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{'item': 'VGW-031/064/21798/2014'}

Obsah (12)§ 50§ 52§ 25a§ 134§ 64§ 45§ 99§ 102§ 43§ 5§ 19§ 20

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum27.03.2014 GeschäftszahlVGW-031/064/21798/2014 TextIm Namen der Republik! Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. M

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

§ 52Abs. 2 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag in der Höhe von € 11,20, das entspricht 20% der verhängten Geldstrafe, zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag in der Höhe von € 11,20, das entspricht 20% der verhängten Geldstrafe, zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. II.

§ 25aVw

GG ist gegen dieses Erkenntnis die Erhebung einer ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei.

Paragraph 25 a, VwGG ist gegen dieses Erkenntnis die Erhebung einer ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. BEGRÜNDUNG I. Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen die Beschwerdeführerin als Beschuldigte und enthält folgenden Spruch:römisch eins. Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen die Beschwerdeführerin als Beschuldigte und enthält folgenden Spruch: „Sie haben am 03.04.2013 um 13.14 Uhr in Wien 5, Ramperstorffergasse, Richtung Wien 5, Schönbrunner Str. als Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen W-85... trotz Sichtbehinderung durch Schneefall bei Tag kein vorgeschriebenes Licht (weder Abblendlicht noch Nebellicht 9 verwendet. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 99 Abs.5 KFG iVM. § 102 Abs.1 KFGParagraph 99, Absatz 5, KFG iVM. Paragraph 102, Absatz eins, KFG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 56,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Std.

§ 134Abs.

1 KFGGeldstrafe von € 56,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Std.

Paragraph 134, Absatz eins, KFG Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung der Vorhaft): Ferner haben Sie

§ 64Abs.1 und 2 VSt

G zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, da sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch € 10,00 Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher € 66,00.“ Der Erlassung des angefochtenen Bescheides gingen wegen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung die Erstattung einer Anzeige sowie eine Lenkeranfrage voraus. Letztere wurde seitens der Zulassungsbesitzerin dahingehend beantwortet, dass das Fahrzeug Herrn Kurt G. zum Tatzeitpunkt überlassen gewesen sei. In seinem gegen die entsprechende Strafverfügung erhobenen Einspruch führte Herr G. aus, dass das in Rede stehende Fahrzeug zum Tatzeitpunkt tatsächlich von der Beschwerdeführerin, seiner Tochter, gelenkt worden sei. Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom

