F, abgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Zach über die Beschwerde (vormals Berufung) des Herrn Velibor A. gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Zl. MA35-9/2980556-01, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers vom 23.4.2013 auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung-Angehöriger" (im bekämpften Bescheid als Aufenthaltstitel Angehöriger bezeichnet) nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (NAG),
Paragraph 47, Absatz 3, NAG idgF, abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I.
GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II. Dem Beschwerdeführer wird
3 Ziffer 3 lit. b NAG nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt. römisch zwei. Dem Beschwerdeführer wird
Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3 Litera b, NAG nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer hat am 23.4.2013 bei der belangten Behörde persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Angehöriger“ gestellt. Diesem Antrag wurde der gültige Reisepass des Beschwerdeführers in Kopie, eine Kopie seiner Geburtsurkunde, ein Nachweis über eine bestehende Krankenversicherung, ein Zertifikat der Wiener Volkshochschule über die erfolgreich abgelegte Prüfung „Deutsch als Fremdsprache“, ein Zeugnis über die abgelegte Diplomprüfung der Lehrerschule in G./Serbien, ein Mietvertrag seiner Lebensgefährtin (=Zusammenführende) betreffend deren Wohnung in Wien, W.-straße, eine Haftungserklärung der Lebensgefährtin, deren österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweis und Reisepass in Kopie, eine Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt über die Leistungshöhe für die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, einen Kontoauszug der Notar Treuhand Bank mit einem Saldo per 19.3.2013 von € 124.200, in Kopie ein Sparbuch, mehrere Kontoauszüge der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, eine Bestätigung des Berufsförderungsinstitutes Wien betreffend die Ausbildung der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zur Diplom Sozialbegleiterin, eine Einladung an die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zum Seminar „Grundzüge sozialpsychiatrischer Arbeit“, eine Bestätigung der Bank Austria über die vollständige Rückzahlung eines Kredites der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, eine Bestätigung über einen laufenden Kredit der Vertreterin des Beschwerdeführers und eine Löschungserklärung. Am 7.5.2013 forderte die belangte Behörde weitere Unterlagen vom Beschwerdeführer an, nämlich eine Auflistung von allen Ein- und Ausreisen der letzten 6 Monate, ein EU Passfoto, eine Bestätigung vom ÖSD, dass das Deutsch Zertifikat zumindest auf A1 Niveau ist, ein Führungszeugnis im Original plus Übersetzung, Einkommensnachweise der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, einen Auszug des KSV 1870, eine Kopie des Hauptmietvertrages, einen Nachweis der monatlichen Kreditrückzahlungen, sowie einen Nachweis über die Unterhaltszahlungen von der Lebensgefährtin (= Hafterin und Zusammenführende). Sämtliche der geforderten Unterlagen wurden vom Beschwerdeführer vorgelegt, mit Ausnahme des Nachweises über die Unterhaltszahlungen seiner Lebensgefährtin an ihn. Die vorgelegten Unterlagen wurden von der belangten Behörde geprüft und im Akt “abgehakt“. Am 17.5.2013 bestätigte die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, dass der Beschwerdeführer für seinen Lebensunterhalt alleine aufgekommen sei. Daraufhin verständigte die belangte Behörde am 21.5.2013 den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme und teilte ihm mit dass er aus Sicht der belangten Behörde kein Angehöriger im Sinne des § 47 Abs. 3 NAG sei, da er laut der Stellungnahme seiner Lebensgefährtin für seinen Lebensunterhalt alleine aufgekommen sei. Aus diesem Grund könne der Antrag des Beschwerdeführers nicht positiv entschieden werden, soweit dessen Stellungnahme nicht anderes erfordere.Daraufhin verständigte die belangte Behörde am 21.5.2013 den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme und teilte ihm mit dass er aus Sicht der belangten Behörde kein Angehöriger im Sinne des Paragraph 47, Absatz 3, NAG sei, da er laut der Stellungnahme seiner Lebensgefährtin für seinen Lebensunterhalt alleine aufgekommen sei. Aus diesem Grund könne der Antrag des Beschwerdeführers nicht positiv entschieden werden, soweit dessen Stellungnahme nicht anderes erfordere. Daraufhin erstatteten der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin jeweils eine schriftliche Stellungnahme. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers brachte vor, dass sie und der Beschwerdeführer ihren gemeinsamen Lebensmittelpunkt in Wien hätten. Wenn der Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel erhalten würde, wäre sie de facto gezwungen, das Land Österreich und das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen. Es wäre unzumutbar für sie und ihren Sohn Philip in Serbien zu leben. Was den finanziellen Lebensunterhalt betreffe, seien der Beschwerdeführer und sie keiner Problematik ausgesetzt. Der Beschwerdeführer und sie hätten gemeinsam über das Ersparte verfügt und sähen auch in Zukunft kein Problem in dieser Hinsicht. Sie befinde sich zurzeit in einer Ausbildung zur Diplom Sozialbegleiterin und würde im Juni in der Seniorenresidenz D. als Pflegehelferin zu arbeiten beginnen. Ihre 4 Kinder und sie seien froh, dass der Beschwerdeführer bei Ihnen sei, wobei insbesondere ihr (jüngster) Sohn Philip im Beschwerdeführer einen väterlichen Ersatz gefunden habe. Der Beschwerdeführer selbst führt in seiner Stellungnahme aus, dass seine Lebensgefährtin, die österreichische Staatsbürgerin sei, bei Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels für ihn de facto gezwungen wäre, das Land Österreich und das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen. Seine Lebensgefährtin habe 4 Kinder in Wien, wobei Sie sich um einen ihrer Söhne noch kümmern müsse. Dieser befinde sich in einer außerbetrieblichen Lehre und leide an einer Muskelschwäche. Das Verlassen des Landes Österreich wäre für seine Lebensgefährtin und das Kind unzumutbar. Seine Lebensgefährtin befinde sich weiters in einer Ausbildung zur Diplom Sozialbegleiterin und beginne im Juni in der Seniorenresidenz D. als Pflegehelferin zu arbeiten. Es sei weiters unzumutbar, an eine Familientrennung zu denken, weshalb der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel in Wien-Österreich beantrage. Er selbst erhalte eine Alterspension, seine Lebensgefährtin müsse noch bis zu ihrer Pensionierung arbeiten und der Familien-Lebensmittelpunkt liege in Wien. Weiters lebe auch der Sohn des Beschwerdeführers, Dragan A., in Wien und arbeite hier als Militär Attache im Dienste der Botschaft .... Was den Lebensunterhalt betreffe, hätten seine Lebensgefährtin und er keine finanziellen Schwierigkeiten. Er habe sein eigenes Einkommen und Ersparnisse. In Wien würden sie von dem Einkommen seiner Lebensgefährtin, den Ersparnissen beider sowie von seinen Pensionen aus den Staaten Österreich, Slowenien und Serbien leben. Aus den beschriebenen sozialen Punkten sei es seiner Lebensgefährtin und ihm leider nur immer wieder kurz möglich gewesen in Serbien zusammenzuleben in häuslicher Gemeinschaft, weshalb sie gemeinsam beschlossen, dass der Beschwerdeführer nach Österreich ziehen. Am 3.6.2013 erließ die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid, mit dem sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Angehöriger“ (richtig: „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“) gem. § 47 Abs. 3 NAG abwies, mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer kein Angehöriger seiner zusammenführenden Lebensgefährtin im Sinne des § 47 Abs. 3 NAG sei.Am 3.6.2013 erließ die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid, mit dem sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Angehöriger“ (richtig: „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“) gem. Paragraph 47, Absatz 3, NAG abwies, mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer kein Angehöriger seiner zusammenführenden Lebensgefährtin im Sinne des Paragraph 47, Absatz 3, NAG sei. Die belangte Behörde zitiert in der Begründung Ihres Bescheides den § 47 Abs. 3 NAG und führt anschließend aus, dass der Beschwerdeführer laut Stellungnahme seiner Lebensgefährtin vom 17.5.2013 für seinen Lebensunterhalt alleine aufgekommen sei und ihm somit tatsächlich kein Unterhalt geleistet worden sei.Die belangte Behörde zitiert in der Begründung Ihres Bescheides den Paragraph 47, Absatz 3, NAG und führt anschließend aus, dass der Beschwerdeführer laut Stellungnahme seiner Lebensgefährtin vom 17.5.2013 für seinen Lebensunterhalt alleine aufgekommen sei und ihm somit tatsächlich kein Unterhalt geleistet worden sei. Seiner eigenen Stellungnahme vom 31.5.2013 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin leider nur immer wieder kurz in Serbien in häuslicher Gemeinschaft gelebt habe. Diese Behauptung sei bis zur Bescheiderlassung nicht mit glaubhaften Dokumenten nachgewiesen worden. