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{'item': 'VGW-151/023/21745/2014'}

Obsah (19)§ 11§ 28§ 46§ 25a§ 81Art. 130§ 8§ 17§ 41§ 41a§ 20§ 52§ 67§ 14a§ 291a§ 21§ 292§ 239§ 293

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum01.04.2014 GeschäftszahlVGW-151/023/21745/2014 TextI M N A M E N D E R R E P U B L I Krömisch eins M N A M E N D E R R E P U B L röm

§ 11Abs. 2 Z 4 i

Vm Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG idgF, abgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde des mj. Milan M., vertreten durch Frau Dijana M. (Mutter), Wien, F.-straße, diese vertreten durch Rechtanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Referat Erstanträge, vom 11.12.2013, Zahl MA35-9/2991818-01, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus (Paragraph 46 /, eins /, 2,)“

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG idgF, abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t : I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass dieser lautet:römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass dieser lautet: „Auf Grund Ihres am 16. August 2013 eingebrachten Antrages wird Ihnen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 8 Abs. 1 Z 2 NAG)

§ 46Abs.

2 lit. a NAG für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.“ „Auf Grund Ihres am 16. August 2013 eingebrachten Antrages wird Ihnen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG)

Paragraph 46, Absatz 2, Litera a, NAG für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.“ II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom

  1. Dezember 2013 wurde zur Zahl MA 35-9/2991818-01 das Ansuchen des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Vater des Beschwerdeführers als Zusammenführender über ein zu geringes Einkommen verfüge, um sicherzustellen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht zu einer Belastung für die Gebietskörperschaft führen würde. Zwar wäre im vorliegenden Falle weiters das Vorliegen eines Familienlebens zu bejahen, allerdings könne die deutliche Unterschreitung der heranzuziehenden Richtsätze nach § 293 ASVG durch den Zusammenführenden zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen, weswegen das vorliegende Ansuchen abzuweisen gewesen wäre.Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Vater des Beschwerdeführers als Zusammenführender über ein zu geringes Einkommen verfüge, um sicherzustellen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht zu einer Belastung für die Gebietskörperschaft führen würde. Zwar wäre im vorliegenden Falle weiters das Vorliegen eines Familienlebens zu bejahen, allerdings könne die deutliche Unterschreitung der heranzuziehenden Richtsätze nach Paragraph 293, ASVG durch den Zusammenführenden zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen, weswegen das vorliegende Ansuchen abzuweisen gewesen wäre. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Rechtsmittelwerber zusammengefasst sinngemäß aus, der durch die Behörde festgestellte Fehlbetrag in der Höhe von EUR 200,-- werde durch Ersparnisse des Zusammenführenden in der Höhe von ca. EUR 6.000,-- ausgeglichen. Die auf dem Sparbuch gutgeschriebenen Geldmittel stammten aus Geschenken von Angehörigen des Zusammenführenden, weiters verfüge er über diese Mittel schon seit geraumer Zeit. Mit Eingabe vom
  2. März 2014 legte der Beschwerdeführer nebst weiteren Unterlagen einen Kontoauszug lautend auf den Namen des Zusammenführenden vor, aus welchem hervorgeht, dass der Vater des Einschreiters mit Stand
  3. Jänner 2014 über ein Guthaben in der Höhe von EUR 6.595,99 verfügte. Auf Grund dieses Vorbringens und zur weiteren Abklärung des tatbestandsrelevanten Sachverhaltes wurde am
  4. März 2014 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher neben der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers Herr Rade M. als Zeuge geladen war. Der Landeshauptmann von Wien hat auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung mit Eingabe vom
  5. März 2014 nach erfolgter Ladung zu dieser Verhandlung ausdrücklich verzichtet. In ihrer Einlassung zur Sache legte die gesetzliche Vertreterin des Rechtsmittelwerbers Nachstehendes dar: „Ich bin im Jahre 2010 erstmals in das Bundesgebiet eingereist. Ich war damals mit meiner Tochter schwanger. Ich bin damals als Touristin in das Bundesgebiet eingereist und war zu verschiedenen Zeiträumen hier anwesend. Einmal waren es zwei Monate dann wiederum nur zwei Wochen. Ich habe jedenfalls die vorgesehene Dreimonatsfrist für einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich nie überschritten. Ich habe im Jahre 2013 das A1 Diplom gemacht und dann den Antrag gestellt. Ich möchte angeben, dass mein Gatte keine Schulden hat. Soweit ich informiert bin, ist auch sein Konto nicht überzogen. Mein Gatte lebt alleine in unserer Wohnung, wenn wir nicht da sind. Es leben dort nur wir beide und unsere Kinder. Die Wohnung kostet 356,-- Euro. Unsere Wohnung kostet 356,-- Euro monatlich. Seit April fallen Mietkosten im Ausmaß von 371,-- Euro an. Die Miete wurde nicht erhöht. Wir haben uns in unserem Dorf in Serbien kennengelernt, das war im Jahre
  6. Seit 2003 sind wir zusammen. 2005 kam unser erstes Kind. Im Jahre 2008 haben wir geheiratet. 2010 kam das zweite Kind und wir sind immer noch zusammen. Wenn ich dazu befragt werde, warum ich trotz unserer Heirat bereits im Jahre 2008 erst jetzt einen Aufenthaltsantrag gestellt habe, so gebe ich an, dass mein Gatte sein damaliges Aufenthaltsrecht von seiner Mutter ableitete, welche österreichische Staatsbürgerin ist. Er war zwar für fünf Jahre aufenthaltsberechtigt, verfügte jedoch über keine Arbeitsgenehmigung. Nachdem er diese erhalten hatte und drei Gehälter bekam, stellte ich den gegenständlichen Antrag für mich und meine Kinder. Meine Kinder sind in Serbien aufgewachsen und waren ständig mit mir zusammen. Jetzt sind sie hier. Grundsätzlich waren die Kinder immer bei mir. Nur in einem Fall ist mein Sohn kurzfristig alleine bei seinem Vater gewesen. Milan ging bislang in Serbien in die Schule. Er hat dort die erste Klasse absolviert. In Österreich besucht er nunmehr erneut die erste Klasse. Er besucht die Schule in Österreich seit September
  7. Mein Sohn ist demnach seit Antragstellung durchgehend in Österreich anwesend. Näher befragt gebe ich an, dass mein Sohn bis zur Antragstellung laufend bei mir war. Meine Tochter ist auch nach Antragstellung laufend bei mir geblieben. Sie besucht nicht den Kindergarten. Mein Gatte möchte gerne, dass ich mit den Kindern nach Österreich komme, er kümmert sich regelmäßig um die Kinder. So bringt er etwa regelmäßig nach seinen Möglichkeiten seinen Sohn in die Schule. Wir unternehmen auch sehr viel mit unseren Kindern in der Freizeit. Ich habe in Serbien die Grundschule absolviert. Gearbeitet habe ich bislang nicht. Meine Schwiegereltern haben uns in Serbien erhalten. Wenn ich einen Titel erhalten sollte, möchte ich in Österreich auch arbeiten. Bislang habe ich in Österreich jedoch nicht gearbeitet. Ich denke ich würde in einer Reinigungsfirma arbeiten und würde jede Arbeit annehmen, die ich bekommen könnte. Ich habe in Österreich den A1-Kurs besucht. Ich hatte bereits vor mich für A2 einzuschreiben, allerdings habe ich davon abgesehen, weil mein Antrag abgelehnt wurde. Ich möchte aber jedenfalls weiterhin Deutsch lernen. Ich möchte danach weiterhin schauen, welche Möglichkeiten für eine Ausbildung es für mich gibt. Ich habe keine Blutsverwandten in Österreich. Mein Gatte hat Familie. Mein Gatte hat seine Eltern hier und seine Schwester. Seine Familie ist fast vollzählig in Österreich. Meine Schwiegereltern haben mich in Serbien durch Geldsendungen unterstützt, es war aber unser aller Wille, dass mein Mann für seine Familie aufkommt. Meine Eltern leben in Serbien, mein Bruder lebt in Österreich. Auch meine Großeltern leben in Serbien. Ich habe in Österreich viele Freunde. Ich bin weiters in einer Kirche dahingehend engagiert, da ich diese regelmäßig besuche und mich an konfessionelle Gepflogenheiten halte. Ich möchte festhalten, dass wir in Serbien deshalb nicht leben können, weil es dort keine Möglichkeit gibt Arbeit zu finden. Die gesamte Familie meines Gatten lebt in Österreich. Er arbeitet hier und hat auch hier seine Arbeitsgenehmigung. Tätigkeiten die ich in Serbien entfalten könnte, wären so dotiert, dass ich davon nicht leben könnte. Der Zweck meines Aufenthalts in Österreich wäre jener, hier zu arbeiten. Es wäre mein großer Wunsch in Österreich weiterhin mit meiner Familie leben zu können und hier arbeiten zu dürfen.“ Herr Rade M., Vater des Beschwerdeführers, legte im Zuge seiner zeugenschaftlichen Einvernahme Nachstehendes dar: „Ich lebe seit dem Jahre 2008 in Österreich. Damals bekam ich meinen ersten Aufenthaltstitel. Meine Mutter ist österreichische Staatsangehörige. Meine Gattin ist immer als Touristin gekommen. Zuletzt reiste sie am
  8. oder
  9. Jänner 2014 wieder nach Österreich ein. Mein Sohn besucht hier die Schule. Er ist seit
  10. August 2013 durchgehend in Österreich. Meine Tochter ist immer bei ihrer Mutter. Ich arbeite in einer Reinigungsfirma, entsprechende Belege hinsichtlich meines Verdienstes habe ich vorgelegt. Ich bezahle 356,-- Euro an Miete. Meine Miete wurde nicht erhöht, weil ich die Wohnung selbst renoviert habe. Wir hatten nur eine Betriebskostenerhöhung in der Höhe von EUR 15,--, dies gilt jedoch nur für den April
  11. Ich habe keine Schulden, auch mein Konto ist nicht überzogen. Das vorgelegte Sparguthaben habe ich seit dem Jahre 2011 oder 2012, so genau weiß ich das nicht. Meine Mutter hat mir zu diesem Sparguthaben geholfen. Das Geld stammt aus einem Autoverkauf und gehört eigentlich mir. Ich habe auch etwas von meiner Mutter bekommen. Ich verfüge über ein weiteres Sparbuch in der Höhe von Euro 4.000,--, das ich bislang jedoch nicht vorgelegt habe. Es handelt sich dabei allerdings um ein anonymes Sparbuch. Ich möchte weiters angeben, dass auch dieses Sparbuch auf meinen Namen lautet. In unserer Wohnung leben nur ich, meine Gattin und meine Kinder. Die Wohnung ist ca. 47 m² groß. Es sollen dort keine weiteren Personen leben. Ich habe meine Gattin im Jahre 2003 in unserem Dorf in Serbien kennengelernt. Wir sind seit damals zusammen. Wir haben 2008 geheiratet. Der Aufenthaltsantrag wurde erst deswegen jetzt gestellt, weil ich vorher keine Arbeitsgenehmigung hatte. In der Folge habe ich dann eine Wohnung genommen und jetzt besteht auch die rechtliche Grundlage für die Stellung des Aufenthaltsantrages. Meine Kinder sind in Serbien aufgewachsen. Ich habe regelmäßigen Kontakt zu meinen Kindern, insbesondere während der Zeit der Abwesenheit meiner Gattin habe ich etwa meinen Sohn täglich in die Schule gebracht. Unsere Ehe ist auch nach wie vor in Takt. Meine Gattin verfügt über eine Grundschulausbildung. Sie hat zu Hause gearbeitet, sie ist Hausfrau. Ansonsten hat sie nicht gearbeitet. Meine Eltern haben deren Lebensunterhalt und der Kinder in Serbien finanziert. Meine Eltern unterstützen uns auch heute noch. Ein Bruder meiner Gattin lebt in Österreich. In Serbien leben Vater, Mutter und Großeltern meiner Gattin. Meine gesamte Familie lebt in Österreich, insbesondere meine Eltern. Ich verfüge über eine Grundschulausbildung. Ich habe in Serbien als Landwirt in der Landwirtschaft gearbeitet. Wir möchten unser Familienleben deshalb in Österreich führen, weil meine ganze Familie hier lebt, wir zu Hause niemanden haben und auch der Standard hier ein besserer ist.“ Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Der 2005 geborene Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und brachte mit am
  12. August 2013 bei der Behörde eingebrachter Eingabe einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“

