GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
G eingestellt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II.
GVG haben die Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG haben die Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: Sie sind als unbeschränkt haftender Gesellschafter der "P." KG mit Sitz in Wien, F.-gasse dafür verantwortlich, dass diese Gesellschaft als Bauherrin auf der Liegenschaft in Wien, K.-straße, EZ ..., der Kat.-Gemeinde H. 1) in der Zeit von 01.11.2010 bis 26.01.2011 Arbeiten zur Errichtung eines neuen Daches über dem Stiegenhaustrakt und zur Änderung der Straßen- und hofseitigen Dachflächenfenster und Gauben im Straßentrakt (zum Zeitpunkt der Erhebung am 26.01.2011 durch den zuständigen Werkmeister der MA 37 waren folgende Bauarbeiten bereits durchgeführt: Beim Stiegenhaustrakt wurde ein neuer Betonrost hergestellt. Weiters wurden die Sparren, die Schalung und die Lattung des neuen Daches auf dem neu hergestellten Betonrost erreichtet. Im Straßentrakt wurden die Rohbauöffnungen (Blinstöcke) der straßen- und hofseitigen Dachflächenfenster und Gauben im Dachgeschoß hergestellt.) und 2) in der Zeit von 07.02.2011 bis 14.02.2011 Arbeiten zur Vergrößerung und Änderung der hof- und gartenseitigen Gauben im Hoftrakt (zum Zeitpunkt der Erhebung am 14.02.2011 durch den zuständigen Werkmeister der MA 37 waren folgende Bauarbeiten bereits durchgeführt: Im Hoftrakt wurden Teile der hof- und gartenseitigen Gauben in Holzkonstruktion (Grundgerüst) hergestellt. Wärmedämmung, Dachaufbau, Fensterkonstruktion und Wandausfachung waren noch nicht hergestellt) durchführen hat lassen, wodurch das äußere Ansehen geändert wurde, ohne dass ein rechtskräftiger Baubewilligungsbescheid (§ 70 BO) oder Pläne, nach denen gebaut werden darf (§ 70a BO), Vorlagen, und2) in der Zeit von 07.02.2011 bis 14.02.2011 Arbeiten zur Vergrößerung und Änderung der hof- und gartenseitigen Gauben im Hoftrakt (zum Zeitpunkt der Erhebung am 14.02.2011 durch den zuständigen Werkmeister der MA 37 waren folgende Bauarbeiten bereits durchgeführt: Im Hoftrakt wurden Teile der hof- und gartenseitigen Gauben in Holzkonstruktion (Grundgerüst) hergestellt. Wärmedämmung, Dachaufbau, Fensterkonstruktion und Wandausfachung waren noch nicht hergestellt) durchführen hat lassen, wodurch das äußere Ansehen geändert wurde, ohne dass ein rechtskräftiger Baubewilligungsbescheid (Paragraph 70, BO) oder Pläne, nach denen gebaut werden darf (Paragraph 70 a, BO), Vorlagen, und 3) in der Zeit von 19.04.2011 bis 04.05.2011 die Bauführung - Dachgeschoßausbau, bauliche Änderungen weitergeführt hat, indem sie die Arbeiten an den Straßen- und hofseitigen Gauben des Straßentraktes weiterführen hat lassen (Anbringung der Gaubendeckung mittels Verblendung), obwohl mit Bescheid der MA 37 vom 26.01.2011 die Einstellung dieser Bauführung verfügt worden war (zum Zeitpunkt der Erhebung am 04.05.2011 durch den zuständigen Werkmeister der MA 37 waren folgende Arbeiten ausgeführt: an den straßen- und hofseitigen Gauben des Straßentraktes wurde die Deckung der Gauben mittels Verblechungen fertig gestellt) Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: Ad 1 und 2) § 60 Abs. 1 lit. c BO für Wien und § 127 Abs. 8a in Verbindung mit § 135 Abs. 2 Z.2 BO Wien,Ad 1 und 2) Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, BO für Wien und Paragraph 127, Absatz 8 a, in Verbindung mit Paragraph 135, Absatz 2, Ziffer 2, BO Wien, Ad 3) § 127 Abs. 8a in Verbindung mit § 135 Abs. 2 Z.2 BO Wien, Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der geltenden FassungAd 3) Paragraph 127, Absatz 8 a, in Verbindung mit Paragraph 135, Absatz 2, Ziffer 2, BO Wien, Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11 aus 1930, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: ad 1. und 2.) Geldstrafe von € 400,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag
Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag
Paragraph 135, Absatz 2, Ziffer 2, Bauordnung für Wien ad 3.) Geldstrafe von € 400,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag
Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag
Paragraph 135, Absatz 2, Ziffer 2, Bauordnung für Wien Summe der Geldstrafen: € 800,00 Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 2 Tage Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: ad
G zur ungeteilten Hand.“Die "P." KG haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn Peter S. verhängten Geldstrafen von € 800,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 80,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ Dagegen erhoben die Einschreiter fristgerecht Berufung (richtigerweise Beschwerde) an das Verwaltungsgericht Wien: Im dagegen fristgerechten erhobenen Rechtsmittel führen die Beschwerdeführer Nachstehendes aus: „Am 13.01.2014 wurden uns die Straferkenntnisse vom 09.01.2014 zugestellt. Innerhalb offener Frist erheben wir gegen diese Bescheide BERUFUNG an das zuständige Verwaltungsgericht. Die Bescheide werden zur Gänze wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten. Herr S. hat als unser Geschäftsführer keinerlei Verwaltungsübertretungen begangen oder zu verantworten. Richtig ist lediglich, dass Herr S. unbeschränkt haftender Gesellschafter der Fa. P. KG (FN ...) ist, und diese Gesellschaft Miteigentümerin (Wohnungseigentum) von diversen Wohnungen der EZ ... KG H. (Haus Wien, K.-straße) ist. Die restlichen Wohnungseigentumsobjekte gehören Frau Andrea S., wobei diese Wohnungen von den Umbauarbeiten teilweise betroffen sind, und daher Frau S. über die Umbaupläne informiert war. Beweis: beizuschaffender GBA und beizuschaffender FBA Die belangte Behörde hat in Wahrheit überhaupt kein Ermittlungsverfahren durchgeführt und daher Willkür geübt. Weder hat sie das beantragte Sachverständigengutachten eingeholt, noch unseres Wissens die Zeugen DI U. und Architekt DI M. einvernommen. Jedenfalls wurden uns die diesbezüglichen Aussagen nicht zur Kenntnis gebracht, sodass mit Sicherheit eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör vorliegt. Die Fa. P. KG hat die Fa. E. GmbH (FN ...p), Wien. C.-gasse, GF DI Anton M., mit der Verfassung eines Einreichplans betreffend den Dachgeschoßausbau u. a. bauliche Änderungen bei dem o. a. Haus und dessen Einreichung bei der MA 37 beauftragt. Dieser Einreichplan wurde mit Bescheid der MA 37 vom 10.05.2010 rechtskräftig bewilligt. Während des gesamten Bauverfahrens wurde und wurden wir von der Fa. E. GmbH bzw. Herrn Arch. DI M. vertreten und hat Herr S. lediglich den Auftrag erteilt, die Umbauten baubewilligungskonform durchzuführen. Mit der örtlichen Bauaufsicht wurde die Fa. B.-GmbH (FN ...h), GF DI Jürgen U., beauftrtagt. Mit Details der Baudurchführung bzw. Planänderungen/-abweichungen war Herr S. zu keinem Zeitpunkt befasst. Beweis: beizuschaffende FBAs für FN ...p und FN ...h sowie Einvernahme des Peter S. Die Fa. P. KG, deren persönlich haftender Gesellschafter Herr S. ist, wobei er aber keine bautechnische Ausbildung hat, war immer nur Bauherr, wobei Herr S. in keiner Weise an Übertretungen der Wr. BauO mitgewirkt hat. Zu den Detailvorwürfen kann Herr S. nur insofern etwas sagen, als er diesbezüglich von Architekt, Planern und Bauaufsicht informiert wurde. Gegebenenfalls wäre der bestellte Prüfingenieur zu befragen. Zu den Vorwürfen im Einzelnen nehmen wir daher nur nach den uns von der örtlichen Bauaufsicht erteilten Informationen wie folgt Stellung: ad 1) Die Erneuerung des Betonrosts und des Daches war nötig, da es an der alten Konstruktion wiederholt zu Wassereintritten gekommen war, und die Attika sowie die Sparren dadurch stark beschädigt wurden und daher Gefahr in Verzug bestand (Gefährdung von Menschenleben nicht ausgeschlossen). ad 2) Für die Bauführung lag eine aufrechte Bewilligung vor, wobei auch entsprechende Pläne vorlagen, die im örtlichen Baubüro eingesehen werden konnten. Die Gaube wurde der Größe nach nicht verändert, entspricht der Wr. BauO (§ 81 Abs. 6) und wurde sowohl im Bescheid vom 10.05.2010 als auch im Bescheid vom 01.04.2011 bewilligt.ad 2) Für die Bauführung lag eine aufrechte