Obsah (6)
§ 28§ 25a§ 61§ 20Art. 130§ 81RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum31.03.2014 GeschäftszahlVGW-151/071/11104/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK! Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Ivi
§ 28Abs 1 Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Beschwerdeführer, Staatsbürger der Republik Serbien, brachte am 01.02.2013 einen Verlängerungsantrag auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Künstler“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass dem Beschwerdeführer erstmalig am 17.02.2011 eine Aufenthaltsbewilligung „Künstler“
§ 61
NAG erteilt wurde und in der Folge im Jahre 2012 verlängert wurde.Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass dem Beschwerdeführer erstmalig am 17.02.2011 eine Aufenthaltsbewilligung „Künstler“
Paragraph 61, NAG erteilt wurde und in der Folge im Jahre 2012 verlängert wurde. Gleichzeitig mit der Antragstellung am 01.02.2013 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, so rasch wie möglich, folgende Dokumente vorzulegen: „Nachweis über die Höhe der Wohnungsmiete, KSV 1870, Nachweis über die Höhe der Kreditrate, Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Wohnsitz-Finanzamt, Unbedenklichkeitsbescheinigung von der SVA, Einkommenssteuererklärung bzw. Bescheid von 2011.“ Der Beschwerdeführer legte, unter anderem, folgende Dokumente vor: einen Lehrplanauszug von Humboldt Fernlehr Institut, die Teil-Versicherungsbestätigung von 01.02.2013 da der Beschwerdeführer seit 01.01.2013 in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert ist und insgesamt 6 Kaufverträge, geschlossen alle im Jahre 2012 zwischen dem Beschwerdeführer und verschieden Käufer über Verkauf von Porträts in Öl im Gesamtwert vom EUR 9700,-- und CHF 600,--. Mit Schreiben vom 18.03.2013 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, aktuelle Verträge über seine künstlerische Tätigkeit und aktuelle Einkommensnachweise vorzulegen, und übermittelte den Verfahrensakt an die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien. Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien teilte der belangten Behörde mit Schreiben vom 12.04.2013 Folgendes (auszugsweise) mit: „Die Herstellung von Gemälden für verschiedene Auftraggeber kann als selbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert werden, wofür Herr S. keine Arbeitsberechtigung benötigt. Eine künstlerische Tätigkeit ist anhand der vorgelegten Unterlagen jedoch nicht zu erkennen. (…)“ Daraufhin legte der Beschwerdeführer, auf Grund einer neuerlichen Unterlagenanforderung vom 22.04.2013, die Bestätigung der „Gallery M/A. Organisation“ vom 15.05.2013, welche bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit 15.01.2012 aktives Mitglied der „A. Organisation“ ist, sowie dass der Beschwerdeführer an allen wichtigen Tätigkeiten der Organisation teilnimmt, wie Kunstausstellungen, Workshops und Kunstvorlesungen. Gleichzeitig mit der erwähnten Bestätigung legte der Beschwerdeführer auch Kopien von Fotos von verschiedenen Gemälden und Porträts. Die belangte Behörde übermittelte daraufhin nochmals den Verfahrensakt an die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien, welche mit Schreiben vom 24.05.2013 der belangten Behörde Folgendes (auszugsweise) mitteilte: „(…) Die Mitgliedschaft von Herrn S. bei der A. Organisation stellt keinen geeigneten Nachweis über die Erbringung künstlerischer Leistungen dar. Ebenso sind die übermittelten Bilder, deren Urheberschaft nicht zu erkennen ist, keine ausreichende Dokumentation, um ihn als Künstler zu qualifizieren. Die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit durch Herrn S. ist weiterhin als nicht gegeben zu erachten.“ Daraufhin erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid und begründete denselben im Wesentlichen damit, dass die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien mitgeteilt habe, dass keine künstlerische Tätigkeit vorliege. Eine künstlerische Tätigkeit sei auch nach Vorlage von Unterlagen nicht erkennbar. Daraus ergebe sich, dass die besonderen Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. In der fristgerecht erhobenen Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 24.06.2013 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei mehr als 10 Jahre als Künstler tätig, davon 3 Jahre in Österreich. Des Weiteren verwies der Beschwerdeführer auf seine bereits vorgelegten Unterlagen und legte gleichzeitig mit der Berufung folgende Nachweise seiner künstlerischen Tätigkeit vor: 1. Platzkarte für Juni 2013 für Darbietung der bildenden Straßenkunst 2. Bescheid des Künstler-Sozialversicherungsfonds (ksvf) vom 13.10.2011 über das Bestehen des Anspruches auf Beitragszuschuss
§ 20Abs 1 Künstler-Sozialversicherungsfonds2.
Bescheid des Künstler-Sozialversicherungsfonds (ksvf) vom 13.10.2011 über das Bestehen des Anspruches auf Beitragszuschuss
Paragraph 20, Absatz eins, Künstler-Sozialversicherungsfonds
- Dankschreiben von C. Bildungspädagogischer Dienst aus Serbien
- Einladung zur Vernissage "E." am 14.04.2011 in welcher der Beschwerdeführer als Aussteller angeführt ist
- Bestätigung des A. vom 02.01.2011 über die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in dortigen Vorstand
- Bestätigung der "Gallery M" über Teilnahme am "Art B." vom 29.
