RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum27.03.2014 GeschäftszahlVGW-102/013/6080/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde des Herrn Ismail Y., vertreten durch Rechtsanwalt, gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde des Herrn Ismail Y., vertreten durch Rechtsanwalt, gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch I. die exzessive Vornahme einer gerichtlich bewilligten Hausdurchsuchung am 8.7.2013 in seiner Wohnung in Wien, A.-Platz, römisch eins. die exzessive Vornahme einer gerichtlich bewilligten Hausdurchsuchung am 8.7.2013 in seiner Wohnung in Wien, A.-Platz, II. die unmittelbar anschließende Freiheitsentziehung durch Mitnahme auf die Polizeiinspektion, und römisch zwei. die unmittelbar anschließende Freiheitsentziehung durch Mitnahme auf die Polizeiinspektion, und III. die Verhängung eines Betretungsverbots am 11.7.2013 für die Wohnung der Ehegattin in Wien, M.-gasse samt Stiegenhaus, römisch drei. die Verhängung eines Betretungsverbots am 11.7.2013 für die Wohnung der Ehegattin in Wien, M.-gasse samt Stiegenhaus, alle gerichtet gegen die Landespolizeidirektion Wien, Beschwerde I überdies gegen die Bundesministerin für Inneres als belangte Behörden, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.1.2014, ad II. den Beschluss gefasst und im Übrigen zu Recht erkannt:alle gerichtet gegen die Landespolizeidirektion Wien, Beschwerde römisch eins überdies gegen die Bundesministerin für Inneres als belangte Behörden, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.1.2014, ad römisch zwei. den Beschluss gefasst und im Übrigen zu Recht erkannt: ad I.ad römisch eins. Der Beschwerde wegen Hausdurchsuchungsexzess wird insoferne Folge gegeben, als dem Beschwerdeführer zumindest der Eindruck vermittelt worden ist, er habe an Ort und Stelle zu verharren, und er daher nur im bloßen Wortsinne, aber jedenfalls nicht nach dem gesetzlichen Gehalt bei der Hausdurchsuchung „anwesend“ sein durfte. Im Übrigen, nämlich was die Türöffnung mittels Ramme betrifft, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Revision ist zulässig. ad II.ad römisch zwei. Die Beschwerde wegen Freiheitsentziehung durch Mitnahme auf die Polizeiinspektion zur Einvernahme wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Revision ist nicht zulässig. ad III.ad römisch drei. Die Beschwerde wegen Verhängung des Betretungsverbots wird als unbegründet abgewiesen. Die Revision ist nicht zulässig. ad I. bis III.ad römisch eins. bis römisch drei. Der Rechtsträger der belangten Behörde (Bund) hat dem Beschwerdeführer EUR 14,30 für Gebührenersatz, EUR 737,60 für Schriftsatzaufwand und EUR 922,00 für Verhandlungsaufwand, insgesamt sohin EUR 1.673,90 an Aufwandersatz, der Beschwerdeführer dem Rechtsträger der belangten Behörde EUR 114,80 für zweifachen Vorlageaufwand, EUR 368,80 für Schriftsatzaufwand und EUR 461,00 für Verhandlungsaufwand, insgesamt sohin EUR 944,60 an Aufwandersatz, jeweils binnen 14 Tagen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bei sonstigem Zwang zu leisten. Die Zulässigkeit der Revision richtet sich nach der Hauptsache I. bis III.Die Zulässigkeit der Revision richtet sich nach der Hauptsache römisch eins. bis römisch drei. BEGRÜNDUNG
- Mit Schriftsatz vom 19.7.2013, per Telefax eingebracht am 22.7.2013 und sohin rechtzeitig, erhob der Einschreiter durch seinen Rechtsfreund Beschwerde gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 (nunmehr: Art. 130 Abs. 1 Z 2) B-VG, worin er zum Sachverhalt vorbringt:
- Mit Schriftsatz vom 19.7.2013, per Telefax eingebracht am 22.7.2013 und sohin rechtzeitig, erhob der Einschreiter durch seinen Rechtsfreund Beschwerde gemäß Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, (nunmehr: Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2,) B-VG, worin er zum Sachverhalt vorbringt: „Am 8.7.2013 gegen 22 Uhr erfolgte ohne vorherige Verständigung des BF (Beschwerdeführers) an seiner Wohnadresse ein schwerbewaffneter Polizeieinsatz (COBRA) zur Hausdurchsuchung nach einer vermeintlich im Besitz des BF befindlichen Waffe, mit der er nach Angabe seiner Ehefrau und seiner sechsjährigen Tochter mit dem Tod der beiden gedroht haben soll. Basis für diesen Einsatz war ein Beschluss der Strafgerichtsbehörden, womit eine Durchsuchung der Wohnung usw angeordnet wurde. Ausdrücklich wurde im Beschluss angeordnet, dass der BF aufzufordern ist, diese Durchsuchung zu gestatten und ihr beiwohnen kann. Zum Einsatztermin hat es weder einen Widerstand des BF gegeben, noch sonst eine Handlung, die gerechtfertigt hätte, dass die Polizisten Gewalt gegen ihn oder sein Vermögen anwenden. Der BF bewohnt seit einigen Monaten getrennt von seiner Gattin lebend (was von ihm selbst ausgegangen ist) seine Wohnung am A.-Platz. Er ist kurz vor 22 Uhr nach Hause/in seine Wohnung gekommen und konnte trotz des bereits gegen ihn laufenden Einsatzes und obwohl zum damaligen Zeitpunkt die Polizisten bereits ihre Positionen für den Einsatz bezogen hatten, völlig unbehelligt ins Haus und in seine Wohnung gelangen. Dieser Einsatz, die Fahrzeuge und einige Beamte wurden vom BF sogar bemerkt, aber nicht seiner Person zugeordnet. Er ist sodann ohne irgendeine Besorgnis zuerst zu seinem strassenseitigen Fenster gegangen, um die besondere Situation von seiner Wohnung aus zu beobachten und hat das Fenster im Erdgeschoss, welches unmittelbar neben dem Wohnhauseingang liegt geöffnet; er steht aufrecht vor dem Fenster und im selben Augenblick werden ihm mehrere Gewehrläufe entgegengehalten; er wurde streng befragt, wer er sei; nach seiner Antwort, erfolgte der Erfolgsruf, "das ist er!..."; der BF hat angesichts der Gewehrläufe hat der BF sich nicht mehr bewegt und wurde auch ausdrücklich aufgefordert stehen zu bleiben und sich nicht zu bewegen und wurde nicht aufgefordert eine freie Haltung einzunehmen, vielmehr wurde er weiter in Schach gehalten und stand weiterhin mit den Händen am Fensterbrett fixiert durch die Aufforderung und getraute sich nicht weg zu bewegen; er wurde aus seiner Zwangslage von den Beamten auch nicht freigestellt; vielmehr erfolgte mehr oder weniger gleichzeitig (während dieser Situation am Fenster) die Auframmung der Wohnhaustüre und der Wohnungstüre; die Beamten sind dann in die Wohnung eingedrungen; der BF wurde nach wie vor am Fenster stehend von einem Beamten übernommen, mit dem Gesicht zur Wand gestellt und letztlich wurden ihm von den Beamten beide Hände am Rücken festgehalten. Selbst während der Hausdurchsuchung, die gemäß Beschluss ausdrücklich zunächst hätte freiwillig angestrebt werden müssen, konnte sich der BF nicht frei bewegen, obwohl dies ohne Störung der Amtshandlung möglich gewesen wäre und er konnte seine Wohnung auch nicht verlassen, obwohl kein Anlass für eine Einschränkung bestand, der BF wurde zunächst nicht über seine Rechte belehrt. Es wurde keine Waffe gefunden. Beschädigt wurde die Eingangstüre und die Wohnhaustüre, welche seiner Kenntnis nach zwar im Eigentum des Vermieters stehen, der allerdings eine Forderung auf Schadenersatz gegen den BF erheben wird, sodass durch diese Forderung ebenfalls eine Vermögensverminderung auf Seite des BF darstellt; der BF ist durch die unangemessen harte Vorgangsweise der Polizei in seiner Gesundheit beeinträchtigt und nimmt auch ärztliche Behandlung in Anspruch; der BF kann insbesondere in dieser Wohnungsumgebung ohne untragbare psychische Belastung nicht mehr leben; der Beschwerdeführer muss eine sehr erhebliche und untragbare Schädigung seines Rufes hinnehmen und ist in seiner Würde schwer beeinträchtigt; Am 11.7.2013, also einige Tage nach dem Einsatz, erfolgte schließlich eine weitere Befragung der Tochter und der Mutter unter Beiziehung eines Dolmetschers. Aus diesem Protokoll ist ersichtlich, dass versucht wurde die Befragung detailreicher zu gestalten; allerdings sind die Aussagen in keiner Weise geeignet dem BF eine gewalttätige Neigung zuzuschreiben. Offensichtlich auf dieser Grundlage allein, hat sohin noch am 11.7.2013 ein Polizeibeamter gegenüber dem aufgesuchten BF eine Wegweisung ausgesprochen; dem BF aber lediglich ein Informationsblatt ausgefolgt und angeordnet, dass er sich nicht im Wohnbereich der Ehefrau und Tochter aufhalten darf.