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{'item': 'VGW-141/058/23041/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum27.03.2014 GeschäftszahlVGW-141/058/23041/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Koprivnikar über die Beschwerde der Frau Birgit K., p.A. D. GmbH gegen den an Herrn Nazir Q. gerichteten Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 40-Sozialzentrum Walcherstraße, Zl. MA 40 - SH/2014/90233-001, vom 04.02.2014, betreffend Zuerkennung der Mindestsicherung nach dem WMG iZm der WMG-VO, den B E S C H L U S S gefasst: I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm. § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B e g r ü n d u n g I.

  1. Mit dem an Herrn Nazir Q. gerichteten Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 40-Sozialzentrum Walcherstraße, Zl. MA 40 - SH/2014/90233-001, vom 04.02.2014, wurde diesem aufgrund seines Antrages vom 13.12.2013 Mindestsicherung ab 1.1.2014 in bestimmter Höhe zuerkannt. römisch eins.
  2. Mit dem an Herrn Nazir Q. gerichteten Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 40-Sozialzentrum Walcherstraße, Zl. MA 40 - SH/2014/90233-001, vom 04.02.2014, wurde diesem aufgrund seines Antrages vom 13.12.2013 Mindestsicherung ab 1.1.2014 in bestimmter Höhe zuerkannt. Dagegen richtet sich der Einspruch der Einschreiterin Frau Birgit K. vom 12.2.2014, in welcher diese angibt als seine Beraterin zu handeln. Der Einspruch enthält nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.
  3. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 19.3.2014 wurde der Einschreiterin gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die Bevollmächtigung zum Einbringungszeitpunkt glaubhaft zu machen sowie eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Gleichzeitig wurde diese darauf hingewiesen, dass der fruchtlose Ablauf der Frist zur Folge habe, dass das Anbringen zurückgewiesen werde.
  4. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 19.3.2014 wurde der Einschreiterin gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die Bevollmächtigung zum Einbringungszeitpunkt glaubhaft zu machen sowie eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Gleichzeitig wurde diese darauf hingewiesen, dass der fruchtlose Ablauf der Frist zur Folge habe, dass das Anbringen zurückgewiesen werde.
  5. Dazu wurde mit Schreiben der Frau K. vom 25.3.2014 Stellung genommen, in welcher sie ausführt, die Vollmacht Herrn Nazir Q. von Dezember 2013 sowie eine aktuelle Vollmacht vorzulegen. In beiden Vollmachten sei sie mit seiner Vertretung vor dem UVS bezüglich seines Erstantrages bei der MA 40 betraut worden. Dem Schreiben waren zwei Vollmachten beigeschlossen. Die erste datiert vom 25.3.2013 und ist an den UVS Wien mit der GZ VGW-141/058/2304/2014 gerichtet und hat folgenden Wortlaut: „Ich Nazir Q., geb. …1996 bevollmächtige Frau DSA Birgit K., Beraterin bei D., mich in meinem Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat, betreffend meines Einspruches über die Zuerkennung der Mindestsicherung erst ab 01.01.2014 zu vertreten. Sie wird mich auch bei allfälligen Verhandlungen vor dem UVS vertreten.“ Die zweite Vollmacht ist datiert mit 13.12.2013 und hat folgenden Wortlaut: „Ich Nazir Q., geb. …1996 bevollmächtige Frau Birgit K., Beraterin bei D., mich in meinem Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat, betreffend meines Einspruches über die Zuerkennung der Mindestsicherung erst ab 01.01.2014 zu vertreten. Sie wird mich auch bei allfälligen Verhandlungen vor dem UVS vertreten.“ Beide Vollmachten haben die Anschrift „Nazir Q., T.-straße, Wien“.
