Obsah (12)
§ 50§ 52§ 25a§ 64Art. 130§ 14§ 35§ 37§ 19§ 16§ 20§ 45RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.03.2014 GeschäftszahlVGW-031/076/20012/2014 TextI M N A M E N D E R R E P U B L I Krömisch eins M N A M E N D E R R E P U B L röm
§ 50Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
§ 52Abs. 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10,-- Euro (das ist der gesetzliche Mindestkostenbetrag) zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10,-- Euro (das ist der gesetzliche Mindestkostenbetrag) zu leisten. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.
- Mit dem Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom
- November 2013, GZ: S 200.873/S/13, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe eine Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs. 1 Z 1 Führerscheingesetz - FSG begangen, weil er am
- September 2013 in der Zeit von 10:40 bis 10:50 Uhr in Wien, H., das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen M-O gelenkt habe, obwohl er auf dieser Fahrt den vorgeschriebenen Führerschein nicht mitgeführt habe. Über den Beschwerdeführer wurde deshalb nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2a Führerscheingesetz - FSG eine Geldstrafe in der Höhe von 20,-- Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden verhängt. Ferner habe er
§ 64Verwaltungsstrafgesetz - VSt
G und § 5a Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960 10,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen.römisch eins.
- Mit dem Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom
- November 2013, GZ: S 200.873/S/13, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Führerscheingesetz - FSG begangen, weil er am
- September 2013 in der Zeit von 10:40 bis 10:50 Uhr in Wien, H., das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen M-O gelenkt habe, obwohl er auf dieser Fahrt den vorgeschriebenen Führerschein nicht mitgeführt habe. Über den Beschwerdeführer wurde deshalb nach Paragraph 37, Absatz eins und Absatz 2 a, Führerscheingesetz - FSG eine Geldstrafe in der Höhe von 20,-- Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden verhängt. Ferner habe er
Paragraph 64, Verwaltungsstrafgesetz - VStG und Paragraph 5 a, Absatz 2, Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960 10,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Straferkenntnis (wohl gemeint: der Sachverhalt) auf Grund der Anzeige vom
- Oktober 2013, der eigenen dienstlichen Wahrnehmung des Organs der öffentlichen Aufsicht und dem durchgeführten Ermittlungsverfahren sowie der Angaben des Beschuldigten als erwiesen anzunehmen sei. Demnach habe der nunmehrige Beschwerdeführer zugegeben, dass er bei der durchgeführten Lenker- und Fahrzeugkontrolle den Führerschein nicht mitgeführt habe. Der Führerschein habe sich bei der deutschen Behörde in München befunden, da ihm sein Führerschein beim Umzug in Wien gestohlen worden sei. Er habe daher einen neuen Führerschein beantragen müssen und habe diesen anher in München abgeholt und sodann bei der Dienststelle vorgezeigt.
- In der dagegen erhobenen (nunmehr als Beschwerde zu wertende) Berufung brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, es sei zwar richtig, dass er bei dieser Kontrolle keinen Führerschein bei sich gehabt habe, aber er habe ein Schreiben des Kreisverwaltungskommissariats in München mitgeführt, aus dem hervorgehe, dass er bis zur Abholung seines neuen Führerscheins - in München - zum Fahren seines Fahrzeuges berechtigt gewesen sei.
- Im Hinblick auf das ergänzende Vorbringen des Beschwerdeführers wurde am
- März 2014 eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer geladen war. Die Landespolizeidirektion Wien hat mit Vorlageschreiben vom
- Dezember 2013 auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet. Der Beschwerdeführer ist unentschuldigt nicht erschienen. Die Ladung wurde durch Hinterlegung ausgewiesen. Es liegen keine Anhaltspunkte für das Bestehen eines allfälligen Zustellmangels vor. Der geladene Zeuge Kontrollinspektor Hubert S. ist gleichfalls trotz ordnungsgemäß erfolgter und am
- März 2014 persönlich übernommener Ladung unentschuldigt nicht erschienen. II.
Art. 130Abs.
1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.römisch zwei.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 14Abs.
1 Z 1 Führerscheingesetz, BGBl. I Nr. 120/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 43/2013, hat jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges unbeschadet der Bestimmungen des § 102 Abs. 5 KFG 1967 auf Fahrten den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein, Heeresführerschein oder Heeresmopedausweis mitzuführen und auf Verlangen die entsprechenden Dokumente den
§ 35Abs.
2 zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen.
Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Führerscheingesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013,, hat jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 102, Absatz 5, KFG 1967 auf Fahrten den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein, Heeresführerschein oder Heeresmopedausweis mitzuführen und auf Verlangen die entsprechenden Dokumente den
Paragraph 35, Absatz 2, zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen.
§ 14Abs.
