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{'item': 'VGW-141/058/23681/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.03.2014 GeschäftszahlVGW-141/058/23681/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Koprivnikar über die Beschwerde des Herrn Süleyman K. vom 04.03.2014 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40-Sozialzentrum für den 10a. Bezirk, Zl. MA 40 - SH/2014/148284-001, vom 24.02.2014, betreffend Abweisung der Mindestsicherung nach dem WMG iZm der WMG-VO, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I.

  1. Der Beschwerdeführer beantragte am 24.2.2014 beim Magistrat der Stadt Wien, MA 40, Sozialzentrum für den
  2. Bezirk, eine Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Er gab an, österreichischer Staatsangehöriger und verheiratet zu sein, Miete in Höhe von € 524,72 zu bezahlen und ein tägliches Einkommen von € 15,31 zu erzielen. Seine Ehefrau habe ein Einkommen von € 978,85 monatlich.römisch eins.
  3. Der Beschwerdeführer beantragte am 24.2.2014 beim Magistrat der Stadt Wien, MA 40, Sozialzentrum für den
  4. Bezirk, eine Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Er gab an, österreichischer Staatsangehöriger und verheiratet zu sein, Miete in Höhe von € 524,72 zu bezahlen und ein tägliches Einkommen von € 15,31 zu erzielen. Seine Ehefrau habe ein Einkommen von € 978,85 monatlich. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40-Sozialzentrum für den 10a. Bezirk, Zl. MA 40 - SH/2014/148284-001, vom 24.02.2014, wurde dieser Antrag mit der Begründung, das Einkommen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau übersteige den anzuwendenden Richtsatz, abgewiesen.
  5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er Notstandshilfe von € 19,06 täglich beziehe, seine Ehefrau habe ein Erwerbseinkommen von € 979,
  6. Die Miete betrage € 524,72 und die monatliche Kreditrate € 227,
  7. In seinem Haushalt lebten auch zwei volljährige Kinder, die jedoch keinen Beitrag zum Haushaltseinkommen leisteten. Sein Einkommen liege somit unter dem Richtsatz.
  8. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: 3.
  9. Die Rechtslage stellt sich dar wie folgt: Gem. § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010 idF LGBl. für Wien Nr. 6/2011 hat die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.Gem. § 1 Abs. 2 leg. cit. erfolgt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.Gem. § 1 Abs. 4 WMG dient die Bedarfsorientierte Mindestsicherung der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich.Gem. Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38 aus 2010, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 6 aus 2011, hat die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern., Gem. Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit. erfolgt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch., Gem. Paragraph eins, Absatz 4, WMG dient die Bedarfsorientierte Mindestsicherung der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich. Gem. § 3 Abs. 1 WMG deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.Der Lebensunterhalt umfasst gem. § 3 Abs. 2 leg. cit. den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt.Der Wohnbedarf umfasst gem. § 3 Abs. 3 leg. cit. den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.Gem. Paragraph 3, Absatz eins, WMG deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab., Der Lebensunterhalt umfasst gem. Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit. den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt., Der Wohnbedarf umfasst gem. Paragraph 3, Absatz 3, leg. cit. den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten. Gem. § 4 WMG hat Anspruch auf die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wer Gem. Paragraph 4, WMG hat Anspruch auf die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wer
  10. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
  11. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
  12. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
  13. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  14. die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  15. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt. Gem. § 7 Abs. 1 WMG haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen Anspruch auf Mindestsicherung. Zu Zurechnung zu einer etwaigen Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach den Maßstäben gem. § 7 Abs. 2 WMG.Gem. Paragraph 7, Absatz eins, WMG haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen Anspruch auf Mindestsicherung. Zu Zurechnung zu einer etwaigen Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach den Maßstäben gem. Paragraph 7, Absatz 2, WMG. Gem. § 8 WMG erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes auf Grund der Mindeststandards, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 % des jeweiligen Mindeststandards enthalten.Gem. Paragraph 8, WMG erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes auf Grund der Mindeststandards, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 % des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Gem. § 9 WMG ist ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes hinausgehender Bedarf in Form einer Mietbeihilfe bis zur Mietbeihilfenobergrenze zuzuerkennen. Gem. § 9 Abs. 2 WMG werden die Mietbeihilfenobergrenzen pauschal durch Verordnung der Wiener Landesregierung festgesetzt.Gem. Paragraph 9, WMG ist ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes hinausgehender Bedarf in Form einer Mietbeihilfe bis zur Mietbeihilfenobergrenze zuzuerkennen. Gem. Paragraph 9, Absatz 2, WMG werden die Mietbeihilfenobergrenzen pauschal durch Verordnung der Wiener Landesregierung festgesetzt. Gem. §
  16. Abs. 1 WMG ist auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.Gem. Paragraph 10, Absatz eins, WMG ist auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Gem. § 10 Abs. 2 WMG erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.Gem. Paragraph 10, Absatz 2, WMG erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen. Gem. § 10 Abs. 3 WMG sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.Gem. Paragraph 10, Absatz 3, WMG sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist. Gem. § 10 Abs. 4 WMG Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.Gem. Paragraph 10, Absatz 4, WMG Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen. 3.