  1. September 2013 wurde über die Beschwerdeführerin wegen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von € 56,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 28 Stunden) verhängt. Die Beschwerdeführerin erhob Einspruch und führte aus, dass das von ihr gelenkte Fahrzeug mit einer Fahrlichtschaltung ausgerüstet sei, welche unabhängig von den Wetter- und Sichtverhältnissen beim Starten des Fahrzeuges automatisch das Abblendlicht einschalte. In seiner Stellungnahme vom
  2. Oktober 2013 gab der Meldungsleger an, dass er die Anzeige aufrechterhalte, da kein vorgeschriebenes Licht (weder Abblendlicht, noch Nebellicht) trotz Sichtbehinderung durch Schneefall bei Tag verwendet worden sei. Bei einer durchgeführten EKIS KZR Anfrage habe festgestellt werden können, dass das betreffende Fahrzeug am
  3. Juli 2003 erstzugelassen worden sei. Somit sei das Baujahr des Fahrzeuges spätestens
  4. Es sei eine telefonische Erhebung bei einer Alfa Romeo Werkstätte bei einem namentlich näher genannten Chefmechaniker durchgeführt worden. Dieser habe die Auskunft erteilt, dass bei einem Alfa Romeo 147, Baujahr 2003, kein Tagfahrlicht beziehungsweise kein automatischer Dämmerungssensor verbaut worden sei. Die Anzeige sowie das Schreiben des Meldungslegers vom
  5. Oktober 2013 wurden der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin langte nicht ein. In der Folge erging das in Rede stehende Straferkenntnis, in dem die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrenslaufes begründend ausführte, dass die Angaben des Beamten der Sanktion des Diensteides (also einer erhöhten Wahrheitspflicht) unterliegen würden, was bei der Beschwerdeführerin nicht zutreffe. Der Beamte hätte also keinen Grund gehabt, eine ihm unbekannte Fahrzeuglenkerin wahrheitswidrig einer verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung auszusetzen. Es sei daher dem Beamten mehr Glauben zu schenken und spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Mildernd seien die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin, erschwerend kein Umstand zu werten gewesen. Die allseitigen Verhältnisse der Beschwerdeführerin seien nicht bekannt und seien daher als durchschnittlich bewertet worden. II. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Berufung, welche infolge des VwGbk-ÜG als in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien fallende Beschwerde zu werten ist. In ihrem Rechtsmittel bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass ihr eine Verständigung von der Beweisaufnahme, auf welche im angefochtenen Bescheid Bezug genommen worden sei, unbekannt sei. Sie ersuche daher um Zusendung.römisch zwei. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Berufung, welche infolge des VwGbk-ÜG als in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien fallende Beschwerde zu werten ist. In ihrem Rechtsmittel bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass ihr eine Verständigung von der Beweisaufnahme, auf welche im angefochtenen Bescheid Bezug genommen worden sei, unbekannt sei. Sie ersuche daher um Zusendung. Das von der Beschwerdeführerin verwendete Fahrzeug habe werksmäßig eine automatische Fahrlichtschaltung, welche beim Einschalten der Zündung automatisch das Abblendlicht einschalte. Die Beschwerdeführerin könne daher keinesfalls ohne Abblendlicht gefahren sein. Zudem bezweifle die Beschwerdeführerin eine Sichtbehinderung durch Schneefall am
