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{'item': 'VGW-151/075/10787/2014'}

Obsah (8)§ 28§ 25a§ 61§ 45§ 2Art. 130§ 81§ 37

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum31.03.2014 GeschäftszahlVGW-151/075/10787/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Müller über die Beschwerd

§ 28Abs. 3 2. Satz in Verbindung mit § 31 Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG in Verbindung mit Abs. 9 unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Absatz 9, unzulässig. B E G R Ü N D U N G Die Beschwerdeführerin stellte am 16.08.2012 persönlich den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Künstler“. Sie legte unter anderem auch eine Kopie einer Haftungserklärung ihres Vaters Ljubomir R. vom 07.08.2012 sowie entsprechende Gehaltsnachweise vor. Mit Schreiben vom 16.08.2012 bestätigte die Behörde die Einreichung des Antrages. Mit einem weiteren Schreiben vom 16.10.2012 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, so rasch wie möglich eine Beschäftigungsbewilligung vom AMS bzw. Verträge über ihre künstlerischen Tätigkeiten in Österreich nachzureichen. Die ausgewiesene Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin legte daraufhin neuerlich die Haftungserklärung vom 07.08.2012 vor und verwies darauf, dass

§ 61NAG eine Haftungserklärung zulässig sei.

Da die Beschwerdeführerin keine unselbständige Erwerbstätigkeit beabsichtige, sondern selbständig als Künstlerin in Österreich arbeiten wolle, seien die Vorlage einer Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungsbewilligung nicht erforderlich. Das notwendige Einkommen sei durch die Haftungserklärung gedeckt und abgesichert. Mit Schreiben vom 16.08.2012 bestätigte die Behörde die Einreichung des Antrages. Mit einem weiteren Schreiben vom 16.10.2012 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, so rasch wie möglich eine Beschäftigungsbewilligung vom AMS bzw. Verträge über ihre künstlerischen Tätigkeiten in Österreich nachzureichen. Die ausgewiesene Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin legte daraufhin neuerlich die Haftungserklärung vom 07.08.2012 vor und verwies darauf, dass

Paragraph 61, NAG eine Haftungserklärung zulässig sei. Da die Beschwerdeführerin keine unselbständige Erwerbstätigkeit beabsichtige, sondern selbständig als Künstlerin in Österreich arbeiten wolle, seien die Vorlage einer Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungsbewilligung nicht erforderlich. Das notwendige Einkommen sei durch die Haftungserklärung gedeckt und abgesichert. Die Behörde erließ daraufhin am 31.10.2012 den Bescheid, indem ihr Antrag vom 16.08.2012 abgewiesen wurde, da die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltszweck nicht erfüllt seien. Rechtsgrundlage sei § 61 NAG.Die Behörde erließ daraufhin am 31.10.2012 den Bescheid, indem ihr Antrag vom 16.08.2012 abgewiesen wurde, da die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltszweck nicht erfüllt seien. Rechtsgrundlage sei Paragraph 61, NAG. Begründet wurde der Bescheid damit, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin aufgefordert worden sei, eine Sicherungsbescheinigung bzw. Beschäftigungsbewilligung vom AMS oder – bei selbständiger Tätigkeit – Verträge über die künstlerische Tätigkeit in Österreich nachzureichen. Die Rechtsvertreterin habe bekannt gegeben, dass die Vorlage einer Beschäftigungsbewilligung nicht möglich sei, da die Beschwerdeführerin in Österreich selbständig tätig sein werde. Es seien jedoch keinerlei Werkverträge vorgelegt worden, welche bestätigen würden, dass ihr Lebensunterhalt durch ihre künstlerische Tätigkeit gedeckt wäre. Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin Berufung, der mit Bescheid vom Bundesministerium für Inneres (BMI) vom 11.01.2013 stattgegeben wurde. Der angefochtene Bescheid wurde behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids zurückverwiesen. Begründet wurde der Bescheid des BMI damit, dass aufgrund der Unterlagenanforderung vom 16.10.2012 eine Haftungserklärung vorgelegt worden sei, diesbezüglich sei mit E-Mail vom 25.10.2012 nochmals nachgefragt worden, ob noch Unterlagen fehlten, sodass der abweisende Bescheid ohne Wahrung des Parteiengehörs

§ 45Abs.

3 AVG erlassen worden sei.

§ 45Abs.

3 AVG sei der Partei Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Begründet wurde der Bescheid des BMI damit, dass aufgrund der Unterlagenanforderung vom 16.10.2012 eine Haftungserklärung vorgelegt worden sei, diesbezüglich sei mit E-Mail vom 25.10.2012 nochmals nachgefragt worden, ob noch Unterlagen fehlten, sodass der abweisende Bescheid ohne Wahrung des Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG erlassen worden sei.

