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{'item': 'VGW-151/072/20148/2014'}

Obsah (13)§ 63§ 28§ 25a§ 38§§ 146§ 259§ 125§ 53§ 64§ 10§ 61§ 297§ 288

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum27.03.2014 GeschäftszahlVGW-151/072/20148/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr.in

§ 63Abs. 1 i

Vm Abs. 3 iVm § 53 Abs. 3 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr.in Lettner über die Beschwerde der Frau Ljiljana B., geb. am ...1975, StA: Serbien, vom 10.12.2013, gegen den Bescheid der Republik Österreich, Landespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 18.11.2013, Zl. 1155343/FrB/13, mit welchem

Paragraph 63, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der angefochtene Bescheid dem Grunde nach bestätigt, jedoch dahingehend abgeändert, dass die Dauer des Aufenthaltsverbots auf 8 Jahre herabgesetzt wird.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der angefochtene Bescheid dem Grunde nach bestätigt, jedoch dahingehend abgeändert, dass die Dauer des Aufenthaltsverbots auf 8 Jahre herabgesetzt wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Beschwerdeführerin ist serbische Staatsbürgerin. Aktenkundig ist, dass ihr in den Vorjahren durch das Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, mehrfach Aufenthaltstitel erteilt wurden. Der am 22.3.2012 eingebrachte Verlängerungsantrag für eine „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ wurde von der MA 35 am 18.6.2012

§ 38AVG ausgesetzt.Die Beschwerdeführerin ist serbische Staatsbürgerin.

Aktenkundig ist, dass ihr in den Vorjahren durch das Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, mehrfach Aufenthaltstitel erteilt wurden. Der am 22.3.2012 eingebrachte Verlängerungsantrag für eine „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ wurde von der MA 35 am 18.6.2012

Paragraph 38, AVG ausgesetzt. Die Beschwerdeführerin ist im Jahr 2003 mit einem serbischen Pass nach Österreich eingereist und war an wechselnden Adresse in Wien gemeldet. Seit dem Jahr 2011 war sie von 17.06.2011 bis 8.2.2013, von 25.2.2013 bis 27.5.2013, von 25.9.2013 bis 5.11.2013 und von 5.11.2013 bis 6.3.2013 in Wien gemeldet. Derzeit hat die Beschwerdeführerin keine Haupt- oder Nebenwohnsitzmeldung in Wien. Die Beschwerdeführerin hat einen Sohn, David B., geboren am ...1998. Dieser war seit 2004 an wechselnden Adressen und bei wechselnden Unterkunftgebern in Wien hauptgemeldet. Auch David B. ist serbischer Staatsbürger. Seit 13.3.2014 ist er in Wien, Sch.-gasse (…), hauptgemeldet. Laut Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung vom 6.12.2011 des Landesgerichts für Strafsachen, Aktenzeichen 112 Hv 143/11m, wurde die Beschwerdeführerin wegen schweren gewerbsmäßigen Betrugs

§ § 146, 147 Abs. 2 und 148 erster Fall StGB zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Diese Strafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Sie wurde weiters dazu verurteilt, dem durch sie Geschädigten, der im Strafverfahren als Privatbeteiligter auftrat, die Schadenssumme zu ersetzen. Laut Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung vom 6.12.2011 des Landesgerichts für Strafsachen, Aktenzeichen 112 Hv 143/11m, wurde die Beschwerdeführerin wegen schweren gewerbsmäßigen Betrugs

Paragraph Paragraph 146, 147, Absatz 2 und 148 erster Fall StGB zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Diese Strafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Sie wurde weiters dazu verurteilt, dem durch sie Geschädigten, der im Strafverfahren als Privatbeteiligter auftrat, die Schadenssumme zu ersetzen. Aus dem Protokollsvermerk geht hervor, dass die Beschwerdeführerin den Geschädigten im Jahr 2008 und 2011 zur Gewährung von Darlehen veranlasst hat, die sie nur in geringem Umfang zurückgezahlt hat. Weiters hat sie zu seinen Lasten im Jahr 2011 einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen und in seinem Namen Bestellungen von Waren vorgenommen. Das Urteil wurde rechtskräftig. Laut Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung vom 14.8.2013 des Landesgerichts für Strafsachen, Aktenzeichen 073 S Hv 92/13b, wurde die Beschwerdeführerin wegen schweren gewerbsmäßigen Betrugs, falscher Beweisaussage, Vortäuschens einer mit Strafe bedrohten Handlung und Verleumdung

§§ 146, 147 Abs. 2, 148, 2. Fall, 288 Abs. 1 und 4, 298 Abs. 1 und 297 Abs. 1 2. Fall St

