RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.03.2014 GeschäftszahlVGW-102/013/4024/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde des Herrn Mitat Ü., vertreten durch Rechtsanwalt, gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch seine Festnahme und Anhaltung unter Zufügung von Verletzungen und Misshandlungen und Verweigerung ärztlicher Hilfeleistung in der Nacht vom
- auf den 28.11.2012, sowie durch die Durchsuchung des ihm anvertrauten Kraftfahrzeuges seines Schwagers, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 27.1.2014 entschieden:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde des Herrn Mitat Ü., vertreten durch Rechtsanwalt, gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch seine Festnahme und Anhaltung unter Zufügung von Verletzungen und Misshandlungen und Verweigerung ärztlicher Hilfeleistung in der Nacht vom
- auf den 28.11.2012, sowie durch die Durchsuchung des ihm anvertrauten Kraftfahrzeuges seines Schwagers, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 27.1.2014 entschieden: Die Beschwerde betreffend die Durchsuchung des vom Beschwerdeführer benützten Kraftfahrzeuges wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde betreffend die Festnahme und Anhaltung wird insoferne Folge gegeben, als die Fixierung und Fesselung mit überschießender Gewalt hinsichtlich des linken Arm- und Schulterbereichs vorgenommen wurde, die amtsärztliche Untersuchung hinsichtlich aller Verletzungen mangelhaft war und keine weitere Untersuchung bzw. Einlieferung in eine Krankenanstalt veranlasst worden ist, obwohl eine genauere Untersuchung erkennbar erforderlich war. In diesem Umfang wird die Maßnahme für rechtswidrig erklärt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat dem Rechtsträger der belangten Behörde (Bund) 368,80 Euro für Schriftsatzaufwand, 57,40 Euro für Vorlageaufwand und 461,00 Euro für Verhandlungsaufwand, insgesamt sohin 887,20 Euro an Aufwandersatz, diese dem Beschwerdeführer 14,30 Euro für Gebührenersatz, 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand und 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand, insgesamt sohin 1.643,90 Euro an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu leisten. Die Revision ist unzulässig. B E G R Ü N D U N G
- Mit Schriftsatz vom 8.1.2013, eingebracht per Telefax am selben Tage und sohin rechtzeitig, erhob der Einschreiter durch seinen Rechtsfreund Beschwerde gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 (nunmehr Art. 130 Abs. 1 Z 2) B-VG sowie § 88 Abs. 2 SPG, worin er zum Sachverhalt vorbringt:
- Mit Schriftsatz vom 8.1.2013, eingebracht per Telefax am selben Tage und sohin rechtzeitig, erhob der Einschreiter durch seinen Rechtsfreund Beschwerde gemäß Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, (nunmehr Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2,) B-VG sowie Paragraph 88, Absatz 2, SPG, worin er zum Sachverhalt vorbringt: „Am 27.11.2012, und zwar gegen 23:35 Uhr fuhr ich im Auto meines Schwagers in Wien, in der M.-straße, und hielt im Haltverbot. Nach ca. 10 min ist ein Streifenwagen mit drei Uniformierten gekommen, der vorerst hinter mir und dann im Anschluss daran neben mir stehen geblieben ist. Einer der drei Polizisten hat mir durch das geöffnete Seitenfenster gesagt, dass ich hier nicht stehen bleiben darf und wegfahren muss. Auf die Aufforderung wegzufahren habe ich geantwortet, dass ich noch ca. eine bis zwei Minuten benötigen würde. Der Beamte erwiderte, dass ich sofort wegzufahren hätte. Nachdem ich neuerlich sagte, dass ich gleich wegfahren werde, wurde ich von einem der Polizisten aufgefordert auszusteigen und den Führerschein und den Zulassungsschein zu übergeben. Als ich nach meinem Führerschein, welchen ich grundsätzlich in der hinteren Hosentasche eingesteckt habe, griff, bemerkte ich, dass ich lediglich meinen Mobilpass eingesteckt hatte. Dies habe ich auch dann den Polizisten gesagt. Ich habe gesagt, dass ich meinen Führerschein zuhause vergessen habe. Den Zulassungsschein, der im Handschuhfach war, habe ich gemeinsam mit dem Mobilpass den Polizisten übergeben. Einen Alkoholtest habe ich abgelehnt. Während der Übergabe der Dokumente hat einer der Beamten im KFZ Nachschau gehalten und die „Jägermeister-Flaschen" entdeckt. Dies habe ich aufgrund der Geräusche angenommen, da auch das Handschuhfach geöffnet und wieder geschlossen wurde. In weiterer Folge wurde ich aufgefordert in den Streifenwagen einzusteigen und auf das Revier (PI A.-strasse) zu fahren. Während der Fahrt in die Polizeiinspektion wurde mir beharrlich vorgeworfen, dass das KFZ von mir gestohlen war, obwohl ich den Polizisten mitgeteilt hatte, dass das KFZ meinem Schwager gehört. Der Umgangston der Polizisten war nicht korrekt. Ich antwortete dann einmal, dass die Beamten damit aufhören sollen und teilte weiters mit: „Ihr könnts' meine Buabn sein!" In der Polizeiinspektion A.-strasse angekommen habe ich auf einen der Sitzplätze in der Kanzlei Platz genommen. Da auf dem Mobilpass, ausgestellt vom Sozialamt, mein Geburtsdatum nicht angeführt ist, hat der Polizist nach meinem Geburtsdatum gefragt. Er hat jedenfalls im Computer versucht meine Daten abzufragen. Auf die Nachfrage nach meinem Geburtsdatum habe ich geantwortet, dass der Polizist meinen Namen im Computer eingeben soll und er dann ohnehin mein Geburtsdatum hätte. Die Polizisten waren angespannt, da man dies auch an deren Körpersprache entnehmen konnte. Die Situation verschärfte sich. Aufgrund meiner Einstellung, bedingt durch die Haltung der Polizisten, wurden viele rassistische Äußerungen (siehe beiliegende Richtlinienbeschwerde) durch die Polizisten getätigt, wobei einer von ihnen sich in den Vordergrund stellte. Es entwickelte sich ein verbaler Streit. Dieser Polizist war sehr aufgebracht (was man daran merkte, dass er häufige Augenzuckungen entwickelte). Im Laufe dieser lautstarken Diskussion kamen auch andere Beamte aus den Nebenkanzleien herein, so dass nach meiner Erinnerung ca. fünf oder sechs Beamte in der Kanzlei waren. Ich wurde mehrmals während der Diskussionen bedroht, dass ich ins Gefängnis kommen würde. Der guten Ordnung halber möchte ich ergänzen, dass ich in der Polizeiinspektion nicht über die Folgen einer Verweigerung des Alkoholtests aufgeklärt worden bin. Während der lautstarken Unterhaltung habe ich dann mein Handy genommen und wollte ich einer Bekannten, welche Dolmetscherin ist, eine SMS schicken, damit sie mir aus dieser Situation hilft. Als der Beamte sah, dass ich mein Handy in der Hand gehalten habe, hat er mir dieses aus der Hand gerissen und dieses auf den Tisch geworfen. Meine angefangene Kurzmitteilung konnte ich dann nicht versenden. Der Polizist hat dann im nächsten Moment wieder nach dem Mobiltelefon gegriffen und begonnen dieses zu bedienen. Trotz Ersuchen dies zu unterlassen, hat der Beamte weiter das Mobiltelefon bedient. Es hat dann das Mobiltelefon geläutet, und wurde dieser Anruf von einem Polizisten, der vor dem Computer saß, entgegengenommen. Im Nachhinein habe ich erfahren, dass meine Frau angerufen hat. Der Beamte soll meine Frau nach meinem Geburtsdatum gefragt haben. Da der andere Polizist die ganze Zeit auf mich zusprach, konnte ich das Gesprochene nicht hören. Die Polizisten wollten mein KFZ nach Drogen durchsuchen. Ich habe dann mitbekommen, dass bereits andere Polizisten vor dem Revier für die Durchsuchung bereitstehen würden. Wieder wurde mir vorgehalten, dass ich ins Gefängnis kommen würde. Ich wurde dann von einem Beamten angesprochen, ob ich Suchtgift genommen hätte, was ich dezidiert ausschloss. Auch etwaige Ersatzdrogen habe ich verneint. Mir wurde dann mitgeteilt, dass das Auto nach Suchtgift durchsucht wird, obwohl ich mehrmals gesagt habe, dass sich keine Drogen im Auto befinden würden. In