Paragraph 45, Absatz 3, AVG sei der Partei Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde hat sohin mit Schreiben vom 21.1.2013 der Beschwerdeführervertreterin die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Zugestellt wurde dieses Schreiben am 23.1.2013. Die Beschwerdeführervertreterin beantragte „die Frist zur Stellungnahme bzw. Vorlage von Unterlagen um weitere zwei Wochen, sohin auf den 20.2.2013 zu erstrecken, da die erforderlichen Unterlagen nicht rechtzeitig beigeschafft werden konnten“. Die Behörde erließ am 13.2.2013 den angefochtenen Bescheid mit folgendem Spruch: „Ihr Antrag vom 16.8.2012 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Künstler“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) wird abgewiesen, da Sie die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltszweck nicht erfüllen. Rechtsgrundlage: § 60 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG idgF.“Paragraph 60, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG idgF.“ Begründet wurde der Bescheid jedoch mit der Bestimmung des § 61 NAG und insbesondere damit, dass das Ermittlungsverfahrens ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.10.2012 aufgefordert worden sei, eine Sicherungsbescheinigung bzw. eine Beschäftigungsbewilligung vom AMS oder, bei selbständiger Tätigkeit, Verträge über die künstlerische Tätigkeit in Österreich nachzureichen. Die Beschwerdeführervertreterin habe bekannt gegeben, dass die Vorlage einer Beschäftigungsbewilligung nicht möglich wäre, da die Beschwerdeführerin in Österreich selbständig tätig sein werde. Es seien bis dato keinerlei Werkverträge vorgelegt worden. Am 21.01.2013 sei der Beschwerdeführervertreterin das Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt worden. Am 06.02.2013 sei ein Fristerstreckungsantrag für weitere zwei Wochen eingelangt, dem jedoch nicht stattzugeben gewesen sei, da es sich bei dieser Frist um eine gesetzliche handeln würde. Begründet wurde der Bescheid jedoch mit der Bestimmung des Paragraph 61, NAG und insbesondere damit, dass das Ermittlungsverfahrens ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.10.2012 aufgefordert worden sei, eine Sicherungsbescheinigung bzw. eine Beschäftigungsbewilligung vom AMS oder, bei selbständiger Tätigkeit, Verträge über die künstlerische Tätigkeit in Österreich nachzureichen. Die Beschwerdeführervertreterin habe bekannt gegeben, dass die Vorlage einer Beschäftigungsbewilligung nicht möglich wäre, da die Beschwerdeführerin in Österreich selbständig tätig sein werde. Es seien bis dato keinerlei Werkverträge vorgelegt worden. Am 21.01.2013 sei der Beschwerdeführervertreterin das Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt worden. Am 06.02.2013 sei ein Fristerstreckungsantrag für weitere zwei Wochen eingelangt, dem jedoch nicht stattzugeben gewesen sei, da es sich bei dieser Frist um eine gesetzliche handeln würde. Mit Schreiben vom 19.2.2013 gab die Beschwerdeführervertreterin eine Stellungnahme samt Urkundenvorlage ab, in der unter anderem auf die Haftungserklärung

§ 2Abs.

