Obsah (13)
§ 64§ 28§ 25aArt. 130§ 81§ 24§ 29§ 52§ 75§ 19§ 8§ 62§ 19aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum28.03.2014 GeschäftszahlVGW-151/081/11022/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. S
§ 64Abs. 1 und 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG i
Vm. § 75 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 sowie § 19 Abs. 3 NAG iVm. § 8 Z 7 lit. b NAG-DV abgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde des Herrn Uke M. gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wiens, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt vom 25.4.2013, Zl. MA 35-9/2760494-09, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierender“
Paragraph 64, Absatz eins und 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 sowie Paragraph 19, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAG-DV abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom 25.4.2013 wies die belangte Behörde den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Studierender“ ab und führte begründend im Wesentlichen an, dass er bereits im Verlängerungsverfahren im Februar 2009 keine Erfolgsnachweise im Sinne des § 75 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 erbringen habe können und daher am 5.3.2009 diesbezüglich ermahnt worden sei. Auf Grund der fehlenden Studienerfolgsnachweise erfülle er die Voraussetzungen für den von ihm angestrebten Aufenthaltszweck nicht, sodass die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für den Zweck „Studierender“ nicht mehr vorliegen würden. Mit Bescheid vom 25.4.2013 wies die belangte Behörde den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Studierender“ ab und führte begründend im Wesentlichen an, dass er bereits im Verlängerungsverfahren im Februar 2009 keine Erfolgsnachweise im Sinne des Paragraph 75, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 erbringen habe können und daher am 5.3.2009 diesbezüglich ermahnt worden sei. Auf Grund der fehlenden Studienerfolgsnachweise erfülle er die Voraussetzungen für den von ihm angestrebten Aufenthaltszweck nicht, sodass die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für den Zweck „Studierender“ nicht mehr vorliegen würden. In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen – nunmehr als Beschwerde zu wertenden – Berufung führte der Beschwerdeführer aus wie folgt: „Im oben angeführten Bescheid wurde mir ein Aufenthaltstitel für den Zweck „Studierender“ nicht zuerkannt, da ich im Jahr 2012/2013 keine Studienleistungen erbracht habe.„Im oben angeführten Bescheid wurde mir ein Aufenthaltstitel für den Zweck „Studierender“ nicht zuerkannt, da ich im Jahr 2012 aus 2013, keine Studienleistungen erbracht habe. Der Grund für das Ausbleiben von Studienleistungen liegt darin, dass mein Vater seit dem Sommer 2011 schwer am Herzen erkrankt ist. Die prekäre gesundheitliche Lage meines Vaters, aufgrund derer er vielfach längere Zeit im Krankenhaus war, machte es mir unmöglich in Österreich zu bleiben und meinem Studium zielstrebig nachzugehen. Aus diesem Grund habe ich viel Zeit in meiner Heimat mit meiner Familie, der ich sehr nahe stehe, und an der Seite meines Vaters verbracht, um diese schwere Zeit gemeinsam durchzustehen. Des Weiteren musste ich zurück in den Kosovo um dort einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen und damit meine Familie, insbesondere meine Mutter, zu unterstützen, die durch den durch die Krankheit meines Vaters hervorgerufenen Einkommensausfall zusätzlich stark belastet wurde. Ich bitte diese besonderen Umstände zu berücksichtigen und mir den Aufenthaltstitel für den Zweck „Studierender“ zuzuerkennen, insbesondere da ich Ihnen versichere im Juni 2013 die Prüfung aus „[Weiterentwicklung des Ottomotors, Grundlagen der Betriebs- und Unternehmensführung, Autonome, Mobile Roboter]“ und die Prüfung aus „[Grundlagen der Fertigungstechnik]“ abzulegen, auf welche ich mich bereits umfassend vorbereite. Für etwaige Fragen und Auskünfte stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne unter oben angeführter Telefonnummer zu Verfügung!“ Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, welcher als erwiesen festgestellt wird: Mit Eingabe vom 14.2.2013 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung „Studierender“. Diesem Antrag legte er ein Studienblatt betreffend das Sommersemester 2013 der Technischen Universität Wien bei, aus dem hervorgeht, dass er zum Bachelorstudium Maschinenbau, welches er seit 28.2.2007 betreibt, weiterhin inskribiert ist. Aus der ebenfalls beigelegten Bestätigung des Studienerfolges der Technischen Universität Wien vom 10.2.2013 ergibt sich, dass er bisher insgesamt 9 ECTS-Anrechnungspunkte im Bachelorstudium Maschinenbau erreicht hat, davon zuletzt 3 Punkte im Studienjahr 2010/
