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{'item': 'VGW-151/V/063/21936/2014'}

Obsah (6)§ 52§ 53§ 71§ 28§ 25a§ 125

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum31.03.2014 GeschäftszahlVGW-151/V/063/21936/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag

§ 52Abs.

1 FPG gegen Herrn Christian D. eine Rückkehrentscheidung und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen wurden,

§ 71Abs.

1 Z.1 AVG abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 31.03.2014 zu Recht e r k a n n t:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Al-Hachich über die Beschwerde (vormals Berufung) des Herrn Christian D., vertreten durch S. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 14.12.2013, Zl. 1.317.412/FrB/13, mit welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 07.06.2013, Zl. 1317412/FrB/13, mit welchem

Paragraph 52, Absatz eins, FPG gegen Herrn Christian D. eine Rückkehrentscheidung und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen wurden,

Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 31.03.2014 zu Recht e r k a n n t: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. I. Pursuant to Art 28

(1)VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz –Act on Administrative Court Procedures) the appeal is dismissed as unfounded and the appealed decision is confirmed.römisch eins. Pursuant to Artikel 28,
(1)VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz –Act on Administrative Court Procedures) the appeal is dismissed as unfounded and the appealed decision is confirmed. II. In accordance with Article 25a VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz – Administrative Court Act), filing a regular appeal against points of law (Revision) pursuant to Article 133
(4)B-VG (Austrian Federal Constitutional Law) with the Austrian Administrative Court (Verwaltungsgerichtshof) is not admissible in this case.römisch zwei. In accordance with Article 25a VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz – Administrative Court Act), filing a regular appeal against points of law (Revision) pursuant to Article 133
(4)B-VG (Austrian Federal Constitutional Law) with the Austrian Administrative Court (Verwaltungsgerichtshof) is not admissible in this case. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 07.06.2013, Zl. 1317412/FrB/13, wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, eine Rückkehrentscheidung erlassen und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG, ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum verhängt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 07.06.2013 durch persönliche Übergabe zugestellt, die Unterfertigung der Übernahmebestätigung wurde vom Beschwerdeführer verweigert. Das Organ, das die Zustellung durchführte, bestätigte ausdrücklich die Richtigkeit der Angaben.römisch eins. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 07.06.2013, Zl. 1317412/FrB/13, wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, eine Rückkehrentscheidung erlassen und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG, ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum verhängt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 07.06.2013 durch persönliche Übergabe zugestellt, die Unterfertigung der Übernahmebestätigung wurde vom Beschwerdeführer verweigert. Das Organ, das die Zustellung durchführte, bestätigte ausdrücklich die Richtigkeit der Angaben. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 24.06.2013 Berufung, in welcher er bezüglich der Rechtzeitigkeit vorbrachte, der Bescheid wäre ihm nicht rechtsgültig zugestellt worden. Er habe bei seiner Festnahme und Schubhaftnahme am 07.06.2013 auf das Vollmachtsverhältnis zum S. hingewiesen und sogar ein Schreiben vorgelegt, welches eindeutig auf ein solches Vollmachtsverhältnis schließen lasse. Der Bescheid sei jedoch nicht seinem Vertreter zugestellt worden. In eventu stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und brachte vor, er habe sich seit 15.04.2013 in Schubhaft befunden. Eine Verständigung des Rechtsvertreters habe amtlicherseits nicht stattgefunden und der Beschwerdeführer selbst hätte auch keine Möglichkeit zur Kontaktaufnahme gehabt. Von der Schubhaft sei sein Rechtsvertreter nicht einmal informiert und ein Schubhaftbescheid nicht zugestellt worden. Der Beschwerdeführer sei verzweifelt gewesen und habe sich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden. Er habe nicht normal Nahrung zu sich nehmen können. Wegen Haftunfähigkeit sei er glaublich am 19.06.2013 aus der Schubhaft entlassen worden. Danach sei er bettlägerig bzw. sehr schwach gewesen. Zudem habe eine Hitzewelle geherrscht, welche ihn zusätzlich belastet habe. Erst am 24.06.2013 sei er körperlich so weit gewesen, den S. aufzusuchen. Erst jetzt habe er seinen Rechtsvertreter darüber informieren können, dass er in Schubhaft angehalten worden wäre. Während der Schubhaft sei es ihm nicht möglich gewesen, ein Rechtsmittel zu erheben. , Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 24.06.2013 Berufung, in welcher er bezüglich der Rechtzeitigkeit vorbrachte, der Bescheid wäre ihm nicht rechtsgültig zugestellt worden. Er habe bei seiner Festnahme und Schubhaftnahme am 07.06.2013 auf das Vollmachtsverhältnis zum S. hingewiesen und sogar ein Schreiben vorgelegt, welches eindeutig auf ein solches Vollmachtsverhältnis schließen lasse. Der Bescheid sei jedoch nicht seinem Vertreter zugestellt worden. In eventu stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und brachte vor, er habe sich seit 15.04.2013 in Schubhaft befunden. Eine Verständigung des Rechtsvertreters habe amtlicherseits nicht stattgefunden und der Beschwerdeführer selbst hätte auch keine Möglichkeit zur Kontaktaufnahme gehabt. Von der Schubhaft sei sein Rechtsvertreter nicht einmal informiert und ein Schubhaftbescheid nicht zugestellt worden. Der Beschwerdeführer sei verzweifelt gewesen und habe sich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden. Er habe nicht normal Nahrung zu sich nehmen können. Wegen Haftunfähigkeit sei er glaublich am 19.06.2013 aus der Schubhaft entlassen worden. Danach sei er bettlägerig bzw. sehr schwach gewesen. Zudem habe eine Hitzewelle geherrscht, welche ihn zusätzlich belastet habe. Erst am 24.06.2013 sei er körperlich so weit gewesen, den S. aufzusuchen. Erst jetzt habe er seinen Rechtsvertreter darüber informieren können, dass er in Schubhaft angehalten worden wäre. Während der Schubhaft sei es ihm nicht möglich gewesen, ein Rechtsmittel zu erheben. II. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 14.12.2013, Zl. 1.317.412/FrB/13, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71Abs.