“ Grundlage für die genannten strafgerichtlichen und polizeilichen Entscheidungen sei offensichtlich die einzige vor diesem Einsatztermin stattgefunden habende Vernehmung der Tochter; diese Befragung sei im Verhältnis zu den angestrebten Grundrechtseingriffen gegen den Beschwerdeführer betrachtet oberflächlich und grob mangelhaft erfolgt. Wie aus dem Protokoll hervorgehe, habe die Tochter auf Türkisch ausgesagt und die anwesende Mutter deren Aussagen ins Deutsche übersetzt. Genau betrachtet liege somit eine Aussage der Mutter vom Hörensagen vor. In diesem Zusammenhang beinhalte das Protokoll einige weitere Unklarheiten. Bei sorgfältiger Würdigung hätte der Beamte unschwer eine durchschaubare Angstmache der Mutter der Tochter gegenüber erkennen können. Diese Einvernahme sei nur zwei Stunden vor dem Einsatz erfolgt. Schon aus Gründen des Zeitdruckes, der ausschließlich von der belangten Behörde ohne zwingende Gründe erzeugt worden sei, sei es kaum möglich gewesen, sorgfältiger zu ermitteln und insbesondere auch die persönliche Situation des Beschwerdeführers abzuklären. Der Beschwerdeführer sei einschlägig unbescholten, er sei Zivildiener gewesen, und ein behaupteter Waffenbesitz sohin nicht gerade indiziert. Weder die Mutter noch die Tochter haben sonst jemandem von der Waffe erzählt. Schon diese Befragung am 8.7.2013 hätte ein Kinderpsychologe vornehmen müssen. Die Behörden hätten auch Kenntnis erlangt [gemeint: erlangen müssen?], dass Frau K. sich bereits im Jahr 2001 habe scheiden lassen und damals in auffallend ähnlicher Weise genau solche oder vergleichbare Vorwürfe gegen den Ehemann erhoben habe. Der Beschwerdeführer habe ca. einen Monat vor diesem Einsatztermin eine Darstellung an das Jugendamt übermittelt, wonach die Kindesmutter eine Beeinflussung auf das kleine Kind ausübe, die völlig verantwortungslos für die Entwicklung des Kindes sei. Sie habe vermutlich das Kind gebraucht, um die eigenen Rachebedürfnisse zu stillen. Diese Darstellung sei noch zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem dem Beschwerdeführer als Kindesvater nicht angelastet werden könne, er habe solche Mitteilungen aus „taktischen“ oder missbräuchlichen Erwägungen vorgenommen. Bei sorgfältiger Recherche und in Abwägung der teils vagen Umstände hätte die belangte Behörde wohl routinemäßig auch das Jugendamt um Auskunft ersuchen müssen. Beantragt wird die Beischaffung des strafgerichtlichen Aktes, „der vor dem LGStrS Wien gegen Salih A. etwas 2001 anhängig war“ zum Beweis dafür, dass derart auffallende Parallelen zum jetzigen Sachverhalt bestehen, dass Zweifel an der Wahrheit der jetzigen Sachverhaltsschilderung bestehen müssen. Es habe kein Hindernis bestanden, am nächsten Tag eine qualifizierte Befragung vorzunehmen; die angeblichen Fakten wären genauer hinterfragt worden und hätten sich nicht als stichhaltig herausgestellt, und jedenfalls wäre der gegenständliche Einsatz unterblieben. Diese Einvernahme sei unerklärlicher Weise und offenkundig die einzige Grundlage für den Hausdurchsuchungsbefehl gewesen und geblieben. Aus dem Textzusammenhang sei weder eine Glaubwürdigkeit der Tochter-Aussage, noch der Mutter-Übersetzerin abzuleiten. Die vermeintlichen Fakten haben niemals Grundlage für einen derartig schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführer sein können; auch die Hausdurchsuchung hätte vom Gericht nie angeordnet werden dürfen, und während derselben seien vom Hausdurchsuchungsbeschluss nicht mehr gedeckte Eingriffe in die Grundrechte des Beschwerdeführers erfolgt, welche vermeidbar gewesen wären. Es wird daher beantragt, die angeführten Maßnahmen kostenpflichtig für rechtswidrig zu erklären.
- Mit Schriftsätzen vom 10.
- und vom 16.9.2013 legte die belangte Behörde auftragsgemäß die von ihrem PK geführten Verwaltungsakten betreffend Betretungsverbot und Hausdurchsuchung vor, davon den die Hausdurchsuchung betreffenden Teil in Ablichtung, und gab bekannt, dass das Original am 17.7.2013 der Staatsanwaltschaft Wien übermittelt worden sei. 2.
- Unter einem erstattete die belangte Behörde zu ihrer GZ: P1/321564/1/2013 zum Faktum Hausdurchsuchung eine Gegenschrift, worin sie zum Sachverhalt auf den vorgelegten Akt verweist und „der Ordnung halber“ festhält, dass bei dem Polizeieinsatz eine Beschädigung des Haustores (lt. Beschwerdeschriftsatz: „Wohnhaustüre“) nicht erfolgt sei. In rechtlicher Hinsicht wird zur Hausdurchsuchung folgendes vorgebracht: „Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: „BF“) erachtet Modalitäten der Hausdurchsuchung vom 08.07.2013, nämlich die behauptetermaßen „unangemessen harte Vorgangsweise der Polizei“ und die – unter Hinweis auf die Textierung der gerichtlichen Durchsuchungsanordnung – behauptete Unterlassung der Aufforderung für rechtswidrig, die Durchsuchung zuzulassen, sowie die Verhinderung, dass sich der BF frei bewege. Wie schon in der Beschwerde ausgeführt beruhte die Hausdurchsuchung auf einer gerichtlichen Anordnung. Die Einhaltung der in der StPO normierten Modalitäten ist in solchen Fällen nach der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts dem Gericht zuzurechnen. Insoweit ist die Bekämpfung mittels einer Maßnahmenbeschwerde nicht zulässig. Ungeachtet des Umstands, dass also die LPD Wien insoweit nicht verantwortlich ist, ist inhaltlich zu entgegnen: Sollte der BF mit der konkreten Formulierung seiner Beschwerde gemeint haben, er sei aufzufordern gewesen, die gesuchte Schusswaffe herauszugeben, so ist ihm entgegenzuhalten, dass er nach den Angaben der Aufforderin als gefährliche Person, die die Verwendung dieser Waffe angedroht hatte, anzusehen war. Gegenüber solchen Personen die Einladung auszusprechen, sie mögen die Waffe aushändigen, ist mit die krasseste Form der Missachtung der Eigensicherung, auf die zu achten die Sicherheitsorgane nach der RLV verpflichtet sind. Zur Frage der Beschädigung der Eingangstüre des BF ist darauf hinzuweisen, dass die Amtshandlung in dieser ersten Phase (Beginn bis inklusive „Herstellen der Sicherheit“ in der Wohnung) von Beamten des Einsatzkommandos COBRA durchgeführt wurde. Diese sind Angehörige des Bundesministeriums für Inneres. Eine Dienstzuteilung zur LPD Wien ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Diese Beamten unterlagen daher auch nicht den Weisungen der belangten Behörde. Für diese Phase ist sohin eine passive Beschwerdelegitimation der LPD Wien nicht gegeben. Ungeachtet dieses formalen Umstands war unter den konkreten Umständen eine schonende Öffnung der Eingangstür nicht möglich. Dies deshalb, da der - noch unerkannte - BF die Beamten vom Fenster aus bei der Annäherung beobachtete und daher nur gesichert werden konnte, indem er durch das geöffnete Fenster rasch an den Armen ergriffen wurde. Durch diese - notwendige - Sicherung war es nicht möglich, dem BF die Öffnung der Eingangstüre zu ermöglichen. Zur Frage der Bewegungsfreiheit des BF ist auf die im Akt enthaltene Anordnung zur sofortigen Vernehmung gemäß § 153 Abs. 3 StPO hinzuweisen, welche von der StA Wien stammt. Auch diesbezüglich ist die LPD Wien nicht als belangte Behörde anzusehen.“Zur Frage der Bewegungsfreiheit des BF ist auf die im Akt enthaltene Anordnung zur sofortigen Vernehmung gemäß Paragraph 153, Absatz 3, StPO hinzuweisen, welche von der StA Wien stammt. Auch diesbezüglich ist die LPD Wien nicht als belangte Behörde anzusehen.“ 2.