GB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei 19 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Die Beschwerdeführerin wurde weiters dazu verurteilt, den Geschädigten die Schadenssumme zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin wurde mit selben Urteil von der Anklage einer strafbaren Handlung

§ 259Abs. 3 St

PO durch Verleitung zur Überlassung einer Wohnung unter der Vorgabe, eine zahlungsfähige und zahlungswillige Mieterin zu sein, freigesprochen, da kein Schuldbeweis erbracht werden konnte. Auch dieses Urteil wurde rechtskräftig. Laut Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung vom 14.8.2013 des Landesgerichts für Strafsachen, Aktenzeichen 073 S Hv 92/13b, wurde die Beschwerdeführerin wegen schweren gewerbsmäßigen Betrugs, falscher Beweisaussage, Vortäuschens einer mit Strafe bedrohten Handlung und Verleumdung

Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, 2, Fall, 288 Absatz eins und 4, 298 Absatz eins und 297 Absatz eins, 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei 19 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Die Beschwerdeführerin wurde weiters dazu verurteilt, den Geschädigten die Schadenssumme zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin wurde mit selben Urteil von der Anklage einer strafbaren Handlung

Paragraph 259, Absatz 3, StPO durch Verleitung zur Überlassung einer Wohnung unter der Vorgabe, eine zahlungsfähige und zahlungswillige Mieterin zu sein, freigesprochen, da kein Schuldbeweis erbracht werden konnte. Auch dieses Urteil wurde rechtskräftig. Bereits aufgrund der ersten Verurteilung im Jahr 2011 wurde gegen die Beschwerdeführerin ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots eingeleitet. In diesem Verfahren rechtfertigte sich die Beschwerdeführerin damit, dass sie unter physischer und psychischer Gewalt ihres Ehegatten gelitten hätte. Ihre Straftaten seien durch diesen veranlasst worden. Sie habe sich jedoch im Mai 2012 von ihrem Ehemann getrennt. Sie habe vor 16 Jahren Serbien verlassen und vor ihrem Aufenthalt in Österreich in Deutschland gelebt. Ihr Vater sei Österreicher, weshalb sie nach Österreich gekommen sei. Sie stehe in psychiatrischer Behandlung und sei nicht arbeitsfähig. Ihr Sohn sei in Deutschland zur Welt gekommen. Er besuche derzeit nicht die Schule. Es würden jedoch Notenfeststellungsprüfungen durchgeführt. Da er sich noch nie in Serbien aufgehalten habe, würde eine Ausreise für ihn einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil darstellen. In der Folge wurde das Verfahren eingestellt, da sich die Beschwerdeführerin bereits seit 2003 in Österreich aufhielt, es sich um die erste Verurteilung handelte und auch ihre Familie in Österreich aufhältig war. Aufgrund der neuen Verurteilung im Jahr 2013 wurde neuerlich ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes durchgeführt. Am 6.5.2013 befand sich die Beschwerdeführerin in Untersuchungshaft. Sie wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen sie ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots bzw. einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots eingeleitet werden und über sie nach Beendigung der Untersuchungshaft eine Schubhaft verhängt werden solle. Sie gab bei dieser Einvernahme u.a. an, dass sie im September 2003 mit gültigem Reisepass über Ungarn nach Österreich eingereist sei. Sie sei verheiratet und habe die Sorgepflicht für ein Kind, das in Österreich lebe. Wo sich ihr Mann befinde, wisse sie nicht. Weiters lebten noch ihr Bruder und ihre Eltern in Österreich. Sie habe ihren Lebensunterhalt durch angemeldete Arbeit bestritten. In der Folge wurde von der Landespolizeidirektion Wien, fremdenpolizeiliches Büro, der angefochtene Bescheid erlassen. Die Begründung stützt sich im Wesentlichen auf die o.a. Verurteilungen der Beschwerdeführerin. Dagegen richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde (ehemals Berufung). Die Beschwerdeführerin bringt darin vor, dass sie nach wie vor von ihrem Mann bedroht werde und aus diesem Grund die neuerlichen Straftaten verübt habe. Ihr Sohn habe noch nie in Serbien gelebt. Da sie alleine für ihn obsorgeberechtigt sei, müsste er mit ihr nach Serbien zurückkehren. Aufgrund seiner mangelnden Sprachkenntnisse könnte er in Serbien weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung absolvieren. Die Aufenthaltsverfestigung des § 64 Abs. 1 Z 1 FPG treffe vom Wortlaut her zwar nicht auf sie zu, sie ersuche jedoch, auf ihre lange Abwesenheit aus Serbien und ihre besonderen Umstände Rücksicht zu nehmen. Ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot sei selbst aufgrund ihrer Vorverurteilungen nicht gerechtfertigt und jedenfalls überschießend. Sie beantrage daher die Aufhebung des Aufenthaltsverbots, allenfalls die Herabsetzung von dessen Dauer.Ihr Sohn habe noch nie in Serbien gelebt. Da sie alleine für ihn obsorgeberechtigt sei, müsste er mit ihr nach Serbien zurückkehren. Aufgrund seiner mangelnden Sprachkenntnisse könnte er in Serbien weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung absolvieren. Die Aufenthaltsverfestigung des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, FPG treffe vom Wortlaut her zwar nicht auf sie zu, sie ersuche jedoch, auf ihre lange Abwesenheit aus Serbien und ihre besonderen Umstände Rücksicht zu nehmen. Ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot sei selbst aufgrund ihrer Vorverurteilungen nicht gerechtfertigt und jedenfalls überschießend. Sie beantrage daher die Aufhebung des Aufenthaltsverbots, allenfalls die Herabsetzung von dessen Dauer. Vom Landesverwaltungsgericht Wien wurde für 26.3.2014 eine mündliche Verhandlung anberaumt, zu der die Beschwerdeführerin und die Behörde geladen wurden. Die Ladung wurde der Beschwerdeführerin am 14.2.2014 an ihrer damals aufrechten Meldeadresse durch Hinterlegung und Verständigung von der Hinterlegung zugestellt. Sie erschien jedoch zur mündlichen Verhandlung nicht. Es erschien auch kein Vertreter der Behörde.