1 Z 1 AVG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides und damit seit Beginn der Anhaltung in Schubhaft (07.06.2013) voll handlungsfähig gewesen. Somit habe auch die Möglichkeit bestanden, den S. direkt über die Haft und die erfolgte Zustellung eines Bescheides zu informieren. Bei seinen Depositen habe sich ein Handy befunden und habe der Beschwerdeführer zudem täglich die Möglichkeit gehabt, Vertreter der Rückkehrberatung sowie Rechtsberatung vor Ort zu kontaktieren. Es sei nicht erkennbar, welche Umstände vorgelegen wären, die ihn daran gehindert hätten. Der Beschwerdeführer habe sich am 09.06.2013 in Hungerstreik begeben und damit einen Zustand körperlicher Schwäche herbeigeführt, der in seiner eigenen Verantwortung liege. römisch zwei. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 14.12.2013, Zl. 1.317.412/FrB/13, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides und damit seit Beginn der Anhaltung in Schubhaft (07.06.2013) voll handlungsfähig gewesen. Somit habe auch die Möglichkeit bestanden, den S. direkt über die Haft und die erfolgte Zustellung eines Bescheides zu informieren. Bei seinen Depositen habe sich ein Handy befunden und habe der Beschwerdeführer zudem täglich die Möglichkeit gehabt, Vertreter der Rückkehrberatung sowie Rechtsberatung vor Ort zu kontaktieren. Es sei nicht erkennbar, welche Umstände vorgelegen wären, die ihn daran gehindert hätten. Der Beschwerdeführer habe sich am 09.06.2013 in Hungerstreik begeben und damit einen Zustand körperlicher Schwäche herbeigeführt, der in seiner eigenen Verantwortung liege. III. Aufgrund der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte das Verwaltungsgericht Wien am 31.03.2014 gemeinsam mit dem Verfahren aufgrund der Beschwerde des Herrn Christian D. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 07.06.2013, Zl. 1317412/FrB/13, mit welchem gegen ihn eine Rückkehrentscheidung ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen wurden, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Trotz ordnungsgemäßer Zustellung der Ladung blieben sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Vertreter der Verhandlung unentschuldigt fern. römisch drei. Aufgrund der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte das Verwaltungsgericht Wien am 31.03.2014 gemeinsam mit dem Verfahren aufgrund der Beschwerde des Herrn Christian D. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 07.06.2013, Zl. 1317412/FrB/13, mit welchem gegen ihn eine Rückkehrentscheidung ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen wurden, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Trotz ordnungsgemäßer Zustellung der Ladung blieben sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Vertreter der Verhandlung unentschuldigt fern. IV. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: römisch vier. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: IV.