§ 46Abs.

1 NAG ein. Die Festsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen den Einschreiter ist nicht aktenkundig.Der 2005 geborene Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und brachte mit am 16. August 2013 bei der Behörde eingebrachter Eingabe einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, NAG ein. Die Festsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen den Einschreiter ist nicht aktenkundig. Der Beschwerdeführer ist der Sohn des Herrn Rade M. und der Frau Dijana M. Herr Rade M. ist wie der Einschreiter serbischer Staatsangehöriger und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EG“. Er lebt seit dem Jahre 2008 durchgehend in Österreich und verfügt seit

  1. Februar 2008 durchgehend über Meldeanschriften im Bundesgebiet. Derzeit ist er an der Anschrift Wien, F.-straße, hauptgemeldet. Er ist als Arbeiter in einem Reinigungsunternehmen unselbständig erwerbstätig und lukriert aus dieser Erwerbstätigkeit unter Heranziehung der Monatsgehälter November 2013, Jänner 2014 und Februar 2014 unter Berücksichtigung des
  2. und
  3. Monatsgehaltes ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von aufgerundet EUR 1.330,--. Schulden des Herrn Rade M. sind nicht aktenkundig. Er verfügt weiters über ein Sparguthaben in der Höhe von ca. EUR 6.600,--, welches er durch einen Fahrzeugverkauf und Zuwendungen durch Angehörige ansparte. Herr Rade M. ist weiters Mieter einer Wohnung in Wien, F.-straße. Die Wohnung verfügt über eine Nutzfläche von 46,39 m
  4. Für diese Wohnung entstehen monatliche Kosten von insgesamt EUR 356,--. Es ist beabsichtigt, diese Wohnung als gemeinsamen Wohnsitz zu verwenden. Die Beschwerdeführer war seit dem Jahre 2010 fallweise im Bundesgebiet gemeldet, wobei seit dem
  5. August 2013 eine aufrechte Hauptmeldung an der Anschrift Wien, F.-straße, besteht. Er befindet sich seit
  6. August 2013 durchgehend im Bundesgebiet und besucht in Österreich die Schule. Der Beschwerdeführer verfügt über keine über den visafreien Aufenthaltszeitraum hinausgehende Aufenthaltsberechtigung in Österreich und hält sich somit seit
  7. November 2013 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer ist in Österreich sozialversichert. Der Beschwerdeführer wuchs in Serbien auf und besuchte dort die erste Klasse der Grundschule. Nach erfolgter Wohnsitznahme seines Vaters in Österreich im Jahre 2008 wurde das Familienleben durch regelmäßige Besuche weitergeführt. Seit
  8. August 2013 wird das Kind während der Abwesenheit seiner Mutter durch den Vater alleine betreut. In Österreich leben die Großeltern des Beschwerdeführers väterlicherseits, weiters hat er hier einen Onkel. In Serbien leben seine Großeltern mütterlicherseits und dessen Urgroßeltern. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie insbesondere auf die Ausführungen der Rechtsmittelwerberin sowie des einvernommenen Zeugen im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Rechtlich folgt daraus:

§ 81Abs.

25 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz) kann gegen eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz vom

  1. Jänner bis zum Ablauf des
  2. Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden, wenn eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des
  3. Dezember 2013 erlassen worden ist, die Berufungsfrist mit Ablauf des
  4. Dezember 2013 noch läuft und gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des
  5. Dezember 2013 Berufung erhoben wurde. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des
  6. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG.

Paragraph 81, Absatz 25, des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz) kann gegen eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz vom

  1. Jänner bis zum Ablauf des
  2. Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden, wenn eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des
  3. Dezember 2013 erlassen worden ist, die Berufungsfrist mit Ablauf des
  4. Dezember 2013 noch läuft und gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des
  5. Dezember 2013 Berufung erhoben wurde. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des
  6. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.

§ 8Abs.

1 Z 2 NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausl

BG.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, AuslBG.

§ 46Abs.

1 NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

Paragraph 46, Absatz eins, NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”

§ 41

oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oder1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”

Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

  1. a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” innehat,
  2. b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oder b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder

  1. c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.
  2. c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.

§ 20Abs.

1 NAG sind befristete Aufenthaltstitel, sofern nicht anderes bestimmt ist, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

Paragraph 20, Absatz eins, NAG sind befristete Aufenthaltstitel, sofern nicht anderes bestimmt ist, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

§ 11Abs.

