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{'item': 'VGW-151/083/10680/2014'}

Obsah (7)§ 46§§ 28§ 25a§ 21a§ 21Art. 130§ 81

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.03.2014 GeschäftszahlVGW-151/083/10680/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Viti über die Beschwerde

§ 46Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. 100/2005, abgewiesen wurde, den

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Viti über die Beschwerde (vormals Berufung) des Herrn Stanislav N., vertreten durch Mag. G., gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, MA 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Referat Erstanträge, vom 30.11.2012, Zl. MA35-9/2879618-02, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“

Paragraph 46, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt 100 aus 2005,, abgewiesen wurde, den B E S C H L U S S gefasst: I.

§§ 28Abs. 3 i

Vm 31 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.römisch eins.

Paragraphen 28, Absatz 3, in Verbindung mit 31 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Der Beschwerdeführer (vormals Berufungswerber) hat am 14.09.2012 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ (§ 46 NAG) bei der Magistratsabteilung 35 gestellt. Diesem Antrag beigelegt wurde eine Kopie des gültigen Reisepasses, ein Auszug aus dem Geburtenbuch, ein Auszug aus dem Heiratsbuch, eine Bescheinigung des Grundgerichtes in N., Republik Serbien. Weiters enthält der Antrag einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister, einen Mietvertrag, einen Dienstvertrag des Beschwerdeführers mit der Firma S. GmbH in Wien, welcher aufschiebend mit Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung bedingt ist, ein Zertifikat über die Teilnahme an einem Kurs in Deutsch Anfangsstufe 1 des Beschwerdeführers an der Universität Belgrad, einen Beschluss des Bezirksgerichtes über die Ehescheidung von Ljubica N. von Ali C. vom 27.09.2007, einen Versicherungsdatenauszug für Ljubica N., eine Lohnabrechnung für Ljubica N. sowie weitere Kontoauszüge.Der Beschwerdeführer (vormals Berufungswerber) hat am 14.09.2012 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ (Paragraph 46, NAG) bei der Magistratsabteilung 35 gestellt. Diesem Antrag beigelegt wurde eine Kopie des gültigen Reisepasses, ein Auszug aus dem Geburtenbuch, ein Auszug aus dem Heiratsbuch, eine Bescheinigung des Grundgerichtes in N., Republik Serbien. Weiters enthält der Antrag einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister, einen Mietvertrag, einen Dienstvertrag des Beschwerdeführers mit der Firma S. GmbH in Wien, welcher aufschiebend mit Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung bedingt ist, ein Zertifikat über die Teilnahme an einem Kurs in Deutsch Anfangsstufe 1 des Beschwerdeführers an der Universität Belgrad, einen Beschluss des Bezirksgerichtes über die Ehescheidung von Ljubica N. von Ali C. vom 27.09.2007, einen Versicherungsdatenauszug für Ljubica N., eine Lohnabrechnung für Ljubica N. sowie weitere Kontoauszüge. Die Magistratsabteilung 35 forderte den Beschwerdeführer am 14.09.2012 auf, folgende Unterlagen nachzureichen: „Nachzureichende Unterlagen: ● Schriftliche Auflistung der Ein- und Ausreisen 2012 ● Weitere Einkommensnachweise, falls vorhanden ● Auszug aus dem Kreditschutzverband 1870 ● Nachweis der Ratenzahlungen, falls vorhanden ● Heiratsurkunden aller Vorehen ● A1 Sprachdiplom von einem zertifizierten Kursinstitut“ Die im Akt aufliegenden Abfragen der Magistratsabteilung 35 betreffend Asylwerbeinformationssystem, Fremdeninformationssystem sowie Strafregisterauskunft datieren vom 14.09.2012. Der Beschwerdeführer faxte am 01.10.2012 an die MA 35 eine Abfrage des Kreditschutzverbandes über Ljubica N., in der bestätigt wird, dass für diese Person keine Eintragungen vorliegen. Im Akt befindet sich eine Heiratsurkunde von Ljubica N. mit Ali C. vom 18.03.2004, der bezughabende Scheidungsbeschluss des Bezirksgerichtes wurde schon bei der Erstantragstellung vorgelegt. Weiters legte der Beschwerdeführer ein Zertifikat über einen Deutschkurs des Institutes Coloana Infinitului vor. Darin wird angeführt: „Es wird bestätigt, dass Herr Stanislav N. den oben genannten Kurs besucht und positiv abgeschlossen hat. Der Deutschkurs erstreckte sich über einen Zeitraum vom 15.09.2012 bis 29.09.2012, umfasste innerhalb dieses Zeitraumes 30 Unterrichtseinheiten und erfüllt das Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.“ Am 01.10.2012 mailte der Beschwerdeführer an die MA 35 eine Nachfrage zum Stand des Verfahrens und wies auf die von ihm vorgelegten Unterlagen hin. Ohne weitere behördliche Schritte und Belehrungen

§ 21aAbs.