- Mit Telefax vom 16.10.2013 nahm der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsfreund dazu Stellung, worin er vorbringt: „Zu den Formaleinwendungen der Passivlegitimation: Für einen Rechtsschutz suchenden Staatsbürger und auf der anderen Seite für einen Staat, der elementare Grundrechte seiner Bürger ernst nehmen will, kann es unter Beachtung dieser Grundsätze bei Erhebung einer Beschwerde nicht relevant sein, ob eine Polizeieinheit dieser oder jener Weisung unterstellt ist. Dies käme geradezu einer Verhöhnung des Grundrechtsschutzes durch den Staat selbst gleich. Dem Staatsbürger(Bf) kann ein derartiges Informationsniveau zu polizei- und verwaltungsinternen Vorgängen nicht zu seinem Nachteil vorausgesetzt werden und ist ihm in der Regel auch nicht zugänglich. Egal ob WEGA oder COBRA oder Kripo oder Wachpersonal, tritt dem Staatsbürger jede dieser Institutionen mit Gewaltmonopol entgegen und ist damit dem Polizeibegriff im weitesten Sinne zuzuordnen und der Staat, die Republik Österreich, verletzt damit die Rechte. Im äußersten Falle ist dem Bf ein Eingrenzung auf die Ebene der Bundesministerien zumutbar. Die Informationen über die angeblich richtig zu bezeichnende Organisationseinheit sind dem Bf durch die Eingabe der LPD Wien erstmals zugänglich geworden. Aus diesen Gründen ergänzt und erweitert der Bf hilfsweise die Bezeichnung der belangten Behörde auf alle Behörden und Organisationseinheiten der Republik Österreich, die dem BM für Inneres unterstellt sind und auf die Körperschaft Republik Österreich selbst. Zur Sache zusammengefasst: Die Beamten haben sich offensichtlich AUSSCHLIESSLICH und UNGEPRÜFT auf die Angabe der Ehegattin im Status eines Ehestreites verlassen; dies ist ungenügend. Die belangten Behörden hatten die Möglichkeit die "Gefährlichkeit" des vermeintlichen Täters näher zu prüfen und einen überschießenden Einsatz zu verhindern. Es gab niemals vorher einen OBJEKTIVIERTEN Umstand der Gewalttätigkeit und der "Täter" lebte nachweislich getrennt. Es wäre also bis zum Einsatz auch Personenschutz möglich gewesen. Es war durch NICHTS indiziert, dass es Gewaltpotential auch gegenüber anderen Personen gegeben hätte. Das Verlassen der Wohnung mit erhobenen Händen wäre problemlos anzuordnen gewesen und hätte nicht die geringste Gefahr für die Beamten bedeutet. Die sofortige Vernehmung erfolgte mit überschießender Gewaltanwendung, da zu diesem Zeitpunkt bereits klar war, dass der Bf keine Waffe besitzt. Aus diesen Gründen werden alle Anträge des BF aufrechterhalten.“ 2.
- Aufgrund dieser Stellungnahme sowie der Gegenschrift der erstbelangten Behörde wurde die Beschwerde auch der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit im Bundesministerium für Inneres übermittelt. Diese nahm mit Schriftsatz vom 11.11.2013 folgendermaßen Stellung: „Wie bereits von der Landespolizeidirektion Wien in der Gegenschrift ausgeführt wurde, beruhte die Hausdurchsuchung vom
- Juli 2013 auf einer gerichtlichen Anordnung. Da die Einhaltung der in der Strafprozessordnung normierten Modalitäten diesfalls den Gerichten zuzurechnen ist, ist eine Bekämpfung mittels Maßnahmenbeschwerde unzulässig. Der Beschwerdeführer moniert in seiner Stellungnahme zur Gegenschrift, dass sich die Beamten ausschließlich und ungeprüft auf die Angaben „der Ehegattin im Status eines Ehestreits“ verlassen hätten, was ungenügend sei. Die Möglichkeit, seine „Gefährlichkeit“ zu prüfen und dadurch einen überschießenden Einsatz zu verhindern, wäre nicht erfolgt. Es habe auch keine Hinweise darauf gegeben, dass er gegenüber anderen Personen über Gewaltpotential verfügt. Es wäre problemlos möglich gewesen, das Verlassen der Wohnung mit erhobenen Händen anzuordnen. Für die Beamten hätte dies nicht die geringste Gefahr bedeutet. Auf Grund der Angaben der Aufforderin, die den nunmehrigen Beschwerdeführer als gefährliche Person, die die Verwendung einer Schusswaffe angedroht hatte, geschildert hat, hat der Journalstaatsanwalt nach Rücksprache mit dem Journalrichter die mündliche Anordnung zur Hausdurchsuchung gemäß § 120 Abs. 1 StPO und der sofortigen Vernehmung gemäß § 153 Abs. 3 StPO getroffen.Auf Grund der Angaben der Aufforderin, die den nunmehrigen Beschwerdeführer als gefährliche Person, die die Verwendung einer Schusswaffe angedroht hatte, geschildert hat, hat der Journalstaatsanwalt nach Rücksprache mit dem Journalrichter die mündliche Anordnung zur Hausdurchsuchung gemäß Paragraph 120, Absatz eins, StPO und der sofortigen Vernehmung gemäß Paragraph 153, Absatz 3, StPO getroffen. Zum Zeitpunkt des Einschreitens der Kräfte des Einsatzkommandos Cobra war diesen somit bekannt, dass beim nunmehrigen Beschwerdeführer eine Faustfeuerwaffe vermutet und sein Verhalten als gewaltbereit beschrieben wurde. Nach der Richtlinienverordnung, BGBl. Nr. 266/1993 idF BGBl. II Nr. 155/2012, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verpflichtet, auf die Vermeidung von Gefahren für sich selbst zu achten. Ebenso sind sie verpflichtet, die Menschenwürde zu achten. Des Weiteren ist als allgemeiner Verfassungsgrundsatz das Verhältnismäßigkeitsgebot zu beachten.Zum Zeitpunkt des Einschreitens der Kräfte des Einsatzkommandos Cobra war diesen somit bekannt, dass beim nunmehrigen Beschwerdeführer eine Faustfeuerwaffe vermutet und sein Verhalten als gewaltbereit beschrieben wurde. Nach der Richtlinienverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 155 aus 2012,, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verpflichtet, auf die Vermeidung von Gefahren für sich selbst zu achten. Ebenso sind sie verpflichtet, die Menschenwürde zu achten. Des Weiteren ist als allgemeiner Verfassungsgrundsatz das Verhältnismäßigkeitsgebot zu beachten. Von den Kräften des Einsatzkommandos Cobra wurde am
- Juli 2013, nach 22:00 Uhr, an der angegebenen Adresse eine zunächst unbekannte Person, die am offenen Fenster stand, der nunmehrige Beschwerdeführer, angesprochen, dabei erfolgte im Rahmen der notwendigen Eigensicherung auch eine waffenmäßige Sicherung dieser Person. Als sich der nunmehrige Beschwerdeführer als Ismail Y. zu erkennen gab, wurde er durch Hineingreifen in die Fensteröffnung an beiden Händen erfasst und fixiert. Diese Fixierung wurde bis zum Eindringen des Zugriffsteams in die Wohnung über die Dauer von ca. zwei Minuten aufrechterhalten. Da die Wohnungstüre versperrt war, musst sie mittels Ramme geöffnet werden, wodurch es zu Beschädigungen kam. Die Tür blieb jedoch versperrbar. Die Tür zum Wohnhaus konnte problemlos geöffnet werden. Der Ansicht des nunmehrigen Beschwerdeführers, es hätte genügt, ihn „mit erhobenen Händen zum Verlassen der Wohnung“ aufzufordern, ist entgegen zu halten, dass dies eine absolute Missachtung des Gebotes der Eigensicherung dargestellt hätte. Da sogar der Journalrichter und der Journalstaatsanwalt von einer potentiellen Gefährlichkeit ausgegangen waren, da andernfalls die Anordnung zur Hausdurchsuchung und Vernehmung nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung nicht erteilt worden wäre, war auch für die gerade aus diesem Grund angeforderten Kräfte des Einsatzkommandos Cobra von dieser Annahme auszugehen. Die Missachtung der Bestimmungen der Richtlinienverordnung und das Außerachtlassen des Gebotes der Eigensicherung hätte einen geradezu zumindest als grob fahrlässig zu bezeichnenden Umgang mit den elementaren Grundsätzen der Sicherheit für alle Beteiligten bedeutet und könnte im Eskalierungsfall nicht nur die Gesundheit und körperliche Unversehrtheit der Beamten sondern auch des Festzunehmenden gefährden. Es müssen daher in einem Anlassfall alle nur denkmöglichen Szenarien und die Erfahrungen im Umgang mit als gefährlich bezeichnete Personen, die noch dazu im Verdacht stehen, eine Schusswaffe zu besitzen, in das konkrete Vorgehen mit einbezogen werden. Im Sicherungsteam befand sich daher auch ein Beamter mit einem StG-77, der bis zur Übergabe von Ismail Y. an den Beamten der Sachbearbeitung seine Kollegen waffenmäßig absicherte, insbesondere auch auf Grund des Umstandes, dass den Beamten eine genaue Übersicht über die Lage in der Wohnung des nunmehrigen Beschwerdeführers verwehrt blieb. Diese waffenmäßige Absicherung und die Fixierung der Hände des nunmehrigen Beschwerdeführers während einer Dauer von circa zwei Minuten an der Fensteröffnung können in diesem Zusammenhang nicht als überschießend qualifiziert werden. Mit der Übergabe des nunmehrigen Beschwerdeführers an die Beamten der Sachbearbeitung war der Einsatz der Kräfte des Einsatzkommandos Cobra beendet.“ 2.
