Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Stojic über die Beschwerde der Frau römisch eins. (Beschwerdeführerin), vertreten durch den Migrantinnenverein, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion (nunmehr: Landespolizeidirektion) Wien (belangte Behörde) vom 31.05.2012, Zl. E1/37.492 aus 2010,, mit welchem der Beschwerdeführerin
1 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, § 10 (nunmehr § 19) Abs. 2 der Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung 2005 (FPG-DV 2005) und § 76 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) Schubhaftvollzugskosten in Höhe von EUR 420,-- und Dolmetschkosten in Höhe von EUR 66,97 vorgeschrieben wurden, Paragraph 113, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, Paragraph 10, (nunmehr Paragraph 19,) Absatz 2, der Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung 2005 (FPG-DV 2005) und Paragraph 76, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) Schubhaftvollzugskosten in Höhe von EUR 420,-- und Dolmetschkosten in Höhe von EUR 66,97 vorgeschrieben wurden, zu Recht erkannt: I.
GVG wird der Beschwerde gegen die Vorschreibung der Schubhaftvollzugskosten stattgegeben und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, als die Vorschreibung der Schubhaftvollzugskosten in der Höhe von EUR 420,--
2 der FPG-DV 2005 entfällt.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird der Beschwerde gegen die Vorschreibung der Schubhaftvollzugskosten stattgegeben und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, als die Vorschreibung der Schubhaftvollzugskosten in der Höhe von EUR 420,--
Paragraph 113, Absatz eins, FPG und Paragraph 10, (nunmehr Paragraph 19,) Absatz 2, der FPG-DV 2005 entfällt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.05.2012, Zl. E1/37.492/2010 zugestellt zu Handen des bevollmächtigten Vertreters am 04.06.2012 bestätigte die belangte Behörde den zuvor erlassenen Kostenbescheid (Mandatsbescheid) vom 15.02.2010, mit welchem der Beschwerdeführerin Schubhaftvollzugskosten in Höhe von EUR 420,-- und Dolmetschkosten in Höhe von EUR 66,97, somit gesamt: EUR 486,97 vorgeschrieben wurden.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.05.2012, Zl. E1/37.492 aus 2010, zugestellt zu Handen des bevollmächtigten Vertreters am 04.06.2012 bestätigte die belangte Behörde den zuvor erlassenen Kostenbescheid (Mandatsbescheid) vom 15.02.2010, mit welchem der Beschwerdeführerin Schubhaftvollzugskosten in Höhe von EUR 420,-- und Dolmetschkosten in Höhe von EUR 66,97, somit gesamt: EUR 486,97 vorgeschrieben wurden. Die fristgerecht erhobene Berufung (jetzt: Beschwerde) vom 18.06.2012 begründete der Beschwerdeführerin im Wesentlichen (auszugsweise) wie folgt: „Die Entscheidung wird in dem Umfang angefochten, das 420,-- Euro zur Vorschreibung gebracht werden. Die Maßgabe der Kostenreduktion wird für sich nicht angefochten. Dazu wird begründet: Die Entscheidung ist inhaltlich falsch und ebenso rechtswidrig aufgrund von mangelhafter Verfahrensführung. … Wie bereits ausgeführt, ist ein „Hungerstreik“ nicht notwendigerweise eine vorsätzliche Herbeiführung der Arbeitsunfähigkeit, sondern das Produkt einer furchtbaren Situation. Willkürlich hat die belangte Behörde die Ausführungen der BW und die Fakten gar nicht berücksichtigt. Beantragt wird, die bekämpfte Entscheidung zu beheben und der belangten Behörde Kostenersatz aufzutragen.“ Das Verwaltungsgericht hat auf Grundlage des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde folgenden Sachverhalt als erwiesen angenommen: Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 28.1.2010, III-1.238.648/FrB/10 wurde gegen die Beschwerdeführerin die Anhaltung in Schubhaft angeordnet. Zuvor war mit Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Wien das Asylverfahren negativ beendet und eine Ausweisung verhängt worden. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27.05.2009 diese Entscheidung bestätigt. Auch ein zweiter Asylantrag wurde rechtskräftig am 02.03.2010 negativ beschieden. Der Beschwerdeführerin befand sich unstrittig vom 28.01. 2010 bis 15.02.2010 in Schubhaft im Polizeianhaltezentrum, Wien, wobei sich die Beschwerdeführerin von 02.02.2010 bis zu ihrer Entlassung im Hungerstreik befand. Die belangte Behörde schrieb der Beschwerdeführerin sohin die Schubhaftvollzugskosten für 14 Tage (Hungerstreik) zu je EUR 30,--/Hafttag, somit gesamt: EUR 420,-- vor. Der Beschwerdeführerin war bis 01.03.2010 in Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seither liegt laut Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister vom 11.2.2014 keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet vor. Die Berufung (ab 01.01.2014 Beschwerde) wurde am 10.02.2014 dem Verwaltungsgericht Wien zur Erledigung übermittelt. Das Verwaltungsgericht hat erwogen:
1 B-VG Z 1 erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, B-VG Ziffer eins, erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG lauten: „
