Vm § 24 AuslBG idgF abgewiesen wurde, gem. § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG denDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. KLOPCIC über die Beschwerde des J., geb. 1972, Staatsangehörigkeit Serbien, vom 02.12.2013 gegen den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Referat Erstanträge, vom 08.08.2013, Zl. MA35-9/2982877-01, mit welchem der Antrag vom 17.05.2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte“ für den Zweck „selbstständige Schlüsselkraft“
Paragraph 41, Absatz 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 24, AuslBG idgF abgewiesen wurde, gem. Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG den B E S C H L U S S gefasst: I. Der Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 08.08.2013, GZ: MA35-9/2982877-01, wird
GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, zurückverwiesen.römisch eins. Der Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 08.08.2013, GZ: MA35-9/2982877-01, wird
Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, zurückverwiesen. II. Gegen dieses Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang: I.
BG zu qualifizieren sei. Begründet wurde dies damit, dass mit dem Eintritt des Beschwerdeführers in die Gesellschaft am 31.10.2012 kein Geldfluss ins Bundesgebiet verbunden gewesen sei und auch kein nachvollziehbares Beweisangebot hinsichtlich der Einstellung von Arbeitskräften erbracht worden sei. Selbst wenn wie behauptet 30 bis 80 Arbeitskräfte beschäftigt werden sollten, begründe dies im Rahmen der Ausübung der Arbeitskräfteüberlassung und im Baunebengewerbe keine wirtschaftliche Wertschätzung im Sinne des § 24 AuslBG im Kontext mit der Aktivität der Gesellschaft. Eine dauerhafte Schaffung von Arbeitsplätzen in diesem Bereich in einer für den gesamtwirtschaftlichen Nutzen relevanten Dimension sei demnach nicht als gegeben zu erachten. Weiters müsse zur Begründung eines gesamtwirtschaftlichen Nutzens ein zusätzlicher positiver Impuls für die österreichische Wirtschaft bewirkt werden. Die Dienstleistungen des betreffenden Unternehmens würden von zahlreichen bestehenden Unternehmen und Gewerbebetrieben in ausreichender Form abgedeckt, weshalb daraus keine Bereicherung der inländischen Wirtschaft resultiere.Dieses gelangte in dem Gutachten vom 04.07.2012 zu dem Ergebnis, dass dem Unternehmen, als dessen Gesellschafter und handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer fungiere, nach Anhörung des Ausländerausschusses des Landesdirektoriums des Arbeitsmarktservice Wien kein gesamtwirtschaftlicher Nutzen im Sinne des Paragraph 24, AuslBG zukomme und der Beschwerdeführer mangels ökonomischer Gesamtbedeutung des Unternehmens nicht als selbstständige Schlüsselkraft
Paragraph 24, AuslBG zu qualifizieren sei. Begründet wurde dies damit, dass mit dem Eintritt des Beschwerdeführers in die Gesellschaft am 31.10.2012 kein Geldfluss ins Bundesgebiet verbunden gewesen sei und auch kein nachvollziehbares Beweisangebot hinsichtlich der Einstellung von Arbeitskräften erbracht worden sei. Selbst wenn wie behauptet 30 bis 80 Arbeitskräfte beschäftigt werden sollten, begründe dies im Rahmen der Ausübung der Arbeitskräfteüberlassung und im Baunebengewerbe keine wirtschaftliche Wertschätzung im Sinne des Paragraph 24, AuslBG im Kontext mit der Aktivität der Gesellschaft. Eine dauerhafte Schaffung von Arbeitsplätzen in diesem Bereich in einer für den gesamtwirtschaftlichen Nutzen relevanten Dimension sei demnach nicht als gegeben zu erachten. Weiters müsse zur Begründung eines gesamtwirtschaftlichen Nutzens ein zusätzlicher positiver Impuls für die österreichische Wirtschaft bewirkt werden. Die Dienstleistungen des betreffenden Unternehmens würden von zahlreichen bestehenden Unternehmen und Gewerbebetrieben in ausreichender Form abgedeckt, weshalb daraus keine Bereicherung der inländischen Wirtschaft resultiere. I. 4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.07.2013 wurde der Beschwerdeführer
3 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm die Möglichkeit eingeräumt dazu binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Die Verwaltungsbehörde teilte dem Beschwerdeführer darin mit, dass das Arbeitsmarktservice Wien ein negatives Gutachten
BG erstellt habe und sie daher beabsichtige, seinen Antrag abzulehnen.römisch eins. 4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.07.2013 wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 45, Absatz 3, AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm die Möglichkeit eingeräumt dazu binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Die Verwaltungsbehörde teilte dem Beschwerdeführer darin mit, dass das Arbeitsmarktservice Wien ein negatives Gutachten
Paragraph 24, AuslBG erstellt habe und sie daher beabsichtige, seinen Antrag abzulehnen. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer an seine damalige Meldeadresse durch Hinterlegung beim Zustellpostamt am 12.07.2013 zugestellt; eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte innerhalb der ihm eingeräumten Frist nicht ein. I.
BG ein negatives Gutachten, welches Bestandteil dieses Bescheides sei, erstellt habe. Der Beschwerdeführer habe zu diesem Gutachten auch keine Stellungnahme abgegeben.Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag ohne weiteres habe abgewiesen werden müssen, da die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien
Paragraph 24, AuslBG ein negatives Gutachten, welches Bestandteil dieses Bescheides sei, erstellt habe. Der Beschwerdeführer habe zu diesem Gutachten auch keine Stellungnahme abgegeben. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer an seinen damaligen amtlich gemeldeten Hauptwohnsitz mittels Postzustelldienst versandt und von diesem nach erfolglosem Zustellversuch am 19.08.2013 mit dem Vermerk „laut Auskunft nicht hier wohnhaft“ an die Verwaltungsbehörde rückgemittelt. Die Verwaltungsbehörde beauftragte in der Folge mit Schreiben vom 04.11.2013 den Erhebungs- und Vollstreckungsdienst (MA 6) mit der Prüfung, ob sich der Beschwerdeführer noch an der im Zentralen Melderegister vermerkten Wohnadresse aufhält. Dem Erhebungsbericht vom 18.11.2013 zufolge sei der Beschwerdeführer laut Angaben des dort lebenden Wohnungsmieters an der genannten Adresse wohnhaft, jedoch des Öfteren ortsabwesend. I.
F BGBl. I Nr. 59/2013, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerdenrömisch zwei.1.1.
