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{'item': 'VGW-141/002/23711/2014'}

Obsah (10)§ 28§ 25a§ 7§ 1§ 44§ 14§ 34Art. 15aArt. 2Artikel 15

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.03.2014 GeschäftszahlVGW-141/002/23711/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Feger

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe:

  1. Mit Bescheid vom 6.3.2014 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden auch: BF) vom 6.2.2104 auf Zuerkennung eines geförderten Wohnplatzes als unzulässig zurück. Begründend wurde in diesem Bescheid Folgendes ausgeführt: „Das Wiener Mindestsicherungsgesetz sieht die Abdeckung eines Mindeststandards in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt und Wohnen durch pauschalierte Geldleistungen vor. Die Bestimmungen des WMG regeln die Abdeckung der in § 3 genannten Bedarfe abschließend neu. Anders als in der nicht mehr anzuwendenden Bestimmung des § 14 Wiener Sozialhilfegesetzes, ist ein Ersatz der Geldleistung durch eine Sachleistung zur Abdeckung des Wohnbedarfs im WMG nicht vorgesehen. Insbesondere normiert das WMG auch keine subjektiv-öffentlich rechtlichen Ansprüche auf Sachleistungen wie Unterkünfte oder Wohnplätze, die auch Betreuungsleistungen inkludieren.„Das Wiener Mindestsicherungsgesetz sieht die Abdeckung eines Mindeststandards in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt und Wohnen durch pauschalierte Geldleistungen vor. Die Bestimmungen des WMG regeln die Abdeckung der in Paragraph 3, genannten Bedarfe abschließend neu. Anders als in der nicht mehr anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 14, Wiener Sozialhilfegesetzes, ist ein Ersatz der Geldleistung durch eine Sachleistung zur Abdeckung des Wohnbedarfs im WMG nicht vorgesehen. Insbesondere normiert das WMG auch keine subjektiv-öffentlich rechtlichen Ansprüche auf Sachleistungen wie Unterkünfte oder Wohnplätze, die auch Betreuungsleistungen inkludieren. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 20.5.1992, 91/12/0168) ausgesprochen hat, vermitteln Anträge, die sich auf keinen subjektiven Rechtsanspruch stützen, sofern im Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, keinen Rechtsanspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf meritorische Entscheidung. Es entspricht daher der Rechtsprechung, wenn solche Ansuchen mit Bescheid zurückgewiesen werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis vom 20.5.1992, 91/12/0168) ausgesprochen hat, vermitteln Anträge, die sich auf keinen subjektiven Rechtsanspruch stützen, sofern im Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, keinen Rechtsanspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf meritorische Entscheidung. Es entspricht daher der Rechtsprechung, wenn solche Ansuchen mit Bescheid zurückgewiesen werden. Da das WMG die Gewährung von Sachleistungen bzw. den Ersatz von Geldleistungen durch Sachleistungen nicht vorsieht und daher auf geförderte Wohnplätze oder Unterkünfte mit Betreuung kein subjektiv-öffentlich rechtlicher Anspruch besteht oder sich aus dem WMG ableiten lässt, war der Antrag zurückzuweisen.“ Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der vorgebracht wird, der BF sei obdachlos; er habe derzeit Arbeit, aber nur für 2 Monate. Er habe sehr große Schwierigkeiten eine Wohnung zu finden, da er über nicht viel Geld verfüge. Er habe kein großes Einkommen und einen offenen Kredit bei der Bank. Daher ersuche er nochmals um Überprüfung bzw. Zuerkennung eines geförderten Wohnplatzes. 2.
  2. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: 2.
  3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010, in der geltenden Fassung, lauten auszugsweise wie folgt:2.
  4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38 aus 2010,, in der geltenden Fassung, lauten auszugsweise wie folgt: Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung § 3.Erfasste BedarfsbereicheParagraph 3,, Erfasste Bedarfsbereiche

