Obsah (6)
§ 61§ 28§ 25aArt. 133§ 24Art. 130RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum27.03.2014 GeschäftszahlVGW-151/067/10763/2014 TextI M N A M E N D E R R E P U B L I Krömisch eins M N A M E N D E R R E P U B L röm
§ 61Abs.
3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, abgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde (vormals Berufung) des Herrn Cedomir S., geb. 1979, StA: Serbien, gegen den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Referat Erstanträge, vom 4.10.2012, Zahl MA35-9/2740897-01, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Künstler-selbständig"
Paragraph 61, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: 1.
§ 28Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – Vw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs.
4 des Bundesverfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, des Bundesverfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.
BEGRÜNDUNG I.
- Am 10.2.2012 stellte der Beschwerdeführer (vormals Berufungswerber), Staatsangehörigkeit Serbien, persönlich den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck Künstler „selbständig“. Dem Antrag angeschlossen war, wie aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich ist, ein mit 16.6.2012 datierter Management Vertrag Künstlerische Tätigkeit, abgeschlossen zwischen dem Beschwerdeführer und der E. mit folgenden Wortlaut:römisch eins.
- Am 10.2.2012 stellte der Beschwerdeführer (vormals Berufungswerber), Staatsangehörigkeit Serbien, persönlich den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck Künstler „selbständig“. Dem Antrag angeschlossen war, wie aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich ist, ein mit 16.6.2012 datierter Management Vertrag Künstlerische Tätigkeit, abgeschlossen zwischen dem Beschwerdeführer und der E. mit folgenden Wortlaut: „Hermit wird ein Vertrag zwischen E. G.-gasse, Wien und Hr. Cedomir S. auf 1 Jahr abgeschlossen wo sich die E. verpflichtet Monatlich von 2-3 Auftritte für den Hr. S. zu engagieren und einen Honorar von 900-1000 € pro Monat auszumachen. Die Honorare bekommt Hr. S. direkt vom Veranstalter der Feier Überwiesen nach Beendigung des Auftrittes oder bar Ausbezahlt je nach Absprache mit dem Veranstalter.“ Weiters liegen im Verwaltungsakt zwischen dem Beschwerdeführer und der E. sieben jeweils mit 16.6.2012 bzw. 18.6.2012 datierte Vertragsvereinbarungen und Zahlungsbestätigungen ein. Danach engagiert die E. als Auftraggeber den Beschwerdeführer an einen jeweils namentlich näher bezeichneten Veranstaltungsort als Sänger für „Div. Feiern“ zu näher bezeichneten Datum. Das Honorar wurde darin für Auftritte an den Veranstaltungsorten - des Festsaals C. am 15.9.2012 und 22.9.2012 sowie Festsaals L. am 12.10.2012 und 21.10.2012 mit EUR 1.800,00 (Vertragsvereinbarung und Zahlungsbestätigung vom 16.6.2012), - des Kulturvereins B. am 10.11.2012, 24.11.2012, 14.12.2012 und 31.12.2012 mit EUR 2.200,00 (Vertragsvereinbarung und Zahlungsbestätigung vom 16.6.2012), - des Kulturvereins B. am 12.1.2013 und 13.1.2013 sowie des Festsaals L. am 15.2.2013 und 23.2.2013 mit EUR 1.800,00 (Vertragsvereinbarung und Zahlungsbestätigung vom 16.6.2012), - des Festsaals L. am 2.3.2013 und 9.3.2013 sowie des Kulturvereins K. am 6.4.2013 und 20.4.2013 mit EUR 1.800,00 (Vertragsvereinbarung und Zahlungsbestätigung vom 16.6.2012), - des Restaurants Ko. und Restaurants M. am 11.5.2013, 18.5.2013, 15.6.2013 und 29.6.2013 mit EUR 1.800,00 (Vertragsvereinbarung und Zahlungsbestätigung vom 18.6.2012), - des Festsaals C. und Festsaals P. am 13.7.2013, 20.7.2013, 10.8.2013 und 31.8.2013 mit EUR 1.800,00 (Vertragsvereinbarung und Zahlungsbestätigung vom 18.6.2012) und - des Kulturvereins B. am 14.9.2013 und 21.9.2013 mit EUR 900,00 (Vertragsvereinbarung und Zahlungsbestätigung vom 18.6.2012) ausgewiesen. Die belangte Behörde fragte am 13.8.2012 beim