Obsah (18)
§ 50§ 52§ 25a§ 99§ 134§ 38§ 64Art. 130§ 11§ 106§ 97§ 23§ 5§ 15§ 19§ 16§ 20§ 45RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum27.03.2014 GeschäftszahlVGW-031/076/21691/2014 TextI M N A M E N D E R R E P U B L I Krömisch eins M N A M E N D E R R E P U B L röm
§ 50Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insofern bestätigt, als sich das Straferkenntnis hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach § 106 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG, BGBl. Nr. 267/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 43/2013, auf die Bestimmung des § 134 Abs. 3d Z 1 KFG stützt.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insofern bestätigt, als sich das Straferkenntnis hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 106, Absatz 2, Kraftfahrgesetz 1967 - KFG, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013,, auf die Bestimmung des Paragraph 134, Absatz 3 d, Ziffer eins, KFG stützt.
§ 52Abs. 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 56 Euro zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 56 Euro zu leisten. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I
- Mit dem Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom
- Jänner 2014, GZ: S 25394/VA/2013, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 14.01.2013, um 21.47 Uhr, in Wien, K.-platz, das Taxi mit dem amtlichen Kennzeichen W-44 gelenkt und 1) die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt, obwohl der Lenker eines Fahrzeuges den bevorstehenden Wechsel der Fahrtrichtung rechtzeitig anzuzeigen hat, so dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Er habe am 14.01.2013, um 21.50 Uhr, in Wien, B.-straße, das Taxi mit dem amtlichen Kennzeichen W-44 gelenkt und 2) den Sicherheitsgurt nicht angelegt gehabt, obwohl er zum Tatzeitpunkt keinen Fahrgast befördert hatte, das habe vor der Anhaltung festgestellt werden können, und habe die Bezahlung eines Organmandates verweigert. Er habe am 14.01.2013, um 21.50 Uhr, in Wien, B.-straße, das Taxi mit dem amtlichen Kennzeichen W-44 als Lenker im Fahrdienst verwendet, obwohl er 3) den
der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr erforderlichen Taxilenkerausweis am Armaturenbrett des Taxikraftfahrzeuges nicht deutlich sichtbar angebracht gehabt hatte, sodass das Lichtbild an der Außenseite erkennbar gewesen sei und 4) habe er sich während des Dienstes nicht besonnen, rücksichtsvoll, höflich und hilfsbereit verhalten. Er habe einen Polizeibeamten angeschrien und sei diesem gegenüber aggressiv gewesen.römisch eins
- Mit dem Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom
- Jänner 2014, GZ: S 25394/VA/2013, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 14.01.2013, um 21.47 Uhr, in Wien, K.-platz, das Taxi mit dem amtlichen Kennzeichen W-44 gelenkt und 1) die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt, obwohl der Lenker eines Fahrzeuges den bevorstehenden Wechsel der Fahrtrichtung rechtzeitig anzuzeigen hat, so dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Er habe am 14.01.2013, um 21.50 Uhr, in Wien, B.-straße, das Taxi mit dem amtlichen Kennzeichen W-44 gelenkt und 2) den Sicherheitsgurt nicht angelegt gehabt, obwohl er zum Tatzeitpunkt keinen Fahrgast befördert hatte, das habe vor der Anhaltung festgestellt werden können, und habe die Bezahlung eines Organmandates verweigert. Er habe am 14.01.2013, um 21.50 Uhr, in Wien, B.-straße, das Taxi mit dem amtlichen Kennzeichen W-44 als Lenker im Fahrdienst verwendet, obwohl er 3) den
der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr erforderlichen Taxilenkerausweis am Armaturenbrett des Taxikraftfahrzeuges nicht deutlich sichtbar angebracht gehabt hatte, sodass das Lichtbild an der Außenseite erkennbar gewesen sei und 4) habe er sich während des Dienstes nicht besonnen, rücksichtsvoll, höflich und hilfsbereit verhalten. Er habe einen Polizeibeamten angeschrien und sei diesem gegenüber aggressiv gewesen. Der Beschwerdeführer habe hierdurch die Rechtsvorschriften nach ad 1) § 11 Abs. 2 StVO, ad 2) §106 Abs. 2 KFG, ad 3) § 23 Abs. 2 Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung i.d.g.F., ad 4) § 5 Abs. 1 Wiener Taxi-, Mietwagen und Gästewagen Betriebsordnung i.d.g.F., verletzt, weswegen über ihn Geldstrafen in der Höhe von ad 1) 70,-- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe,
§ 99Abs. 3 lit. a St
VO, ad 2) 70,-- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe,
§ 134Abs.
