GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag in der Höhe von € 11,20, das entspricht 20% der verhängten Geldstrafe, zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag in der Höhe von € 11,20, das entspricht 20% der verhängten Geldstrafe, zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. II.
GG ist gegen dieses Erkenntnis die Erhebung einer ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei.
Paragraph 25 a, VwGG ist gegen dieses Erkenntnis die Erhebung einer ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. BEGRÜNDUNG I. Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen die Beschwerdeführerin als Beschuldigte und enthält folgenden Spruch:römisch eins. Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen die Beschwerdeführerin als Beschuldigte und enthält folgenden Spruch: „Sie haben am 03.04.2013 um 13.14 Uhr in Wien 5, Ramperstorffergasse, Richtung Wien 5, Schönbrunner Str. als Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen W-85... trotz Sichtbehinderung durch Schneefall bei Tag kein vorgeschriebenes Licht (weder Abblendlicht noch Nebellicht 9 verwendet. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 99 Abs.5 KFG iVM. § 102 Abs.1 KFGParagraph 99, Absatz 5, KFG iVM. Paragraph 102, Absatz eins, KFG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 56,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Std.
1 KFGGeldstrafe von € 56,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Std.
Paragraph 134, Absatz eins, KFG Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung der Vorhaft): Ferner haben Sie
G zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, da sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch € 10,00 Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher € 66,00.“ Der Erlassung des angefochtenen Bescheides gingen wegen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung die Erstattung einer Anzeige sowie eine Lenkeranfrage voraus. Letztere wurde seitens der Zulassungsbesitzerin dahingehend beantwortet, dass das Fahrzeug Herrn Kurt G. zum Tatzeitpunkt überlassen gewesen sei. In seinem gegen die entsprechende Strafverfügung erhobenen Einspruch führte Herr G. aus, dass das in Rede stehende Fahrzeug zum Tatzeitpunkt tatsächlich von der Beschwerdeführerin, seiner Tochter, gelenkt worden sei. Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom
GVG die Voraussetzungen für die Durchführung der Verhandlung und Verkündung des Erkenntnisses in Abwesenheit der Parteien vor.Da keine der ordnungsgemäß geladenen Parteien einen Hinderungsgrund im Sinn von Paragraph 19, Absatz 3, AVG geltend gemacht hatte, lagen
Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG die Voraussetzungen für die Durchführung der Verhandlung und Verkündung des Erkenntnisses in Abwesenheit der Parteien vor. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die verlesenen Akten (Akt des gegenständlichen verwaltungsbehördlichen Verfahrens sowie Akt des Verwaltungsgerichts Wien). Der Meldungsleger, Herr Insp. Martin A., gab zeugenschaftlich vernommen zu Protokoll: „Aufgrund der Anzeige kann ich mich an den Vorfall vom 03.04.2013 noch dahingehend erinnern, dass es sich wahrscheinlich um eine Schulwegsicherung handelte und mir bei der Schulwegsicherung wahrscheinlich das Fahrzeug der BF aufgefallen ist. Ich gehe davon aus, dass es zu diesem Zeitpunkt auch geschneit hat, weil ich sonst die Anzeige nicht erstattet hätte. Es ist mir offensichtlich auch aufgefallen, dass das Fahrzeug in keiner Weise beleuchtet war. Aufgrund der Uhrzeit habe ich mich damals auf den Rückweg von der Schulwegsicherung, welche um 13:10 Uhr endet, befunden. Nach der Schulwegsicherung begebe ich mich zu Fuß zurück in die Polizeiinspektion. Auf diesem Weg ist mir das Fahrzeug offensichtlich aufgefallen. Ich kann auf jeden Fall ausschließen, dass ich die Anzeige erstattet hätte, wenn es nicht geschneit hätte. Ich habe auch mit Sicherheit darauf geachtet, dass bei dem Fahrzeug weder das Abblendlicht noch das Nebellicht eingeschalten waren.“ Im Anschluss wurde das Beweisverfahren geschlossen und das Erkenntnis mündlich verkündet. IV. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch vier. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
F BGBl. I Nr. 43/2013, sind bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen Abblendlicht, Nebellicht oder beide gemeinsam zu verwenden; Fernlicht darf außer während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder bei Nebel an Stelle von Abblendlicht verwendet werden. Nebelschlussleuchten dürfen nur bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen verwendet werden. Unbeschadet der Bestimmungen über die Verwendung von Fernlicht und von Nebelscheinwerfern ist bei einspurigen Krafträdern während des Fahrens stets Abblendlicht zu verwenden.
