RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum31.03.2014 GeschäftszahlVGW-151/069/10957/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Kaspar über die Beschwerde (vormals Berufung) des Herrn Zlatko K., vom 6.8.2012, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes für Wien, MA 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt (belangte Behörde) vom 30.07.2012, Zl. MA35-9/741368-03, mit welchem der Aufenthaltstitel für den Zweck „Künstler nach dem Bundesgesetz über die Niedererlassung und dem Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) gemäß § 28 Abs. 5 iVm § 61 NAG entzogen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Kaspar über die Beschwerde (vormals Berufung) des Herrn Zlatko K., vom 6.8.2012, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes für Wien, MA 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt (belangte Behörde) vom 30.07.2012, Zl. MA35-9/741368-03, mit welchem der Aufenthaltstitel für den Zweck „Künstler nach dem Bundesgesetz über die Niedererlassung und dem Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) gemäß Paragraph 28, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 61, NAG entzogen wurde, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
- Der Beschwerdeführer (vormals Berufungswerber) hat am 3.6.2011 bei der belangten Behörde die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Künstler beantragt (Erstantrag). Der Beschwerdeführer hat über eine Einzelsicherungsbescheinigung des AMS vom 10.6.2011 mit Gültigkeit vom 9.6.2011 bis 7.12.2011 sowie eine Bestätigung der Zusicherung eines Arbeitsplatzes als Sänger von der A. vom 3.6.2011 verfügt. Am 26.7.2012 hat der Beschwerdeführer einen Verlängerungsantrag als selbständiger Künstler gestellt. Mit Bescheid vom 30.7.2012 hat die belangte Behörde den Aufenthaltstitel für den Zweck Künstler entzogen, weil nach Ansicht der belangten Behörde keine besonderen Erteilungsvoraussetzungen mehr vorgelegen sind und hat ihre Entscheidung wie folgt (auszugsweise) begründet: „Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass Sie eine Einzelsicherungsbescheinigung als Künstler beim Arbeitgeber „A.“ vorgelegt haben. Aufgrund dieser Tatsache wurde Ihnen eine Aufenthaltsbewilligung als unselbständiger Künstler erteilt. Nun kam zum Vorschein, dass Sie jedoch nie bei Herrn A. Manuel gearbeitet bzw. angemeldet waren. Daraus ergibt sich, dass die besondere Erteilungsvoraussetzung des unselbständigen Künstlers nicht mehr vorliegt.“
- In der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde (vormals Berufung) führt der Beschwerdeführer sinngemäß aus, dass § 61 NAG keine Unterscheidung zwischen selbständigen und unselbständigen Künstlern trifft und ihm eine Niederlassungsbewilligung „Künstler“ ohne jegliche Einschränkung erteilt worden sei.
- In der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde (vormals Berufung) führt der Beschwerdeführer sinngemäß aus, dass Paragraph 61, NAG keine Unterscheidung zwischen selbständigen und unselbständigen Künstlern trifft und ihm eine Niederlassungsbewilligung „Künstler“ ohne jegliche Einschränkung erteilt worden sei. Da der potenzielle Arbeitgeber wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes den Beschwerdeführer nicht beschäftigen hätte dürfen, habe der Beschwerdeführer als selbständiger Künstler zu arbeiten begonnen und genügend Aufträge erhalten, wodurch er ein ausreichendes Einkommen erzielt habe und damit anstelle der besonderen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 61 Z 3 NAG die Erfordernisse gemäß § 61 Z 1 NAG vorliegen würden.Da der potenzielle Arbeitgeber wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes den Beschwerdeführer nicht beschäftigen hätte dürfen, habe der Beschwerdeführer als selbständiger Künstler zu arbeiten begonnen und genügend Aufträge erhalten, wodurch er ein ausreichendes Einkommen erzielt habe und damit anstelle der besonderen Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 61, Ziffer 3, NAG die Erfordernisse gemäß Paragraph 61, Ziffer eins, NAG vorliegen würden.
- Gemäß § 28 Abs. 5 NAG sind Aufenthaltstitel zu entziehen, wenn die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des zweiten Teils nicht mehr vorliegen.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, NAG sind Aufenthaltstitel zu entziehen, wenn die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des zweiten Teils nicht mehr vorliegen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind jedoch rechtlich richtig. Die belangte Behörde hätte überprüfen müssen, ob die Voraussetzungen gemäß § 61 Z 2 vorliegen, d.h. ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers unter § 61 Z 2 zu subsumieren ist und anschließend die allgemeinen Voraussetzungen sowie besondere Voraussetzungen für (selbständige) Künstler überprüfen müssen.Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind jedoch rechtlich richtig. Die belangte Behörde hätte überprüfen müssen, ob die Voraussetzungen gemäß Paragraph 61, Ziffer 2, vorliegen, d.h. ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers unter Paragraph 61, Ziffer 2, zu subsumieren ist und anschließend die allgemeinen Voraussetzungen sowie besondere Voraussetzungen für (selbständige) Künstler überprüfen müssen. Da diese besonderen Voraussetzungen jedoch nach Aktenlage gegeben waren, hätte der Aufenthaltstitel nicht entzogen werden dürfen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.069.10957.2014