  6. April 2013, um 13.14 Uhr, und beantrage die Beibringung eines genauen Wetterberichts der „ZAMG“ für diese Zeit und diesen Ort. Die einfache Angabe von „Sichtbehinderung“ in der Anzeige sei für einen Tatbestand zu ungenau. Da die Zeit des Vorfalls mit 13.14 Uhr angegeben worden sei, somit um Mittag, hätte in der Anzeige die Angabe der Sichtweite enthalten sein müssen, auf welche eine Sichtbehinderung am helllichten Tag zurückgeführt worden sei. III. Am
  7. März 2014 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der keine der ordnungsgemäß geladenen Parteien erschien. Lediglich der als Zeuge geladene Meldungsleger leistete der Ladung Folge.römisch drei. Am
  8. März 2014 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der keine der ordnungsgemäß geladenen Parteien erschien. Lediglich der als Zeuge geladene Meldungsleger leistete der Ladung Folge. Die belangte Behörde hatte im Vorfeld mitgeteilt, dass aus personellen Gründen an der Verhandlung kein Behördenvertreter teilnehmen werde. Da keine der ordnungsgemäß geladenen Parteien einen Hinderungsgrund im Sinn von § 19 Abs. 3 AVG geltend gemacht hatte, lagen

§ 45Abs. 2 Vw

GVG die Voraussetzungen für die Durchführung der Verhandlung und Verkündung des Erkenntnisses in Abwesenheit der Parteien vor.Da keine der ordnungsgemäß geladenen Parteien einen Hinderungsgrund im Sinn von Paragraph 19, Absatz 3, AVG geltend gemacht hatte, lagen

Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG die Voraussetzungen für die Durchführung der Verhandlung und Verkündung des Erkenntnisses in Abwesenheit der Parteien vor. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die verlesenen Akten (Akt des gegenständlichen verwaltungsbehördlichen Verfahrens sowie Akt des Verwaltungsgerichts Wien). Der Meldungsleger, Herr Insp. Martin A., gab zeugenschaftlich vernommen zu Protokoll: „Aufgrund der Anzeige kann ich mich an den Vorfall vom 03.04.2013 noch dahingehend erinnern, dass es sich wahrscheinlich um eine Schulwegsicherung handelte und mir bei der Schulwegsicherung wahrscheinlich das Fahrzeug der BF aufgefallen ist. Ich gehe davon aus, dass es zu diesem Zeitpunkt auch geschneit hat, weil ich sonst die Anzeige nicht erstattet hätte. Es ist mir offensichtlich auch aufgefallen, dass das Fahrzeug in keiner Weise beleuchtet war. Aufgrund der Uhrzeit habe ich mich damals auf den Rückweg von der Schulwegsicherung, welche um 13:10 Uhr endet, befunden. Nach der Schulwegsicherung begebe ich mich zu Fuß zurück in die Polizeiinspektion. Auf diesem Weg ist mir das Fahrzeug offensichtlich aufgefallen. Ich kann auf jeden Fall ausschließen, dass ich die Anzeige erstattet hätte, wenn es nicht geschneit hätte. Ich habe auch mit Sicherheit darauf geachtet, dass bei dem Fahrzeug weder das Abblendlicht noch das Nebellicht eingeschalten waren.“ Im Anschluss wurde das Beweisverfahren geschlossen und das Erkenntnis mündlich verkündet. IV. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch vier. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 99Abs. 5 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267/1967 id

