folgen, zumal diese Aussage erstens in allen wesentlichen Punkten klar, schlüssig und widerspruchsfrei war, zweitens kein Grund einsichtig ist, weshalb der Zeuge als völlig unbeteiligter Zeuge, wahrheitswidrige Angaben machen hätte sollen, und drittens sich aus dem Akt kein Anhaltspunkt ergibt, weswegen der Zeuge durch die Angaben anlässlich der Anzeige den Beschwerdeführer (=eine diesem unbekannte Person) hätte wahrheitswidrig belasten sollen (vgl. VwGH 2.3.1994, 93/03/0203, 93/03/0276).Es gab es für die erkennende Behörde keinen Grund, der in der Berufungsverhandlung glaubwürdig vorgebrachten Aussage des Zeugen nicht zu folgen, zumal diese Aussage erstens in allen wesentlichen Punkten klar, schlüssig und widerspruchsfrei war, zweitens kein Grund einsichtig ist, weshalb der Zeuge als völlig unbeteiligter Zeuge, wahrheitswidrige Angaben machen hätte sollen, und drittens sich aus dem Akt kein Anhaltspunkt ergibt, weswegen der Zeuge durch die Angaben anlässlich der Anzeige den Beschwerdeführer (=eine diesem unbekannte Person) hätte wahrheitswidrig belasten sollen vergleiche VwGH 2.3.1994, 93/03/0203, 93/03/0276). Im Übrigen unterliegt der einvernommene Zeuge aufgrund des von ihm abgelegten Diensteides und seiner Stellung als hoheitliches Organ im Falle einer Anzeigenlegung der Wahrheitspflicht, sodass diesem im Falle der Verletzung dieser Wahrheitspflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen würde (vgl. VwGH 28.11.1990, 90/03/0172).Im Übrigen unterliegt der einvernommene Zeuge aufgrund des von ihm abgelegten Diensteides und seiner Stellung als hoheitliches Organ im Falle einer Anzeigenlegung der Wahrheitspflicht, sodass diesem im Falle der Verletzung dieser Wahrheitspflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen würde vergleiche VwGH 28.11.1990, 90/03/0172). Zur Vorlage der 6 Fotos seines Fahrzeuges und zur Darstellung des Beschwerdeführers, man könne gar nicht sehen, ob seine Hände am Lenkrad sind oder nicht, wird bemerkt, dass nach Ansicht des erkennenden Gerichtes kein Anlass vorliegt, die schlüssige und glaubhafte Feststellung des als Zeuge einvernommenen Meldungslegers in Zweifel zu ziehen. Unter Zugrundelegung der getätigten Sachverhaltsfeststellung wurde sohin das dem erstinstanzlichen Straferkenntnis zugrundeliegende Tatbild des § 102 Abs. 3 KFG erfüllt. Unter Zugrundelegung der getätigten Sachverhaltsfeststellung wurde sohin das dem erstinstanzlichen Straferkenntnis zugrundeliegende Tatbild des Paragraph 102, Absatz 3, KFG erfüllt.

§ 5Abs. 1 VSt

G genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Mit seinem Vorbringen hat der Beschwerdeführer mangelndes Verschulden nicht dargetan.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Mit seinem Vorbringen hat der Beschwerdeführer mangelndes Verschulden nicht dargetan. Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht begangen, weshalb das angefochtene Straferkenntnis in der Schuldfrage zu bestätigen ist. Zur Strafbemessung ist auszuführen: Die erstinstanzlich verhängte Strafe konnte aus nachfolgenden Gründen nicht herabgesetzt werden:

§ 134Abs.

1 KFG begeht, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 5.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Paragraph 134, Absatz eins, KFG begeht, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 5.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

§ 19Abs. 1 VSt

G ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig zu bewerten war. Das Verschulden des Beschwerdeführers konnte nicht als gering eingestuft werden, da weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten. Vielmehr liegen mehrere zum Tatzeitpunkt bereits rechtskräftige Vormerkungen auf. Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ging das Verwaltungsgericht Wien von der vom Beschwerdeführer selbst gemachten Angaben aus (Einkommen etwa € 1.200,-- monatlich, kein Vermögen, keine Sorgepflichten). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die angeführten Gesetzesstellen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.031.079.20006.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.