1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

Paragraph 11, Absatz eins, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht; 1.

gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
  3. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
  4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  5. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  6. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  7. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  8. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

§ 11Abs.

2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn

Paragraph 11, Absatz 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn

  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14arechtzeitig erfüllt hat.

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. § 11 Abs. 3 NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: Paragraph 11, Absatz 3, NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 11Abs.

5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

§ 21Abs.

1 NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

Paragraph 21, Absatz eins, NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

§ 21Abs.

2 Z 5 sind fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthaltes zur Antragstellung im Inland berechtigt.

Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, sind fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthaltes zur Antragstellung im Inland berechtigt.

§ 21Abs.

6 NAG schafft eine Inlandsantragstellung nach § 21 Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 8, Abs. 3 und 5 kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht.

Paragraph 21, Absatz 6, NAG schafft eine Inlandsantragstellung nach Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4 bis 8, Absatz 3 und 5 kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht.

§ 292Abs.

3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 274,06.

Paragraph 292, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 274,06.

§ 239Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Richtsatz

Gemäß Paragraph 239, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Richtsatz

  1. a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
  2. aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1.286,03 €,
  3. bb)wenn die Voraussetzungen nach
  4. aa)nicht zutreffen 857,73 €,
  5. b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 857,73 €, Pension nach Paragraph 259 8, 57,,73 €,
  6. c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
  7. aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 315,48 €, falls beide Elternteile verstorben sind 473,70 €,
  8. bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 560,61 €, falls beide Elternteile verstorben sind 857,73 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 132,34 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 132,34 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht. Nach Art. 20 Abs. dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen), Amtsblatt Nr. L 239 vom 22/09/2000, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013, Amtsblatt Nr. L 182/1 vom 29. Juni 2013 können sich sichtvermerksfreie Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen von dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c),
  9. d)und
  10. e)aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.Nach Artikel 20, Abs. dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen), Amtsblatt Nr. L 239 vom 22/09/2000, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 610 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013, Amtsblatt Nr. L 182/1 vom 29. Juni 2013 können sich sichtvermerksfreie Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen von dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c),
  11. d)und
  12. e)aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.

Art. I Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Visumpflichtverordnung), sind die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang II aufgeführten Drittländer von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet, befreit.

Artikel römisch eins, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2011, des Rates vom

  1. März 2011 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Visumpflichtverordnung), sind die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang römisch zwei aufgeführten Drittländer von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet, befreit. Serbien scheint in der Liste Im Anhang II der Visapflichtverordnung auf.Serbien scheint in der Liste Im Anhang römisch zwei der Visapflichtverordnung auf. Einleitend ist festzuhalten, dass der nunmehr angefochtene Bescheid am
  2. Dezember 2013 gegenüber den Beschwerdeführer erlassen wurde und das dagegen eingebrachte Rechtsmittel am
  3. Jänner 2014 zur Post gegeben wurde. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien zur Behandlung dieser nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung ist daher

§ 81Abs.

25 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der geltenden Fassung gegeben. Unter Beachtung dieser Übergangsbestimmung ist dieses Verfahren weiters nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vor BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen. Sämtliche in diesem Beschluss wiedergegebenen Gesetzeszitate und Verweisungen beziehen sich auf diese anzuwendende Rechtslage. Einleitend ist festzuhalten, dass der nunmehr angefochtene Bescheid am 24. Dezember 2013 gegenüber den Beschwerdeführer erlassen wurde und das dagegen eingebrachte Rechtsmittel am 14. Jänner 2014 zur Post gegeben wurde. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien zur Behandlung dieser nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung ist daher

Paragraph 81, Absatz 25, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der geltenden Fassung gegeben. Unter Beachtung dieser Übergangsbestimmung ist dieses Verfahren weiters nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. Sämtliche in diesem Beschluss wiedergegebenen Gesetzeszitate und Verweisungen beziehen sich auf diese anzuwendende Rechtslage. Die Behörde stützte die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels auf den Umstand, dass der Aufenthalt des Einschreiters im Bundesgebiet mangels Nachweises entsprechender Mittel zu einer Belastung der Gebietskörperschaft führen könnte. Zu den diesbezüglich einschlägigen Normen des § 11 Abs. Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG führte der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom

  1. Oktober 2010, Zl. B 1462/06, aus, dass dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden Einkünfte an die Richtsätze des § 293 ASVG knüpft. Vermag demnach ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen, so ist sowohl der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 NAG als auch der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG iVm Abs. 5 leg. cit. erfüllt (vgl. VwGH,
  2. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0448). Zu den diesbezüglich einschlägigen Normen des Paragraph 11, Abs. Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG führte der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
  3. Oktober 2010, Zl. B 1462/06, aus, dass dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden Einkünfte an die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG knüpft. Vermag demnach ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen, so ist sowohl der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, NAG als auch der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Absatz 5, leg. cit. erfüllt vergleiche VwGH,
  4. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0448). Zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel führte der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Aus § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa und Abs. 4 ASVG sowie § 292 Abs. 2 ASVG ist abzuleiten, dass der Berechnung, ob der in § 293 ASVG genannte Richtsatz erreicht wird und in welchem Ausmaß die Ausgleichszulage zusteht, das Haushaltsnettoeinkommen zu Grunde zu legen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt. Dadurch hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass es zur Existenzsicherung im Falle des Bestehens bestimmter familiärer Bande nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf. Hingegen nehmen die Bestimmungen der §§ 291a ff EO über den unpfändbaren Freibetrag (das "Existenzminimum") keinen Bedacht darauf, ob der Verpflichtete in einem Mehrpersonenhaushalt lebt und somit die Gesamtbedürfnisse eines Ehepaares geringer wären als die verdoppelten Freibeträge. Schon aus diesem Grund kann das Existenzminimum des § 291a EO nicht auf alle Fälle einer Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG - die ausdrücklich anhand des § 293 ASVG vorzunehmen ist - angewendet werden. Der Zweck des § 11 Abs. 5 NAG, die notwendigen Kosten der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu gewährleisten, gibt keine Veranlassung zu der Annahme, dem Verpflichteten müsse darüber hinaus noch ein Existenzminimum für eine Einzelperson zur Verfügung stehen. Des Weiteren wird im Regelfall der Unterhalt dann, wenn Verpflichteter und Berechtigter im selben Haushalt wohnen, in Naturalleistungen erbracht. Dem gegenüber legen die §§ 291a ff EO den pfändungsfreien Teil bei einer Exekution auf Geldforderungen zur Hereinbringung eines in Geld bestehenden Anspruchs fest (VwGH, 22.März 2011, Zl. 2007/18/0689).Zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel führte der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Aus Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a und Absatz 4, ASVG sowie Paragraph 292, Absatz 2, ASVG ist abzuleiten, dass der Berechnung, ob der in Paragraph 293, ASVG genannte Richtsatz erreicht wird und in welchem Ausmaß die Ausgleichszulage zusteht, das Haushaltsnettoeinkommen zu Grunde zu legen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt. Dadurch hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass es zur Existenzsicherung im Falle des Bestehens bestimmter familiärer Bande nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf. Hingegen nehmen die Bestimmungen der Paragraphen 291 a, ff EO über den unpfändbaren Freibetrag (das "Existenzminimum") keinen Bedacht darauf, ob der Verpflichtete in einem Mehrpersonenhaushalt lebt und somit die Gesamtbedürfnisse eines Ehepaares geringer wären als die verdoppelten Freibeträge. Schon aus diesem Grund kann das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO nicht auf alle Fälle einer Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG - die ausdrücklich anhand des Paragraph 293, ASVG vorzunehmen ist - angewendet werden. Der Zweck des Paragraph 11, Absatz 5, NAG, die notwendigen Kosten der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu gewährleisten, gibt keine Veranlassung zu der Annahme, dem Verpflichteten müsse darüber hinaus noch ein Existenzminimum für eine Einzelperson zur Verfügung stehen. Des Weiteren wird im Regelfall der Unterhalt dann, wenn Verpflichteter und Berechtigter im selben Haushalt wohnen, in Naturalleistungen erbracht. Dem gegenüber legen die Paragraphen 291 a, ff EO den pfändungsfreien Teil bei einer Exekution auf Geldforderungen zur Hereinbringung eines in Geld bestehenden Anspruchs fest (VwGH, 22.März 2011, Zl. 2007/18/0689). Weiters judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der nach § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (vgl. VwGH,
  5. Mai 2011, Zl. 2008/22/0709). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen (vgl. VwGH,
  6. Dezember 2011, Zl. 2008/18/0629).Weiters judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen vergleiche VwGH,
  7. Mai 2011, Zl. 2008/22/0709). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NAG sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen vergleiche VwGH,
  8. Dezember 2011, Zl. 2008/18/0629). Jene Beträge, welche dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe hinzuzurechnen sind, werden ebenso in § 11 Abs. 5 NAG demonstrativ aufgezählt. Der Zweck des Verweises des § 11 Abs. 5 NAG auf § 292 Abs. 3 ASVG ist, einen ziffernmäßig bestimmten Betrag zu fixieren, bei dessen Erreichung von einer Deckung der üblicherweise notwendigen Kosten der Lebensführung ausgegangen werden kann. Nicht beinhaltet in diesem Betrag sind jedoch jene Kosten und Belastungen, die über die gewöhnliche Lebensführung im Einzelfall hinausgehen, womit unterschiedlichen Lebenssachverhalten Rechnung getragen wird. § 11 Abs. 5
  9. Satz NAG stellt klar, dass diese außergewöhnlichen Kosten dem

§ 293

ASVG erforderlichen Betrag hinzuzählen sind.Jene Beträge, welche dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe hinzuzurechnen sind, werden ebenso in Paragraph 11, Absatz 5, NAG demonstrativ aufgezählt. Der Zweck des Verweises des Paragraph 11, Absatz 5, NAG auf Paragraph 292, Absatz 3, ASVG ist, einen ziffernmäßig bestimmten Betrag zu fixieren, bei dessen Erreichung von einer Deckung der üblicherweise notwendigen Kosten der Lebensführung ausgegangen werden kann. Nicht beinhaltet in diesem Betrag sind jedoch jene Kosten und Belastungen, die über die gewöhnliche Lebensführung im Einzelfall hinausgehen, womit unterschiedlichen Lebenssachverhalten Rechnung getragen wird. Paragraph 11, Absatz 5, 2. Satz NAG stellt klar, dass diese außergewöhnlichen Kosten dem