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
4.4. gegen Weisungen
a, Absatz 4, Im gegenständlichen Fall wurde der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 29.11.2013 zugestellt, das sich dagegen richtende Rechtsmittel der Berufung wurde am 04.12.2013 erhoben und war das Berufungsverfahren bis zum Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesministerium für Inneres als damals zuständige Berufungsbehörde nicht anhängig. Der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt langte in der Folge nach Eintritt der Wirksamkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, am 01.01.2014, mit der eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt und gleichzeitig der administrative Instanzenzug abgeschafft wurde, beim Verwaltungsgericht Wien als zuständiger neuer (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden von Verwaltungsbehörden iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG idgF am 28.01.2014 ein. Im gegenständlichen Fall wurde der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 29.11.2013 zugestellt, das sich dagegen richtende Rechtsmittel der Berufung wurde am 04.12.2013 erhoben und war das Berufungsverfahren bis zum Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesministerium für Inneres als damals zuständige Berufungsbehörde nicht anhängig. Der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt langte in der Folge nach Eintritt der Wirksamkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, am 01.01.2014, mit der eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt und gleichzeitig der administrative Instanzenzug abgeschafft wurde, beim Verwaltungsgericht Wien als zuständiger neuer (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden von Verwaltungsbehörden iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG idgF am 28.01.2014 ein. Da zum Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform am 01.01.2014 Rechtssachen bei Verwaltungsbehörden noch anhängig waren bzw. bis zum 31.12.2013 erledigt wurden, oder – so wie im gegenständlichen Fall – in denen bis dahin durch die nach den alten Rechtsvorschriften zuständigen Berufungsbehörden keine Entscheidungen ergingen, mussten im Zuge der Reform auch eigene gesetzliche Regelungen geschaffen werden, wie mit diesen Verfahren nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform umzugehen ist. Diese entsprechenden besonderen Übergangsbestimmungen wurden im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 im Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BG BGBl. I Nr. 122/2013, getroffen. So regelt § 3 Abs. 1 leg. cit., dass gegen einen vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassenen Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, für den Fall, dass die Berufungsfrist
1 mit Ende des
1 Z 1 B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden kann. Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde
1 Z 1 B-VG. Mangels ausdrücklicher anderslautender Regelung für Fälle, in denen die Berufungsfrist am 31.12.2013 abläuft und eine Berufung gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde fristgerecht vor dem 31.12.2013 erhoben wurde, gelten diese in sinngemäßer Anwendung als Beschwerden
Gbk-ÜG).Da zum Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform am 01.01.2014 Rechtssachen bei Verwaltungsbehörden noch anhängig waren bzw. bis zum 31.12.2013 erledigt wurden, oder – so wie im gegenständlichen Fall – in denen bis dahin durch die nach den alten Rechtsvorschriften zuständigen Berufungsbehörden keine Entscheidungen ergingen, mussten im Zuge der Reform auch eigene gesetzliche Regelungen geschaffen werden, wie mit diesen Verfahren nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform umzugehen ist. Diese entsprechenden besonderen Übergangsbestimmungen wurden im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 im Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, getroffen. So regelt Paragraph 3, Absatz eins, leg. cit., dass gegen einen vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassenen Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, für den Fall, dass die Berufungsfrist
Paragraph 3, Absatz eins, mit Ende des
Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde
Mangels ausdrücklicher anderslautender Regelung für Fälle, in denen die Berufungsfrist am 31.12.2013 abläuft und eine Berufung gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde fristgerecht vor dem 31.12.2013 erhoben wurde, gelten diese in sinngemäßer Anwendung als Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, K 4 zu Paragraph 3, VwGbk-ÜG). Verfahrensgegenständlich ist daher analog dazu das am 04.12.2013 erhobene Rechtsmittel der Berufung gegen den oa. angefochtenen Bescheid als rechtzeitig erhobene Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzusehen.Verfahrensgegenständlich ist daher analog dazu das am 04.12.2013 erhobene Rechtsmittel der Berufung gegen den oa. angefochtenen Bescheid als rechtzeitig erhobene Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzusehen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGB BGBl. I Nr. 122/2013.
GVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung BGB Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,.
Paragraph 2, VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig. Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
GVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
GVG durch Beschluss. Über Beschwerden
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Paragraph 28, VwGVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. Über Beschwerden
Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann entfallen, wennDas Verwaltungsgericht hat
Paragraph 24, VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann entfallen, wenn
F BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des
Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 26, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, sind alle mit Ablauf des
Nr. 231/1988, in der geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 72/2013, maßgeblich. Soweit sich der Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG auf Paragraph 24, AuslBG bezieht, ist
Paragraph 80, NAG diese Bestimmung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1988,, in der geltenden Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,, maßgeblich. II.2.1. Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid
Absatz 3 mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.römisch zwei.2.1. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, , B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid
Absatz 3 mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Mit dieser Bestimmung räumt der Gesetzgeber – losgelöst von Satz 1 – dem Verwaltungsgericht – ähnlich wie in der aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung auf Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ab dem 01.01.2014 nicht mehr anzuwendenden Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG – die Möglichkeit ein, eine Beschwerde an die Verwaltungsbehörde dann zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen, wenn der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt wurde. Im Unterschied zur bisherigen Regelung ist nach dem neuen Verfahrensrecht nach dem VwGVG jedoch das Erfordernis einer Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung durch die Verwaltungsbehörde nicht mehr notwenige Bedingung (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 16 zu § 28 sowie Larcher, Das Verfahren vor dem LVwG, ZUV 2013/1, S. 10, der zu dem Ergebnis gelangt, dass die Hürde für eine Zurückverweisung in Zukunft deutlich niederer gelegen ist).Mit dieser Bestimmung räumt der Gesetzgeber – losgelöst von Satz 1 – dem Verwaltungsgericht – ähnlich wie in der aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung auf Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ab dem 01.01.2014 nicht mehr anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG – die Möglichkeit ein, eine Beschwerde an die Verwaltungsbehörde dann zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen, wenn der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt wurde. Im Unterschied zur bisherigen Regelung ist nach dem neuen Verfahrensrecht nach dem VwGVG jedoch das Erfordernis einer Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung durch die Verwaltungsbehörde nicht mehr notwenige Bedingung vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 16 zu Paragraph 28, sowie Larcher, Das Verfahren vor dem LVwG, ZUV 2013/1, S. 10, der zu dem Ergebnis gelangt, dass die Hürde für eine Zurückverweisung in Zukunft deutlich niederer gelegen ist). Aus dem Wortlaut des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ergibt sich nun für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten in einer Gesamtbetrachtung der nunmehrigen Regelungen betreffend die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung des § 28 VwGVG, dass im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten I. Instanz eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden kann, wenn der zur Entscheidung berufene Richter nach Studium des vorgelegten Verwaltungsaktes zu dem Ergebnis gelangt, dass die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts insofern unterlassen hat und der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, als eine umfassende Überprüfung der Verwaltungsentscheidung im Lichte des Parteienvorbringens nicht möglich ist.Aus dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ergibt sich nun für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten in einer Gesamtbetrachtung der nunmehrigen Regelungen betreffend die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung des Paragraph 28, VwGVG, dass im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten römisch eins. Instanz eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden kann, wenn der zur Entscheidung berufene Richter nach Studium des vorgelegten Verwaltungsaktes zu dem Ergebnis gelangt, dass die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts insofern unterlassen hat und der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, als eine umfassende Überprüfung der Verwaltungsentscheidung im Lichte des Parteienvorbringens nicht möglich ist. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist die Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im Sinne des § 37 AVG. Als Beweismittel kommt dabei grundsätzlich alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte rechtliche Beurteilung der Rechtsfrage sind in der Bescheidbegründung klar und übersichtlich zusammenzufassen. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist die Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im Sinne des Paragraph 37, AVG. Als Beweismittel kommt dabei grundsätzlich alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte rechtliche Beurteilung der Rechtsfrage sind in der Bescheidbegründung klar und übersichtlich zusammenzufassen. Der Gesetzgeber hat im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 das bislang bestehende idR zweiinstanzliche Verwaltungsverfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) durch ein System ersetzt, in dem grundsätzlich jede Verwaltungshandlung einer nachträglichen Überprüfung durch ein Verwaltungsgericht mit übergeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglich ist. Zu beachten ist dabei, dass nunmehr der Verwaltungsbehörde alleine eine (umfassende) Entscheidungsbefugnis zukommt und die Kognitionsbefugnis der erstinstanzlichen Verwaltungsgerichte auf die in § 9 VwGVG genannten notwendigen Beschwerdepunkte eingeschränkt wurde. Es wird daher nunmehr vornehmlich die Aufgabe der Verwaltungsbehörden sein, den gesamten für die Entscheidung über ein Anbringen einer Partei relevanten Sachverhalt abschließend zu erheben, zumal die vollständige Ermittlung des relevanten Sachverhalts durch die Verwaltungsbehörde insbesondere mit Blick auf die zu erwartenden Verfahrenseingänge bei den Verwaltungsgerichten für eine Beschleunigung der Verfahren wesentlich ist. Diese vom Gesetzgeber ausdrücklich genannte Intention der Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit wäre aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme. In einem solchen Fall würde zudem die Einrichtung von zwei (gerichtlichen) Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache. Es ist jedoch nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Verwaltungsgerichte, statt ihre Kontrollbefugnis verwaltungsbehördlicher Entscheidungen wahrnehmen zu können, jene Instanz sind, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterziehen. Dieser Gesichtspunkt ist – so wie auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes in Zusammenhang mit der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung ihres Anbringens - bei der Ermessensausübung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG weiterhin einzubeziehen. Der Gesetzgeber hat im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 das bislang bestehende idR zweiinstanzliche Verwaltungsverfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) durch ein System ersetzt, in dem grundsätzlich jede Verwaltungshandlung einer nachträglichen Überprüfung durch ein Verwaltungsgericht mit übergeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglich ist. Zu beachten ist dabei, dass nunmehr der Verwaltungsbehörde alleine eine (umfassende) Entscheidungsbefugnis zukommt und die Kognitionsbefugnis der erstinstanzlichen Verwaltungsgerichte auf die in Paragraph 9, VwGVG genannten notwendigen Beschwerdepunkte eingeschränkt wurde. Es wird daher nunmehr vornehmlich die Aufgabe der Verwaltungsbehörden sein, den gesamten für die Entscheidung über ein Anbringen einer Partei relevanten Sachverhalt abschließend zu erheben, zumal die vollständige Ermittlung des relevanten Sachverhalts durch die Verwaltungsbehörde insbesondere mit Blick auf die zu erwartenden Verfahrenseingänge bei den Verwaltungsgerichten für eine Beschleunigung der Verfahren wesentlich ist. Diese vom Gesetzgeber ausdrücklich genannte Intention der Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit wäre aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme. In einem solchen Fall würde zudem die Einrichtung von zwei (gerichtlichen) Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache. Es ist jedoch nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Verwaltungsgerichte, statt ihre Kontrollbefugnis verwaltungsbehördlicher Entscheidungen wahrnehmen zu können, jene Instanz sind, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterziehen. Dieser Gesichtspunkt ist – so wie auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes in Zusammenhang mit der Vorgängerbestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung ihres Anbringens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG weiterhin einzubeziehen. Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr die Berufungsbehörden durch die Verwaltungsgerichte als nachprüfendes (erstgerichtliches) Kontrollorgan ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte im Bereich des Niederlassungs- und Aufenthaltsrechts die Funktion des Bundesministeriums für Inneres als Oberbehörde vollständig übernehmen. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG in den Verfahren vor den Berufungsbehörden nach alter Rechtslage aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Verwaltungsgericht Wien – mit Ausnahme des Erfordernisses einer Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung durch die Verwaltungsbehörde - zu führende Beschwerdeverfahren gelten, welches als Nachfolger des Bundesministeriums für Inneres über Bescheide des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, in Verfahren nach dem Aufenthalts- und Niederlassungsgesetz (NAG) erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Verwaltungsgericht Wien als Kontrollorgan der Verwaltungsentscheidungen ausgehöhlt würde und die Einrichtung der nunmehr vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit in Verfahren nach dem NAG an die Verwaltungsgerichte zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor das Verwaltungsgericht Wien verlagert würde, weil es die Verwaltungsbehörde ablehnt, auf das Vorbringen eines Antragstellers sachgerecht einzugehen.Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr die Berufungsbehörden durch die Verwaltungsgerichte als nachprüfendes (erstgerichtliches) Kontrollorgan ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte im Bereich des Niederlassungs- und Aufenthaltsrechts die Funktion des Bundesministeriums für Inneres als Oberbehörde vollständig übernehmen. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in den Verfahren vor den Berufungsbehörden nach alter Rechtslage aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Verwaltungsgericht Wien – mit Ausnahme des Erfordernisses einer Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung durch die Verwaltungsbehörde - zu führende Beschwerdeverfahren gelten, welches als Nachfolger des Bundesministeriums für Inneres über Bescheide des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, in Verfahren nach dem Aufenthalts- und Niederlassungsgesetz (NAG) erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Verwaltungsgericht Wien als Kontrollorgan der Verwaltungsentscheidungen ausgehöhlt würde und die Einrichtung der nunmehr vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit in Verfahren nach dem NAG an die Verwaltungsgerichte zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor das Verwaltungsgericht Wien verlagert würde, weil es die Verwaltungsbehörde ablehnt, auf das Vorbringen eines Antragstellers sachgerecht einzugehen. II.2.2. Das gegenständliche Verwaltungsverfahren weist aus nachfolgenden Gründen einen schweren Mangel auf und hat es die belangte Behörde aufgrund dieses Verfahrensfehlers unzulässigerweise unterlassen, weitere für die Entscheidung wesentliche Ermittlungen fallbezogen vorzunehmen:römisch zwei.2.2. Das gegenständliche Verwaltungsverfahren weist aus nachfolgenden Gründen einen schweren Mangel auf und hat es die belangte Behörde aufgrund dieses Verfahrensfehlers unzulässigerweise unterlassen, weitere für die Entscheidung wesentliche Ermittlungen fallbezogen vorzunehmen: Fallbezogen regeln die für die Beurteilung des Sachverhalts maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes sowie des Ausländerbeschäftigungsgesetzes Folgendes:
2 Z 4 NAG kann Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
BG vorliegt. Ist das Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in einem Verfahren über den Antrag zur Zulassung im Fall des § 24 AuslBG negativ, ist nach § 41 Abs. 4 zweiter Satz NAG der Antrag ohne weiteres abzuweisen.
Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG kann Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
Paragraph 24, AuslBG vorliegt. Ist das Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in einem Verfahren über den Antrag zur Zulassung im Fall des Paragraph 24, AuslBG negativ, ist nach Paragraph 41, Absatz 4, zweiter Satz NAG der Antrag ohne weiteres abzuweisen.