  17. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind österreichische Staatsbürger. Nach der Bestätigung des AMS Wien vom 24.2.2014 hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von € 19,06 täglich. Die Miete beträgt nach der Mietvorschreibung € 524,
  18. Die Ehefrau des Beschwerdeführers bezieht nach eigenen Angaben einen Monatslohn von € 979,
  19. In der Wohnung des Beschwerdeführers leben auch noch zwei volljährige Kinder des Beschwerdeführers 3.
  20. Rechtliche Beurteilung: Für die Berechtigung des vom Beschwerdeführer gestellten Anspruches auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist entscheidend, ob er und seine Ehefrau sich in einer bestehenden Notlage befinden. Die beiden volljährigen Kinder wurden im Antrag nicht angegeben, der Beschwerdeführer bringt auch nur vor, dass sie keinen Beitrag zu seinem Haushaltseinkommen leisten und lediglich ein unentgeltliches Wohnrecht hätten. Für die Bedarfsgemeinschaft sind daher nur der im Antrag angegebene Beschwerdeführer sowie seine Ehefrau berechnungsrelevant. Nach der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung (WMG-VO), LGBl. für Wien Nr. 39/2010 idF LGBl. für Wien Nr. 8/2014, beträgt der Richtsatz für volljährige in Ehe lebende Personen 2013 je € 610,49 monatlich. Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes in Höhe von € 152,
  21. Gem. § 2 Abs. 1 WMG-VO beträgt die Mietbeihilfenobergrenze bei 3 bis 4 Bewohnern € 318,96; die tatsächliche Miete beträgt € 524,72.Nach der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung (WMG-VO), LGBl. für Wien Nr. 39 aus 2010, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 8 aus 2014,, beträgt der Richtsatz für volljährige in Ehe lebende Personen 2013 je € 610,49 monatlich. Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes in Höhe von € 152,
  22. Gem. Paragraph 2, Absatz eins, WMG-VO beträgt die Mietbeihilfenobergrenze bei 3 bis 4 Bewohnern € 318,96; die tatsächliche Miete beträgt € 524,
  23. Diese ergibt zunächst einen Bedarf von € 1.220,
  24. In weiterer Folge ist für die Berechnung der bedarfsorientierten Mindestsicherung zu prüfen, über welches Einkommen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau verfügen, da Anspruch auf diese Leistung nur derjenige hat, der seinen Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigner Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter decken kann. Dabei ist gem. § 10 WMG u.a. auf das Einkommen Bedacht zu nehmen.In weiterer Folge ist für die Berechnung der bedarfsorientierten Mindestsicherung zu prüfen, über welches Einkommen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau verfügen, da Anspruch auf diese Leistung nur derjenige hat, der seinen Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigner Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter decken kann. Dabei ist gem. Paragraph 10, WMG u.a. auf das Einkommen Bedacht zu nehmen. Es ist dabei grundsätzlich von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen, der alle Einkünfte des Hilfesuchenden umfasst, gleichgültig aus welchem Titel sie ihm zufließen (VwGH 28.2.2001, Zl. 98/03/0216; 18.3.2003, Zl. 2001/11/0091). Der Berufungswerber hat Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von € 19,06 täglich (ergibt bei 30 Tagen € 571,80 bzw. bei 31 Tagen € 590,86 monatlich). Die Ehefrau hat ein Erwerbseinkommen von € 979,43 monatlich. Dies ergibt insgesamt ein Einkommen von monatlich € 1.570,29 bzw. € 1.551,