(1)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung deckt den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.
(2)Der Lebensunterhalt umfasst den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt.
(3)Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.
(4)Der Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst den Aufwand, der bei Bezieherinnen und Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung durch die gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen der Wiener Gebietskrankenkasse abgedeckt ist.
(1)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung deckt den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.,
(2)Der Lebensunterhalt umfasst den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt.,
(3)Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.,
(4)Der Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst den Aufwand, der bei Bezieherinnen und Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung durch die gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen der Wiener Gebietskrankenkasse abgedeckt ist. … § 7.Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und WohnbedarfsParagraph 7,, Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs
(1)Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören. ,
(1)Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins und 2, Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
(2)Die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach folgenden Kriterien:
  1. Volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft.
  2. Volljährige Personen im gemeinsamen Haushalt, zwischen denen eine unterhaltsrechtliche Beziehung oder eine Lebensgemeinschaft besteht, bilden eine Bedarfsgemeinschaft.
  3. Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.
  4. Volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe und volljährige Personen bis zum vollendeten
  5. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft.
  6. Volljährige Personen ab dem vollendeten
  7. Lebensjahr und volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie im gemeinsamen Haushalt mit einem Eltern- oder Großelternteil leben.
(3)Bezieht eine zur Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige oder volljährige Person mit Anspruch auf Familienbeihilfe oder eine volljährige Person bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze eine Unterhaltsleistung von einer nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person, eine Lehrlingsentschädigung oder ein sonstiges Einkommen, das die Höhe des für diese Person maßgeblichen Mindeststandards übersteigt, so ist diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.
(4)Ist die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen einer minderjährigen Person nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar und ist die Höhe des Anspruchs nicht gerichtlich festgestellt oder nur frei vereinbart, so ist diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.
(5)Die Geringfügigkeitsgrenze wird unter Berücksichtigung der Bezug habenden bundesgesetzlichen Bestimmungen im ASVG durch Verordnung der Landesregierung festgelegt. § 8.MindeststandardsParagraph 8,, Mindeststandards
(1)Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards

Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards. ,

(1)Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards

Absatz 2,, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.

(2)Die Mindeststandards betragen: 1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung 1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung
  1. a)für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben;
  2. b)für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Z 3 oder Z 4 (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher) eine Bedarfsgemeinschaft bilden;
  3. b)für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Ziffer 3, oder Ziffer 4, (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher) eine Bedarfsgemeinschaft bilden; 2. 75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft

§ 7Abs. 2 Z 2 leben; 2. 75 v

H des Wertes nach Ziffer eins, für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, leben;

  1. 50 vH des Wertes nach Z 1
  2. 50 vH des Wertes nach Ziffer eins, a) für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft

§ 7Abs.

2 Z 4; a) für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4,; b) für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft

§ 7Abs.

2 Z 4; b) für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4,; 4. 27 vH des Wertes nach Z 1 für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft

§ 7Abs. 2 Z 3. 4. 27 v

H des Wertes nach Ziffer eins, für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3,

(3)Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben und volljährigen, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähigen Personen ist zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen.
(4)Der Mindeststandard nach Abs. 2 Z 1 erhöht sich mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht.
(4)Der Mindeststandard nach Absatz 2, Ziffer eins, erhöht sich mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublit. b ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht. § 9.MietbeihilfeParagraph 9,, Mietbeihilfe
(1)Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat. ,
(1)Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach Paragraph 8, Absatz eins, hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
(2)Die Mietbeihilfe ist, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet: 1. Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Abs. 3. 1. Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Absatz 3, 2. Dieser Ausgangswert wird durch die Anzahl der in der Wohnung lebenden volljährigen Personen geteilt und mit der Anzahl der volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft multipliziert. 3. Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach § 8 Abs. 2 abgezogen: 3. Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach Paragraph 8, Absatz 2, abgezogen:
  1. a)für jede volljährige Hilfe suchende oder empfangende Person ein Betrag in der Höhe von 25 vH;
  2. b)für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Person, wenn sie alleinstehend ist oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft lebt, ein Betrag in der Höhe von 13,5 vH;
  3. c)für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Person, wenn bei mehr als einer Person der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vorliegen, ein Betrag von 9 vH.
(3)Die Mietbeihilfenobergrenzen werden pauschal nach Maßgabe der in der Wohnung lebenden Personen und der angemessenen Wohnkosten unter Berücksichtigung weiterer Beihilfen durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.