F BGBl. I Nr. 43/2013, sind bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen Abblendlicht, Nebellicht oder beide gemeinsam zu verwenden; Fernlicht darf außer während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder bei Nebel an Stelle von Abblendlicht verwendet werden. Nebelschlussleuchten dürfen nur bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen verwendet werden. Unbeschadet der Bestimmungen über die Verwendung von Fernlicht und von Nebelscheinwerfern ist bei einspurigen Krafträdern während des Fahrens stets Abblendlicht zu verwenden.

Paragraph 99, Absatz 5, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013,, sind bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen Abblendlicht, Nebellicht oder beide gemeinsam zu verwenden; Fernlicht darf außer während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder bei Nebel an Stelle von Abblendlicht verwendet werden. Nebelschlussleuchten dürfen nur bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen verwendet werden. Unbeschadet der Bestimmungen über die Verwendung von Fernlicht und von Nebelscheinwerfern ist bei einspurigen Krafträdern während des Fahrens stets Abblendlicht zu verwenden.

§ 102Abs. 1 KFG, ebenfalls id

F BGBl. I Nr. 43/2013, darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot

§ 43Abs. 2 lit. a St

VO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.

Paragraph 102, Absatz eins, KFG, ebenfalls in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013,, darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot

Paragraph 43, Absatz 2, Litera a, StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.

§ 134Abs. 1 KFG, ebenfalls id

F BGBl. I Nr. 43/2013, begeht wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

Paragraph 134, Absatz eins, KFG, ebenfalls in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013,, begeht wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar. Aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung, des Vorbringens der Beschwerdeführerin, des Aktes des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens, des Aktes des Verwaltungsgerichts Wien sowie insbesondere aufgrund der glaubwürdigen Aussage des Meldungslegers wird der im Spruch der angefochtenen Entscheidung angeführte Sachverhalt als erwiesen festgestellt. Dass zum Tatzeitpunkt eine Sichtbehinderung durch Schneefall im Sinne von § 99 Abs. 5 KFG vorlag, ergibt sich aus der nachvollziehbaren und glaubwürdigen Aussage des Meldungslegers, welcher die äußeren Umstände anlässlich der Anzeigenerstattung noch aus dem Gedächtnis rekonstruieren konnte und schlüssig darlegte, dass auszuschließen ist, dass er die Anzeige erstattet hätte, falls keine Sichtbehinderung durch Schneefall gegeben gewesen wäre, welche das Einschalten des Abblend- und/oder Nebellichts erfordert hätte. Der Zeuge hinterließ vor der Verhandlungsleiterin einen äußerst kompetenten, seriösen, gewissenhaften und insgesamt sehr glaubwürdigen Eindruck. Seine Ausführungen sind schlüssig und entsprechen der Lebenserfahrung.Dass zum Tatzeitpunkt eine Sichtbehinderung durch Schneefall im Sinne von Paragraph 99, Absatz 5, KFG vorlag, ergibt sich aus der nachvollziehbaren und glaubwürdigen Aussage des Meldungslegers, welcher die äußeren Umstände anlässlich der Anzeigenerstattung noch aus dem Gedächtnis rekonstruieren konnte und schlüssig darlegte, dass auszuschließen ist, dass er die Anzeige erstattet hätte, falls keine Sichtbehinderung durch Schneefall gegeben gewesen wäre, welche das Einschalten des Abblend- und/oder Nebellichts erfordert hätte. Der Zeuge hinterließ vor der Verhandlungsleiterin einen äußerst kompetenten, seriösen, gewissenhaften und insgesamt sehr glaubwürdigen Eindruck. Seine Ausführungen sind schlüssig und entsprechen der Lebenserfahrung. Dagegen sind den Ausführungen der Beschwerdeführerin, welche lediglich „bezweifelte“, dass eine Sichtbehinderung durch Schneefall bestanden beziehungsweise am „helllichten“ Tag eine Sichtbehinderung vorgelegen hätte, keinerlei konkrete Erinnerungen an den Tatzeitpunkt zu entnehmen. Abgesehen davon, dass keine Erkundungsbeweise zu der Frage, ob es eventuell doch nicht geschneit hätte oder ob eventuell doch keine Sichtbehinderung durch Schneefall bestanden hätte, welche das Einschalten der vorgeschriebenen Beleuchtung erforderte, vom Verwaltungsgericht Wien einzuholen sind, ist dem Detailbericht der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG) für April 2013 zu entnehmen, dass in Wien am