  25. Dieses Einkommen liegt über dem Richtsatz. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die zuerkannte Höhe der Mindestsicherung erscheine ihm angesichts seiner Ausgaben als zu niedrig. Hiezu ist Folgendes auszuführen: Das Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) umschreibt in § 3 die erfassten Bedarfsbereiche. In § 8 sind die Mindeststandards festgelegt, nach denen die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes vorzunehmen ist. In § 9 schließlich ist ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes hinausgehender Bedarf an Unterkunftskosten geregelt. Durch die angeführten Mindeststandards sind die Leistungen für die Bedarfsbereiche festgelegt. Die im gegenständlichen Verfahren bzw. in der Beschwerde angesprochenen Bedarfe sind sohin in den zuerkannten Mindeststandards enthalten. Ein darüber hinausgehender Rechtsanspruch besteht im Rahmen der Mindestsicherung mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage nicht. Allenfalls können derartige Leistungen gemäß § 39 WMG bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen auf vertraglicher Grundlage erbracht werden; darauf besteht jedoch kein Rechtsanspruch.Das Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) umschreibt in Paragraph 3, die erfassten Bedarfsbereiche. In Paragraph 8, sind die Mindeststandards festgelegt, nach denen die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes vorzunehmen ist. In Paragraph 9, schließlich ist ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes hinausgehender Bedarf an Unterkunftskosten geregelt. Durch die angeführten Mindeststandards sind die Leistungen für die Bedarfsbereiche festgelegt. Die im gegenständlichen Verfahren bzw. in der Beschwerde angesprochenen Bedarfe sind sohin in den zuerkannten Mindeststandards enthalten. Ein darüber hinausgehender Rechtsanspruch besteht im Rahmen der Mindestsicherung mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage nicht. , Allenfalls können derartige Leistungen gemäß Paragraph 39, WMG bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen auf vertraglicher Grundlage erbracht werden; darauf besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Die Darlegungen der Berufung zur Ratenzahlung gehen offenbar dahin, dass im vorliegenden Fall - im Hinblick auf monatlich zur Rückzahlung "alter Schulden" zu leistende Ratenzahlungen - mit dem richtsatzgemäßen Betrag die Bedürfnisse des Beschwerdeführers im Rahmen des Lebensunterhaltes nicht gedeckt werden könnten. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass Ratenzahlungen für "alte Schulden" ganz allgemein nicht zum Bedarf im Sinne des WMG zählen (vgl. § 10 Abs. 3 WMG). Die Darlegungen der Berufung zur Ratenzahlung gehen offenbar dahin, dass im vorliegenden Fall - im Hinblick auf monatlich zur Rückzahlung "alter Schulden" zu leistende Ratenzahlungen - mit dem richtsatzgemäßen Betrag die Bedürfnisse des Beschwerdeführers im Rahmen des Lebensunterhaltes nicht gedeckt werden könnten. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass Ratenzahlungen für "alte Schulden" ganz allgemein nicht zum Bedarf im Sinne des WMG zählen vergleiche Paragraph 10, Absatz 3, WMG). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis vom 19.10.1993, Zl. 93/08/0181, die Auffassung vertreten, dass in der Vergangenheit eingegangene Schulden als solche kein von der Sozialhilfe abzudeckender Bedarf sind. Schon aus der Aufzählung der maßgebenden Bestandteile des Lebensunterhaltes im Gesetz ergebe sich, dass Sozialhilfeleistungen lediglich existentielle Grundbedürfnisse zu befriedigen hätten. Um diesen Zweck zu gewährleisten, greifen unter anderem jene Vorschriften ein, wonach Ansprüche auf Leistungen der Sozialhilfe weder übertragen noch gepfändet oder verpfändet werden können. Die Ziele des Gesetzes würden verkannt, würde aus Mitteln der Sozialhilfe eine Art Deckungsfonds für Gläubiger geschaffen (VwGH 22.4.2002; Zl. 2002/10/0053). Auch im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob eine soziale Notlage im Sinne sozialhilferechtlicher Vorschriften vorliegt, hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt die Auffassung vertreten, dass der Hilfesuchende seine Hilfsbedürftigkeit nicht mit Schulden begründen kann, die er in der Vergangenheit - selbst zur Überwindung einer Notlage - eingegangen ist, es sei