§ 1Abs.

2 WMG erfolgt die bedarfsorientierte Mindestsicherung durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.

Paragraph eins, Absatz 2, WMG erfolgt die bedarfsorientierte Mindestsicherung durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.

§ 44Abs.

1 WMG ist dieses Gesetz mit 1.9.2010 in Kraft getreten. Nach § 44 Abs. 2 WMG sind die Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes –WSHG nicht mehr anzuwenden, soweit Regelungen in diesem Gesetz (WMG) erfolgen.

Paragraph 44, Absatz eins, WMG ist dieses Gesetz mit 1.9.2010 in Kraft getreten. Nach Paragraph 44, Absatz 2, WMG sind die Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes –WSHG nicht mehr anzuwenden, soweit Regelungen in diesem Gesetz (WMG) erfolgen. § 13 WSHG sah zur Sicherung des Lebensunterhaltes (einschließlich Unterkunft) zwar ebenfalls (primär) Geldleistungen vor;

§ 14

WSHG konnte die Gewährung von Unterkunft aber auch durch die Aufnahme in ein Haus für Obdachlose erfolgen. Im WSHG waren weiters auch Pflegeleistungen (körperliche und persönliche Betreuung), Hilfe für werdende Mütter, Hilfe zur Erziehung und Erwerbsfähigkeit sowie Soziale Dienste (darunter auch Tageszentren und betreute Wohngemeinschaften) vorgesehen, wobei Soziale Dienste im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung (vom Sozialhilfeträger als Träger von Privatrechten) erbracht wurden und kein Rechtsanspruch auf diese Leistungen bestand (vgl. § 22 Abs. 4 WSHG).Paragraph 13, WSHG sah zur Sicherung des Lebensunterhaltes (einschließlich Unterkunft) zwar ebenfalls (primär) Geldleistungen vor;

Paragraph 14, WSHG konnte die Gewährung von Unterkunft aber auch durch die Aufnahme in ein Haus für Obdachlose erfolgen. Im WSHG waren weiters auch Pflegeleistungen (körperliche und persönliche Betreuung), Hilfe für werdende Mütter, Hilfe zur Erziehung und Erwerbsfähigkeit sowie Soziale Dienste (darunter auch Tageszentren und betreute Wohngemeinschaften) vorgesehen, wobei Soziale Dienste im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung (vom Sozialhilfeträger als Träger von Privatrechten) erbracht wurden und kein Rechtsanspruch auf diese Leistungen bestand vergleiche Paragraph 22, Absatz 4, WSHG). 2.2. Der BF stellte am 10.9.2013 beim F. einen Antrag auf Förderung zur Unterbringung in einer Einrichtung der Wiener Wohnungslosenhilfe. Mit formlosem Ablehnungsschreiben des F. vom 18.11.2013 wurde dem BF mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nicht erfüllt seien. Zur Information wurde weiters angeführt,

§ 34Abs.

3 WSHG sei der F. Träger der Sozialhilfe im Hinblick auf die Gewährung von Unterkunft in einem Haus für Obdachlose [§ 14 WSHG]. Sollte er mit dieser Entscheidung des F. nicht einverstanden sein, so bestehe die Möglichkeit, beim Magistrat der Stadt Wien, MA 40, einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides zu stellen. Gegen den Bescheid der MA 40 habe er das Recht, ein Rechtsmittel einzubringen.Mit formlosem Ablehnungsschreiben des F. vom 18.11.2013 wurde dem BF mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nicht erfüllt seien. Zur Information wurde weiters angeführt,