- Aufgrund einer polizeilichen Vormerkung betreffend absichtliche schwere Körperverletzung gegen den Beschwerdeführer schaffte der Unabhängige Verwaltungssenat Wien mit Schreiben vom 30.9.2013 den Akt B5/.../2010 bei. Aus diesem ergibt sich der dringende Verdacht gegen den Beschwerdeführer, er habe im Jahr 2010 einen auf dem Gehsteig wartenden Gläubiger unter Verwendung seines Autos als Waffe absichtlich am Körper verletzt. Eine Verurteilung ist derzeit nicht aktenkundig.2.
- Aufgrund einer polizeilichen Vormerkung betreffend absichtliche schwere Körperverletzung gegen den Beschwerdeführer schaffte der Unabhängige Verwaltungssenat Wien mit Schreiben vom 30.9.2013 den Akt B5/... aus 2010, bei. Aus diesem ergibt sich der dringende Verdacht gegen den Beschwerdeführer, er habe im Jahr 2010 einen auf dem Gehsteig wartenden Gläubiger unter Verwendung seines Autos als Waffe absichtlich am Körper verletzt. Eine Verurteilung ist derzeit nicht aktenkundig. Aufgrund des Akteninhaltes sowohl der beiden beschwerdegegenständlichen Akten als auch des zuletzt genannten Aktes hat das Verwaltungsgericht Wien angeordnet, dass der Beschwerdeführer den Verhandlungssaal nur nach einer Durchsuchung seiner Oberbekleidung auf Waffen betreten dürfe, und hat die Landespolizeidirektion Wien diesbezüglich um Assistenz ersucht.
- Am 30.1.2014 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, zu der der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsfreund, sowie als Vertreter der beiden belangten Behörden Herr Dr. W., und Fr. Mag. M. sowie die Zeugen RvI B., GI R., Insp. D., ladungsgemäß erschienen sind. Auf die Einvernahme der Zeugen RvI Bo. und Insp. C. wurde verzichtet. Entschuldigt waren der Zeuge AI Ma. sowie die Zeugin K., Ehegattin des Beschwerdeführers; letztere aufgrund ihrer ärztlich bestätigten Verhandlungsunfähigkeit. Die Verhandlung wurde jedoch zur Einvernahme von AI Ma. und vier weiterer Beamter der EKO Cobra als Zeugen auf den 27.3.2014 vertagt. Nach Schluss des Beweisverfahrens wurde das Erkenntnis verkündet. 3.
- Aufgrund der Parteienvernehmung, Einvernahme der genannten Zeugen, des Akteninhaltes und der weiteren vorgelegten Unterlagen hat das Verwaltungsgericht Wien folgenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen: Am 8.7.2013 kam die vom Beschwerdeführer getrennt lebende Ehegattin K. um 16.15 Uhr in die Polizeiinspektion, Wien, um gegen wiederkehrende Bedrohungen durch den Beschwerdeführer, teilweise auch im Wege der gemeinsamen Tochter, polizeiliche Unterstützung zu suchen. Dabei gab sie mehrere Vorfälle an. So habe sie der Beschwerdeführer, als sie am 29.
- zu ihm ins Auto gestiegen sei, mit dem Sicherheitsgurt gewürgt, und sie habe gerade noch entkommen können. Mehrfach habe er sie über SMS und Telefon mit dem Umbringen bedroht. Bereits vor der Trennung habe er ihr erzählt, dass er sich eine Waffe gekauft habe und dass er damit sie als erste umbringen werde. Diese verstecke er in einem seiner Keller. Außerdem bedrohe er sie auch über ihre gemeinsame sechsjährige Tochter, welcher er ein Handy gekauft habe. Dies habe sie über den Schulpsychologen erfahren. Auch dabei gehe es um Drohungen, die Mutter umzubringen. Als die Tochter zu Besuch bei ihm geweilt habe, habe sie in einem Kasten eine Waffe gesehen. Außerdem habe ein Freund, welcher vorbeigekommen sei, eine Waffe bei sich gehabt, und der Beschwerdeführer habe seiner Tochter gesagt, dies sei derjenige, der die Mutter umbringen werde. Schließlich befürchte sie auch eine Entführung des gemeinsamen Kindes durch den Beschwerdeführer, da dieser das Kind aufgefordert habe, vor Besuchen bei ihm den Reisepass an sich zu nehmen und mitzubringen. Der zuständige Beamte nahm daraufhin um 18.20 Uhr Kontakt mit dem Journalstaatsanwalt auf. Dieser ordnete eine möglichst rasche Befragung der Tochter im Beisein der Mutter an, ohne einen Dolmetsch beizuziehen. Die Befragung der Tochter solle nur auf die Waffe ausgerichtet sein, wie sie aussehe und wo die Tochter sie zum letzten Mal gesehen habe. Bei der nachfolgenden Vernehmung der sechsjährigen Betül Y. gab diese an, dass sie ca. zehn Tage vor dem Schulschluss im Auto ihres Vaters das Handschuhfach geöffnet und die Waffe gesehen habe. Sie habe große Angst vor ihrem Vater und wolle nicht mehr zu ihm gehen. Er habe zu ihr immer, wenn sie alleine gewesen seien, gesagt, er werde die Mutter umbringen. Nach der Einvernahme der Tochter hielt der zuständige Beamte R. wieder mit dem Journalstaatsanwalt Rücksprache, welche ihm die vom Journalrichter bewilligte Anordnung zur Hausdurchsuchung gemäß § 120 Abs. 1 StPO mitteilte und darüber hinaus eine sofortige Vernehmung des Beschwerdeführers gemäß Nach der Einvernahme der Tochter hielt der zuständige Beamte R. wieder mit dem Journalstaatsanwalt Rücksprache, welche ihm die vom Journalrichter bewilligte Anordnung zur Hausdurchsuchung gemäß Paragraph 120, Absatz eins, StPO mitteilte und darüber hinaus eine sofortige Vernehmung des Beschwerdeführers gemäß § 153 Abs. 3 StPO anordnete. Da die angeordnete Hausdurchsuchung einer Waffe galt, wurde mit der Sondereinheit Cobra des Innenministeriums Rücksprache gehalten. Wegen eines noch dringlicheren anderen Einsatzes der Cobra musste aber die Hausdurchsuchung auf etwa 22.00 Uhr verschoben werden. Paragraph 153, Absatz 3, StPO anordnete. Da die angeordnete Hausdurchsuchung einer Waffe galt, wurde mit der Sondereinheit Cobra des Innenministeriums Rücksprache gehalten. Wegen eines noch dringlicheren anderen Einsatzes der Cobra musste aber die Hausdurchsuchung auf etwa 22.00 Uhr verschoben werden. Nach kurzer Aufklärung der Örtlichkeit erfolgte der Zugriff am 8.7.2013 um 21.