BG hat die nach der beabsichtigten Niederlassung der selbständigen Schlüsselkraft zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice binnen drei Wochen das im Rahmen des fremdenrechtlichen Zulassungsverfahrens
NAG erforderliche Gutachten über den gesamtwirtschaftlichen Nutzen der Erwerbstätigkeit zu erstellen. Ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen wird dann angenommen werden können, wenn die beabsichtigte Erwerbstätigkeit des Fremden einen über den betrieblichen Nutzen hinausgehenden gesamtwirtschaftlichen Nutzen erwarten lässt. Das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn mit der Erwerbstätigkeit ein nachhaltiger Transfer von Investitionskapital nach Österreich verbunden ist, oder die beabsichtigte Erwerbstätigkeit neue Arbeitsplätze schaffen oder bestehende Arbeitsplätze sichern wir, oder mit der Niederlassung der Schlüsselkraft ein Transfer von Know-how oder die Einführung neuer Technologien verbunden ist, oder das Unternehmen der Schlüsselkraft wesentliche Bedeutung für eine ganze Region hat.
Paragraph 24, AuslBG hat die nach der beabsichtigten Niederlassung der selbständigen Schlüsselkraft zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice binnen drei Wochen das im Rahmen des fremdenrechtlichen Zulassungsverfahrens
Paragraph 41, NAG erforderliche Gutachten über den gesamtwirtschaftlichen Nutzen der Erwerbstätigkeit zu erstellen. Ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen wird dann angenommen werden können, wenn die beabsichtigte Erwerbstätigkeit des Fremden einen über den betrieblichen Nutzen hinausgehenden gesamtwirtschaftlichen Nutzen erwarten lässt. Das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn mit der Erwerbstätigkeit ein nachhaltiger Transfer von Investitionskapital nach Österreich verbunden ist, oder die beabsichtigte Erwerbstätigkeit neue Arbeitsplätze schaffen oder bestehende Arbeitsplätze sichern wir, oder mit der Niederlassung der Schlüsselkraft ein Transfer von Know-how oder die Einführung neuer Technologien verbunden ist, oder das Unternehmen der Schlüsselkraft wesentliche Bedeutung für eine ganze Region hat. Vor der Beurteilung des gesamtwirtschaftlichen Nutzens wird von der Landesgeschäftsstelle sinnvoller Weise zu prüfen sein, ob die Schlüsselkraft überhaupt eine selbstständige Erwerbstätigkeit beabsichtigt. Prüfungsmaßstab ist nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt der beabsichtigten Tätigkeit. Bei Arbeitsgesellschaftern (§ 2 Abs. 4 AuslBG) ist außerdem erforderlich, dass sie tatsächlich einen persönlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausüben. Ergibt diese Vorprüfung, dass der Fremde gar keine selbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben beabsichtigt bzw. als Arbeitsgesellschafter keinen wesentlichen Einfluss persönlich ausüben kann, wird sich die Prüfung eines allfälligen gesamtwirtschaftlichen Nutzens erübrigen und das Gutachten auf die Feststellung beschränken, dass keine selbstständige Erwerbstätigkeit angenommen werden kann.Vor der Beurteilung des gesamtwirtschaftlichen Nutzens wird von der Landesgeschäftsstelle sinnvoller Weise zu prüfen sein, ob die Schlüsselkraft überhaupt eine selbstständige Erwerbstätigkeit beabsichtigt. Prüfungsmaßstab ist nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt der beabsichtigten Tätigkeit. Bei Arbeitsgesellschaftern , (Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG) ist außerdem erforderlich, dass sie tatsächlich einen persönlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausüben. Ergibt diese Vorprüfung, dass der Fremde gar keine selbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben beabsichtigt bzw. als Arbeitsgesellschafter keinen wesentlichen Einfluss persönlich ausüben kann, wird sich die Prüfung eines allfälligen gesamtwirtschaftlichen Nutzens erübrigen und das Gutachten auf die Feststellung beschränken, dass keine selbstständige Erwerbstätigkeit angenommen werden kann. Vor der Erstellung dieses Gutachtens ist das Landesdirektorium anzuhören. Im Gutachten ist festzuhalten, dass die beabsichtigte Erwerbstätigkeit des Fremden von gesamtwirtschaftlichem Nutzen oder eben nicht ist, wobei die jeweiligen Gründe darzustellen sind. Das Gutachten ist sodann gemeinsam mit dem Antrag und den Prüfungsunterlagen umgehend der Aufenthaltsbehörde zu übermitteln. Im Falle eines negativen Gutachtens wird der Antrag
4 letzter Satz NAG vor Ablauf von sechs Wochen ohne weiteres abgewiesen (vgl. Deutsch/Neurath/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht, Erl. § 24, März 2012, S. 403ff).Vor der Erstellung dieses Gutachtens ist das Landesdirektorium anzuhören. Im Gutachten ist festzuhalten, dass die beabsichtigte Erwerbstätigkeit des Fremden von gesamtwirtschaftlichem Nutzen oder eben nicht ist, wobei die jeweiligen Gründe darzustellen sind. Das Gutachten ist sodann gemeinsam mit dem Antrag und den Prüfungsunterlagen umgehend der Aufenthaltsbehörde zu übermitteln. Im Falle eines negativen Gutachtens wird der Antrag
Paragraph 41, Absatz 4, letzter Satz NAG vor Ablauf von sechs Wochen ohne weiteres abgewiesen vergleiche Deutsch/Neurath/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht, Erl. Paragraph 24,, März 2012, S. 403ff). Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus der Bestimmung des § 24 AuslBG, dass für die Beurteilung, ob eine beabsichtigte selbstständige Tätigkeit zur Stellung als Schlüsselkraft führt, der gesamtwirtschaftliche Nutzen der Erwerbstätigkeit maßgeblich ist. Bei der Beurteilung, ob ein derartiger gesamtwirtschaftlicher Nutzen vorliegt, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob mit der selbständigen Erwerbstätigkeit ein Transfer von Investitionskapital verbunden ist und/oder ob die Erwerbstätigkeit der Schaffung von neuen oder der Sicherung von gefährdeten Arbeitsplätzen dient. Der Gesetzgeber stellt also darauf ab, ob ein zusätzlicher Impuls für die Wirtschaft zu erwarten ist (VwGH 13.10.2011, 2008/22/0850). Dieser Impuls muss jedenfalls durch die selbstständige Tätigkeit des Fremden bewirkt werden (VwGH 20.11.2008, 2007/21/0255).Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus der Bestimmung des Paragraph 24, AuslBG, dass für die Beurteilung, ob eine beabsichtigte selbstständige Tätigkeit zur Stellung als Schlüsselkraft führt, der gesamtwirtschaftliche Nutzen der Erwerbstätigkeit maßgeblich ist. Bei der Beurteilung, ob ein derartiger gesamtwirtschaftlicher Nutzen vorliegt, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob mit der selbständigen Erwerbstätigkeit ein Transfer von Investitionskapital verbunden ist und/oder ob die Erwerbstätigkeit der Schaffung von neuen oder der Sicherung von gefährdeten Arbeitsplätzen dient. Der Gesetzgeber stellt also darauf ab, ob ein zusätzlicher Impuls für die Wirtschaft zu erwarten ist (VwGH 13.10.2011, 2008/22/0850). Dieser Impuls muss jedenfalls durch die selbstständige Tätigkeit des Fremden bewirkt werden (VwGH 20.11.2008, 2007/21/0255). Nach den Materialien zu § 41 NAG 2005 (RV 952 Blg NR
