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{'item': 'VGW-151/080/10733/2014'}

Obsah (6)§ 28§ 25aArt. 130§ 81§ 19§ 13

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.03.2014 GeschäftszahlVGW-151/080/10733/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. St

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Gang des Verfahrens: Die Beschwerdeführerin brachte, vertreten durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt, mittels per Post übermittelten Antragsformular vom 3.1.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am 4.1.2013 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt -Familienangehörige“ ein. Der Antrag war vom bevollmächtigten Vertreter unterfertigt und waren diesem keine weiteren Unterlagen angeschlossen. Am 5.3.2013 erfolgte seitens des bevollmächtigten Vertreters ein schriftliches Ersuchen um Bekanntgabe des Verfahrensstandes. Mit Schreiben vom 20.3.2013, zugestellt an den bevollmächtigten Vertreter durch Übernahme am 27.3.2013 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf §§ 19 Abs. 1 NAG und 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG auf binnen einer Frist bis 19.4.2013 den Mangel der persönlichen Antragstellung durch persönliche Vorsprache bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (Österreichische Botschaft in Teheran) zu beheben. Auf die Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung des Verbesserungsauftrages wurde hingewiesen.Mit Schreiben vom 20.3.2013, zugestellt an den bevollmächtigten Vertreter durch Übernahme am 27.3.2013 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Paragraphen 19, Absatz eins, NAG und 13 Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG auf binnen einer Frist bis 19.4.2013 den Mangel der persönlichen Antragstellung durch persönliche Vorsprache bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (Österreichische Botschaft in Teheran) zu beheben. Auf die Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung des Verbesserungsauftrages wurde hingewiesen. Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin im Sinne des § § 23 Abs. 1 NAG belehrt, dass sie für den beabsichtigten Aufenthalt einen anderen Aufenthaltszweck benötige und wurde die Beschwerdeführerin diesbezüglich aufgefordert einen entsprechenden Aufenthaltszweck bekannt zu geben.Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph Paragraph 23, Absatz eins, NAG belehrt, dass sie für den beabsichtigten Aufenthalt einen anderen Aufenthaltszweck benötige und wurde die Beschwerdeführerin diesbezüglich aufgefordert einen entsprechenden Aufenthaltszweck bekannt zu geben. Daraufhin wurde der angefochtene Bescheid vom