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ § 27 VwGVG lautet mit Überschrift:Paragraph 27, VwGVG lautet mit Überschrift: „Prüfungsumfang Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“
23 FPG in der ab 1.1.2014 geltenden Fassung sind alle mit Ablauf des
Paragraph 125, Absatz 23, FPG in der ab 1.1.2014 geltenden Fassung sind alle mit Ablauf des
1 FPG sind folgende Kosten, die der Behörde oder dem Bund entstehen, von dem Fremden zu ersetzen:
Paragraph 113, Absatz eins, FPG sind folgende Kosten, die der Behörde oder dem Bund entstehen, von dem Fremden zu ersetzen:
FPG ist die Rechtmäßigkeit der Schubhaft maßgeblich, welche im gegenständlichen Fall im Hinblick auf den ergangenen rechtskräftigen Bescheid unstrittig ist.Für die Verpflichtung zum Kostenersatz
Paragraph 113, Abs. FPG ist die Rechtmäßigkeit der Schubhaft maßgeblich, welche im gegenständlichen Fall im Hinblick auf den ergangenen rechtskräftigen Bescheid unstrittig ist. Die Beschwerde ist dennoch im Ergebnis aus folgenden Gründen berechtigt. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht hervor wie folgt (vgl. Erkenntnis vom 17.10.2013, 2012/21/0003 u.a.): Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht hervor wie folgt vergleiche Erkenntnis vom 17.10.2013, 2012/21/0003 u.a.): „Regelmäßig hat es ein Schubhafthäftling zwar selbst zu verantworten, wenn er infolge Hungerstreiks nicht zu "nützlicher Arbeit" herangezogen wird. Dass ihn an der Nichterbringung solcher Arbeit ein maßgebliches Verschulden im Sinn des § 54d Abs. 2 zweiter Satz VStG trifft, setzt aber jedenfalls voraus, dass eine Arbeitsleistung überhaupt in Betracht gekommen wäre. Wäre auch unabhängig von einem Hungerstreik (oder anderen in der Person des Häftlings liegenden individuellen Umständen) die Erbringung "nützlicher Arbeit" - insbesondere mangels zur Verfügung stehender "Arbeitsplätze" - gar nicht möglich gewesen, kommt ein Verschuldensvorwurf im Sinn des § 54d Abs. 2 letzter Halbsatz VStG von vornherein gar nicht in Betracht.“„Regelmäßig hat es ein Schubhafthäftling zwar selbst zu verantworten, wenn er infolge Hungerstreiks nicht zu "nützlicher Arbeit" herangezogen wird. Dass ihn an der Nichterbringung solcher Arbeit ein maßgebliches Verschulden im Sinn des Paragraph 54 d, Absatz 2, zweiter Satz VStG trifft, setzt aber jedenfalls voraus, dass eine Arbeitsleistung überhaupt in Betracht gekommen wäre. Wäre auch unabhängig von einem Hungerstreik (oder anderen in der Person des Häftlings liegenden individuellen Umständen) die Erbringung "nützlicher Arbeit" - insbesondere mangels zur Verfügung stehender "Arbeitsplätze" - gar nicht möglich gewesen, kommt ein Verschuldensvorwurf im Sinn des Paragraph 54 d, Absatz 2, letzter Halbsatz VStG von vornherein gar nicht in Betracht.“ Die belangte Behörde begründet den angefochtenen Bescheid zwar allgemein damit, dass die Beschwerdeführerin durch das freiwillige Eingehen eines Hungerstreiks am 02.02.2010 ihre Arbeitsunfähigkeit selbst herbeigeführt habe, jedoch wird im angefochtenen Bescheid nicht konkret ausgeführt, welche Arbeitsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin während ihrer Anhaltung in Schubhaft konkret angeboten wurden, welche Arbeitsleistung sie allenfalls verweigert hätte sowie für welche Tätigkeiten die Beschwerdeführerin aufgrund des Hungerstreiks als arbeitsunfähig eingestuft wurde. Die Beschwerdeführerin hat bereits im Verwaltungsverfahren angeführt über die Arbeitsmöglichkeiten im Polizeianhaltezentrum nicht ausreichend informiert worden zu sein. Im obgenannten Erkenntnis rügt der Verwaltungsgerichtshof weiters: „… zur Frage der konkret bestehenden Arbeitsmöglichkeiten … hat die belangte Behörde ihrerseits keine Feststellungen getroffen. Sie hat sich vielmehr - … abstrakt damit begnügt, auf den Hungerstreik als solchen und die daraus abgeleitete "Arbeitsunfähigkeit" des Beschwerdeführers hinzuweisen und schon daraus seine Kostenersatzpflicht abgeleitet. Die Annahme eines derartigen Automatismus ist indes im Sinn des Vorgesagten verfehlt.“ Auch im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde konkrete Feststellungen zu den Arbeitsmöglichkeiten und zur Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin unterlassen. Somit war der Beschwerde betreffend der Vorschreibung der Schubhaftvollzugskosten stattzugeben und der angefochtene Bescheid in diesem Punkt aufzuheben. Da der Sachverhalt unstrittig ist, die Beschwerde sich primär gegen die Beurteilung einer Rechtsfrage richtet und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte
GVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Da der Sachverhalt unstrittig ist, die Beschwerde sich primär gegen die Beurteilung einer Rechtsfrage richtet und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Somit war spruchgemäß zu entscheiden Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.080.11522.2014
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