BG mögliche - Berufung des Drittstaatsangehörigen gegen den negativen Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des AMS (§ 12 Abs. 5 AuslBG) ohne Erfolg geblieben oder die Berufungsfrist ungenützt verstrichen ist. Es ist nun kein sachlich gerechtfertigter Grund dafür ersichtlich und kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er dem eine "Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft" beantragenden Drittstaatsangehörigen nur im Fall des Aufenthaltszweckes einer unselbständigen Schlüsselkraft Rechtsschutz gegen eine negative Entscheidung des AMS gewähren wollte, hingegen im Fall der negativen Beurteilung als selbständige Schlüsselkraft durch das AMS nicht die Möglichkeit der Überprüfung dieser - in den abweisenden Bescheid der Niederlassungsbehörde einfließenden - Beurteilung einräumen wollte (vgl. VwGH 08.11.2006, 2006/18/0348).Nach den Materialien zu Paragraph 41, NAG 2005 Regierungsvorlage 952 Blg NR
Paragraph 12, Absatz 7, AuslBG mögliche - Berufung des Drittstaatsangehörigen gegen den negativen Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des AMS (Paragraph 12, Absatz 5, AuslBG) ohne Erfolg geblieben oder die Berufungsfrist ungenützt verstrichen ist. Es ist nun kein sachlich gerechtfertigter Grund dafür ersichtlich und kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er dem eine "Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft" beantragenden Drittstaatsangehörigen nur im Fall des Aufenthaltszweckes einer unselbständigen Schlüsselkraft Rechtsschutz gegen eine negative Entscheidung des AMS gewähren wollte, hingegen im Fall der negativen Beurteilung als selbständige Schlüsselkraft durch das AMS nicht die Möglichkeit der Überprüfung dieser - in den abweisenden Bescheid der Niederlassungsbehörde einfließenden - Beurteilung einräumen wollte vergleiche VwGH 08.11.2006, 2006/18/0348). Im Ergebnis kann daher ein Gutachten durch den Antragsteller entkräftet oder widerlegt werden bzw. ist die Behörde an ein unschlüssiges Gutachten des Arbeitsmarktservice gem. § 24 AuslBG nicht gebunden (vgl. VwGH 03.04.2009, 2008/22/0880 und 09.07.2009, 2009/22/0189). Im Ergebnis kann daher ein Gutachten durch den Antragsteller entkräftet oder widerlegt werden bzw. ist die Behörde an ein unschlüssiges Gutachten des Arbeitsmarktservice gem. Paragraph 24, AuslBG nicht gebunden vergleiche VwGH 03.04.2009, 2008/22/0880 und 09.07.2009, 2009/22/0189). Zum Gutachten sei an dieser Stelle betont, dass das Arbeitsmarktservice im Wesentlichen zu dem Ergebnis gelangte, dass der Beschwerdeführer nicht als selbstständige Schlüsselkraft gem. § 24 AuslBG zu qualifizieren sei und auch eine ökonomische Gesamtbedeutung nicht vorliege, da einer dauerhaften Schaffung von Arbeitsplätzen durch das Unternehmen des Beschwerdeführers im Baugewerbe eine relevante Dimension für den gesamtwirtschaftlichen Nutzen fehle und zudem die Dienstleistung keine Bereicherung der inländischen Wirtschaft darstelle, zumal diese von zahlreichen bestehenden Unternehmen und Gewerbetreibenden in ausreichender Form abdeckt sei.Zum Gutachten sei an dieser Stelle betont, dass das Arbeitsmarktservice im Wesentlichen zu dem Ergebnis gelangte, dass der Beschwerdeführer nicht als selbstständige Schlüsselkraft gem. Paragraph 24, AuslBG zu qualifizieren sei und auch eine ökonomische Gesamtbedeutung nicht vorliege, da einer dauerhaften Schaffung von Arbeitsplätzen durch das Unternehmen des Beschwerdeführers im Baugewerbe eine relevante Dimension für den gesamtwirtschaftlichen Nutzen fehle und zudem die Dienstleistung keine Bereicherung der inländischen Wirtschaft darstelle, zumal diese von zahlreichen bestehenden Unternehmen und Gewerbetreibenden in ausreichender Form abdeckt sei. Im Rahmen dieser Beurteilung übersieht das Arbeitsmarktservice jedoch, dass der Beschwerdeführer laut Auszug aus dem Firmenbuch mit einer Stammeinlage von € 17.550 in einem Ausmaß von 50% Gesellschaftsanteile des Unternehmens besitzt und dieses als handelsrechtlicher Geschäftsführer seit 08.10.2012 auch selbstständig vertritt, während die zweite Gesellschafterin als zusätzliche handelsrechtliche Geschäftsführerin das Unternehmen im Gegensatz dazu lediglich im Zusammenwirken eines weiteren Geschäftsführers oder eines Gesamtprokuristen zu vertreten berechtigt ist. Aus welchen Gründen das Arbeitsmarktservice vor diesem Hintergrund jedoch davon ausgeht, dass im Falle des Beschwerdeführers eine selbstständige Erwerbstätigkeit nicht vorliege, kann aus dem Inhalt des Gutachtens nicht nachvollzogen werden. Ausgehend von dieser Position im Unternehmen kann nicht davon ausgegangen werden, es komme der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Entfaltung der unternehmerischen Tätigkeit des Unternehmens keine Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 19.12.2012, 2012/22/0176).Im Rahmen dieser Beurteilung übersieht das Arbeitsmarktservice jedoch, dass der Beschwerdeführer laut Auszug aus dem Firmenbuch mit einer Stammeinlage von € 17.550 in einem Ausmaß von 50% Gesellschaftsanteile des Unternehmens besitzt und dieses als handelsrechtlicher Geschäftsführer seit 08.10.2012 auch selbstständig vertritt, während die zweite Gesellschafterin als zusätzliche handelsrechtliche Geschäftsführerin das Unternehmen im Gegensatz dazu lediglich im Zusammenwirken eines weiteren Geschäftsführers oder eines Gesamtprokuristen zu vertreten berechtigt ist. Aus welchen Gründen das Arbeitsmarktservice vor diesem Hintergrund jedoch davon ausgeht, dass im Falle des Beschwerdeführers eine selbstständige Erwerbstätigkeit nicht vorliege, kann aus dem Inhalt des Gutachtens nicht nachvollzogen werden. Ausgehend von dieser Position im Unternehmen kann nicht davon ausgegangen werden, es komme der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Entfaltung der unternehmerischen Tätigkeit des Unternehmens keine Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 19.12.2012, 2012/22/0176). Auch wenn das Arbeitsmarktservice in seinem Gutachten festhält, dass seitens des Beschwerdeführers eine Anstellung von Arbeitskräften durch entsprechende Unterlagen nicht erbracht worden sei, geht es offenkundig aufgrund der vorgelegten Referenzliste dennoch von den Angaben des Beschwerdeführers aus, dass durch das Unternehmen während der Bausaison insgesamt rund 30-80 Mitarbeiter beschäftigt werden. Warum diese Schaffung von Arbeitsplätzen unter Berücksichtigung der im Gutachten nicht in Abrede gestellten Bruttoumsätze in den beiden letzten Jahren von jeweils bis zu € 3 Mio. keine relevante Dimension für einen gesamtwirtschaftlichen Nutzen habe, ist ebenso nicht nachvollziehbar dargestellt worden, wie die Behauptung, die Dienstleistung des Unternehmens des Beschwerdeführers stelle keine Bereicherung der inländischen Wirtschaft dar; dies insbesondere unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass auch die Eröffnung einer Niederlassung in Graz geplant sei. Unter Berücksichtigung der allgemein bekannten Personalpolitik von Unternehmen des Baugewerbes vermag an dieser Einschätzung auch die Tatsache nicht zu überzeugen, dass das Unternehmen teilweise