Paragraph 293, ASVG erforderlichen Betrag hinzuzählen sind. Durch die demonstrative Aufzählung verschiedener Passiva soll verdeutlicht werden, dass die individuelle Situation des Antragstellers oder des im Falle einer Familienzusammenführung für ihn Aufkommenden die Höhe der erforderlichen Unterhaltsmittel beeinflusst, weshalb die tatsächliche Höhe der Lebensführungskosten als relevanter Faktor mit zu berücksichtigen ist. Diese Ausgaben sind daher vom Nettoeinkommen in Abzug zu bringen. Dadurch bleibt gewährleistet, dass beispielsweise mit besonders hoher Miete belastete Fremde von vornherein nachweisen müssen, dass sie sich die von ihnen beabsichtigte Lebensführung im Hinblick auf ihr Einkommen auch tatsächlich leisten können. Auch wurde ausdrücklich festgelegt, dass bei der Feststellung der über die gewöhnliche Lebensführung hinausgehenden Kosten der Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt zu bleiben hat und dass dieser Betrag zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes des Abs. 5 führt. Diese in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG genannte Größe entspricht dem ziffernmäßigen Betrag der freien 'Station'. Infolge dessen, dass nun Mietbelastungen als regelmäßige Aufwendung das feste und regelmäßige Einkommen des Antragstellers schmälern, hat der Wert der freien Station einmalig unberücksichtigt zu bleiben. Dies bedeutet, dass letztlich nur jene Mietbelastungen oder andere in der beispielhaften Aufzählung des zweiten Satzes des Abs. 5 genannte Posten, vom im Abs. 5 genannten Einkommen in Abzug zu bringen sind, welche über dem in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG genannten Betrag liegen. Das bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass der Betrag des § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des § 293 ASVG dann schmälert, wenn etwa gar kein Mietaufwand anfällt. Konkret zum anfallenden Mietaufwand sprach der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass die Berücksichtigung der den "Freibetrag" nach § 292 Abs. 3 ASVG übersteigenden monatlichen Mietbelastungen als einkommensmindernd grundsätzlich der Rechtslage nach den Änderungen im § 11 Abs. 5 NAG durch das FrÄG 2009 entspricht. Nach der sich aus den Materialien ergebenden Intention des Gesetzgebers kann es aber auch keinem Zweifel unterliegen, dass vom Begriff "Mietbelastungen" nicht nur der Hauptmietzins, sondern auch die - im vereinbarten Pauschalmietzins enthaltenen - Betriebskosten umfasst sind (vgl. VwGH,

  1. Jänner 2012, Zl. 2010/21/0346). Die Auffassung weiters, das dem Zusammenführenden monatlich zur Verfügung stehende Einkommen werde durch jenen Betrag, den er als monatliche Rate zur Tilgung eines Kredites zu leisten hat, geschmälert, entspricht dem Gesetz (vgl. VwGH,
  2. Juni 2012, 2009/22/0350).Auch wurde ausdrücklich festgelegt, dass bei der Feststellung der über die gewöhnliche Lebensführung hinausgehenden Kosten der Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt zu bleiben hat und dass dieser Betrag zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes des Absatz 5, führt. Diese in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG genannte Größe entspricht dem ziffernmäßigen Betrag der freien 'Station'. Infolge dessen, dass nun Mietbelastungen als regelmäßige Aufwendung das feste und regelmäßige Einkommen des Antragstellers schmälern, hat der Wert der freien Station einmalig unberücksichtigt zu bleiben. Dies bedeutet, dass letztlich nur jene Mietbelastungen oder andere in der beispielhaften Aufzählung des zweiten Satzes des Absatz 5, genannte Posten, vom im Absatz 5, genannten Einkommen in Abzug zu bringen sind, welche über dem in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG genannten Betrag liegen. Das bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass der Betrag des Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des Paragraph 293, ASVG dann schmälert, wenn etwa gar kein Mietaufwand anfällt. Konkret zum anfallenden Mietaufwand sprach der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass die Berücksichtigung der den "Freibetrag" nach Paragraph 292, Absatz 3, ASVG übersteigenden monatlichen Mietbelastungen als einkommensmindernd grundsätzlich der Rechtslage nach den Änderungen im Paragraph 11, Absatz 5, NAG durch das FrÄG 2009 entspricht. Nach der sich aus den Materialien ergebenden Intention des Gesetzgebers kann es aber auch keinem Zweifel unterliegen, dass vom Begriff "Mietbelastungen" nicht nur der Hauptmietzins, sondern auch die - im vereinbarten Pauschalmietzins enthaltenen - Betriebskosten umfasst sind vergleiche VwGH,
  3. Jänner 2012, Zl. 2010/21/0346). Die Auffassung weiters, das dem Zusammenführenden monatlich zur Verfügung stehende Einkommen werde durch jenen Betrag, den er als monatliche Rate zur Tilgung eines Kredites zu leisten hat, geschmälert, entspricht dem Gesetz vergleiche VwGH,
  4. Juni 2012, 2009/22/0350). Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ergibt sich bei der Beurteilung der Frage, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung für die Gebietskörperschaft führen könnte, nachstehendes Bild: Der Beschwerdeführer beabsichtigt, mit seiner Mutter und seiner Schwester zu seinem Vater nach Österreich zu ziehen. Demnach wäre zur Sicherung des gemeinsamen Lebensunterhaltes seiner Eltern ein Betrag in der Höhe von EUR 1.286,03 zu veranschlagen, für seinen Unterhalt und jenen seiner Schwester wären jeweils weitere EUR 132,34 zu diesem Betrag hinzuzuzählen, was insgesamt einen Betrag von EUR 1.550,71 monatlich ergibt. Zusätzlich fallen für die gemeinsame Wohnung Mietkosten in der Höhe von monatlich EUR 356,-- an, wovon jedoch der Betrag nach § 292 Abs. 3 ASVG abzuziehen wäre, was einen Restbetrag von EUR 81,94 ergibt. Somit wäre ein monatliches Nettohaushaltseinkommen von insgesamt EUR 1.632,65 zur Sicherung der Finanzierung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers samt seiner niederlassungswilligen Angehörigen im Bundesgebiet nachzuweisen. Der Beschwerdeführer beabsichtigt, mit seiner Mutter und seiner Schwester zu seinem Vater nach Österreich zu ziehen. Demnach wäre zur Sicherung des gemeinsamen Lebensunterhaltes seiner Eltern ein Betrag in der Höhe von EUR 1.286,03 zu veranschlagen, für seinen Unterhalt und jenen seiner Schwester wären jeweils weitere EUR 132,34 zu diesem Betrag hinzuzuzählen, was insgesamt einen Betrag von EUR 1.550,71 monatlich ergibt. Zusätzlich fallen für die gemeinsame Wohnung Mietkosten in der Höhe von monatlich EUR 356,-- an, wovon jedoch der Betrag nach Paragraph 292, Absatz 3, ASVG abzuziehen wäre, was einen Restbetrag von EUR 81,94 ergibt. Somit wäre ein monatliches Nettohaushaltseinkommen von insgesamt EUR 1.632,65 zur Sicherung der Finanzierung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers samt seiner niederlassungswilligen Angehörigen im Bundesgebiet nachzuweisen. Wie bereits festgestellt lukriert der Vater des Beschwerdeführers als Zusammenführender unter Berücksichtigung seiner aliquoten Sonderzahlungen ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 1.330,-- monatlich, was einen Fehlbetrag von ca. EUR 332,-- monatlich ergibt. Seine Mutter lukriert in Österreich kein Einkommen. Im eingebrachten Rechtsmittel wurde nunmehr jedoch vorgebracht und durch Vorlage entsprechender Ablichtungen nachgewiesen, dass der Vater des Beschwerdeführers über ein Sparguthaben in der Höhe von ca. EUR 6.000,-- verfügt. Diesbezüglich sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der

