der StVO 1960, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 27.2.2014, zu Recht erkannt:
GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
G eingestellt.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
GVG wird dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG wird dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die ordentliche Revision
Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.Die ordentliche Revision
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben am 12.01.2013 um 18.05 Uhr in Wien, S.-Gürtel, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-15 gelenkt 1) und dabei den Fahrstreifen gewechselt, ohne sich vorher überzeugt zu haben, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderen Straßenbenützer möglich ist. 2) und obwohl ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichen Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gestanden ist und kein Identitätsnachweis mit dem Zweitbeteiligten an Ort und Stelle erfolgte, nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle von dem Verkehrsunfall verständigt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 1) § 11 Abs. 1 StVO 2) § 4 Abs. 5 StVO1) Paragraph 11, Absatz eins, StVO 2) Paragraph 4, Absatz 5, StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von 1) € 100,00 50 Stunden § 99 Abs. 3 lit. a StVO1) € 100,00 50 Stunden Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 2) € 250,00 5 Tage § 99 Abs. 3 lit. b StVO2) € 250,00 5 Tage Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 35,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 pro Verwaltungsübertretung [je einem Tag Freiheitsstrafe werden gleich € 100,00 angerechnet], weshalb pro Tag € 10,00 vorgeschrieben werden Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 385,00.“ Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich das rechtzeitig erhobene Rechtsmittel, in welchem vorgebracht wird, der nunmehrige Beschwerdeführer habe sich im behördlichen Strafverfahren deshalb nicht gerechtfertigt, weil er mangels einer Hinterlegungsanzeige von einer entsprechenden Aufforderung keine Kenntnis gehabt habe. Er ersuche um Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gründet sich auf eine Anzeige des Lenkers des PKW Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen W-79, wonach der Lenker des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen W-15 am 12.1.2013 um 18.05 Uhr in Wien, S.-Gürtel, einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und in der Folge Fahrerflucht begangen habe. Am 12.1.2013 sei der Aufforderer um 18.05 Uhr auf dem S.-Gürtel unterwegs gewesen. Er sei auf der zweiten Spur gefahren und habe vor der roten Ampel angehalten. Als die Kolonne losgefahren sei, sei auch der Aufforderer losgefahren und habe seine Fahrt Richtung Wienzeile fortgesetzt. Plötzlich sei von links ein Fahrzeug gekommen und habe auf die zweite Spur wechseln wollen. Er habe diesen Lenker durch Hupen warnen wollen. Der Lenker habe ihm jedoch keine Beachtung geschenkt, sei auf die zweite Spur gefahren und habe seinen rechten Seitenspiegel berührt. Er habe versucht, den Lenker darauf aufmerksam zu machen, dies jedoch ohne Erfolg. Er habe sich das Kennzeichen des Fahrzeuges gemerkt, die Automarke habe er aufgrund der Lichtverhältnisse nicht erkennen können. Er habe lediglich gesehen, dass es sich um ein schwarzes Fahrzeug gehandelt habe. Bei der nächstmöglichen Gelegenheit habe der Aufforderer angehalten und nachgesehen, ob überhaupt ein Schaden entstanden sei. An seinem Seitenspiegel habe man deutlich einen Lackschaden erkennen können. Daraufhin sei er zur Polizei gefahren, um den Schaden zu melden. Zur Aufforderung zur Rechtfertigung wurde von Frau Mag. Sabine U. im behördlichen Verfahren vorgebracht, dass richtig sei, dass sie zum Tatzeitpunkt über ein Leihauto der Firma B. in Wien mit dem Kennzeichen W-15 verfügt habe. Am 12.1.2013 um 18.05 Uhr sei jedoch nicht sie selbst, sondern ihr Freund, der nunmehrige Beschwerdeführer, in Wien, S.-Gürtel, gefahren. Sie selbst sei Beifahrerin gewesen. Sie seien am Gürtel unterwegs und am Weg in den