  1. Aufgrund der Aktenlage und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt: römisch vier.
  2. Aufgrund der Aktenlage und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Nach eigener Angabe wurde der Beschwerdeführer 1990 geboren und ist Staatsangehöriger von Sierra Leone. Er gelangte erstmals im Oktober 2010 illegal in das Bundesgebiet und stellte einen Asylantrag. Das Asylverfahren wurde am 14.03.2013 rechtskräftig negativ in Verbindung mit einer Ausweisung abgeschlossen. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14.02.2012 wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 Z 1,
  3. Fall, Abs. 3 Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt. Nach eigener Angabe wurde der Beschwerdeführer 1990 geboren und ist Staatsangehöriger von Sierra Leone. Er gelangte erstmals im Oktober 2010 illegal in das Bundesgebiet und stellte einen Asylantrag. Das Asylverfahren wurde am 14.03.2013 rechtskräftig negativ in Verbindung mit einer Ausweisung abgeschlossen. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14.02.2012 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8, Fall, Absatz 3, Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt. Am 07.06.2013 wurde der Beschwerdeführer in 1020 Wien Praterstern, als undokumentierter Fremder angetroffen und sein unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt. In der Folge wurde über ihn mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.06.2013 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Gleichzeitig wurde über ihn mit Straferkenntnis vom 07.06.2013 wegen §§ 31 Abs. 1 Z 1,2,3 und 4 iVm § 120 Abs. 1a FPG eine Verwaltungsstrafe verhängt und wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.06.2013, Zl. 1317412/FrB/13,

§ 52Abs.

1 FPG, eine Rückkehrentscheidung und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum gegen ihn erlassen. Am 07.06.2013 wurde der Beschwerdeführer in 1020 Wien Praterstern, als undokumentierter Fremder angetroffen und sein unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt. In der Folge wurde über ihn mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.06.2013 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Gleichzeitig wurde über ihn mit Straferkenntnis vom 07.06.2013 wegen Paragraphen 31, Absatz eins, Ziffer eins,,2,3 und 4 in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, FPG eine Verwaltungsstrafe verhängt und wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.06.2013, Zl. 1317412/FrB/13,

