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{'item': 'VGW-041/008/20566/2014'}

Obsah (6)§ 50§ 45§ 52§ 25a§ 33§ 111

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum28.03.2014 GeschäftszahlVGW-041/008/20566/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat nach Durchführung einer öff

§ 50Vw

GVG wird dem Rechtsmittel Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren

§ 45Abs. 1 Z 1 VSt

G eingestellt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird dem Rechtsmittel Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. Die Rechtsmittelwerberin hat

§ 52Abs. 8 Vw

GVG keinen Beitrag zu den Kosten des Rechtsmittels zu leisten.Die Rechtsmittelwerberin hat

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Rechtsmittels zu leisten. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Rechtsmittelwerberin zur Last gelegt, es als Gewerbeinhaberin zu verantworten zu haben, dass sie Frau Permila L. am

  1. Juli 2012 in ihrem Gewerbebetrieb in Wien mit Küchentätigkeiten (Abwasch) beschäftigt habe, ohne diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger zur Sozialversicherung anzumelden. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über sie eine Geldstrafe von EUR 770,--, im Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 tagen und 2 Stunden verhängt und ihr ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von insgesamt EUR 77,- vorgeschrieben. In dem dagegen rechtzeitig erhobenen Rechtsmittel wurde vorgebracht, dass Frau L. keiner Tätigkeit in ihrem Gewerbebetrieb nachgegangen sei. Sie habe lediglich ihren eigenen Teller abgewaschen. Frau L.s Eltern seien selbst Gewerbeinhaber. Hätte Frau L. aushelfen wollen, hätte sie dies dort tun können. Aus allen diesen Gründen wurde die Einstellung des Verfahrens beantragt. Dem erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren liegen die Angaben der Anzeige des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom
  2. Oktober 2012 zu Grunde. Mit Schriftsatz vom
  3. Juni 2013 wurde der Rechtsmittelwerberin seitens der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit geboten, sich zu der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu rechtfertigen. In ihrer Beschuldigteneinvernahme vor der Verwaltungsbehörde vom
  4. Juni 2013 führte die Rechtsmittelwerberin aus, dass Frau L. eine Bekannte von ihr sei. Diese sei öfters bei ihr zu Gast, esse im Lokal und wasche danach ihren eigenen Teller ab. Sie habe sie nicht beschäftigt. Nach Einholung einer Äußerung der Amtspartei erließ die Verwaltungsbehörde das vorliegende Straferkenntnis vom
  5. Dezember
  6. Zur Klärung der Sach- und Rechtslage fand am
  7. März 2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, zu welcher die Rechtsmittelwerberin sowie die Zeugen Permila L. und Friedrich S. Ebenso wie ein hinzugezogener Dolmetscher für die englische Sprache erschienen sind. Die Rechtsmittelwerberin gab im Wesentlichen an, sich an die Kontrolle noch erinnern zu können. Sie wisse jedoch nicht mehr, ob und wie viele Gäste im Lokal anwesend gewesen wären. Es sei ja auch schon längere Zeit her. Die Maximalzahl ihrer Gäste betrage
  8. Frau L. sei die Freundin ihres Mitbewohners. Diese habe mit dem Mitbewohner ein Kind. Er war im Gefängnis gewesen und habe bei ihr Unterkunft gefunden. Er lebe seit etwa 3 Jahren bei ihr. Frau L. wohne in einer Gemeindewohnung. Nach der Arbeit sei Frau L. in ihr Lokal gekommen. Sie habe etwas essen wollen, glaublich … (... Kartoffelgericht). Sie habe sich an einen der Gästetische gesetzt und gegessen und sich anschließend ihren Teller und das Besteck selbst abgewaschen, und zwar in der Küche. Sie habe nur ihr eigenes Besteck abgewaschen. Sie habe für das Essen nichts bezahlt, da sie nie dafür bezahle. Ihr Mitbewohner zahle nichts für seine Unterkunft, er sei wie ein Sohn für sie und Frau L. sei wie eine Tochter für sie. Mit Frau L. verbinde sie eine enge Freundschaft. Diese helfe ihr und unterstütze sie bei Behördenwegen. Es sei ausdrücklich mit Frau L. vereinbart gewesen, dass sie für das Essen nichts bezahlen müsse