- Mit Eingabe vom 14.2.2013 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung „Studierender“. Diesem Antrag legte er ein Studienblatt betreffend das Sommersemester 2013 der Technischen Universität Wien bei, aus dem hervorgeht, dass er zum Bachelorstudium Maschinenbau, welches er seit 28.2.2007 betreibt, weiterhin inskribiert ist. Aus der ebenfalls beigelegten Bestätigung des Studienerfolges der Technischen Universität Wien vom 10.2.2013 ergibt sich, dass er bisher insgesamt 9 ECTS-Anrechnungspunkte im Bachelorstudium Maschinenbau erreicht hat, davon zuletzt 3 Punkte im Studienjahr 2010 aus 2011,. Des Weiteren legte der nunmehrige Beschwerdeführer seinem Antrag ein Schreiben bei, in dem er sinngemäß bestätigte, dass er im letzten Studienjahr keine Prüfungen absolviert habe. Grund dafür wäre der schlechte Gesundheitszustand seines Vaters gewesen, der ihn verpflichtet hätte, in seinem Heimatland zu sein. Den beigefügten Lohn-/Gehaltsabrechnungen ist zu entnehmen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer als Barkeeper zumindest bis Jänner 2013 beschäftigt war, wobei im Akt auch eine diesbezügliche Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice Wien vom 18.7.2012 aufliegt. In weiterer Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, gegen den sich die vorliegende Beschwerde richtet. Die Beschwerde wurde dem Bundesministerium für Inneres am 17.5.2013 vorgelegt und langte am 27.1.2014 beim Verwaltungsgericht Wien ein. Mit Schreiben vom 7.2.2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ein aktuelles Sammelzeugnis bzw. einen aktuellen Studienerfolgsnachweis und eine aktuelle Studienbestätigung vorzulegen. Weiters wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Mit persönlich eingebrachtem Schreiben vom 21.2.2014 brachte der Beschwerdeführer Nachstehendes vor: „Ich bestätige hier mit, dass ich für Sommer-Semester inskrebiert bin und für die nächsten Prüfungen angemeldet bin. Jetzt bin ich regelmäsig in den Vorlesungen. Den letzten Winter Semester war ich schon in ein paar Prüfungen angemeldet aber ich war verletzt mehr als zwei Monate und konnte ich nicht gehen. Jetzt läuft alles normal und warte ich auf die Prüfungen.“ Dazu legte er insbesondere die Studienbestätigung der Technischen Universität Wien für das Sommersemester 2014 vor, der sich entnehmen lässt, dass er für das Bachelorstudium Maschinenbau als ordentlicher Studierender fortgemeldet ist, einen Beleg über Online-Banking betreffend die Zahlung der Studiengebühr an die Technische Universität Wien sowie die ihn betreffende Bestätigung des Studienerfolges der Technischen Universität Wien vom
- Februar
- Des Weiteren übermittelte er Unterlagen des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien, die belegen, dass er am
- Dezember 2013 einen Unfall hatte und auf Grund einer Unterschenkelverletzung von
- Dezember 2013 bis
- Jänner 2014 in regelmäßiger ambulanter Behandlung durch die Universitätsklinik für Unfallchirurgie des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien stand. Aus der vorgelegten Bestätigung des Studienerfolges ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Studienjahr 2012/2013 insgesamt 5 ECTS-Anrechnungspunkte bzw. 4 Semesterstunden sowie im Studienjahr 2011/2012 keine ECTS-Anrechnungspunkte bzw. Semesterstunden erreicht hat. Insgesamt hat der Beschwerdeführer im Bachelorstudium Maschinenbau seit 1.7.2008 lediglich 14 ECTS-Anrechnungspunkte bzw. 11 positive Semesterstunden erlangt.Aus der vorgelegten Bestätigung des Studienerfolges ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Studienjahr 2012 aus 2013, insgesamt 5 ECTS-Anrechnungspunkte bzw. 4 Semesterstunden sowie im Studienjahr 2011 aus 2012, keine ECTS-Anrechnungspunkte bzw. Semesterstunden erreicht hat. Insgesamt hat der Beschwerdeführer im Bachelorstudium Maschinenbau seit 1.7.2008 lediglich 14 ECTS-Anrechnungspunkte bzw. 11 positive Semesterstunden erlangt. Diese Feststellungen gründen sich auf nachstehende Beweiswürdigung: Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde weder durch den Beschwerdeführer noch durch die belangte Behörde beantragt. Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollumfänglich der Aktenlage entnehmen lässt, konnte die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: § 81 Abs. 25 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF., normiert, dass wenn eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des
- Dezember 2013 erlassen worden ist, die Berufungsfrist mit Ablauf des
- Dezember 2013 noch läuft und gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des
- Dezember 2013 Berufung erhoben wurde, gegen diese vom
- Jänner bis zum Ablauf des
- Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden kann. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des
- Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG.Paragraph 81, Absatz 25, NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idg