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer kein Angehöriger im Sinne des § 47 Abs. 3 NAG sei. Aus diesem Grund könne sein Antrag nicht positiv entschieden werden.Seiner eigenen Stellungnahme vom 31.5.2013 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin leider nur immer wieder kurz in Serbien in häuslicher Gemeinschaft gelebt habe. Diese Behauptung sei bis zur Bescheiderlassung nicht mit glaubhaften Dokumenten nachgewiesen worden. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer kein Angehöriger im Sinne des Paragraph 47, Absatz 3, NAG sei. Aus diesem Grund könne sein Antrag nicht positiv entschieden werden. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vorgebrachten de facto Zwanges, dass seine Lebensgefährtin und ihr Sohn Philip, die beide österreichische Staatsbürger seien, aus Österreich ausreisen müssten, wenn der Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel erhalte, zitiert die belangte Behörde auszugsweise die Erkenntnisse des europäischen Gerichtshofes in den Rechtssachen Dereci (C-256/11) und Zambrano (C-34/09). In der Folge kommt die belangte Behörde zu dem Schluss, dass es für die österreichische Ankerperson des Beschwerdeführers (seine Lebensgefährtin) nicht bedeuten würde, dass sie de facto Österreich und das Gebiet der Europäischen Union verlassen müsste, wenn dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel erteilt werde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wertet die belangte Behörde als bloßen Wunsch nach einem gemeinsamen Familienleben in Österreich. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde (vormals Berufung) und wiederholte sinngemäß sein Vorbringen aus dem bisherigen Verfahren. Weiters legte er eine Aufenthaltsbestätigung des neurologischen Rehabilitationszentrums K. betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin, Philip M., vor. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens fand am 21.3.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien statt. Einvernommen wurden der Beschwerdeführer, sowie seine Lebensgefährtin Mirjana M. und ihr Sohn Philip als Zeugen. Der Beschwerdeführer wurde als Partei im Verfahren einvernommen und gab dabei folgende Aussage zu Protokoll: Befragt ob ich mit meiner Lebensgefährtin schon in Serbien in häuslicher Gemeinschaft gelebt habe, gebe ich an, dass meine Lebensgefährtin früher schon bei mir gelebt hat. Das war im Jahr 2011. Damals haben wir in Serbien zusammen gelebt. Wir kennen uns seit ca. 10 Jahren, aber als wir uns kennen lernten, waren wir beide verheiratet und nur gute Freunde. Im Jahr 2011 war meine Lebensgefährtin immer wieder bei mir, ich konnte damals nicht nach Österreich, da ich noch gearbeitet habe. Die Aufenthalte meiner Lebensgefährtin bei mir dauerten etwa eine Woche bis 10 Tage, manchmal auch nur ein Wochenende. Meine Lebensgefährtin hatte mit ihrem verstorbenen Ehemann begonnen in Serbien ein Haus zu bauen. Ich habe ihr danach geholfen das Haus fertig zu bauen. Im letzten Jahr ist das Haus fertig geworden. Insgesamt war meine Lebensgefährtin etwa 2 bis 3 Monate im Jahr 2011 bei mir in Serbien. Unser Lebensmittelpunkt ist aber jetzt hier in Wien. Befragt zum Sohn meiner Lebensgefährtin, dem heutigen Zeugen Philip M., gebe ich an, dass ich ihm in seinem Leben in vielen Bereichen unterstütze, insbesondere bringe ich ihn zum Arzt, zur Kur, zum Einkaufen. Es ist so, dass Herr M. aufgrund seiner Krankheit manchmal plötzlich stürzt, daher muss immer jemand bei ihm sein. Meine Lebensgefährtin arbeitet jetzt, daher kümmere ich mich um Herrn M.. Meine Frau arbeitet fast jeden Tag bis 18:00 Uhr. In dieser Zeit braucht Philipp jemanden bei sich. Befragt nach meiner letzten Einreise nach Österreich gebe ich an, dass ich das letzte Mal im November 2013 in Österreich eingereist bin. Ein Entsprechender Einreisestempel befindet sich im Reisepass. Der Reisepass wird nach Einsicht wieder ausgefolgt. Befragt nach meinem Vorbringen im Verfahren der belangten Behörde hinsichtlich des Zwangs dass meine Lebensgefährtin ausreisen müsste, wenn ich keinen Titel erhalte, gebe ich an, dass ich meine Lebensgefährtin unterstütze, wir uns seit 10 Jahren kennen und zusammen leben wollen. Ohne Meine Hilfe würde meine Lebensgefährtin die Betreuung des Herrn M. nur sehr schwer schaffen. Er ist nicht selbstständig