5 NAG wies die belangte Behörde den Antrag mit Bescheid vom 30.11.2012 ab, mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer zwar die Familienzusammenführung mit seiner Ehegattin, Frau Ljubica N. begehre, jedoch Kenntnisse der deutschen Sprache auf A1 Niveau nachzuweisen habe. Obwohl der Beschwerdeführer am 01.10.2012 ein Zertifikat Deutschkurs des Coloana Infintitului nachgereicht habe, könne das vorgelegte Zertifikat über den Deutschkurs nicht als Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache auf A1 Niveau herangezogen werden, weil dieses Institut nicht zu den zertifizierten Kursträgern gehören könne. Weiters führt die Behörde in ihrem Bescheid aus:Ohne weitere behördliche Schritte und Belehrungen

Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG wies die belangte Behörde den Antrag mit Bescheid vom 30.11.2012 ab, mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer zwar die Familienzusammenführung mit seiner Ehegattin, Frau Ljubica N. begehre, jedoch Kenntnisse der deutschen Sprache auf A1 Niveau nachzuweisen habe. Obwohl der Beschwerdeführer am 01.10.2012 ein Zertifikat Deutschkurs des Coloana Infintitului nachgereicht habe, könne das vorgelegte Zertifikat über den Deutschkurs nicht als Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache auf A1 Niveau herangezogen werden, weil dieses Institut nicht zu den zertifizierten Kursträgern gehören könne. Weiters führt die Behörde in ihrem Bescheid aus: „Gem. § 21a Abs. 5 NAG: Die Behörde kann auf begründeten Antrag von rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen und

§ 21Abs.

2 zur Inlandsantragstellung berechtigten Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs. 1 absehen:„Gem. Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG: Die Behörde kann auf begründeten Antrag von rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen und

Paragraph 21, Absatz 2, zur Inlandsantragstellung berechtigten Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Absatz eins, absehen:

  1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls, oder
  2. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls, oder
  3. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).
  4. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,). Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt. Bis dato langte jedoch auch kein Zusatzantrag gem. § 21a Abs. 5 NAG bei der Magistratsabteilung 35 ein.Bis dato langte jedoch auch kein Zusatzantrag gem. Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG bei der Magistratsabteilung 35 ein. Daraus ergibt sich, dass Sie die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltszweck nicht erfüllen.“ Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 21.12.2012 rechtzeitig Berufung an den Bundesminister für Inneres und führte aus, dass ihm seitens des im Bescheid genannten Sprachinstitutes versichert worden sei, dass dieses den Zulassungsbestimmungen für die Abnahme von Sprachprüfungen entsprechen würde. Es entspräche der täglichen Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer gegenteiligenfalls den Kurs in diesem Institut gar nicht gebucht hätte. Der Beschwerdeführer habe aus diesem Grund auch keinen Zusatzantrag

§ 21aAbs.

5 NAG eingebracht, weil er sich in der Lage fühlte, einen Deutschkurs zu besuchen und die abschließende Prüfung zu bestehen. Erst durch den Bescheid der Behörde sei dem Beschwerdeführer bekannt geworden, dass das genannte Sprachinstitut nicht zugelassen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dort durchaus Deutsch gelernt und werde nunmehr bei einem ÖSD-zertifizierten Institut die erforderliche Prüfung ablegen.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 21.12.2012 rechtzeitig Berufung an den Bundesminister für Inneres und führte aus, dass ihm seitens des im Bescheid genannten Sprachinstitutes versichert worden sei, dass dieses den Zulassungsbestimmungen für die Abnahme von Sprachprüfungen entsprechen würde. Es entspräche der täglichen Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer gegenteiligenfalls den Kurs in diesem Institut gar nicht gebucht hätte. Der Beschwerdeführer habe aus diesem Grund auch keinen Zusatzantrag

Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG eingebracht, weil er sich in der Lage fühlte, einen Deutschkurs zu besuchen und die abschließende Prüfung zu bestehen. Erst durch den Bescheid der Behörde sei dem Beschwerdeführer bekannt geworden, dass das genannte Sprachinstitut nicht zugelassen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dort durchaus Deutsch gelernt und werde nunmehr bei einem ÖSD-zertifizierten Institut die erforderliche Prüfung ablegen. Die Berufung wurde am 25.01.2013 an das Bundesministerium für Inneres übermittelt. Der bezughabende Akt samt noch offener Berufung (nunmehr: Beschwerde) langte am 15.01.2014 beim Verwaltungsgericht Wien ein. Das Bundesministerium für Inneres reichte dem Verwaltungsgericht Wien am 13.02.2014 ein Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers nach, mit dem am 25.11.2013 an das Innenministerium ein Diplom über den Deutschkurs A1 des Beschwerdeführers des ÖSD-Institutes vorgelegt wurde. Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 B-VG Z 1 erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG Ziffer eins, erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 81Abs.