AMS Wien an, ob die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis bzw. einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis ausgeübt wird, für die eine Beschäftigungsbewilligung notwendig ist, oder ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt. Das AMS teilte daraufhin am 14.8.2012 mit, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers „als Sänger im Rahmen des mit der E. abgeschlossenen Vertrages (…) eine Verwendung in einem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetzes dar(stellt), zumal eine wirtschaftliche Abhängigkeit zu dieser Agentur besteht, weshalb hierfür eine Arbeitsberechtigung erforderlich ist.“Das AMS teilte daraufhin am 14.8.2012 mit, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers „als Sänger im Rahmen des mit der E. abgeschlossenen Vertrages (…) eine Verwendung in einem Arbeitsverhältnis im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, Ausländerbeschäftigungsgesetzes dar(stellt), zumal eine wirtschaftliche Abhängigkeit zu dieser Agentur besteht, weshalb hierfür eine Arbeitsberechtigung erforderlich ist.“ Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde am 12.9.2012 von diesem Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und aufgefordert, dazu innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers liegt im Akt der belangten Behörde nicht ein. Mit dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 4.10.2012 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Künstler-selbständig“ abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die angestrebte Tätigkeit des Beschwerdeführers eine Verwendung in einem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. a AuslBG darstelle, weshalb dafür eine Arbeitsberechtigung erforderlich ist. Da der Beschwerdeführer über keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung verfügt, kann sein Antrag nicht positiv beschieden werden.Mit dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 4.10.2012 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Künstler-selbständig“ abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die angestrebte Tätigkeit des Beschwerdeführers eine Verwendung in einem Arbeitsverhältnis im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, AuslBG darstelle, weshalb dafür eine Arbeitsberechtigung erforderlich ist. Da der Beschwerdeführer über keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung verfügt, kann sein Antrag nicht positiv beschieden werden.
- Der Beschwerdeführer erhob dagegen fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) und brachte vor: „Ich berufe gegen den Bescheid (MA 35-9/2740897) vom 04.10.
- Mein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Künstler‘ wird abgewiesen, da ich keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung vorlegen kann. Begründet wird dies damit, dass ich nach Ansicht des AMS Wien eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübe. Dies ist unrichtig. Richtig ist, dass ich tatsächlich für verschieden Auftraggeber tätig bin. Diese werden allesamt von der E. vermittelt. Ich werde von meinen Auftraggebern direkt bezahlt, der E. habe ich hingegen einen jährlichen Fixbetrag zu bezahlen. Bereits aus diesem Grund ist es nicht möglich, dass ich Dienstnehmer der E. bin. Entsprechende Unterlagen, insbesondere direkte Verträge mit den Auftraggebern, werde ich der Behörde nachreichen. Ich stelle den Antrag meiner Berufung Folge zu geben und den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen.“ Die bezeichneten Unterlagen waren der Beschwerde nicht angeschlossen und wurden in weiterer Folge nicht nachgereicht. Die Beschwerde unter Anschluss des Gesamtaktes wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 6.12.2012 dem Bundesministerium für Inneres vorgelegt, wo sie am 11.12.2012 einlangte. Am 17.1.2014 langte die Beschwerdeangelegenheit beim Verwaltungsgericht Wien ein. 3.