und sie nur das eigene Geschirr nach Konsumation des Essens abwaschen würde. Frau L. sei nicht darauf angewiesen, bei ihr zu arbeiten. Ihre Mutter habe ein Restaurant und könnte sie dort arbeiten. Sie würde ihre Mutter nicht alleine lassen und stattdessen bei ihr arbeiten. Die Zeugin Permila L. gab unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht einvernommen an, die Beschuldigte zu kennen, weil der Vater ihres Kindes deren Mitbewohner sei. Sie kenne sie seit fast 3 Jahren. Sie würden einander etwa einmal in der Woche treffen und gingen dann gemeinsam mit ihrem Baby spazieren oder ginge sie mit ihrem Baby zu ihr ins Lokal. Manchmal esse sie auch in deren Lokal. Sie bezahle nie etwas für das Essen beider Beschuldigten, weil diese es gar nicht annehmen würde. Sie denke, sie würde eine Bezahlung aus Freundschaft nicht annehmen. Es sei so, dass sie meistens ihren Teller und ihr eigenes Besteck abwasche. Anderes Besteck, etwa von Gästen, wasche sie nicht ab. Sie könne sich an die Kontrolle vom 27.07.2012 noch erinnern. Sie habe damals im Gästebereich ein ... Kartoffelgericht gegessen. Ihre Handtasche gebe sie immer in den Schankbereich oder in die Küche, wenn sie bei der Beschuldigten auf Besuch sei. Dies mache sie deshalb, weil sie oft aufstehe und andere Leute begrüße. Sie habe am Kontrolltag auch ihr Geschirr selbst abgewaschen, anderes Geschirr jedoch nicht. Es seien damals ihrer Erinnerung nach maximal 8 Gäste anwesend gewesen. Die Gästebestellungen entgegengenommen und die Gäste bedient, habe die Beschuldigte. Das Geschirr der Gäste werde ebenfalls immer von der Beschuldigten selbst abgewaschen, und zwar dann, wenn diese nicht gerade mit der Entgegennahme von Bestellungen oder der Speisenzubereitung beschäftigt sei. Wenn sie versuche, der Beschuldigten etwas für ihre Konsumation zu bezahlen, dann weigere sich diese, es anzunehmen. Es wäre für sie selbstverständlich, dass sie kein Geld dafür erhalten würde, ihr eigenes Geschirr abzuwaschen. Andere Gäste würden ihr Geschirr nicht abwaschen, aber das seien ja auch Gäste, während sie die Freundin der Beschuldigten sei. Da ihre Eltern selbst ein Speiselokal hätten, würde sie eher bei diesen arbeiten als bei der Beschuldigten. Der Zeuge Friedrich S. gab in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien an, bei der Kontrolle am 27.07.2012 in der H.-straße federführend gewesen zu sein. Die Adressen seien von der Fremdenpolizei herausgesucht worden. Das Lokal bestehe seiner Erinnerung nach aus 2 Räumen, nämlich aus 2 Gasträumen. Im ersten Gastraum sei auch ein Küchenbereich untergebracht, der mit einem Vorhang vom Gästebereich abgetrennt sei. An Frau L. könne er sich erinnern. Sie habe sich im besagten Küchenbereich befunden und habe sie dort Geschirr abgewaschen. Welches Geschirr und wieviel an Geschirr sie abgewaschen habe, wisse er nicht mehr. Es könnte durchaus möglich sein, dass sie nur Geschirr im Umfang des Eigengebrauchs abgewaschen habe. Seiner Erinnerung nach seien ca. 20 Gäste anwesend gewesen. Seiner Erinnerung nach habe ein Großteil der Gäste Getränke konsumiert, an die Konsumation von Speisen könne er sich nicht erinnern. Hätte ein Gast angegeben, von Frau L. bedient worden zu sein, dann wäre das im Akt vermerkt. Glaublich habe er Frau L. in Form eines Personenblattes befragt und habe sie in Abrede gestellt, gearbeitet zu haben. Er wisse nur, dass diese Geschirr abgewaschen habe; ob das viel oder wenig gewesen wäre, wisse er nicht mehr. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: 1) Zur Behebung des Straferkenntnisses und zur Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens :

§ 33Abs. 1 ASVG id

F BGBl. I Nr. 31/2007 haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

§ 33Abs. 2 ASVG id

F BGBl. I Nr. 31/2007 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

Paragraph 33, Absatz 2, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

§ 111Abs. 1 Z 1 ASVG id

F BGBl. I Nr. 150/2009 handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2009, handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.