3 FSG hat im Falle des Abhandenkommens der in Abs. 1 genannten Dokumente hat der Besitzer des abhanden gekommenen Dokumentes bei der Behörde oder der nächsten Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich Anzeige zu erstatten. Die Bestätigung über diese Anzeige berechtigt zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur Ausstellung des neuen Dokumentes, jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage des Abhandenkommens. Wird einem Lenker der Führerschein im Ausland wegen einer der in § 7 Abs. 3 genannten bestimmten Tatsachen abgenommen, so gilt diese Abnahme nicht als Abhandenkommen.
Paragraph 14, Absatz 3, FSG hat im Falle des Abhandenkommens der in Absatz eins, genannten Dokumente hat der Besitzer des abhanden gekommenen Dokumentes bei der Behörde oder der nächsten Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich Anzeige zu erstatten. Die Bestätigung über diese Anzeige berechtigt zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur Ausstellung des neuen Dokumentes, jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage des Abhandenkommens. Wird einem Lenker der Führerschein im Ausland wegen einer der in Paragraph 7, Absatz 3, genannten bestimmten Tatsachen abgenommen, so gilt diese Abnahme nicht als Abhandenkommen.
§ 37Abs.
1 Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2011, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
Paragraph 37, Absatz eins, Führerscheingesetz - FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2011,, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Absatz 3, Ziffer 3, jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des Paragraph 37 a, vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
§ 37Abs.
2a FSG ist eine Geldstrafe von mindestens 20,-- Euro zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 4 und des § 17a Abs. 1 letzter Satz.
Paragraph 37, Absatz 2 a, FSG ist eine Geldstrafe von mindestens 20,-- Euro zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins und 4 und des Paragraph 17 a, Absatz eins, letzter Satz.
§ 19Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VSt
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
§ 19Abs. 2 VSt
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 16Abs. 2 letzter Satz VSt
G ist die Freiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Paragraph 16, Absatz 2, letzter Satz VStG ist die Freiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
§ 20VSt
G kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.
Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.
§ 45Abs. 1 Z 4 VSt
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. III. Das Verwaltungsgericht hat auf Grund der unbedenklichen Aktenlage und der durchgeführten mündlichen Verhandlung erwogen:römisch drei. Das Verwaltungsgericht hat auf Grund der unbedenklichen Aktenlage und der durchgeführten mündlichen Verhandlung erwogen:
- Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom
- Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 und 2a FSG bestraft. Es wurde ihm zur Last gelegt, zur näher bezeichneten Zeit, am näher bezeichneten Ort, das näher bestimmte Kraftfahrzeug gelenkt zu haben, obwohl er auf dieser Fahrt den vorgeschriebenen Führerschein nicht mitgeführt habe. Diese Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer im Wege der Hinterlegung rechtswirksam am
- November 2013 zugestellt.
- Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom
- Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung des Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins und 2 a FSG bestraft. Es wurde ihm zur Last gelegt, zur näher bezeichneten Zeit, am näher bezeichneten Ort, das näher bestimmte Kraftfahrzeug gelenkt zu haben, obwohl er auf dieser Fahrt den vorgeschriebenen Führerschein nicht mitgeführt habe. Diese Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer im Wege der Hinterlegung rechtswirksam am
- November 2013 zugestellt. Das nunmehr in Beschwerde gezogene Straferkenntnis vom
- November 2013 wurde am
- Dezember 2013 hinterlegt und daher an diesem Tage rechtswirksam zugestellt.
- Dagegen richtet sich die rechtzeitige, am
- Dezember 2013 eingebrachte und nunmehr als Beschwerde zu wertende Berufung, die mit -
- Dezember 2013 datierten - Vorlageschreiben der belangten Behörde am
- Jänner 2014 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangt ist. IV.
- Angesichts der - bereits unter Punkt II zitierten - Bestimmung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, die am
- Jänner 2014 in Kraft getreten ist, ist nun das Verwaltungsgericht Wien zur Behandlung dieser (nunmehr als Beschwerde zu behandelnden) Berufung zuständig.römisch vier.
- Angesichts der - bereits unter Punkt römisch zwei zitierten - Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, die am
- Jänner 2014 in Kraft getreten ist, ist nun das Verwaltungsgericht Wien zur Behandlung dieser (nunmehr als Beschwerde zu behandelnden) Berufung zuständig.
- Strafbar ist, wer entgegen der Bestimmung des § 14 Abs. 1 Z 1 FSG unter anderem der normierten Mitführpflicht - nämlich als Lenker eines Kraftfahrzeuges den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein (diesfalls: Führerschein B) nicht mitführt - nicht nachkommt. Dass der Beschwerdeführer seinen Führerschein im Zuge der gegenständlichen Lenker- und Fahrzeugkontrolle am
- September 2013 nicht mitgeführt hat, hat er zuletzt in seiner Berufung sogar ausdrücklich bestätigt. Daher hat der Beschwerdeführer insofern das gesetzliche Tatbild des § 14 Abs. 1 Z 1 FSG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Aus diesem Grund konnte auch von einer Vertagung der mündlichen Verhandlung zur nochmaligen Ladung des Zeugen abgesehen werden. Die Befragung des Zeugen sollte ausschließlich zur Frage erfolgen, ob der Beschwerdeführer das ins Treffen geführte Schreiben des Kreisverwaltungskommissariates München mitgeführt habe. Dieser Umstand ändert hingegen nichts an dem Zugeständnis des Beschwerdeführers, den Führerschein nicht mitgeführt zu haben.