- Das Verwaltungsgericht Wien hat am 19.3.2014 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt. In der dazu ergangenen Ladung wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, alle zur Darlegung seines Beschwerdebegehrens dienlichen Beweismittel zur Verhandlung mitzunehmen oder diese so rechtzeitig bekannt zu geben, dass sie zur Verhandlung beigeschafft werden können. Unter einem wurde er weiters aufgefordert spätestens bei der mündlichen Verhandlung im Original und einer Kopie nachstehende Unterlagen vorzulegen: 1) Nachweis über den der selbständigen künstlerischen Tätigkeit zugrundeliegenden schriftlichen Vertrag mit der E. vom 16.6.2012, insbesondere Nachweise a) der – wie in der Berufung ausgeführten – (bloßen) Vermittlungstätigkeit der E., b) über die Vereinbarung einer Zahlung des Beschwerdeführers an die E. (jährlicher Fixbetrag), c) für welche Auftraggeber der Beschwerdeführer tätig ist, d) der direkten Bezahlung durch die Auftraggeber; 2) Nachweise über einen der selbständigen künstlerischen Tätigkeit zugrundeliegenden Vertrag seit Juni
- Der belangten Behörde ging am 27.2.2014 ebenso eine Ladung zur mündlichen Verhandlung zu; mit Schreiben vom 10.3.2014 erklärte sie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 5 Vw
GVG zu verzichten.Der belangten Behörde ging am 27.2.2014 ebenso eine Ladung zur mündlichen Verhandlung zu; mit Schreiben vom 10.3.2014 erklärte sie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG zu verzichten. 3.2. Unter Zuhilfenahme einer Dolmetscherin für die serbische Sprache verantwortete sich der Beschwerdeführer wie folgt: „Ich war mit meiner Frau bei der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde in der Dresdner Straße um nachzufragen, was notwendig sei, um einen Aufenthaltstitel zu bekommen. Man sagte mir, das wäre möglich, wenn ich eine Firma finde, die mit mir einen Arbeitsvertrag schließt. Ich habe dann eine Management Agentur gefunden, die mir zugesichert hat, dass es regelmäßige Auftritte (mindestens 2 bis 3 Mal monatlich) geben wird; und ich meinerseits habe zugesichert, diesen nachzukommen. Monatlich würde ich für diese Auftritte ca. Euro 900,-- bis 1.000,-- bekommen. Die künstlerische Tätigkeit liegt primär im Singen (serbische Volksmusik) und teilweise auch in schauspielerischer Tätigkeit. Ich bin auch in die Evidenz der selbständigen Berufstätigen beim Berufsmusikerverband Serbien – Belgrad für das Jahr 2012 als Vokaldarsteller eingetragen; die entsprechende beglaubigte Übersetzung habe ich auch der MA 35 vorgelegt. Auf Nachfrage, welche Nachweise es für die bloße Vermittlungstätigkeit der E. gibt (wie in der Berufung angeführt), erklärt der Bf: Es gäbe nur den ursprünglich vorgelegten Management-Vertrag; überdies legt der Bf einen mit 10.3.2014 datierten Management Vertrag Künstlerische Tätigkeit, abgeschlossen zwischen ihm und der E., vor, der in Kopie zum Akt genommen wird. Auf Nachfrage, […] ob bzw. welche Nachweise es für die Vereinbarung einer Zahlung des Bf an die E., beispielsweise eines jährlichen Fixbetrages gibt, erklärt der Bf: Für den ursprünglich vorgelegten Management Vertrag gibt es keine solche Nachweise; aufgrund des neuen Management Vertrages, habe ich mich jedoch zur Zahlung eines jährlichen Honorars von Euro 2.400,-- gegenüber der E. verpflichtet. Auf Nachfrage, [ob es,] ob es direkte Verträge mit den Auftraggebern gibt bzw. allfällige