3 lit. d KFG, ad 3) 70,-- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe,
§ 38Abs. 1 WLBO i
Vm § 15 Abs. 5 Z. 1 GelVerkG i.d.g.F., ad 4) 70,-- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe,
§ 38Abs. 1 WLBO i
Vm § 15 Abs. 5 Z. 1 GelVerkG i.d.g.F., verhängt worden seien und habe
§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt
G) 40,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,-- Euro pro Delikt (je einem Tag Freiheitsstrafe werden gleich 100,-- Euro angerechnet) zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher 320,-- Euro.Der Beschwerdeführer habe hierdurch die Rechtsvorschriften nach ad 1) Paragraph 11, Absatz 2, StVO, ad 2) §106 Absatz 2, KFG, ad 3) Paragraph 23, Absatz 2, Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung i.d.g.F., ad 4) Paragraph 5, Absatz eins, Wiener Taxi-, Mietwagen und Gästewagen Betriebsordnung i.d.g.F., verletzt, weswegen über ihn Geldstrafen in der Höhe von ad 1) 70,-- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe,
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO, ad 2) 70,-- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe,
Paragraph 134, Absatz 3, Litera d, KFG, ad 3) 70,-- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe,
Paragraph 38, Absatz eins, WLBO in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, GelVerkG i.d.g.F., ad 4) 70,-- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe,
Paragraph 38, Absatz eins, WLBO in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, GelVerkG i.d.g.F., verhängt worden seien und habe
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) 40,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,-- Euro pro Delikt (je einem Tag Freiheitsstrafe werden gleich 100,-- Euro angerechnet) zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher 320,-- Euro.
- In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er habe die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen und zudem sei die Strafe zu hoch für ihn.
- Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde am
- März 2014 eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer sowie die Zeugen Insp. Ewald G. (Meldungsleger) und RvI. Sandra K. geladen waren. Die Landespolizeidirektion Wien hat mit Vorlageschreiben vom
- Februar 2014 auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet. Der Beschwerdeführer und die Zeugen sind zur Verhandlung erschienen.
- Im Zuge dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer Nachstehendes vor: „Am 14.1.2013 zwischen 20:00 Uhr und 21:00 Uhr bin ich vom K.-platz kommend Richtung S.-platz gefahren. Bei dem hier notwendigen Spurenwechsel habe ich den Blinker vermutlich betätigt, genau kann ich mich nicht mehr daran erinnern. Als ich gesehen habe, dass eine Vorstellung beim Musikverein offenbar gerade beendet wurde, bin ich links in C.-gasse und dann links in die B.-straße eingebogen. Ich kann mich nicht daran erinnern, ob ich im Zuge des Abbiegens in diesen beiden Gassen den Blinker betätigt habe. Beim Musikverein hat mich eine Frau und ein Mann gesehen und wollten sofort in mein Taxi zusteigen. Sie sind sofort in mein Taxi auf die Rückbank eingestiegen. Gleich darauf konnte ich bemerken, dass bei jeder Fahrzeugtüre ein Polizeibeamter gestanden ist und ein Polizist bei meiner Fahrertür geklopft und meine Dokumente verlangt hat. Es handelte sich um 4 oder 5 Polizisten. Zu diesem Zeitpunkt war ich nicht angeschnallt. Auf die geäußerte Vermutung des Polizeibeamten ich sei betrunken, da ich beim Spurenwechsel geschwankt und keinen Blinker eingesetzt habe, verlangten sie von mir einen Alkoholtest, der kein positives Ergebnis brachte. Mein Taxilenkerausweis war zu diesem Zeitpunkt nicht am Armaturenbrett, sondern befand sich in meiner Hosen- oder Jackentasche. Ich kann zu meinem Verhalten sagen, dass ich jedenfalls verärgert war über die Vorgehensweise der Polizeibeamten und dies entsprechend zum Ausdruck gebracht habe, zumal ich schon Fahrgäste in meinem Taxi hatte. Aus diesem Grund kann man sicher sagen, dass ich mich lautstark artikuliert habe „sie sollen doch mein Geld nehmen“ (gemeint das angedrohte Organstrafmandat). Ergänzend zur Aktenseite 13 befragt, wie es möglich sein kann, dass der Blinker durch entsprechendes Gegenlenken in die Normalstellung zurückgesprungen sein kann, wenn man zweimal nach links abbiegt, gebe ich an, dass dies technische Ursachen haben kann. Abschließend möchte ich auf die Frage, ob ich die Bezahlung des Organstrafmandates verweigert habe, ausführen, dass ich bewusst gar nichts gesagt und getan habe.