der Anzeige anders als die heutige Aussage ist: Es wird schon stimmen, was in der Anzeige steht. Das ist alles schon über ein Jahr her. Über Vorhalt AS3, dass dort steht, dass ein Fahrzeug von links kam und den rechten Seitenspiegel berührte: Das Fahrzeug ist von rechts gekommen. Eine Versicherungssache betreffend den Lackschaden am Spiegel gibt es nicht. Ich bin nicht an die Versicherung des anderen Fahrzeuges herangetreten, weil ich Selbstbehalt habe.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer am 12.1.2013 um 18.05 Uhr in Wien, S.-Gürtel, mit dem Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-15 den Fahrstreifen wechselte, ohne sich zuvor überzeugt zu haben, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist oder dass er ein Verhalten setzte, welches in ursächlichem Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden stand. Diese (negativen) Feststellungen gründen sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugin Mag. Sabine U., die in der unmittelbaren persönlichen Wahrnehmung einen glaubwürdigen und seriösen Eindruck hinterließen und nachvollziehbar und schlüssig aussagten, dass zwar ein Fahrstreifenwechsel am S.-Gürtel durchgeführt wurde und ein Zusammenstoß nur knapp vermieden werden konnte, dass eine Berührung der Fahrzeuge aber nicht stattfand. Vom Beschwerdeführer wurde glaubwürdig ausgesagt, dass der Fahrstreifenwechsel erst durchgeführt wurde, nachdem er sich vergewissert hatte, dass dies möglich war. Die Zeugin Mag. U. legte überdies eine Bestätigung der Werkstätte vor, aus welcher ersichtlich ist, dass das Leihfahrzeug zum Tatzeitpunkt ihr überlassen und unfallfrei und ohne Schäden wieder an die Werkstätte retourniert worden war. Die Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin Mag. Sabine U. waren nachvollziehbar und lebensnah, insgesamt wirkten beide überzeugend und konnten sich an den gegenständlichen Vorfall gut erinnern. Die Angaben des Zeugen Ba. waren hingegen widersprüchlich: In der Anzeige wurde ausgeführt, dass das Fahrzeug, welches seinen rechten Seitenspiegel berührt habe, von links kommend auf die zweite Spur habe wechseln wollen. Bereits dies ist nicht nachvollziehbar, ist es doch unmöglich, dass durch ein von links kommendes Fahrzeug der rechte Seitenspiegel beschädigt wird. Unschlüssig war auch die Angabe des Zeugen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, sein Spiegel sei mit einem lauten Knall nach hinten gegen das Seitenfenster geklappt, müsste doch ein Seitenspiegel, der durch ein von hinten kommendes Fahrzeug berührt wird, nach vorne klappen. Entgegen den Angaben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, dass der Zeuge dem anderen Fahrzeug zunächst nachgefahren sei, dieses in der Folge aber nicht habe einholen können, so dass er weiter und direkt zur Polizei gefahren sei, wurde in der Anzeige angegeben, er habe bei nächstmöglicher Gelegenheit angehalten, um festzustellen, ob überhaupt ein Schaden entstanden sei. Die vom Zeugen in der Verhandlung vorgewiesenen Fotos auf seinem Handy ließen eine eindeutige Feststellung, dass am Seitenspiegel seines Fahrzeuges überhaupt Kratzer vorhanden waren, nicht zu. Auch erschien nicht lebensnah, dass der Zeuge einen Schaden nicht bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend machte. Der vom Zeugen dafür genannte Grund, er habe einen Selbstbehalt, war ebenfalls nicht überzeugend, fällt ein Selbstbehalt doch üblicherweise bei eigener Beschädigung eines Fahrzeuges, nicht jedoch bei einer Beschädigung durch Fremdverschulden an. Insgesamt waren daher die Angaben des Zeugen Ba. nicht geeignet, mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit dazutun, dass eine Beschädigung an seinem Fahrzeug durch den Beschwerdeführer verursacht worden wäre und dieser den Fahrstreifen gewechselt habe, ohne sich zu überzeugen, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich war. Im Verwaltungsstrafverfahren ist einem Beschuldigten von der Behörde aber die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes nachzuweisen.
G ist von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann. Insgesamt waren daher die Angaben des Zeugen Ba. nicht geeignet, mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit dazutun, dass eine Beschädigung an seinem Fahrzeug durch den Beschwerdeführer verursacht worden wäre und dieser den Fahrstreifen gewechselt habe, ohne sich zu überzeugen, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich war. Im Verwaltungsstrafverfahren ist einem Beschuldigten von der Behörde aber die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes nachzuweisen.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG ist von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann. Da der Beschwerdeführer daher nicht dazu verhalten war, zu beweisen, dass er den objektiven Tatbestand nicht verwirklichte, sondern diesbezüglich die bloße Glaubhaftmachung ausreichte und darüber hinaus in einem Zweifelsfall der Grundsatz, dass die Behörde einem Beschuldigten die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes nachzuweisen hat, nicht völlig außer Acht zu lassen ist, war das angefochtene Straferkenntnis im Zweifel zu Gunsten des Beschwerdeführers zu beheben und das Verfahren einzustellen. Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
Abs 4 B-VG nicht zu beurteilen war, ist die ordentliche Revision nicht zulässig.Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.031.033.10078.2014
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