RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum27.03.2014 GeschäftszahlVGW-031/035/22474/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Lammer über die Beschwerde der Frau Margit D. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Donaustadt, vom 16.1.2014, mit dem der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu GZ: S-203.560/Dt/12 abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 52 Abs 7 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von 70 Euro (das sind 20% der verhängten Strafe) zu leisten.Gemäß Paragraph 52, Absatz 7, VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von 70 Euro (das sind 20% der verhängten Strafe) zu leisten. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Donaustadt, vom 22.11.2012, GZ: S-203.560/Dt/12, wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe es als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen F... unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 9.10.2012, zugestellt am 11.10.2012, innerhalb der Frist von 2 Wochen eine richtige Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 30.8.2012, um 7.54 Uhr, in Wien, W. Straße Richtung stadtauswärts, gelenkt habe. Sie habe dadurch § 103 Abs 2 KFG verletzt, weswegen über sie gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe von 350 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit 70 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde.Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Donaustadt, vom 22.11.2012, GZ: S-203.560/Dt/12, wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe es als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen F... unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 9.10.2012, zugestellt am 11.10.2012, innerhalb der Frist von 2 Wochen eine richtige Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 30.8.2012, um 7.54 Uhr, in Wien, W. Straße Richtung stadtauswärts, gelenkt habe. Sie habe dadurch Paragraph 103, Absatz 2, KFG verletzt, weswegen über sie gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe von 350 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit 70 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde. Diese Strafverfügung wurde laut dem im Akt einliegenden Zustellnachweis nach einem Zustellversuch vom 27.11.2012 an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin bei der Zustellbasis ... hinterlegt und für die Beschwerdeführerin ab 27.11.2012 zur Abholung bereitgehalten. Die Sendung wurde mit dem Vermerk „nicht behoben“ an die belangte Behörde retourniert. Das Bezirksgericht F. bewilligte am 20.6.2013 die Fahrnis- und Gehaltsexekution (Kapitalforderung von 350 Euro samt Kosten des Antrags in Höhe von 61 Euro). Laut Bericht des Bezirksgerichtes F. vom 25.11.2013 wurde versucht, am 31.7.2013 die Pfändung vorzunehmen. Die Pfändung wurde jedoch nicht vollzogen, weil keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden. Mit Schreiben vom 9.12.2013 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten. Mit E-Mail vom 17.12.2013 beantragte die Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme. Sie habe erstmalig durch ein Schreiben der BH H., Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe, von einer Strafverfügung bzw. einem Vergehen erfahren. Sie befinde sich sehr oft im Ausland und sei dies ein Grund, warum sie nicht alle Briefe und Schreiben ordnungsgemäß zugestellt bekomme. Zum genannten Zeitpunkt sei ein Mitarbeiter der Firma N., dem sie gelegentlich ihr Fahrzeug borge, unterwegs gewesen. Gerne sei sie bereit eine Lenkerauskunft zu erteilen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.1.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 iVm Abs 2 und 3 AVG iVm § 24 VStG abgewiesen. Begründend wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 17.12.2013 einen Wiederaufnahmeantrag im Sinne des § 69 Abs 2 Z 2 AVG iVm § 24 VStG gestellt und diesen damit begründet habe, dass sie erstmalig durch ein Schreiben der BH H. mit einer Aufforderung zur Rechtfertigung von einer Strafverfügung bzw. einem Vergehen erfahren habe. Sie befinde sich sehr oft im Ausland und wäre zur angezeigten Zeit ein Mitarbeiter mit dem gegenständlichen PKW unterwegs gewesen. Sie sei mit Schreiben vom 2.1.2014 aufgefordert worden, Belege bezüglich der Ortsabwesenheit vom 11.10.2012 bis 25.10.2012 vorzulegen. Daraufhin habe sie bekanntgegeben, dass sie vom 10.10.2013 bis 13.10.2013 in M. gewesen sei, und habe auch diesbezügliche Beweise vorgelegt. Diese Beweise bezögen sich aber nicht auf den angefragten Zeitraum im Jahr 2012, in dem laut Akteninhalt die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers mit RSb-Briefsendung zugestellt worden sei. Die in weiterer Folge mit RSa-Briefsendung zugestellte Strafverfügung sei am 27.11.2012 ordnungsgemäß an ihrer Wohnanschrift hinterlegt worden und gelte somit als zugestellt. Dem Einwand, sie sei nicht Lenkerin des angezeigten Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt gewesen, könne im Sinne des § 69 AVG insofern nicht stattgegeben werden, als es sich dabei nicht um neue Beweismittel handle, da sie offenbar ja bereits zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Strafverfügung das Wissen gehabt habe, dass sie selbst nicht der Lenker des PKW gewesen sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.1.