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{'item': 'VGW-151/080/11523/2014'}

Obsah (7)§ 113§ 28§ 25aArt. 130§ 125§ 39a§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum31.03.2014 GeschäftszahlVGW-151/080/11523/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat die Richterin Mag. Stojic ü

§ 113Abs.

1 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/ 2005, § 10 Abs. 2 FPG-DV 2005 in der geltenden Fassung und § 76 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsgesetz (AVG) 1991 Schubhaftvollzugskosten in Höhe von EUR 210,-- und Dolmetschkosten in Höhe von EUR 163,01 vorgeschrieben wurden,Das Verwaltungsgericht Wien hat die Richterin Mag. Stojic über die Beschwerde des Herrn Morrison römisch eins. (Beschwerdeführer), vertreten durch den Migrantinnenverein, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien (belangte Behörde) vom 26.03.2013, Zl. E1/209.811 aus 2010,, mit welchem

Paragraph 113, Absatz eins, FPG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100/ 2005, Paragraph 10, Absatz 2, FPG-DV 2005 in der geltenden Fassung und Paragraph 76, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsgesetz (AVG) 1991 Schubhaftvollzugskosten in Höhe von EUR 210,-- und Dolmetschkosten in Höhe von EUR 163,01 vorgeschrieben wurden, zu Recht erkannt: I.

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, als die Vorschreibung der Schubhaftvollzugskosten in der Höhe von EUR 210,--

§ 113FPG und § 10 (nunmehr § 19) Abs.

2 der FPG-DV 2005 entfällt.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, als die Vorschreibung der Schubhaftvollzugskosten in der Höhe von EUR 210,--

