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{'item': 'VGW-141/051/21043/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum31.03.2014 GeschäftszahlVGW-141/051/21043/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pichler über die Beschwerde des Herrn Josef H. gegen das Schreiben des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom 03.12.2013, Zl. MA 40-SH/2013/876962-001, den B E S C H L U S S gefasst: Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. Begründung Der Einschreiter beantragte am 08.11.2013 die Zuerkennung von Mindestsicherung und Mietbeihilfe. Mit Bescheid vom 03.12.2013, Zl. SH/2013/876930-001, wurde ihm eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und eine Mietbeihilfe für einen Zeitraum von insgesamt 6 Monaten gewährt. Mit Schreiben vom selben Tag, Zl. MA 40-SH/2013/876962-001, wurde der Beschwerdeführer auf die Bestimmung des § 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) hingewiesen und darüber belehrt, dass Vermögenswerte mit der Ausnahme von Ersparnissen dann nicht als verwertbares Vermögen im Sinne des § 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes anzusehen sind, solange Leistungen der Mindestsicherung nicht länger als für eine Dauer von 6 Monaten bezogen werden. Da der Beschwerdeführer über einen näher bezeichneten Pkw verfüge, sei ihm eine Leistung für einen befristeten Zeitraum zuerkannt worden. Falls der Antragsteller nach dem sechsmonatigem Leistungsbezug weiterhin Unterstützung benötige, sei er verpflichtet, bei neuerlicher Antragstellung einen entsprechenden Nachweis über den Wert seines Vermögens oder dessen Verkaufserlös zu erbringen. Mit Schreiben vom selben Tag, Zl. MA 40-SH/2013/876962-001, wurde der Beschwerdeführer auf die Bestimmung des Paragraph 12, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) hingewiesen und darüber belehrt, dass Vermögenswerte mit der Ausnahme von Ersparnissen dann nicht als verwertbares Vermögen im Sinne des Paragraph 12, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes anzusehen sind, solange Leistungen der Mindestsicherung nicht länger als für eine Dauer von 6 Monaten bezogen werden. Da der Beschwerdeführer über einen näher bezeichneten Pkw verfüge, sei ihm eine Leistung für einen befristeten Zeitraum zuerkannt worden. Falls der Antragsteller nach dem sechsmonatigem Leistungsbezug weiterhin Unterstützung benötige, sei er verpflichtet, bei neuerlicher Antragstellung einen entsprechenden Nachweis über den Wert seines Vermögens oder dessen Verkaufserlös zu erbringen. Dieser Nachweis sei im konkreten Fall durch Einholung eines Schätzgutachtens oder ähnlichem zu erbringen. Der Wert des Fahrzeuges werde bei der Bemessung des weiteren Leistungsanspruches berücksichtigt. Weiters wurde der Antragsteller ausdrücklich auf die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes hingewiesen.Dieser Nachweis sei im konkreten Fall durch Einholung eines Schätzgutachtens oder ähnlichem zu erbringen. Der Wert des Fahrzeuges werde bei der Bemessung des weiteren Leistungsanspruches berücksichtigt. Weiters wurde der Antragsteller ausdrücklich auf die Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes hingewiesen. Ausdrücklich gegen dieses Schreiben richtet sich die Beschwerde vom 17.12.2013, mit der der Rechtmittelwerber ausführt, dass es aus seiner Sicht nutzlos sei, das alte gebrauchte Fahrzeug schätzen zu lassen. Er brauche das Fahrzeug notwendig. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: §§ 12 und 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes lauten wie folgt:Paragraphen 12 und 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes lauten wie folgt: „§ 12

(1)Auf die Summe der Mindeststandards ist das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
(2)Soweit keine Ausnahmeregelung nach Abs. 3 anzuwenden ist, gelten als verwertbar:
(2)Soweit keine Ausnahmeregelung nach Absatz 3, anzuwenden ist, gelten als verwertbar:
  1. unbewegliches Vermögen;
  2. Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte.