weiterer Folge wurde ich von einem Beamten aufgefordert, aufzustehen, die Hände an die Wand zu geben und die Beine zu spreizen. Der Beamte begann mich zu durchsuchen. Ich hatte mit der Durchsuchung nicht gerechnet, zumal dies der Beamte nicht mitgeteilt hatte und ich mir auch keiner Schuld, ausgenommen die Verweigerung des Alkoholtests, bewusst gewesen bin. Während der Durchsuchung hat mir der Beamte mehrmals (dreimal) fest in die Gesäßbacken gegriffen, worauf ich ihn jedes Mal ermahnt habe, dies zu unterlassen. Als ich dem Polizisten jedes Mal gesagt habe, dass mir das unangenehm ist, hatte ich den Eindruck, dass er dies erst recht in diesem Bereich gemacht hat. Der Beamte ignorierte mich und machte sich noch über mich lustig und konnte ich im Hintergrund ihr Kichern hören. Ich habe mich jedes Mal umgedreht und habe ich ihm dann gesagt, dass ich mich so länger nicht durchsuchen lassen werde. Wie ich mich dann einmal umgedreht habe, haben die Polizisten mich versucht an den Händen festzuhalten. Da der Polizist wieder an der gleichen Stelle fasste, habe ich mich versucht umzudrehen, was ich auch geschafft habe, und gefragt, was jetzt los sei. Darauf wurde ich von den Polizisten fest gepackt und zu Boden gerissen und wurde ich auf meinem Bauch mit dem Gesicht nach unten fixiert. Als ich auf dem Boden gelegen bin, hat dann einer der Beamten die Enden meines Schals erfasst und so stark nach hinten gezogen, so dass ich keine Luft mehr bekommen habe. Wie der Beamte am Schal angezogen hat, habe ich mir auf Türkisch gedacht: "Oh Gott, jetzt muss ich wegen einem solchen Dreck sterben." (Anmerkung: „Dreck" bezieht sich auf die Sache) Durch das Ziehen des Schals wurde mein Kopf nach hinten gezogen und entstand dadurch ein extrem starker Druck in meinen Augen. Ich vermute, dass ich dadurch kurz bewusstlos geworden bin. Darum kann ich mich auch an die Anlegung der Hand- und Fußfessel nicht erinnern. Erst als ich wieder halbwegs zu mir gekommen war, habe ich bemerkt, dass sich an meinen Händen und Füßen gefesselt gewesen war. Wie ich wieder zu mir kam, verspürte ich einen extremen Schmerz im Bereich der linken Seite, und zwar im Bereich der linken Brustseite und in meiner linken Schulter. Ich hatte schon einmal einen Finger gebrochen gehabt und war dieser Schmerz nicht annähernd vergleichbar. Während ich auf dem Boden gelegen bin, hatte ich im Bereich meines linken Fußes noch keine Schmerzen verspürt. Im Krankenhaus wurden letztendlich acht Knochenbrüche festgestellt. Gegenüber den Polizisten habe ich sofort bekannt gegeben und gebeten, dass sie mich nicht vom Boden aufheben sollen, weil ich starke Schmerzen hatte und wußte, dass sie fest zupacken würden. Aufgrund der Schmerzen habe ich den Polizisten mitgeteilt, dass etwas Schreckliches passiert gewesen sein muss. Ohne auf meine Worte zu achten, wurde ich mit voller Kraft auf die Beine gestellt und auf einen Sessel gesetzt. Während dem Warten auf den Transport wurde ich von einer der Polizistinnen gefilmt oder fotografiert, da diese mit dem Mobiltelefon vor mir stand und diesen auf mich richtete. Der Vollständigkeit halber wird erwähnt, dass in der Polizeiinspektion A.-strasse eine Sicherheitskamera vorhanden ist und wurde bereits im Strafverfahren die Sicherstellung etwaiger Aufzeichnungen beantragt. Meinem Ersuchen, aufgrund der extremen Schmerzen die Handschellen zu lockern, wurde nicht nachgekommen. Ich wurde dann von den Beamten von meinem Sessel aufgehoben und wurde ich schleifend zum Arrestantenwagen gebracht. Ich habe dann den Polizisten mitgeteilt hatte, dass ich aufgrund meines schmerzenden Fußes und der Erhöhung des Fahrzeuges nicht in der Lage bin diesen zu besteigen, worauf ich von den Polizisten links und rechts neben mir noch fester gepackt und in den Wagen geworfen wurde. Ich wurde dann in die Polizeiinspektion P.-gasse gebracht. Ich dachte mir eigentlich, dass sie mich in das Krankenhaus bringen würden. In der Polizeiinspektion P.-gasse wurde ich durch den Hofeingang in eine Kanzlei gebracht, wo bereits mehrere Beamte und die Amtsärztin auf mich warteten. Hinzufügen möchte ich, dass beim Betreten des Gebäudes eine ca. 44 jährige Polizistin auf mich zugekommen ist und die Polizisten neben mir angeschrien hat, dass diese die Hand- und Fußfessel sofort entfernen sollen. Diese Aufforderung ist jedoch niemand nachgekommen. Später hat sich diese Polizistin auch auf die Seite ihrer Kollegen geschlagen. Während der Untersuchung durch die Amtsärztin wurde ich gefragt, ob ich mein Hemd selber ausziehen kann. Ich habe dann nur mit meiner guten (rechten) Hand langsam mein Hemd trotz der starken Schmerzen ausgezogen. Sowohl für die Amtsärztin auch als für die anwesenden Beamten war erkennbar, dass ich mir beim Ausziehen meines Hemdes schwer tat. Von der Amtsärztin wurde ich auf meine Behinderung nicht angesprochen. Nachdem mein Oberkörper frei war, konnte man eindeutig sehen, dass meine linke Schulter angeschwollen war. Auch diese Schwellung wurde von der Amtsärztin nicht angesprochen. Ich musste mir in weiterer Folge meine Schuhe und Socken ausziehen, da ich nicht gehen konnte. Die Ärztin fragte mich, ob ich mir selbst auf die Füße gestiegen bin. Nachdem ich diese Aussage nicht ernst genommen hatte, habe ich gesagt, ja ich bin mir selbst auf die Füße gestiegen. Ich wurde in weiterer Folge gefragt, ob ich meinen linken Arm in die Höhe heben kann, worauf ich mit meiner rechten Hand meinen linken Arm gefasst habe und so gut es ging bis in meine Augenhöhe hochgehoben. Gleichzeitig habe ich zu einem uniformierten Polizisten gesagt, dass mein Schultergelenk offensichtlich ausgerenkt ist und er daran ziehen soll, um ihn wieder einzurenken. Der Polizist sagt dazu, dass er nichts angreifen wird. Dies alles erfolgte im Beisein der Amtsärztin, von der jedoch nichts unternommen wurde. Im Rahmen der Untersuchung wurde ich von ihr körperlich nicht berührt. Ich musste mich zwar umdrehen und wurde von ihr auch genau besichtigt, berührt hat mich diese jedoch nicht und hat sie auch nichts, wie erwähnt, unternommen. Die Amtsärztin stellte fest, dass ich mich offensichtlich aufgrund eines Juckreizes an meinem Fuß gekratzt hätte und daher die Schwellung stammen würde. Die Hand- und Fußschellen wurden mir bereits vor der Untersuchung abgenommen. Nach der Untersuchung wurde ich mit Hilfe der stärkreren Beamtin ua. in die Zelle gebracht. Auf dem Weg dorthin, habe ich die Beamten gefragt, was jetzt passieren würde und wieso ich nicht in das Krankenhaus gebracht werde. Die Beamtin antwortete jedoch, dass die Amtsärztin mich untersucht hätte und alles in Ordnung sei. Nachdem die Zellentür geschlossen wurde, habe ich sofort auf die in der Zelle angebrachte Glocke gedrückt, damit ein Beamter kommt und mir hilft. Ich wollte dann abermals, dass ich ins Krankenhaus gebracht werden muss, was jedoch ignoriert wurde. Mir wurde lediglich eine zweite Decke angeboten. Es war dann so, dass ich aufgrund meiner Verletzungen und Schmerzen mehrmals geläutet habe. Ich vermute, dass dann die Glocke abgeschaltet wurde. Ich habe dann auch um Hilfe geschrien. Als ich Schritte hörte, habe ich immer um Hilfe geschrien. Nachdem mir klar geworden ist, dass mir niemand helfen wird, habe ich mich auf die Erhöhung gelegt. Aufgrund der starken Schmerzen dachte ich, ich muss sterben. Während der Nacht habe ich mehrmals auch nach Wasser gefragt und wurde mir zwei bis drei Mal auch Wasser in einem Papierbecher gebracht. Nachdem ich das Wasser ausgetrunken hatte, habe ich dann den Papierbecher weggeworfen. Eine andere Möglichkeit war nicht vorhanden, wo ich den Becher abstellen hätte können. Dieser Umstand nämlich, dass ich den Papierblech auf den Boden geworfen habe, wurde mir von den Beamten auch vorgehalten. Einmal als ich nach Wasser verlangt habe, hat einer der