im Rahmen einer Personalbereitstellung seiner Arbeitskräfte tätig ist bzw. keine dauerhafte, im Sinne einer kalenderjährig durchgehenden Anstellung der Mitarbeiter erfolgt. Weiters ist auch der Beschwerde insoweit zu folgen, wenn diese einwendet, dass die Frage, ob die vom betreffenden Unternehmen angebotene Dienstleistung bereits im Baugewerbe von zahlreichen anderen Unternehmen und Gewerbetreibenden in ausreichender Form abgedeckt werde, im Lichte des § 24 AuslBG kein Prüfungskriterium bei der Erstellung eines Gutachtens des Arbeitsmarktservice in Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 41 Abs. 2 Z 4 NAG darstellt.Weiters ist auch der Beschwerde insoweit zu folgen, wenn diese einwendet, dass die Frage, ob die vom betreffenden Unternehmen angebotene Dienstleistung bereits im Baugewerbe von zahlreichen anderen Unternehmen und Gewerbetreibenden in ausreichender Form abgedeckt werde, im Lichte des Paragraph 24, AuslBG kein Prüfungskriterium bei der Erstellung eines Gutachtens des Arbeitsmarktservice in Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG darstellt. Im vorliegenden Fall von Relevanz ist nach Ansicht des erkennenden Richters schließlich, dass sich die Auftragslage seit dem Eintritt des Beschwerdeführers in die Gesellschaft seinen Angaben in der Beschwerde zufolge deutlich verbessert habe, sodass die Sicherung der Arbeitsplätze der bislang im Unternehmen tätigen Mitarbeiter sowie der Bedarf an zusätzlichen neuen Arbeitskräften in der Gesellschaft wesentlich von der Tätigkeit des selbstständig vertretungsbefugten Beschwerdeführer als Geschäftsführer abzuhängen scheint, weshalb aufgrund des vorliegenden Inhalts des Verwaltungsaktes im Falle einer Verweigerung des beantragten Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer auch eine Gefährdung der Arbeitsplätze zumindest der bislang im Unternehmen auf diversen Baustellen tätigen Mitarbeiter während der Bausaison nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. etwa VwGH vom 21.12.2010, 2009/21/0191).Im vorliegenden Fall von Relevanz ist nach Ansicht des erkennenden Richters schließlich, dass sich die Auftragslage seit dem Eintritt des Beschwerdeführers in die Gesellschaft seinen Angaben in der Beschwerde zufolge deutlich verbessert habe, sodass die Sicherung der Arbeitsplätze der bislang im Unternehmen tätigen Mitarbeiter sowie der Bedarf an zusätzlichen neuen Arbeitskräften in der Gesellschaft wesentlich von der Tätigkeit des selbstständig vertretungsbefugten Beschwerdeführer als Geschäftsführer abzuhängen scheint, weshalb aufgrund des vorliegenden Inhalts des Verwaltungsaktes im Falle einer Verweigerung des beantragten Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer auch eine Gefährdung der Arbeitsplätze zumindest der bislang im Unternehmen auf diversen Baustellen tätigen Mitarbeiter während der Bausaison nicht ausgeschlossen werden kann vergleiche etwa VwGH vom 21.12.2010, 2009/21/0191). Im Ergebnis ist im vorliegenden Fall der Berufung zu folgen, wenn diese kritisiert, dass das Gutachten des Arbeitsmarktservice Wien vom 04.07.2012 aufgrund unrichtiger Tatsachenfeststellung und wegen Verkennung der Rechtslage im allgemeinen weder der vergangenen noch der gegenwärtigen Rechtslage entspreche. Zu Recht wird eingewandt, dass das Arbeitsmarktservice einer völlig falschen Rechtsansicht unterliege, wenn es in seinem Gutachten die fehlende Bereicherung der inländischen Wirtschaft und die mangelnde ökonomische Gesamtbedeutung des Unternehmens des Beschwerdeführers damit begründet, dass die Dienstleistungen im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung und der Baunebengewerbe bereits von zahlreich bestehenden Unternehmen und Gewerbebetrieben in ausreichender Form abgedeckt würden. Unter Berücksichtigung des zuvor Gesagten kann auch die Ansicht des Arbeitsmarktservice, mit der Tätigkeit des Unternehmens des Beschwerdeführers, auf die er maßgeblichen Einfluss ausüben kann, würden keine neuen Arbeitsplätze - in für die hier vorzunehmende Beurteilung relevantem Ausmaß - geschaffen, und würde die Tätigkeit des Unternehmens keine Bereicherung der inländischen Wirtschaft darstellen nicht nachvollzogen werden. Auf die Frage, ob darüber hinaus mit der Tätigkeit auch ein Transfer von Investitionskapital verbunden sein wird, musste daher nicht weiter eingegangen werden (vgl. VwGH vom 19.12.2012, 2012/22/0176).Im Ergebnis ist im vorliegenden Fall der Berufung zu folgen, wenn diese kritisiert, dass das Gutachten des Arbeitsmarktservice Wien vom 04.07.2012 aufgrund unrichtiger Tatsachenfeststellung und wegen Verkennung der Rechtslage im allgemeinen weder der vergangenen noch der gegenwärtigen Rechtslage entspreche. Zu Recht wird eingewandt, dass das Arbeitsmarktservice einer völlig falschen Rechtsansicht unterliege, wenn es in seinem Gutachten die fehlende Bereicherung der inländischen Wirtschaft und die mangelnde ökonomische Gesamtbedeutung des Unternehmens des Beschwerdeführers damit begründet, dass die Dienstleistungen im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung und der Baunebengewerbe bereits von zahlreich bestehenden Unternehmen und Gewerbebetrieben in ausreichender Form abgedeckt würden. Unter Berücksichtigung des zuvor Gesagten kann auch die Ansicht des Arbeitsmarktservice, mit der Tätigkeit des Unternehmens des Beschwerdeführers, auf die er maßgeblichen Einfluss ausüben kann, würden keine neuen Arbeitsplätze - in für die hier vorzunehmende Beurteilung relevantem Ausmaß - geschaffen, und würde die Tätigkeit des Unternehmens keine Bereicherung der inländischen Wirtschaft darstellen nicht nachvollzogen werden. Auf die Frage, ob darüber hinaus mit der Tätigkeit auch ein Transfer von Investitionskapital verbunden sein wird, musste daher nicht weiter eingegangen werden vergleiche VwGH vom 19.12.2012, 2012/22/0176). Zumal auch keine Prüfunterlagen des Arbeitsmarktservice an die Aufenthaltsbehörde übermittelt wurden, hätte die belangte Behörde daher nicht von der Richtigkeit des Gutachtens ohne weiteres ausgehen dürfen. Vor diesem Hintergrund irrte die belangten Behörde, wenn sie in ihrer Entscheidung lediglich auf das offensichtlich als "schlüssig“ erachtete Gutachten des Arbeitsmarktservice verweist, welches sie als Anlage A zum Bestandteil des angefochtenen Bescheides erhob. Fallbezogen war die belangten Behörde - dieser Judikatur Linie folgend entgegen ihrer in der Begründung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck gebrachten Ansicht - eben nicht an das „unschlüssige“ Gutachten des Arbeitsmarktservice (AMS) gebunden und hätte sie den vorliegenden Sachverhalt einer eigenständigen umfassenden Beurteilung unterziehen müssen - in der das Ergebnis des eigenen Ermittlungsverfahrens unter Berücksichtigung des Inhalts dieses Gutachtens im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu würdigen gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist der belangten Behörde zudem vorzuwerfen, dass sie seine Angaben im Formular „Schlüsselkraft (selbstständig)“ und das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 