und wird wohl noch mehrere Jahre meine Unterstützung brauchen. Abschließend möchte ich nochmal um Erteilung des Aufenthaltstitels bitten, diese Entscheidung wäre menschlich. Wir wollen hier in Österreich leben. Die Lebensgefährtin (und Ankerperson) des Beschwerdeführers, Frau Mirjana M., wurde als Zeugin einvernommen und gab dabei folgende Aussage zu Protokoll: Wir kennen uns ca. 10 Jahre aus der Gemeinschaft der Dichtung und der Autoren. Ich gebe an, dass ich verwitwet bin. Als mein Mann verstorben ist, war ich im Jahr 2011 oft in Serbien, da war ich teilweise auf Urlaub, teilweise arbeitslos. In dieser Zeit bin ich dem Beschwerdeführer näher gekommen. Wir haben uns im Jahr 2011 so oft es ging getroffen. Ich habe in V. ein Haus und in P.. Dort habe ich mit dem Beschwerdeführer gelebt wenn ich in Serbien war. Er hat mir dabei sehr große Unterstützung geboten mit dem Haus und auch finanziell. Ich war fast jedes Wochenende im Jahr 2011 in Serbien. So oft es ging war ich in Serbien beim Beschwerdeführer. Ich war zu dieser Zeit auch länger im Krankenstand, daher war ich nicht längere Zeit durchgehend in Serbien. Wir kennen uns ca. 10 Jahre aus der Gemeinschaft der Dichtung und der Autoren. Ich gebe an, dass ich verwitwet bin. Als mein Mann verstorben ist, war ich im Jahr 2011 oft in Serbien, da war ich teilweise auf Urlaub, teilweise arbeitslos. In dieser Zeit bin ich dem Beschwerdeführer näher gekommen. Wir haben uns im Jahr 2011 so oft es ging getroffen. Ich habe in römisch fünf. ein Haus und in P.. Dort habe ich mit dem Beschwerdeführer gelebt wenn ich in Serbien war. Er hat mir dabei sehr große Unterstützung geboten mit dem Haus und auch finanziell. Ich war fast jedes Wochenende im Jahr 2011 in Serbien. So oft es ging war ich in Serbien beim Beschwerdeführer. Ich war zu dieser Zeit auch länger im Krankenstand, daher war ich nicht längere Zeit durchgehend in Serbien. Befragt zum Gesundheitszustandes meines Sohnes Philip, gebe ich an, dass er als Baby mit 4 Monaten die Feuchtblattern und in der Folge eine Muskelschwäche erlitten hat. Gehen lernte er erst mit 3 Jahren. Er hat bis heute eine spastische Haltung insbesondere der linken Körperhälfte und feinmotorische und koordinative Störungen. Er braucht ständige Unterstützung und Begleitung. Wir versuchen ihn dazu zu erziehen und zu unterstützen, möglichst selbstständig zu sein, aufgrund seiner körperlichen Gebrechen ist eine Unterstützung aber notwendig. Da ich arbeiten gehe übernimmt diese Unterstützung zum größtenteils mein Lebensgefährte. Hierzu gebe ich an, dass ich 4 Kinder habe, ohne die Hilfe meines Lebensgefährten wäre ich aufgeschmissen. Manchmal habe ich das Gefühl, dass mir das alles über den Kopf wächst. Die Beziehung zum Beschwerdeführer ist für mich eine innige Liebe und sehr wertvoll geworden. Ich müsste ausreisen nach Serbien wenn ich die Unterstützung meines Lebensgefährten hier nicht hätte. Pflegegeld bekommt mein Sohn seit 2 Jahren nicht mehr, ohne die Unterstützung meines Lebensgefährten wäre der Alltag meines Sohnes nicht zu bewältigen für mich alleine. Würde ich nach Serbien auswandern, wäre auch die medizinische und soziale Betreuung und die Ausbildung meines Sohnes nicht gewährleistet. Mein Sohn fällt ohne Unterstützung manchmal beim Gehen unvermittelt um und stürzt zu Boden. Er verliert dabei die Kontrolle über sein Knie. Dadurch braucht er im Alltag ständig Unterstützung. Bei meinem Lebensgefährten findet er diese Unterstützung und auch eine freundschaftliche Vaterfigur. Wäre mein Sohn nicht auf die Hilfe meine Lebensgefährten angewiesen, würde ich mit ihm nach Serbien gehen. Mein Sohn ist mir aber das Wichtigste und er braucht hier in Österreich, wo er eine entsprechende Ausbildung und medizinische Betreuung erhalten kann, meine Unterstützung und die meines Lebensgefährten. Es kann sein, dass mein Sohn sein Leben lang diese Unterstützung braucht. Mein Lebensgefährte unterstützt mich auch in meiner Tätigkeit als Autorin. Diese Tätigkeit ist für mich sehr wichtig, da ich dadurch einen Ausgleich zu meinem Alltag finde und meine familiäre Situation verarbeiten kann. Wir sind in der Gruppe P., wo wir auf Deutsch und Serbokroatisch schreiben und auch Auftritte wie Lesungen gemeinsam haben. Der Sohn der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, Herr Philip M., wurde als Zeuge einvernommen und gab dabei folgende Aussage zu Protokoll: Der Beschwerdeführer hilft bei uns im Haushalt, er hilft mir auch bei den Hausübungen und begleitet mich zu Arztterminen. Im Sommer wurde ich von einem Auto angefahren. Ich konnte nicht gehen, deshalb habe ich mich beim Beschwerdeführer angehalten wenn er mich zum Arzt gebracht hat. Ich habe eine Muskelschwäche aufgrund derer ich plötzlich stürze. Um das zu bewältigen hilft mir auch der Beschwerdeführer. Er unterstützt mich auch beim Einkaufen, beim Kochen und anderen Tätigkeiten im Alltag. Ich brauche daher den Beschwerdeführer schon in gewisser Weise im Alltag. Mein Verhältnis zum Beschwerdeführer ist sehr gut. Er ist in meiner Familie integriert. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