§ 125Abs.

23 FPG sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 bei einer Landespolizeidirektion anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz ab
  2. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

Paragraph 125, Absatz 23, FPG sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 bei einer Landespolizeidirektion anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz ab
  2. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.

§ 63FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl.

I Nr. 87/2012 kann gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Ein Aufenthaltsverbot ist in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 FPG für höchstens zehn Jahre zu erlassen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

Paragraph 63, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, kann gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Ein Aufenthaltsverbot ist in den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 FPG für höchstens zehn Jahre zu erlassen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. Ein Einreiseverbot ist

§ 53

FPG für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.Ein Einreiseverbot ist

Paragraph 53, FPG für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

§ 64

FPG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ein Aufenthalts- verbot

§ 63

nicht erlassen werden, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

Paragraph 64, FPG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ein Aufenthalts- verbot

Paragraph 63, nicht erlassen werden, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. Drittstaatsangehörige, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen waren, dürfen mangels eigener Mittel zu ihrem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft nicht ausgewiesen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint. Wird durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist

§ 61

FPG ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen. Wird durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist

Paragraph 61, FPG ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall ist aufgrund des unwidersprochen gebliebenen Akteninhalts Folgendes als erwiesen anzusehen: Die Beschwerdeführerin ist im September 2003 nach Österreich eingereist. Sie hat bereits im Jahr 2008 (das genaue Datum konnte laut Protokolls- und Urteilsvermerk vom 6.12.2011 nicht mehr festgestellt werden) und im Jahr 2011 das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betrugs

§§ 146, 147 Abs. 2 und 148 erster Fall St

GB begangen und ist dafür rechtskräftig zu einer auf drei Jahre bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Sie hat weiters in den Jahren 2012 und 2013 neuerlich das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betruges

§§ 146, 147 Abs. 2 und 148 2. Fall St

GB, das Verbrechen der Verleumdung

§ 297Abs. 1 2. Fall St

GB, das Vergehen der falschen Beweisaussage

§ 288Abs. 1 und 4 St

GB und das Vergehen des Vortäuschens einer mit Strafe bedrohten Handlung

§ 297Abs. 1 2. Fall St

GB begangen und ist dafür rechtskräftig zu einer teilweise auf eine Probezeit von 19 Monaten bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden.Die Beschwerdeführerin ist im September 2003 nach Österreich eingereist. Sie hat bereits im Jahr 2008 (das genaue Datum konnte laut Protokolls- und Urteilsvermerk vom 6.12.2011 nicht mehr festgestellt werden) und im Jahr 2011 das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betrugs

Paragraphen 146, 147, Absatz 2 und 148 erster Fall StGB begangen und ist dafür rechtskräftig zu einer auf drei Jahre bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Sie hat weiters in den Jahren 2012 und 2013 neuerlich das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betruges

Paragraphen 146, 147, Absatz 2 und 148 2. Fall StGB, das Verbrechen der Verleumdung