solche Nachweise über die direkte Beauftragung, erklärt der Bf: Nein. Meines Wissens aber war Herr A. (der Manager der E.) gemeinsam mit mir bei der MA 35 und hat Verträge von Juni bis Ende Dezember 2012 vorgelegt. Auf [die] Frage, ob die im Akt der MA 35 enthaltenen Vertragsvereinbarung und Zahlungsbestätigung, datiert mit 16.6.2012 sowie 18.6.2012 (7 Blätter), die von Herrn A. vorgelegten Verträge seien, erklärt der Bf: Ja, das sind sie. Auf Nachfrage, ob der Bf direkt Verträge mit Auftraggebern geschlossen habe, erklärt dieser: Nein, nur über Herrn A.. Es ist aber dann zu keiner konkreten Beauftragung bekommen, weil ich kein Visum bekommen habe. Weil es keine konkrete Beauftragung gegeben hat, ist es auch zu keinen direkten Bezahlungen durch die Auftraggeber – wie dies an sich vertraglich vereinbart wäre – gekommen. Auf Frage […], ob es irgendwelche weiteren Nachweise für die Vermittlungstätigkeit bzw. selbständige Tätigkeit als Künstler geben könnte, gibt der Bf an: Nein, solche gibt es nicht. Herr A. kann auch, solange ich noch über keinen Aufenthaltstitel verfüge, keine wirksamen Verträge abschließen. Ich habe auch noch in keiner anderen Form mit Herrn A. zusammengearbeitet. Herrn A. habe ich ca. 1 bis 2 Wochen vor der Stellung des Antrages eines Aufenthaltstitels kennengelernt. Ich bin auf ihn aufmerksam geworden, aufgrund der serbischen TV Sendung „P.“, wo eine Reklame des Herrn A. mit seinen Kontaktdaten war. Ich habe ihn dann kontaktiert und ihn gefragt, ob er mir helfen könne, woraufhin Herr A. mir, falls ich ein Visum erhalte, monatlich mindestens 2 bis 3 Aufträge zugesichert hat. Zum Ablauf war vereinbart, dass mich Herr A. telefonisch vor jedem Auftritt kontaktieren würde und ich dann zu ihm in die Agentur komme, um einen einzelnen Vertrag abzuschließen. Für das Equipment war meines Wissens nicht ich, sondern der jeweilige Auftraggeber zuständig. Von der Art her waren es Auftritte mittlerer Größe in Kaffeehäusern. Die Art der Darbietung war Singen (Folklore) und Schauspielerei. In Serbien habe ich das auch ca. 1 Mal in der Woche gemacht. Ich habe mich grundsätzlich verpflichtet sämtliche Auftritte zu machen bzw. zu absolvieren, die dem Management Vertrag im Weiteren unterliegen; ich habe auch keinen Bedarf gesehen, ein Ablehnungsrecht zu den von Herrn A. vermittelten Aufträgen [von] mir aus zu verhandeln. Wir sind so verblieben, dass ich die Auftritte persönlich absolvieren muss und ich mich nicht durch andere Personen vertreten lassen kann. Auf Befragung erklärt der Bf: Kein weiteres Vorbringen und keine weiteren Nachweise zu haben. Überdies hat er auch keine Beweisanträge.“ Der in der Verhandlung vorgelegte Management Vertrag Künstlerische Tätigkeit vom 10.3.2014, abgeschlossen zwischen dem Beschwerdeführer und der E., hat folgenden Wortlaut: „Hiermit wird ein Vertrag zwischen E. G.-gasse, Wien und Hr. Cedomir S. auf 1 Jahren abgeschlossen wo sich die E. verpflichtet Monatlich von 2-3 Auftritte für den Hr. S. zu engagieren als Sänger und einen Honorar von 900-1000 € pro Monat auszumachen. Die Honorare bekommt Hr. S. direkt vom Veranstalter der Feier Überwiesen nach Beendigung des Auftrittes oder bar Ausbezahlt je nach Absprache mit dem Veranstalter. Der Vertrag ist gültig ab Erhalt des Aufenthaltstitels. Die E. erhält ein Jährliches Honorar von 2400€ inkl. Mwst für die Tätigkeit des Management.“ II.
Art. 130Abs.