  1. 4.2013, zugestellt zu Handen des bevollmächtigten Vertreters am 29.4.2013 erlassen. In der dagegen eingebrachten Berufung (jetzt Beschwerde) vom 13.5.2013 macht die Beschwerdeführerin die unrichtige beziehungsweise unvollständige Tatsachenfeststellung, unrichtige Beweiswürdigung, unrichtige rechtliche Beurteilung sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend und brachte dazu im Wesentlichen vor: die belangte Behörde habe insbesondere keine Feststellungen darüber getroffen, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin nicht persönlich (arg: zur Antragstellung) vorgesprochen habe. Die Beschwerdeführerin habe am
  2. 4.2013 einen Fristerstreckungsantrag um vier Wochen, sohin bis 17.5.2013 hinsichtlich des Verbesserungsauftrages vom 20.3.2013 an die belangte Behörde gerichtet, da eine Kontaktaufnahme des Vertreters mit der Beschwerdeführerin in der kurzen Zeit nicht möglich gewesen sei und weitere Unterlagen auf postalischem Wege zur Überreichung bei der Botschaft Teheran übermittelt werden müssten. Der Verbesserungsauftrag sei am 27.3.2013 postalisch beim bevollmächtigten Vertreter eingelangt. Die Frist bis 19.4.2013 sei viel zu kurz bemessen gewesen, um bei der österreichischen Botschaft vorzusprechen. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich bei der Österreichischen Botschaft in Teheran vorgesprochen und seien von dieser ergänzende Unterlagen, angefordert worden. Wäre dem Fristerstreckungsersuchen bis
  3. 5.2013 stattgegeben worden, wäre die Beschwerdeführerin bei der österreichischen Botschaft Teheran zur persönlichen Antragstellung erschienen und wäre ihr Ansuchen nicht zurückzuweisen gewesen. Weiters sei mit gleichem Schreiben mitgeteilt worden, dass ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot plus (Familiengemeinschaft)“ beantragt werde. Dem einmaligen Fristerstreckungsersuchen sei von der belangten Behörde zu Unrecht nicht stattgegeben worden. Der Akt samt Berufung wurde von der Bundesministerin für Inneres am 16.1.2014 an das Verwaltungsgericht Wien übermittelt. Da ein Fristersterstreckungsansuchen und eine Eingabe der Beschwerdeführerin vom
  4. 4.2013 dem Verwaltungsakt der belangten Behörde nicht zu entnehmen war, ersuchte das Verwaltungsgericht die belangte Behörde am 4.2.2014 um Bekanntgabe, ob im Verfahren ein Fristerstreckungsantrag eingelangt sei und gegebenenfalls um Übermittlung dieser an das Verwaltungsgericht. Am selben Tag teilte die belangte Behörde per E-Mail mit, dass weder im Akt, noch im internen Protokollsystem der belangten Behörde ersichtlich sei, dass bei der belangten Behörde ein Fristerstreckungsantrag zu diesem Verfahren eingelangt sei. Der bevollmächtigte Vertreter übermittelte per Fax eine Abschrift eines Fristerstreckungsansuchens vom 19.4.2013 mit einer Kopie des Postaufgabescheins. In dem in Rede stehenden Fristerstreckungsansuchen hatte der bevollmächtigte Vertreter um Erstreckung der Frist hinsichtlich des Verbesserungsauftrages vom 20.3.2013 um weitere vier Wochen, sohin bis zum 17.5.2013 ersucht, da (Zitat): „ eine Kontaktaufnahme mit der Antragstellerin noch nicht möglich war“. Weiters wurde bekannt gegeben, dass „Rot-Weiß-Rot plus“ (Familiengemeinschaft)beantragt werde. Mit Schreiben vom 6.2.2014 zu Handen des bevollmächtigten Vertreters informierte das Verwaltungsgericht die Beschwerdeführerin, dass beabsichtigt sei die Beschwerde abzuweisen und, dass das Einlangen des Fristerstreckungsantrages bei der belangten Behörde nicht ersichtlich sei und ersuchte um Mitteilung, ob die Beschwerde im Hinblick auf den Zeitablauf aufrecht erhalten werde. Gegebenenfalls um Erstattung eines weiteren Vorbringens. Die Beschwerdeführerin teilte mit Bekanntgabe vom 26.2.2014 an das Verwaltungsgericht im Wesentlichen mit, dass der Fristerstreckungsantrag ordnungsgemäß zur Post gegeben worden sei, was durch den postalischen Aufgabeschein dokumentiert sei. Warum der Fristerstreckungsantrag bei der belangten Behörde nicht eingegangen sei, entziehe sich der Kenntnis und dem Verständnis der Beschwerdeführerin. Schon allein aufgrund der langen Dauer des Verfahrens sei es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar einen neuen Antrag zu stellen, weshalb die Beschwerde aufrechterhalten werde. Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 B-VG Z 1 erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG Ziffer eins, erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG lauten: „Absatz eins,

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Absatz 2,Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ § 27 VwGVG lautet samt Überschrift:Paragraph 27, VwGVG lautet samt Überschrift: „Prüfungsumfang Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“

§ 81Abs.

26 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl.I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Gesetz ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

Paragraph 81, Absatz 26, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl.I Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Gesetz ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. § 19 Abs.1 NAG in der bis 31.12.2013 gültigen Fassung lautet samt Überschrift:Paragraph 19, Absatz eins, NAG in der bis 31.12.2013 gültigen Fassung lautet samt Überschrift: „Allgemeine Verfahrensbestimmungen § 19.

(1)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.“Paragraph 19,
(1)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.“ Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist

§ 19Abs.