Paragraph 34, Absatz 3, WSHG sei der F. Träger der Sozialhilfe im Hinblick auf die Gewährung von Unterkunft in einem Haus für Obdachlose [§ 14 WSHG]. Sollte er mit dieser Entscheidung des F. nicht einverstanden sein, so bestehe die Möglichkeit, beim Magistrat der Stadt Wien, MA 40, einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides zu stellen. Gegen den Bescheid der MA 40 habe er das Recht, ein Rechtsmittel einzubringen. Daraufhin stellte der BF am 6.2.2014 an die belangte Behörde den Antrag auf Erlassung eines Bescheides betreffend die Ablehnung seines Antrages auf einen geförderten Wohnplatz. Die belangte Behörde wies mit dem gegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheid den Antrag des BF auf Zuerkennung eines geförderten Wohnplatzes als unzulässig zurück. 2.

  1. Die belangte Behörde hat in der Begründung ihres Bescheides zutreffend darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen des WMG die Abdeckung der in § 3 genannten Bedarfe [darunter auch Wohnen] abschließend neu regeln. Anders als in der nicht mehr anzuwendenden Bestimmung des § 14 Wiener Sozialhilfegesetz - WSHG ist ein Ersatz der Geldleistung durch eine Sachleistung zur Abdeckung des Wohnbedarfs im WMG nicht vorgesehen. Insbesondere normiert das WMG auch keine rechtlichen Ansprüche auf Sachleistungen wie Unterkünfte oder Wohnplätze.2.
  2. Die belangte Behörde hat in der Begründung ihres Bescheides zutreffend darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen des WMG die Abdeckung der in Paragraph 3, genannten Bedarfe [darunter auch Wohnen] abschließend neu regeln. Anders als in der nicht mehr anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 14, Wiener Sozialhilfegesetz - WSHG ist ein Ersatz der Geldleistung durch eine Sachleistung zur Abdeckung des Wohnbedarfs im WMG nicht vorgesehen. Insbesondere normiert das WMG auch keine rechtlichen Ansprüche auf Sachleistungen wie Unterkünfte oder Wohnplätze. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 6.12.2012, B 1094,1096/11 zu § 44 Abs. 2 WMG und zur Frage der Weitergeltung einzelner Bestimmungen des WSHG Folgendes ausgeführt (auszugsweise Zitierung mit eigenen Hervorhebungen):Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 6.12.2012, B 1094,1096/11 zu Paragraph 44, Absatz 2, WMG und zur Frage der Weitergeltung einzelner Bestimmungen des WSHG Folgendes ausgeführt (auszugsweise Zitierung mit eigenen Hervorhebungen): „Das Wiener Mindestsicherungsgesetz ist unter anderem vor dem Hintergrund der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern

Art. 15a

B-VG über die bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung (im Folgenden: Art15a B-VG-Vereinbarung) zu verstehen. Diese umfasst ein Bündel von Maßnahmen in den Bereichen der Sozialhilfe sowie der Arbeitslosen- und Krankenversicherung.

Art. 2Abs.

1 der Art15a B-VG-Vereinbarung ist die Mindestsicherung ‚durch pauschalierte Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes, jeweils außerhalb von stationären Einrichtungen, sowie durch die bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen zu gewährleisten‘. Die Art15a B-VG-Vereinbarung sieht ein bestimmtes Mindestniveau vor, das in allen Bundesländern zu gewährleisten ist (Art. 10 ff. der Art15a B-VG-Vereinbarung). Darüber hinaus gehende Regelungen können weiterhin in den sozialhilferechtlichen Landesgesetzen getroffen werden (Art. 2 Abs. 4 der Art15a B-VG-Vereinbarung). „Das Wiener Mindestsicherungsgesetz ist unter anderem vor dem Hintergrund der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern

Artikel 15

a, B-VG über die bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung (im Folgenden: Art15a B-VG-Vereinbarung) zu verstehen. Diese umfasst ein Bündel von Maßnahmen in den Bereichen der Sozialhilfe sowie der Arbeitslosen- und Krankenversicherung.