1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.römisch zwei.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 81 Abs. 26 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz, ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht (nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012) zu Ende zu führen.Nach Paragraph 81, Absatz 26, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz, ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht (nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) zu Ende zu führen. § 61 NAG in der im Beschwerdeverfahren noch zur Anwendung kommenden Stammfassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005, hat folgenden Wortlaut:Paragraph 61, NAG in der im Beschwerdeverfahren noch zur Anwendung kommenden Stammfassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, hat folgenden Wortlaut: „Künstler§
- Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Künstler ausgestellt werden, wennParagraph 61, Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Künstler ausgestellt werden, wenn 1.Ziffer eins deren Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie aus ihrer künstlerischen Tätigkeit beziehen; eine Haftungserklärung ist zulässig; 2.Ziffer 2 sie die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen und 3.Ziffer 3 im Fall der Unselbständigkeit eine Sicherungsbescheinigung oder eine Beschäftigungsbewilligung als Künstler nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt.“ § 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG in der geltenden Fassung hat folgenden Wortlaut:Paragraph 2, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG in der geltenden Fassung hat folgenden Wortlaut: „Begriffsbestimmungen§ 2.
(1)Als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.Paragraph 2,
(1)Als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
(2)Absatz 2,Als Beschäftigung gilt die Verwendung a)Litera a in einem Arbeitsverhältnis, b)Litera b in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, c)Litera c in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5,in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach Paragraph 3, Absatz 5,, d)Litera d nach den Bestimmungen des § 18 odernach den Bestimmungen des Paragraph 18, oder e)Litera e überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 1 und 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988, und des § 5a Abs. 1 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287.überlassener Arbeitskräfte im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, und 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, und des Paragraph 5 a, Absatz eins, des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287.
(3)Absatz 3,…
(4)Absatz 4,Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. (…).Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Absatz 2, vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. (…).
(5)Absatz 5,bis
(12)…“ III. Auf Grund der Aktenlage, der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung, der Verantwortung des Beschwerdeführers und der verlesenen Akten (Akt des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens und Akt der belangten Behörde) wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:römisch drei. Auf Grund der Aktenlage, der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung, der Verantwortung des Beschwerdeführers und der verlesenen Akten (Akt des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens und Akt der belangten Behörde) wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Der Beschwerdeführer hat mit der E. Management Verträge, zunächst am 16.6.2012 und am 10.3.2014, jeweils befristet auf ein Jahr, geschlossen. Der am 10.3.2014 geschlossene Vertrag entfaltet Wirksamkeit erst ab Erteilung eines Aufenthaltstitels zugunsten des Beschwerdeführers. Den Verträgen nach verpflichtet(e) sich die E. als Auftraggeber den Beschwerdeführer mindestens 2 bis 3 Mal monatlich für regelmäßige Auftritte zu engagieren und ein Honorar von EUR 900,00 bis 1.000,00 pro Monat