1 NAG persönlich bei der Behörde zu stellen. Diese Pflicht besteht sowohl für die Beantragung bei der Behörde im Inland, als auch bei der Berufsvertretungsbehörde im Ausland. Die persönliche Antragstellung ist ein zwingendes Formerfordernis, das einer Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG zugänglich ist. Wird dem Verbesserungsantrag jedoch keine Folge geleistet, ist der Antrag zurückzuweisen, da es sich um eine Prozessvoraussetzung handelt (vgl. VwGH 18.2.2013, 2009/22/0346 mwN). Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist

Paragraph 19, Absatz eins, NAG persönlich bei der Behörde zu stellen. Diese Pflicht besteht sowohl für die Beantragung bei der Behörde im Inland, als auch bei der Berufsvertretungsbehörde im Ausland. Die persönliche Antragstellung ist ein zwingendes Formerfordernis, das einer Verbesserung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglich ist. Wird dem Verbesserungsantrag jedoch keine Folge geleistet, ist der Antrag zurückzuweisen, da es sich um eine Prozessvoraussetzung handelt vergleiche VwGH 18.2.2013, 2009/22/0346 mwN). § 13 Abs. 3 AVG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.Paragraph 13, Absatz 3, AVG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.

§ 13Abs.

3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit einem Mängelbehebungsauftrag

§ 13Abs. 3 zweiter Satz AVG ist gleichzeitig eine (angemessene) Verbesserungsfrist zu setzen. (Vw

GH,

  1. 1995, 93/05/0134).Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit einem Mängelbehebungsauftrag

Paragraph 13, Absatz 3, zweiter Satz AVG ist gleichzeitig eine (angemessene) Verbesserungsfrist zu setzen. (VwGH,

  1. 1995, 93/05/0134). Insofern in der Berufung (jetzt Beschwerde) ausgeführt wird, dass die im Verbesserungsauftrag vom 20.3.2013, zugestellt am 27.3.3013 bemessene Frist bis 19.4.2013, sohin über 3 Wochen viel zu kurz bemessen sei, ist Folgendes entgegen zu halten: Das Erfordernis der persönlichen Antragstellung ist in § 19 Abs. 1 NAG eindeutig geregelt. Die Beschwerdeführerin war zudem seit Beginn des Verfahrens rechtsanwaltlich vertreten. Das Verwaltungsgericht kann nicht nachvollziehen, dass die Beschwerdeführerin oder ihr bevollmächtigter Vertreter mit Antragstellung vom 3.1.2013 gänzlich in Unkenntnis darüber gewesen ist, dass der schriftlich vom bevollmächtigten Vertreter eingebrachte Antrag mit einem Mangel behaftet war.Das Erfordernis der persönlichen Antragstellung ist in Paragraph 19, Absatz eins, NAG eindeutig geregelt. Die Beschwerdeführerin war zudem seit Beginn des Verfahrens rechtsanwaltlich vertreten. Das Verwaltungsgericht kann nicht nachvollziehen, dass die Beschwerdeführerin oder ihr bevollmächtigter Vertreter mit Antragstellung vom 3.1.2013 gänzlich in Unkenntnis darüber gewesen ist, dass der schriftlich vom bevollmächtigten Vertreter eingebrachte Antrag mit einem Mangel behaftet war. Die belangte Behörde hat einen förmlichen Verbesserungsauftrag erteilt und den angefochtenen Zurückweisungsbescheid ohnedies erst mit Zustellung zu Handen des bevollmächtigten Vertreters am 29.4.2013, somit mehr als 4 Wochen nach Erteilung des Mängelbehebungsauftrages erlassen. Das Verwaltungsgericht kann nicht erkennen, dass die zur Verfügung stehende Frist von insgesamt über 4 Wochen zur Behebung eines bereits aufgrund des Gesetzes eindeutig erkennbaren Erfordernisses der persönlichen Antragstellung als nicht angemessen anzusehen wäre. Die Beschwerdeführerin erachtet den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig und mit Verfahrensmängeln behaftet, da die belangte Behörde nicht auf die Gründe eingegangen sei, warum die Beschwerdeführerin gehindert gewesen sei innerhalb der gesetzten Frist bei der österreichischen Botschaft in Teheran zu erscheinen. Der in Rede stehende Fristerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin vom 19.4.2013 ist nach dem vorliegenden Verwaltungsakt und der Mitteilung der belangten Behörde bei dieser nicht eingelangt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.1.2011, 2010/12/0060 wird klargestellt, dass auch im Falle einer eingeschriebenen Briefsendung der Beweis des Einlangens des Schriftstückes bei der Behörde grundsätzlich vom Antragsteller (Beschwerdeführer) zu erbringen ist. Allein der Nachweis der Absendung einer eingeschriebenen Briefsendung bewirkt noch nicht den Beweis ihres Einlangens bei der Behörde. Diesbezüglich wurde von der Beschwerdeführerin kein weiteres Vorbringen erstattet. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die gegenständliche Beschwerde jedoch selbst bei Berücksichtigung des Fristerstreckungsantrages vom 19.4.2013 aus Folgenden Gründen nicht berechtigt: Die Beschwerdeführerin beziehungsweise der bevollmächtigte Vertreter hat in dem an die belangte Behörde gerichteten Ansuchen vom 19.4.2013 um Erstreckung der Frist um weitere 4 Wochen als einzige Begründung angeführt, dass „eine Kontaktaufnahme mit der Antragstellerin noch nicht möglich war“. Weitere Gründe warum es der Beschwerdeführerin nicht möglich oder zumutbar sei an der österreichischen Vertretungsbehörde vorzusprechen wurden Folge dessen nicht vorgebracht. Allein die mangelnde Kontaktaufnahme zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem bevollmächtigten Vertreter über mehr als 3 Wochen liegt im Innenverhältnis der Genannten begründet und wurde auch nicht weiter erläutert. Dies stellt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts jedoch für sich fallbezogen kein Hindernis für eine fristgerechte Mängelbehebung dar, welches von der belangten Behörde zwingend hätte berücksichtigt werden müssen. Insofern die Beschwerdeführerin in Ihrer Berufung (Beschwerde) darüber hinaus vorbringt, dass noch ergänzende Unterlagen benötigt worden waren, die zur Überreichung bei der Österreichischen Botschaft in Teheran auf postalischem Wege übermittelt hätten werden müssen und dies auf Grund der Distanz der Postwege längere Zeit in Anspruch nehme, somit die Beschwerdeführerin die persönliche Antragstellung nicht hätte bis 19.4.2013 nachholen können, so ist diesbezüglich festzustellen, dass dieses Vorbringen erstmalig mit der Berufung (Beschwerde) nach Erlassung des angefochtenen Bescheides erstattet wurde und gegenüber der belangten Behörde zuvor offensichtlich nicht geltend gemacht wurde. Somit hat dieses von der belangten Behörde auch nicht berücksichtigt werden können. Im Fall der Zurückweisung eines Antrags