“ Die in der Verhandlung befragten Zeugen gaben nach Wahrheitserinnerung Folgendes an: Insp. Ewald G. gab an: „Meine Kollegin und ich waren mit einer Zivilstreife im Rahmen eines Planquadrats unterwegs. Uns ist der Bf aufgefallen, weil er innerhalb seines Fahrstreifens zwischen den Leitlinien pendelte. Wir sind ihm (vom K.-platz kommend auf der L.-straße, Richtung S.-platz) gefolgt und haben ihn sodann in der B.-straße angehalten. Wie in der Meldung festgehalten – genau kann ich es jetzt nicht mehr sagen – hat der Bf beim Wechseln der Fahrstreifen den Fahrtrichtungsanzeiger nicht betätigt. Zum Zeitpunkt der Anhaltung befanden sich keine Fahrgäste im Taxi. Während der gesamten Amtshandlung waren ausschließlich meine Kollegin und ich anwesend. Als ich den Bf aufforderte, seine Dokumente vorzuzeigen, konnte ich feststellen, dass das Taxischild eingeschalten war. Der Bf war zu diesem Zeitpunkt nicht angeschnallt. Das weiß ich deshalb so genau, weil der Sicherheitsgurt über den Sitz gespannt und fixiert war. Der Taxilenkerausweis war nicht am Armaturenbrett angebracht, sondern wurde vom Bf aus der Tasche genommen. Die Bezahlung des Organmandates verweigerte der Bf insofern, als dieser vorgebracht hat, ich solle die Anzeige schreiben. Der Bf bestätigt nun (doch) die Verweigerung der Bezahlung des Organmandates. Befragt über das Verhalten des Bf, führt Herrn Insp. G. aus, dass diese als äußerst aggressiv bezeichnet werden kann. Es hätte sogar für eine Anzeige nach dem WLSG ausgereicht.“ RvI Sandra K. gab an: „Nach diesem Zeitraum kann ich mich nicht mehr genau an diese Lenkerkontrolle erinnern. Ich habe mir allerdings die Anzeige durchgelesen. Auf Befragen wie sich der Bf zum Zeitpunkt der Anhaltung artikuliert habe, führt die Zeugin aus, dass der Bf gemeint habe, was man von ihm wolle, er sei Taxilenker, warum halte man ihn überhaupt auf und er habe zudem nichts getrunken. Obgleich versucht worden sei, den Bf zu beruhigen, sei dieser dennoch aggressiv und laut gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten gewesen. Über Nachfrage gibt die Zeugin an, dass sie während der gesamten Amtshandlung lediglich zu zweit gewesen seien. Auch zu einem späteren Zeitpunkt seien keine weiteren Polizeibeamten hinzugekommen. Wenn dem so gewesen sein sollte, wäre dies aus der Anzeige (weitere Nennung von Zeugen) hervorgegangen. Der Bf sei zum Zeitpunkt der Fahrzeug- und Lenkerkontrolle nicht angeschnallt gewesen. Dies habe die Zeugin im Zuge des Vorhalts, er habe sich während seiner Fahrt unsicher verhalten, in dem er in seinem Fahrstreifen zwischen den Leitlinien pendelte, bemerken können, weil der Sicherheitsgurt über den Sitz gespannt und fixiert gewesen sei. Während der Fahrt zum Musikverein konnte die Zeugin feststellen, dass sich keine Fahrgäste im Taxi befunden haben. Diese sind erst im Zuge der Lenker- und Fahrzeugkontrolle zugestiegen. Während der gesamten Lenker- und Fahrzeugkontrolle sei die Zeugin neben ihrem Kollegen gestanden („V-Position“). Der Bf habe den Taxilenkerausweis nicht am Armaturenbrett befestigt gehabt, sondern hatte diesen in seiner Geldbörse. Ob ein Organstrafmandat „angeboten“ wurde, kann sich die Zeugin nicht mehr erinnern.“ II.
Art. 130Abs.
1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.römisch zwei.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 11Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 – St
VO, BGBl. Nr. 159/1960 in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2005, hat der Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Er hat die Anzeige zu beenden, wenn er sein Vorhaben ausgeführt hat oder von ihm Abstand nimmt.
Paragraph 11, Absatz 2, Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2005,, hat der Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Er hat die Anzeige zu beenden, wenn er sein Vorhaben ausgeführt hat oder von ihm Abstand nimmt.
§ 99Abs. 3 lit. a St
VO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist.
§ 106Abs.
2 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG, BGBl. Nr. 267/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 43/2013, sind Lenker und beförderte Personen die einen Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges, das mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, benützen, je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet, sofern nicht Abs. 5 Anwendung findet. Die Verletzung dieser Pflicht begründet, jedoch nur soweit es sich um einen allfälligen Schmerzensgeldanspruch handelt, im Fall der Tötung oder Verletzung des Benützers durch einen Unfall ein Mitverschulden an diesen Folgen im Sinn des § 1304 ABGB. Das Mitverschulden ist so weit nicht gegeben, als der Geschädigte (sein Rechtsnachfolger) beweist, dass die Folge in dieser Schwere auch beim Gebrauch des Sicherheitsgurts eingetreten wäre.