26 NAG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Gesetz ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen. Das Verfahren war beim Bundesministerium für Inneres anhängig und wurde am 15.01.2014 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht Wien abgetreten.

Paragraph 81, Absatz 26, NAG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Gesetz ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. Das Verfahren war beim Bundesministerium für Inneres anhängig und wurde am 15.01.2014 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht Wien abgetreten.

§ 28Abs. 3 Satz 2 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die belangte Behörde hat sich in ihrem abweisenden Bescheid vom 30.11.2012 ausschließlich darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer den nach § 21a Abs. 1 NAG erforderlichen Nachweis eines Deutschkurses in A1 nicht bei einem zertifizierten Kursträger absolviert habe und darauf hingewiesen, dass ein Zusatzantrag gem. § 21a Abs. 5 NAG vom Beschwerdeführer nicht gestellt worden sei.Die belangte Behörde hat sich in ihrem abweisenden Bescheid vom 30.11.2012 ausschließlich darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer den nach Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG erforderlichen Nachweis eines Deutschkurses in A1 nicht bei einem zertifizierten Kursträger absolviert habe und darauf hingewiesen, dass ein Zusatzantrag gem. Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG vom Beschwerdeführer nicht gestellt worden sei. In der Berufung (nunmehrigen Beschwerde) wird dargelegt, dass dem Beschwerdeführer bis zur abweisenden Entscheidung der Magistratsabteilung 35 gar nicht bewusst gewesen sei, dass jenes Institut, bei dem er das A1 Deutschdiplom abgelegt hatte, gar nicht zertifiziert gewesen wäre. Dieses Vorbringen ist auch deswegen sehr glaubwürdig, weil die vom Beschwerdeführer vorgelegte Kursbesuchsbestätigung durchaus keinen Zweifel daran aufkommen lässt, dass es sich hier um ein Institut handle, das auch offiziell die genannten Deutschkurse in A1 durchführen könne. Auch die Mailanfrage an die MA 35 des Bf zeigt, dass ihm dieser Umstand nicht bewusst war. Wenn nun im erstinstanzlichen Bescheid darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer am 14.09.2012 aufmerksam gemacht worden sei, dass die Stellung eines Zusatzantrages

§ 21aAbs.

5 NAG möglich wäre und dass dieser Zusatzantrag nicht gestellt worden sei, ist festzustellen, dass es zwar richtig ist, dass bei der Nachforderung von Unterlagen durch die Behörde am 14.09.2012 zwar die Gesetzesbestimmung des § 21 Abs. 1 und 3 sowie § 21a Abs. 1 angeführt, ein weiterer Hinweis dahingehend, welcher Mangel vorliegt und dass eine Heilung dieses Mangels mittels Antrages bis zur Entscheidung durch die Behörde stattfinden könne, findet sich an keiner Stelle.In der Berufung (nunmehrigen Beschwerde) wird dargelegt, dass dem Beschwerdeführer bis zur abweisenden Entscheidung der Magistratsabteilung 35 gar nicht bewusst gewesen sei, dass jenes Institut, bei dem er das A1 Deutschdiplom abgelegt hatte, gar nicht zertifiziert gewesen wäre. Dieses Vorbringen ist auch deswegen sehr glaubwürdig, weil die vom Beschwerdeführer vorgelegte Kursbesuchsbestätigung durchaus keinen Zweifel daran aufkommen lässt, dass es sich hier um ein Institut handle, das auch offiziell die genannten Deutschkurse in A1 durchführen könne. Auch die Mailanfrage an die MA 35 des Bf zeigt, dass ihm dieser Umstand nicht bewusst war. Wenn nun im erstinstanzlichen Bescheid darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer am 14.09.2012 aufmerksam gemacht worden sei, dass die Stellung eines Zusatzantrages

Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG möglich wäre und dass dieser Zusatzantrag nicht gestellt worden sei, ist festzustellen, dass es zwar richtig ist, dass bei der Nachforderung von Unterlagen durch die Behörde am 14.09.2012 zwar die Gesetzesbestimmung des Paragraph 21, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 21 a, Absatz eins, angeführt, ein weiterer Hinweis dahingehend, welcher Mangel vorliegt und dass eine Heilung dieses Mangels mittels Antrages bis zur Entscheidung durch die Behörde stattfinden könne, findet sich an keiner Stelle. Wenn die erstinstanzliche Behörde feststellt, dass das vorgelegte Sprachdiplom des Beschwerdeführers nicht von einem zertifizierten Kursinstitutes durchgeführt wurde, so ist dann, wenn die Behörde dem Beschwerdeführer entgegenhält, er habe diesen Mangel nicht durch einen Zusatzantrag geheilt, zu entgegnen, dass sich im gesamten Verwaltungsakt kein Hinweis darauf findet, dass dem Beschwerdeführer nach Vorlage seines Sprachdiploms explizit zur Kenntnis gebracht wurde, dass sein vorgelegtes Kursdiplom nicht anerkannt würde. Eine Manuduktion der Behörde an den Beschwerdeführer, dass er einen Zusatzantrag

§ 21aAbs.