Paragraph 52, Absatz eins, FPG, eine Rückkehrentscheidung und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum gegen ihn erlassen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 07.06.2013 durch persönliche Übergabe zugestellt, die Unterfertigung der Übernahmebestätigung wurde von ihm verweigert. Das Organ, das die Zustellung durchführte, bestätigte mit Aktenvermerk vom 07.06.2013 ausdrücklich die Richtigkeit der Angaben. Am 07.06.2013 erging seitens der belangten Behörde eine Anfrage an die Koordinationsstelle für Rechtsberatungen. Eine Rechtsberatung des Beschwerdeführers erfolgte am 07.06.2013 durch den Verein M., Herrn Mag. N.. Der Beschwerdeführer wurde infolge eines Hungerstreiks am 19.06.2013 als haftunfähig aus der Schubhaft entlassen. Eine vom Beschwerdeführer am 24.06.2013 erhobene Schubhaftbeschwerde wegen behaupteter Rechtswidrigkeit der Festnahme am 07.06.2013, der Verhängung der Schubhaft und anschließenden Anhaltung bis 19.06.2013 wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien mit Bescheid vom 30.09.2013, UVS-01/61/7316/2013, als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft bis zum 19.06.2013 rechtmäßig war. Gleichfalls am 24.06.2013 erhob der Beschwerdeführer Berufung gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 07.06.2013, Zl. 1317412/FrB/13 (betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot). Zur Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung brachte er vor, der angefochtene Bescheid wäre ihm nicht rechtsgültig zugestellt worden. Er habe bei seiner Festnahme und Schubhaftnahme auf das Vollmachtsverhältnis zum S. hingewiesen und sogar ein Schreiben vorgelegt, welches eindeutig auf ein solches Vollmachtsverhältnis schließen lasse. Der Bescheid sei jedoch nicht seinem Vertreter zugestellt worden. In eventu stellte er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Berufung beigeschlossen waren eine mit 18.03.2013 datierte Vollmacht des Beschwerdeführers für den S. sowie eine vom S. ausgestellte Bestätigung vom 15.04.2013, wonach für den Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gegen den Bescheid des Asylgerichtshofs eingebracht worden wäre, und ersucht wurde, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zumindest bis zu einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes abzusehen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 14.12.2013, Zl. 1.317.412/FrB/13, abgewiesen. IV.2. rechtliche Beurteilung: römisch vier.2. rechtliche Beurteilung: IV.2.1. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien:römisch vier.2.1. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien:

§ 125Abs.

23 FPG sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 bei einer Landespolizeidirektion anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz ab
  2. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

Paragraph 125, Absatz 23, FPG sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 bei einer Landespolizeidirektion anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz ab
  2. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. Die vorliegende Beschwerde (vormals Berufung) langte am 30.12.2013 bei der Landespolizeidirektion Wien ein, und ist zur Entscheidung demnach nunmehr das Verwaltungsgericht Wien zuständig. IV.2.
  3. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:römisch vier.2.
  4. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

§ 71Abs.