  6. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Ver-treter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Nach Abs. 2 leg.cit. richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauch-ende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen. Die Behörde kann nach Abs. 4 leg.cit. von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Ver-treter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Nach Absatz 2, leg.cit. richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauch-ende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen. Die Behörde kann nach Absatz 4, leg.cit. von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (Paragraph 36 a,), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten. Infolge § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig einge-bracht.Infolge Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig einge-bracht. Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Vertreter schon zum Zeitpunkt seines Handelns zumindest schlüssig zu erkennen geben, dass er als Vertreter einer bestimmten anderen Person tätig wird. Der Mangel einer Vollmacht bei einer auf ein Vollmachtsverhältnis hinweisenden Eingabe ist nach der Rechtsprechung als Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG zu werten, der durch einen entsprech-enden Auftrag zu beheben ist (vgl. etwa VwGH 24.2.2005, Zl. 2004/07/0170, u.v.a.). Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Vertreter schon zum Zeitpunkt seines Handelns zumindest schlüssig zu erkennen geben, dass er als Vertreter einer bestimmten anderen Person tätig wird. Der Mangel einer Vollmacht bei einer auf ein Vollmachtsverhältnis hinweisenden Eingabe ist nach der Rechtsprechung als Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu werten, der durch einen entsprech-enden Auftrag zu beheben ist vergleiche etwa VwGH 24.2.2005, Zl. 2004/07/0170, u.v.a.). Nach der ständigen Rechtsprechung kann in Entsprechung eines solchen Verbes-serungsauftrages eine (fehlerfreie) Vollmachtsurkunde nicht nur nachgereicht, sondern auch (bei mündlicher Bevollmächtigung im Innenverhältnis) erst im Nach-hinein errichtet werden. Entscheidend ist nämlich nicht die - möglicherweise nach der Setzung der Verfahrenshandlung liegende - Datierung der Bevollmächtigungs-urkunde, sondern, dass das Vollmachtsverhältnis tatsächlich im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung durch den Vertreter bereits bestanden hat (vgl. VwGH 21.5.2012, Zl. 2008/10/0085). Nach der ständigen Rechtsprechung kann in Entsprechung eines solchen Verbes-serungsauftrages eine (fehlerfreie) Vollmachtsurkunde nicht nur nachgereicht, sondern auch (bei mündlicher Bevollmächtigung im Innenverhältnis) erst im Nach-hinein errichtet werden. Entscheidend ist nämlich nicht die - möglicherweise nach der Setzung der Verfahrenshandlung liegende - Datierung der Bevollmächtigungs-urkunde, sondern, dass das Vollmachtsverhältnis tatsächlich im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung durch den Vertreter bereits bestanden hat vergleiche VwGH 21.5.2012, Zl. 2008/10/0085). Im fälschlich als Einspruch titulierten Beschwerdesschriftsatz hat sich Frau K. konkludent als Vertreterin des Herrn Nazir Q. zu erkennen gegeben (arg: „Beraterin“). Ein Fall des § 10 Abs. 4 AVG liegt nicht vor. Es wurde auch keine mündliche Vollmacht vor der Behörde erteilt und es ist auch keine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person eingeschritten, bei der die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht den urkundlichen Nachweis derselben ersetzt hätte. Die für die beschwerdeführende Partei einschreitende Person hätte sich daher gemäß § 10 Abs. 1 zweiter Satz AVG durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen müssen. Das Fehlen der schriftlichen Vollmacht stellte somit einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dar (§ 10 Abs. 2 letzter Satz AVG). Im fälschlich als Einspruch titulierten Beschwerdesschriftsatz hat sich Frau K. konkludent als Vertreterin des Herrn Nazir Q. zu erkennen gegeben (arg: „Beraterin“). Ein Fall des Paragraph 10, Absatz 4, AVG liegt nicht vor. Es wurde auch