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{'item': 'VGW-151/073/11162/2014'}

Obsah (10)§ 8§ 25a§ 26§ 37§ 81Art. 130§ 11§ 73§ 110§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum01.04.2014 GeschäftszahlVGW-151/073/11162/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.

§ 8Abs. 1 Vw

GVG wird die Säumnisbeschwerde über den am 03.04.2012 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG wird die Säumnisbeschwerde über den am 03.04.2012 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Der Beschwerdeführer stellte am 03.04.2012 einen Antrag

§ 26NAG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§46 Abs.

1 Z 2 NAG). Begründend wurde angeführt, für den Beschwerdeführer sei ein Aufenthaltstitel Familienangehöriger mit einer Gültigkeitsdauer bis 29.07.2012 ausgestellt. Da der Beschwerdeführer seit 21.03.2012 rechtskräftig geschieden sei, wolle er den Aufenthaltszweck ändern, weshalb gegenständlicher Antrag gestellt werde.römisch eins. Der Beschwerdeführer stellte am 03.04.2012 einen Antrag

Paragraph 26, NAG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§46 Absatz eins, Ziffer 2, NAG). Begründend wurde angeführt, für den Beschwerdeführer sei ein Aufenthaltstitel Familienangehöriger mit einer Gültigkeitsdauer bis 29.07.2012 ausgestellt. Da der Beschwerdeführer seit 21.03.2012 rechtskräftig geschieden sei, wolle er den Aufenthaltszweck ändern, weshalb gegenständlicher Antrag gestellt werde. Am 8.5.2012 übermittelte die MA 35 den Akt

§ 37Abs.

4 NAG an die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro. Der Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe sei darin begründet, dass der Beschwerdeführer am 6.12.2011 seine Erstniederlassungsbewilligung erhielt und seit diesem Tag in Wien, H.-gasse, seine nunmehrige Ex-Gattin jedoch seit 6.8.2003 durchgehend in Wien, A.-gasse gemeldet gewesen seien. Die am 3.9.2011 vor dem Standesamt E. (Türkei) geschlossene Ehe sei am 21.3.2012 rechtskräftig geschieden worden, da die eheliche Gemeinschaft seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben war, zudem war die Ehe unheilbar zerrüttet.Am 8.5.2012 übermittelte die MA 35 den Akt

Paragraph 37, Absatz 4, NAG an die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro. Der Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe sei darin begründet, dass der Beschwerdeführer am 6.12.2011 seine Erstniederlassungsbewilligung erhielt und seit diesem Tag in Wien, H.-gasse, seine nunmehrige Ex-Gattin jedoch seit 6.8.2003 durchgehend in Wien, A.-gasse gemeldet gewesen seien. Die am 3.9.2011 vor dem Standesamt E. (Türkei) geschlossene Ehe sei am 21.3.2012 rechtskräftig geschieden worden, da die eheliche Gemeinschaft seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben war, zudem war die Ehe unheilbar zerrüttet. Auf Anfrage vom 30.8.2012 nach dem Verfahrensstand durch die MA 35 teilte die Bundespolizeidirektion Wien mit E-Mail vom 4.9.2012 mit, dass noch kein Erhebungsergebnis eingelangt sei. Am 11.9.2012 übermittelte die Bundespolizeidirektion Wien per E-Mail einen vorläufigen Bericht, wonach sich nach Beschuldigteneinvernahmen des Beschwerdeführers und seiner Ex-Gattin der Verdacht auf Vorliegens einer Aufenthaltsehe erhärtet habe. Der Akt werde „noch diese Woche erledigt“. Auf neuerliche Urgenz der MA 35 vom 22.2.2013 teilte die – nunmehr zuständige – Landespolizeidirektion Wien mit, dass laut Erhebungen eine Aufenthaltsehe vorliege und ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot geführt werde. Am 26.03.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag an das Bundesministerium für Inneres. Am 30.01.2014 wurde der Akt aufgrund der seit 01.01.2014 bestehenden Rechtslage dem Verwaltungsgericht Wien übermittelt. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 81Abs.

26 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Paragraph 81, Absatz 26, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) nach diesem Gesetz ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.(Paragraph 73, AVG) nach diesem Gesetz ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. Nach Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG idF. BGBl. I Nr. 59/2013 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

§ 8Abs. 1 Vw

GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 11Abs.

1 Z 4 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§30 Abs. 1 oder 2) vorliegt.

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§30 Absatz eins, oder 2) vorliegt. Hat die Behörde bei Vornahme einer Amtshandlung nach diesem Bundesgesetz den begründeten Verdacht, dass in Bezug auf einen bestimmten Fremden eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption besteht, hat sie

§ 37Abs.

4 NAG die zuständige Fremdenpolizeibehörde von diesem Verdacht zu verständigen. Diese Verständigung hemmt den Ablauf der Frist

§ 73Abs.

1 AVG bis zum Einlangen einer Mitteilung der Fremdenpolizeibehörde

§ 110

FPG bei der Behörde.Hat die Behörde bei Vornahme einer Amtshandlung nach diesem Bundesgesetz den begründeten Verdacht, dass in Bezug auf einen bestimmten Fremden eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption besteht, hat sie

Paragraph 37, Absatz 4, NAG die zuständige Fremdenpolizeibehörde von diesem Verdacht zu verständigen. Diese Verständigung hemmt den Ablauf der Frist

Paragraph 73, Absatz eins, AVG bis zum Einlangen einer Mitteilung der Fremdenpolizeibehörde

Paragraph 110, FPG bei der Behörde. Im gegenständlichen Fall war der Fristenlauf ab Verständigung der Bundespolizeidirektion am 8.5.2012 bis zur Mitteilung das Ergebnisses vom 22.2.2013

§ 37Abs.

4 NAG gehemmt.Im gegenständlichen Fall war der Fristenlauf ab Verständigung der Bundespolizeidirektion am 8.5.2012 bis zur Mitteilung das Ergebnisses vom 22.2.2013

Paragraph 37, Absatz 4, NAG gehemmt. Die Säumnisbeschwerde war daher

§ 8Abs. 1 Vw

GVG spruchgemäß abzuweisen.Die Säumnisbeschwerde war daher

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG spruchgemäß abzuweisen. Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 2 Vw

GVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG entfallen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.073.11162.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.