§ 13Abs.

3 AVG ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens jedoch nur die Frage, ob dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde zu Recht eine Sachentscheidung verweigert wurde, und kann auch die Behebung des zu der Zurückweisung des Anbringens führenden Mangels im Berufungsverfahren nicht mehr nachgeholt werden (VwGH vom 21.3.2013, 2012/09/0120).Im Fall der Zurückweisung eines Antrags

Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens jedoch nur die Frage, ob dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde zu Recht eine Sachentscheidung verweigert wurde, und kann auch die Behebung des zu der Zurückweisung des Anbringens führenden Mangels im Berufungsverfahren nicht mehr nachgeholt werden (VwGH vom 21.3.2013, 2012/09/0120). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erfordert eine Zurückweisungsentscheidung

§ 13Abs.

3 AVG kein über den Mängelbehebungsauftrag hinaus gehendes, nochmaliges Parteiengehör, da die Beschwerdeführerin aufgrund des Verbesserungsauftrages bereits über den maßgeblichen Sachverhalt informiert wurde und zudem von der belangten Behörde damit keine Entscheidung in der Sache getroffen wurde.Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erfordert eine Zurückweisungsentscheidung

Paragraph 13, Absatz 3, AVG kein über den Mängelbehebungsauftrag hinaus gehendes, nochmaliges Parteiengehör, da die Beschwerdeführerin aufgrund des Verbesserungsauftrages bereits über den maßgeblichen Sachverhalt informiert wurde und zudem von der belangten Behörde damit keine Entscheidung in der Sache getroffen wurde. Damit ist der Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht ergangen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.080.10733.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.