keine mündliche Vollmacht vor der Behörde erteilt und es ist auch keine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person eingeschritten, bei der die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht den urkundlichen Nachweis derselben ersetzt hätte. Die für die beschwerdeführende Partei einschreitende Person hätte sich daher gemäß Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz AVG durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen müssen. Das Fehlen der schriftlichen Vollmacht stellte somit einen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG dar (Paragraph 10, Absatz 2, letzter Satz AVG). Es wurde daher die Einschreiterin aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zum einen die Bevollmächtigung zum Einbringungszeitpunkt glaubhaft zu machen und zum anderen eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Dieser Mängelbehebungsauftrag wurde der Einschreiterin rechtswirksam zugestellt. Die Einschreiterin hat diesem Auftrag jedoch nicht entsprochen: Zunächst hält es der erkennende Senat für nicht relevant, dass die Vollmachten für eine nicht mehr existente Behörde (UVS Wien) ausgestellt wurden und eine davon das Datum 25.3.2013 trägt, da damit wohl das Datum der Verbesserung nämlich der 25.3.2014 gemeint sein muss. Am 25.3.2013 war weder ein Verfahren auf Mindestsicherung vor dem Magistrat der Stadt Wien noch vor dem UVS Wien anhängig; Geschäftszahlen des Verwaltungsgerichtes Wien (VGW) existierten mangels Konstituierung des Gerichtes nicht. Es liegt jedoch kein Hinweis darauf vor, dass die Einschreiterin am 12.2.2014 tatsächlich von Herrn Nazir Q. zur Einbringung einer Beschwerde bevollmächtigt war: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Wirksamkeit einer durch einen Vertreter vorgenommenen fristgebundenen Verfahrenshandlung das Vorliegen einer entsprechenden Bevollmächtigung durch den Vertretenen zum Zeitpunkt der Verfahrenshandlung erforderlich (vgl. etwa VwGH 26.1.1982, Zl. 577/80, Slg. Nr. 10.641A/1982, VwGH 30.1.1992, Zlen. 91/17/0101, 0102, sowie VwGH 25.2.1993, Zl. 92/18/0496; 8.9.2009 Zl. 2009/21/0072). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Wirksamkeit einer durch einen Vertreter vorgenommenen fristgebundenen Verfahrenshandlung das Vorliegen einer entsprechenden Bevollmächtigung durch den Vertretenen zum Zeitpunkt der Verfahrenshandlung erforderlich vergleiche etwa VwGH 26.1.1982, Zl. 577/80, Slg. Nr. 10.641A/1982, VwGH 30.1.1992, Zlen. 91/17/0101, 0102, sowie VwGH 25.2.1993, Zl. 92/18/0496; 8.9.2009 Zl. 2009/21/0072). Erfolgt hingegen die Begründung des Vollmachtsverhältnisses zur Vertretung bei einer fristgebundenen Verfahrenshandlung erst nach Fristablauf, so bewirkt dies nicht die Rechtswirksamkeit der von dem noch nicht Bevollmächtigten seinerzeit gesetzten Verfahrenshandlungen (VwGH 26.5.1986, Zl. 86/08/0016). Da in den Verwaltungsverfahrensgesetzen eine dem § 38 ZPO vergleichbare Regelung nicht getroffen ist, kommt die nachträgliche Genehmigung einer (bis dahin) von einem Scheinvertreter gesetzten fristgebundenen Verfahrenshandlung nicht in Frage (vgl. etwa VwGH 4.7.1989, Zl. 88/08/0290, VwGH 27.6.1997, Zl. 95/19/1825, VwGH 26.6.2002, Zl. 2001/04/0209, VwGH 23.6.2003, Zl. 2003/17/0096).Vor dem Hintergrund der dargestellten ständigen Rechtsprechung ist die Einschreiterin dem Auftrag zur Behebung des Mangels nicht nachgekommen, ergibt sich doch aus der vorgelegten Vollmacht das Datum deren Ausstellung mit „25.3.2014“ sowie eine Bezugnahme auf die Aktenzahl des Verwaltungsgerichtes Wien, die Herrn Q. zum Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht mangels Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht nicht bekannt gewesen sein konnte. Aus diesen Schreiben ist somit in keiner Weise ersichtlich, dass schon zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde eine entsprechende Vollmacht bestanden hat, vielmehr lässt die Datierung der Vollmacht den zwingenden Schluss zu, dass diese erst nach Einbringung der Berufung erteilt wurde. Auch aus dem übrigen Inhalt der vorgelegten Vollmacht geht nicht hervor, dass diese schon vor Einbringung der Beschwerde