(3)Als nicht verwertbar gelten:
  1. Gegenstände, die zu einer Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse der Hilfe suchenden Person dienen;
  2. Gegenstände, die als angemessener Hausrat anzusehen sind;
  3. Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind;
  4. unbewegliches Vermögen, wenn dieses zur Deckung des angemessenen Wohnbedarfs der Bedarfsgemeinschaft dient;
  5. verwertbares Vermögen nach Abs. 2 bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards nach § 8 Abs. 2 Z 1 (Vermögensfreibetrag);verwertbares Vermögen nach Absatz 2 bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, (Vermögensfreibetrag);
  6. sonstige Vermögenswerte, solange Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht länger als für eine Dauer von sechs Monaten bezogen wurden. Dabei sind alle ununterbrochenen Bezugszeiträume im Ausmaß von mindestens zwei Monaten innerhalb von zwei Jahren vor der letzten Antragstellung zu berücksichtigen. § 16
(1)Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Paragraph 16,
(1)Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie
  1. die zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde verlangten Angaben nicht macht oder
  2. die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt oder
  3. soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich), verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann, ist die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen.soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich), verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann, ist die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen.
(2)Die im Rahmen der Bemessung auf eine Hilfe suchende oder empfangende Person entfallende Leistung ist einzustellen oder abzulehnen, wenn sie unter den in Abs. 1, erster Halbsatz genannten Voraussetzungen nicht mitwirkt, indem sie der Aufforderung zu einer ärztlichen Untersuchung nicht nachkommt.
(2)Die im Rahmen der Bemessung auf eine Hilfe suchende oder empfangende Person entfallende Leistung ist einzustellen oder abzulehnen, wenn sie unter den in Absatz eins,, erster Halbsatz genannten Voraussetzungen nicht mitwirkt, indem sie der Aufforderung zu einer ärztlichen Untersuchung nicht nachkommt.
(3)Bei einer Einstellung oder Ablehnung nach Abs. 2 ändert sich der auf die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzuwendende Mindeststandard nicht.“
(3)Bei einer Einstellung oder Ablehnung nach Absatz 2, ändert sich der auf die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzuwendende Mindeststandard nicht.“ Im hier zu beurteilenden Fall wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages vom 08.11.2013 Leistungen im Sinne dem Wiener Mindestsicherungsgesetz für den Zeitraum von 6 Monaten zuerkannt. Diesen Bescheid ließ der Beschwerdeführer unbekämpft. Der von ihm ausdrücklich und ausschließlich bekämpfte Hinweis auf § 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sowie die damit verbundene, auf § 16 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gestützte Aufforderung, ein Schätzgutachten für das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Kfz vorzulegen, ist kein mit Beschwerde bekämpfbarer Bescheid. Es handelt sich dabei ausschließlich um verfahrensleitende Verfügungen, gegen die eine gesonderte Beschwerdeerhebung nicht zulässig ist.Der von ihm ausdrücklich und ausschließlich bekämpfte Hinweis auf Paragraph 12, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sowie die damit verbundene, auf Paragraph 16, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gestützte Aufforderung, ein Schätzgutachten für das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Kfz vorzulegen, ist kein mit Beschwerde bekämpfbarer Bescheid. Es handelt sich dabei ausschließlich um verfahrensleitende Verfügungen, gegen die eine gesonderte Beschwerdeerhebung nicht zulässig ist. Die dagegen erhobene Beschwerde musste daher schon wegen der mangelnden Bescheidqualität der bekämpften Erledigung als unzulässig zurückgewiesen werden. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er, wenn er auch nach Ablauf des 31.05.2014 weiterhin Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz benötigt, ein Schätzgutachten hinsichtlich des in seinem Eigentum stehenden Kraftfahrzeuges vorlegen muss oder aber es an ihm ist, nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Z. 3 WMG vorliegen und das Kraftfahrzeug für ihn oder die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebende Person ihm Sinne dieser Bestimmung aufgrund besonderer Umstände erforderlich ist. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er, wenn er auch nach Ablauf des 31.05.2014 weiterhin Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz benötigt, ein Schätzgutachten hinsichtlich des in seinem Eigentum stehenden Kraftfahrzeuges vorlegen muss oder aber es an ihm ist, nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, WMG vorliegen und das Kraftfahrzeug für ihn oder die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebende Person ihm Sinne dieser Bestimmung aufgrund besonderer Umstände erforderlich ist. Eine ordentliche Revision gegen diesen Beschluss ist im Hinblick auf die Eindeutigkeit der Rechtslage hinsichtlich der hier zu beurteilenden Fallkonstellation nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.051.21043.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.