- bis 02.05.2011
- Kulturpass des Wiener Hilfsfonds vom 19.03.2013
- Konvolut von 48 Fotografien von vermeintlichen Werken des Beschwerdeführers und Fotografien von ihm selbst bei der Arbeit Am 12.03.2014 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer gab als Partei einvernommen Folgendes an: „Ich habe im Oktober 2013 meine Galerie „M.“ im ... eröffnet. Wenn ich befragt werde, wie ich mein Einkommen verdiene, so kann ich angeben, dass Personen in meine Galerie im Einkaufszentrum kommen können und Portraits und Bilder für verschiedene Anlässe bestellen können. Ebenfalls kann man in meiner Galerie die dort bereits ausgestellten Kunstwerke kaufen. Als Beweis lege ich vier Fotos meiner Galerie samt ausgestellten Kunstwerken vor. Ich hatte zunächst einen schriftlichen Vertrag mit der Managerin des Einkaufszentrums auf 6 Monate, mittlerweile habe ich eine mündliche Zusage über die Verlängerung bis 2015 bekommen. Als Beweis lege ich den Bestandvertrag vom 17.10.2013 vor. Als Nachweis für die laufenden Verkäufe lege ich insgesamt 12 Kaufverträge für Kunstwerke aller Art, welche über mein Einkommen Auskunft geben können, vor. Weiters lege ich, die Einkommenssteuererklärung für 2011, die Daten meines Steuerkontos und die Saldenliste für das Jahr 2011 der P. KG sowie eine Bilanz für das Jahr 2012 ebenfalls für diese KG vor. Wenn ich befragt werde, wie hoch meine Miete samt Betriebskosten ist, so gebe ich an, ich bezahle monatlich 267,- Euro. Derzeit zahle ich 250,- Euro für den Stand im .... Ich kann nur angeben, dass ich von meiner künstlerischen Tätigkeit leben kann und zwar genauso wie bisher. Ich habe meine Kundschaft hier, es laufen verschiedene Projekte derzeit, sodass meine Existenz in Österreich gesichert ist.“ Beweis wurde erhoben durch den Verfahrensakt und die von Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen. Das Verwaltungsgericht hat erwogen:
Art. 130Abs.
1 B-VG Z 1 erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG Ziffer eins, erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG lauten:
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 81
Abs 26 NAG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Gesetz ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.
Paragraph 81, Absatz 26, NAG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Gesetz ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.
§ 61NAG id
F vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 kann Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung als Künstler ausgestellt werden, wennGemäß Paragraph 61, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, kann Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung als Künstler ausgestellt werden, wenn
- deren Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie aus ihrer künstlerischen Tätigkeit beziehen; eine Haftungserklärung ist zulässig;
- sie die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen und
- im Fall der Unselbständigkeit eine Sicherungsbescheinigung oder eine Beschäftigungsbewilligung als Künstler nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt. Offenkundig und unbestritten ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer selbständig und künstlerisch tätig ist. Dies bezeugen zahlreiche aktenkundige Kunstwerke welche der Beschwerdeführer geschaffen hat. An deren Urheberschaft ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien nicht zu zweifeln. Daher irrt die belangte Behörde in der Annahme, der Beschwerdeführer sei nicht künstlerisch tätig. Diese hatte es überhaupt verabsäumt zu prüfen, ob das Einkommen des Beschwerdeführers durch eine künstlerische Tätigkeit gedeckt ist. Ausführungen zu dieser Frage finden sich weder im Verfahrensakt noch in der Begründung des angefochtenen Bescheides. Dennoch ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Der Beschwerdeführer vermochte nicht nachzuweisen, dass das Einkommen aus seiner künstlerischen Tätigkeit auch in der Zukunft, zumindest für die nächsten 12 Monate, seinen Unterhalt decken wird. Die Vorlage von verschiedenen Kaufverträgen über Kunstwerke (welche fast alle aus den Jahren 2012 und 2013 stammen) und die Tatsache dass der Beschwerdeführer nunmehr einen Kunststand im Einkaufszentrum „...“ in Wien betreibt, zeigen zwar dass der Beschwerdeführer einen gewissen wirtschaftlichen Nutzen aus seiner künstlerischen Tätigkeit erzielen kann, können jedoch den verlangten Beweis nicht erfüllen. Allein deshalb, weil der Fremde in den vergangenen Jahren durch künstlerische Auftritte ein Einkommen erzielen konnte, kann noch nicht geschlossen werden, dass er auch für die Zukunft entsprechende Aufträge erlangen könnte. Wegen des völligen Fehlens eines Nachweises für eine zukünftige Einkommenserzielung in Österreich musste das Verwaltungsgericht Wien den Schluss ziehen, dass eine Einkommenserzielung nicht nachgewiesen ist. (vgl. VwGH vom 06.08.2009, 2008/22/0639).Allein deshalb, weil der Fremde in den vergangenen Jahren durch künstlerische Auftritte ein Einkommen erzielen konnte, kann noch nicht geschlossen werden, dass er auch für die Zukunft entsprechende Aufträge erlangen könnte. Wegen des völligen Fehlens eines Nachweises für eine zukünftige Einkommenserzielung in Österreich musste das Verwaltungsgericht Wien den Schluss ziehen, dass eine Einkommenserzielung nicht nachgewiesen ist. vergleiche VwGH vom 06.08.2009, 2008/22/0639). Da die besondere Erteilungsvoraussetzung des § 61 Z 1 NAG idF vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 nicht erfüllt ist, war der angefochtene Bescheid zu bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Da die besondere Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 61, Ziffer eins, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, nicht erfüllt ist, war der angefochtene Bescheid zu bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.071.11104.2014