auszumachen, wobei die Honorarzahlung an den Beschwerdeführer nicht vom Auftraggeber sondern direkt vom Veranstalter nach Beendigung des Auftritts zu leisten ist. Diese Feststellungen gründen sich auf die Management Verträge und die Verantwortung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Die Beauftragung des Beschwerdeführers erfolgt im Einzelfall direkt durch die E. und nicht die Veranstalter. Diese Feststellung stützt sich auf die bei der belangten Behörde vorgelegten Vertragsvereinbarungen und Zahlungsbestätigungen, in welchen als Auftraggeber jeweils die E. eindeutig ausgewiesen ist und allfällige andere Auftraggeber nicht ersichtlich sind. Auch der Beschwerdeführer stützte sich im Rahmen seiner Verantwortung bezüglich der direkten Beauftragung auf die die E. als Auftraggeber ausweisenden Vertragsvereinbarungen und Zahlungsbestätigungen und erklärte überdies, dass es keine (anderen) Nachweise für die monierte direkte Beauftragung durch andere Auftraggeber gibt. Für den am 16.6.2012 geschlossenen Management Vertrag war die Zahlung eines jährlichen Fixbetrages für eine Vermittlungstätigkeit der E. nicht vereinbart. Nachweise – wie in der Berufung angekündigt und vom Verwaltungsgericht Wien zur Vorlage aufgefordert –, dass ungeachtet einer solchen Vereinbarung dennoch ein jährlicher Fixbetrag für die Vermittlungstätigkeit der E. zu zahlen war, liegen nicht vor. Für den am 10.3.2014 geschlossenen Management Vertrag wurde ein Vermittlungshonorar in der Höhe von EUR 2.400,00 pro Jahr schriftlich vereinbart. Aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks vom Beschwerdeführer, der auf Fragen zum Thema des Vermittlungshonorars – anders als etwa zu Fragen über die Häufigkeit der monatlichen Auftritte und der Höhe des vereinbarten Honorars – sehr verhalten und stockend reagierte, erscheint die tatsächliche Vereinbarung eines Vermittlungshonorars auch auf Grundlage des am 10.3.2014 geschlossenen Vertrages zweifelhaft. Das für die einzelnen Auftritte erforderliche Equipment fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Beschwerdeführers sondern des jeweiligen Auftraggebers. Der Beschwerdeführer verpflichtete sich sämtliche Aufträge zu absolvieren, die in der E. in weiterer Folge vereinbart sind. Eine Ablehnungsmöglichkeit bezüglich einzelner Aufträge kommt dem Beschwerdeführer nicht zu. Ebensowenig kann er sich bei den Auftritten durch andere Personen vertreten lassen. IV.1.
- § 61 NAG in der im beschwerdegegenständlichen Verfahren zur Anwendung kommenden Fassung statuiert für den Aufenthaltstitel Künstler besondere Erteilungsvoraussetzungen, wobei zwischen selbständig und unselbständig tätigen Künstlern unterschieden wird. Für letztere ist eine Berechtigung nach dem AuslBG erforderlich. Ob eine unselbständige künstlerische Tätigkeit im Einzelfall vorliegt, ist, ausweislich der Erläuterungen, nach den Kriterien des AuslBG zu beurteilen (RV 952 BlgNR
- GP, 144 f).römisch vier.1.
- Paragraph 61, NAG in der im beschwerdegegenständlichen Verfahren zur Anwendung kommenden Fassung statuiert für den Aufenthaltstitel Künstler besondere Erteilungsvoraussetzungen, wobei zwischen selbständig und unselbständig tätigen Künstlern unterschieden wird. Für letztere ist eine Berechtigung nach dem AuslBG erforderlich. Ob eine unselbständige künstlerische Tätigkeit im Einzelfall vorliegt, ist, ausweislich der Erläuterungen, nach den Kriterien des AuslBG zu beurteilen Regierungsvorlage 952, BlgNR
- GP, 144 f). 1.
- Dem AuslBG unterliegen die in dessen § 2 Abs. 2 genannten Beschäftigungen. Dessen Beschäftigungsbegriff ist unter anderem in der Weise bestimmt, dass die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis als Beschäftigung gilt. Maßgebend für diese Einordnung in den genannten Beschäftigungsbegriff ist, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Das Tatbestandselement der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen. Liegt eine Verwendung (vgl. § 2 Abs. 2 AuslBG) in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 10.12.2009, Zl. 2009/09/0102).1.
