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{'item': 'VGW-141/035/23754/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum29.03.2014 GeschäftszahlVGW-141/035/23754/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Lammer über die Beschwerde der Frau Ljiljana M. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 6.12.2013, Zahl MA 40 – Sozialzentrum für den 1.,

  1. und
  2. Bezirk - SH/2013/886648-001, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin vom 18.10.2013 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Am 18.10.2013 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Mindestsicherung ein. Laut Versicherungsdatenauszug ist die Beschwerdeführerin seit 22.10.2013 geringfügig bei der S. GmbH beschäftigt. Mit „Aufforderung gemäß § 16 WMG; Belehrung Einsatz der Arbeitskraft gemäß § 15 WMG“ vom 29.10.2013 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf § 16 WMG aufgefordert, bis spätestens 19.11.2013 folgende unerlässliche Angaben zu machen bzw. folgende erforderliche Unterlagen in Kopie zu übermitteln: Personaldokument: Lichtbildausweis von Philipp M. und schriftliche Bekanntgabe, wo sich die minderjährige Tochter Sabrina M. aufhalte und warum diese nicht im Antrag angeführt sei, Einkommensbelege: Dienstvertrag der Firma S. GmbH sowie Nettolohnzettel für Oktober 2013, Pflegegeldbescheid der PVA und Nachweis über aktuell bestehende bzw. beantragte Unterhaltsansprüche für den minderjährigen Sohn Philipp M..Mit „Aufforderung gemäß Paragraph 16, WMG; Belehrung Einsatz der Arbeitskraft gemäß Paragraph 15, WMG“ vom 29.10.2013 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Paragraph 16, WMG aufgefordert, bis spätestens 19.11.2013 folgende unerlässliche Angaben zu machen bzw. folgende erforderliche Unterlagen in Kopie zu übermitteln: Personaldokument: Lichtbildausweis von Philipp M. und schriftliche Bekanntgabe, wo sich die minderjährige Tochter Sabrina M. aufhalte und warum diese nicht im Antrag angeführt sei, Einkommensbelege: Dienstvertrag der Firma S. GmbH sowie Nettolohnzettel für Oktober 2013, Pflegegeldbescheid der PVA und Nachweis über aktuell bestehende bzw. beantragte Unterhaltsansprüche für den minderjährigen Sohn Philipp M.. Mit Eingabe vom 18.11.2013 legte die Beschwerdeführerin diverse Unterlagen vor. Der Dienstvertrag der Firma S. GmbH sowie der Nettolohnzettel für Oktober 2013 waren dieser Eingabe nicht angeschlossen. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 6.12.2013 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 18.10.2013 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs unter Hinweis auf die §§ 4, 7, 9, 10, 12 und 16 WMG abgewiesen. Begründend wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei seit 22.10.2013 bei der Firma S. GmbH beschäftigt, habe es jedoch unterlassen den Dienstvertrag sowie den Nettolohnzettel für Oktober 2013 vorzulegen. Weiters sei sie im Zeitraum vom 24.11.2013 bis 30.11.2013 bei der Firma Se. beschäftigt gewesen und sei auch dieses Einkommen nicht bekannt gegeben worden. Die Beschwerdeführerin sei unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 16 WMG (Abweisung des Antrages wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht) mit Schreiben vom 29.10.2013 aufgefordert worden, bis 19.11.2013 für die Beurteilung des Anspruches unerlässliche Angaben zu machen und/bzw. erforderliche Unterlagen zu erbringen. Dieser Aufforderung sei die Beschwerdeführerin nicht bzw. nicht zur Gänze nachgekommen. Es seien der Dienstvertrag der Firma S. GmbH sowie der Nettolohnzettel für Oktober 2013 nicht fristgerecht vorgelegt worden. Da die Behörde ohne die verpflichtende Mitwirkung praktisch außer Stande gesetzt gewesen sei, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, seien die fehlenden Angaben bzw. Unterlagen zur Beurteilung des Anspruches „unerlässlich im Sinne des § 16 WMG“.Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 6.12.2013 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 18.10.2013 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs unter Hinweis auf die Paragraphen 4, 7, 9, 10, 12 und 16 WMG abgewiesen. Begründend wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei seit 22.10.2013 bei der Firma S. GmbH beschäftigt, habe es jedoch unterlassen den Dienstvertrag sowie den Nettolohnzettel für Oktober 2013 vorzulegen. Weiters sei sie im Zeitraum vom 24.11.2013 bis 30.11.2013 bei der Firma Se. beschäftigt gewesen und sei auch dieses Einkommen nicht bekannt gegeben worden. Die Beschwerdeführerin sei unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 16, WMG (Abweisung des Antrages wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht) mit Schreiben vom 29.10.2013 aufgefordert worden, bis 19.11.2013 für die Beurteilung des Anspruches unerlässliche Angaben zu machen und/bzw. erforderliche Unterlagen zu erbringen. Dieser Aufforderung sei die Beschwerdeführerin nicht bzw. nicht zur Gänze nachgekommen. Es seien der Dienstvertrag der Firma S. GmbH sowie der Nettolohnzettel für Oktober 2013 nicht fristgerecht vorgelegt worden. Da die Behörde ohne die verpflichtende Mitwirkung praktisch außer Stande gesetzt gewesen sei, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, seien die fehlenden Angaben bzw. Unterlagen zur Beurteilung des Anspruches „unerlässlich im Sinne des Paragraph 16, WMG“. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin ausführt, sie wolle sich vielmals entschuldigen, dass sie den Dienstvertrag und den Lohnzettel nicht beigelegt habe. Es sei ihr Fehler. Der Beschwerde waren nunmehr der Dienstvertrag und die Lohn/Gehaltsabrechnungen für Oktober 2013 und November 2013 sowie eine Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS betreffend Notstandshilfe in Höhe von 24,63 Euro täglich angeschlossen. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes: § 16 Abs 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG lautet wie folgt:Paragraph 16, Absatz eins, Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG lautet wie folgt: „Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie
  3. die zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde verlangten Angaben nicht macht oder
  4. die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt oder
  5. soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich), verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann,
  6. soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich), verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann, ist die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen.“ Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin der verfahrensgegenständlichen Aufforderung gemäß § 16 Abs. 1 WMG vom 29.10.2013, ohne dass sie dafür einen triftigen Grund geltend gemacht hat, durch Nichtvorlage des verlangten Dienstvertrages und des Nettolohnzettels 10/2013 nicht entsprochen, obwohl sie in dieser Aufforderung vom 29.10.2013 auf die Folgen ihres Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden ist. Es liegen somit im vorliegenden Fall jedenfalls die Voraussetzungen des § 16 WMG für die Ablehnung ihres Antrages vom 18.10.2013 vor. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die erforderlichen Unterlagen nunmehr ihrer Beschwerde angeschlossen hat, bietet keine Grundlage für die Abänderung oder Aufhebung des bekämpften Bescheides, da § 16 Abs. 1 WMG im vorletzten Satz seiner Regelung die Nachzahlung für die Ablehnung oder Einstellung der Leistung ausschließt. Bemerkt wird, dass der Mindeststandard der Beschwerdeführerin (für sich und ihren Sohn) für das Jahr 2014 1.033,77 Euro monatlich beträgt und diesem im Jänner 2014 ein Gesamteinkommen (Notstandshilfe, Einkommen aus der geringfügigen Beschäftigung der Beschwerdeführerin sowie Unterhaltsvorschuss) von 1.190,40 Euro gegenüberstand.Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin der verfahrensgegenständlichen Aufforderung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, WMG vom 29.10.2013, ohne dass sie dafür einen triftigen Grund geltend gemacht hat, durch Nichtvorlage des verlangten Dienstvertrages und des Nettolohnzettels 10 aus 2013, nicht entsprochen, obwohl sie in dieser Aufforderung vom 29.10.2013 auf die Folgen ihres Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden ist. Es liegen somit im vorliegenden Fall jedenfalls die Voraussetzungen des Paragraph 16, WMG für die Ablehnung ihres Antrages vom 18.10.2013 vor. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die erforderlichen Unterlagen nunmehr ihrer Beschwerde angeschlossen hat, bietet keine Grundlage für die Abänderung oder Aufhebung des bekämpften Bescheides, da Paragraph 16, Absatz eins, WMG im vorletzten Satz seiner Regelung die Nachzahlung für die Ablehnung oder Einstellung der Leistung ausschließt. Bemerkt wird, dass der Mindeststandard der Beschwerdeführerin (für sich und ihren Sohn) für das Jahr 2014 1.033,77 Euro monatlich beträgt und diesem im Jänner 2014 ein Gesamteinkommen (Notstandshilfe, Einkommen aus der geringfügigen Beschäftigung der Beschwerdeführerin sowie Unterhaltsvorschuss) von 1.190,40 Euro gegenüberstand. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.035.23754.2014

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