Paragraph 106, Absatz 2, Kraftfahrgesetz 1967 - KFG, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013,, sind Lenker und beförderte Personen die einen Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges, das mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, benützen, je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet, sofern nicht Absatz 5, Anwendung findet. Die Verletzung dieser Pflicht begründet, jedoch nur soweit es sich um einen allfälligen Schmerzensgeldanspruch handelt, im Fall der Tötung oder Verletzung des Benützers durch einen Unfall ein Mitverschulden an diesen Folgen im Sinn des Paragraph 1304, ABGB. Das Mitverschulden ist so weit nicht gegeben, als der Geschädigte (sein Rechtsnachfolger) beweist, dass die Folge in dieser Schwere auch beim Gebrauch des Sicherheitsgurts eingetreten wäre.
§ 106Abs.
3 Z 4 KFG gilt Abs. 2 nicht, für den Lenker eines Kraftfahrzeuges in Ausübung des Taxi-Gewerbes bei der gewerbsmäßigen Beförderung eines Fahrgastes.
Paragraph 106, Absatz 3, Ziffer 4, KFG gilt Absatz 2, nicht, für den Lenker eines Kraftfahrzeuges in Ausübung des Taxi-Gewerbes bei der gewerbsmäßigen Beförderung eines Fahrgastes.
§ 134Abs.
3d Z 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person die im § 106 Abs. 2 angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, wenn dies bei einer Anhaltung
§ 97Abs. 5 St
VO 1960 festgestellt wird, welche mit einer Organstrafverfügung
§ 50VSt
G mit einer Geldstrafe von 35 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.
Paragraph 134, Absatz 3 d, Ziffer eins, KFG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person die im Paragraph 106, Absatz 2, angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, wenn dies bei einer Anhaltung
Paragraph 97, Absatz 5, StVO 1960 festgestellt wird, welche mit einer Organstrafverfügung
Paragraph 50, VStG mit einer Geldstrafe von 35 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.
§ 23Abs.
2 Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, LGBl. Nr. 71/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 36/2011, ist während des Fahrdienstes der
der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994, BGBl. Nr. 951/1993 zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 165/2005, erforderliche Lenkerausweis deutlich sichtbar am Armaturenbrett des Kraftfahrzeuges anzubringen, wobei der Teil des Lenkerausweises, der die Angaben über Geburtsdatum und Wohnanschrift enthält, verdeckt werden darf. Das Lichtbild
Abs. 3 muss jedenfalls an der Außenseite erkennbar sein.
Paragraph 23, Absatz 2, Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 1993,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2011,, ist während des Fahrdienstes der
der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2005,, erforderliche Lenkerausweis deutlich sichtbar am Armaturenbrett des Kraftfahrzeuges anzubringen, wobei der Teil des Lenkerausweises, der die Angaben über Geburtsdatum und Wohnanschrift enthält, verdeckt werden darf. Das Lichtbild
Absatz 3, muss jedenfalls an der Außenseite erkennbar sein.
§ 5Abs.
1 WLBO haben sich die im Fahrdienst tätigen Personen während des Dienstes besonnen, rücksichtsvoll, höflich und hilfsbereit zu verhalten.
Paragraph 5, Absatz eins, WLBO haben sich die im Fahrdienst tätigen Personen während des Dienstes besonnen, rücksichtsvoll, höflich und hilfsbereit zu verhalten.
§ 38
WLBO sind Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung als Verwaltungsübertretungen nach § 15 Abs. 1, 5 und 6 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2006, von der Behörde zu bestrafen.
Paragraph 38, WLBO sind Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung als Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 15, Absatz eins, 5 und 6 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2006,, von der Behörde zu bestrafen.
§ 15Abs.
5 Z 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112/1996, in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2013, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.
Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1996,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2013,, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.
§ 19Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VSt
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
§ 19Abs. 2 VSt
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 16Abs. 2 letzter Satz VSt
G ist die Freiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Paragraph 16, Absatz 2, letzter Satz VStG ist die Freiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
§ 20VSt
G kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.
Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.
§ 45Abs. 1 Z 4 VSt
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. III. Das Verwaltungsgericht hat auf Grund der unbedenklichen Aktenlage und der durchgeführten mündlichen Verhandlung erwogen:römisch drei. Das Verwaltungsgericht hat auf Grund der unbedenklichen Aktenlage und der durchgeführten mündlichen Verhandlung erwogen:
- Angesichts der - bereits unter Punkt II zitierten - Bestimmung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, die am
- Jänner 2014 in Kraft getreten ist, ist nun das Verwaltungsgericht Wien zur Behandlung dieser Beschwerde zuständig.