- Dem AuslBG unterliegen die in dessen Paragraph 2, Absatz 2, genannten Beschäftigungen. Dessen Beschäftigungsbegriff ist unter anderem in der Weise bestimmt, dass die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis als Beschäftigung gilt. Maßgebend für diese Einordnung in den genannten Beschäftigungsbegriff ist, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Das Tatbestandselement der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen. Liegt eine Verwendung vergleiche , Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG) in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 10.12.2009, Zl. 2009/09/0102). Für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses (§ 2 Abs. 2 lit. a AuslBG) ist entscheidend, dass die persönliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber vorliegt, die sich in der Eingliederung in und die Unterwerfung unter die betriebliche Organisation des Arbeitgebers manifestiert. Daraus resultiert dann auch die wirtschaftliche Abhängigkeit. Wesentlich sind dabei die persönliche Dienstpflicht (Ausschluss einer Vertretung), die Weisungsunterworfenheit hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Arbeitsdurchführung und die damit verbundene Ausschaltung jeglicher Bestimmungsfreiheit, ferner die Kontrolle durch den Dienstgeber. Für die selbständige Tätigkeit spricht hingegen die Tragung des unternehmerischen Risikos oder die Arbeit mit eigenen Betriebsmitteln.Für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses (Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, AuslBG) ist entscheidend, dass die persönliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber vorliegt, die sich in der Eingliederung in und die Unterwerfung unter die betriebliche Organisation des Arbeitgebers manifestiert. Daraus resultiert dann auch die wirtschaftliche Abhängigkeit. Wesentlich sind dabei die persönliche Dienstpflicht (Ausschluss einer Vertretung), die Weisungsunterworfenheit hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Arbeitsdurchführung und die damit verbundene Ausschaltung jeglicher Bestimmungsfreiheit, ferner die Kontrolle durch den Dienstgeber. Für die selbständige Tätigkeit spricht hingegen die Tragung des unternehmerischen Risikos oder die Arbeit mit eigenen Betriebsmitteln. Die Arbeitnehmerähnlichkeit (§ 2 Abs. 2 lit. b AuslBG) wird dann anzunehmen sein, wenn zwar die für ein „echtes“ Arbeitsverhältnis charakteristische persönliche Abhängigkeit fehlt, die Rechtsbeziehung zum Auftraggeber einem solchen aber wegen der wirtschaftlichen Unselbständigkeit ähnlich ist, weil die Kriterien fremdbestimmter Arbeit in einem gewissen Umfang gegeben sind. Entscheidende Bedeutung hat der Umstand, dass die betreffende Person in ihrer Entschlussfähigkeit bezüglich ihrer Tätigkeit auf ein Minimum beschränkt ist (vgl. VwGH Erkenntnis vom 22.2.2006, Zl. 2005/09/0012).Die Arbeitnehmerähnlichkeit (Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, AuslBG) wird dann anzunehmen sein, wenn zwar die für ein „echtes“ Arbeitsverhältnis charakteristische persönliche Abhängigkeit fehlt, die Rechtsbeziehung zum Auftraggeber einem solchen aber wegen der wirtschaftlichen Unselbständigkeit ähnlich ist, weil die Kriterien fremdbestimmter Arbeit in einem gewissen Umfang gegeben sind. Entscheidende Bedeutung hat der Umstand, dass die betreffende Person in ihrer Entschlussfähigkeit bezüglich ihrer Tätigkeit auf ein Minimum beschränkt ist vergleiche VwGH Erkenntnis vom 22.2.2006, Zl. 2005/09/0012). Als typisch für eine arbeitnehmerähnliche Stellung werden etwa die Tätigkeit im Betrieb des Auftraggebers, Regelmäßigkeit und längere Dauer der Tätigkeit, persönliche Leistungspflicht, Beschränkung der Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Verrichtung der Tätigkeit, Berichterstattungspflicht, Arbeit mit Arbeitsmitteln des Auftraggebers, Arbeit nur für einen oder nur eine geringe Zahl von Auftraggebern, Unternehmensbindung, Entgeltlichkeit oder direkter Nutzen der Arbeitsleistung für den Auftraggeber genannt. Bei der Beurteilung des konkret erhobenen Sachverhaltes geht es nicht darum, dass lückenlos alle rechtlichen und faktischen Merkmale festgestellt