Beamten, nachdem er die Tür geöffnet hat, gesagt: „Was a Wasser, a guates Essen kannst haben!" Nachdem ich lediglich nach Wasser verlangte, teilte dieser mit, dass es kein Wasser und auch keine Essen gibt. Während der Nacht habe ich immer wieder Geräusch im Gang gehört. Als ich nach Hilfe schrie, wurde mit „Gusch" und „sei still" geantwortet. Auch meinem Ersuchen meinen Rechtsbeistand zu kontaktieren wurde ignoriert. Der Polizist fragte mich, ob ich die Nummer auswendig kann, worauf ich ihm antwortete, dass die Telefonnummer in meinem Handy eingespeichert ist und ersuchte mir mein Handy zu bringen, vergebens. Nach meinem WC-Gang habe ich dann einen türkischstämmigen jungen Mann gesehen, mit welchem ich auch kurz gesprochen und gemeinsam eine Zigarette geraucht habe. Obwohl der Journalrichter in Begleitung einer jungen Dame meinen Zustand gesehen hatte, hat dieser auch nicht die Rettung verständigt. Netterweise wollte er mir jedoch die Tortur ersparen, dass ich zwecks Einvernahme ihn in seiner Kanzlei in einem der oberen Stockwerke zu besuchen. Nach der Unterhaltung mit dem Journalrichter ist er dann in das Nebenzimmer gegangen und hat dort etwas getippt und habe ich dieses dann ohne durchzulesen unterschrieben. Im Anschluss wurde mir dann mitgeteilt, dass ich entlassen werde. Eine Rettung wurde mir nicht gerufen und habe ich diese von meinem Handy aus angerufen. Da ich nicht mobil war, wurde ich netterweise von einem der Polizisten auf dem Rollstuhl zum Eingangsbereich geschoben.“ Als Beschwerdegegenstand wird demnach angeführt: „1) das Wegreißen meines Mobiltelefons aus meiner Hand und in weiterer Folge die Bedienung dessen; 2) das Unterbinden eines telefonischen Kontaktes mit meiner Gattin; 3) das rechtsgrundlose Durchsuchen meiner Kleidung; 4) das rechtsgrundlose Durchsuchen des KFZ; 5) das dreimalige unsittliche Zupacken an meine Gesäßbacken bei der Durchsuchung und dabei mich zu verspotten; 6) unmotiviert mich zu Boden reißen, auf mich zu stürzen sowie die Malträtierungen während der Festnahme; 7) das Würgen durch Festziehen meines Schals; 8) das grundlose und überschießende Anlegen von Hand- und Fußfesseln bei meiner Festnahme; 9) meine Festnahme am 27.11.2012 um ungefähr 23:40 Uhr und die Anhaltung in Haft bis zum 28.11.2012 um 09:00 Uhr; 10) die nach dem Würgen und Malträtierungen erfolgte Verweigerung der unmittelbaren Herbeiholung eines Krankentransports und ärztlicher Hilfe; 11) das Aufnehmen von Bildern oder eines Videos mit einem Mobiltelefon durch eine Polizistin während dem Warten auf den Transport; 12) das Schleifen in den Polizeibus, wobei ich in weiterer Folge hineingeworfen wurde, trotz der offensichtlichen Knochenbrüche und die damit zumindest grob fahrlässige Schmerzzufügung; 13) die bewusst und gewollt unzureichende amtsärztliche Untersuchung durch die Amtsärztin in der PO P.-gasse; 14) das Hochhebenlassen des linken Armes trotz der offensichtlich ausgekugelten linken Schulter; 15) das Ignorieren der offensichtlichen Verletzungen trotz des mehrmaligen Bittens bei der amtsärztlichen Untersuchung und im Arrestbereich, dass die Rettung verständigt wird; 16) die Verweigerung der Kontaktaufnahme zu einem Rechtsbeistand und die Nichtbelehrung über meine Rechte; 17) das sporadische Bringen von Wasser, obwohl ich aufgrund der Verletzungen und Alkoholisierung wesentlich mehr Flüssigkeitsbedarf hatte, wobei ich beim Verlangen nach Wasser ausgelacht wurde; 18) die Durchführung einer Einvernahme trotz der offensichtlichen Verletzungen“. In rechtlicher Hinsicht wird ausgeführt, das vom Beschwerdeführer behauptete Wegreißen seines Mobiltelefons und Unterbinden eines telefonischen Kontakts mit seiner Gattin seien ebenso ohne Rechtsgrundlage erfolgt wie das Durchsuchen seiner Kleidung. Auch für das Durchsuchen des Kraftfahrzeuges habe es keinen hinreichenden Grund gegeben. Das behauptete dreimalige unsittliche Zupacken an seinen Gesäßbacken bei der Durchsuchung sei als erniedrigend zu qualifizieren, die körperliche Gewaltanwendung dadurch, dass ihn die Beamten zu Boden gerissen und sich auf ihn gestürzt und ihn während der Festnahme malträtiert haben, das Würgen durch Festziehen seines Schals und das Anlegen von Hand- und Fußfesseln bei der Festnahme seien unbegründet und jedenfalls überschießend gewesen. Auch die Festnahme und Anhaltung selbst seien im Widerspruch zu Art. 1 des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit erfolgt. Da die Verletzungen offensichtlich gewesen seien, seien sowohl die Verweigerung der unmittelbaren Herbeiholung eines Krankentransports und ärztlicher Hilfe als auch das Hinschleifen zu und Hineinwerfen in einen Polizeibus rechtswidrig gewesen.Auch die Festnahme und Anhaltung selbst seien im Widerspruch zu Artikel eins, des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit erfolgt. Da die Verletzungen offensichtlich gewesen seien, seien sowohl die Verweigerung der unmittelbaren Herbeiholung eines Krankentransports und ärztlicher Hilfe als auch das Hinschleifen zu und Hineinwerfen in einen Polizeibus rechtswidrig gewesen. Das Aufnehmen von Bildern oder eines Videos mit einem Mobiltelefon durch eine Polizistin während des Wartens auf den Transport stelle als schlicht hoheitliches Handeln eine Verletzung seines Bildnisschutzes dar. In der Polizeiinspektion P.-gasse sei die „bewusst und gewollt“ unzureichende amtsärztliche Untersuchung sowie das Hochhebenlassen des linken Armes bei der Untersuchung trotz offensichtlich ausgekugelter Schulter rechtswidrig, ferner das Ignorieren der offensichtlichen Verletzungen hierbei und anschließend im Arrestbereich, welche ebenso wie das unzureichende Bringen von Wasser und Durchführung einer Einvernahme trotz offensichtlicher Verletzungen eine unmenschliche Behandlung darstelle. Die Verweigerung der Kontaktaufnahme zu einem Rechtsbeistand und die Nichtbelehrung über seine Rechte stelle eine Verletzung der §§ 30 und 47 SPG dar. In der Polizeiinspektion P.-gasse sei die „bewusst und gewollt“ unzureichende amtsärztliche Untersuchung sowie das Hochhebenlassen des linken Armes bei der Untersuchung trotz offensichtlich ausgekugelter Schulter rechtswidrig, ferner das Ignorieren der offensichtlichen Verletzungen hierbei und anschließend im Arrestbereich, welche ebenso wie das unzureichende Bringen von Wasser und Durchführung einer Einvernahme trotz offensichtlicher Verletzungen eine unmenschliche Behandlung darstelle. Die Verweigerung der Kontaktaufnahme zu einem Rechtsbeistand und die Nichtbelehrung über seine Rechte stelle eine Verletzung der Paragraphen 30 und 47 SPG dar. Es wird daher beantragt, die angefochtenen Maßnahmen kostenpflichtig für rechtswidrig zu erklären.
- Mit Schriftsatz vom 1.3.2013 legte die belangte Behörde auftragsgemäß den von ihrem PK geführten Verwaltungsakt in Ablichtung vor und gab bekannt, dass das Original am 04.12.2012 der Staatsanwaltschaft Wien vorgelegt worden sei. Weiter legte sie den Verwaltungsstrafakt in Ablichtung vor und gab bekannt, dass das Original dem UVS Wien zur Entscheidung über die Berufung vorgelegt worden sei. Außerdem wurde bekannt gegeben, dass wegen der vom Beschwerdeführer behaupteten, den Beamten angelasteten strafbaren Handlungen kriminalpolizeiliche Ermittlungen durch das Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung des BMI durchgeführt werden. 2.
- Unter einem erstattete die belangte Behörde eine Gegenschrift, worin sie auf den im vorgelegten Akt enthaltenen Amtsvermerk vom 28.11.2012 der PI V.-straße und den ebenfalls in diesem Akt enthaltenen Haftbericht verweist und ergänzt, dass vom Beschwerdeführer keine Bilder oder Videos aufgenommen worden seien, als Insp. S. an ihrem Mobiltelefon hantiert habe. Es sei auch unrichtig, dass dem Beschwerdeführer sein Mobiltelefon aus den Händen gerissen worden wäre. 2.