- Angesichts der - bereits unter Punkt römisch zwei zitierten - Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, die am
- Jänner 2014 in Kraft getreten ist, ist nun das Verwaltungsgericht Wien zur Behandlung dieser Beschwerde zuständig.
- Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom
- Februar 2013 wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretungen nach § 11 Abs. 2 StVO, § 106 Abs. 2 KFG sowie § 23 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und 19 Abs. 1 der Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung bestraft. Es wurden ihm die darin näher beschriebenen Tathandlungen, zur näher bezeichneten Zeit, am näher bezeichneten Ort zur Last gelegt. Diese Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer im Wege der Hinterlegung rechtswirksam am
- Februar 2013 zugestellt.
- Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom
- Februar 2013 wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretungen nach Paragraph 11, Absatz 2, StVO, Paragraph 106, Absatz 2, KFG sowie Paragraph 23, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz eins und 19 Absatz eins, der Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung bestraft. Es wurden ihm die darin näher beschriebenen Tathandlungen, zur näher bezeichneten Zeit, am näher bezeichneten Ort zur Last gelegt. Diese Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer im Wege der Hinterlegung rechtswirksam am
- Februar 2013 zugestellt. In dem nunmehr in Beschwerde gezogene Straferkenntnis vom
- Jänner 2014 wurde das Strafverfahren hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach § 19 Abs. 1 Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung
§ 45Abs. 1 Z 2 VSt
G eingestellt. Dieses Straferkenntnis wurde am
- Jänner 2014 hinterlegt und daher an diesem Tage rechtswirksam zugestellt.In dem nunmehr in Beschwerde gezogene Straferkenntnis vom
- Jänner 2014 wurde das Strafverfahren hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach Paragraph 19, Absatz eins, Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. Dieses Straferkenntnis wurde am
- Jänner 2014 hinterlegt und daher an diesem Tage rechtswirksam zugestellt.
- Dagegen richtet sich die rechtzeitige, am
- Februar 2014 niederschriftlich erhobene Beschwerde, die mit -
- Februar 2014 datierten - Vorlageschreiben der belangten Behörde am
- Februar 2014 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangt ist. IV.
- Angesichts der - bereits unter Punkt II zitierten - Bestimmung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, die am
- Jänner 2014 in Kraft getreten ist, ist das Verwaltungsgericht Wien zur Behandlung dieser (nunmehr als Beschwerde zu behandelnden) Berufung zuständig.römisch vier.
- Angesichts der - bereits unter Punkt römisch zwei zitierten - Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, die am
- Jänner 2014 in Kraft getreten ist, ist das Verwaltungsgericht Wien zur Behandlung dieser (nunmehr als Beschwerde zu behandelnden) Berufung zuständig. 2.
- Strafbar ist, wer entgegen der Bestimmung des § 11 Abs. 2 StVO die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht rechtzeitig anzeigt, sodass sich die anderen Straßenbenützer rechtzeitig auf diesen Vorgang einstellen können. Wenngleich sich der Beschwerdeführer - nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung - nicht mehr daran erinnern kann, ob er den Blinker beim Abbiegen vom K.-platz Richtung S.-platz, Höhe K.-platz kommend, betätigt hat, ist ihm letztlich das Vorbringen des Zeugen Herr Inspektor G. entgegen zu halten, der sich als Meldungsleger auf seine am
- Jänner 2013 erstattete Anzeige beruft, in der er auf Grund seiner damaligen dienstlichen Wahrnehmung festgehalten hat, dass der Beschwerdeführer den Fahrstreifen ohne den Fahrtrichtungsanzeiger zu betätigen, gewechselt hat. An der Nachvollziehbarkeit respektive Schlüssigkeit dieser Wahrnehmung sind seitens des erkennenden Gerichts keine Bedenken hervorgekommen. Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr genau daran erinnert, ob er nun den Blinker betätigt hat oder nicht, schließt die Verwirklichung dieses tatbildmäßigen Verhaltens keineswegs aus und wird als erwiesen angenommen.2.
