GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe:
Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards. ,
Absatz 2,, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.
H des Wertes nach Ziffer eins, für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, leben;
2 Z 4; a) für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4,; b) für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft
2 Z 4; b) für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4,; 4. 27 vH des Wertes nach Z 1 für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft
H des Wertes nach Ziffer eins, für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3,
2 WMG erfolgt die bedarfsorientierte Mindestsicherung durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.
Paragraph eins, Absatz 2, WMG erfolgt die bedarfsorientierte Mindestsicherung durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.
1 WMG ist dieses Gesetz mit 1.9.2010 in Kraft getreten. Nach § 44 Abs. 2 WMG sind die Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes –WSHG nicht mehr anzuwenden, soweit Regelungen in diesem Gesetz (WMG) erfolgen.
Paragraph 44, Absatz eins, WMG ist dieses Gesetz mit 1.9.2010 in Kraft getreten. Nach Paragraph 44, Absatz 2, WMG sind die Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes –WSHG nicht mehr anzuwenden, soweit Regelungen in diesem Gesetz (WMG) erfolgen. § 13 WSHG sah zur Sicherung des Lebensunterhaltes (einschließlich Unterkunft) zwar ebenfalls (primär) Geldleistungen vor;
WSHG konnte die Gewährung von Unterkunft aber auch durch die Aufnahme in ein Haus für Obdachlose erfolgen. Im WSHG waren weiters auch Pflegeleistungen (körperliche und persönliche Betreuung), Hilfe für werdende Mütter, Hilfe zur Erziehung und Erwerbsfähigkeit sowie Soziale Dienste (darunter auch Tageszentren und betreute Wohngemeinschaften) vorgesehen, wobei Soziale Dienste im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung (vom Sozialhilfeträger als Träger von Privatrechten) erbracht wurden und kein Rechtsanspruch auf diese Leistungen bestand (vgl. § 22 Abs. 4 WSHG).Paragraph 13, WSHG sah zur Sicherung des Lebensunterhaltes (einschließlich Unterkunft) zwar ebenfalls (primär) Geldleistungen vor;
Paragraph 14, WSHG konnte die Gewährung von Unterkunft aber auch durch die Aufnahme in ein Haus für Obdachlose erfolgen. Im WSHG waren weiters auch Pflegeleistungen (körperliche und persönliche Betreuung), Hilfe für werdende Mütter, Hilfe zur Erziehung und Erwerbsfähigkeit sowie Soziale Dienste (darunter auch Tageszentren und betreute Wohngemeinschaften) vorgesehen, wobei Soziale Dienste im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung (vom Sozialhilfeträger als Träger von Privatrechten) erbracht wurden und kein Rechtsanspruch auf diese Leistungen bestand vergleiche Paragraph 22, Absatz 4, WSHG). 2.2. Der BF stellte am 10.9.2013 beim F. einen Antrag auf Förderung zur Unterbringung in einer Einrichtung der Wiener Wohnungslosenhilfe. Mit formlosem Ablehnungsschreiben des F. vom 18.11.2013 wurde dem BF mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nicht erfüllt seien. Zur Information wurde weiters angeführt,
3 WSHG sei der F. Träger der Sozialhilfe im Hinblick auf die Gewährung von Unterkunft in einem Haus für Obdachlose [§ 14 WSHG]. Sollte er mit dieser Entscheidung des F. nicht einverstanden sein, so bestehe die Möglichkeit, beim Magistrat der Stadt Wien, MA 40, einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides zu stellen. Gegen den Bescheid der MA 40 habe er das Recht, ein Rechtsmittel einzubringen.Mit formlosem Ablehnungsschreiben des F. vom 18.11.2013 wurde dem BF mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nicht erfüllt seien. Zur Information wurde weiters angeführt,
Paragraph 34, Absatz 3, WSHG sei der F. Träger der Sozialhilfe im Hinblick auf die Gewährung von Unterkunft in einem Haus für Obdachlose [§ 14 WSHG]. Sollte er mit dieser Entscheidung des F. nicht einverstanden sein, so bestehe die Möglichkeit, beim Magistrat der Stadt Wien, MA 40, einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides zu stellen. Gegen den Bescheid der MA 40 habe er das Recht, ein Rechtsmittel einzubringen. Daraufhin stellte der BF am 6.2.2014 an die belangte Behörde den Antrag auf Erlassung eines Bescheides betreffend die Ablehnung seines Antrages auf einen geförderten Wohnplatz. Die belangte Behörde wies mit dem gegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheid den Antrag des BF auf Zuerkennung eines geförderten Wohnplatzes als unzulässig zurück. 2.