- Bei der Annäherung an das Zielobjekt – die Wohnung des Beschwerdeführers – konnte dieser an seinem geöffneten Fenster stehend wahrgenommen werden. Da er sich auf Anfrage namentlich zu erkennen gab, wurde er von zwei Cobra-Beamten von der Straße her an den Armen ergriffen und festgehalten, während ein weiterer Beamter sicherte. Die Unterkante des straßenseitigen Fensters befindet sich etwas unter einer Höhe von 1,60 m gegenüber Straßenniveau. Ein Eindringen durch das Fenster wäre daher zum einen mit der Ausrüstung des Einsatzkommandos physisch kaum möglich, und der Eindringende dabei nicht wirksam zu sichern gewesen. Ein Loslassen des einmal gesicherten Beschwerdeführers kam unter der Annahme, dass er die gesuchte Waffe in der Wohnung habe, für die Beamten ebenfalls nicht in Betracht, zumal jener nun informiert war, dass die Amtshandlung ihm galt. Während der Beschwerdeführer solcherart festgehalten wurde, öffnete das dazu bestimmte Team der Cobra mit einer Ramme gewaltsam die Wohnungstüre und ein Eindringteam aus vier Beamten betrat die kleine Wohnung. Sie gelangten über einen kleinen Vorraum, welcher Bad und Küche mit umfasst, geradeaus in den einzigen Wohn-Schlafraum, wo sie den Beschwerdeführer am Fenster von den auf der Straße befindlichen Beamten übernahmen. Sie drehten ihn zur Wand in die Ecke rechts des Durchganges zum Vorraum und hielten ihn zunächst an den Armen fest, ein Beamter durchsuchte ihn, während der andere sicherte. Die übrigen Cobra-Beamten stellten zunächst im Rest der Wohnung die Sicherheit her und verließen diese danach. Die Amtshandlung wurde sodann zur Durchführung der Hausdurchsuchung an den zuständigen Kriminalbeamten R. übergeben, die zwei Cobra-Beamten, welche den Beschwerdeführer übernommen, festgehalten und durchsucht hatten, verblieben zu seiner weiteren Sicherung in der Wohnung. Wenngleich ausgeschlossen werden kann, dass einer der Beamten dem Beschwerdeführer eine Waffe angehalten hätte, so hatten diese beiden Beamten ihm doch den Eindruck vermittelt, er dürfe sich nicht von der Stelle rühren, so dass er in der besagten Ecke rechts vom Durchgang in den Vorraum hinter dem Tisch stehen blieb, mit dem Gesicht zur Wand. Der Kriminalbeamte teilte ihm mit, dass nach einer Pistole gesucht werde und fragte ihn, wo er diese habe. Als der Beschwerdeführer den Besitz einer solchen Waffe verneinte, begann der Beamte mit der Durchsuchung, ohne jedoch den Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er die Durchsuchung verfolgen dürfe. Da der Beamte insgesamt drei Mobiltelefone vorfand, von denen zwei schon auf dem Tisch gelegen waren, befragte er den Beschwerdeführer diesbezüglich zu einer Tastensperre, worauf sich der Beschwerdeführer mit dem Oberkörper ein wenig nach rechts zu dem Tisch drehte und dem Beamten Auskunft über das betreffende, dort liegende Handy gab. Weitere uniformierte Beamte durchsuchten zwischenzeitlich den Keller des Beschwerdeführers, welcher aber nicht verschlossen war, zumal der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch keine Habe dort aufbewahrte. Nach maximal 20 Minuten war die Durchsuchung beendet, der Beschwerdeführer wurde den uniformierten Beamten übergeben und von diesen aufgrund des staatsanwaltlichen Vernehmungsauftrages in die Polizeiinspektion verbracht. Nach längerer Einvernahme, während derer der Beschwerdeführer vom zuständigen Kriminalbeamten mit allen wesentlichen Vorwürfen konfrontiert wurde, welche Frau und Tochter gegen ihn erhoben hatten, wurde der Beschwerdeführer gegen 23.45 Uhr entlassen. Aufgrund derselben Vorwürfe erhielten zwei Beamte am 11.7.2013 den Auftrag, den Beschwerdeführer in seiner Wohnung aufzusuchen und über ihn ein Betretungsverbot betreffend die Wohnung seiner getrennt von ihm lebenden Ehegattin zu verhängen. Die Beamten kamen diesem Auftrag um 17.30 Uhr nach. Am 12.7.2013 wurde das Betretungsverbot von der Behörde bestätigt. 3.
- Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweisergebnisse: Der in fast allen Punkten unstrittige Sachverhalt lässt sich in Wesentlichen den beiden vorgelegten Polizeiakten, - dem kriminalpolizeilichen sowie dem das Betretungsverbot betreffenden sicherheitspolizeilichen – entnehmen. Zu den vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers monierten Alternativen zum Eindringen mittels Ramme, wonach die Beamten des EKO Cobra statt dessen neben dem festgehaltenen Beschwerdeführer durchs Fenster hätten klettern sollen, oder den nunmehr vom Einsatz gegen ihn Informierten hätten loslassen und auffordern sollen, die am anderen Ende der Wohnung befindliche Tür zu öffnen, ist auf die sachkundigen Angaben der EKO-Beamten zu verweisen, welche die Gefährlichkeit solchen Vorgehens sowohl für die Beamten als auch für den Beschwerdeführer nachvollziehbar darlegen konnten. Strittig ist sonst im Wesentlichen nur die Frage, ob der Beschwerdeführer während der gesamten Durchsuchung festgehalten bzw. mit angehaltener Waffe gesichert worden ist und somit physisch daran gehindert worden sei, die Hausdurchsuchung mit zu verfolgen, und gleichzeitig in seiner Bewegungsfreiheit massiv eingeschränkt worden sei. Hier vermag das Verwaltungsgericht Wien der Darstellung des Beschwerdeführers nicht gänzlich zu folgen, zumal seitens der Beamten des Einsatzkommandos Cobra schlüssig dargelegt worden ist, dass das Ansetzen einer Waffe zwecks Sicherung nicht üblich und vor allem auch nicht sinnvoll ist, weil es auch die sichernden Beamten mehr gefährden würde als die Sicherung mit einer Waffe im Abstand von wenigstens einer Armlänge. Bei dem metallenen Gegenstand, den der Beschwerdeführer in seinem Nacken- und Schulterbereich gespürt haben will, könnte es sich allenfalls um eine Uhr des festhaltenden bzw. durchsuchenden Beamten gehandelt haben. Da dem Verwaltungsgericht Wien jedoch aus einer Reihe anderer Verfahren (auch des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien) bekannt ist, dass ein Einsatz der Sondereinheit Cobra regelmäßig mit einem sehr entschlossenen und massivem Auftreten der betreffenden Beamten gleich zu Anfang verbunden ist (was nicht zuletzt der Sicherheit der Beamten, letztlich aber auch des Betroffenen selber dient) erscheint es dem Verwaltungsgericht Wien glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer, wenn schon nicht physisch in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt, so doch jedenfalls nach dem Festhalten und seiner Durchsuchung im Glauben belassen worden ist, er müsse während der Hausdurchsuchung an Ort und Stelle verharren, wo er sich gerade – mit dem Gesicht zur Wand – befand. Weder haben die einschreitenden Cobra-Beamten irgendetwas getan, was diesem durch ihr physisches Auftreten vermittelten Eindruck entgegenwirkte, noch hat der Kriminalbeamte nach eigener Aussage es für notwendig gehalten, den Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er sich nunmehr frei in der Wohnung bewegen dürfe. Der schriftliche Hausdurchsuchungsbefehl, das heißt die von Journalrichter Dr. A. bewilligte, von Staatsanwalt Dr. H. ausgestellte Anordnung der Durchsuchung, enthält einen ausdrücklichen Hinweis auf § 121 Abs. 1 und 2 StPO, welche sogar wiedergegeben werden und einen Bestandteil der Anordnung bilden. Der Kriminalbeamte GrI R. hat im Zeugenstand ausgesagt, dass die Anordnung zwar zunächst telefonisch ergangen sei, dass er aber aufgrund der ständigen Praxis davon ausgegangen sei, dass dabei die genannten Bestimmungen einzuhalten sein werden, zumal dies immer so angeordnet werde und sich auch regelmäßig in der nachgereichten schriftlichen Ausfertigung eines Hausdurchsuchungsbefehls so finde.Der schriftliche Hausdurchsuchungsbefehl, das heißt die von Journalrichter Dr. A. bewilligte, von Staatsanwalt Dr. H. ausgestellte Anordnung der Durchsuchung, enthält einen ausdrücklichen Hinweis auf Paragraph 121, Absatz eins und 2 StPO, welche sogar wiedergegeben werden und einen Bestandteil der Anordnung bilden. Der Kriminalbeamte GrI R. hat im Zeugenstand ausgesagt, dass die Anordnung zwar zunächst telefonisch ergangen sei, dass er aber aufgrund der ständigen Praxis davon ausgegangen sei, dass dabei die genannten Bestimmungen einzuhalten sein werden, zumal dies immer so angeordnet werde und sich auch regelmäßig in der nachgereichten schriftlichen Ausfertigung eines Hausdurchsuchungsbefehls so finde. 3.