F., normiert, dass wenn eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des
- Dezember 2013 erlassen worden ist, die Berufungsfrist mit Ablauf des
- Dezember 2013 noch läuft und gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des
- Dezember 2013 Berufung erhoben wurde, gegen diese vom
- Jänner bis zum Ablauf des
- Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden kann. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des
- Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.
§ 81Abs.
26 NAG sind alle mit Ablauf des
- Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab
- Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.
Paragraph 81, Absatz 26, NAG sind alle mit Ablauf des
- Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Paragraph 73, AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab
- Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. Einleitend ist somit festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Bestimmungen des NAG in der Fassung vor BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden sind. Allfällige Gesetzeszitate beziehen sich auf diese Rechtslage. Einleitend ist somit festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Bestimmungen des NAG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, anzuwenden sind. Allfällige Gesetzeszitate beziehen sich auf diese Rechtslage.
§ 24Abs.
1 erster Satz NAG sind Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt.
Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz NAG sind Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt.
§ 29
Abs.
Paragraph 29, Abs. 1 NAG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken.
§ 64Abs. 1 NAG kann Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie
Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, NAG kann Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie
- die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen und
- ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrgang absolvieren und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient. Eine Haftungserklärung ist zulässig. Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist
§ 64Abs.
3 NAG die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Gleiches gilt beim Besuch eines anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist
Paragraph 64, Absatz 3, NAG die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Gleiches gilt beim Besuch eines anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.
§ 52
Universitätsgesetz 2002 besteht das Studienjahr aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am
- Oktober und endet am
- September des folgenden Jahres. Der Senat hat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende der Semester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit zu erlassen.
Paragraph 52, Universitätsgesetz 2002 besteht das Studienjahr aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am
- Oktober und endet am
- September des folgenden Jahres. Der Senat hat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende der Semester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit zu erlassen.
§ 75Abs.
6 Universitätsgesetz 2002 hat die Universität einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat.
Paragraph 75, Absatz 6, Universitätsgesetz 2002 hat die Universität einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat.
§ 19Abs.
2 NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.
Paragraph 19, Absatz 2, NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen. Nach § 19 Abs. 3 NAG ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Abs. 2) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.Nach Paragraph 19, Absatz 3, NAG ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Absatz 2,) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten. Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV), legt in § 7 Abs. 1 fest, welche Urkunden und Nachweise dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – anzuschließen sind.Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV), legt in Paragraph 7, Absatz eins, fest, welche Urkunden und Nachweise dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Paragraphen 8 und 9 – anzuschließen sind.
§ 8
Z 7 NAG-DV sind zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“ folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
Paragraph 8, Ziffer 7, NAG-DV sind zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“ folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen: a)Litera a Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges; b)Litera b im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis
§ 75Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 id
F BGBl. I Nr. 13/2011 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung
§ 62Abs.