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2 und 3 AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG abgewiesen. Begründend wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 17.12.2013 einen Wiederaufnahmeantrag im Sinne des Paragraph 69, Absatz 2, Ziffer 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG gestellt und diesen damit begründet habe, dass sie erstmalig durch ein Schreiben der BH H. mit einer Aufforderung zur Rechtfertigung von einer Strafverfügung bzw. einem Vergehen erfahren habe. Sie befinde sich sehr oft im Ausland und wäre zur angezeigten Zeit ein Mitarbeiter mit dem gegenständlichen PKW unterwegs gewesen. Sie sei mit Schreiben vom 2.1.2014 aufgefordert worden, Belege bezüglich der Ortsabwesenheit vom 11.10.2012 bis 25.10.2012 vorzulegen. Daraufhin habe sie bekanntgegeben, dass sie vom 10.10.2013 bis 13.10.2013 in M. gewesen sei, und habe auch diesbezügliche Beweise vorgelegt. Diese Beweise bezögen sich aber nicht auf den angefragten Zeitraum im Jahr 2012, in dem laut Akteninhalt die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers mit RSb-Briefsendung zugestellt worden sei. Die in weiterer Folge mit RSa-Briefsendung zugestellte Strafverfügung sei am 27.11.2012 ordnungsgemäß an ihrer Wohnanschrift hinterlegt worden und gelte somit als zugestellt. Dem Einwand, sie sei nicht Lenkerin des angezeigten Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt gewesen, könne im Sinne des Paragraph 69, AVG insofern nicht stattgegeben werden, als es sich dabei nicht um neue Beweismittel handle, da sie offenbar ja bereits zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Strafverfügung das Wissen gehabt habe, dass sie selbst nicht der Lenker des PKW gewesen sei. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin lediglich ausführt, ihr sei nicht klar gewesen, dass der Vorfall schon auf das Jahr 2012 zurückgehe. Dazu habe sie keinerlei Tickets oder Hotelrechnungen mehr. Sie denke, man könne wohl nicht erwarten, dass Rechnungen über Jahre hinaus aufbewahrt werden. Zum damaligen Zeitpunkt habe Herr Janos S., wohnhaft in B., K., das Fahrzeug gelenkt. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes: Gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Die rechtswirksame Zustellung ist notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages. Die Wiederaufnahme nach § 69 Abs 1 AVG setzt nämlich ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren voraus (vgl. VwGH 27.5.1999, 98/11/0178). Die rechtswirksame Zustellung ist notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages. Die Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, AVG setzt nämlich ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren voraus vergleiche , VwGH 27.5.1999, 98/11/0178). Das Wiederaufnahmeverfahren hat nicht den Zweck, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels im Wege über die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu sanieren (VwGH 27.6.2002, 2002/07/005). Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne des § 69 Abs 1 Z 2 AVG sind nur solche, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde. Der Umstand, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel im früheren Verfahren nicht berücksichtigt werden konnten, darf bei der Wiederaufnahme auf Antrag nicht auf ein Verschulden der Partei zurückzuführen sein. Dabei spielt es keine Rolle, welchen Grad das Verschulden hat und ob die Partei Alleinverschulden oder nur ein Mitverschulden trifft (vgl. VwGH 30.4.1991, 89/08/0188, VwGH 8.4.1997, 94/07/0063). Konnte der Antragsteller eine Tatsache bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsstrafverfahren geltend machen, unterließ er dies aber, liegt ein ihm zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 14.6.1993, 91/10/0107). Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (VwGH 23.9.1991, 90/10/0173).Das Wiederaufnahmeverfahren hat nicht den Zweck, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels im Wege über die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu sanieren (VwGH 27.6.2002, 2002/07/005). Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG sind nur solche, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde. Der Umstand, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel im früheren Verfahren nicht berücksichtigt werden konnten, darf bei der Wiederaufnahme auf Antrag nicht auf ein Verschulden der Partei zurückzuführen sein. Dabei spielt es keine Rolle, welchen Grad das Verschulden hat und ob die Partei Alleinverschulden oder nur ein Mitverschulden trifft vergleiche VwGH 30.4.1991, 89/08/0188, VwGH 8.4.1997, 94/07/0063). Konnte der Antragsteller eine Tatsache bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsstrafverfahren geltend machen, unterließ er dies aber, liegt ein ihm zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 14.6.1993, 91/10/0107). Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (VwGH 23.9.1991, 90/10/0173). Zum Einwand der Beschwerdeführerin, sie befinde sich oft im Ausland, weshalb sie nicht alle Briefe und Schreiben ordnungsgemäß zugestellt bekomme, ist auszuführen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Anbot von Beweismitteln das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung nicht dargetan werden kann (VwGH 21.2.1990, 89/02/0201, VwGH 30.10.1991, 91/03/0170, sowie VwGH 23.2.1994, 93/09/0426). Behauptet der Empfänger einer Sendung die Unwirksamkeit einer Zustellung (hier: durch Hinterlegung am 27.11.2012) wegen Abwesenheit von der Abgabestelle, so obliegt es ihm, ein konkretes Vorbringen über Beginn und Ende seiner Ortsabwesenheit zu erstatten und für dieses Vorbringen Beweise anzubieten. Unsubstantiierte und in keiner Weise belegte Behauptungen genügen dazu nicht. Erst ein entsprechendes Vorbringen mit Beweisanboten verpflichtet die Behörde zur Durchführung der angebotenen (und anderer geeigneter) Beweise im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht (VwGH 22.10.2002, 2002/11/0018, VwGH 23.5.2000, 99/11/0373, uva). Aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Zustellnachweis ergibt sich, dass die gegenständliche Strafverfügung nach einem erfolglosen Zustellversuch am 27.11.2012 an diesem Tag bei der Zustellbasis ... F. hinterlegt und ab dem 27.11.2012 für die Beschwerdeführerin zur Abholung bereitgehalten worden ist. Für das Vorliegen eines Zustellmangels oder einer relevanten Ortsabwesenheit der Beschwerdeführerin im dafür relevanten Zeitraum liefert gegenständlich das Ermittlungsverfahren keinen konkreten Hinweis. Trotz Aufforderung hat die Beschwerdeführerin weder durch nähere Angaben über Beginn und Ende der von ihr nur allgemein behaupteten und in keiner Weise belegten häufigen Ortsabwesenheiten das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung der gegenständlichen Strafverfügung im Wege der Hinterlegung dargetan. Ein sonstiger Zustellmangel wurde weder von der Beschwerdeführerin behauptet noch ist ein solcher im Verfahren hervorgekommen. Es war daher im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Strafverfügung somit am 27.11.2012 durch Hinterlegung wirksam zugestellt worden ist. Die zweiwöchige Einspruchsfrist des § 49 Abs 1 VStG, bei der es sich um eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist handelt, begann daher am 27.11.2012 und endete am 11.12.2012. Da die Beschwerdeführerin keinen Einspruch erhoben hat, ist im vorliegenden Fall vom Vorliegen eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens auszugehen.Für das Vorliegen eines Zustellmangels oder einer relevanten Ortsabwesenheit der Beschwerdeführerin im dafür relevanten Zeitraum liefert gegenständlich das Ermittlungsverfahren keinen konkreten Hinweis. Trotz Aufforderung hat die Beschwerdeführerin weder durch nähere Angaben über Beginn und Ende der von ihr nur allgemein behaupteten und in keiner Weise belegten häufigen Ortsabwesenheiten das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung der gegenständlichen Strafverfügung im Wege der Hinterlegung dargetan. Ein sonstiger Zustellmangel wurde weder von der Beschwerdeführerin behauptet noch ist ein solcher im Verfahren hervorgekommen. Es war daher im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Strafverfügung somit am 27.11.2012 durch Hinterlegung wirksam zugestellt worden ist. Die zweiwöchige Einspruchsfrist des Paragraph 49, Absatz eins, VStG, bei der es sich um eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist handelt, begann daher am 27.11.2012 und endete am 11.12.2012. Da die Beschwerdeführerin keinen Einspruch erhoben hat, ist im vorliegenden Fall vom Vorliegen eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens auszugehen. Insofern die Beschwerdeführerin aber ihren Wiederaufnahmeantrag darauf stützt, dass nicht sie, sondern ein Mitarbeiter, dem sie gelegentlich das Fahrzeug borge, das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt habe, so ist ihr diesbezüglich entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin diese Tatsache bei gehöriger Aufmerksamkeit bereits im Verwaltungsstrafverfahren geltend machen hätte können, sodass im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass hinsichtlich dieses Versäumnisses ein die Beschwerdeführerin zuzurechnendes Verschulden vorliegt, das eine Wiederaufnahme ausschließt. Da die belangte Behörde den Antrag auf Wiederaufnahme des durch die rechtskräftige Strafverfügung vom 22.11.2012 rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung des § 103 Abs 2 iVm § 134 Abs 1 KFG somit zu Recht abgewiesen, war die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Da die belangte Behörde den Antrag auf Wiederaufnahme des durch die rechtskräftige Strafverfügung vom 22.11.2012 rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, KFG somit zu Recht abgewiesen, war die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.031.035.22474.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.