- Strafbar ist, wer entgegen der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, StVO die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht rechtzeitig anzeigt, sodass sich die anderen Straßenbenützer rechtzeitig auf diesen Vorgang einstellen können. Wenngleich sich der Beschwerdeführer - nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung - nicht mehr daran erinnern kann, ob er den Blinker beim Abbiegen vom K.-platz Richtung S.-platz, Höhe K.-platz kommend, betätigt hat, ist ihm letztlich das Vorbringen des Zeugen Herr Inspektor G. entgegen zu halten, der sich als Meldungsleger auf seine am
- Jänner 2013 erstattete Anzeige beruft, in der er auf Grund seiner damaligen dienstlichen Wahrnehmung festgehalten hat, dass der Beschwerdeführer den Fahrstreifen ohne den Fahrtrichtungsanzeiger zu betätigen, gewechselt hat. An der Nachvollziehbarkeit respektive Schlüssigkeit dieser Wahrnehmung sind seitens des erkennenden Gerichts keine Bedenken hervorgekommen. Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr genau daran erinnert, ob er nun den Blinker betätigt hat oder nicht, schließt die Verwirklichung dieses tatbildmäßigen Verhaltens keineswegs aus und wird als erwiesen angenommen. 2.
- Ferner setzt nach § 106 Abs. 2 KFG ein tatbildmäßiges Verhalten, wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges, das mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, den Sicherheitsgurt nicht benutzt. Dass der Beschwerdeführer keinen Sicherheitsgurt angelegt hatte, wurde von diesem nicht bestritten. Vielmehr machte der Beschwerdeführer geltend, dass eine Ausnahme von der hier in Rede stehenden Gurtenpflicht für Taxilenker bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Fahrgästen vorgesehen ist. Die mündliche Verhandlung zu dieser strittigen Frage hat eindeutig zu dem Ergebnis geführt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Fahrt bis zum Zeitpunkt der Anhaltung durch die Organe der öffentlichen Aufsicht in der B.-straße keine Fahrgäste in seinem Taxi beförderte, zumal der Sicherheitsgurt über den Fahrersitz gespannt bzw. fixiert war und mithin den ihm zur Last gelegten Verwaltungsstraftatbestand erfüllte. Wenn der Beschwerdeführer darauf beharrt, er habe in seinem Taxi Fahrgäste befördert, weshalb er von dieser Gurtenpflicht im Sinne des § 106 Abs. 2 KFG ausgenommen gewesen ist, ist ihm entgegen zu halten, dass zum einen beide einvernommenen Zeugen bemerkt haben, dass bis zum Zeitpunkt der Anhaltung keine Fahrgäste im Kraftfahrzeug waren. Zum anderen führte der Beschwerdeführer selbst aus, dass er auf seiner Fahrt am K.-platz bemerkt hat, dass offenbar gerade eine Vorstellung des Musikvereins zu Ende gegangen ist, weshalb er sein Fahrzeug gewendet hat und zum Musikverein gefahren ist. Diese Vorgehensweise wäre jedoch sinnlos, hätte der Beschwerdeführer - wie angegeben - Fahrgäste im Taxi gehabt. Daher kann davon ausgegangen werden, dass entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Kraftfahrzeug bis zum Zeitpunkt der Anhaltung keine Fahrgäste befördert wurden und diese - wie in der mündlichen Verhandlung auch vom Beschwerdeführer letztlich bestätigt wurde - erst in der B.-straße zugestiegen sind. Damit ist auch dieses, in § 106 Abs. 2 KFG zum Ausdruck kommende tatbildmäßige Verhalten erfüllt. Zudem ist auch den glaubhaften Ausführungen des Meldungslegers – die vom Beschwerdeführer dann (doch) bestätigt wurden – zu folgen, wonach der Beschwerdeführer die Bezahlung des Organstrafmandates verweigerte, weshalb in weiterer Folge die nun dem bekämpften Straferkenntnis zu Grunde liegende Anzeige erstattet wurde.2.