  1. April 2013 Schnee fiel und eine Neuschneedecke von 6 cm lag, welche bis
  2. April 2013 geschlossen blieb. Am
  3. April 2013 bewirkte ein Tief mit Kern über Ungarn im Osten Österreichs Schneefall, wobei Niederschlag in Form von Schneefall und Schneeregen mit geringer Intensität bis über den Zeitpunkt von 14 Uhr hinaus auftrat. Der Himmel war den ganzen Tag vollständig bedeckt. Genaue Werte für Sichtweiten zum Zeitraum zwischen 13 Uhr und 14 Uhr zu dem in Wien zu diesem Zeitpunkt generell trüben Witterungsverlauf mit schwachem, unergiebigen Schneefall/Schneeregen liegen der ZAMG (über ausdrückliche Nachfrage durch das Verwaltungsgericht Wien) für den Bereich Rampersdorfferstraße nicht vor. Dies entspricht im Übrigen den allgemeinen Erfahrungswerten des Verwaltungsgerichts Wien betreffend die Möglichkeiten meteorologischer Erhebungen in Wien. Die Beschwerdeführerin erstattete keine konkrete Angaben über Witterungsverhältnisse und tatsächliche Sichtverhältnisse. Sie schließt lediglich retrospektiv aus der Tages- und allenfalls Jahreszeit, dass es zweifelhaft sei, dass eine Sichtbehinderung durch Schneefall im Sinn von § 99 Abs. 5 KFG vorgelegen habe.Die Beschwerdeführerin erstattete keine konkrete Angaben über Witterungsverhältnisse und tatsächliche Sichtverhältnisse. Sie schließt lediglich retrospektiv aus der Tages- und allenfalls Jahreszeit, dass es zweifelhaft sei, dass eine Sichtbehinderung durch Schneefall im Sinn von Paragraph 99, Absatz 5, KFG vorgelegen habe. Es werden daher zwecks Objektivierung des im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Sachverhalts die Aussage des vernommenen Zeugen, der keinerlei Anlass hat, die Beschwerdeführerin wahrheitswidrig zu belasten, sowie der Detailbericht der ZAMG herangezogen. Dies führt zu dem Ergebnis, dass am Tatort zum Tatzeitpunkt eine Sichtbehinderung durch Schneefall gegeben war, welche das Einschalten des Abblendlichts und/oder Nebellichts erforderte. Die Erfüllung des gegenständlichen Tatbestandes ergibt sich daraus, dass nach den Aussagen des Zeugen nachvollziehbar die Sicht durch Schneefall zum Tatzeitpunkt behindert war. Da es am
  4. April 2013 bis über 14 Uhr hinaus in Wien – wenn auch allenfalls unergiebig - schneite, besteht kein Grund daran, die Aussage des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen. Es ist zwar festzuhalten, dass nicht jede Sichtbehinderung durch Schneefall automatisch zum Einschalten des Abblendlichtes und/oder Nebellichtes verpflichtet, jedoch muss dem Exekutivbeamten, welcher diesbezüglich über einschlägige Erfahrung und eine besondere Schulung verfügt, zugemutet werden, einen einfach gelagerten Sachverhalt (Einschätzung der Witterungslage) dahingehend beurteilen zu können, ob eine Sichtbehinderung in einem Ausmaß vorlag, welches das Einschalten des Abblendlichts oder Nebellichts erforderte. Den zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Organen der Sicherheitswache kann zugebilligt werden, mit Sicherheit festzustellen, ob und welche Witterungsverhältnisse die Beleuchtung eines Kraftfahrzeuges erforderlich machen. Hinzu kommt, dass der Zeuge, unmittelbar bevor er das Fahrzeug der Beschwerdeführerin wahrnahm und Anzeige erstattete, die Schulwegsicherung vorgenommen hatte und daher unter Zugrundelegung einer lebensnahen Betrachtungsweise hinreichend Gelegenheit hatte, die Wetterlage am Tatort zu beobachten und korrekt einzuschätzen. Es erscheint dabei nachvollziehbar, dass selbst bei unergiebigem Schneefall eine Sichtbehinderung gegeben war, die die Beleuchtung des Fahrzeuges erforderte, wobei in diesem Zusammenhang nicht aus dem Blick verloren werden darf, dass am
  5. April 2013 der Himmel den ganzen Tag vollständig bedeckt war und somit zu dem allenfalls unergiebigen Schneefall ein durch die durchgängige Wolkendecke verringerter Lichteinfall kam. Die konkrete Sichtweite am Tatort wird generell weiters durch Luftverschmutzung und Staub beeinflusst, wobei diese Umstände in ihrer Gesamtauswirkung auf die konkrete Sichtweite vor dem Hintergrund des aufgetretenen Schneefalls vom Meldungsleger zum Zeitpunkt der Amtshandlung offensichtlich dahingehend bewertet wurden, dass die Sicht soweit eingeschränkt war, dass eine Sichtbeeinträchtigung durch Schneefall vorlag, welche das Einschalten des Abblend- und oder Nebellichtes erforderte. Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass die Beleuchtung des Fahrzeuges nicht nur dazu dient, den Fahrweg für das betroffene Fahrzeug auszuleuchten, sondern gleichzeitig dazu, um das Fahrzeug für andere Verkehrsteilnehmer erkennbar zu machen. Sobald somit eine Sichtbeeinträchtigung beispielsweise durch Niederschlag eintritt, die nicht unerheblich und nicht unter der Schwelle des in § 99 Abs. 5 KFG normierten Ausmaßes liegt, ist durch das Einschalten der vorgeschriebenen Fahrzeugbeleuchtung im Interesse der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer diese Sichtbehinderung auszugleichen beziehungsweise der Sichtbehinderung durch die Fahrzeugbeleuchtung entgegenzuwirken. Im Umfeld eines zu sichernden Schulweges erweist sich die Wahrnehmbarkeit des Fahrzeuges für andere Verkehrsteilnehmer (z.B.: auch Fußgänger) als elementares Erfordernis der Verkehrssicherheit.Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass die Beleuchtung des Fahrzeuges nicht nur dazu dient, den Fahrweg für das betroffene Fahrzeug auszuleuchten, sondern gleichzeitig dazu, um das Fahrzeug für andere Verkehrsteilnehmer erkennbar zu machen. Sobald somit eine Sichtbeeinträchtigung beispielsweise durch Niederschlag eintritt, die nicht unerheblich und nicht unter der Schwelle des in Paragraph 99, Absatz 5, KFG normierten Ausmaßes liegt, ist durch das Einschalten der vorgeschriebenen Fahrzeugbeleuchtung im Interesse der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer diese Sichtbehinderung auszugleichen beziehungsweise der Sichtbehinderung durch die Fahrzeugbeleuchtung entgegenzuwirken. Im Umfeld eines zu sichernden Schulweges erweist sich die Wahrnehmbarkeit des Fahrzeuges für andere Verkehrsteilnehmer (z.B.: auch Fußgänger) als elementares Erfordernis der Verkehrssicherheit. Die schriftlich dargelegten Überlegungen der Beschwerdeführerin, wonach sie in Zweifel ziehe, dass eine Sichtbehinderung beziehungsweise eine Sichtbehinderung durch Schneefall bestanden hätte, werden demgegenüber als sachverhaltsmäßig nicht substantiierte Schutzbehauptung gewertet, welche die Beschwerdeführerin in den Raum stellte, um einer drohenden Bestrafung zu entgehen. Der Möglichkeit, das Verwaltungsgericht Wien durch eine persönliche glaubwürdige Aussage beziehungsweise durch das Darlegen von geeigneten Beweisen betreffend konkrete Witterungsverhältnisse, Sichtweite, etc. von dem Gegenteil zu überzeugen, hat sich die Beschwerdeführerin zudem dadurch begeben, dass sie zu der mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erschien. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die erforderliche Beleuchtung (weder Abblendlicht, noch Nebellicht) eingeschalten hatte, ergibt sich ebenfalls aus der schlüssigen und eindeutigen Aussage des zeugenschaftlich vernommenen Meldungslegers. Die Angabe der Beschwerdeführerin hingegen, wonach das in Rede stehende Fahrzeug werksmäßig technisch so ausgestattet wäre, dass bei Einschalten der Zündung automatisch das Abblendlicht eingeschaltet werde, geht schon insofern ins Leere, als sowohl entsprechend der vom Meldungsleger bei der Werkstätte von Alfa Romeo sowie entsprechend der vom Verwaltungsgericht Wien unter Angabe der Fahrgestellnummer eingeholten Auskunft der F. GmbH vom
  6. März 2014, das gegenständliche Fahrzeug über keinen Lichtsensor mit der Aufgabe, das Abblendlicht des Fahrzeuges ein- oder auszuschalten, verfügte. Der von der Beschwerdeführerin gelenkte PKW verfügte nur über die Funktion, dass wenn der Hebel auf „Ein“ gestellt war, das Abblendlicht bei Einschalten der Zündung eingeschalten wurde. Wenn der Hebel nicht auf „Ein“ gestellt war, schaltete sich das Abblendlicht bei Einschalten der Zündung nicht automatisch ein. Es besteht für das Verwaltungsgericht Wien, kein Grund an der Richtigkeit der oben wiedergegebenen Auskünfte zu zweifeln. Im Übrigen wäre selbst bei Zutreffen der Ausführungen der Beschwerdeführerin zu der technischen Ausstattung des von ihr gelenkten Fahrzeuges nicht ausgeschlossen, dass das Abblendlicht oder die automatische Schaltung ausgebrannt oder defekt waren, und daher sowie vom Zeugen glaubhaft beschrieben, weder Abblendlicht noch Nebellicht zum Tatzeitpunkt eingeschalten waren. Vor dem Hintergrund des als erwiesen festgestellten Sachverhaltes hat die Beschwerdeführerin die objektive Tatseite der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, weil weder der Eintritt eines Schadens oder eine Gefahr vorausgesetzt, noch über das Verschulden etwas bestimmt wird. Bei solchen Delikten obliegt es