- In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen: 3.3.
- Zur Zulässigkeit der Beschwerden gegen die beiden staatsanwaltschaftlich angeordneten Maßnahmen: Soweit durch in Beschwerde gezogene Zwangsmaßnahmen nur eine staatsanwaltschaftliche Anordnung durchgeführt wird, ist die Beschwerde unzulässig, zumal die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 (zur Zeit der Einbringung Art. 129a Abs. 1 Z 2) B-VG nur einen subsidiären Rechtsbehelf darstellte und darstellt, und gegen eine staatsanwaltschaftliche Anordnung das Rechtsbehelf des Einspruchs nach § 106 StPO zur Verfügung gestanden wäre, zudem handelt es sich – jedenfalls dann, wenn die staatsanwaltschaftliche Anordnung richterlich bewilligt war, aufgrund des Art. 90a B-VG unter Umständen auch schon ohne diese Bewilligung – um einen Akt der ordentlichen Gerichtsbarkeit und nicht um einen Verwaltungsakt, weshalb Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG auch deshalb nicht zur Anwendung gelangen kann. Als Verwaltungsakt kann nur die klare Überschreitung der zu Grunde liegenden Anordnung gewertet werden; diese wäre gegebenenfalls als sogenannter „Exzess“ von den Verwaltungsgerichten zu beurteilen.Soweit durch in Beschwerde gezogene Zwangsmaßnahmen nur eine staatsanwaltschaftliche Anordnung durchgeführt wird, ist die Beschwerde unzulässig, zumal die Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, (zur Zeit der Einbringung Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2,) B-VG nur einen subsidiären Rechtsbehelf darstellte und darstellt, und gegen eine staatsanwaltschaftliche Anordnung das Rechtsbehelf des Einspruchs nach Paragraph 106, StPO zur Verfügung gestanden wäre, zudem handelt es sich – jedenfalls dann, wenn die staatsanwaltschaftliche Anordnung richterlich bewilligt war, aufgrund des Artikel 90 a, B-VG unter Umständen auch schon ohne diese Bewilligung – um einen Akt der ordentlichen Gerichtsbarkeit und nicht um einen Verwaltungsakt, weshalb Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG auch deshalb nicht zur Anwendung gelangen kann. Als Verwaltungsakt kann nur die klare Überschreitung der zu Grunde liegenden Anordnung gewertet werden; diese wäre gegebenenfalls als sogenannter „Exzess“ von den Verwaltungsgerichten zu beurteilen. 3.3.1.
- Was die Anordnung der sofortigen Vernehmung anbelangt, so diente die nach Abschluss der Hausdurchsuchung erzwungene Mitnahme des Beschwerdeführers auf die Polizeiinspektion ausschließlich dem Zweck ihrer Durchführung; gleich nach Beendigung der Vernehmung – und allenfalls nach einer kurzen Rücksprache mit dem Staatsanwalt – wurde der Beschwerdeführer entlassen. Ein Exzess liegt diesbezüglich nicht vor, weshalb die Beschwerde gegen die auf die Hausdurchsuchung folgende Freiheitsentziehung spruchgemäß zurückzuweisen war. 3.3.1.
- Was jedoch die angeordnete Hausdurchsuchung betrifft, so wurde die Anordnung (welche in schriftlicher Form nachträglich, aber ohne inhaltliche Änderung gegenüber der telefonisch durchgegebenen ausgefertigt wurde und im Akt einliegt) in zwei Punkten eindeutig überschritten bzw. sogar verletzt: Verletzt dadurch, dass das gesetzlich gewährleistete Recht, bei der Durchsuchung anwesend zu sein, entgegen der ausdrücklichen staatsanwaltschaftlichen und richterlichen Anordnung missachtet wurde, wobei davon ausgegangen wird, dass die Anwesenheit nicht rein physisch zu verstehen ist, sondern als Möglichkeit, die Durchsuchung auch wahrzunehmen und mit zu verfolgen. Hier liegt eine ganz evidente Zuwiderhandlung gegenüber dem Wortlaut der gerichtlich bewilligten Anordnung vor, auch wenn der Beschwerdeführer nach der Durchsuchung nicht mehr physisch gehindert, sondern ihm gegenüber nur der – nach den Feststellungen objektiv jedoch nachvollziehbare – Eindruck erweckt worden ist, er dürfe sich während der Durchsuchung in der Wohnung nicht frei bewegen und habe an Ort und Stelle zu verharren. Dies läuft dem Zweck des nach § 121 Abs. 2 StPO gewährleisteten Rechts zuwider; eine bloß physische Anwesenheit genügt dieser Bestimmung nicht.Verletzt dadurch, dass das gesetzlich gewährleistete Recht, bei der Durchsuchung anwesend zu sein, entgegen der ausdrücklichen staatsanwaltschaftlichen und richterlichen Anordnung missachtet wurde, wobei davon ausgegangen wird, dass die Anwesenheit nicht rein physisch zu verstehen ist, sondern als Möglichkeit, die Durchsuchung auch wahrzunehmen und mit zu verfolgen. Hier liegt eine ganz evidente Zuwiderhandlung gegenüber dem Wortlaut der gerichtlich bewilligten Anordnung vor, auch wenn der Beschwerdeführer nach der Durchsuchung nicht mehr physisch gehindert, sondern ihm gegenüber nur der – nach den Feststellungen objektiv jedoch nachvollziehbare – Eindruck erweckt worden ist, er dürfe sich während der Durchsuchung in der Wohnung nicht frei bewegen und habe an Ort und Stelle zu verharren. Dies läuft dem Zweck des nach Paragraph 121, Absatz 2, StPO gewährleisteten Rechts zuwider; eine bloß physische Anwesenheit genügt dieser Bestimmung nicht. Zum zweiten ergibt sich aus Art. 9 StGG in Verbindung mit der Durchführungsbestimmung des § 121 Abs. 1 StPO, wonach der Betroffene unter Angabe der hiefür maßgeblichen Gründe zunächst aufzufordern ist, die Durchsuchung zuzulassen oder das Gesuchte freiwillig herauszugeben, dass eine gewaltsame Türöffnung jedenfalls nicht von vornherein Bestandteil einer Hausdurchsuchung ist. Sofern dieser überschießende Eingriff nicht ebenfalls ausdrücklich mit richterlicher Bewilligung angeordnet wird, überschreitet die gewaltsame Türöffnung die erteilte Ermächtigung.Zum zweiten ergibt sich aus Artikel 9, StGG in Verbindung mit der Durchführungsbestimmung des Paragraph 121, Absatz eins, StPO, wonach der Betroffene unter Angabe der hiefür maßgeblichen Gründe zunächst aufzufordern ist, die Durchsuchung zuzulassen oder das Gesuchte freiwillig herauszugeben, dass eine gewaltsame Türöffnung jedenfalls nicht von vornherein Bestandteil einer Hausdurchsuchung ist. Sofern dieser überschießende Eingriff nicht ebenfalls ausdrücklich mit richterlicher Bewilligung angeordnet wird, überschreitet die gewaltsame Türöffnung die erteilte Ermächtigung. Was die Hausdurchsuchung betrifft, liegt somit zweierlei Hinsicht ein Exzess vor, dessen inhaltliche Berechtigung vom Verwaltungsgericht zu prüfen ist. 3.3.
- Zur Rechtfertigung der Hausdurchsuchungs-Exzesse: 3.3.2.
