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{'item': 'VGW-141/058/21973/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.03.2014 GeschäftszahlVGW-141/058/21973/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Koprivnikar über die Beschwerde der Frau Gonca Y. vom 07.10.2013, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 40 - Sozialzentrum Wilhelmstraße, Zl. SH/2013/714022-001, vom 7.10.2013, betreffend Rückforderung von Leistungen der Mindestsicherung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.3.2014 zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der Rückforderungszeitraum richtig „von 1.5.2013 bis 31.8.2013“ zu lauten hat. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der Rückforderungszeitraum richtig „von 1.5.2013 bis 31.8.2013“ zu lauten hat. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I.

  1. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 40 - Sozialzentrum Wilhelmstraße, Zl. SH/2013/714022-001, vom 7.10.2013, wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, die für den Zeitraum von 1.4.2013 bis 31.8.2013 zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von € 760,-- zurückzuzahlen.römisch eins.
  2. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 40 - Sozialzentrum Wilhelmstraße, Zl. SH/2013/714022-001, vom 7.10.2013, wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, die für den Zeitraum von 1.4.2013 bis 31.8.2013 zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von € 760,-- zurückzuzahlen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin beziehe für ihren minderjährigen Sohn seit April 2013 Alimentationszahlungen und habe diese nicht rechtzeitig gemeldet., Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin beziehe für ihren minderjährigen Sohn seit April 2013 Alimentationszahlungen und habe diese nicht rechtzeitig gemeldet.
  3. Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Berufung, die als Beschwerde gem. VwGVG gilt. Die Beschwerdeführerin bringt unter Vorlage von Unterlagen vor, sie habe nicht seit 1.4.2013 Unterhaltszahlungen bezogen. Die Bestätigung des Jugendamtes habe sie bereits abgegeben. ,
  4. Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Berufung, die als Beschwerde gem. VwGVG gilt. Die Beschwerdeführerin bringt unter Vorlage von Unterlagen vor, sie habe nicht seit 1.4.2013 Unterhaltszahlungen bezogen. Die Bestätigung des Jugendamtes habe sie bereits abgegeben.
  5. Das Verwaltungsgericht Wien hat am 24.3.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der die Beschwerdeführerin sowie eine Vertreterin des Magistrates der Stadt Wien ladungsgemäß erschienen sind. Die Beschwerdeführerin führte aus wie folgt: „Ich habe vom Kindesvater im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keinen Unterhalt bekommen. Diesbezüglich habe ich den Magistrat eine Bestätigung des Jugendamtes vorgelegt. Ich lege nunmehr diese Bestätigung vom 20.03.2014 dem Gericht vor. … Ich habe mich im April 2013 mit meinem Exmann auf den Unterhalt für den gemeinsamen Sohn geeinigt. Er hat aber in der Folge nicht bezahlt und mich ständig vertröstet. Ich habe bis Oktober 2013 zugewartet und mich dann entschlossen, rechtliche Schritte einzuleiten. Wesentlich für mich ist, dass ich faktisch im Rückzahlungszeitraum kein Geld erhalten habe. Dies steht auf der von mir vorgelegten Bestätigung. Diese Kopie wird zum Akt genommen. Der Vater ist arbeitslos und kommt seiner Unterhaltspflicht nicht nach. … Ich habe in den letzten 2 Monaten keine Beträge vom Kindesvater erhalten. Die Scheidung war einvernehmlich, deshalb habe ich mit der Durchsetzung des vereinbarten Unterhalts zugewartet, weil ich mir gedacht habe, dass er doch noch zahlen wird. Ich habe mir gedacht, dass ich die Unterhaltsvereinbarung nicht melden muss, weil ich ja tatsächlich kein Geld erhalten habe. Ich habe die Unterlagen erst über Aufforderung am 26.09.2013 vorgelegt.“
  6. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: 4.
  7. Die Rechtslage stellt sich dar wie folgt: § 21 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010 idgF, lautet folgendermaßen:Paragraph 21, Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38 aus 2010, idgF, lautet folgendermaßen: „

(1)Hilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen.
(2)Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 zu Unrecht empfangen wurden, sind mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.
(3)Die Rückforderung kann in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist.“, „
(1)Hilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen.,
(2)Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht gemäß Absatz eins, zu Unrecht empfangen wurden, sind mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.,
(3)Die Rückforderung kann in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist.“, Voraussetzung für die Rückforderung von Leistungen gemäß § 21 Abs. 2 WMG ist erstens, dass eine Verletzung der Anzeigepflicht vorliegt, weil eine Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände gemäß § 21 Abs. 1 WMG nicht gemeldet wurde, und zweitens, dass dadurch Leistungen zu Unrecht empfangen wurden.4.