- Unter einem erstattete die belangte Behörde eine Gegenschrift, worin sie auf den im vorgelegten Akt enthaltenen Amtsvermerk vom 28.11.2012 der PI römisch fünf.-straße und den ebenfalls in diesem Akt enthaltenen Haftbericht verweist und ergänzt, dass vom Beschwerdeführer keine Bilder oder Videos aufgenommen worden seien, als Insp. S. an ihrem Mobiltelefon hantiert habe. Es sei auch unrichtig, dass dem Beschwerdeführer sein Mobiltelefon aus den Händen gerissen worden wäre. In rechtlicher Hinsicht wird auf Art. 2 Abs. 1 Z 2 lit.a des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit verwiesen sowie darauf, dass nach der Judikatur des VfGH der Beurteilung der Frage, ob der in § 175 Abs. 1 StPO (alt) für die Festnahme zwingend vorausgesetzte Tatverdacht vertretbarer Weise angenommen wurde, jener Sachverhalt zugrunde zu legen ist, der sich den einschreitenden Behördenorganen im Zeitpunkt der Amtshandlung darbot. Diese Judikatur sei auf die weitestgehend gleichartigen Bestimmungen der §§ 170f StPO (neu) uneingeschränkt anwendbar. In rechtlicher Hinsicht wird auf Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit verwiesen sowie darauf, dass nach der Judikatur des VfGH der Beurteilung der Frage, ob der in Paragraph 175, Absatz eins, StPO (alt) für die Festnahme zwingend vorausgesetzte Tatverdacht vertretbarer Weise angenommen wurde, jener Sachverhalt zugrunde zu legen ist, der sich den einschreitenden Behördenorganen im Zeitpunkt der Amtshandlung darbot. Diese Judikatur sei auf die weitestgehend gleichartigen Bestimmungen der Paragraphen 170 f, StPO (neu) uneingeschränkt anwendbar. Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergebe, habe der Beschwerdeführer gegen die einschreitenden Exekutivbeamten getreten und versucht, diesen einen Faustschlag zu versetzen. Die Festnahme sei daher gemäß §§ 171 Abs. 2 Z 1 und 2 iVm. 170 Abs. 1 Z 1 StPO (neu) zu Recht erfolgt.Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergebe, habe der Beschwerdeführer gegen die einschreitenden Exekutivbeamten getreten und versucht, diesen einen Faustschlag zu versetzen. Die Festnahme sei daher gemäß Paragraphen 171, Absatz 2, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit 170 Absatz eins, Ziffer eins, StPO (neu) zu Recht erfolgt. Der Beschwerdeführer habe versucht, gegen die Beamten massive Gewalt einzusetzen. Um weitere körperliche Attacken hintanzuhalten, sei er durch Anwendung von Körperkraft zu Boden gebracht worden. Wegen der daraufhin von ihm gesetzten heftigen Gegenwehr habe er nur von mehreren Exekutivbeamten zusammen niedergerungen werden können. Anschließend daran sei die Fesselung des Beschwerdeführers an Händen und Beinen erfolgt. Die Anwendung von Körperkraft gründe sich sohin auf § 2 Z 2 und 3 Waffengebrauchsgesetz. Der Beschwerdeführer sei hierbei nicht gewürgt worden, auch sei er nicht zu einem Polizeibus geschleift und in weiterer Folge in diesen hineingeworfen worden. Er sei selbständig gegangen, aber von Beamten dabei gesichert worden, damit er in Folge der Fesselung seiner Beine nicht zu Fall komme. Der Beschwerdeführer habe versucht, gegen die Beamten massive Gewalt einzusetzen. Um weitere körperliche Attacken hintanzuhalten, sei er durch Anwendung von Körperkraft zu Boden gebracht worden. Wegen der daraufhin von ihm gesetzten heftigen Gegenwehr habe er nur von mehreren Exekutivbeamten zusammen niedergerungen werden können. Anschließend daran sei die Fesselung des Beschwerdeführers an Händen und Beinen erfolgt. Die Anwendung von Körperkraft gründe sich sohin auf Paragraph 2, Ziffer 2 und 3 Waffengebrauchsgesetz. Der Beschwerdeführer sei hierbei nicht gewürgt worden, auch sei er nicht zu einem Polizeibus geschleift und in weiterer Folge in diesen hineingeworfen worden. Er sei selbständig gegangen, aber von Beamten dabei gesichert worden, damit er in Folge der Fesselung seiner Beine nicht zu Fall komme. Bei der amtsärztlichen Untersuchung habe der Beschwerdeführer nicht mitgewirkt. Erst nach einigem Zureden habe er eine Begutachtung seines Oberkörpers und seiner Füße zugelassen. Er habe angegeben, sich die Schulter verletzt zu haben, dies sei schon vor Tagen passiert. Die Amtsärztin habe weiters eine Schwellung des linken Fußes festgestellt; diverse Kratzer seien nicht frisch gewesen. Während der Untersuchung habe der Beschwerdeführer gestikuliert und die anwesenden Personen zeitweise beschimpft. Einen Misshandlungsvorwurf habe der Beschwerdeführer weder gegenüber der Amtsärztin noch gegenüber den Beamten der Polizeiinspektion P.-gasse geäußert. Er habe auch nicht danach verlangt, in ein Krankenhaus gebracht zu werden. Seine Bewegungen, insbesondere auch die der Arme haben darauf schließen lassen, dass er keine schweren Verletzungen habe. Der Vorwurf einer unzureichenden ärztlichen Untersuchung sei sohin völlig unberechtigt. Gleiches gelte auch für die Behauptung, er habe zu selten Trinkwasser bekommen. Tatsächlich habe er mehrmals danach verlangt und sei seinem Wunsch jeweils nachgekommen worden. Dem Beschwerdeführer sei im Arrest überdies eine Mahlzeit angeboten worden, was er jedoch abgelehnt habe. Die während der Nachtstunden Dienst versehenden Arrestantenposten F. und P. haben dem Beschwerdeführer auch das Informationsblatt betreffend Verständigungsrechte von Häftlingen ausgehändigt. Der Beschwerdeführer habe jedoch zu keiner Zeit den Wunsch geäußert, einen Rechtsbeistand zu verständigen. Die Aufnahme des Protokolls mit dem Beschwerdeführer in den Morgenstunden begegnet schon mit Rücksicht auf die Feststellung seiner Haftfähigkeit keinen Bedenken. Zur Durchsuchung der Kleidung des Beschwerdeführers wird vorgebracht, diese sei nach seiner Festnahme erfolgt und habe sich auf § 40 Abs. 1 SPG gestützt. Dabei sei weder unverhältnismäßig Nachschau gehalten worden, zumal lediglich die Oberbekleidung durchsucht worden sei, noch sei der Beschwerdeführer gar unsittlich am Gesäß gepackt worden. Zur Durchsuchung der Kleidung des Beschwerdeführers wird vorgebracht, diese sei nach seiner Festnahme erfolgt und habe sich auf Paragraph 40, Absatz eins, SPG gestützt. Dabei sei weder unverhältnismäßig Nachschau gehalten worden, zumal lediglich die Oberbekleidung durchsucht worden sei, noch sei der Beschwerdeführer gar unsittlich am Gesäß gepackt worden. Die Durchsuchung des KFZ des Beschwerdeführers sei wegen des Verdachts erfolgt, es würden sich Suchtmittel darin befinden. Der Beschwerdeführer habe der Durchsuchung ausdrücklich zugestimmt. Zum Mobiltelefon des Beschwerdeführers wird auf die Sachverhaltsdarstellung verwiesen, wonach ihm dieses nicht aus den Händen gerissen worden sei. Die diesbezügliche Darstellung in der Beschwerde sei schon unrichtig, was die zeitliche Abfolge betreffe. In der Tat sei der Beschwerdeführer bereits festgenommen und an Händen und Beinen gefesselt gewesen, als sein Mobiltelefon geläutet habe. Auf Nachfrage durch Insp. K. habe der Beschwerdeführer diesem die Annahme des Gesprächs erlaubt. Es habe sich um einen Anruf seiner Gattin gehandelt. Diese habe den Namen und persönliche Daten des Beschwerdeführers bekannt gegeben und sei vom Exekutivbeamten über die Festnahme und den Verbleib des Beschwerdeführers informiert worden. Die belangte Behörde beantragt daher die kostenpflichtige Ab- bzw. Zurückweisung der Beschwerden. 2.
- Noch vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien wurde die Angelegenheit am 23.5.2013 zur Verhandlung gebracht und wurden der Beschwerdeführer sowie die Zeugen GrInsp. P. , GrInsp. F., Insp. S. und Insp. K. einvernommen; die ebenfalls geladene Zeugin Dr. G. verweigerte nach Rechtsbelehrung die Aussage. Die übrigen Zeugen wurden ohne Einvernahme entlassen, zumal sich in der Verhandlung herausstellte, dass das Büro für Korruptionsbekämpfung bereits umfangreiche Beweisaufnahmen (vier Aktenordner) samt Einvernahmen aller in Betracht kommenden Zeugen durchgeführt hatte, und der Vertreter des Beschwerdeführers – anders als jener der belangten Behörde und als der Unabhängige Verwaltungssenat Wien – bereits über diese Akten verfügte. Da außerdem bekannt wurde, dass die Staatsanwaltschaft in dieser Angelegenheit bereits ein gerichtsmedizinisches Gutachten über das Zustandekommen der Verletzungen beauftragt hatte, welches auch zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung unabdingbar war, wurde die Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt. Die Krankengeschichte wurde noch in der Verhandlung vorgelegt. 2.