1 B-VG Z 1 erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, B-VG Ziffer eins, erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
26 NAG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Gesetz ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.
Paragraph 81, Absatz 26, NAG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Gesetz ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3 Ziffer 3 lit.b kann Angehörigen von Zusammenführenden auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung-Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind, die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3 Litera b, kann Angehörigen von Zusammenführenden auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung-Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind, die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Feststellungen: Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides durch die belangte Behörde die allgemeinen Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel für den Beschwerdeführer im Sinne des § 11 NAG vorgelegen sind. Dies ergibt sich auch aus den Unterlagenanforderungen im Verfahren der belangten Behörde, denen allesamt (mit Ausnahme des Nachweises über Unterhaltszahlungen von Frau M. an den Beschwerdeführer) entsprochen wurden. Die Behörde hat im Akt auch die angeforderten Dokumente jeweils abgehakt. Auch aus dem Bescheid ergibt sich, dass für die belangte Behörde lediglich die besondere Voraussetzung der „Angehörigeneigenschaft“ im Sinne des § 47 Abs. 3 NAG für eine positive Erledigung des Antrages gefehlt hat. Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides durch die belangte Behörde die allgemeinen Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel für den Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 11, NAG vorgelegen sind. Dies ergibt sich auch aus den Unterlagenanforderungen im Verfahren der belangten Behörde, denen allesamt (mit Ausnahme des Nachweises über Unterhaltszahlungen von Frau M. an den Beschwerdeführer) entsprochen wurden. Die Behörde hat im Akt auch die angeforderten Dokumente jeweils abgehakt. Auch aus dem Bescheid ergibt sich, dass für die belangte Behörde lediglich die besondere Voraussetzung der „Angehörigeneigenschaft“ im Sinne des Paragraph 47, Absatz 3, NAG für eine positive Erledigung des Antrages gefehlt hat. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung sagte sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Lebensgefährtin glaubwürdig aus, dass die beiden im Jahr 2011 in Serbien in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Die häusliche Gemeinschaft betrug im Jahr 2011 etwa 2-3 Monate, wobei die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers so oft wie möglich nach Serbien gefahren ist, um beim Beschwerdeführer sein zu können. Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers sowie der beiden Zeugen steht fest, dass der Beschwerdeführer tatsächlich der Lebenspartner von Frau Mirjana M. ist und sowohl in ihre Familie, als auch in die österreichische Gesellschaft ausgezeichnet integriert ist (Hierzu ist noch festzuhalten, dass im Zuge einer kurzen Internetrecherche auch Fotos des Beschwerdeführers und seiner Lebenspartnerin bei literarischen Veranstaltungen in Wien zu finden waren). Im Jahr 2011 haben der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin in Serbien in häuslicher Gemeinschaft gelebt. Fest steht weiters, dass der Sohn der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers, Philip M., im Alltag auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen ist. Diese Feststellung gründet sich einerseits auf die übereinstimmenden Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung und eine vorgelegte Aufenthaltsbestätigung des neurologischen Rehabilitationszentrums K., sowie die persönliche Wahrnehmung des Gerichts im Zuge der Verhandlung, dass Herr Philip M. offenbar tatsächlich motorische Probleme aufgrund seiner Krankheit hat, die eine Unterstützung durch den Beschwerdeführer notwendig machen. Rechtlich folgt daraus: Die allgemeinen Voraussetzungen