4 UG.im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis
Paragraph 75, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. römisch eins Nr. 120 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2011, sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung
Paragraph 62, Absatz 4, UG. Voraussetzung der Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Studierender“ ist somit nach § 64 Abs. 3 NAG die Erbringung eines Studienerfolgsnachweises nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften. § 75 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 sieht die Ausstellung eines Studienerfolgsnachweises dann vor, wenn der Studierende im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten bzw. 8 Semesterstunden abgelegt hat.Voraussetzung der Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Studierender“ ist somit nach Paragraph 64, Absatz 3, NAG die Erbringung eines Studienerfolgsnachweises nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften. Paragraph 75, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 sieht die Ausstellung eines Studienerfolgsnachweises dann vor, wenn der Studierende im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten bzw. 8 Semesterstunden abgelegt hat. Da
§ 24Abs.
1 NAG Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einzubringen sind, ist das „vorausgegangene Studienjahr“ im vorgenannten Sinn bei Antragstellung grundsätzlich dasjenige, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt (vgl. VwGH vom
- September 2011, Zl. 2010/22/0036). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- August 2013, Zl. 2012/22/0028, ausgesprochen hat, hat die Behörde weiters darauf Bedacht zu nehmen, wenn bis zu ihrer Entscheidung auf Grund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits ein weiteres Studienjahr verstrichen ist. In einem solchen Fall ist es dem Fremden auch möglich, die Verlängerungsvoraussetzung dadurch nachzuweisen, dass er einen Erfolgsnachweis für das jüngst abgelaufene Studienjahr erbringt. Das Studienjahr beginnt dabei
§ 52Universitätsgesetz 2002 am 1.
Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres.Da
Paragraph 24, Absatz eins, NAG Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einzubringen sind, ist das „vorausgegangene Studienjahr“ im vorgenannten Sinn bei Antragstellung grundsätzlich dasjenige, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt vergleiche VwGH vom
- September 2011, Zl. 2010/22/0036). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- August 2013, Zl. 2012/22/0028, ausgesprochen hat, hat die Behörde weiters darauf Bedacht zu nehmen, wenn bis zu ihrer Entscheidung auf Grund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits ein weiteres Studienjahr verstrichen ist. In einem solchen Fall ist es dem Fremden auch möglich, die Verlängerungsvoraussetzung dadurch nachzuweisen, dass er einen Erfolgsnachweis für das jüngst abgelaufene Studienjahr erbringt. Das Studienjahr beginnt dabei
Paragraph 52, Universitätsgesetz 2002 am
- Oktober und endet am
- September des folgenden Jahres. Im gegenständlichen Fall verfügte der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel für den Zweck „Studierender“, der bis zum 16.2.2013 gültig war. Das maßgebliche Studienjahr zur Beurteilung, ob der Beschwerdeführer den gesetzlich vorgesehenen Studienerfolg erzielt hat, ist somit das Studienjahr 2011/
- In diesem Zeitraum hat der Beschwerdeführer jedoch keine Prüfungen positiv absolviert und konnte somit keine ECTS-Anrechnungspunkte bzw. Semesterstunden erreichen.Im gegenständlichen Fall verfügte der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel für den Zweck „Studierender“, der bis zum 16.2.2013 gültig war. Das maßgebliche Studienjahr zur Beurteilung, ob der Beschwerdeführer den gesetzlich vorgesehenen Studienerfolg erzielt hat, ist somit das Studienjahr 2011 aus 2012,. In diesem Zeitraum hat der Beschwerdeführer jedoch keine Prüfungen positiv absolviert und konnte somit keine ECTS-Anrechnungspunkte bzw. Semesterstunden erreichen. Da bereits auf Grund der Dauer des Verlängerungsverfahrens ein weiteres Studienjahr verstrichen ist, wäre es dem Beschwerdeführer auch möglich gewesen, die Verlängerungsvoraussetzung dadurch nachzuweisen, dass er einen Erfolgsnachweis für das jüngst abgelaufene Studienjahr 2012/2013 erbringt. Wie sich aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigung des Studienerfolges vom
- Februar 2014 ergibt, hat der Beschwerdeführer im Studienjahr 2012/2013 – somit im Zeitraum vom
- Oktober 2012 bis
- September 2013 – lediglich 5 ECTS-Anrechnungspunkte (4 Semesterstunden) erreicht. Somit hat der Beschwerdeführer den Studienerfolgsnachweis
§ 75Abs.