- Mit Schriftsatz vom 13.6.2013 übermittelte das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung seine Akten mit dem Hinweis, dass die Ermittlungen von Seiten des BAK abgeschlossen seien und die weitere Vorgehensweise in dieser Angelegenheit laut zuständiger Staatsanwältin vom Ergebnis des in Auftrag gegebenen medizinischen Sachverständigengutachtens abhängig sei. 2.
- Mit Schriftsatz vom 13.1.2014 übermittelte die Staatsanwaltschaft Wien das gerichtsmedizinische Gutachten der von ihr bestellten Sachverständigen Dr. Fr..
- Am 20.3.2014 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, zu welcher der Beschwerdeführer mit seinem Vertreter sowie die Zeugen Insp. Gi., Insp. Pi., Insp. Ko. und RvInsp. Sch. ladungsgemäß erschienen sind. Als gerichtsmedizinische Sachverständige war Frau Dr. Fr. anwesend; die belangte Behörde war durch Herrn Mag. H. vertreten. Nach Durchführung des Beweisverfahrens wurde das Erkenntnis verkündet. 3.
- Aufgrund der Akten der belangten Behörde, des Bundesamtes für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung und des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, aufgrund des gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachtens Dris. Fr., der Einvernahme der obgenannten Zeugen sowie der Parteienvernehmung hat das Verwaltungsgericht Wien folgenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen: Am 27.11.2012 befand sich der Beschwerdeführer etwa eine halbe Stunde vor Mitternacht in einem Halteverbot in Wien, A.-straße, auf dem Fahrersitz eines dort abgestellten Fahrzeuges, welches seinem Schwager gehörte. RvInsp. Sch. als Lenker eines von hinten sich nähernden Streifenwagens versuchte ihn durch Lichtzeichen aufmerksam zu machen, dass er wegfahren solle, erzielte aber keine Reaktion. Er fuhr daher neben das Fahrzeug des Beschwerdeführers und teilte ihm durch das geöffnete Fenster mit, dass er sich in einem Halteverbot befinde. Der Beschwerdeführer gab zu verstehen, dass ihm dies bekannt sei, er werde später wegfahren. RvInsp. Sch. wies ihn darauf hin, dass es bei einer Abmahnung bleiben werde, wenn er gleich wegfahre; sollte er dies nicht tun, müsse er zur Anzeige gebracht werden. Seine Aufforderung, wegzufahren, beantwortet der Beschwerdeführer mit Nein und dem Hinweis, dass er in zwei Minuten wegfahren werde. Als sich der Beschwerdeführer auf neuerliche Aufforderung wiederum weigerte, gleich wegzufahren, führten die Beamten Sch., Ko. und der Auszubildende Pi. eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch. Über Aufforderung konnte der Beschwerdeführer nur den Zulassungsschein vorweisen, jedoch keinen Führerschein, diesen habe er nicht mit, und auch keinen anderen Lichtbild- oder sonstigen Ausweis. RvInsp. Sch. ging daraufhin um das Fahrzeug herum und stellte von der Beifahrerseite her fest, dass geleerte „Jägermeister“-Flaschen in der Mittelkonsole lagen und dass die Zündung des Wagens – wenn auch nicht der Motor – eingeschaltet war. Er forderte den Auszubildenden Pi. auf, das Alkovortestgerät aus dem Wagen zu holen, zumal die Beamten auch beim Aussteigen des Beschwerdeführers aus dem Wagen Geruch nach Alkohol und schwankenden Gang festgestellt hatten. Der Beschwerdeführer verweigerte den Vortest mit der Begründung, er sei nicht gefahren. Insp. Sch. klärte ihn darüber auf, dass das Einschalten der Zündung als Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges gelte und er, zumal er sich am Fahrersitz befunden habe, bei Verweigerung des Vortests jedenfalls einen Alkomattest in der nächstgelegenen Polizeiinspektion in der A.-straße durchführen müsse. Da er in Verdacht stehe, alkoholisiert ein Kraftfahrzeug in Betrieb genommen zu haben, und seine Identität mangels eines Ausweises nicht feststellbar sei, müsse er schon aus diesem Grund ohnehin mitkommen. Der Beschwerdeführer erklärte sich bereit mitzukommen und wurde von der Polizei im Fahrzeug über die Durchführung eines Alkomattests und die Folgen einer Verweigerung aufgeklärt. In der Polizeiinspektion angekommen, ersuchte Insp. Sch. den dort angetroffenen Beamten Gi., den in einem Nebenraum des Parteienraumes befindlichen Alkomaten einzuschalten und den Auszubildenden Pi. in der Bedienung einzuschulen. Der ebenfalls angetroffene Beamte K. blieb im Raum, Insp. Ko. begab sich zum Computer und Insp. Sch. legte dem Beschwerdeführer einen Zettel und einen Stift hin und forderte ihn auf, seinen Namen und sein Geburtsdatum aufzuschreiben. Der Beschwerdeführer, der sich schon während der Fahrt in die Polizeiinspektion eines spöttischen bis aggressiven Tonfalls gegenüber den Beamten bedient hatte – so hat er den Beamten rassistische Motive für die Amtshandlung unterstellt und sich ereifert, sie könnten „seine Buabn“ sein – verweigerte dies mit den Worten, es sei die Aufgabe der Beamten herauszufinden, wer er sei. Auch den Alkomattest verweigerte er mit den Worten, die Beamten können selber blasen, er werde das sicher nicht tun. Da der Beamte Ko. anhand des Zulassungsscheins inzwischen herausgefunden hatte, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um den Zulassungsbesitzer handelte, versuchte Insp. Sch. noch einmal nachzuhaken und fragte, ob der Beschwerdeführer nicht doch einen Ausweis mit sich führe. Ohne auf die sonst notwendige Festnahme hinzuweisen, ersuchte er ihn zunächst, seine Taschen auszuräumen und nachzusehen. Der Beschwerdeführer sprang daraufhin auf und rief den Beamten zu, sie können ihn gleich durchsuchen, das würde ihnen gefallen, sie seien sowieso alle „Schwuchteln“. Er ging zur gegenüberliegenden Wand und stellte sich dort mit ausgebreiteten Armen für eine Durchsuchung auf, Gesicht zur Wand. Aufgrund dieser Eskalation erhob sich der vor dem Computer sitzende Beamte Ko. und begab sich mit Sch. und K. zu dem an der Wand aufgestellten Beschwerdeführer, um diesen im Falle einer zusätzlichen Steigerung seiner Erregung unter Kontrolle halten zu können, und stellten sich halbkreisförmig hinter den Beschwerdeführer auf. Daraufhin trat der Beschwerdeführer zunächst mit dem rechten Fuß nach hinten, drehte sodass seinen Oberkörper nach rechts und schlug mit seiner rechten Faust halbkreisförmig nach hinten aus, sodass er den zunächst stehenden Insp. K. und sodass auch Insp. Sch. getroffen hätte, wenn diese nicht zurückgewichen wären. Insp. Sch. gelang es, am Ende dieser Bewegung den rechten Arm des Beschwerdeführers festzuhalten und ihn durch Zug am gestreckten Arm nach vorne zu Fall zu bringen, wobei er auch selbst zu Boden ging, es ihm aber gegen den Widerstand des Beschwerdeführers nicht gelang, dessen rechten Arm festzuhalten. Der Beschwerdeführer zog den rechten Arm unter seinen Körper und richtete sich durch Aufstützen an den Armen wieder auf. Dies wollte Insp. K. verhindern, zumal sich Insp. Sch. vor dem Beschwerdeführer am Boden befand und dessen linken Arm zu fassen versuchte. K. versuchte zunächst, den Beschwerdeführer an den Schultern niederzudrücken; als ihm dies nicht gelang, wendete er die Halsklammer an, indem er den Beschwerdeführer mit seinem rechten Arm am Hals so umfasste, dass dessen Kehlkopf geschützt in seiner Ellenbeuge lag. Dadurch konnte er den Beschwerdeführer in Bauchlage zu Boden bringen und ließ ihn danach wieder los, da zwischenzeitig Insp. Sch. den linken Arm und Insp. Ko. den rechten Arm des sich heftig wehrenden Beschwerdeführers fixiert hatten. Die Fixierung der Arme erfolgte beidseitig in einer seitlich ausgestreckten Position der Arme, wobei die Handflächen nach oben gedreht und Ellbogen sowie Handgelenk mit den Händen des jeweiligen Beamten fixiert waren. Während es Insp. Ko. rechts bei dieser Fixierung beließ, fixiert Insp. Sch. zusätzlich die linke Schulter des Beschwerdeführers mit seinem rechten Knie. In seiner an den Armen fixierten Bauchlage trat der Beschwerdeführer heftig mit seinen Füßen aus, sodass die Füße oberhalb der Knöchel von den hinzugeeilten Beamten Gr. und Pi. fixiert werden mussten, und sperrte sich mit enormem Kraftaufwand gegen seine Fixierung und das in der Folge zum Zweck der Fesselung versuchte Zurückbringen seiner Arme. Insp. Sch. forderte seinen Kollegen K. auf, Fußfesseln zu bringen und befestigte die von ihm mitgeführte Handfessel am linken Handgelenk des