NAG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels lagen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die belangte Behörde unstrittig vor und wurden von dieser auch geprüft. Diese Voraussetzungen liegen auch weiterhin vor.Die allgemeinen Voraussetzungen
Paragraph 11, NAG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels lagen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die belangte Behörde unstrittig vor und wurden von dieser auch geprüft. Diese Voraussetzungen liegen auch weiterhin vor. Die besonderen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung-Angehöriger sind in § 47 NAG geregelt.Die besonderen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung-Angehöriger sind in Paragraph 47, NAG geregelt. § 47 Abs. 3 NAG besagt wörtlich folgendes: Paragraph 47, Absatz 3, NAG besagt wörtlich folgendes: Angehörigen von Zusammenführenden kann auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger” erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und 1. Verwandte des Zusammenführenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird, 2. Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird oder 3. sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind,
Ziffer 1 bestimmte Verwandte des Zusammenführenden, sofern ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird,
Ziffer 2 Lebenspartner, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird,
Ziffer 3 lit. b sonstige Angehörige des Zusammenführenden, die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.Der gesamte Absatz 3, des Paragraph 47, NAG bezieht sich auf Angehörige. In den Ziffern 1-3 werden die Angehörigen im Sinne dieses Paragraphen näher definiert. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind
Ziffer 1 bestimmte Verwandte des Zusammenführenden, sofern ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird,
Ziffer 2 Lebenspartner, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird,
Ziffer 3 Litera b, sonstige Angehörige des Zusammenführenden, die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Aufgrund der Formulierung des § 47 Abs. 3 NAG ist davon auszugehen, dass auch ein Lebenspartner ein Angehöriger im Sinne dieser Bestimmung ist, da der Einleitungs(halb)satz des Abs. 3 für sämtliche in den Ziffern 1-3 definierten Personen den Begriff „Angehöriger“ als Überbegriff verwendet. Daher ist auch ein Lebenspartner vom Begriff „Angehöriger“ im Sinne des § 47 Abs. 3 NAG erfasst. Es ist daher weiters davon auszugehen, dass auch ein Lebenspartner ein sonstiger Angehöriger im Sinne der Ziffer 3 sein kann. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, den Begriff „Angehöriger“ im selben Absatz mit zwei unterschiedlichen Bedeutungen zu verwenden. Insbesondere können mit „Angehörigen“ nicht (nur) Verwandte gemeint sein, da für Verwandte explizit eine eigene Regelung in Ziffer 1 getroffen wurde. Aufgrund der Formulierung des Paragraph 47, Absatz 3, NAG ist davon auszugehen, dass auch ein Lebenspartner ein Angehöriger im Sinne dieser Bestimmung ist, da der Einleitungs(halb)satz des Absatz 3, für sämtliche in den Ziffern 1-3 definierten Personen den Begriff „Angehöriger“ als Überbegriff verwendet. Daher ist auch ein Lebenspartner vom Begriff „Angehöriger“ im Sinne des Paragraph 47, Absatz 3, NAG erfasst. Es ist daher weiters davon auszugehen, dass auch ein Lebenspartner ein sonstiger Angehöriger im Sinne der Ziffer 3 sein kann. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, den Begriff „Angehöriger“ im selben Absatz mit zwei unterschiedlichen Bedeutungen zu verwenden. Insbesondere können mit „Angehörigen“ nicht (nur) Verwandte gemeint sein, da für Verwandte explizit eine eigene Regelung in Ziffer 1 getroffen wurde. Durch diese Interpretation wird auch die Ziffer 2 nicht irrelevant, da dort geregelt ist, dass ein Lebenspartner auch dann ein Angehöriger im Sinne dieser Bestimmung ist, wenn er oder sie das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen kann und dem Lebenspartner tatsächlich Unterhalt geleistet wird. Es handelt sich hierbei um eine privilegierende Regelung für Lebenspartner, die „sonstigen Angehörigen“, die nicht auch Lebenspartner sind, nicht zukommen kann. Die Voraussetzungen der Ziffer 2 sind offenkundig