erteilt worden ist.Erfolgt hingegen die Begründung des Vollmachtsverhältnisses zur Vertretung bei einer fristgebundenen Verfahrenshandlung erst nach Fristablauf, so bewirkt dies nicht die Rechtswirksamkeit der von dem noch nicht Bevollmächtigten seinerzeit gesetzten Verfahrenshandlungen (VwGH 26.5.1986, Zl. 86/08/0016). Da in den Verwaltungsverfahrensgesetzen eine dem Paragraph 38, ZPO vergleichbare Regelung nicht getroffen ist, kommt die nachträgliche Genehmigung einer (bis dahin) von einem Scheinvertreter gesetzten fristgebundenen Verfahrenshandlung nicht in Frage vergleiche etwa VwGH 4.7.1989, Zl. 88/08/0290, VwGH 27.6.1997, Zl. 95/19/1825, VwGH 26.6.2002, Zl. 2001/04/0209, VwGH 23.6.2003, Zl. 2003/17/0096)., , Vor dem Hintergrund der dargestellten ständigen Rechtsprechung ist die Einschreiterin dem Auftrag zur Behebung des Mangels nicht nachgekommen, ergibt sich doch aus der vorgelegten Vollmacht das Datum deren Ausstellung mit „25.3.2014“ sowie eine Bezugnahme auf die Aktenzahl des Verwaltungsgerichtes Wien, die Herrn Q. zum Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht mangels Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht nicht bekannt gewesen sein konnte. Aus diesen Schreiben ist somit in keiner Weise ersichtlich, dass schon zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde eine entsprechende Vollmacht bestanden hat, vielmehr lässt die Datierung der Vollmacht den zwingenden Schluss zu, dass diese erst nach Einbringung der Berufung erteilt wurde. Auch aus dem übrigen Inhalt der vorgelegten Vollmacht geht nicht hervor, dass diese schon vor Einbringung der Beschwerde erteilt worden ist. Gleiches gilt für die Vollmacht vom 13.12.2013: Zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Mindestsicherung konnte Herrn Q. nicht bekannt sein, ab wann ihm die belangte Behörde Mindestsicherung zuerkennen würde. Die Erteilung einer Vollmacht für ein allenfalls in der Zukunft liegendes Verfahren gleichzeitig mit der Einbringung des Antrages auf Mindestsicherung im eigenen Namen erscheint im höchsten Maße unglaubwürdig. Dagegen spricht auch, dass die Vollmacht eine Adresse des Herrn Q. trägt, an der dieser erst seit 10.3.2014 gemeldet ist. Zum Zeitpunkt der angeblichen Vollmachtserteilung war dieser vielmehr an einer anderen Adresse hauptwohnsitzgemeldet. Im Verfahren vor der belangten Behörde ist darüber hinaus auch eine andere Beraterin der D. (Frau Mag. Sch.) eingeschritten und hat für Herrn Q. Unterlagen eingebracht. Mit der Vorlage einer offensichtlich erst aufgrund des Verbesserungsauftrages erstellten Urkunde kann die Vorlage eines Vollmachtsverhältnisses jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Daraus folgt aber, dass die erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erteilte Vollmacht nicht geeignet war, die Vertretungsbefugnis der Einschreiterin zur Einbringung der vorliegenden Beschwerde zu begründen, da die Begründung des Vollmachtsverhältnisses wie näher ausgeführt offensichtlich erst nach Fristablauf erfolgte. , Daraus folgt aber, dass die erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erteilte Vollmacht nicht geeignet war, die Vertretungsbefugnis der Einschreiterin zur Einbringung der vorliegenden Beschwerde zu begründen, da die Begründung des Vollmachtsverhältnisses wie näher ausgeführt offensichtlich erst nach Fristablauf erfolgte. Die Einschreiterin hat somit dem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG nicht ordnungsgemäß entsprochen. Die Beschwerde war daher zwingend als unzulässig zurückzuweisen., Die Einschreiterin hat somit dem Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht ordnungsgemäß entsprochen. Die Beschwerde war daher zwingend als unzulässig zurückzuweisen. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.5.2012, Zl. 2008/10/0085, VwGH 24.2.2005, Zl. 2004/07/0170, VwGH 9.9.2009, Zl. 2004/10/0116). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.5.2012, Zl. 2008/10/0085, VwGH 24.2.2005, Zl. 2004/07/0170, VwGH 9.9.2009, Zl. 2004/10/0116). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.058.23041.2014

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