6 Universitätsgesetz 2002 auch im Studienjahr 2012/2013 nicht erbracht, weshalb im gegenständlichen Verfahren die besonderen Voraussetzungen zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für Studierende
§ 64Abs.
3 NAG nicht vorliegen. Da bereits auf Grund der Dauer des Verlängerungsverfahrens ein weiteres Studienjahr verstrichen ist, wäre es dem Beschwerdeführer auch möglich gewesen, die Verlängerungsvoraussetzung dadurch nachzuweisen, dass er einen Erfolgsnachweis für das jüngst abgelaufene Studienjahr 2012 aus 2013, erbringt. Wie sich aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigung des Studienerfolges vom 16. Februar 2014 ergibt, hat der Beschwerdeführer im Studienjahr 2012 aus 2013, – somit im Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2013 – lediglich 5 ECTS-Anrechnungspunkte (4 Semesterstunden) erreicht. Somit hat der Beschwerdeführer den Studienerfolgsnachweis
Paragraph 75, Absatz 6, Universitätsgesetz 2002 auch im Studienjahr 2012 aus 2013, nicht erbracht, weshalb im gegenständlichen Verfahren die besonderen Voraussetzungen zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für Studierende
Paragraph 64, Absatz 3, NAG nicht vorliegen. Insoweit der Beschwerdeführer bereits bei Antragstellung sowie in seiner Beschwerde einwendet, dass sein Vater seit dem Sommer 2011 schwer am Herz erkrankt sei, und der Beschwerdeführer deshalb viel Zeit in seiner Heimat mit seiner Familie verbracht habe, um diese auch finanziell zu unterstützen, ist festzustellen, dass diese Einwendungen nicht geeignet sind, um den Tatbestand des § 64 Abs. 3 letzter Satz NAG zu erfüllen. Die soeben genannte Bestimmung fordert nämlich das Vorliegen von Gründen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, um trotz Fehlen des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängern zu können. Von einem unabwendbaren oder unvorhersehbaren Hinderungsgrund im Sinn des § 64 Abs. 3 letzter Satz NAG kann aber dann nicht die Rede sein, wenn der Hinderungsgrund dauerhaft ist (vgl. VwGH vom
- September 2011, Zl. 2010/22/0036). Nach den Angaben des Beschwerdeführers leidet sein Vater seit Sommer 2011 an einer Erkrankung und dauerte diese Krankheit zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde im Mai 2013 somit bereits fast zwei Jahre lang an. Dazu ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach im Fall der Nichterbringung des ausreichenden Studienerfolges in zwei Studienjahren auf Grund des Vorliegens einer Krankheit von einem bloß vorübergehenden Hindernis im Sinne des § 64 Abs. 3 NAG nicht die Rede sein kann (vgl. VwGH vom
- Oktober 2013, Zl. 2012/22/0048). Diese Rechtsprechung des Höchstgerichtes, die sich auf die Erkrankung des Studierenden selbst bezog, kann nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf den gegenständlichen Fall umso eher angewendet werden, als es sich hier um die Erkrankung des Vaters des Beschwerdeführers handelt.Insoweit der Beschwerdeführer bereits bei Antragstellung sowie in seiner Beschwerde einwendet, dass sein Vater seit dem Sommer 2011 schwer am Herz erkrankt sei, und der Beschwerdeführer deshalb viel Zeit in seiner Heimat mit seiner Familie verbracht habe, um diese auch finanziell zu unterstützen, ist festzustellen, dass diese Einwendungen nicht geeignet sind, um den Tatbestand des Paragraph 64, Absatz 3, letzter Satz NAG zu erfüllen. Die soeben genannte Bestimmung fordert nämlich das Vorliegen von Gründen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, um trotz Fehlen des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängern zu können. Von einem unabwendbaren oder unvorhersehbaren Hinderungsgrund im Sinn des Paragraph 64, Absatz 3, letzter Satz NAG kann aber dann nicht die Rede sein, wenn der Hinderungsgrund dauerhaft ist vergleiche VwGH vom
- September 2011, Zl. 2010/22/0036). Nach den Angaben des Beschwerdeführers leidet sein Vater seit Sommer 2011 an einer Erkrankung und dauerte diese Krankheit zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde im Mai 2013 somit bereits fast zwei Jahre lang an. Dazu ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach im Fall der Nichterbringung des ausreichenden Studienerfolges in zwei Studienjahren auf Grund des Vorliegens einer Krankheit von einem bloß vorübergehenden Hindernis im Sinne des Paragraph 64, Absatz 3, NAG nicht die Rede sein kann vergleiche VwGH vom