Beschwerdeführers. Als sich der Beschwerdeführer gegen seine Fesselung heftig zur Wehr setzte, riss der Beamte Sch. den linken Arm des Beschwerdeführers in einer schwunghaften Bewegung nach hinten, worauf Insp. Ko. den rechten Arm ebenfalls nach hinten brachte und der Beschwerdeführer an den Händen geschlossen werden konnte. Diese schwunghafte Bewegung war von solcher Art, dass angesichts der bereits verdrehten und überstreckten Position des Armes und der Fixierung der Schulter mit dem Knie bei objektiver Betrachtung mit einer schweren Verletzung der Schulter gerechnet werden musste. Gleichzeitig bestand keine objektive Notwendigkeit für eine derart heftige Bewegung des Armes nach hinten, auch wenn in Rechnung zu stellen ist, dass eine zu lange Fixierung in Bauchlage zur Gefahr des lagebedingten Erstickungstodes führen kann und ein Aufrichten des Beschwerdeführers erst nach seiner Fesselung möglich war. Diese wurde kurz darauf mit den beigebrachten Fußfesseln vervollständigt. Im Zuge dieses Niederringens nach seinem tätigen Angriff wurde dem Beschwerdeführer nicht nur eine schwere Verletzung der Schulter – Luxation mit Abriss des Oberarmkopfes – zugefügt, sondern hat er sich darüber hinaus noch Brüche der siebten bis elften Rippe im Bereich der linken Achsellinie und einen Bruch mehrerer Fußwurzel- und Mittelfußknochen am linken Fuß zugezogen. Was die Fußverletzung anbelangt, so ist es auszuschließen, dass ihm die Fußverletzung durch Daraufsteigen seitens eines Beamten zugefügt worden wäre. Ursache für alle Knochenbrüche im linken Fuß ist mit hoher Wahrscheinlichkeit ein einziges Trauma gewesen, welches in einem heftigen Aufschlagen des Fußrückens auf einen harten Gegenstand oder auf den Boden entstanden sein kann. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist diese Verletzung daher auf das heftige Ausschlagen bzw. -treten mit den Füßen zurückzuführen, als sich der Beschwerdeführer bereits in Bauchlage auf dem Boden befand und sich gegen seine Fixierung und Fesselung heftig zur Wehr setzte. Was die seitlichen Rippenbrüche anbelangt, so können diese zwar wohl durch Tritte gegen die Rippen des am Boden liegenden Beschwerdeführers entstanden sein. Ebenso gut ist es aber möglich, dass der Beschwerdeführer im Zuge des zu Boden-Bringens mit den Rippen gegen die Tischkante gefallen ist, dass er auf einen auf dem Boden befindlichen harten Gegenstand oder auch, dass er beim Fallen auf seinen eigenen linken Oberarm und Ellbogen gestürzt ist. Da diese Möglichkeiten etwa gleiche Wahrscheinlichkeit für sich haben, kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Rippenbrüche auf Tritte oder Schläge der Beamten zurückzuführen wären. Bereits vor seinem Angriff gegen die Beamten hatte sich der Beschwerdeführer durch vermeintlich starke Sprüche gegen die Beamten hervorgetan. Etwa, er habe heute seinen guten Tag, sonst würde er sie fertig machen. Auch während der Versuche der Beamten, ihn unter Kontrolle zu bringen, beschimpfte er diese laufend. Als er nach seiner Fesselung durch Verbringung in die rechte bzw. linke Seitenlage an beiden Körperseiten oberflächlich durchsucht wurde, wobei auch in seine Hosentaschen hineingegriffen werden musste, beschimpfte er die Beamten insbesondere als „Schwuchteln“ oder „Schwule Säue“. Ein unsittliches Berühren des Beschwerdeführers durch die Beamten kann nicht festgestellt werden. Nach der Fesselung und Durchsuchung wurde der Beschwerdeführer unverzüglich aufgerichtet und auf einen Sessel im Parteienraum gesetzt. Zwecks Aufrichten musste er an den Oberarmen und an den Schultern unterstützt werden. Währenddessen beschimpfte er die Beamten weiter, gab an, er habe nur zehn Prozent gegeben, sonst hätte er sie alle umgebracht oder fertig gemacht, und forderte die Beamten auf, ihm die Fesseln abzunehmen, damit er Mann gegen Mann gegen sie kämpfen könne. Währenddessen läutete das Mobiltelefon des Beschwerdeführers, welches die Beamten während der Durchsuchung des Gefesselten zu Tage gefördert hatten. Die Frage von Insp. K., ob er das Gespräch annehmen könne, bejahte der Beschwerdeführer und gab an, es werde sich um seine Frau handeln. Insp. K. nahm daraufhin das Gespräch an und konnte von der Gattin des Beschwerdeführers dessen Identität in Erfahrung bringen. Auf das hinauf sah Insp. Ko. im EKIS nach und stellte fest, dass der Beschwerdeführer innerhalb der letzten zehn Jahre neben anderen Delikten drei Mal wegen Drogenhandels und Drogenbesitzes vorbestraft war. Der Beschwerdeführer wurde von den Beamten daher gefragt, ob er Drogen im Auto habe, was er mit „vielleicht, vielleicht auch nicht“ beantwortete. Insp. Sch. ersuchte daher die Kolleginnen S. und R., eine Durchsuchung des Fahrzeuges durch Beamte einer Diensthundeeinheit zu veranlassen. Weder von einer dieser beiden, noch von einem anderen Beamten wurden Bild- oder Videoaufnahmen des Beschwerdeführers angefertigt. Der Beschwerdeführer wurde von den Beamten Sch. und Ko. zum angeforderten Arrestantenwagen gebracht, wobei die Beamten den Beschwerdeführer an Armen und Schultern unterstützten, zumal er durch die Fußfesseln nur sehr kleine Schritte machen konnte. In den Arrestantenwagen mussten sie ihn über zwei Stufen hinaufheben, wobei sie selbst auf die erste Stufe steigen mussten und ihn dann durch eine Drehung zum Hinsetzen veranlassten mussten, zumal sie wegen der Trennung des hinteren Zugangs durch eine Mittelleiste nicht gleichzeitig mit ihm einsteigen konnten. Hineingeworfen wurde der Beschwerdeführer nicht in den Wagen, auch sonst ist eine unangemessene Behandlung während des Transports nicht feststellbar. Zwischenzeitlich wurden die Beamten von ihren Kolleginnen informiert, dass die Diensthundeeinheit um eine Zustimmung des Beschwerdeführers zur Durchsuchung angefragt hatte. Insp. Sch. ging zwar davon aus, dass ein begründeter Verdacht vorliege, fragte aber den Beschwerdeführer nach Ankunft im Kommissariat P.-gasse danach und gab die Antwort des Beschwerdeführers, sie mögen tun, was sie wollen, als Zustimmung an die Kolleginnen und an die Diensthundeeinheit telefonisch weiter. Da sich der Beschwerdeführer auch nach der Ankunft in der P.-gasse besonders aggressiv gegen Insp. Sch. gebärdete und ihm Gewalt androhte, wenn er ihm einmal begegnen werde, wurden die beiden Beamten von der Dienstführenden des Arrestbereichs ersucht, gleich nach der Übergabe wieder zurückzukehren. Zuvor hat Insp. Sch. den Beschwerdeführer gefragt, ob er verletzt sei, und von ihm sinngemäß zur Antwort bekommen „du Schwuchtel kannst mich gar nicht verletzen“. Da sich die Amtsärztin bereits im Hause befand und ersucht worden war, die Ankunft des Beschwerdeführers abzuwarten, kam es bereits um 00:30 Uhr, sohin eine dreiviertel Stunde nach der Festnahme, zur amtsärztlichen Untersuchung. Dabei weigerte sich der Beschwerdeführer zunächst, sein Hemd auszuziehen, weigerte sich auch, die Hose auszuziehen und hob erst nach Zureden die Hosenbeine hoch und machte die Schulter frei; er gab aber an, dass er sich die Schulter ausgekegelt habe und dass sein Fuß verletzt sei. Ein Hämatom am Brustkorb hatte sich zu dieser Zeit noch nicht gebildet. Zwar kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer klar angegeben hätte, dass er durch die vorangegangene Amtshandlung verletzt worden sei, jedoch hätte die Amtsärztin, sei es aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers oder aufgrund ihres Augenscheins, von einer schwerwiegenden Schulterverletzung ausgehen müssen, zumal sie den Beschwerdeführer aufforderte den linken Arm zu heben, was dieser nur mit Unterstützung des rechten Armes zustande brachte; weiters hätte sie von einer nicht unbeträchtlichen Fußverletzung aufgrund der ersichtlichen Rötung und Schwellung ausgehen müssen. Dennoch führte Dr. G. keine eingehendere, über den Augenschein hinausgehende Untersuchung am Beschwerdeführer durch und veranlasste auch nicht seine Einweisung in ein Krankenhaus, um dort die Art und den Umfang seiner Verletzungen feststellen zu lassen. Der Beschwerdeführer wurde sodann in den Arrest verbracht, wo er längere Zeit schrie, jedoch wurden ihm weder Wasser noch eine Rechtsbelehrung noch ein Rechtsbeistand verweigert, vielmehr verweigerte er die Unterschrift betreffend den Erhalt der Informationsblätter. Bei der Einvernahme am Morgen des folgenden Tages wies der Beschwerdeführer auf seine Fußverletzungen und die Schmerzen an der Schulter hin und bedauerte im Übrigen sein Verhalten vom Vortag. Nach der Entlassung begab er sich selbst ins Krankenhaus, wo die schwere Schulterverletzung, die Brüche mehrerer Rippen und die Brüche von Fußwurzel- und Mittelfußknochen festgestellt wurden. Der Beschwerdeführer ist beginnend vom Jahr 2000 bis zumindest vier Monate vor dem gegenständlichen Vorfall kokain- und heroinsüchtig und wegen des Umgangs und der Weitergabe mehrfach vorbestraft. Er hat diese beiden Drogen vorzugsweise gemeinsam eingenommen; dies ungeachtet einer 2003 begonnenen Substitutionsbehandlung auch weiterhin bis zumindest