Bewilligung vor, wobei auch entsprechende Pläne vorlagen, die im örtlichen Baubüro eingesehen werden konnten. Die Gaube wurde der Größe nach nicht verändert, entspricht der Wr. BauO (Paragraph 81, Absatz 6,) und wurde sowohl im Bescheid vom 10.05.2010 als auch im Bescheid vom 01.04.2011 bewilligt. ad 3) Die Bauweiterführung nach der Baueinstellung mit Bescheid vom 26.01.2011 war gerechtfertigt, da diesbezüglich die MA 37 mit Bescheid vom 01.04.2011 diese Änderungen mit Punkt I.) genehmigt hat und hinsichtlich dieses Bescheidgegenstandes niemand Rechtsmittellegitimation hatte. Der Bescheid vom 01.04.2011 ist in diesem Punkt mit Zustellung am 05.04.2011 rechtskräftig geworden. Sämtliche Arbeiten wurden daher konsensgemäß ausgeführt, wobei die Vordeckung geschützt werden musste, da es ansonsten mangels UV-Beständigkeit der Folie zu Wassereintritten und schweren Schäden in den darunterliegenden Wohnungen gekommen wäre und daher Gefahr in Verzug bestand (Gefahr für Menschenleben nicht ausgeschlossen).ad 3) Die Bauweiterführung nach der Baueinstellung mit Bescheid vom 26.01.2011 war gerechtfertigt, da diesbezüglich die MA 37 mit Bescheid vom 01.04.2011 diese Änderungen mit Punkt römisch eins.) genehmigt hat und hinsichtlich dieses Bescheidgegenstandes niemand Rechtsmittellegitimation hatte. Der Bescheid vom 01.04.2011 ist in diesem Punkt mit Zustellung am 05.04.2011 rechtskräftig geworden. Sämtliche Arbeiten wurden daher konsensgemäß ausgeführt, wobei die Vordeckung geschützt werden musste, da es ansonsten mangels UV-Beständigkeit der Folie zu Wassereintritten und schweren Schäden in den darunterliegenden Wohnungen gekommen wäre und daher Gefahr in Verzug bestand (Gefahr für Menschenleben nicht ausgeschlossen). Beweis: beizuschaffender Akt der MA 37 SV-GA aus dem Fachgebiet des Hochbaus Zeugen: DI U. c/o Fa. B.-GmbH, W. Arch. DI M. c/o Fa. E. GmbH, Wien, C.-gasse sowie die Einvernahme des Peter S. Wie sich aus dem am 16.06.2011 beim MBA 12 vorgelegten Vergleichs-Plan vom 21.03.2011 (Einreichplanung - Auswechslungsplanung) ergibt, wurde hinsichtlich der hier relevanten Punkte nicht vom Baubewilligungsbescheid vom 10.05.2010 abgewichen. Die uns bzw. Herrn Peter S. zur Last gelegten Verfehlungen betreffen Zeiträume, die angeblich spätestens Anfang 2011 geendet haben. Es wird daher ausdrücklich Verjährung eingewendet. Die Einschreiter stellen daher den ANTRAG auf Aufnahme der angebotenen Beweise und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.“ Dazu wurde erwogen: Ohne auf die Ausführungen der Beschwerdeführer näher einzugehen ist Folgendes auszuführen: Nach der Aktenlage lag eine mit Bescheid der MA 37 vom 10.05.2010 genehmigte Baubewilligung für einen Dachgeschoßausbau auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft vor. Von dieser war abgewichen worden. Nach den Baueinstellungsbescheiden war ein Bauführer bestellt. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:
G hat die Behörde von der Einleitung einer Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG hat die Behörde von der Einleitung einer Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. § 125 Abs. 1 lit. a BO für Wien lautet:Paragraph 125, Absatz eins, Litera a, BO für Wien lautet: „Bei der Bauausführung sind verantwortlich: für die Einhaltung der Baupläne, die nach diesem Gesetz ausgeführt werden dürfen, sowie aller Auflagen der Baubewilligung, für die werksgerechte Bauausführung, für die Tauglichkeit der verwendeten Baustoffe und Konstruktionen sowie überhaupt für die Einhaltung aller auf die Bauführung Bezug habenden Vorschriften dieses Gesetzes, seiner Nebengesetze und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen der Bauführer;“ Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis (Zl. 2005/05/0091) vom 28.04.2006 seine geänderte Judikatur bekräftigt und u.a. wie folgt ausgeführt, dass soferne ein Bauführer bestellt wurde und bei der Bauführung Abweichungen von einem bewilligten Plan vorkommen, dafür der Bauführer verantwortlich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.