20.11.2013 im weiteren Ermittlungsverfahren unberücksichtigt gelassen hat und darauf auch in ihrer Begründung im angefochtenen Bescheid überhaupt nicht eingegangen ist. Ungeachtet dessen hätte die belangte Behörde aber jedenfalls in ihrer Begründung jene Überlegungen darlegen müssen, warum sie von der Schlüssigkeit des Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 04.07.2012 ausgeht. (vgl. etwa Rundschreiben des BMI vom 06.06.2013, BMI-FW1710/0025-III/4/2013, S. 4). Indem sie diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist der belangten Behörde ein Fehler unterlaufen. Zumal auch keine Prüfunterlagen des Arbeitsmarktservice an die Aufenthaltsbehörde übermittelt wurden, hätte die belangte Behörde daher nicht von der Richtigkeit des Gutachtens ohne weiteres ausgehen dürfen. Vor diesem Hintergrund irrte die belangten Behörde, wenn sie in ihrer Entscheidung lediglich auf das offensichtlich als "schlüssig“ erachtete Gutachten des Arbeitsmarktservice verweist, welches sie als Anlage A zum Bestandteil des angefochtenen Bescheides erhob. Fallbezogen war die belangten Behörde - dieser Judikatur Linie folgend entgegen ihrer in der Begründung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck gebrachten Ansicht - eben nicht an das „unschlüssige“ Gutachten des Arbeitsmarktservice (AMS) gebunden und hätte sie den vorliegenden Sachverhalt einer eigenständigen umfassenden Beurteilung unterziehen müssen - in der das Ergebnis des eigenen Ermittlungsverfahrens unter Berücksichtigung des Inhalts dieses Gutachtens im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu würdigen gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist der belangten Behörde zudem vorzuwerfen, dass sie seine Angaben im Formular „Schlüsselkraft (selbstständig)“ und das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 20.11.2013 im weiteren Ermittlungsverfahren unberücksichtigt gelassen hat und darauf auch in ihrer Begründung im angefochtenen Bescheid überhaupt nicht eingegangen ist. Ungeachtet dessen hätte die belangte Behörde aber jedenfalls in ihrer Begründung jene Überlegungen darlegen müssen, warum sie von der Schlüssigkeit des Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 04.07.2012 ausgeht. vergleiche etwa Rundschreiben des BMI vom 06.06.2013, BMI-FW1710/0025-III/4/2013, S. 4). Indem sie diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist der belangten Behörde ein Fehler unterlaufen. II. 2.3. Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit dem bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren zu der beabsichtigten selbstständigen Tätigkeit (siehe insbesondere seine Angaben im bezughabenden Formular „Schlüsselkraft (selbstständig)“) eingehend auseinanderzusetzen haben und in Bezug auf das Vorliegen der besonderen Erteilungsvoraussetzungen allenfalls ergänzende Ermittlungen, insbesondere mit Blick auf die in der Beschwerde angekündigte Vorlage aktueller weiterer Unterlagen sowie auf die Geschäftsentwicklung bis 2012 und seit dem Einstieg des Beschwerdeführers in die Gesellschaft, vorzunehmen haben. Sollte die belangte Behörde nach Abschluss dieses ergänzenden Ermittlungsverfahrens zu dem Ergebnis gelangen, dass zwischenzeitlich eine wesentliche Änderung der Sachlage eingetreten ist, wird sie vor ihrer Entscheidung beim Arbeitsmarktservice ein neues Gutachten gem. § 24 AuslBG zur Frage, ob im Falle des Beschwerdeführers eine selbstständige Erwerbstätigkeit angenommen werden kann und ob mit dieser ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen (hier: die Schaffung neuer bzw. die Sicherung bestehender Arbeitsplätze) verbunden ist, einzuholen haben.römisch zwei. 2.3. Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit dem bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren zu der beabsichtigten selbstständigen Tätigkeit (siehe insbesondere seine Angaben im bezughabenden Formular „Schlüsselkraft (selbstständig)“) eingehend auseinanderzusetzen haben und in Bezug auf das Vorliegen der besonderen Erteilungsvoraussetzungen allenfalls ergänzende Ermittlungen, insbesondere mit Blick auf die in der Beschwerde angekündigte Vorlage aktueller weiterer Unterlagen sowie auf die Geschäftsentwicklung bis 2012 und seit dem Einstieg des Beschwerdeführers in die Gesellschaft, vorzunehmen haben. Sollte die belangte Behörde nach Abschluss dieses ergänzenden Ermittlungsverfahrens zu dem Ergebnis gelangen, dass zwischenzeitlich eine wesentliche Änderung der Sachlage eingetreten ist, wird sie vor ihrer Entscheidung beim Arbeitsmarktservice ein neues Gutachten gem. Paragraph 24, AuslBG zur Frage, ob im Falle des Beschwerdeführers eine selbstständige Erwerbstätigkeit angenommen werden kann und ob mit dieser ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen (hier: die Schaffung neuer bzw. die Sicherung bestehender Arbeitsplätze) verbunden ist, einzuholen haben. Sollte das Arbeitsmarktservice wiederum zu dem Ergebnis gelangen, dass die Voraussetzungen gem. § 24 AuslBG im vorliegenden Fall nicht gegeben seien, wird sich die Verwaltungsbehörde in ihrer Entscheidung eingehend mit den Gründen zu befassen haben, warum sie - ausgehend von den obigen Erwägungen - keine Zweifel über die Schlüssigkeit dieses Gutachtens erkennt. Dabei wird sie sich insbesondere auch mit der in der Beschwerde erhobenen Kritik zum Inhalt des Gutachtens vom 04.07.2012 sowie mit einer allfälligen Stellungnahme des Beschwerdeführers gem. § 45 Abs. 3 AVG nach Kenntnisnahme des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch die Verwaltungsbehörde nach Einlangen dieses neuen Gutachtens eingehend auseinanderzusetzen haben. Von entscheidender Bedeutung wird dabei sein, aus welchen Gründen, die belangte Behörde überzeugend davon ausgeht, dass mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers, der als selbstständig vertretungsbefugter Gesellschafter-Geschäftsführer maßgeblichen Einfluss auf den wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft ausübt, durch die Schaffung neuer bzw. Sicherung bestehender Arbeitsplätze kein gesamtwirtschaftlicher Nutzen – in für die hier vorzunehmende Beurteilung relevantem Ausmaß – verbunden sei. Sollte das Arbeitsmarktservice wiederum zu dem Ergebnis gelangen, dass die Voraussetzungen gem. Paragraph 24, AuslBG im vorliegenden Fall nicht gegeben seien, wird sich die Verwaltungsbehörde in ihrer Entscheidung eingehend mit den Gründen zu befassen haben, warum sie - ausgehend von den obigen Erwägungen - keine Zweifel über die Schlüssigkeit dieses Gutachtens erkennt. Dabei wird sie sich insbesondere auch mit der in der Beschwerde erhobenen Kritik zum Inhalt des Gutachtens vom 04.07.2012 sowie mit einer allfälligen Stellungnahme des Beschwerdeführers gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG nach Kenntnisnahme des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch die Verwaltungsbehörde nach Einlangen dieses neuen Gutachtens eingehend auseinanderzusetzen haben. Von entscheidender Bedeutung wird dabei sein, aus welchen Gründen, die belangte Behörde überzeugend davon ausgeht, dass mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers, der als selbstständig vertretungsbefugter Gesellschafter-Geschäftsführer maßgeblichen Einfluss auf den wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft ausübt, durch die Schaffung neuer bzw. Sicherung bestehender Arbeitsplätze kein gesamtwirtschaftlicher Nutzen – in für die hier vorzunehmende Beurteilung relevantem Ausmaß – verbunden sei. Nur der Ordnung halber sei angemerkt, dass die Verwaltungsbehörde, sollte sie aufgrund des ergänzenden Ermittlungsverfahrens zu dem Ergebnis gelangen, dass die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 41 Abs. 2 Z 4 NAG nunmehr vorliegen, weitere Ermittlungen im Sinne des § 11 NAG vorzunehmen haben wird und diese dem Beschwerdeführer im Wege einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gem. § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis zu bringen und ihn über die Möglichkeit eines Antrages gem. § 11 Abs. 3 in geeigneter Weise (vgl. VGW 20.03.2014, 151/070/10688/2014) zu belehren haben wird, sollten sich nach Meinung der Verwaltungsbehörde Hindernisse für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ergeben. In diesem Zusammenhang sei jedoch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren wurde und seit nunmehr knapp drei Jahren für das in Frage stehende Unternehmen tätig ist und dem vorliegenden Verwaltungsakt zufolge offensichtlich maßgeblich für den Geschäftserfolg und damit verbunden für die Schaffung von zusätzlichen Arbeitsplätzen seit seinem Eintritt verantwortlich ist. Dies erscheint insofern von Relevanz, als das Baugewerbe in den letzten Jahren eines der wenigen Wirtschaftsbereiche in Österreich darstellt, in denen eine positive Beschäftigungsentwicklung zu verzeichnen ist.Nur der Ordnung halber sei angemerkt, dass die Verwaltungsbehörde, sollte sie aufgrund des ergänzenden Ermittlungsverfahrens zu dem Ergebnis gelangen, dass die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG nunmehr vorliegen, weitere Ermittlungen im Sinne des Paragraph 11, NAG vorzunehmen haben wird und diese dem Beschwerdeführer im Wege einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis zu bringen und ihn über die Möglichkeit eines Antrages gem. Paragraph 11, Absatz 3, in geeigneter Weise vergleiche VGW 20.03.2014, 151/070/10688/2014) zu belehren haben wird, sollten sich nach Meinung der Verwaltungsbehörde Hindernisse für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ergeben. In diesem Zusammenhang sei jedoch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren wurde und seit nunmehr knapp drei Jahren für das in Frage stehende Unternehmen tätig ist und dem vorliegenden Verwaltungsakt zufolge offensichtlich maßgeblich für den Geschäftserfolg und damit verbunden für die Schaffung von zusätzlichen Arbeitsplätzen seit seinem Eintritt verantwortlich ist. Dies erscheint insofern von Relevanz, als das Baugewerbe in den letzten Jahren eines der wenigen Wirtschaftsbereiche in Österreich darstellt, in denen eine positive Beschäftigungsentwicklung zu verzeichnen ist. II. 2.4. Angesichts obiger Erwägungen ist als maßgebend festzuhalten, dass im Verfahren vor dem Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, Mängel aufgetreten sind, die von fehlenden Ermittlungen bis zu unterlassener hinreichend Würdigung des Sachverhalts reichen. Da somit weitere umfassende Ermittlungsschritte und allfällige Einvernahmen (insbesondere des Beschwerdeführers) zur gesamtheitlichen Beurteilung des vorliegenden Antrags notwendig sind, hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall notwendige Ermittlungen des Sachverhalts im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG unterlassen und war daher nach dieser Bestimmung vorzugehen. römisch zwei. 2.4. Angesichts obiger Erwägungen ist als maßgebend festzuhalten, dass im Verfahren vor dem Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, Mängel aufgetreten sind, die von fehlenden Ermittlungen bis zu unterlassener hinreichend Würdigung des Sachverhalts reichen. Da somit weitere umfassende Ermittlungsschritte und allfällige Einvernahmen (insbesondere des Beschwerdeführers) zur gesamtheitlichen Beurteilung des vorliegenden Antrags notwendig sind, hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall notwendige Ermittlungen des Sachverhalts im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG unterlassen und war daher nach dieser Bestimmung vorzugehen. Der zuständige Einzelrichter des Verwaltungsgerichts Wien ist nämlich der Ansicht, dass das im Fall des Beschwerdeführers noch durchzuführende Ermittlungsverfahren einen Umfang erreicht, der der Neudurchführung des Verwaltungsverfahrens gleichkommt, sodass die genannten Mängel von der Verwaltungsbehörde zu sanieren sind, da im gegenteiligen Fall ein wesentlicher Teil des Ermittlungsverfahrens vor den Verwaltungsgericht Wien als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert würde und somit - im Lichte der zu § 66 Abs. 2 AVG ergangenen Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes – droht, dass der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen wird. Aus den dargelegten Gründen ist
GVG der angefochtene Bescheid vom 08.08.2013 zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, zurückzuverweisen.Der zuständige Einzelrichter des Verwaltungsgerichts Wien ist nämlich der Ansicht, dass das im Fall des Beschwerdeführers noch durchzuführende Ermittlungsverfahren einen Umfang erreicht, der der Neudurchführung des Verwaltungsverfahrens gleichkommt, sodass die genannten Mängel von der Verwaltungsbehörde zu sanieren sind, da im gegenteiligen Fall ein wesentlicher Teil des Ermittlungsverfahrens vor den Verwaltungsgericht Wien als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert würde und somit - im Lichte der zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes – droht, dass der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen wird. Aus den dargelegten Gründen ist
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG der angefochtene Bescheid vom 08.08.2013 zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, zurückzuverweisen. II. 3.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind
Abs. 5 Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.römisch zwei. 3.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind
Absatz 5, Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören. Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann
Abs. 6 wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann
Absatz 6, wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
Abs. 9 die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz. Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind
Absatz 9, die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz. Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses
GG), BGBl. Nr. 10/1985, auszusprechen, ob die Revision
4 B-VB zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig.Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.070.21146.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.