  1. Aus der Aktenlage steht folgender Sachverhalt fest:Voraussetzung für die Rückforderung von Leistungen gemäß Paragraph 21, Absatz 2, WMG ist erstens, dass eine Verletzung der Anzeigepflicht vorliegt, weil eine Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände gemäß Paragraph 21, Absatz eins, WMG nicht gemeldet wurde, und zweitens, dass dadurch Leistungen zu Unrecht empfangen wurden., , 4.
  2. Aus der Aktenlage steht folgender Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 11.1.2013 Mindestsicherung für den Zeitraum 1.2.2013 bis 31.1.2014 zuerkannt. In der Folge wurde diese zuerkannte Leistung mehrmals eingestellt und aufgrund von Änderungen neu berechnet (Bescheid vom 8.3.2013, Bescheid vom 29.3.2013, Bescheid vom 21.5.2013); zuletzt mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 26.6.2013, Zl. SH/2013/1455600-
  3. Dabei wurde jeweils nur auf das Einkommen der Beschwerdeführerin Bedacht genommen. Da im Verwaltungsakt das Scheidungsverfahren der Beschwerdeführerin aktenkundig war, wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Magistrates des Stadt Wien vom 23.8.2013 aufgefordert, Beschluss und Scheidungsvergleich vorzulegen. Am 26.9.2013 übermittelte die Beschwerdeführerin die geforderten Unterlagen. Aus dem Beschluss über die Scheidung (Punkt VI.) sowie den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung folgt, dass dem minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin in der Scheidungsverhandlung vom 16.4.2013 ab 1.4.2013 Unterhalt in Höhe von € 190,-- zuerkannt wurde.Aus dem Beschluss über die Scheidung (Punkt römisch sechs.) sowie den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung folgt, dass dem minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin in der Scheidungsverhandlung vom 16.4.2013 ab 1.4.2013 Unterhalt in Höhe von € 190,-- zuerkannt wurde., Während dieser Änderung der Einkommenshöhe durch Zuerkennung von Unterhalt stand die Beschwerdeführerin in laufendem Mindestsicherungsbezug durch die MA
  4. Die Beschwerdeführerin hat die Änderung ihrer Einkommensverhältnisse durch Zuspruch von Unterhalt nicht sofort dem Magistrat gemeldet, sondern erst über Aufforderung im September 2013.Die Beschwerdeführerin hat die Änderung ihrer Einkommensverhältnisse durch Zuspruch von Unterhalt nicht sofort dem Magistrat gemeldet, sondern erst über Aufforderung im September 2013., Seit September 2013 ist die Beschwerdeführerin wieder berufstätig. Aus der Niederschrift des Magistrates der Stadt Wien, MA 11, folgt, dass der Kindesvater bis 17.10.2013 keine Unterhaltszahlungen geleistet hat. Die Beschwerdeführerin hat dazu angegeben, aufgrund der einvernehmlichen Scheidung mit der exekutiven Durchsetzung des Unterhaltsanspruches bis Oktober 2013 gewartet zu haben. 4.
  5. Rechtliche Beurteilung: Haben sich während der Leistungsgewährung die für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände insbesondere die Einkommens- und Vermögenssituation des Hilfeempfängers, aber etwa auch seine Wohnverhältnisse geändert, so trifft diesen eine Anzeigepflicht gem. § 21 Abs. 1 WMG. Verletzt er diese Pflicht und kommt es dadurch zu einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme von Leistungen, so ist der Hilfeempfänger zur Rückerstattung von Leistungen verpflichtet (vgl. VwGH 29.6.1999, Zl. 97/08/0448; 28.2.2001, Zl. 98/03/0216). Dass die Leistung "zu Unrecht empfangen" wurde, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lediglich ein Tatbestandsmerkmal. Die Beschwerdeführerin stand aufgrund der Zuerkennungsbescheide von April 2013 bis August 2013 im laufenden Bezug von Mindestsicherung nach dem WMG.Haben sich während der Leistungsgewährung die für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände insbesondere die Einkommens- und Vermögenssituation des Hilfeempfängers, aber etwa auch seine Wohnverhältnisse geändert, so trifft diesen eine Anzeigepflicht gem. Paragraph 21, Absatz eins, WMG. Verletzt er diese Pflicht und kommt es dadurch zu einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme von Leistungen, so ist der Hilfeempfänger zur Rückerstattung von Leistungen verpflichtet vergleiche , VwGH 29.6.1999, Zl. 97/08/0448; 28.2.2001, Zl. 98/03/0216). Dass die Leistung "zu Unrecht empfangen" wurde, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lediglich ein Tatbestandsmerkmal. , , Die Beschwerdeführerin stand aufgrund der Zuerkennungsbescheide von April 2013 bis August 2013 im laufenden Bezug von Mindestsicherung nach dem WMG., Im April 2013 wurde ihrem Sohn in einem Scheidungsvergleich ein monatlicher Unterhalt von € 190,-- zugesprochen; mit der exekutiven Durchsetzung dieses Anspruches hat die Beschwerdeführerin bis Oktober 2013 zugewartet. Die