1 Z 15 NAG verwiesen wurde. Des Weiteren wurde ein Konvolut an Urkunden vorgelegt, z.B. eine Bestätigung über das aktuelle Beschäftigungsverhältnis und Ankaufszusagen mit beglaubigter Übersetzung. Mit Schreiben vom 19.2.2013 gab die Beschwerdeführervertreterin eine Stellungnahme samt Urkundenvorlage ab, in der unter anderem auf die Haftungserklärung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG verwiesen wurde. Des Weiteren wurde ein Konvolut an Urkunden vorgelegt, z.B. eine Bestätigung über das aktuelle Beschäftigungsverhältnis und Ankaufszusagen mit beglaubigter Übersetzung. Mit Schreiben vom 15.3.2013 erhob die Beschwerdeführerin Berufung und brachte im Wesentlichen vor, dass die Frist nach § 45 AVG keine gesetzliche, sondern eine behördliche und daher eine erstreckbare Frist sei. Die Beschwerdeführerin habe rechtzeitig um Fristerstreckung gebeten, hierauf keine abschlägige Antwort erhalten und in weiterer Folge auch rechtzeitig weitere Urkunden vorgelegt. Die Behörde habe diese Unterlagen jedoch offenbar aufgrund der irrigen Annahme, dass die Frist nicht erstreckt werden könne, nicht berücksichtigt. Die Behörde habe jedenfalls auf die vorgelegten Urkunden eingehen müssen, zumal sie ihrer Entscheidung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung zugrunde zu legen habe. Erlassen sei der Bescheid erst mit der rechtswirksamen Zustellung, diese sei am 4.3.2013 erfolgt, sodass die Urkundenvorlage am 19.2.2013 jedenfalls vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides war und daher zu berücksichtigen gewesen wäre.Mit Schreiben vom 15.3.2013 erhob die Beschwerdeführerin Berufung und brachte im Wesentlichen vor, dass die Frist nach Paragraph 45, AVG keine gesetzliche, sondern eine behördliche und daher eine erstreckbare Frist sei. Die Beschwerdeführerin habe rechtzeitig um Fristerstreckung gebeten, hierauf keine abschlägige Antwort erhalten und in weiterer Folge auch rechtzeitig weitere Urkunden vorgelegt. Die Behörde habe diese Unterlagen jedoch offenbar aufgrund der irrigen Annahme, dass die Frist nicht erstreckt werden könne, nicht berücksichtigt. Die Behörde habe jedenfalls auf die vorgelegten Urkunden eingehen müssen, zumal sie ihrer Entscheidung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung zugrunde zu legen habe. Erlassen sei der Bescheid erst mit der rechtswirksamen Zustellung, diese sei am 4.3.2013 erfolgt, sodass die Urkundenvorlage am 19.2.2013 jedenfalls vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides war und daher zu berücksichtigen gewesen wäre. Aufgrund der vorgelegten Urkunden seien die Auftragszusagen eindeutig zu entnehmen. Darüber hinaus sei der Bescheid deshalb rechtswidrig, da sich die Behörde auf § 60 NAG stütze, der Bescheid jedoch mit § 61 NAG begründet werde. Aufgrund der vorgelegten Urkunden seien die Auftragszusagen eindeutig zu entnehmen. Darüber hinaus sei der Bescheid deshalb rechtswidrig, da sich die Behörde auf Paragraph 60, NAG stütze, der Bescheid jedoch mit Paragraph 61, NAG begründet werde. Schließlich sei

§ 61

Z 1 NAG eine Haftungserklärung zusätzlich, sodass ein Nachweis des (zukünftigen) Einkommens aus der künstlerischen Tätigkeit durch die Vorlage einer Haftungserklärung substituiert werde. Des Weiteren sei der Bescheid äußerst mangelhaft und unzureichend begründet. Die vorgelegten Urkunden seien gänzlich außer Acht gelassen und die Behörde habe sich mit der Frage der vorliegenden Haftungserklärung und deren rechtlichen Relevanz nicht einmal am Rande auseinandergesetzt. Schließlich sei

Paragraph 61, Ziffer eins, NAG eine Haftungserklärung zusätzlich, sodass ein Nachweis des (zukünftigen) Einkommens aus der künstlerischen Tätigkeit durch die Vorlage einer Haftungserklärung substituiert werde. Des Weiteren sei der Bescheid äußerst mangelhaft und unzureichend begründet. Die vorgelegten Urkunden seien gänzlich außer Acht gelassen und die Behörde habe sich mit der Frage der vorliegenden Haftungserklärung und deren rechtlichen Relevanz nicht einmal am Rande auseinandergesetzt. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Maßgebliche Rechtsgrundlagen

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Maßgebliche Rechtsgrundlagen

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 81Abs.

26 NAG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängige Berufungsverfahren nach diesem Gesetz ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

Paragraph 81, Absatz 26, NAG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängige Berufungsverfahren nach diesem Gesetz ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.

§ 28Abs. 3 zweiter und letzter Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen eines Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht aus seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter und letzter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen eines Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht aus seinem Beschluss ausgegangen ist. § 2 Abs. 1 Z 15 NAG definiert Haftungserklärung wie folgt: Die von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigte Erklärung Dritter mit mindestens fünfjähriger Gültigkeitsdauer, dass sie für die Erfordernisse einer alle Risiken abdeckenden Krankenversicherung, einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkommen und für den Ersatz jener Kosten haften, die einer Gebietskörperschaft bei einer Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung, eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung, der Vollziehung einer Schubhaft oder als Aufwendung für den Einsatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004, umsetzt, entstehen, und die Leistungsfähigkeit des Dritten zum Tragen der Kosten zum Zeitpunkt der Erklärung nachgewiesen wird.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG definiert Haftungserklärung wie folgt: Die von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigte Erklärung Dritter mit mindestens fünfjähriger Gültigkeitsdauer, dass sie für die Erfordernisse einer alle Risiken abdeckenden Krankenversicherung, einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkommen und für den Ersatz jener Kosten haften, die einer Gebietskörperschaft bei einer Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung, eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung, der Vollziehung einer Schubhaft oder als Aufwendung für den Einsatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Artikel 15 a, B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2004,, umsetzt, entstehen, und die Leistungsfähigkeit des Dritten zum Tragen der Kosten zum Zeitpunkt der Erklärung nachgewiesen wird. § 61 NAG lautet: Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Künstler ausgestellt werden, wenn Paragraph 61, NAG lautet: Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Künstler ausgestellt werden, wenn 1. deren Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, soferne Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie aus ihrer künstlerischen Tätigkeit beziehen; eine Haftungserklärung ist zulässig; 2. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und 3. im Fall der Unselbständigkeit eine Sicherungsbescheinigung oder eine Beschäftigungsbewilligung als Künstler nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt.