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- Zu diesen Feststellungen ist das Verwaltungsgericht Wien aufgrund folgender Beweisergebnisse gelangt: Die ungewöhnliche Verweigerungshaltung, das nicht situationsangepasste Benehmen und das provokante Verhalten mit zur Schau gestelltem, übersteigerten Selbstbewusstsein wird von allen an der Festnahme beteiligten Beamten bestätigt und darüber hinaus sogar von den Arrestantenposten, die mit der Festnahme nichts zu tun hatten, die Vorgeschichte nicht kannten und denen daher die vermeintlich starken Sprüche des Beschwerdeführers („ich habe vorher nur 10 % gegeben …“) zunächst rätselhaft vorkamen. Letztlich räumt der Beschwerdeführer auch selbst wenigstens in Ansätzen dieses Verhalten ein. Zu dieser zur Schau getragenen Macho-Attitude passt sehr gut das Vermeiden des Zeigens jeder Art von Schwäche, wozu auch das Zeigen von Schmerz gehören würde. Auch deshalb ist es glaubwürdig, dass die befassten Beamten jedenfalls bis zur amtsärztlichen Untersuchung sämtlich davon berichten, dass der Beschwerdeführer nicht über Schmerz geklagt habe und auch sonst kein Verletzungssymptom habe erkennen lassen, bis hin zur Aussage, der („schwule“, daher in der Vorstellungswelt des Beschwerdeführers unmännliche) Beamte könne ihn gar nicht verletzen. Die gegenteilige Darstellung des Beschwerdeführers unterstellt, dass sich alle befassten Beamten zur Vertuschung erkennbarer und mitgeteilter Verletzungen des Beschwerdeführers verschworen hätten, was aus mehreren Gründen unglaubwürdig ist: Zum einen hätten die Beamten nichts davon, zumal schwere Verletzungen ja nicht von selbst verschwinden und spätestens nach der Entlassung offenbar würden. Zum anderen müssten sich dann neben den amtshandelnden Beamten von der Inspektion V.-straße und denen in der Inspektion A.-straße auch noch die völlig unbeteiligten Arrestantenposten im Kommissariat P.-gasse mitverschworen haben. Schließlich wäre es auch noch äußerst ungewöhnlich, dass bei einer derart großen Zahl von solcher Art verschworenen Beamten alle dichthalten und darüber hinaus in je eigenen Worten, aber inhaltlich doch dasselbe über das Verhalten des Beschwerdeführers aussagen. Die gegenteilige Darstellung des Beschwerdeführers unterstellt, dass sich alle befassten Beamten zur Vertuschung erkennbarer und mitgeteilter Verletzungen des Beschwerdeführers verschworen hätten, was aus mehreren Gründen unglaubwürdig ist: Zum einen hätten die Beamten nichts davon, zumal schwere Verletzungen ja nicht von selbst verschwinden und spätestens nach der Entlassung offenbar würden. Zum anderen müssten sich dann neben den amtshandelnden Beamten von der Inspektion römisch fünf.-straße und denen in der Inspektion A.-straße auch noch die völlig unbeteiligten Arrestantenposten im Kommissariat P.-gasse mitverschworen haben. Schließlich wäre es auch noch äußerst ungewöhnlich, dass bei einer derart großen Zahl von solcher Art verschworenen Beamten alle dichthalten und darüber hinaus in je eigenen Worten, aber inhaltlich doch dasselbe über das Verhalten des Beschwerdeführers aussagen. Angesichts der festgestellten langen Heroin- und Kokainabhängigkeit des Beschwerdeführers wäre der – von ihm bestrittene – Konsum kurz vor dem Vorfall eine absolut plausible Erklärung sowohl für das übersteigert machohafte Verhalten einerseits sowie für die ausgeprägte vorläufige Schmerzfreiheit andererseits, wogegen auch nicht das amtsärztliche Untersuchungsergebnis spricht, zumal zwar der Untersuchungsbogen minutiös ausgefüllt ist, die vorangegangene Untersuchung jedoch nicht sehr eingehend war. Eine Blutuntersuchung, welche diesen Konsum bestätigen könnte, wurde bei der Aufnahme ins Krankenhaus nicht durchgeführt. Letztlich bedarf es aber nicht der – sehr plausiblen – Annahme, dass der Beschwerdeführer neben seinem Alkoholkonsum unter Einfluss von Heroin, Kokain oder beidem gestanden ist, um seine augenscheinliche Schmerzfreiheit zu erklären: schließlich ist die von ihm kontinuierlich zur Schau getragene Macho-Attitüde nicht nur von den Zeugen, sondern grundsätzlich auch von ihm selbst bestätigt worden, und ist nach dem Gutachten Dris. Fr. davon auszugehen, dass abgesehen von dem mit dem Eintritt der Verletzung selbst verbundenen Schmerz die betroffenen Stellen erst mit den Einsetzen und der Zunahme einer Schwellung zunehmend zu schmerzen beginnen, mit der Einschränkung, dass die Schulter in der Haltung der am Rücken gefesselten Hände jedenfalls Schmerzen verursacht haben müsste. Es ist jedoch sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in dem Bemühen, gegenüber den Beamten keine Schwäche zu zeigen, diese Schmerzen unterdrückt hat. Laut medizinischem Gutachten kann die Hämatomverfärbung im Bereich der Rippenbrüche überhaupt erst nach der amtsärztlichen Untersuchung eingesetzt haben. Was die Fußverletzung betrifft, so kann die Erkennbarkeit, jedenfalls solange der Beschwerdeführer wegen der Fußfesseln nur kleinste Schritte machen konnte, ebenfalls nur schwer gegeben gewesen sein. Unter Zugrundelegung des spezifischen, von praktisch sämtlichen Zeugen beschriebenen und auch vom Beschwerdeführer selbst teilweise eingeräumten Verhaltens des Beschwerdeführers ist es daher durchaus plausibel, dass eine Verletzung bis zur amtsärztlichen Untersuchung nicht erkennbar war, zumal auch der aufgeregte und angespannte Zustand des Beschwerdeführers und der Schock seiner Fixierung und Fesselung geeignet waren, das Bewusstwerden des Schmerzes zu verzögern. Aus der Sicht der medizinischen Sachverständigen ist es daher durchaus denkbar, dass die Schmerzen während der Durchsuchung, Identitätsfeststellung und Verbringung zum Kommissariat noch nicht so ausgeprägt waren, dass sie nicht hätten unterdrückt und vor den Beamten verborgen werden können, was in Anbetracht des Verhaltens des Beschwerdeführers und seiner Sprüche auch anzunehmen ist. Die Feststellungen zur Entstehung der drei wesentlichen Verletzungen des Beschwerdeführers, welche im Krankenhaus diagnostiziert worden sind, nämlich der mit der Schulterluxation verbundenen Brüche, der Brüche im linken Fuß und der Brüche mehrerer benachbarter Rippen stützen sich auf das gerichtsmedizinische Gutachten. Demnach ist die Fußverletzung aller Wahrscheinlichkeit nach durch ein einziges Trauma entstanden, welches aber nicht in einem Darauftreten auf den Fuß bestanden haben kann, da die diesfalls erwartbaren Quetschungen fehlen. Die zusammenhängenden Brüche können durch eine Überdehnung des Bandapparates oder einen festen Schlag auf den Fußrücken entstanden sein. Insofern ist die plausibelste Erklärung, dass der Beschwerdeführer bei seiner heftigen Gegenwehr mit dem Fußrücken auf einem harten Gegenstand oder mit besonderer Wucht auf den Fußboden aufgetroffen ist. Eine andere Erklärung bietet sich schon deshalb nicht an, weil der Beschwerdeführer selbst zur Entstehung dieser Verletzung nichts beitragen konnte; er behauptet, in Folge Würgens mit einem Schal ohnmächtig gewesen zu sein. Was dieses behauptete Würgen betrifft, so fehlte es an objektiv erkennbaren Spuren, welche bei der medizinischen Erstversorgung hätten festgestellt werden können. Das vom Beschwerdeführer angegebene Würgegefühl lässt sich dagegen durch die vom Beamten K. angewendete Halsklammer erklären. Was die Rückenverletzung anbelangt, so ist die körperliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer, bis dieser zu Boden gebracht war, nach glaubwürdiger und