Paragraph 113, FPG und Paragraph 10, (nunmehr Paragraph 19,) Absatz 2, der FPG-DV 2005 entfällt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.03.2013, Zl. E1/209.811/2010 zugestellt zu Handen des bevollmächtigten Vertreters am 28.03.2013 bestätigte die belangte Behörde den zuvor erlassenen Kostenbescheid (Mandatsbescheid) vom 11.06.2010, mit welchem dem Beschwerdeführer die Schubhaftvollzugskosten in Höhe von EUR 210,00 und Dolmetschkosten in Höhe von EUR 163,01, somit gesamt: EUR 373,01 vorgeschrieben wurden.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.03.2013, Zl. E1/209.811 aus 2010, zugestellt zu Handen des bevollmächtigten Vertreters am 28.03.2013 bestätigte die belangte Behörde den zuvor erlassenen Kostenbescheid (Mandatsbescheid) vom 11.06.2010, mit welchem dem Beschwerdeführer die Schubhaftvollzugskosten in Höhe von EUR 210,00 und Dolmetschkosten in Höhe von EUR 163,01, somit gesamt: EUR 373,01 vorgeschrieben wurden. Die fristgerecht erhobene Berufung (jetzt: Beschwerde) vom 11.04.2013 begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen (auszugsweise) wie folgt: Zu den Schubhaftvollzugskosten: Der Beschwerdeführer stamme aus Nigeria. Sein Asylverfahren sei ohne sein Verschulden negativ abgeschlossen worden. Versuche den Aufenthalt zu legalisieren hätten noch kein positives Ergebnis gebracht. Er sei in Schubhaft angehalten worden. Die belangte Behörde sei der Ansicht, dem Beschwerdeführer wären Kosten für die Unterbringung in Schubhaft vorzuschreiben. Damit sei die belangte Behörde nicht im Recht. Die belangte Behörde stütze sich zentral darauf, dass der Beschwerdeführer in der näher genannte Zeitspanne von Tagen einen „Hungerstreik“ abgehalten hätte und damit einen Arbeitsunwillen dokumentiert hätte. Ohne weitere Erklärungen seien auch Dolmetschkosten vorgeschrieben worden. Die Behörde beziehe sich auf einen nicht näher konkretisierten Hungerstreik des Beschwerdeführers und schließe ohne irgendwelche weiteren Ausführungen auf das Fehlen von „Arbeitswilligkeit beziehungsweise Arbeitsfähigkeit“. Jegliche Feststellungen, welche Arbeiten dem Beschwerdeführer aufgetragen worden seien beziehungsweise welche er verweigert hätte fehlen. Der angefochtene Bescheid erkläre auch nicht, warum etwa schon am ersten Tag des vermeintlichen „Hungerstreiks“ eine Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise Arbeitsunwilligkeit vorgelegen wäre. Bei dem Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen Mann, besondere Beeinträchtigungen der körperlichen Leistungsfähigkeit seien von der belangten Behörde nicht erwähnt worden. Eine Arbeitsunfähigkeit bedürfte daher einer eingehenderen Begründung, die dem angefochtenen Bescheid aber fehle. Der Beschwerdeführer selbst habe angeben, dass er aufgrund des psychischen Ausnahmezustandes in eine seelische Hoffnungslosigkeit verfallen sei, die auch zu gravierenden Ess-Störungen geführt habe. Gegenteiliges werde auch von der belangten Behörde nicht behauptet. Von einer willentlichen Arbeitsverweigerung könne daher keine Rede sein. Des Weiteren sei ein Hungerstreik nicht mit Arbeitsunwilligkeit gleichzusetzen. Dass der Beschwerdeführer willentlich durch einen Hungerstreik eine Arbeitsunwilligkeit hätte hervorrufen wollen, sei aus dem Verwaltungsakt nicht ersichtlich und wird von der LPD auch nicht behauptet. Dazu komme, dass die belangte Behörde gar nicht anzuführen vermöge, welche Arbeiten dem Beschwerdeführer aufgetragen worden wären beziehungsweise welche Arbeiten er verweigert hätte oder nicht im Stande gewesen wäre auszuführen. Zu den Dolmetschkosten: Der Beschwerdeführer verfüge in ausreichender Zahl über Vertrauenspersonen, die bei notwendigen Behördenkontakten dolmetschen und vermitteln hätten können. Er habe nicht um die Beziehung eines Dolmetschers gebeten. Er sei nicht darauf hingewiesen, dass er für einen Dolmetscher einen Kostenbeitrag leisten müsste. Eine Alternative sei ihm nicht angeboten worden. Die belangte Behörde vermöge nicht zu erklären, warum nicht mit sprachkundigen Vertrauenspersonen das Auslangen hätte gefunden werden können. Die belangte Behörde habe unbedacht Kosten verursacht, die im Nachhinein dem Beschwerdeführer vorgeschrieben würden. Die Erforderlichkeit der von der Behörde beigezogenen Dolmetscher und etwaiger Vorzüge zu sprachkundigen Vertrauenspersonen seien im bekämpften Bescheid nicht begründet. Das Verwaltungsgericht Wien hat auf Grundlage des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde folgenden Sachverhalt als erwiesen angenommen: Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 8.5.2010, III-1.283.175/FrB/10 wurde gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung, erlassen. Eine dagegen erhobene Schubhaftbeschwerde wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 19.10.2010 zur Zahl UVS-01/56/5411/2010-4 als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 24.01.2013 zu Zahl: 2011/21/0032-6 die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Der Beschwerdeführer befand sich unstrittig vom 08.05. 2010 bis 11.06.2010 in Schubhaft im Polizeianhaltezentrum, Wien, wobei sich der Beschwerdeführer von 05.06.2010 bis zu seiner Entlassung am 11.06. 2010 im Hungerstreik befand. Die belangte Behörde schrieb dem Beschwerdeführer sohin die Schubhaftvollzugskosten für 7 Tage (Hungerstreik) zu je EUR 30,--/Hafttag, somit gesamt: EUR 210,-- vor. Für am 08.05.2010 und am 04.8. 2010 durchgeführte Einvernahmen des Beschwerdeführers wurden jeweils nicht amtliche allgemein beeidete Dolmetscher für die englische Sprache beigezogen, da der Beschwerdeführer laut Aktenlage der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig war. Die Dolmetschkosten wurden nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 bestimmt und die betragsmäßige Höhe mit einem Verteilungsschlüssel festgesetzt, somit gesamt: EUR 163,01. Der Beschwerdeführer war nach seiner Entlassung aus der Schubhaft am 11.06.2010 ab 06.07.2010 bis 13.09.2011 in Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seither liegt laut Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister vom 11.2.2014 keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet vor. Die Berufung (ab 01.01.2014 Beschwerde) wurde am 10.02.2014 dem Verwaltungsgericht Wien zur Erledigung übermittelt. Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 B-VG Z 1 erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG Ziffer eins, erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG lauten: „