Paragraph 99, Absatz 5, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013,, sind bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen Abblendlicht, Nebellicht oder beide gemeinsam zu verwenden; Fernlicht darf außer während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder bei Nebel an Stelle von Abblendlicht verwendet werden. Nebelschlussleuchten dürfen nur bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen verwendet werden. Unbeschadet der Bestimmungen über die Verwendung von Fernlicht und von Nebelscheinwerfern ist bei einspurigen Krafträdern während des Fahrens stets Abblendlicht zu verwenden.
F BGBl. I Nr. 43/2013, darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot
VO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.
Paragraph 102, Absatz eins, KFG, ebenfalls in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013,, darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot
Paragraph 43, Absatz 2, Litera a, StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.
F BGBl. I Nr. 43/2013, begeht wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
Paragraph 134, Absatz eins, KFG, ebenfalls in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013,, begeht wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar. Aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung, des Vorbringens der Beschwerdeführerin, des Aktes des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens, des Aktes des Verwaltungsgerichts Wien sowie insbesondere aufgrund der glaubwürdigen Aussage des Meldungslegers wird der im Spruch der angefochtenen Entscheidung angeführte Sachverhalt als erwiesen festgestellt. Dass zum Tatzeitpunkt eine Sichtbehinderung durch Schneefall im Sinne von § 99 Abs. 5 KFG vorlag, ergibt sich aus der nachvollziehbaren und glaubwürdigen Aussage des Meldungslegers, welcher die äußeren Umstände anlässlich der Anzeigenerstattung noch aus dem Gedächtnis rekonstruieren konnte und schlüssig darlegte, dass auszuschließen ist, dass er die Anzeige erstattet hätte, falls keine Sichtbehinderung durch Schneefall gegeben gewesen wäre, welche das Einschalten des Abblend- und/oder Nebellichts erfordert hätte. Der Zeuge hinterließ vor der Verhandlungsleiterin einen äußerst kompetenten, seriösen, gewissenhaften und insgesamt sehr glaubwürdigen Eindruck. Seine Ausführungen sind schlüssig und entsprechen der Lebenserfahrung.Dass zum Tatzeitpunkt eine Sichtbehinderung durch Schneefall im Sinne von Paragraph 99, Absatz 5, KFG vorlag, ergibt sich aus der nachvollziehbaren und glaubwürdigen Aussage des Meldungslegers, welcher die äußeren Umstände anlässlich der Anzeigenerstattung noch aus dem Gedächtnis rekonstruieren konnte und schlüssig darlegte, dass auszuschließen ist, dass er die Anzeige erstattet hätte, falls keine Sichtbehinderung durch Schneefall gegeben gewesen wäre, welche das Einschalten des Abblend- und/oder Nebellichts erfordert hätte. Der Zeuge hinterließ vor der Verhandlungsleiterin einen äußerst kompetenten, seriösen, gewissenhaften und insgesamt sehr glaubwürdigen Eindruck. Seine Ausführungen sind schlüssig und entsprechen der Lebenserfahrung. Dagegen sind den Ausführungen der Beschwerdeführerin, welche lediglich „bezweifelte“, dass eine Sichtbehinderung durch Schneefall bestanden beziehungsweise am „helllichten“ Tag eine Sichtbehinderung vorgelegen hätte, keinerlei konkrete Erinnerungen an den Tatzeitpunkt zu entnehmen. Abgesehen davon, dass keine Erkundungsbeweise zu der Frage, ob es eventuell doch nicht geschneit hätte oder ob eventuell doch keine Sichtbehinderung durch Schneefall bestanden hätte, welche das Einschalten der vorgeschriebenen Beleuchtung erforderte, vom Verwaltungsgericht Wien einzuholen sind, ist dem Detailbericht der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG) für April 2013 zu entnehmen, dass in Wien am
G dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles dazulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung entsprechender Beweisanträge.Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, weil weder der Eintritt eines Schadens oder eine Gefahr vorausgesetzt, noch über das Verschulden etwas bestimmt wird. Bei solchen Delikten obliegt es
Paragraph 5, Absatz eins, VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles dazulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung entsprechender Beweisanträge. Ein solches Vorbringen wurde von der Beschwerdeführerin nicht erstattet und sind auch keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer sich ergeben würde, dass der Beschwerdeführerin die Einhaltung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift unmöglich gewesen sei. Es ist der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, mangelndes Verschulden glaubhaft darzutun, sodass auch von der Verwirklichung der subjektiven Tatseite in Form fahrlässiger Tatbegehung auszugehen war. Zur Strafbemessung:
G idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
1 KFG 1967 sind Verwaltungsübertretungen der gegenständlichen Art mit Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, bedroht.
Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 sind Verwaltungsübertretungen der gegenständlichen Art mit Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, bedroht. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes (Wahrung der Verkehrssicherheit, Erkennbarkeit des zu beleuchtenden Fahrzeuges für andere Verkehrsteilnehmer sowie ausreichende Ausleuchtung des Fahrtweges für das zu beleuchtende Fahrzeug) ist als hoch zu qualifizieren. Die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die gegenständliche Tat konnte im Hinblick auf die oben festgestellte Sichtbeeinträchtigung durch Schneefall, welche zum Einschalten des Abblend- und/oder Nebellichtes verpflichtete, auch nicht als gering erachtet werden, sondern muss als schwerwiegend eingeschätzt werden. Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervor gekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen und es kann daher das Verschulden der Beschwerdeführerin nicht als geringfügig angesehen werden. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass bei Schneefällen, die im Laufe des Tages zur Bildung einer 6 cm dicken Neuschneedecke führen, besondere Aufmerksamkeit auf die erforderliche Beleuchtung des Fahrzeuges zu richten ist. Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin wurde als Milderungsgrund berücksichtigt. Erschwerende Umstände sind nicht hervorgetreten. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin werden mangels Angaben als durchschnittlich eingeschätzt. Vor dem Hintergrund dieser Strafbemessungskriterien und des zitierten gesetz-lichen Strafsatzes erweist sich die über die Beschwerdeführerin ohnehin im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens verhängte Strafe jedenfalls tat- und schuldangemessen, aber auch erforderlich, um die uneinsichtige Rechtsmittelwerberin künftig von Verwaltungsstraftaten gleicher Art wirksam abzuhalten. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe steht in angemessener Relation zu der verhängten Geldstrafe (vgl. § 16 VStG).Vor dem Hintergrund dieser Strafbemessungskriterien und des zitierten gesetz-lichen Strafsatzes erweist sich die über die Beschwerdeführerin ohnehin im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens verhängte Strafe jedenfalls tat- und schuldangemessen, aber auch erforderlich, um die uneinsichtige Rechtsmittelwerberin künftig von Verwaltungsstraftaten gleicher Art wirksam abzuhalten. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe steht in angemessener Relation zu der verhängten Geldstrafe vergleiche Paragraph 16, VStG). Im Übrigen konnte eine Herabsetzung der Strafe auch aus folgenden Gründen nicht erfolgen: Die Beschwerdeführerin ist keine Jugendliche. Es ist gegenständlich auch in keiner Weise von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe auszugehen, weshalb kein Raum für die außerordentliche Milderung der Strafe
G besteht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen der einzige zu berücksichtigende Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinne von § 20 VStG (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 2010, Zl. 2009/03/0155).Die Beschwerdeführerin ist keine Jugendliche. Es ist gegenständlich auch in keiner Weise von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe auszugehen, weshalb kein Raum für die außerordentliche Milderung der Strafe
Paragraph 20, VStG besteht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen der einzige zu berücksichtigende Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinne von Paragraph 20, VStG vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 2010, Zl. 2009/03/0155). Für die Anwendung von § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG (Ermahnung) ist das kumulative Vorliegen der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Kriterien, nämlich dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind, Voraussetzung. Von geringem Verschulden im Sinne von § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ist jedoch nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus dem Akteninhalt ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der objektive Unrechtsgehalt der Tat wesentlich hinter dem durch die Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt zurückgeblieben ist. Dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat als schwerwiegend und somit keinesfalls als gering zu betrachten sind, wurde bereits oben ausgeführt. § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG konnte folglich nicht zum Tragen kommen. Ein entsprechendes substantiiertes Vorbringen wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht erstattet.Für die Anwendung von Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG (Ermahnung) ist das kumulative Vorliegen der in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Kriterien, nämlich dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind, Voraussetzung. Von geringem Verschulden im Sinne von Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG ist jedoch nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus dem Akteninhalt ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der objektive Unrechtsgehalt der Tat wesentlich hinter dem durch die Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt zurückgeblieben ist. Dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat als schwerwiegend und somit keinesfalls als gering zu betrachten sind, wurde bereits oben ausgeführt. Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG konnte folglich nicht zum Tragen kommen. Ein entsprechendes substantiiertes Vorbringen wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht erstattet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die Erhebung der ordentlichen Revision gegen diese Erkenntnis ist nicht zulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im Rede stehenden Fall zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr wurden Fragen zu § 99 Abs. 5 KFG in der bisherigen höchstgerichtlichen Judikatur ausführlich behandelt.Die Erhebung der ordentlichen Revision gegen diese Erkenntnis ist nicht zulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im Rede stehenden Fall zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr wurden Fragen zu Paragraph 99, Absatz 5, KFG in der bisherigen höchstgerichtlichen Judikatur ausführlich behandelt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.031.064.21798.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.