§ 37

AVG ist Parteiengehör zu wahren und

§ 45Abs.

3 AVG ist vorgesehen, dass der Partei die Möglichkeit einzuräumen ist, nicht nur vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen, sondern auch Stellung zu nehmen. Die Frist zur Stellungnahme muss ausreichend und angemessen sein.

Paragraph 37, AVG ist Parteiengehör zu wahren und

Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist vorgesehen, dass der Partei die Möglichkeit einzuräumen ist, nicht nur vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen, sondern auch Stellung zu nehmen. Die Frist zur Stellungnahme muss ausreichend und angemessen sein. Im vorliegenden Fall geht aufgrund des Fristerstreckungsantrages hervor, dass die Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme nicht ausreichte, sodass die Beschwerdeführervertreterin eine Fristerstreckung um zwei Wochen bis 20.2.2013 stellte. In dem Bescheid ist irrigerweise davon ausgegangen worden, dass diesem Fristerstreckungsantrag nicht entsprochen werden dürfe, da die gesetzte Frist eine gesetzliche sei. Es handelt sich bei der eingeräumten Frist zur Stellungnahme um eine behördliche, und daher um eine erstreckbare Frist. Darüber hinaus ist unabhängig von der unrichtigen Beurteilung der angemessenen Stellungnahmefrist im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG durch die belangte Behörde jedenfalls der bekämpfte Bescheid rechtswidrig, da die Haftungserklärung

§ 2Abs.

1 Z 15 nicht berücksichtigt wurde. Diese wurde bereits als Beilage zum Antrag am 16.08.2012 vorgelegt und auch mehrfach nachgereicht. Die Behörde hat es jedoch unterlassen, die Tragfähigkeit der Haftungserklärung zu prüfen.

§ 61

NAG wäre dies jedoch jedenfalls erforderlich gewesen, da aufgrund dieser Bestimmung vorgesehen ist, dass eine Haftungserklärung zulässig ist. Es bedarf daher grundsätzlich keiner Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeiten der Beschwerdeführerin, um dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck „Künstler“ stattzugeben, wenn eine Haftungserklärung vorliegt, die tragfähig ist. Darüber hinaus ist unabhängig von der unrichtigen Beurteilung der angemessenen Stellungnahmefrist im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG durch die belangte Behörde jedenfalls der bekämpfte Bescheid rechtswidrig, da die Haftungserklärung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, nicht berücksichtigt wurde. Diese wurde bereits als Beilage zum Antrag am 16.08.2012 vorgelegt und auch mehrfach nachgereicht. Die Behörde hat es jedoch unterlassen, die Tragfähigkeit der Haftungserklärung zu prüfen.

Paragraph 61, NAG wäre dies jedoch jedenfalls erforderlich gewesen, da aufgrund dieser Bestimmung vorgesehen ist, dass eine Haftungserklärung zulässig ist. Es bedarf daher grundsätzlich keiner Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeiten der Beschwerdeführerin, um dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck „Künstler“ stattzugeben, wenn eine Haftungserklärung vorliegt, die tragfähig ist. Es konnte sohin auf die mündliche Verhandlung verzichtet werden, weil bereits aufgrund der Aktenlage die Entscheidung zu treffen war. Vor diesem Hintergrund war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung (insbesondere zur Prüfung der Tragfähigkeit der Haftungserklärung

§ 61

NAG) und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Vor diesem Hintergrund war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung (insbesondere zur Prüfung der Tragfähigkeit der Haftungserklärung

Paragraph 61, NAG) und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Haftungserklärung und Aufenthaltstitel für den Zweck „Künstler“ ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Haftungserklärung und Aufenthaltstitel für den Zweck „Künstler“ ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.075.10787.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.