(1)Absatz eins,Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Absatz 2,Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ § 27 VwGVG lautet mit Überschrift:Paragraph 27, VwGVG lautet mit Überschrift: „Prüfungsumfang Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“

§ 125Abs.

23 FPG in der ab 1.1.2014 geltenden Fassung sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 bei einer Landespolizeidirektion anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz ab
  2. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

Paragraph 125, Absatz 23, FPG in der ab 1.1.2014 geltenden Fassung sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 bei einer Landespolizeidirektion anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz ab
  2. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.

§ 113Abs.

1 FPG sind folgende Kosten, die der Behörde oder dem Bund entstehen, von dem Fremden zu ersetzen:

Paragraph 113, Absatz eins, FPG sind folgende Kosten, die der Behörde oder dem Bund entstehen, von dem Fremden zu ersetzen:

  1. Kosten, die bei der Durchsetzung der Rückkehrentscheidung, der Ausweisung, des Aufenthaltsverbotes oder der Zurückschiebung entstehen,
  2. Kosten der Vollziehung der Schubhaft,
  3. Kosten, die als Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel anfallen, 4.Dolmetschkosten. § 39a AVG lautet (samt Überschrift):Paragraph 39 a, AVG lautet (samt Überschrift): „Dolmetscher und Übersetzer § 39a.