§ 5Abs. 1 VSt

G dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles dazulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung entsprechender Beweisanträge.Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, weil weder der Eintritt eines Schadens oder eine Gefahr vorausgesetzt, noch über das Verschulden etwas bestimmt wird. Bei solchen Delikten obliegt es

Paragraph 5, Absatz eins, VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles dazulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung entsprechender Beweisanträge. Ein solches Vorbringen wurde von der Beschwerdeführerin nicht erstattet und sind auch keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer sich ergeben würde, dass der Beschwerdeführerin die Einhaltung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift unmöglich gewesen sei. Es ist der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, mangelndes Verschulden glaubhaft darzutun, sodass auch von der Verwirklichung der subjektiven Tatseite in Form fahrlässiger Tatbegehung auszugehen war. Zur Strafbemessung:

§ 19Abs. 1 VSt

G idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 134Abs.

1 KFG 1967 sind Verwaltungsübertretungen der gegenständlichen Art mit Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, bedroht.

Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 sind Verwaltungsübertretungen der gegenständlichen Art mit Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, bedroht. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes (Wahrung der Verkehrssicherheit, Erkennbarkeit des zu beleuchtenden Fahrzeuges für andere Verkehrsteilnehmer sowie ausreichende Ausleuchtung des Fahrtweges für das zu beleuchtende Fahrzeug) ist als hoch zu qualifizieren. Die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die gegenständliche Tat konnte im Hinblick auf die oben festgestellte Sichtbeeinträchtigung durch Schneefall, welche zum Einschalten des Abblend- und/oder Nebellichtes verpflichtete, auch nicht als gering erachtet werden, sondern muss als schwerwiegend eingeschätzt werden. Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervor gekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen und es kann daher das Verschulden der Beschwerdeführerin nicht als geringfügig angesehen werden. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass bei Schneefällen, die im Laufe des Tages zur Bildung einer 6 cm dicken Neuschneedecke führen, besondere Aufmerksamkeit auf die erforderliche Beleuchtung des Fahrzeuges zu richten ist. Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin wurde als Milderungsgrund berücksichtigt. Erschwerende Umstände sind nicht hervorgetreten. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin werden mangels Angaben als durchschnittlich eingeschätzt. Vor dem Hintergrund dieser Strafbemessungskriterien und des zitierten gesetz-lichen Strafsatzes erweist sich die über die Beschwerdeführerin ohnehin im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens verhängte Strafe jedenfalls tat- und schuldangemessen, aber auch erforderlich, um die uneinsichtige Rechtsmittelwerberin künftig von Verwaltungsstraftaten gleicher Art wirksam abzuhalten. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe steht in angemessener Relation zu der verhängten Geldstrafe (vgl. § 16 VStG).Vor dem Hintergrund dieser Strafbemessungskriterien und des zitierten gesetz-lichen Strafsatzes erweist sich die über die Beschwerdeführerin ohnehin im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens verhängte Strafe jedenfalls tat- und schuldangemessen, aber auch erforderlich, um die uneinsichtige Rechtsmittelwerberin künftig von Verwaltungsstraftaten gleicher Art wirksam abzuhalten. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe steht in angemessener Relation zu der verhängten Geldstrafe vergleiche Paragraph 16, VStG). Im Übrigen konnte eine Herabsetzung der Strafe auch aus folgenden Gründen nicht erfolgen: Die Beschwerdeführerin ist keine Jugendliche. Es ist gegenständlich auch in keiner Weise von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe auszugehen, weshalb kein Raum für die außerordentliche Milderung der Strafe

§ 20VSt

G besteht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen der einzige zu berücksichtigende Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinne von § 20 VStG (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 2010, Zl. 2009/03/0155).Die Beschwerdeführerin ist keine Jugendliche. Es ist gegenständlich auch in keiner Weise von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe auszugehen, weshalb kein Raum für die außerordentliche Milderung der Strafe

Paragraph 20, VStG besteht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen der einzige zu berücksichtigende Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinne von Paragraph 20, VStG vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 2010, Zl. 2009/03/0155). Für die Anwendung von § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG (Ermahnung) ist das kumulative Vorliegen der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Kriterien, nämlich dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind, Voraussetzung. Von geringem Verschulden im Sinne von § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ist jedoch nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus dem Akteninhalt ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der objektive Unrechtsgehalt der Tat wesentlich hinter dem durch die Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt zurückgeblieben ist. Dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat als schwerwiegend und somit keinesfalls als gering zu betrachten sind, wurde bereits oben ausgeführt. § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG konnte folglich nicht zum Tragen kommen. Ein entsprechendes substantiiertes Vorbringen wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht erstattet.Für die Anwendung von Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG (Ermahnung) ist das kumulative Vorliegen der in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Kriterien, nämlich dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind, Voraussetzung. Von geringem Verschulden im Sinne von Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG ist jedoch nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus dem Akteninhalt ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der objektive Unrechtsgehalt der Tat wesentlich hinter dem durch die Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt zurückgeblieben ist. Dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat als schwerwiegend und somit keinesfalls als gering zu betrachten sind, wurde bereits oben ausgeführt. Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG konnte folglich nicht zum Tragen kommen. Ein entsprechendes substantiiertes Vorbringen wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht erstattet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die Erhebung der ordentlichen Revision gegen diese Erkenntnis ist nicht zulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im Rede stehenden Fall zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr wurden Fragen zu § 99 Abs. 5 KFG in der bisherigen höchstgerichtlichen Judikatur ausführlich behandelt.Die Erhebung der ordentlichen Revision gegen diese Erkenntnis ist nicht zulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im Rede stehenden Fall zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr wurden Fragen zu Paragraph 99, Absatz 5, KFG in der bisherigen höchstgerichtlichen Judikatur ausführlich behandelt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.031.064.21798.2014

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