- Strafbar ist, wer entgegen der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, FSG unter anderem der normierten Mitführpflicht - nämlich als Lenker eines Kraftfahrzeuges den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein (diesfalls: Führerschein B) nicht mitführt - nicht nachkommt. Dass der Beschwerdeführer seinen Führerschein im Zuge der gegenständlichen Lenker- und Fahrzeugkontrolle am
- September 2013 nicht mitgeführt hat, hat er zuletzt in seiner Berufung sogar ausdrücklich bestätigt. Daher hat der Beschwerdeführer insofern das gesetzliche Tatbild des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, FSG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Aus diesem Grund konnte auch von einer Vertagung der mündlichen Verhandlung zur nochmaligen Ladung des Zeugen abgesehen werden. Die Befragung des Zeugen sollte ausschließlich zur Frage erfolgen, ob der Beschwerdeführer das ins Treffen geführte Schreiben des Kreisverwaltungskommissariates München mitgeführt habe. Dieser Umstand ändert hingegen nichts an dem Zugeständnis des Beschwerdeführers, den Führerschein nicht mitgeführt zu haben. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr ausführt, er habe allerdings ein Schreiben des Kreisverwaltungskommissariats München, welches ihn zum Fahren des Fahrzeuges berechtigte, bei sich gehabt, so ist diesem Vorbringen entgegen zu halten, dass dieses Schreiben dem Verwaltungsgericht Wien trotz schriftlicher Aufforderung nicht vorgelegt werden konnte. Auch eine Vorlage des Führerscheins zu einem späteren Zeitpunkt vermag am Ergebnis, nämlich dass der gegenständlichen Mitführpflicht der Lenkerberechtigung zum verwaltungsstrafrechtlich relevanten Zeitpunkt der Lenkerkontrolle nicht nachgekommen wurde, nichts zu ändern. Die der Bestrafung zugrunde liegende Handlung schädigte das als nicht unbedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Durchführbarkeit wirksamer Kontrollen im Straßenverkehr, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig zu bewerten war. Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass das Ausmaß des Verschuldens im vorliegenden Fall – Zuwiderhandeln gegen die Verpflichtung, den Führerschein auf der Fahrt des Kraftfahrzeuges mitzuführen – in Anbetracht der Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden kann, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften – hier der Einhaltung besagter Mitführpflicht der Lenkerberechtigung – durch den Beschwerdeführer im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Dem Beschwerdeführer kommt nach der Aktenlage nach kein Milderungsgrund zugute. Erschwerungsgründe sind auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Weiters wurden im gesamten Verfahren keine konkreten Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen oder Sorgepflichten des Beschwerdeführers getätigt. Unter Würdigung dessen waren im Wege der Schätzung durchschnittliche Vermögensverhältnisse anzunehmen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe erscheint die Festsetzung einer Verwaltungsstrafe in der Höhe von 20,-- Euro in spezialpräventiver Hinsicht durchaus als schuld- und tatangemessen und keinesfalls als überhöht. Eine allfällige Strafherabsetzung kam daher unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe, die generalpräventive Funktion einer Verwaltungsstrafe und den bis zu 2.180,-- Euro liegenden gesetzlichen Strafrahmen nicht in Betracht. Eine Anwendung der §§ 20 oder 45 Abs. Z 4 VStG schied auf Grund der oben erörterten Strafbemessungsgründe – ein beträchtliches Überwiegen der Strafminderungsgründe konnte ebenso wenig festgestellt werden wie die Geringfügigkeit der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie ein geringes Verschulden des Beschuldigten - ebenso aus.Eine allfällige Strafherabsetzung kam daher unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe, die generalpräventive Funktion einer Verwaltungsstrafe und den bis zu 2.180,-- Euro liegenden gesetzlichen Strafrahmen nicht in Betracht. Eine Anwendung der Paragraphen 20, oder 45 Abs. Ziffer 4, VStG schied auf Grund der oben erörterten Strafbemessungsgründe – ein beträchtliches Überwiegen der Strafminderungsgründe konnte ebenso wenig festgestellt werden wie die Geringfügigkeit der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie ein geringes Verschulden des Beschuldigten - ebenso aus. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zu der verhängten Geldstrafe und dem gesetzlichen Strafrahmen gesetzeskonform und angemessen verhängt. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch genannte Gesetzesstelle.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision ist abschließend Folgendes festzuhalten: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.031.076.20012.2014