Paragraph 297, Absatz eins, 2. Fall StGB, das Vergehen der falschen Beweisaussage

Paragraph 288, Absatz eins und 4 StGB und das Vergehen des Vortäuschens einer mit Strafe bedrohten Handlung

Paragraph 297, Absatz eins, 2. Fall StGB begangen und ist dafür rechtskräftig zu einer teilweise auf eine Probezeit von 19 Monaten bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden. Die Voraussetzungen der Aufenthaltsverfestigung

§ 64

FPG treffen auf die Beschwerdeführerin insofern nicht zu, als ihr aufgrund ihres damals noch zu kurzen Aufenthalts in Österreich vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts nicht die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen hätte werden können. Sie hat auch nicht von klein auf in Österreich gelebt, sondern ist erst 2004 nach Österreich eingereist. Sie erhält das verfahrensgegenständliche Aufenthaltsverbot weiters nicht mangels eigener Mittel zu ihrem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft.Die Voraussetzungen der Aufenthaltsverfestigung

Paragraph 64, FPG treffen auf die Beschwerdeführerin insofern nicht zu, als ihr aufgrund ihres damals noch zu kurzen Aufenthalts in Österreich vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts nicht die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen hätte werden können. Sie hat auch nicht von klein auf in Österreich gelebt, sondern ist erst 2004 nach Österreich eingereist. Sie erhält das verfahrensgegenständliche Aufenthaltsverbot weiters nicht mangels eigener Mittel zu ihrem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft. Auch der Umstand, dass sich ihr Sohn, für den sie obsorgeberechtigt ist, in Österreich aufhält, kann die Verhängung des Aufenthaltsverbots nicht als rechtswidrig erscheinen lassen, da er nach den letzten Meldeauskünften ohnedies nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter lebt. Diese hielt sich seit Februar 2013 offenbar nicht mehr dauerhaft in Österreich auf, wie aus der Meldeauskunft ersichtlich ist. David B. ist bereits 16 Jahre alt und es kann ihm zugemutet werden, nicht dauerhaft bei seiner Mutter zu leben, wenn er in Österreich bleiben möchte. Auch hat die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben Verwandte in Österreich, die sich um ihren Sohn kümmern können. Offenbar hat er auch in dem Zeitraum, in dem sich seine Mutter in Untersuchungshaft befunden hat, die erforderliche Betreuung gefunden, obwohl er damals noch jünger war. Sollte er mit seiner Mutter nach Serbien zurückkehren wollen, wäre es ihm ebenso zumutbar die Sprache des Landes, dessen Staatsbürger er ist, in einem für einen Schulbesuch oder Arbeitsantritt erforderlichen Ausmaß zu erlernen. Die Beschwerdeführerin hat somit die Voraussetzungen des §§ 53 i.V.m. 63 FPG für die Verhängung eines Aufenthaltsverbots von höchstens zehn Jahren hinsichtlich der Dauer der bedingten Freiheitsstrafen und hinsichtlich der Tatsache, dass den Verurteilungen offenbar dieselbe schädliche Neigung zu Grunde lag, verwirklicht.Die Beschwerdeführerin hat somit die Voraussetzungen des Paragraphen 53, in Verbindung mit 63 FPG für die Verhängung eines Aufenthaltsverbots von höchstens zehn Jahren hinsichtlich der Dauer der bedingten Freiheitsstrafen und hinsichtlich der Tatsache, dass den Verurteilungen offenbar dieselbe schädliche Neigung zu Grunde lag, verwirklicht. Aus welchem Beweggrund sie die strafbaren Handlungen begangen hat, wäre allenfalls im Strafverfahren im Zusammenhang mit dem Verschulden bzw. der Strafhöhe zu berücksichtigen gewesen. Im gegenständlichen Verfahren muss diese Überlegung insofern dahingestellt bleiben, als das von der Beschwerdeführerin gesetzte strafbare Verhalten unabhängig von der Motivation jedenfalls eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Der mit der Verhängung des Aufenthaltsverbots verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin ist im Hinblick auf die Schwere der von ihr begangenen Verbrechen und Vergehen und der damit verbundenen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zulässig. Dies umso mehr, als offenbar kein gemeinsamer Haushalt mit ihrem Sohn mehr besteht. Die Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbots ist in der Tatsache begründet, dass die Beschwerdeführerin nicht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde und daher die Verhängung des gesetzlich vorgesehenen Höchstausmaßes des Aufenthaltsverbots nicht gerechtfertigt erscheint. Aus den oben dargestellten Überlegungen war der Beschwerde nur hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltsverbots Folge zu geben und diese ansonsten abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.072.20148.2014

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