(1)Ist eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, stumm, gehörlos oder hochgradig hörbehindert, so ist erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen. Die §§ 52 Abs. 2 bis 4 und 53 sind anzuwenden.Paragraph 39 a,
(1)Ist eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, stumm, gehörlos oder hochgradig hörbehindert, so ist erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen. Die Paragraphen 52, Absatz 2 bis 4 und 53 sind anzuwenden.
(2)Als Dolmetscher im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die Übersetzer.“ Die Beschwerde richtet sich in ihrer Gesamtheit gegen der Vorschreibung der Schubhaftvollzugskosten und der Dolmetschkosten dem Grunde nach, jedoch nicht gegen die errechnete Höhe der Kosten. I. Zu den Schubhaftvollzugskosten:römisch eins. Zu den Schubhaftvollzugskosten: Der Beschwerdeführer wendet zusammengefasst im Wesentlichen ein, dass die belangte Behörde nicht berechtigt gewesen sei ab Beginn eines Hungerstreiks ohne nähere Begründung von einer fehlenden Arbeitswilligkeit beziehungsweise von einer Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Im angefochtenen Bescheid sei insbesondere nicht dargelegt worden, welche Arbeiten dem Beschwerdeführer aufgetragen worden seien beziehungsweise welche er verweigert hätte. Damit ist der Beschwerdeführer im Recht. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht hervor wie folgt (vgl. Erkenntnis vom 17.10.2013, 2012/21/0003 u.a.): Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht hervor wie folgt vergleiche Erkenntnis vom 17.10.2013, 2012/21/0003 u.a.): „Regelmäßig hat es ein Schubhafthäftling zwar selbst zu verantworten, wenn er infolge Hungerstreiks nicht zu "nützlicher Arbeit" herangezogen wird. Dass ihn an der Nichterbringung solcher Arbeit ein maßgebliches Verschulden im Sinn des § 54d Abs. 2 zweiter Satz VStG trifft, setzt aber jedenfalls voraus, dass eine Arbeitsleistung überhaupt in Betracht gekommen wäre. Wäre auch unabhängig von einem Hungerstreik (oder anderen in der Person des Häftlings liegenden individuellen Umständen) die Erbringung "nützlicher Arbeit" - insbesondere mangels zur Verfügung stehender "Arbeitsplätze" - gar nicht möglich gewesen, kommt ein Verschuldensvorwurf im Sinn des § 54d Abs. 2 letzter Halbsatz VStG von vornherein gar nicht in Betracht.“„Regelmäßig hat es ein Schubhafthäftling zwar selbst zu verantworten, wenn er infolge Hungerstreiks nicht zu "nützlicher Arbeit" herangezogen wird. Dass ihn an der Nichterbringung solcher Arbeit ein maßgebliches Verschulden im Sinn des Paragraph 54 d, Absatz 2, zweiter Satz VStG trifft, setzt aber jedenfalls voraus, dass eine Arbeitsleistung überhaupt in Betracht gekommen wäre. Wäre auch unabhängig von einem Hungerstreik (oder anderen in der Person des Häftlings liegenden individuellen Umständen) die Erbringung "nützlicher Arbeit" - insbesondere mangels zur Verfügung stehender "Arbeitsplätze" - gar nicht möglich gewesen, kommt ein Verschuldensvorwurf im Sinn des Paragraph 54 d, Absatz 2, letzter Halbsatz VStG von vornherein gar nicht in Betracht.“ Die belangte Behörde begründet den angefochtenen Bescheid zwar allgemein damit, dass der Beschwerdeführer durch das freiwillige Eingehen eines Hungerstreiks seine Arbeitsunfähigkeit selbst herbeigeführt habe und regelmäßig im Hungerstreik befindliche Schubhäftlinge nicht für körperlich belastende Tätigkeiten herangezogen werden könnten, jedoch wird im angefochtenen Bescheid nicht konkret ausgeführt, welche Arbeitsmöglichkeiten dem Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Schubhaft im Polizeianhaltezentrum, Wien konkret angeboten wurden, welche Arbeitsleistung er allenfalls verweigert hatte sowie für welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer aufgrund des Hungerstreiks als arbeitsunfähig eingestuft wurde. Im ob genannten Erkenntnis rügt der Verwaltungsgerichtshof weiters Folgendes: „… zur Frage der konkret bestehenden Arbeitsmöglichkeiten … hat die belangte Behörde ihrerseits keine Feststellungen getroffen. Sie hat sich vielmehr - … abstrakt damit begnügt, auf den Hungerstreik als solchen und die daraus abgeleitete "Arbeitsunfähigkeit" des Beschwerdeführers hinzuweisen und schon daraus seine Kostenersatzpflicht abgeleitet. Die Annahme eines derartigen Automatismus ist indes im Sinn des Vorgesagten verfehlt.“ Auch im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde konkrete Feststellungen zu den Arbeitsmöglichkeiten und zur Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers unterlassen. Somit war der Beschwerde betreffend der Vorschreibung der Schubhaftvollzugskosten stattzugeben und der angefochtene Bescheid in diesem Punkt aufzuheben. II. Zu den Dolmetschkosten:römisch zwei. Zu den Dolmetschkosten: Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Vorschreibung der Dolmetschkosten im Wesentlichen mit der Begründung, dass er nie um die Beziehung eines Dolmetschers gebeten habe. Er sei nicht informiert worden, dass von ihm diesbezüglich ein Kostenbeitrag zu leisten sei. Die belangte Behörde habe überdies nicht dargetan, warum nicht mit Vertrauenspersonen des Beschwerdeführers als Dolmetscher das Auslangen gefunden hätte werden können. Dem Beschwerdevorbringen ist Folgendes entgegenzuhalten: In § 113 Abs. 1 Z 4 FPG sind die zu ersetzenden Aufwendungen für Dolmetschkosten ausdrücklich geregelt.In Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 4, FPG sind die zu ersetzenden Aufwendungen für Dolmetschkosten ausdrücklich geregelt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wurde die Vorschreibung des Kostenersatzes nach § 79 FrG 1992, wie sie auch im Wesentlichen in der geltenden Fassung des FPG besteht, vom Gesetzgeber nicht als "Schadenersatzanspruch", sondern als Kostenersatzpflicht insbesondere des Fremden für öffentlich-rechtliche, vom Staat hoheitlich wahrgenommene fremdenrechtliche Aufgaben geschaffen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 30. September 1998, Zl. 96/02/0560). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wurde die Vorschreibung des Kostenersatzes nach Paragraph 79, FrG 1992, wie sie auch im Wesentlichen in der geltenden Fassung des FPG besteht, vom Gesetzgeber nicht als "Schadenersatzanspruch", sondern als Kostenersatzpflicht insbesondere des Fremden für öffentlich-rechtliche, vom Staat hoheitlich wahrgenommene fremdenrechtliche Aufgaben geschaffen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 30. September 1998, Zl. 96/02/0560). Es kommt daher nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer die Beziehung eines Dolmetschers selbst beantragt oder für erforderlich erachtet hat, sondern, ob dies zur Erfüllung der gesetzlichen fremdenpolizeilichen Aufgaben der Behörde objektiv erforderlich war und die belangte Behörde den ihr zukommenden Beurteilungsspielraum nicht unnötig überschritten hat und nicht notwendige Kosten auf den Beschwerdeführer überwälzt hat. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass die Beziehung von Dolmetschern bei seinen Vernehmungen wegen ausreichend vorhandenen Deutschkenntnissen überhaupt nicht erforderlich gewesen wäre. Vielmehr ergibt sich aus den Niederschriften, dass Dolmetscher der englischen Sprache hinzugezogen wurden und nach der Aktenlage (so wie auch schon im Asylverfahren) erforderlich waren. Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass in einer als Dolmetscher auch eine Vertrauensperson des Beschwerdeführers hätte fungieren können, so ist dem entgegenzuhalten, dass eine „Vertrauensperson“ (Rechtsbeistand im Sinne des § 10 Abs. 5 AVG) regelmäßig unterstützend vom Beschwerdeführer beigezogen werden kann, jedoch kann diese selbst keine rechtserheblichen Erklärungen abgegeben und ist eine Vertrauensperson weder zur Wahrung der Objektivität verpflichtet, noch steht sie unter Wahrheitspflicht. Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass in einer als Dolmetscher auch eine Vertrauensperson des Beschwerdeführers hätte fungieren können, so ist dem entgegenzuhalten, dass eine „Vertrauensperson“ (Rechtsbeistand im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, AVG) regelmäßig unterstützend vom Beschwerdeführer beigezogen werden kann, jedoch kann diese selbst keine rechtserheblichen Erklärungen abgegeben und ist eine Vertrauensperson weder zur Wahrung der Objektivität verpflichtet, noch steht sie unter Wahrheitspflicht. Anders dagegen stehen allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige und Dolmetscher regelmäßig unter Eid. Die Frage der ausreichenden Deutschkenntnisse und der Erforderlichkeit der Beiziehung eines Dolmetschers ist von der Behörde