§ 11Abs.

2 Z 4 NAG geforderte Unterhalt grundsätzlich auch durch Sparguthaben gedeckt werden darf, wobei dieses nicht aus illegalen Quellen stammen darf (vgl. VwGH,

  1. Oktober 2012, Zahl 2008/22/0322). Weiters führt der Gerichtshof im Erkenntnis vom
  2. August 2009, Zahl 2008/22/0391, sinngemäß aus, ein Kontoauszug mit einem entsprechendem Guthaben sei dann zum Nachweis der Sicherung der Mittel für seinen Aufenthalt geeignet, wenn der so nachgewiesene Betrag für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes als ausreichend erscheint und weiters nachgewiesen wird, dass der Fremde (oder auch Unterhaltsverpflichtete) einen Anspruch auf das gegenständliche Guthaben hat und dieses nicht aus illegalen Quellen stammt. Diesbezüglich sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG geforderte Unterhalt grundsätzlich auch durch Sparguthaben gedeckt werden darf, wobei dieses nicht aus illegalen Quellen stammen darf vergleiche VwGH,

  1. Oktober 2012, Zahl 2008/22/0322). Weiters führt der Gerichtshof im Erkenntnis vom
  2. August 2009, Zahl 2008/22/0391, sinngemäß aus, ein Kontoauszug mit einem entsprechendem Guthaben sei dann zum Nachweis der Sicherung der Mittel für seinen Aufenthalt geeignet, wenn der so nachgewiesene Betrag für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes als ausreichend erscheint und weiters nachgewiesen wird, dass der Fremde (oder auch Unterhaltsverpflichtete) einen Anspruch auf das gegenständliche Guthaben hat und dieses nicht aus illegalen Quellen stammt. Wie bereits festgestellt legte der Beschwerdeführer einen Kontoauszug der Erste Bank lautend auf „Rade M.“ mit einem Guthaben von aufgerundet EUR 6.600,-- vor, wobei im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung festgestellt werden konnte, dass diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Da der beantragte Aufenthaltstitel

§ 20Abs.

1 NAG für die Dauer eines Jahres auszustellen ist, muss das gegenständliche Guthaben somit ausreichen, um den oben errechneten Fehlbetrag von monatlich EUR 338,-- abdecken zu können. Der so erforderliche Betrag von EUR 4.056,-- wird durch das nachgewiesene Guthaben somit jedenfalls überschritten und konnte der Beschwerdeführer somit erfolgreich den Nachweis des Vorhandenseins der Mittel zur Finanzierung seines Aufenthaltes in Österreich ohne eine dadurch hervorgerufene finanzielle Belastung der Gebietskörperschaft erbringen. Wie bereits festgestellt legte der Beschwerdeführer einen Kontoauszug der Erste Bank lautend auf „Rade M.“ mit einem Guthaben von aufgerundet EUR 6.600,-- vor, wobei im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung festgestellt werden konnte, dass diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Da der beantragte Aufenthaltstitel

Paragraph 20, Absatz eins, NAG für die Dauer eines Jahres auszustellen ist, muss das gegenständliche Guthaben somit ausreichen, um den oben errechneten Fehlbetrag von monatlich EUR 338,-- abdecken zu können. Der so erforderliche Betrag von EUR 4.056,-- wird durch das nachgewiesene Guthaben somit jedenfalls überschritten und konnte der Beschwerdeführer somit erfolgreich den Nachweis des Vorhandenseins der Mittel zur Finanzierung seines Aufenthaltes in Österreich ohne eine dadurch hervorgerufene finanzielle Belastung der Gebietskörperschaft erbringen. Allerdings hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass sich der Beschwerdeführer seit 11. August 2013 durchgehend im Bundesgebiet aufhält. Er hat somit mit Ablauf des 8. November 2013 die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer überschritten und hält sich seit diesem Zeitpunkt unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

§ 11Abs.