§ 111Abs. 2 ASVG id

F BGBl. I Nr. 150/2009 ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von EUR 730,-- bis zu EUR 2.180,--, im Wiederholungsfall von EUR 2.180,-- bis zu EUR 5.000,--, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

Paragraph 111, Absatz 2, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2009, ist die Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von EUR 730,-- bis zu EUR 2.180,--, im Wiederholungsfall von EUR 2.180,-- bis zu EUR 5.000,--, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

§ 45Abs. 1 Z 1 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet. Voraussetzung für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe ist das Vorliegen eines Verhaltens, welches als tatbildlich gesetzt zu qualifizieren ist. Unter Zugrundelegung des im Verwaltungsstrafverfahren allgemein gültigen Rechtsgrundsatzes "in dubio pro reo" darf nur dann eine Bestrafung erfolgen, wenn mit der für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststeht, dass das der Verurteilung zugrundeliegende strafbare Verhalten auch tatsächlich von der beschuldigten Person verwirklicht worden ist. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ greift immer dann Platz, wenn die für und gegen den Beschuldigten sprechenden Umstände nach der Beweiswürdigung der Behörde gleiches Gewicht haben (vgl. VwGH vom

  1. Oktober 1990, 89/03/0268 u.v.a.).Der Grundsatz „in dubio pro reo“ greift immer dann Platz, wenn die für und gegen den Beschuldigten sprechenden Umstände nach der Beweiswürdigung der Behörde gleiches Gewicht haben vergleiche VwGH vom
  2. Oktober 1990, 89/03/0268 u.v.a.). Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere jedoch im Hinblick auf die unter Wahrheitspflicht getätigten Angaben der vor dem Verwaltungsgericht Wien gehörten Zeugen kann die der Rechtsmittelwerberin zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht mit der im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit als erwiesen erachtet werden, und zwar aus folgenden Gründen: Frau L. ist mit der Beschuldigten befreundet. Der Vater ihres Kindes wohnt bei der Beschuldigten. Deshalb geht Frau L. öfters im Lokal der Beschuldigten, welches laut dem im Akt befindlichen Gewerberegisterauszug über lediglich 8 Verabreichungsplätze verfügt, öfters essen, bezahlt aber nichts für ihre Konsumation. Unbestrittener Maßen wurde sie am Kontrolltag beim Abwasdch in der Küche betreten, jedoch kann letztlich auch im Hinblick auf die uassage des Kontrollorganes S. nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob es sich bei dem von Frau L. abgewaschenen Geschirr um das von ihr oder um das von anderen Gästen benutzte Geschirr gehandelt hat. Frau L. hat für diese Tätigkeit keine Bezahlung erwartet. Auf diese Umstände hat Frau L. bereits aus Anlass der Kontrolle hingewiesen. Diese Feststellungen gründen sich auf die Angaben der gehörten Zeugen, welche im unmittelbaren Eindruck glaubwürdig wirkten. Die Angaben der Beschuldigten standen weitgehend im Einklang mit den Angaben der Zeugin L. und letztlich auch nicht im Widerspruch zu den Angaben des Zeugen S.. Die Unentgeltlichkeit einer Verwendung bzw. ein Gefälligkeitsdienst ist nicht schon bei bloßem Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten. Die Unentgeltlichkeit muss vielmehr - wenigstens den Umständen nach konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten (vgl. VwGH vom 15.5.2013, Zl. 2011/08/0123). Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein. Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind insbesondere kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
  3. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0165, sowie vom
  4. März 2013, Zl. 2010/08/0229; VwGH vom 4.9.2013, Zl 2011/08/0318).Die Unentgeltlichkeit einer Verwendung bzw. ein Gefälligkeitsdienst ist nicht schon bei bloßem Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten. Die Unentgeltlichkeit muss vielmehr - wenigstens den Umständen nach konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten vergleiche VwGH vom 15.5.2013, Zl. 2011/08/0123). Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein. Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind insbesondere kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
  5. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0165, sowie vom
  6. März 2013, Zl. 2010/08/0229; VwGH vom 4.9.2013, Zl 2011/08/0318). Mit Erkenntnis vom
  7. September 2012, Zl. 2011/08/0127, hat der VwGH eine unentgeltliche Mithilfe sogar in einer GmbH durch einen ehemaligen Lebensgefährten des Vaters des Geschäftsführers als Motiv zur Mithilfe, das geeignet ist, den wahrgenommenen Vorgang als unentgeltliche Mithilfe im Rahmen eines familiären Naheverhältnisses darzutun, anerkannt. Im Hinblick auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und das Ergebnis der mündlichen Verhandlung kann unter Beachtung der zitierten Judikatur nicht mit der für eine Bestrafung notwendigen Sicherheit ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis nachgewiesen werden, weshalb das Straferkenntnis spruchgemäß zu beheben und das Verfahren zur Einstellung zu bringen war. 2) Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den hier zu lösenden Rechtsfragen des Freundschaftsdienstes im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.041.008.20566.2014

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