sind, sondern darum, die vorhandenen Merkmale zu gewichten und sodann das Gesamtbild daraufhin zu bewerten, ob wirtschaftliche Unselbständigkeit vorliegt oder nicht. Das totale Fehlen des einen oder anderen Merkmales muss dabei nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Die vorhandenen Merkmale werden in aller Regel unterschiedlich stark ausgeprägt sein. Ihre Bewertung erfolgt nach einer Art „beweglichem System“, in dem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Tatbestandsmerkmale zueinander derart in eine Beziehung zu setzen ist, dass man berücksichtigt, dass eine Art von wechselseitiger Kompensation der einzelnen Gewichte vorgenommen wird. Das bedeutet nichts anderes, als dass das Fehlen wie auch eine schwache Ausprägung des einen oder anderen Merkmales durch ein besonders stark ausgeprägtes Vorhandensein eines anderen oder mehrerer anderer Merkmale ausgeglichen bzw. überkompensiert werden kann (vgl. VwGH Erkenntnis vom 22.2.2006, Zl. 2002/09/0187).Bei der Beurteilung des konkret erhobenen Sachverhaltes geht es nicht darum, dass lückenlos alle rechtlichen und faktischen Merkmale festgestellt sind, sondern darum, die vorhandenen Merkmale zu gewichten und sodann das Gesamtbild daraufhin zu bewerten, ob wirtschaftliche Unselbständigkeit vorliegt oder nicht. Das totale Fehlen des einen oder anderen Merkmales muss dabei nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Die vorhandenen Merkmale werden in aller Regel unterschiedlich stark ausgeprägt sein. Ihre Bewertung erfolgt nach einer Art „beweglichem System“, in dem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Tatbestandsmerkmale zueinander derart in eine Beziehung zu setzen ist, dass man berücksichtigt, dass eine Art von wechselseitiger Kompensation der einzelnen Gewichte vorgenommen wird. Das bedeutet nichts anderes, als dass das Fehlen wie auch eine schwache Ausprägung des einen oder anderen Merkmales durch ein besonders stark ausgeprägtes Vorhandensein eines anderen oder mehrerer anderer Merkmale ausgeglichen bzw. überkompensiert werden kann vergleiche VwGH Erkenntnis vom 22.2.2006, Zl. 2002/09/0187). 1.
- Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist nicht von einer typischen Eingliederung in und Unterwerfung unter die betriebliche Organisation der E. auszugehen. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch zur persönlichen Arbeitsleistung unter Ausschluss einer Vertretungsmöglichkeit verpflichtet. Weiters hat er sich zu einer regelmäßigen Arbeitsleistung – zwei bis drei Mal pro Monat für die Dauer eines Jahres – gegenüber einem Auftraggeber, der E., verpflichtet. Seine Tätigkeit bzw. Auftritte sind auch fremdbestimmt, weil ihm keine Möglichkeit zukommt, die von der E. im Einzelnen vermittelten Auftritt abzulehnen. Diese Merkmale sprechen für das Vorliegen einer unselbständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers. Gegen das Vorliegen einer selbständigen künstlerischen Tätigkeit des Beschwerdeführers spricht auch, dass die für seine Auftritte benötigten Betriebsmittel („Equipment“) nicht von ihm selbst sondern von Dritten beigesteuert werden. Er trägt weiters nicht das unternehmerische Risiko des wirtschaftlichen Erfolgs seiner Auftritte, weil ihm zwei bis drei Auftritte pro Monat zu einem fest vereinbarten Honorar fix zugesichert sind. Die Gewichtung dieser Merkmale indiziert das Vorliegen einer unselbständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers auf Grundlage des mit der E. geschlossenen Vertrages im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Die Gewichtung dieser Merkmale indiziert das Vorliegen einer unselbständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers auf Grundlage des mit der E. geschlossenen Vertrages im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
- Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Beschäftigungsbegriff im Sinne des § 2 AuslBG. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche der zu lösenden Rechtsfragen vor.
- Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Beschäftigungsbegriff im Sinne des Paragraph 2, AuslBG. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.067.10763.2014