nachvollziehbarer Aussage der Beamten in so schneller Abfolge von sich gegangen, dass die Details nicht erinnert werden. Aus dem medizinischen Gutachten lässt sich nur eine direkte Einwirkung auf die Rippen als wahrscheinliche Ursache annehmen; es lässt sich aber nicht unterscheiden, ob diese durch Aufprall auf die Tischkante, bevor der Beschwerdeführer zu Boden gegangen ist oder durch Aufprall auf einen harten, am Boden befindlichen Gegenstand, oder durch Tritte gegen die Rippen entstanden ist. Es wäre nach Angaben der Gutachterin sogar möglich, dass die Rippenbrüche durch den Sturz des Beschwerdeführers auf seinen eigenen Oberarm und Ellbogen entstanden sind. Bei dieser Vielzahl an Varianten kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beamten dem Beschwerdeführer die Rippenbrüche durch Tritte zugefügt haben, als dieser am Boden lag, zumal die anderen Varianten wenigstens genauso wahrscheinlich sind. Was die Schulterverletzung betrifft, so kann diese laut eindeutigem Gutachten nicht durch einen Sturz auf den Arm verursacht worden sein. Vielmehr ist diese Verletzung mit der Bewegung in Einklang zu bringen, die für das nach-hinten-Führen des fixierten und überstreckten Armes beschrieben worden ist; allerdings bedarf es einer erheblichen Wucht dieser Bewegung, um neben der Luxation auch noch einen Abriss des Oberarmkopfes zu verursachen. Bei der laut Gutachten für die Verletzungsentstehung erforderlichen Wucht dieser Bewegung geht das Verwaltungsgericht Wien davon aus, dass es für den verursachenden Beamten objektiv erkennbar war, dass er durch dieser Bewegung dem Beschwerdeführer eine schwere Verletzung zufügen könne (was noch keine Aussage darüber darstellt, ob der Beamte dies im betreffenden Moment auch tatsächlich erkannt hat). Eine Notwendigkeit für diese überschießende Gewaltanwendung ist aus dem von den Zeugen geschilderten Sachverhalt nicht ableitbar. Denkbar ist, dass die dadurch entstandene Schulterverletzung durch das aufgrund der Feststellung erforderliche Unterstützen und Anheben des Beschwerdeführers an Armen und Schulter weiter verschlechtert worden ist, was für die Beamten danach jedoch aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr erkennbar gewesen ist. Ein „Hineinwerfen“ in den Arrestantenwagen ist allein schon aufgrund der Türöffnung (mit Mittelleiste) sowie aufgrund der in der Verhandlung rekonstruierten Vorgangsweise des Hineinhebens einer an den Füßen gefesselten Person nicht nachvollziehbar. Was die Reihenfolge der Vorgänge anbelangt, so ergibt sich aus den Aussagen der Gattin selbst vor dem Bundesamt für Korruptionsbekämpfung, dass sie über die Festnahme ihres Gatten wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt informiert worden ist und dass sie ihren Gatten im Hintergrund lachen gehört hat. Daraus ist abzuleiten, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits festgenommen, gefesselt und durchsucht war, wie dies von den Zeugen im Gegensatz zu seiner eigenen Darstellung angegeben worden ist. Zudem lässt sich daraus folgern, dass er unmittelbar nach diesen Vorgängen noch nicht an erheblichen Schmerzen litt. Die festgestellte Mangelhaftigkeit der ärztlichen Untersuchung stützt sich auf das gerichtsmedizinische Gutachten der Sachverständigen Dr. Fr.. Demnach hätte die Amtsärztin, wenn es ihr aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers schon nicht möglich oder zumutbar gewesen sein sollte, diesen eingehend zu untersuchen, die Untersuchung in einem Krankenhaus veranlassen müssen, zumal Symptome einer Schulterverletzung (zumindest eine Luxation) und einer nicht bloß oberflächlichen Fußverletzung schon durch Augenschein erkennbar waren und bei ordnungsgemäßer Untersuchung jedenfalls hätten erkannt werden müssen. Was die angeblich mangelhafte Versorgung des Beschwerdeführers in der Haft, die behauptete Verweigerung eines Rechtsbeistandes bzw. einer Belehrung betrifft, so besteht kein Anlass, dem Beschwerdeführer eher Glauben zu schenken als den Arrestantenposten, welche mit den vorangegangenen Vorfällen nichts zu tun hatten. Zur Ausfolgung der Informationsblätter ist im Akt immerhin die Verweigerung der Unterschrift durch den Beschwerdeführer dokumentiert. Im Hinblick auf die umfassende Rechtswidrigerklärung der Anhaltung ab dem Zeitpunkt der amtsärztlichen Untersuchung braucht auf zeitlich noch folgende Unterlassungen ohnehin nicht mehr näher eingegangen zu werden. 3.
- In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen: Der Beschwerdeführer wurde am Fahrersitz eines Kraftfahrzeuges bei eingeschalteter Zündung angetroffen und wies Alkoholisierungssymptome auf; zudem war er nicht im Besitz eines Dokuments, welches seine Identifizierung ermöglicht hätte, und hat selbst keine zweckdienlichen Angaben dazu gemacht. Die einschreitenden Beamten stützten sich jedoch nicht auf diesen Festnahmegrund, sondern konnten aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers vertretbarer Weise davon ausgehen, dass dieser freiwillig in das Polizeifahrzeug stieg, zumal ihm vorher die Rechtslage erklärt worden war. Eine Durchsuchung des Kraftfahrzeuges hatte bis zu dem Zeitpunkt nicht stattgefunden, es hatte auch keiner Durchsuchung bedurft, um die geleerten „Jägermeister“ von außen wahrzunehmen. In der Polizeiinspektion A.-straße verweigerte der Beschwerdeführer jede Mitwirkung an der Identitätsfeststellung. Bevor es jedoch zu einer Festnahme kam, unternahm er einen tätlichen Angriff auf die Beamten und wurde schon deshalb zu Recht wegen dieses Delikts bzw. des Widerstands gegen die Staatsgewalt auch festgenommen. Die dazu angewendete körperliche Gewalt war grundsätzlich notwendig, schon aufgrund der heftigen Gegenwehr des Beschwerdeführers, jedoch mit Ausnahme der heftigen Bewegung des verdrehten und überstreckten linken Armes nach hinten, welche erkennbar geeignet war, im Schulterbereich des Beschwerdeführers eine schwere Verletzung zu verursachen. Die Maßnahme der Festnahme und Anhaltung ist daher in diesem Punkt rechtswidrig. Nicht rechtswidrig ist die Fesselung des Beschwerdeführers an Händen und Füßen, welche aufgrund des vorangegangenen Angriffs und der heftigen Gegenwehr des Beschwerdeführers erforderlich war. Die Entgegennahme des Telefonanrufs der Gattin ist mit Zustimmung des Beschwerdeführers erfolgt. Die gesamte weitere Anhaltung erweist sich erst ab der amtsärztlichen Untersuchung als rechtswidrig, welche nach den Feststellungen insgesamt unzureichend war. Da bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung von der Feststellung der Haftunfähigkeit auszugehen ist, war somit die gesamte noch folgende Anhaltung rechtswidrig, sodass auf das Verhalten der Arrestantenposten, die die morgendliche Einvernahme und die Verweigerung des Herbeiholens der Rettung nicht mehr gesondert eingegangen werden muss (wobei aber gerade das in der Beschwerde gerügte Hebenlassen des Armes offensichtlich der Untersuchung diente und somit nicht rechtswidrig war). Im Übrigen, also soweit die Festnahme selbst und die Anhaltung bis zur amtsärztlichen Untersuchung und alle weiteren Beschwerdepunkte bis zu diesem Zeitpunkt mit Ausnahme der verursachten Schulterverletzung betroffen sind, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die ebenfalls in Beschwerde gezogene Durchsuchung des dem Schwager gehörigen Kraftfahrzeuges stellt einen gesonderten Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, über den gesondert abzusprechen war. Diese Beschwerde war als unbegründet abzuweisen, weil – unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Durchsuchung aus eigener Macht – eine Zustimmung des Beschwerdeführers als Lenker und Inhaber des Kraftfahrzeuges vorlag.
- Der Kostenzuspruch gründet sich auf § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/
- Der Kostenzuspruch gründet sich auf Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Bei den wesentlichen, der vorliegenden Entscheidung zugrunde liegenden Fragen handelt es sich ausschließlich um Beweisfragen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Bei den wesentlichen, der vorliegenden Entscheidung zugrunde liegenden Fragen handelt es sich ausschließlich um Beweisfragen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.013.4024.2014