1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Insoweit der Beschwerdeführer seinen Wiedereinsetzungsantrag darauf stützt, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 07.06.2013 nicht ordnungsgemäß zugestellt worden wäre, wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach eine Frist „versäumt“ ist, wenn der Lauf der Frist für eine Prozesshandlung durch den gesetzlich vorgesehenen Akt ausgelöst wurde und die Frist ungenutzt verstrichen ist. Wurde der Fristenlauf gar nicht ausgelöst – etwa, weil eine Zustellung nicht rechtswirksam erfolgt ist – kann die Frist auch nicht versäumt werden, sodass auch eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht kommt (VwGH 24.3.2011, 2009/07/0160 u.a.). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer in keiner Weise glaubhaft gemacht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden bzw. lediglich aufgrund eines minderen Grades des Versehens an der rechtzeitigen Erhebung der Berufung verhindert gewesen wäre. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er – wie behauptet – bereits bei seiner Schubhaftnahme auf ein Vollmachtverhältnis zum S. hingewiesen hätte. Aus dem Akteninhalt ergibt sich keinerlei Hinweis darauf, sondern ergibt sich demgegenüber vielmehr, dass bereits am Tag der Schubhaftnahme einer Rechtsberatung des Beschwerdeführers durch den Verein M. stattgefunden hat. Eine Vollmacht bzw. ein Schreiben des S. wird in den Effekten des Beschwerdeführers nicht ausgewiesen. Die Vollmacht gelangte der belangten Behörde nach der Aktenlage erstmals mit der Einbringung der Berufung am 24.06.2013 zur Kenntnis. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer durch das unentschuldigte Fernbleiben von der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien seiner gebotenen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und hat sich somit selbst der Möglichkeit begeben, den Sachverhalt aus seiner Sicht darzulegen. Die verhängte Schubhaft ist – ebenso wie mangelnde Rechtskenntnis oder Rechtsirrtum (Hinweis B 26.11.1980, 2508, 2600, 2819/80, VwSlg 10309 A/1980) – für sich allein kein Grund, der es zuließe, die Unterlassung einer rechtzeitigen Berufungseinbringung als unverschuldet oder als ein über den minderen Grad des Versehens nicht hinausgehendes Verschulden zu werten. Auch das Zusammentreffen der vom Fremden aufgezeigten Umstände (er bringt vor, er habe mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache, habe die einschlägigen Rechtsvorschriften nicht gekannt und habe sich während der Rechtsmittelfrist in Schubhaft befunden) vermag ohne das Hinzutreten eines ihn konkret treffenden Hinderungsgrundes, der über die allgemeines Situation eines in Schubhaft befindlichen, der deutschen Sprache nicht mächtigen Fremden hinausgeht, die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu rechtfertigen (VwGH 19.11.2003, 2003/2170090 u.a.). Zum behaupteten Wiedereinsetzungsgrund infolge der schlechten körperlichen und psychischen Verfassung des Beschwerdeführers wird auf die ständige Judikatur des VwGH verwiesen, wonach eine durch den Hungerstreik bewirkte schlechte psychische und physische Verfassung nur dann als ein unvorhergesehenes oder/und unabwendbares Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 AVG zu werten wäre, wenn dadurch seine Dispositionsfähigkeit zur Gänze ausgeschlossen und er solcherart außerstande gewesen wäre, die nach der Sachlage erforderliche Maßnahmen zu setzen (vgl. etwa VwGH 01.12.1994, 94/18/0843, 05.03.1998, 97/18/0557). Zum behaupteten Wiedereinsetzungsgrund infolge der schlechten körperlichen und psychischen Verfassung des Beschwerdeführers wird auf die ständige Judikatur des VwGH verwiesen, wonach eine durch den Hungerstreik bewirkte schlechte psychische und physische Verfassung nur dann als ein unvorhergesehenes oder/und unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, AVG zu werten wäre, wenn dadurch seine Dispositionsfähigkeit zur Gänze ausgeschlossen und er solcherart außerstande gewesen wäre, die nach der Sachlage erforderliche Maßnahmen zu setzen vergleiche etwa VwGH 01.12.1994, 94/18/0843, 05.03.1998, 97/18/0557). Für einen gänzlichen Ausschluss der Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Aktenlage kein Hinweis, wobei insbesondere auch zu beachten war, dass der Bescheid dem Beschwerdeführer bereits am 07.06.2013, also noch vor dem Beginn seines Hungerstreiks zugestellt wurde, wobei für diesen Zeitpunkt jedenfalls von seine Dispositionsfähigkeit auszugehen war. Da der Beschwerdeführer sohin nicht durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Einbringung der Berufung verhindert war, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid spruchgemäß zu bestätigen. IV.2.3. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier.2.3. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Exclusion of a regular appeal against points of law (Revision) A regular appeal against points of law (Revision) is not admissible in this case because the matter in question does not constitute a fundamental point of law as defined in Art 133/4 B-VG (Austrian Federal Constitutional Act, Bundesverfassungsgesetz). The present decision is not incompatible with previous jurisdiction by the Austrian Administrative Court, and there is no general lack of previous jurisdiction on this point. The Austrian Administrative Court’s previous jurisdiction on this point cannot be regarded as inconsistent, either. There are no other facts that would indicate the point of law at hand is of fundamental importance. A regular appeal against points of law (Revision) is not admissible in this case because the matter in question does not constitute a fundamental point of law as defined in Artikel 133 /, 4, B-VG (Austrian Federal Constitutional Act, Bundesverfassungsgesetz). The present decision is not incompatible with previous jurisdiction by the Austrian Administrative Court, and there is no general lack of previous jurisdiction on this point. The Austrian Administrative Court’s previous jurisdiction on this point cannot be regarded as inconsistent, either. There are no other facts that would indicate the point of law at hand is of fundamental importance. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.V.063.21936.2014

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