Tatsache, dass der Kindesvater den Unterhalt tatsächlich nicht bezahlt hat, macht die Rückforderung nicht unzulässig: Die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung erfolgt gem. § 1 Abs. 3 WMG nur subsidiär. Sofern der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Sohn andere Einkunftsquellen zur Deckung des Bedarfes offenstehen, haben sie diese gem. § 16 Abs. 1 Z 3 WMG auch klagsweise zu verfolgen. Insofern ist durch das bloße Entstehen eines vollstreckbaren Titels (Scheidungsbeschluss Punkt VI.) hinsichtlich des Unterhaltes eine Änderung in der Vermögenssituation der Beschwerdeführerin eingetreten, die diese hätte melden müssen. Bei rechtzeitiger Meldung des zugesprochenen Unterhaltes hätte die belangte Behörde den Mindestsicherungsanspruch der Beschwerdeführerin nämlich unter Berücksichtigung des zuerkannten Unterhaltes neu – nämlich um € 190,-- monatlich niedriger – bemessen.Die Tatsache, dass der Kindesvater den Unterhalt tatsächlich nicht bezahlt hat, macht die Rückforderung nicht unzulässig: Die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung erfolgt gem. Paragraph eins, Absatz 3, WMG nur subsidiär. Sofern der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Sohn andere Einkunftsquellen zur Deckung des Bedarfes offenstehen, haben sie diese gem. Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, WMG auch klagsweise zu verfolgen. Insofern ist durch das bloße Entstehen eines vollstreckbaren Titels (Scheidungsbeschluss Punkt römisch sechs.) hinsichtlich des Unterhaltes eine Änderung in der Vermögenssituation der Beschwerdeführerin eingetreten, die diese hätte melden müssen. Bei rechtzeitiger Meldung des zugesprochenen Unterhaltes hätte die belangte Behörde den Mindestsicherungsanspruch der Beschwerdeführerin nämlich unter Berücksichtigung des zuerkannten Unterhaltes neu – nämlich um € 190,-- monatlich niedriger – bemessen. Da sie dies nicht gemacht hat, sind die Voraussetzungen für die Rückforderung gem. § 21 WMG somit erfüllt., Da sie dies nicht gemacht hat, sind die Voraussetzungen für die Rückforderung gem. Paragraph 21, WMG somit erfüllt. Zu beachten ist jedoch, dass die rückgeforderte Summe nicht dem Zeitraum entspricht, für den der Magistrat die Rückforderung ausgesprochen hat (1.4.2013 bis 31.8.2013): Insgesamt wurden für vier Monate € 190,-- zurückgefordert (€ 760,--), was auch darin Deckung findet, dass die belangte Behörde bei rechtzeitiger Meldung im April 2013 die Mindestsicherung ab Mai 2013 neu berechnet hätte. Der Rückforderungszeitraum war daher der rückgeforderten Summe spruchgemäß anzupassen. Das Verschulden der Beschwerdeführerin kann nicht als geringfügig angesehen werden, musste ihr aufgrund der Belehrungen in den Zuerkennungsbescheiden doch bewusst sein, dass sie Meldungen über die Höhe ihres Einkommens abzugeben verpflichtet war. Die Beschwerdeführerin machte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auch nicht den Eindruck, dass sie mit den sie treffenden Pflichten überfordert war. Ebensowenig sind die Folgen in Anbetracht der Höhe des zu Unrecht bezogenen Betrages unbedeutend oder würde die Rückforderung zu einer Notlage führen, da die Beschwerdeführerin ein laufendes Einkommen bezieht und die Rückforderung in Teilbeträgen bewilligt werden kann. Die Beschwerdeführerin wird auf eine diesbezügliche Antragstellung beim Magistrat verwiesen.Die Beschwerde war daher im Übrigen als unbegründet abzuweisen.Das Verschulden der Beschwerdeführerin kann nicht als geringfügig angesehen werden, musste ihr aufgrund der Belehrungen in den Zuerkennungsbescheiden doch bewusst sein, dass sie Meldungen über die Höhe ihres Einkommens abzugeben verpflichtet war. Die Beschwerdeführerin machte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auch nicht den Eindruck, dass sie mit den sie treffenden Pflichten überfordert war. Ebensowenig sind die Folgen in Anbetracht der Höhe des zu Unrecht bezogenen Betrages unbedeutend oder würde die Rückforderung zu einer Notlage führen, da die Beschwerdeführerin ein laufendes Einkommen bezieht und die Rückforderung in Teilbeträgen bewilligt werden kann. Die Beschwerdeführerin wird auf eine diesbezügliche Antragstellung beim Magistrat verwiesen., , Die Beschwerde war daher im Übrigen als unbegründet abzuweisen. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die getroffene Entscheidung von der bisherigen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebensowenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die getroffene Entscheidung von der bisherigen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebensowenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.058.21973.2014

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