- Ferner setzt nach Paragraph 106, Absatz 2, KFG ein tatbildmäßiges Verhalten, wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges, das mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, den Sicherheitsgurt nicht benutzt. Dass der Beschwerdeführer keinen Sicherheitsgurt angelegt hatte, wurde von diesem nicht bestritten. Vielmehr machte der Beschwerdeführer geltend, dass eine Ausnahme von der hier in Rede stehenden Gurtenpflicht für Taxilenker bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Fahrgästen vorgesehen ist. Die mündliche Verhandlung zu dieser strittigen Frage hat eindeutig zu dem Ergebnis geführt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Fahrt bis zum Zeitpunkt der Anhaltung durch die Organe der öffentlichen Aufsicht in der B.-straße keine Fahrgäste in seinem Taxi beförderte, zumal der Sicherheitsgurt über den Fahrersitz gespannt bzw. fixiert war und mithin den ihm zur Last gelegten Verwaltungsstraftatbestand erfüllte. Wenn der Beschwerdeführer darauf beharrt, er habe in seinem Taxi Fahrgäste befördert, weshalb er von dieser Gurtenpflicht im Sinne des Paragraph 106, Absatz 2, KFG ausgenommen gewesen ist, ist ihm entgegen zu halten, dass zum einen beide einvernommenen Zeugen bemerkt haben, dass bis zum Zeitpunkt der Anhaltung keine Fahrgäste im Kraftfahrzeug waren. Zum anderen führte der Beschwerdeführer selbst aus, dass er auf seiner Fahrt am K.-platz bemerkt hat, dass offenbar gerade eine Vorstellung des Musikvereins zu Ende gegangen ist, weshalb er sein Fahrzeug gewendet hat und zum Musikverein gefahren ist. Diese Vorgehensweise wäre jedoch sinnlos, hätte der Beschwerdeführer - wie angegeben - Fahrgäste im Taxi gehabt. Daher kann davon ausgegangen werden, dass entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Kraftfahrzeug bis zum Zeitpunkt der Anhaltung keine Fahrgäste befördert wurden und diese - wie in der mündlichen Verhandlung auch vom Beschwerdeführer letztlich bestätigt wurde - erst in der B.-straße zugestiegen sind. Damit ist auch dieses, in Paragraph 106, Absatz 2, KFG zum Ausdruck kommende tatbildmäßige Verhalten erfüllt. Zudem ist auch den glaubhaften Ausführungen des Meldungslegers – die vom Beschwerdeführer dann (doch) bestätigt wurden – zu folgen, wonach der Beschwerdeführer die Bezahlung des Organstrafmandates verweigerte, weshalb in weiterer Folge die nun dem bekämpften Straferkenntnis zu Grunde liegende Anzeige erstattet wurde. 2.3.
§ 23Abs.
2 der Wiener Taxi-, Mietwagen und Gästewagen Betriebsordnung besteht die Verpflichtung des Taxilenkers seinen Lenkerausweis deutlich sichtbar am Armaturenbrett des Kraftfahrzeuges anzubringen, sodass das Lichtbild an der Außenseite erkennbar ist. Dass der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat er selbst - wie auch die einvernommenen Zeugen - in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt respektive zugestanden. Sein Taxilenkerausweis befand sich nach den Ausführungen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Lenker- und Fahrzeugkontrolle respektive zum Zeitpunkt der Anhaltung in seiner Hosen- oder Jackentasche (genauer: in der Brieftasche, die sich wiederum in der Tasche befunden hat) und mithin nicht am Armaturenbrett des Kraftfahrzeuges.2.3.
Paragraph 23, Absatz 2, der Wiener Taxi-, Mietwagen und Gästewagen Betriebsordnung besteht die Verpflichtung des Taxilenkers seinen Lenkerausweis deutlich sichtbar am Armaturenbrett des Kraftfahrzeuges anzubringen, sodass das Lichtbild an der Außenseite erkennbar ist. Dass der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat er selbst - wie auch die einvernommenen Zeugen - in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt respektive zugestanden. Sein Taxilenkerausweis befand sich nach den Ausführungen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Lenker- und Fahrzeugkontrolle respektive zum Zeitpunkt der Anhaltung in seiner Hosen- oder Jackentasche (genauer: in der Brieftasche, die sich wiederum in der Tasche befunden hat) und mithin nicht am Armaturenbrett des Kraftfahrzeuges. 2.
- Der sich aus § 5 Abs. 1 der Wiener Taxi-, Mietwagen und Gästewagen Betriebsordnung ergebenden Verpflichtung für im Fahrdienst tätige Personen, sich während des Dienstes besonnen, rücksichtsvoll, höflich und hilfsbereit zu verhalten, ist der Beschwerdeführer ebenso nicht gerecht geworden. Wie er selbst, zu seinem Verhalten befragt, ausführte, war er jedenfalls verärgert über die Vorgehensweise der Organe der öffentlichen Aufsicht und dies hatte er entsprechend zum Ausdruck gebracht, zumal sich auch schon Fahrgäste in seinem Taxi befanden. Zudem konnten sich beide Zeugen an das aggressive Verhalten des Beschwerdeführers genau erinnern. RvI K. führte dazu ergänzend aus, dass sogar versucht wurde, den Beschwerdeführer zu beruhigen, dieser jedoch dennoch aggressiv und laut gegenüber den einschreitenden Organen der öffentlichen Aufsicht war. An der Glaubwürdigkeit dieser Aussage besteht aus Sicht des erkennenden Gerichts - auch mit Blick auf den vom Beschwerdeführer zumindest zugestandenen und geäußerten Unmut über die Vorgehensweise der Beamten - kein Zweifel.2.