- Was die sofortige gewaltsame Türöffnung unter Verwendung einer Ramme betrifft, so war diese Vorgangsweise im Gegenstand ausnahmsweise dadurch gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer unerwarteter Weise bereits an seinem Fenster im Erdgeschoss angetroffen, folgerichtig auch angesprochen wurde und sich als der Gesuchte zu erkennen gab. Da dem Beschwerdeführer somit auch bekannt geworden war, dass der umfängliche Polizeieinsatz ihm galt, wäre es nicht zu verantworten gewesen, ihn zu ersuchen, die Türe zu öffnen, selbst wenn es möglich gewesen wäre, durch das geöffnete Fenster in die Wohnung bist zur Eingangstüre zu blicken. Für die Beamten war weder feststellbar, ob sich sonst noch jemand in der Wohnung befand, noch waren die Nischen des Vorraumes überblickbar, noch der gesamte Wohn- und Schlafraum durch das eine Fenster. Da eine Faustfeuerwaffe gesucht wurde, wäre es dem Beschwerdeführer ex ante betrachtet mit Leichtigkeit möglich gewesen, auf dem Weg zur Eingangstüre nach einer Waffe zu greifen. Die Beamten hätten dann allenfalls noch die Möglichkeit gehabt, ihn durch das Fenster sofort zu erschießen. Unter diesen – bei Erteilung der staatsanwaltschaftlichen Anordnung bzw. der richterlichen Bewilligung nicht vorhersehbaren – Umständen erwies es sich somit als notwendig und verhältnismäßig, den Beschwerdeführer sofort am Fenster festzuhalten und die Türe gewaltsam zu öffnen. Die – grundsätzlich einen Exzess darstellende – gewaltsame Türöffnung war somit nicht rechtswidrig. Sie war vielmehr durch die konkreten, unvorhersehbaren Umstände gerechtfertigt; dies unabhängig davon, ob das Einsatzkommando Cobra auch ohne diese zwischenzeitlich eingetretenen Umstände den Plan gehabt hätte, die Türe gewaltsam zu öffnen. 3.3.2.
- Anders ist jener Exzess zu beurteilen, der durch den klaren Verstoß gegen § 121 Abs. 2 StPO und die diesbezügliche, ausdrückliche Anordnung begangen worden ist. Hier gibt es keine Rechtfertigung dafür, den Beschwerdeführer nach seiner Durchsuchung im Glauben zu lassen, er müsse unter Aufsicht der Beamten weiterhin mehr oder weniger unbeweglich an Ort und Stelle verharren, zumal der Zweck des § 121 Abs. 2 StPO dadurch vereitelt wurde. Vielmehr wäre dem Beschwerdeführer, der beim Eindringen der Cobra-Beamten den Eindruck erhalten hatte, er dürfe sich nicht mehr frei bewegen, nach seiner Durchsuchung das Gegenteil zu signalisieren gewesen. 3.3.2.
- Anders ist jener Exzess zu beurteilen, der durch den klaren Verstoß gegen Paragraph 121, Absatz 2, StPO und die diesbezügliche, ausdrückliche Anordnung begangen worden ist. Hier gibt es keine Rechtfertigung dafür, den Beschwerdeführer nach seiner Durchsuchung im Glauben zu lassen, er müsse unter Aufsicht der Beamten weiterhin mehr oder weniger unbeweglich an Ort und Stelle verharren, zumal der Zweck des Paragraph 121, Absatz 2, StPO dadurch vereitelt wurde. Vielmehr wäre dem Beschwerdeführer, der beim Eindringen der Cobra-Beamten den Eindruck erhalten hatte, er dürfe sich nicht mehr frei bewegen, nach seiner Durchsuchung das Gegenteil zu signalisieren gewesen. Die Bestimmung des § 121 Abs. 2 StPO schließt zwar nicht jede der Sicherheit dienende Einschränkung aus; so wird vom Betroffenen einer Hausdurchsuchung (vor allem dann, wenn nach einer Faustfeuerwaffe gesucht wird) sicherlich verlangt werden können, dass er sich den durchsuchenden Beamten nicht über einen gewissen Sicherheitsabstand nähere und auch von uneinsehbaren Behältnissen und Winkeln in der Wohnung Abstand halte. Jedoch muss es ihm möglich sein, sich soweit zu bewegen, dass er die Durchsuchungsaktivitäten der Beamten wahrnehmen kann.Die Bestimmung des Paragraph 121, Absatz 2, StPO schließt zwar nicht jede der Sicherheit dienende Einschränkung aus; so wird vom Betroffenen einer Hausdurchsuchung (vor allem dann, wenn nach einer Faustfeuerwaffe gesucht wird) sicherlich verlangt werden können, dass er sich den durchsuchenden Beamten nicht über einen gewissen Sicherheitsabstand nähere und auch von uneinsehbaren Behältnissen und Winkeln in der Wohnung Abstand halte. Jedoch muss es ihm möglich sein, sich soweit zu bewegen, dass er die Durchsuchungsaktivitäten der Beamten wahrnehmen kann. 3.3.2.
- Generell ist dazu festzuhalten, dass zwischen der Praxis der Erteilung von Hausdurchsuchungsbefehlen und der Praxis ihrer Durchführung nach bisheriger Erfahrung unüberbrückbare Divergenzen bestehen. Während die Erteilung von Hausdurchsuchungsbefehlen (bzw. staatsanwaltschaftlichen Anordnungen) regelmäßig die Gewährleistung der Rechte des Betroffenen im Sinne des Art. 9 StGG iVm § 121 StPO beinhaltet, werden diese Rechte ebenso regelmäßig nicht beachtet, wenn und soweit dies taktischen Einsatzgrundsätzen vor allem der Sondereinheit Cobra widerspricht. Bei allem Verständnis dafür, dass bei der Suche nach einer Faustfeuerwaffe alles andere als das überraschende gewaltsame Eindringen in die Wohnung vernünftigen taktischen Grundsätzen nicht mehr entspricht und allenfalls auch bei erhöhter Gewaltbereitschaft des Betroffenen nicht mehr angemessen wäre, kann es doch aus rechtstaatlicher Sicht nicht angehen, dass der Gesetzeswortlaut und die diesen ausdrücklich wiedergebende Anordnung schon routinemäßig einfach missachtet werden.3.3.2.
- Generell ist dazu festzuhalten, dass zwischen der Praxis der Erteilung von Hausdurchsuchungsbefehlen und der Praxis ihrer Durchführung nach bisheriger Erfahrung unüberbrückbare Divergenzen bestehen. Während die Erteilung von Hausdurchsuchungsbefehlen (bzw. staatsanwaltschaftlichen Anordnungen) regelmäßig die Gewährleistung der Rechte des Betroffenen im Sinne des Artikel 9, StGG in Verbindung mit Paragraph 121, StPO beinhaltet, werden diese Rechte ebenso regelmäßig nicht beachtet, wenn und soweit dies taktischen Einsatzgrundsätzen vor allem der Sondereinheit Cobra widerspricht. Bei allem Verständnis dafür, dass bei der Suche nach einer Faustfeuerwaffe alles andere als das überraschende gewaltsame Eindringen in die Wohnung vernünftigen taktischen Grundsätzen nicht mehr entspricht und allenfalls auch bei erhöhter Gewaltbereitschaft des Betroffenen nicht mehr angemessen wäre, kann es doch aus rechtstaatlicher Sicht nicht angehen, dass der Gesetzeswortlaut und die diesen ausdrücklich wiedergebende Anordnung schon routinemäßig einfach missachtet werden. Eine im Rechtstaat akzeptable Vorgangsweise könnte nur darin bestehen, den betreffenden Journalstaatsanwalt bzw. –richter darauf aufmerksam zu machen, dass bei der Suche nach einer Faustfeuerwaffe aus Sicherheitsgründen bestimmte Abweichungen von der sonst vorgeschriebenen Vorgangsweise erforderlich sind, wollte man die einschreitenden Beamten nicht über Gebühr gefährden. Sollte der Richter zu dieser Modifikation des Hausdurchsuchungsbefehles nicht bereit sein, so wäre die Hausdurchsuchung zu unterlassen; allenfalls müsste über eine Änderung der den Art. 9 StGG ausführenden Gesetzesbestimmungen diskutiert werden. Die Missachtung einer die Hausdurchsuchung betreffenden Anordnung kann jedenfalls nicht mit taktischer Routine begründet werden, wenn die diese Routine begründenden Umstände (im konkreten Fall etwa die Suche nach einer Faustfeuerwaffe) bereits bei Erteilung der Anordnung bekannt waren. Im gegenständlichen Fall war der Einsatz der Ramme wegen der eingetretenen außergewöhnlichen Umstände (Antreffen des Beschwerdeführers, welcher dadurch vorweg aufmerksam gemacht worden ist) ausnahmsweise gerechtfertigt. Die Nichtgewährung der Möglichkeit, bei der Durchsuchung (nicht nur bloß physisch) anwesend zu sein, findet jedoch keine Rechtfertigung. Eine im Rechtstaat akzeptable Vorgangsweise könnte nur darin bestehen, den betreffenden Journalstaatsanwalt bzw. –richter darauf aufmerksam zu machen, dass bei der Suche nach einer Faustfeuerwaffe aus Sicherheitsgründen bestimmte Abweichungen von der sonst vorgeschriebenen Vorgangsweise erforderlich sind, wollte man die einschreitenden Beamten nicht über Gebühr gefährden. Sollte der Richter zu dieser Modifikation des Hausdurchsuchungsbefehles nicht bereit sein, so wäre die Hausdurchsuchung zu unterlassen; allenfalls müsste über eine Änderung der den Artikel 9, StGG ausführenden Gesetzesbestimmungen diskutiert werden. Die Missachtung einer die Hausdurchsuchung betreffenden Anordnung kann jedenfalls nicht mit taktischer Routine begründet werden, wenn die diese Routine begründenden Umstände (im konkreten Fall etwa die Suche nach einer Faustfeuerwaffe) bereits bei Erteilung der Anordnung bekannt waren. Im gegenständlichen Fall war der Einsatz der Ramme wegen der eingetretenen außergewöhnlichen Umstände (Antreffen des Beschwerdeführers, welcher dadurch vorweg aufmerksam gemacht worden ist) ausnahmsweise gerechtfertigt. Die Nichtgewährung der Möglichkeit, bei der Durchsuchung (nicht nur bloß physisch) anwesend zu sein, findet jedoch keine Rechtfertigung. 3.3.