andere (weniger strenge), als jene, die in Ziffer 3 lit. b gefordert werden, nämlich mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt zu haben.Die Voraussetzungen der Ziffer 2 sind offenkundig andere (weniger strenge), als jene, die in Ziffer 3 Litera b, gefordert werden, nämlich mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt zu haben. Das Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft im Herkunftsstaat ist ein wesentlich stärkeres Indiz für familiäre Bande als der bloße Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat und der tatsächlichen Unterhaltsleistungen. Es ist daher davon auszugehen, dass auch ein Lebenspartner ein sonstiger Angehöriger des Zusammenführenden im Sinne des § 47 Abs. 3 Ziffer 3 lit. b sein kann, wenn er oder sie bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft mit dem Zusammenführenden gelebt hat. Entscheidend für die Angehörigeneigenschaft müssen immer die bestehenden familiären Bande zwischen dem Zusammenführendem und dem Fremden sein, die entsprechend § 47 Abs. 3 NAG in den dort angeführten Varianten zu Tage treten können und nachgewiesen werden müssen.Das Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft im Herkunftsstaat ist ein wesentlich stärkeres Indiz für familiäre Bande als der bloße Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat und der tatsächlichen Unterhaltsleistungen. Es ist daher davon auszugehen, dass auch ein Lebenspartner ein sonstiger Angehöriger des Zusammenführenden im Sinne des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3 Litera b, sein kann, wenn er oder sie bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft mit dem Zusammenführenden gelebt hat. Entscheidend für die Angehörigeneigenschaft müssen immer die bestehenden familiären Bande zwischen dem Zusammenführendem und dem Fremden sein, die entsprechend Paragraph 47, Absatz 3, NAG in den dort angeführten Varianten zu Tage treten können und nachgewiesen werden müssen. Da festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer Lebenspartner einer österreichische Staatsbürgerin ist, diese Beziehung dauerhaft besteht und der Beschwerdeführer mit seiner österreichischen Lebenspartnerin bereits im Jahr 2011 in Serbien in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, ist der Beschwerdeführer Angehöriger einer zusammenführenden österreichischen Staatsbürgerin und somit unter § 47 Abs. 3 Ziffer 3 lit. b zu subsumieren.Da festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer Lebenspartner einer österreichische Staatsbürgerin ist, diese Beziehung dauerhaft besteht und der Beschwerdeführer mit seiner österreichischen Lebenspartnerin bereits im Jahr 2011 in Serbien in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, ist der Beschwerdeführer Angehöriger einer zusammenführenden österreichischen Staatsbürgerin und somit unter Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3 Litera b, zu subsumieren. Somit kann eine Prüfung, ob die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers im Falle der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer de facto gezwungen wäre, Österreich und das Gebiet der EU zu verlassen, entfallen, da der Beschwerdeführer ein Angehöriger einer österreichischen Zusammenführenden im Sinne des § 47 Abs. 3 Ziffer 3 lit. b ist.Somit kann eine Prüfung, ob die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers im Falle der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer de facto gezwungen wäre, Österreich und das Gebiet der EU zu verlassen, entfallen, da der Beschwerdeführer ein Angehöriger einer österreichischen Zusammenführenden im Sinne des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3 Litera b, ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, eine Rechtsprechung des VwGH zur Definition der sonstigen Angehörigen im Sinne des § 47 Abs. 3 Z 3 NAG bislang fehlt, insbesondere Hinsichtlich der Frage, ob auch ein Lebenspartner unter die Definition der sonstigen Angehörigen im Sinne dieser Bestimmung fallen kann.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, eine Rechtsprechung des VwGH zur Definition der sonstigen Angehörigen im Sinne des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, NAG bislang fehlt, insbesondere Hinsichtlich der Frage, ob auch ein Lebenspartner unter die Definition der sonstigen Angehörigen im Sinne dieser Bestimmung fallen kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.084.10835.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.