- Oktober 2013, Zl. 2012/22/0048). Diese Rechtsprechung des Höchstgerichtes, die sich auf die Erkrankung des Studierenden selbst bezog, kann nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf den gegenständlichen Fall umso eher angewendet werden, als es sich hier um die Erkrankung des Vaters des Beschwerdeführers handelt. Weiters ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er „viel Zeit“ in seiner Heimat mit seiner Familie verbracht habe, nicht konkret genug, um unabwendbare oder unvorhersehbare Gründe für seinen mangelnden Studienerfolg darzulegen (vgl. dazu VwGH vom
- Jänner 2011, Zl. 2009/22/0077). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er „zurück in den Kosovo“ hätte müssen, um dort einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, und damit seine Familie, insbesondere seine Mutter, finanziell zu unterstützen, ist anzumerken, dass er seit
- August 2005 durchgehend in Österreich behördlich gemeldet ist, und, entsprechend dem von ihm bei Antragstellung vorgelegten Versicherungsdatenauszug vom
- Februar 2013, seit
- September 2011 bis „laufend“ als geringfügig beschäftigter Arbeiter sozialversichert und seit
- Oktober 2012 bis „laufend“
§ 19aASVG selbstversichert ist.
Dem von ihm ebenfalls vorgelegten Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien vom
- Juli 2012 ist zu entnehmen, dass seinem Arbeitgeber die Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung betreffend die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bargehilfe für die Zeit von
- August 2012 bis
- August 2013 für den örtlichen Geltungsbereich Wien erteilt wurde. Dass er zumindest im Studienjahr 2012/2013 diese Tätigkeit tatsächlich ausgeübt hat, ergibt sich aus den von ihm vorgelegten Lohn-/Gehaltsabrechnungen betreffend November 2012 bis Januar
- Das Beschwerdevorbringen vom
- Mai 2013, dass der Beschwerdeführer im Kosovo einer beruflichen Tätigkeit nachgehen musste, ist somit nicht glaubwürdig und stellt keinen hinreichend konkretisierten Grund im Sinn des § 64 Abs. 3 NAG dar.Weiters ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er „viel Zeit“ in seiner Heimat mit seiner Familie verbracht habe, nicht konkret genug, um unabwendbare oder unvorhersehbare Gründe für seinen mangelnden Studienerfolg darzulegen vergleiche dazu VwGH vom
- Jänner 2011, Zl. 2009/22/0077). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er „zurück in den Kosovo“ hätte müssen, um dort einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, und damit seine Familie, insbesondere seine Mutter, finanziell zu unterstützen, ist anzumerken, dass er seit
- August 2005 durchgehend in Österreich behördlich gemeldet ist, und, entsprechend dem von ihm bei Antragstellung vorgelegten Versicherungsdatenauszug vom
- Februar 2013, seit
- September 2011 bis „laufend“ als geringfügig beschäftigter Arbeiter sozialversichert und seit
- Oktober 2012 bis „laufend“
Paragraph 19 a, ASVG selbstversichert ist. Dem von ihm ebenfalls vorgelegten Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien vom
- Juli 2012 ist zu entnehmen, dass seinem Arbeitgeber die Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung betreffend die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bargehilfe für die Zeit von
- August 2012 bis
- August 2013 für den örtlichen Geltungsbereich Wien erteilt wurde. Dass er zumindest im Studienjahr 2012 aus 2013, diese Tätigkeit tatsächlich ausgeübt hat, ergibt sich aus den von ihm vorgelegten Lohn-/Gehaltsabrechnungen betreffend November 2012 bis Januar
- Das Beschwerdevorbringen vom
- Mai 2013, dass der Beschwerdeführer im Kosovo einer beruflichen Tätigkeit nachgehen musste, ist somit nicht glaubwürdig und stellt keinen hinreichend konkretisierten Grund im Sinn des Paragraph 64, Absatz 3, NAG dar. Diesbezüglich ist auch auf die Mitwirkungspflicht des Fremden
§ 29Abs.