denn, dass die Schulden sich zur Zeit der Hilfegewährung noch im Sinne einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage des Hilfesuchenden auswirkten (vgl. VwGH 20.2.2001, Zl. 2000/11/0040, 23.2.2000, Zl. 97/08/0155, und 23.6.1998, Zl. 97/08/0114; 22.4.2002, Zl. 2002/10/0053). Auch im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob eine soziale Notlage im Sinne sozialhilferechtlicher Vorschriften vorliegt, hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt die Auffassung vertreten, dass der Hilfesuchende seine Hilfsbedürftigkeit nicht mit Schulden begründen kann, die er in der Vergangenheit - selbst zur Überwindung einer Notlage - eingegangen ist, es sei denn, dass die Schulden sich zur Zeit der Hilfegewährung noch im Sinne einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage des Hilfesuchenden auswirkten vergleiche VwGH 20.2.2001, Zl. 2000/11/0040, 23.2.2000, Zl. 97/08/0155, und 23.6.1998, Zl. 97/08/0114; 22.4.2002, Zl. 2002/10/0053). Zur Berechnung einer etwaigen Mietbeihilfe ist Folgendes auszuführen: § 9 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) lautet:Paragraph 9, Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) lautet: § 9.Mietbeihilfe

(1)Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
(2)Die Mietbeihilfe ist, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet:
  1. Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Abs. 3.
  2. Dieser Ausgangswert wird durch die Anzahl der in der Wohnung lebenden volljährigen Personen geteilt und mit der Anzahl der volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft multipliziert.
  3. Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach § 8 Abs. 2 abgezogen:a) für jede volljährige Hilfe suchende oder empfangende Person ein Betrag in der Höhe von 25 vH;
(3)Die Mietbeihilfenobergrenzen werden pauschal nach Maßgabe der in der Wohnung lebenden Personen und der angemessenen Wohnkosten unter Berücksichtigung weiterer Beihilfen durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.“, Paragraph 9 Punkt M, i, e, t, b, e, i, h, i, l, f, e,,
(1)Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach Paragraph 8, Absatz eins, hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
(2)Die Mietbeihilfe ist, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet:,
  1. Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Absatz 3 Punkt , 2, Dieser Ausgangswert wird durch die Anzahl der in der Wohnung lebenden volljährigen Personen geteilt und mit der Anzahl der volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft multipliziert.,
  2. Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach Paragraph 8, Absatz 2, abgezogen:, a) für jede volljährige Hilfe suchende oder empfangende Person ein Betrag in der Höhe von 25 vH;,
(3)Die Mietbeihilfenobergrenzen werden pauschal nach Maßgabe der in der Wohnung lebenden Personen und der angemessenen Wohnkosten unter Berücksichtigung weiterer Beihilfen durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.“ Aus § 9 Abs. 1 letzter Satz WMG ergibt sich zunächst, dass dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die am 24.2.2014 erfolgte Antragstellung Mietbeihilfe erst ab März 2013 gebühren kann. , Aus Paragraph 9, Absatz eins, letzter Satz WMG ergibt sich zunächst, dass dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die am 24.2.2014 erfolgte Antragstellung Mietbeihilfe erst ab März 2013 gebühren kann. Mietbeihilfe wird bei einem über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Bedarf (urkundlich nachgewiesene Bruttomiete) zuerkannt, wobei die Mietbeihilfe entsprechend § 9 Abs. 2 WMG folgendermaßen zu berechnen ist:Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen (insb. Wohnbeihilfe) tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen .Da die für den Beschwerdeführer anzuwendende Mietbeihilfenobergrenze gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 WMG-VO (LGBl. Nr. 8/2014) € 318,96 beträgt, ist von diesem Betrag als Ausgangswert auszugehen. Berechnungsrelevant ist somit nicht, dass die Miete € 524,72 beträgt, weil die tatsächlich verbleibenden Wohnkosten jedenfalls über der Mietbeihilfenobergrenze liegen.Aus § 9 Abs. 2 Z 2 WMG ergibt sich eine Änderung des Ausgangswerts von € 318,96 weil in der Wohnung 4 volljährige Personen wohnen und nur 2 volljährige Personen zur Bedarfsgemeinschaft gehören (geteilt durch 4 und multipliziert mit 2 ergibt € 159,48).Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 WMG ist von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert (hier dem Ausgangswert in Höhe der Mietbeihilfenobergrenze) ein Betrag in Höhe des im jeweiligen Mindeststandard enthaltenen Grundbetrags zur Deckung des Wohnbedarfs abzuziehen (vgl. § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 Z 3 lit. a bis c WMG)., Mietbeihilfe wird bei einem über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Bedarf (urkundlich nachgewiesene Bruttomiete) zuerkannt, wobei die Mietbeihilfe entsprechend Paragraph 9, Absatz 2, WMG folgendermaßen zu berechnen ist:, , Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen (insb. Wohnbeihilfe) tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen ., , Da die für den Beschwerdeführer anzuwendende Mietbeihilfenobergrenze gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, WMG-VO Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2014,) € 318,96 beträgt, ist von diesem Betrag als Ausgangswert auszugehen. Berechnungsrelevant ist somit nicht, dass die Miete € 524,72 beträgt, weil die tatsächlich verbleibenden Wohnkosten jedenfalls über der Mietbeihilfenobergrenze liegen., , Aus Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, WMG ergibt sich eine Änderung des Ausgangswerts von € 318,96 weil in der Wohnung 4 volljährige Personen wohnen und nur 2 volljährige Personen zur Bedarfsgemeinschaft gehören (geteilt durch 4 und multipliziert mit 2 ergibt € 159,48)., , Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, WMG ist von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert (hier dem Ausgangswert in Höhe der Mietbeihilfenobergrenze) ein Betrag in Höhe des im jeweiligen Mindeststandard enthaltenen Grundbetrags zur Deckung des Wohnbedarfs abzuziehen vergleiche Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a bis c WMG). In den Mindeststandards für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind jeweils € 152,62 als Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs enthalten (§ 1 Abs. 2 lit. a WMG-VO).In den Mindeststandards für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind jeweils € 152,62 als Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs enthalten (Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, WMG-VO). Der Abzug dieses im Mindeststandard enthaltenen Grundbetrages bewirkt, dass dem Beschwerdeführer keine Mietbeihilfe gebührt., Der Abzug dieses im Mindeststandard enthaltenen Grundbetrages bewirkt, dass dem Beschwerdeführer keine Mietbeihilfe gebührt. Da das Einkommen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau den anzuwendenden Richtsatz übersteigt, gebührt keine Mindestsicherung., Da das Einkommen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau den anzuwendenden Richtsatz übersteigt, gebührt keine Mindestsicherung. 3.4. Die Abweisung des Antrages erfolgte daher zu Recht, weshalb der Beschwerde keine Folge zu geben war. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die getroffene Entscheidung von der bisherigen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebensowenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die getroffene Entscheidung von der bisherigen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebensowenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.058.23681.2014

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