Vm. Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr.100/2005 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 abgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Stojic über die Beschwerde des Herrn Jeton M. (Beschwerdeführer), gegen den Bescheid des Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistrat der Stadt Wien – Magistratsabteilung 35 (belangte Behörde) vom 12.06.2013, Zahl: MA35-9/2724463-06, mit welchem der Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus (Paragraph 46 /, eins /, 2,)"
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I.
GVG wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Gang des Verfahrens: Dem Beschwerdeführer wurde zunächst aufgrund eines Verlängerungsantrages vom 16.07.2011 eine Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Familiengemeinschaft“ mit Studierender (Ehegattin) mit einer Gültigkeitsdauer vom 16.11.2007 bis 16.11.2008 erteilt. Mit persönlichem Ansuchen vom 4.11.2008 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zum Zweck „Familiengemeinschaft“ und auch eine Niederlassungsbewilligung „unbeschränkt“. Dieses wurde von der belangten Behörde in einem als Verlängerungsantrag verbunden mit einem Zweckänderungsantrag gewertet. Im Zuge des Verfahrens gab der Beschwerdeführer am 17.05.2010 niederschriftlich bei der belangten Behörde an, dass seine Ehe mit Frau Selma K. geschieden worden war. Das
I Nr. 122/2009 weitergeführte Verfahren, wurde mit Aktenvermerk der belangten Behörde vom 27.07.2011
Am 27.02.2011 teilte der Beschwerdeführer im Rahmen einer bei der belangten Behörde aufgenommenen Niederschrift mit, dass er am 16.02.2012 Frau Laureta Kr., welche im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EG“ sei geheiratet habe und weiters:Im Zuge des Verfahrens gab der Beschwerdeführer am 17.05.2010 niederschriftlich bei der belangten Behörde an, dass seine Ehe mit Frau Selma K. geschieden worden war. Das
Paragraph 43, Absatz 2, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, weitergeführte Verfahren, wurde mit Aktenvermerk der belangten Behörde vom 27.07.2011
Paragraph 38, AVG ausgesetzt. Am 27.02.2011 teilte der Beschwerdeführer im Rahmen einer bei der belangten Behörde aufgenommenen Niederschrift mit, dass er am 16.02.2012 Frau Laureta Kr., welche im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EG“ sei geheiratet habe und weiters: „Ich modifiziere den Antrag vom 16.11.2007 insofern, als dieser als ein quotenpflichtiger Zweckänderungsantrag „Rot-Weiß-Rot – Karte plus (§ 46 Abs. 1 Z 2) zu lauten hat“.„Ich modifiziere den Antrag vom 16.11.2007 insofern, als dieser als ein quotenpflichtiger Zweckänderungsantrag „Rot-Weiß-Rot – Karte plus (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2,) zu lauten hat“. Mit Schreiben vom 27.04.2012 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Rechtsbelehrung
2 NAG, wonach er am 16.11.2007 bereits einen Antrag und nunmehr am 04.11.2008 einen zweiten Antrag gestellt habe und erteilte ihm
3 AVG einen Verbesserungsauftrag dahingehend sich binnen einer Frist bis 21.05.2012 zu entscheiden, welchen Antrag er nun weiter führen wolle.Mit Schreiben vom 27.04.2012 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Rechtsbelehrung
Paragraph 19, Absatz 2, NAG, wonach er am 16.11.2007 bereits einen Antrag und nunmehr am 04.11.2008 einen zweiten Antrag gestellt habe und erteilte ihm
Paragraph 13, Absatz 3, AVG einen Verbesserungsauftrag dahingehend sich binnen einer Frist bis 21.05.2012 zu entscheiden, welchen Antrag er nun weiter führen wolle. Der Beschwerdeführer sprach daraufhin am 03.05.2012 persönlich bei der belangten Behörde vor und gab im Rahmen einer weiteren Niederschrift an: „Ich ziehe hiermit meinen Antrag vom 4.11.2008 zurück“. Diese wurde vom Beschwerdeführer unterschrieben. Die belangte Behörde wies in weiterer Folge den Antrag des Beschwerdeführers vom 16.11.2007 mit Bescheid vom 08.05.2012 mit der Begründung ab, dass der Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne (§ 11 Abs. 2 Z 4 iVm. Abs.5 NAG).Die belangte Behörde wies in weiterer Folge den Antrag des Beschwerdeführers vom 16.11.2007 mit Bescheid vom 08.05.2012 mit der Begründung ab, dass der Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG). Über die dagegen erhobene Berufung entschied die Bundesministerin für Inneres mit Bescheid vom 17.05.2013 dahingehend, dass der Bescheid vom 08.05.2013 ersatzlos behoben wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde mit Bescheid vom 08.05.2013 über einen Antrag (vom 16.11.2007) entschieden habe der bereits einer rechtskräftigen Erledigung zugeführt worden sei. Im Begleitschreiben zur Berufungsentscheidung wurde die belangte Behörde angewiesen aufgrund des im Berufungsbescheid angeführten Sachverhaltes die Umstände, die zur Zurückziehung des Antrages vom 4.11.2008 geführt haben zu überprüfen. Mit Unterlagenanforderung vom 29.05.2013 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf für die Bearbeitung seines Antrages vom 04.11.2008 diverse Nachweise zum gesicherten Lebensunterhalt und ein aktuell gültiges Reisedokument und ähnliches vorzulegen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.06.2013 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 4.11.2008 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus (§ 46/1/2) mit der Begründung, dass der Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne (§ 11 Abs. 2 Z 4 iVm. Abs.5 NAG).