B-VG über die bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung (im Folgenden: Art15a B-VG-Vereinbarung) zu verstehen. Diese umfasst ein Bündel von Maßnahmen in den Bereichen der Sozialhilfe sowie der Arbeitslosen- und Krankenversicherung.
1 der Art15a B-VG-Vereinbarung ist die Mindestsicherung ‚durch pauschalierte Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes, jeweils außerhalb von stationären Einrichtungen, sowie durch die bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen zu gewährleisten‘. Die Art15a B-VG-Vereinbarung sieht ein bestimmtes Mindestniveau vor, das in allen Bundesländern zu gewährleisten ist (Art. 10 ff. der Art15a B-VG-Vereinbarung). Darüber hinaus gehende Regelungen können weiterhin in den sozialhilferechtlichen Landesgesetzen getroffen werden (Art. 2 Abs. 4 der Art15a B-VG-Vereinbarung). „Das Wiener Mindestsicherungsgesetz ist unter anderem vor dem Hintergrund der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern
a, B-VG über die bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung (im Folgenden: Art15a B-VG-Vereinbarung) zu verstehen. Diese umfasst ein Bündel von Maßnahmen in den Bereichen der Sozialhilfe sowie der Arbeitslosen- und Krankenversicherung.
, Absatz eins, der Art15a B-VG-Vereinbarung ist die Mindestsicherung ‚durch pauschalierte Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes, jeweils außerhalb von stationären Einrichtungen, sowie durch die bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen zu gewährleisten‘. Die Art15a B-VG-Vereinbarung sieht ein bestimmtes Mindestniveau vor, das in allen Bundesländern zu gewährleisten ist (Artikel 10, ff. der Art15a B-VG-Vereinbarung). Darüber hinaus gehende Regelungen können weiterhin in den sozialhilferechtlichen Landesgesetzen getroffen werden (Artikel 2, Absatz 4, der Art15a B-VG-Vereinbarung). Vor diesem Hintergrund ist die … Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 2 WMG zu lesen, welcher zufolge die Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes - nur insoweit - nicht mehr anzuwenden sind, als Regelungen im Wiener Mindestsicherungsgesetz erfolgen. … Im Wege einer materiellen Derogation legt diese Bestimmung fest, dass jene Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes, die Bereiche betreffen, in denen nunmehr durch das Wiener Mindestsicherungsgesetz - infolge der Art15a B-VG-Vereinbarung - Regelungen getroffen werden, nicht mehr anzuwenden sind. Unberührt bleiben nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes demgemäß zum Beispiel die Regelungen im Wiener Sozialhilfegesetz betreffend Pflege (§ 15 leg.cit.) sowie soziale Dienste (§§ 22 - 22c leg. cit.). Der Verfassungsgerichtshof hegt somit keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 44 Abs. 2 WMG. Dieses Verständnis des § 44 Abs. 2 WMG wird auch durch die Art15a B-VG-Vereinbarung (vgl. deren Art. 2, 3 und 10) bestätigt.“Vor diesem Hintergrund ist die … Übergangsbestimmung des Paragraph 44, Absatz 2, WMG zu lesen, welcher zufolge die Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes - nur insoweit - nicht mehr anzuwenden sind, als Regelungen im Wiener Mindestsicherungsgesetz erfolgen. … Im Wege einer materiellen Derogation legt diese Bestimmung fest, dass jene Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes, die Bereiche betreffen, in denen nunmehr durch das Wiener Mindestsicherungsgesetz - infolge der Art15a B-VG-Vereinbarung - Regelungen getroffen werden, nicht mehr anzuwenden sind. Unberührt bleiben nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes demgemäß zum Beispiel die Regelungen im Wiener Sozialhilfegesetz betreffend Pflege (Paragraph 15, leg.cit.) sowie soziale Dienste (Paragraphen 22, - 22c leg. cit.). Der Verfassungsgerichtshof hegt somit keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 44, Absatz 2, WMG. Dieses Verständnis des Paragraph 44, Absatz 2, WMG wird auch durch die Art15a B-VG-Vereinbarung vergleiche deren Artikel 2, 3 und 10) bestätigt.“ Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im E 28.2.2013, Zl. 2011/10/0210, den dargestellten Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen, wonach „§ 44 Abs. 2 WMG so auszulegen ist, dass die Bestimmungen des WSHG nur insoweit weiterhin anzuwenden sind, als sie Bedarfsbereiche betreffen, die im WMG nicht geregelt werden, wie z.B. Pflege oder soziale Dienste. Da die Bedarfsbereiche Lebensunterhalt und Wohnbedarf im WMG geregelt werden, sind die diesbezüglichen Bestimmungen des WSHG, somit auch die … Regelungen des § 13 Abs. 4 und Abs. 6, nicht mehr anzuwenden.“Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im E 28.2.2013, Zl. 2011/10/0210, den dargestellten Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen, wonach „§ 44 Absatz 2, WMG so auszulegen ist, dass die Bestimmungen des WSHG nur insoweit weiterhin anzuwenden sind, als sie Bedarfsbereiche betreffen, die im WMG nicht geregelt werden, wie z.B. Pflege oder soziale Dienste. Da die Bedarfsbereiche Lebensunterhalt und Wohnbedarf im WMG geregelt werden, sind die diesbezüglichen Bestimmungen des WSHG, somit auch die … Regelungen des Paragraph 13, Absatz 4 und Absatz 6,, nicht mehr anzuwenden.“ Da im WMG Regelungen (s. die oben zitierten Bestimmungen) für die Bereiche Lebensunterhalt und Wohnen (zur Abdeckung dieser Bedarfe) getroffen werden, ist im Sinne der Argumentation der belangten Behörde und der zitierten Ausführungen des VfGH und des VwGH davon auszugehen, dass auch die Bestimmungen des § 14 WSHG (Unterkunft in Häusern für Obdachlose) und insoweit auch die damit zusammenhängenden organisationsrechtlichen Bestimmungen des § 34 Abs. 3 iVm § 37 Abs. 2a WSHG (
2 WMG) nicht mehr anzuwenden sind.Da im WMG Regelungen (s. die oben zitierten Bestimmungen) für die Bereiche Lebensunterhalt und Wohnen (zur Abdeckung dieser Bedarfe) getroffen werden, ist im Sinne der Argumentation der belangten Behörde und der zitierten Ausführungen des VfGH und des VwGH davon auszugehen, dass auch die Bestimmungen des Paragraph 14, WSHG (Unterkunft in Häusern für Obdachlose) und insoweit auch die damit zusammenhängenden organisationsrechtlichen Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 2 a, WSHG (
Paragraph 44, Absatz 2, WMG) nicht mehr anzuwenden sind. Da somit nach der geltenden Rechtslage kein Anspruch auf die vom BF beantragte Leistung (Zuerkennung eines geförderten Wohnplatzes bzw. Gewährung von Unterkunft) besteht, erweist sich die gegenständlich bekämpfte Zurückweisung als rechtmäßig. Die irreführende Information im Ablehnungsschreiben des F. vom 18.11.2013, welche den BF zur Beantragung der Erlassung eines Bescheides durch die belangte Behörde [iSd § 37 Abs. 2a WSHG] veranlasst haben dürfte, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.Die irreführende Information im Ablehnungsschreiben des F. vom 18.11.2013, welche den BF zur Beantragung der Erlassung eines Bescheides durch die belangte Behörde [iSd Paragraph 37, Absatz 2 a, WSHG] veranlasst haben dürfte, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. 3. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zitierten Erkenntnisse der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu einer ähnlichen Problematik (des Verhältnisses von WMG zu Regelungen des WSHG) legen zwar das in der vorliegenden Entscheidung erzielte Ergebnis nahe, doch fehlt es an einer Rechtsprechung bezüglich § 14 WSHG (im Lichte des § 44 Abs. 2 WMG). Die vorliegend zu beurteilende Frage, ob die Regelung über die Gewährung einer Unterkunft (als Sachleistung nach dem WSHG) trotz der Regelungen des WMG noch in Geltung steht, ob also ein Rechtsanspruch auf eine solche (Sach-) Leistung noch bestehen kann, hat eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zitierten Erkenntnisse der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu einer ähnlichen Problematik (des Verhältnisses von WMG zu Regelungen des WSHG) legen zwar das in der vorliegenden Entscheidung erzielte Ergebnis nahe, doch fehlt es an einer Rechtsprechung bezüglich Paragraph 14, WSHG (im Lichte des Paragraph 44, Absatz 2, WMG). Die vorliegend zu beurteilende Frage, ob die Regelung über die Gewährung einer Unterkunft (als Sachleistung nach dem WSHG) trotz der Regelungen des WMG noch in Geltung steht, ob also ein Rechtsanspruch auf eine solche (Sach-) Leistung noch bestehen kann, hat eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.002.23711.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.