- Der sich aus Paragraph 5, Absatz eins, der Wiener Taxi-, Mietwagen und Gästewagen Betriebsordnung ergebenden Verpflichtung für im Fahrdienst tätige Personen, sich während des Dienstes besonnen, rücksichtsvoll, höflich und hilfsbereit zu verhalten, ist der Beschwerdeführer ebenso nicht gerecht geworden. Wie er selbst, zu seinem Verhalten befragt, ausführte, war er jedenfalls verärgert über die Vorgehensweise der Organe der öffentlichen Aufsicht und dies hatte er entsprechend zum Ausdruck gebracht, zumal sich auch schon Fahrgäste in seinem Taxi befanden. Zudem konnten sich beide Zeugen an das aggressive Verhalten des Beschwerdeführers genau erinnern. RvI K. führte dazu ergänzend aus, dass sogar versucht wurde, den Beschwerdeführer zu beruhigen, dieser jedoch dennoch aggressiv und laut gegenüber den einschreitenden Organen der öffentlichen Aufsicht war. An der Glaubwürdigkeit dieser Aussage besteht aus Sicht des erkennenden Gerichts - auch mit Blick auf den vom Beschwerdeführer zumindest zugestandenen und geäußerten Unmut über die Vorgehensweise der Beamten - kein Zweifel. Daher hat der Beschwerdeführer - zusammengefasst - insoweit die gesetzlichen Tatbilder der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Die der Bestrafung zugrundeliegenden Handlungen schädigten die als nicht unbedeutend einzustufenden öffentlichen Interessen an der Hintanhaltung von Gefährdungen im Straßenverkehr sowie der Durchführbarkeit wirksamer Kontrollen und an der Nachvollziehbarkeit der gewerbsmäßigen Ausübung des Taxiwagengewerbes für die Fahrgäste zum Zwecke des Konsumentenschutzes, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Taten an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig zu bewerten war. Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass das Ausmaß des Verschuldens in den vorliegenden Fällen - Zuwiderhandeln der Verpflichtungen, die Änderung der Fahrtrichtung anzuzeigen, den Sicherheitsgurt anzulegen, den Taxilenkerausweis am Armaturenbrett anzubringen und sich höflich, besonnen und hilfsbereit zu verhalten - in Anbetracht der Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden kann, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Beschwerdeführer im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Dem Beschwerdeführer kommt nach der Aktenlage nach kein Milderungsgrund zugute. Erschwerend waren die einschlägigen Vormerkungen zu werten. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden insofern Angaben zu den Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers getätigt, als dieser ausführte, dass er eine Eigentumswohnung besitzt, sein Einkommen sehr variiert und er keine Sorgepflichten hat. Im Lichte dessen wurden im Wege der Schätzung durchschnittliche Vermögensverhältnisse angenommen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe erscheint die Festsetzung einer Verwaltungsstrafe in der Höhe von je 70 Euro (insgesamt in der Höhe von 280 Euro) in spezialpräventiver Hinsicht durchaus als schuld- und tatangemessen und keinesfalls als überhöht. Eine allfällige Strafherabsetzung kam unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe, die generalpräventive Funktion einer Verwaltungsstrafe und den bis zu 72 Euro bzw. bis zu 726 Euro liegenden gesetzlichen Strafrahmen nicht in Betracht. Eine Anwendung der §§ 20 oder 45 Abs. Z 4 VStG schied auf Grund der oben erörterten Strafbemessungsgründe - ein beträchtliches Überwiegen der Strafminderungsgründe konnte ebenso wenig festgestellt werden wie die Geringfügigkeit der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten sowie ein geringes Verschulden des Beschuldigten - ebenso aus.Eine Anwendung der Paragraphen 20, oder 45 Abs. Ziffer 4, VStG schied auf Grund der oben erörterten Strafbemessungsgründe - ein beträchtliches Überwiegen der Strafminderungsgründe konnte ebenso wenig festgestellt werden wie die Geringfügigkeit der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten sowie ein geringes Verschulden des Beschuldigten - ebenso aus. Auch die Ersatzfreiheitsstrafen sind im Verhältnis zu den verhängten Geldstrafen und dem gesetzlichen Strafrahmen gesetzeskonform und angemessen verhängt. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch genannte Gesetzesstelle. Die im Spruch erfolgte Änderung hinsichtlich der Bestimmung des § 134 Abs. 3d Z 1 KFG diente lediglich der Richtigstellung der Zitierung der angewendeten Rechtsvorschrift.Die im Spruch erfolgte Änderung hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 134, Absatz 3 d, Ziffer eins, KFG diente lediglich der Richtigstellung der Zitierung der angewendeten Rechtsvorschrift.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision ist abschließend Folgendes festzuhalten: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.031.076.21691.2014