Artikel 2

, Absatz eins, der Art15a B-VG-Vereinbarung ist die Mindestsicherung ‚durch pauschalierte Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes, jeweils außerhalb von stationären Einrichtungen, sowie durch die bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen zu gewährleisten‘. Die Art15a B-VG-Vereinbarung sieht ein bestimmtes Mindestniveau vor, das in allen Bundesländern zu gewährleisten ist (Artikel 10, ff. der Art15a B-VG-Vereinbarung). Darüber hinaus gehende Regelungen können weiterhin in den sozialhilferechtlichen Landesgesetzen getroffen werden (Artikel 2, Absatz 4, der Art15a B-VG-Vereinbarung). Vor diesem Hintergrund ist die … Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 2 WMG zu lesen, welcher zufolge die Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes - nur insoweit - nicht mehr anzuwenden sind, als Regelungen im Wiener Mindestsicherungsgesetz erfolgen. … Im Wege einer materiellen Derogation legt diese Bestimmung fest, dass jene Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes, die Bereiche betreffen, in denen nunmehr durch das Wiener Mindestsicherungsgesetz - infolge der Art15a B-VG-Vereinbarung - Regelungen getroffen werden, nicht mehr anzuwenden sind. Unberührt bleiben nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes demgemäß zum Beispiel die Regelungen im Wiener Sozialhilfegesetz betreffend Pflege (§ 15 leg.cit.) sowie soziale Dienste (§§ 22 - 22c leg. cit.). Der Verfassungsgerichtshof hegt somit keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 44 Abs. 2 WMG. Dieses Verständnis des § 44 Abs. 2 WMG wird auch durch die Art15a B-VG-Vereinbarung (vgl. deren Art. 2, 3 und 10) bestätigt.“Vor diesem Hintergrund ist die … Übergangsbestimmung des Paragraph 44, Absatz 2, WMG zu lesen, welcher zufolge die Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes - nur insoweit - nicht mehr anzuwenden sind, als Regelungen im Wiener Mindestsicherungsgesetz erfolgen. … Im Wege einer materiellen Derogation legt diese Bestimmung fest, dass jene Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes, die Bereiche betreffen, in denen nunmehr durch das Wiener Mindestsicherungsgesetz - infolge der Art15a B-VG-Vereinbarung - Regelungen getroffen werden, nicht mehr anzuwenden sind. Unberührt bleiben nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes demgemäß zum Beispiel die Regelungen im Wiener Sozialhilfegesetz betreffend Pflege (Paragraph 15, leg.cit.) sowie soziale Dienste (Paragraphen 22, - 22c leg. cit.). Der Verfassungsgerichtshof hegt somit keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 44, Absatz 2, WMG. Dieses Verständnis des Paragraph 44, Absatz 2, WMG wird auch durch die Art15a B-VG-Vereinbarung vergleiche deren Artikel 2, 3 und 10) bestätigt.“ Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im E 28.2.2013, Zl. 2011/10/0210, den dargestellten Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen, wonach „§ 44 Abs. 2 WMG so auszulegen ist, dass die Bestimmungen des WSHG nur insoweit weiterhin anzuwenden sind, als sie Bedarfsbereiche betreffen, die im WMG nicht geregelt werden, wie z.B. Pflege oder soziale Dienste. Da die Bedarfsbereiche Lebensunterhalt und Wohnbedarf im WMG geregelt werden, sind die diesbezüglichen Bestimmungen des WSHG, somit auch die … Regelungen des § 13 Abs. 4 und Abs. 6, nicht mehr anzuwenden.“Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im E 28.2.2013, Zl. 2011/10/0210, den dargestellten Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen, wonach „§ 44 Absatz 2, WMG so auszulegen ist, dass die Bestimmungen des WSHG nur insoweit weiterhin anzuwenden sind, als sie Bedarfsbereiche betreffen, die im WMG nicht geregelt werden, wie z.B. Pflege oder soziale Dienste. Da die Bedarfsbereiche Lebensunterhalt und Wohnbedarf im WMG geregelt werden, sind die diesbezüglichen Bestimmungen des WSHG, somit auch die … Regelungen des Paragraph 13, Absatz 4 und Absatz 6,, nicht mehr anzuwenden.“ Da im WMG Regelungen (s. die oben zitierten Bestimmungen) für die Bereiche Lebensunterhalt und Wohnen (zur Abdeckung dieser Bedarfe) getroffen werden, ist im Sinne der Argumentation der belangten Behörde und der zitierten Ausführungen des VfGH und des VwGH davon auszugehen, dass auch die Bestimmungen des § 14 WSHG (Unterkunft in Häusern für Obdachlose) und insoweit auch die damit zusammenhängenden organisationsrechtlichen Bestimmungen des § 34 Abs. 3 iVm § 37 Abs. 2a WSHG (