1 NAG hinzuweisen. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zu entnehmen, dass die Parteien verpflichtet sind, „an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken“; unterlässt es eine Partei, im Verfahren „genügend mitzuwirken“ oder konkrete Beweisangebote vorzubringen, so handelt die Behörde im allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt (vgl. VwGH vom 17. Februar 1994, GZ 92/16/0090). Die Behörde kann somit aus einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung für die Partei negative Schlüsse ziehen.Diesbezüglich ist auch auf die Mitwirkungspflicht des Fremden
Paragraph 29, Absatz eins, NAG hinzuweisen. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zu entnehmen, dass die Parteien verpflichtet sind, „an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken“; unterlässt es eine Partei, im Verfahren „genügend mitzuwirken“ oder konkrete Beweisangebote vorzubringen, so handelt die Behörde im allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt vergleiche VwGH vom
- Februar 1994, GZ 92/16/0090). Die Behörde kann somit aus einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung für die Partei negative Schlüsse ziehen. Letztlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach psychische Belastungen durch die Erkrankung eines Familienmitglieds nicht unter den Tatbestand des § 64 Abs. 3 NAG fallen (vgl. VwGH vom
- Dezember 2011, Zl. 2011/22/0274; VwGH vom
- März 2010, Zl. 2009/22/0129 u.a.).Letztlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach psychische Belastungen durch die Erkrankung eines Familienmitglieds nicht unter den Tatbestand des Paragraph 64, Absatz 3, NAG fallen vergleiche VwGH vom
- Dezember 2011, Zl. 2011/22/0274; VwGH vom
- März 2010, Zl. 2009/22/0129 u.a.). Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer weder im Studienjahr 2011/2012, welches der Beurteilung im angefochtenen Bescheid zu Grunde lag, noch im Studienjahr 2012/2013, das mittlerweile auf Grund der Dauer des Verlängerungsverfahrens abgelaufen ist, den in § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 festgelegten und für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Studierender“ erforderlichen Studienerfolg erbracht hat.Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer weder im Studienjahr 2011 aus 2012,, welches der Beurteilung im angefochtenen Bescheid zu Grunde lag, noch im Studienjahr 2012 aus 2013,, das mittlerweile auf Grund der Dauer des Verlängerungsverfahrens abgelaufen ist, den in Paragraph 75, Absatz 6, Universitätsgesetz 2002 festgelegten und für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Studierender“ erforderlichen Studienerfolg erbracht hat. Ob der Beschwerdeführer den Studienerfolg im Wintersemester 2013 auf Grund seiner Verletzung am Unterschenkel nicht erbringen konnte, war im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen, da sich dieser Sachverhalt auf das Studienjahr 2013/2014 bezieht, das jedoch zur Beurteilung der ausständigen Rechtsfrage, ob der Aufenthaltstitel verlängert werden kann, nicht heranzuziehen ist, weil dafür nur die dem Zeitpunkt der nunmehrigen Entscheidung vorausgegangenen Studienjahre 2011/2012 und 2012/2013 ausschlaggebend sind.Ob der Beschwerdeführer den Studienerfolg im Wintersemester 2013 auf Grund seiner Verletzung am Unterschenkel nicht erbringen konnte, war im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen, da sich dieser Sachverhalt auf das Studienjahr 2013 aus 2014, bezieht, das jedoch zur Beurteilung der ausständigen Rechtsfrage, ob der Aufenthaltstitel verlängert werden kann, nicht heranzuziehen ist, weil dafür nur die dem Zeitpunkt der nunmehrigen Entscheidung vorausgegangenen Studienjahre 2011 aus 2012, und 2012 aus 2013, ausschlaggebend sind. Letztlich ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass der Beschwerdeführer aus der wiederholten Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung trotz fehlenden Studienerfolgs kein Recht auf eine weitere Verlängerung abzuleiten vermag (VwGH vom
- Oktober 2011, GZ 2010/22/0076). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Diesbezüglich wird auf die in der Begründung des Erkenntnisses angeführten bzw. zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Diesbezüglich wird auf die in der Begründung des Erkenntnisses angeführten bzw. zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.081.11022.2014