5 NAG stellen könne, erfolgte laut Akteninhalt überhaupt nicht.Wenn die erstinstanzliche Behörde feststellt, dass das vorgelegte Sprachdiplom des Beschwerdeführers nicht von einem zertifizierten Kursinstitutes durchgeführt wurde, so ist dann, wenn die Behörde dem Beschwerdeführer entgegenhält, er habe diesen Mangel nicht durch einen Zusatzantrag geheilt, zu entgegnen, dass sich im gesamten Verwaltungsakt kein Hinweis darauf findet, dass dem Beschwerdeführer nach Vorlage seines Sprachdiploms explizit zur Kenntnis gebracht wurde, dass sein vorgelegtes Kursdiplom nicht anerkannt würde. Eine Manuduktion der Behörde an den Beschwerdeführer, dass er einen Zusatzantrag

Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG stellen könne, erfolgte laut Akteninhalt überhaupt nicht. Die für die Erteilung des Aufenthaltstitels notwendigen Unterlagen und behördlichen Ermittlungen im Akt sind veraltet und wären nun zu aktualisieren. Weiters hat die belangte Behörde keine Feststellungen hinsichtlich des Vorliegens von Gründen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen getroffen. Die im Akt befindlichen Unterlagen und Nachweise sind außerdem aufgrund ihres Alters nicht mehr aussagekräftig, und es steht somit der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht fest. Im Hinblick auf § 28 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Satz 2 VwGVG ist daher zu sagen, dass die Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst durch das Verwaltungsgericht nicht vorliegen. Gegen eine unmittelbare verwaltungsgerichtliche Sachentscheidung spricht, dass nicht nur einige wenige oder einfache Ermittlungshandlungen bis zur Entscheidungsreife zu setzen sind, die das Verwaltungsgericht ohne großen Zeit- und Kostenaufwand unmittelbar selbst vornehmen könnte. Die in diesem Fall nötige vollständige Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch das Verwaltungsgericht ist (jedenfalls zum derzeitigen Zeitpunkt) im Vergleich zu einer in diesem Bereich seit langem tätigen Spezialabteilung des Magistrats nicht (erheblich) kostengünstiger; routinemäßig einzuholende Abfragen und weitergehende Ermittlungshandlungen können effizienter unmittelbar durch die belangte Behörde gesetzt werden (so erfolgen "Abfragen" aus relevanten Datenbanken und Informationssystemen durch das Verwaltungsgericht überwiegend über Auskunftsersuchen an die belangte Behörde, die über direkte Schnittstellen und Zugriffsmöglichkeiten verfügt).Die für die Erteilung des Aufenthaltstitels notwendigen Unterlagen und behördlichen Ermittlungen im Akt sind veraltet und wären nun zu aktualisieren. Weiters hat die belangte Behörde keine Feststellungen hinsichtlich des Vorliegens von Gründen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen getroffen. Die im Akt befindlichen Unterlagen und Nachweise sind außerdem aufgrund ihres Alters nicht mehr aussagekräftig, und es steht somit der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht fest. Im Hinblick auf Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, Satz 2 VwGVG ist daher zu sagen, dass die Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst durch das Verwaltungsgericht nicht vorliegen. Gegen eine unmittelbare verwaltungsgerichtliche Sachentscheidung spricht, dass nicht nur einige wenige oder einfache Ermittlungshandlungen bis zur Entscheidungsreife zu setzen sind, die das Verwaltungsgericht ohne großen Zeit- und Kostenaufwand unmittelbar selbst vornehmen könnte. Die in diesem Fall nötige vollständige Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch das Verwaltungsgericht ist (jedenfalls zum derzeitigen Zeitpunkt) im Vergleich zu einer in diesem Bereich seit langem tätigen Spezialabteilung des Magistrats nicht (erheblich) kostengünstiger; routinemäßig einzuholende Abfragen und weitergehende Ermittlungshandlungen können effizienter unmittelbar durch die belangte Behörde gesetzt werden (so erfolgen "Abfragen" aus relevanten Datenbanken und Informationssystemen durch das Verwaltungsgericht überwiegend über Auskunftsersuchen an die belangte Behörde, die über direkte Schnittstellen und Zugriffsmöglichkeiten verfügt). Zeitliche Aspekte – so dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Interesse der Raschheit gelegen ist – stehen dem nicht entgegen. Vor diesem Hintergrund war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.083.10680.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.