§ 44Abs.

2 WMG) nicht mehr anzuwenden sind.Da im WMG Regelungen (s. die oben zitierten Bestimmungen) für die Bereiche Lebensunterhalt und Wohnen (zur Abdeckung dieser Bedarfe) getroffen werden, ist im Sinne der Argumentation der belangten Behörde und der zitierten Ausführungen des VfGH und des VwGH davon auszugehen, dass auch die Bestimmungen des Paragraph 14, WSHG (Unterkunft in Häusern für Obdachlose) und insoweit auch die damit zusammenhängenden organisationsrechtlichen Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 2 a, WSHG (

Paragraph 44, Absatz 2, WMG) nicht mehr anzuwenden sind. Da somit nach der geltenden Rechtslage kein Anspruch auf die vom BF beantragte Leistung (Zuerkennung eines geförderten Wohnplatzes bzw. Gewährung von Unterkunft) besteht, erweist sich die gegenständlich bekämpfte Zurückweisung als rechtmäßig. Die irreführende Information im Ablehnungsschreiben des F. vom 18.11.2013, welche den BF zur Beantragung der Erlassung eines Bescheides durch die belangte Behörde [iSd § 37 Abs. 2a WSHG] veranlasst haben dürfte, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.Die irreführende Information im Ablehnungsschreiben des F. vom 18.11.2013, welche den BF zur Beantragung der Erlassung eines Bescheides durch die belangte Behörde [iSd Paragraph 37, Absatz 2 a, WSHG] veranlasst haben dürfte, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. 3. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zitierten Erkenntnisse der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu einer ähnlichen Problematik (des Verhältnisses von WMG zu Regelungen des WSHG) legen zwar das in der vorliegenden Entscheidung erzielte Ergebnis nahe, doch fehlt es an einer Rechtsprechung bezüglich § 14 WSHG (im Lichte des § 44 Abs. 2 WMG). Die vorliegend zu beurteilende Frage, ob die Regelung über die Gewährung einer Unterkunft (als Sachleistung nach dem WSHG) trotz der Regelungen des WMG noch in Geltung steht, ob also ein Rechtsanspruch auf eine solche (Sach-) Leistung noch bestehen kann, hat eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zitierten Erkenntnisse der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu einer ähnlichen Problematik (des Verhältnisses von WMG zu Regelungen des WSHG) legen zwar das in der vorliegenden Entscheidung erzielte Ergebnis nahe, doch fehlt es an einer Rechtsprechung bezüglich Paragraph 14, WSHG (im Lichte des Paragraph 44, Absatz 2, WMG). Die vorliegend zu beurteilende Frage, ob die Regelung über die Gewährung einer Unterkunft (als Sachleistung nach dem WSHG) trotz der Regelungen des WMG noch in Geltung steht, ob also ein Rechtsanspruch auf eine solche (Sach-) Leistung noch bestehen kann, hat eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.002.23711.2014

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