§ 39a

AVG von Amts wegen anhand der tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen dann erforderlichenfalls ein Amtsdolmetscher oder wenn ein solcher nicht zur Verfügung steht ein nicht amtlicher, beeideter Dolmetscher beizuziehen. Dem Beschwerdeführer kommt dabei keine Wahlmöglichkeit oder ein Anspruch auf Beziehung einer Vertrauensperson als Dolmetsch zu. Die Frage der ausreichenden Deutschkenntnisse und der Erforderlichkeit der Beiziehung eines Dolmetschers ist von der Behörde

Paragraph 39 a, AVG von Amts wegen anhand der tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen dann erforderlichenfalls ein Amtsdolmetscher oder wenn ein solcher nicht zur Verfügung steht ein nicht amtlicher, beeideter Dolmetscher beizuziehen. Dem Beschwerdeführer kommt dabei keine Wahlmöglichkeit oder ein Anspruch auf Beziehung einer Vertrauensperson als Dolmetsch zu. Der Beschwerde hinsichtlich der Vorschreibung der Dolmetschkosten ist somit nicht berechtigt. Da der Sachverhalt unstrittig ist, die Beschwerde sich primär gegen die Beurteilung einer Rechtsfrage richtet und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Da der Sachverhalt unstrittig ist, die Beschwerde sich primär gegen die Beurteilung einer Rechtsfrage richtet und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Somit war spruchgemäß zu entscheiden Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.080.11523.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.