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.06.2013 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 4.11.2008 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus (Paragraph 46 /, eins /, 2,) mit der Begründung, dass der Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG). Die dagegen eingebrachte Berufung wurde durch die belangte Behörde mit Schreiben vom 29.07.2013 an das Bundesministerium für Inneres zur Entscheidung vorgelegt. In weiterer Folge wurde die offene Berufung an das Verwaltungsgericht weitergeleitet und langte bei ihm am 15.1.2014 ein. In der Berufung (nunmehr: Beschwerde) rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Beurteilung der belangten Behörde im Rahmen des § 11 Abs. 3 NAG.In der Berufung (nunmehr: Beschwerde) rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Beurteilung der belangten Behörde im Rahmen des Paragraph 11, Absatz 3, NAG. Folgender entscheidungsrelevante Sachverhalt wird vom Verwaltungsgericht aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes als erwiesen angenommen: Der Beschwerdeführer hat im Rahmen einer mit ihm persönlich aufgenommen Niederschrift bei der belangten Behörde den Antrag vom 04.11.2008 zurückgezogen. Dem Verwaltungsakt der belangten Behörde lässt sich in weiter Folge bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides keine persönliche Vorsprache und (neuerliche) Antragstellung oder diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers entnehmen. Aus dem aktenkundigen Auszug des internen Protokollsystems der belangten Behörde vom 04.06.2013 ist laut Eintrag vom 29.05.2013 eine „Korrektur des Antragsdatums“ ersichtlich. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid über den Antrag vom 04.11.2008 entschieden. Das Verwaltungsgericht hat erwogen:
1 B-VG Z 1 erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, B-VG Ziffer eins, erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG lauten: „
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.
26 NAG in der geltenden Fassung sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Gesetz ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.
Paragraph 81, Absatz 26, NAG in der geltenden Fassung sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Gesetz ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.
7 Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 (AVG) können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Paragraph 13, Absatz 7, Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 (AVG) können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Bei der Entscheidung über die Erteilung eines Aufenthaltstitels
1 Z 2 NAG handelt es sich in Verbindung mit § 19 NAG um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Bei der Entscheidung über die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG handelt es sich in Verbindung mit Paragraph 19, NAG um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass antragsbedürftige Verwaltungsakte von der Behörde nicht von Amts wegen gesetzt werden dürfen; geschieht es dennoch, so ist der Verwaltungsakt rechtwidrig (vgl. das Erkenntnis vom 14.12.1995, 95/07/0192 u.a.) Jeder Antrag kann - sofern nicht eine gesetzliche Regelung entgegensteht - in jeder Lage des Verfahrens, also bis zur Erlassung des Bescheides zurückgezogen werden (vgl. des Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
dem ab 1.7.2011 geltenden § 46 Abs. 1 Z 1 NAG gerichtet und wurde (anders als der ebenfalls im Verfahren erwähnte Antrag vom 16.11.2007) vom Beschwerdeführer auch nicht modifiziert.Der Antrag des Beschwerdeführers vom 04.11.2008 auf eine Niederlassungsbewilligung für den Zweck „unbeschränkt“ war zudem nach der Aktenlage nicht auf eine Familienzusammenführung
dem ab 1.7.2011 geltenden Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, NAG gerichtet und wurde (anders als der ebenfalls im Verfahren erwähnte Antrag vom 16.11.2007) vom Beschwerdeführer auch nicht modifiziert. Die belangte Behörde verkennt die Rechtslage, wenn sie meint den zurückgezogenen Antrag vom 04.11.2008 von Amts wegen
1 Z 2 NAG erneut behandeln zu können, ohne, dass zumindest eine Willenserklärung des Beschwerdeführers vorliegt und die belangte Behörde ihre Entscheidung in nachvollziehbarer Weise begründet. Die belangte Behörde verkennt die Rechtslage, wenn sie meint den zurückgezogenen Antrag vom 04.11.2008 von Amts wegen
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG erneut behandeln zu können, ohne, dass zumindest eine Willenserklärung des Beschwerdeführers vorliegt und die belangte Behörde ihre Entscheidung in nachvollziehbarer Weise begründet. Somit ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet und war somit ersatzlos zu beheben. Hinsichtlich einer neuerlichen beziehungsweise weiteren Antragstellung durch den Beschwerdeführer wird die belangte Behörde angehalten sein nach eingehender Manuduktion auch die Umstände, die zur Antragsrückziehung vom 03.05.2012 geführt haben zu berücksichtigen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.080.10677.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.