GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Gang des Verfahrens: Die Beschwerdeführerin brachte, vertreten durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt, mittels per Post übermittelten Antragsformular vom 3.1.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am 4.1.2013 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt -Familienangehörige“ ein. Der Antrag war vom bevollmächtigten Vertreter unterfertigt und waren diesem keine weiteren Unterlagen angeschlossen. Am 5.3.2013 erfolgte seitens des bevollmächtigten Vertreters ein schriftliches Ersuchen um Bekanntgabe des Verfahrensstandes. Mit Schreiben vom 20.3.2013, zugestellt an den bevollmächtigten Vertreter durch Übernahme am 27.3.2013 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf §§ 19 Abs. 1 NAG und 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG auf binnen einer Frist bis 19.4.2013 den Mangel der persönlichen Antragstellung durch persönliche Vorsprache bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (Österreichische Botschaft in Teheran) zu beheben. Auf die Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung des Verbesserungsauftrages wurde hingewiesen.Mit Schreiben vom 20.3.2013, zugestellt an den bevollmächtigten Vertreter durch Übernahme am 27.3.2013 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Paragraphen 19, Absatz eins, NAG und 13 Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG auf binnen einer Frist bis 19.4.2013 den Mangel der persönlichen Antragstellung durch persönliche Vorsprache bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (Österreichische Botschaft in Teheran) zu beheben. Auf die Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung des Verbesserungsauftrages wurde hingewiesen. Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin im Sinne des § § 23 Abs. 1 NAG belehrt, dass sie für den beabsichtigten Aufenthalt einen anderen Aufenthaltszweck benötige und wurde die Beschwerdeführerin diesbezüglich aufgefordert einen entsprechenden Aufenthaltszweck bekannt zu geben.Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph Paragraph 23, Absatz eins, NAG belehrt, dass sie für den beabsichtigten Aufenthalt einen anderen Aufenthaltszweck benötige und wurde die Beschwerdeführerin diesbezüglich aufgefordert einen entsprechenden Aufenthaltszweck bekannt zu geben. Daraufhin wurde der angefochtene Bescheid vom
1 B-VG Z 1 erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, B-VG Ziffer eins, erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG lauten: „Absatz eins,
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ § 27 VwGVG lautet samt Überschrift:Paragraph 27, VwGVG lautet samt Überschrift: „Prüfungsumfang Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“
26 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl.I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Gesetz ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.
Paragraph 81, Absatz 26, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl.I Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Gesetz ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. § 19 Abs.1 NAG in der bis 31.12.2013 gültigen Fassung lautet samt Überschrift:Paragraph 19, Absatz eins, NAG in der bis 31.12.2013 gültigen Fassung lautet samt Überschrift: „Allgemeine Verfahrensbestimmungen § 19.
1 NAG persönlich bei der Behörde zu stellen. Diese Pflicht besteht sowohl für die Beantragung bei der Behörde im Inland, als auch bei der Berufsvertretungsbehörde im Ausland. Die persönliche Antragstellung ist ein zwingendes Formerfordernis, das einer Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG zugänglich ist. Wird dem Verbesserungsantrag jedoch keine Folge geleistet, ist der Antrag zurückzuweisen, da es sich um eine Prozessvoraussetzung handelt (vgl. VwGH 18.2.2013, 2009/22/0346 mwN). Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist
Paragraph 19, Absatz eins, NAG persönlich bei der Behörde zu stellen. Diese Pflicht besteht sowohl für die Beantragung bei der Behörde im Inland, als auch bei der Berufsvertretungsbehörde im Ausland. Die persönliche Antragstellung ist ein zwingendes Formerfordernis, das einer Verbesserung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglich ist. Wird dem Verbesserungsantrag jedoch keine Folge geleistet, ist der Antrag zurückzuweisen, da es sich um eine Prozessvoraussetzung handelt vergleiche VwGH 18.2.2013, 2009/22/0346 mwN). § 13 Abs. 3 AVG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.Paragraph 13, Absatz 3, AVG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit einem Mängelbehebungsauftrag
GH,
Paragraph 13, Absatz 3, zweiter Satz AVG ist gleichzeitig eine (angemessene) Verbesserungsfrist zu setzen. (VwGH,
3 AVG ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens jedoch nur die Frage, ob dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde zu Recht eine Sachentscheidung verweigert wurde, und kann auch die Behebung des zu der Zurückweisung des Anbringens führenden Mangels im Berufungsverfahren nicht mehr nachgeholt werden (VwGH vom 21.3.2013, 2012/09/0120).Im Fall der Zurückweisung eines Antrags
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens jedoch nur die Frage, ob dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde zu Recht eine Sachentscheidung verweigert wurde, und kann auch die Behebung des zu der Zurückweisung des Anbringens führenden Mangels im Berufungsverfahren nicht mehr nachgeholt werden (VwGH vom 21.3.2013, 2012/09/0120). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erfordert eine Zurückweisungsentscheidung
3 AVG kein über den Mängelbehebungsauftrag hinaus gehendes, nochmaliges Parteiengehör, da die Beschwerdeführerin aufgrund des Verbesserungsauftrages bereits über den maßgeblichen Sachverhalt informiert wurde und zudem von der belangten Behörde damit keine Entscheidung in der Sache getroffen wurde.Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erfordert eine Zurückweisungsentscheidung
Paragraph 13, Absatz 3, AVG kein über den Mängelbehebungsauftrag hinaus gehendes, nochmaliges Parteiengehör, da die Beschwerdeführerin aufgrund des Verbesserungsauftrages bereits über den maßgeblichen Sachverhalt informiert wurde und zudem von der belangten Behörde damit keine Entscheidung in der Sache getroffen wurde. Damit ist der Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht ergangen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.080.10733.2014
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