1 Z 5 NAG darf einem Fremden ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn eine Überschreitung des erlaubten visafreien oder visumpflichtigen Aufenthaltes in Österreich vorliegt. § 11 Abs. 3 NAG normiert jedoch ausdrücklich, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses ua. nach § 11 Abs. 1 Z 5 NAG erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten ist. Allerdings hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass sich der Beschwerdeführer seit 11. August 2013 durchgehend im Bundesgebiet aufhält. Er hat somit mit Ablauf des 8. November 2013 die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer überschritten und hält sich seit diesem Zeitpunkt unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG darf einem Fremden ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn eine Überschreitung des erlaubten visafreien oder visumpflichtigen Aufenthaltes in Österreich vorliegt. Paragraph 11, Absatz 3, NAG normiert jedoch ausdrücklich, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses ua. nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten ist. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang zur vorzunehmenden Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG aus, Art. 8 MRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 MRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der §§ 72 ff NAG 2005 zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. etwa VfGH,

  1. September 2007, B 1150/07, VwGH,
  2. November 2007, 2007/21/0317, 0318, sowie
  3. Juni 2009, Zahl 2008/22/0387).Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang zur vorzunehmenden Abwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG aus, Artikel 8, MRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, MRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der Paragraphen 72, ff NAG 2005 zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen vergleiche etwa VfGH,
  4. September 2007, B 1150/07, VwGH,
  5. November 2007, 2007/21/0317, 0318, sowie
  6. Juni 2009, Zahl 2008/22/0387). Weiters erfordert die nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich (vgl. VwGH,
  7. Dezember 2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in § 11 Abs. 3 Z 1 bis 8 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen (vgl. VwGH,
  8. Oktober 2011, Zahl 2009/21/0182). Weiters erfordert die nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich vergleiche VwGH,
  9. Dezember 2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen vergleiche VwGH,
  10. Oktober 2011, Zahl 2009/21/0182). Eine wie vom Gerichtshof geforderte Abwägung öffentlicher und privater Interessen führt zu nachstehenden Erwägungen: Wesentlich erscheint bei der Beurteilung der öffentlichen Interessen an der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels der unrechtmäßige Aufenthalt des Rechtsmittelwerbers in Österreich über nunmehr vier Monate hinweg. Auf das dadurch beeinträchtigte öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Dem steht jedoch die Tatsache gegenüber, dass der Vater des Beschwerdeführers, mit welchem dieser ein Familienleben in Österreich seit zumindest August 2013 entfaltet und welches auch während des Aufenthaltes des Einschreiters in Serbien tatsächlich gepflogen wurde, in Österreich aufenthaltsberechtigt und bestrebt ist, seine Familie in Österreich zusammenzuführen. Auch ist anzumerken, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers über einen Zeitraum von drei Monaten rechtmäßig war und der nunmehrige unrechtmäßige Aufenthalt diesen Zeitraum nur geringfügig übersteigt. Zusätzlich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit September 2013 in Österreich die Schule besucht und somit hier seiner Ausbildung nachgeht. Auch steht zu bedenken, dass der Beschwerdeführer in Österreich familiäre Bindungen dahingehend aufweist, dass neben seinem Vater seine Großeltern väterlicherseits sowie sein Onkel im Bundesgebiet leben, in Serbien bestehen Bindungen derart, dass mit Ausnahme seiner ebenso in Österreich niederlassungswilligen Mutter und Schwester lediglich Großeltern und Urgroßeltern leben. Nicht zu übersehen ist auch, dass wie dargelegt die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers ebenso einen positiv zu erledigenden Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Österreich gestellt haben und es dem acht Jahre alten Beschwerdeführer wohl nicht zumutbar wäre, im Falle der Konsumption dieser Bewilligungen durch seine restliche Familie allein - etwa bei seinen Großeltern - in Serbien zu verbleiben. Diese Tatsachen abgewogen mit dem über vier Monate hin bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich führen zu einem klaren Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels. Abschließend ist auszuführen, dass mit Ausnahme des behandelten unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers die weiteren allgemeinen und speziellen gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels als erfüllt erscheinen. Wie bereits festgestellt ist keine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer aktenkundig, allfällige Hinweise für das Bestehen einer Aufenthaltsehe seiner Eltern liegen nicht vor. Der Anspruch auf eine ortsübliche Unterkunft wurde nachgewiesen, öffentliche Interessen stehen dem Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht entgegen. Er ist weiters in Österreich krankenversichert. Als minderjähriger lediger Sohn eines Drittstaatsangehörigen ist er dessen Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG. Als solcher ist dem Beschwerdeführer unter den Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a NAG ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ dann zu erteilen, wenn ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EG“ innehat. Wie das Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergeben hat verfügt der Vater des Beschwerdeführers über einen derartigen Aufenthaltstitel und sind somit auch die Voraussetzungen zu Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels gegeben. Als minderjähriger lediger Sohn eines Drittstaatsangehörigen ist er dessen Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG. Als solcher ist dem Beschwerdeführer unter den Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NAG ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ dann zu erteilen, wenn ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EG“ innehat. Wie das Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergeben hat verfügt der Vater des Beschwerdeführers über einen derartigen Aufenthaltstitel und sind somit auch die Voraussetzungen zu Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels gegeben. Auf Grund des Vorliegens sämtlicher allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des § 11 Abs. 1 und Abs. 2 NAG mit Ausnahme des Vorliegens der Überschreitung des visafreien Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich sowie des klaren Überwiegens seiner privaten Interessen auf Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienlebens in Österreich über die dagegenstehenden öffentlichen Interessen war der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern und der begehrte Aufenthaltstitel zu erteilen. Auf Grund des Vorliegens sämtlicher allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 2, NAG mit Ausnahme des Vorliegens der Überschreitung des visafreien Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich sowie des klaren Überwiegens seiner privaten Interessen auf Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienlebens in Österreich über die dagegenstehenden öffentlichen Interessen war der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern und der begehrte Aufenthaltstitel zu erteilen. Die Befristung des erteilten Aufenthaltstitels gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG.Die Befristung des erteilten Aufenthaltstitels gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.023.21745.2014

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