- Es entsprach schon bis 2013 der ständigen Judikatur der unabhängigen Verwaltungssenate, dass vor der Verhängung einer Wegweisung oder eines Betretungsverbotes der mutmaßliche Gefährder wenigstens anzuhören ist, auch wenn ein förmliches Beweisverfahren dem Zweck dieser Sicherheitsmaßnahme widersprechen würde. Erstens geht es dabei um den fundamentalen Rechtsgrundsatz, dass auch der andere Teil gehört werde, und andererseits kann nicht ausgeschlossen werden, dass es dem präsumptiven Gefährder auch in aller Kürze möglich sein könnte, ihn belastende und eine Gefährdung indizierende Aussagen unvermittelt zu widerlegen. Dies ist im vorliegenden Fall zwar nicht durch jene Beamten geschehen, die das Betretungsverbot verhängt haben. Jedoch wurde der Beschwerdeführer bereits drei Tage zuvor, nämlich am 8.7.2013 im Gefolge der Hausdurchsuchung mit eben diesen Vorwürfen, welche eine Gefährdungsprognose begründen, konfrontiert, und hat die Gelegenheit erhalten, diesen Vorwürfen seine Rechtfertigung entgegenzuhalten. Was den Inhalt dieser Vorwürfe und Sachverhaltsangaben seiner Frau und seiner Tochter betrifft (welche immerhin ausgereicht haben, um eine Hausdurchsuchung in seiner Wohnung zu begründen), so reichten diese auch aus, um eine Gefährdungsprognose zu begründen. Dazu ist noch anzumerken, dass die Verhältnismäßigkeit auf jeden Fall gewahrt war, wurde dem Beschwerdeführer doch nicht – anders als in vielen derartigen Fällen – durch Wegweisung das Betreten der eigenen Wohnung verwehrt, sondern nur durch ein Betretungsverbot das Betreten der Wohnung der von ihm ohnehin schon getrennt lebenden Frau und Tochter. Zur Bestätigung des Betretungsverbots durch die Behörde (nach Überprüfung gemäß § 38a Abs. 6 SPG) ist anzumerken, dass diese Bestätigung zwar ungeeigneter Weise unter anderem damit begründet wird, dass „keinesfalls ein gefährlicher Angriff gegen die gefährdete Person auszuschließen gewesen wäre“, was grundsätzlich wohl für keinen Menschen der Fall sein wird. Immerhin wird in dieser Bestätigung aber auch explizit ausgeführt, dass weitere gefährliche Angriffe zu befürchten seien. Diese Prognose ist durch die schon von den einschreitenden Beamten erhobenen, aktenkundigen Tatsachen gedeckt; Fakten, die sie entkräftet hätten, sind zwischenzeitlich nicht hervorgekommen. Die Beschwerde gegen das Betretungsverbot war daher als unbegründet abzuweisen.Zur Bestätigung des Betretungsverbots durch die Behörde (nach Überprüfung gemäß Paragraph 38 a, Absatz 6, SPG) ist anzumerken, dass diese Bestätigung zwar ungeeigneter Weise unter anderem damit begründet wird, dass „keinesfalls ein gefährlicher Angriff gegen die gefährdete Person auszuschließen gewesen wäre“, was grundsätzlich wohl für keinen Menschen der Fall sein wird. Immerhin wird in dieser Bestätigung aber auch explizit ausgeführt, dass weitere gefährliche Angriffe zu befürchten seien. Diese Prognose ist durch die schon von den einschreitenden Beamten erhobenen, aktenkundigen Tatsachen gedeckt; Fakten, die sie entkräftet hätten, sind zwischenzeitlich nicht hervorgekommen. Die Beschwerde gegen das Betretungsverbot war daher als unbegründet abzuweisen.
- Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr. 517/
- Dabei wurde darauf Bedacht genommen, dass es sich bei Hausdurchsuchung, danach erfolgter Freiheitsbeschränkung und beim Betretungsverbot um drei verschiedene Verwaltungsakte gehandelt hat, und es wurde davon ausgegangen, dass die Ersatzpflicht einerseits antragsgebunden ist und dann, im Falle des Schriftsatzaufwandes, nur zum Tragen kommt, soweit auf jeden einzelnen dieser Verwaltungsakte Bezug genommen worden ist (was beim Betretungsverbot in der Gegenschrift der Landespolizeidirektion nicht der Fall war). Der Vorlageaufwand wurde dafür zweifach zugesprochen, da für das Betretungsverbot und für die Vorführung zur Einvernahme (letztere samt Hausdurchsuchung) jeweils ein eigener Akt vorgelegt worden ist. Es war somit auch in der Frage der Ersatzpflicht spruchgemäß zu entscheiden.
- Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,. Dabei wurde darauf Bedacht genommen, dass es sich bei Hausdurchsuchung, danach erfolgter Freiheitsbeschränkung und beim Betretungsverbot um drei verschiedene Verwaltungsakte gehandelt hat, und es wurde davon ausgegangen, dass die Ersatzpflicht einerseits antragsgebunden ist und dann, im Falle des Schriftsatzaufwandes, nur zum Tragen kommt, soweit auf jeden einzelnen dieser Verwaltungsakte Bezug genommen worden ist (was beim Betretungsverbot in der Gegenschrift der Landespolizeidirektion nicht der Fall war). Der Vorlageaufwand wurde dafür zweifach zugesprochen, da für das Betretungsverbot und für die Vorführung zur Einvernahme (letztere samt Hausdurchsuchung) jeweils ein eigener Akt vorgelegt worden ist. Es war somit auch in der Frage der Ersatzpflicht spruchgemäß zu entscheiden.
- Die Revision wurde nur im Falle der Entscheidung über die Hausdurchsuchung für zulässig erachtet. Diesbezüglich hat die belangte Behörde zutreffend angeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit einzelne Verstöße gegen Rechte im Zusammenhang mit Hausdurchsuchungen als bloße Modalitäten der Durchführung, welche vom richterlichen Befehl gedeckt seien, beurteilt hat (vgl. aber VwGH 6.12.2007, 2004/01/0133); jedenfalls ist die Rsp zum Exzess nicht ganz einheitlich.
- Die Revision wurde nur im Falle der Entscheidung über die Hausdurchsuchung für zulässig erachtet. Diesbezüglich hat die belangte Behörde zutreffend angeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit einzelne Verstöße gegen Rechte im Zusammenhang mit Hausdurchsuchungen als bloße Modalitäten der Durchführung, welche vom richterlichen Befehl gedeckt seien, beurteilt hat vergleiche aber VwGH 6.12.2007, 2004/01/0133); jedenfalls ist die Rsp zum Exzess nicht ganz einheitlich. Im vorliegenden Fall würde eine Bewertung als „Modalität“ in besonderer Schärfe die Frage aufwerfen, was denn überhaupt, wenn nicht ein derart augenfälliges Zuwiderhandeln gegenüber dem ausdrücklichen Wortlaut der richterlichen Bewilligung, noch als Exzess zu werten wäre. Revision zu dieser Maßnahme kann von beiden Parteien erhoben werden, konkret gegen die Rechtfertigung der gewaltsamen Türöffnung durch den Beschwerdeführer und gegen die Rechtswidrigerklärung der engen räumlichen Konfinierung des Beschwerdeführers während der Hausdurchsuchung durch die belangte Behörde. Hinsichtlich der beiden restlichen Maßnahmenentscheidungen wurde die Revision nicht für zulässig erklärt, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständliche Entscheidungen ad II. und III. von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Hinsichtlich der beiden restlichen Maßnahmenentscheidungen wurde die Revision nicht für zulässig erklärt, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständliche Entscheidungen ad römisch zwei. und römisch drei. von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.013.6080.2014