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{'item': 'VGW-031/033/10078/2014'}

Obsah (5)§ 50§ 45§ 52Art 133§ 64

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum02.04.2014 GeschäftszahlVGW-031/033/10078/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Bie

der StVO 1960, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 27.2.2014, zu Recht erkannt:

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

§ 45Abs 1 Z 1 VSt

G eingestellt.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.

§ 52Abs 8 Vw

GVG wird dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG wird dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die ordentliche Revision

Art 133

Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.Die ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben am 12.01.2013 um 18.05 Uhr in Wien, S.-Gürtel, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-15 gelenkt 1) und dabei den Fahrstreifen gewechselt, ohne sich vorher überzeugt zu haben, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderen Straßenbenützer möglich ist. 2) und obwohl ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichen Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gestanden ist und kein Identitätsnachweis mit dem Zweitbeteiligten an Ort und Stelle erfolgte, nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle von dem Verkehrsunfall verständigt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 1) § 11 Abs. 1 StVO 2) § 4 Abs. 5 StVO1) Paragraph 11, Absatz eins, StVO 2) Paragraph 4, Absatz 5, StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von 1) € 100,00 50 Stunden § 99 Abs. 3 lit. a StVO1) € 100,00 50 Stunden Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 2) € 250,00 5 Tage § 99 Abs. 3 lit. b StVO2) € 250,00 5 Tage Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 35,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 pro Verwaltungsübertretung [je einem Tag Freiheitsstrafe werden gleich € 100,00 angerechnet], weshalb pro Tag € 10,00 vorgeschrieben werden Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 385,00.“ Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich das rechtzeitig erhobene Rechtsmittel, in welchem vorgebracht wird, der nunmehrige Beschwerdeführer habe sich im behördlichen Strafverfahren deshalb nicht gerechtfertigt, weil er mangels einer Hinterlegungsanzeige von einer entsprechenden Aufforderung keine Kenntnis gehabt habe. Er ersuche um Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gründet sich auf eine Anzeige des Lenkers des PKW Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen W-79, wonach der Lenker des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen W-15 am 12.1.2013 um 18.05 Uhr in Wien, S.-Gürtel, einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und in der Folge Fahrerflucht begangen habe. Am 12.1.2013 sei der Aufforderer um 18.05 Uhr auf dem S.-Gürtel unterwegs gewesen. Er sei auf der zweiten Spur gefahren und habe vor der roten Ampel angehalten. Als die Kolonne losgefahren sei, sei auch der Aufforderer losgefahren und habe seine Fahrt Richtung Wienzeile fortgesetzt. Plötzlich sei von links ein Fahrzeug gekommen und habe auf die zweite Spur wechseln wollen. Er habe diesen Lenker durch Hupen warnen wollen. Der Lenker habe ihm jedoch keine Beachtung geschenkt, sei auf die zweite Spur gefahren und habe seinen rechten Seitenspiegel berührt. Er habe versucht, den Lenker darauf aufmerksam zu machen, dies jedoch ohne Erfolg. Er habe sich das Kennzeichen des Fahrzeuges gemerkt, die Automarke habe er aufgrund der Lichtverhältnisse nicht erkennen können. Er habe lediglich gesehen, dass es sich um ein schwarzes Fahrzeug gehandelt habe. Bei der nächstmöglichen Gelegenheit habe der Aufforderer angehalten und nachgesehen, ob überhaupt ein Schaden entstanden sei. An seinem Seitenspiegel habe man deutlich einen Lackschaden erkennen können. Daraufhin sei er zur Polizei gefahren, um den Schaden zu melden. Zur Aufforderung zur Rechtfertigung wurde von Frau Mag. Sabine U. im behördlichen Verfahren vorgebracht, dass richtig sei, dass sie zum Tatzeitpunkt über ein Leihauto der Firma B. in Wien mit dem Kennzeichen W-15 verfügt habe. Am 12.1.2013 um 18.05 Uhr sei jedoch nicht sie selbst, sondern ihr Freund, der nunmehrige Beschwerdeführer, in Wien, S.-Gürtel, gefahren. Sie selbst sei Beifahrerin gewesen. Sie seien am Gürtel unterwegs und am Weg in den

  1. Bezirk gewesen. Bereits auf Höhe Westbahnhof sei ihnen ein Mercedes mit „aggressivem“ Fahrverhalten aufgefallen, welcher ständig die Spur gewechselt habe. Auf der Höhe S.-Gürtel seien sie zunächst auf der rechtesten Fahrspur gefahren. Da jedoch in der Verlängerung dieser Spur Autos geparkt hätten und sie bei der nächsten Kreuzung Richtung Wienzeile stadtauswärts hätten abbiegen müssen, hätten sie nach der Kreuzung G.-Straße vorübergehend die Spur wechseln müssen. Nachdem sich der Beschwerdeführer ordnungsgemäß vergewissert habe, dass er die Spur wechseln könne, habe er dies gemacht. Zugleich sei offenbar der Mercedes ebenfalls auf die zweite Spur gewechselt. Beide Fahrer hätten jedoch rechtzeitig diesen Vorfall bemerkt und sich ordnungsgemäß einordnen können. Der Mercedes habe sich hinter dem Fahrzeug des Beschwerdeführers eingeordnet. Eine Berührung habe es definitiv nicht gegeben, eine solche wäre natürlich aufgefallen. Eine Stellungnahme der Autovermietung, aus welcher ersichtlich sei, dass das Leihauto unfallfrei und ohne jede Beschädigung retourniert worden sei, könne vorgelegt werden. Am 27.2.2014 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer als Partei sowie die Zeugen Mag. Sabine U. und Harald Ba. einvernommen wurden. Der Beschwerdeführer gab am 27.2.2014 Folgendes zu Protokoll: „Ich bestreite inhaltlich, dass ich überhaupt Verwaltungsübertretungen begangen hätte. Es gab keine Kollision wie behauptet. Frau Mag. U. ist meine Lebensgefährtin. Das Fahrzeug, mit dem wir gefahren sind, hat sie ausgeliehen, es war ein Leihauto. Meine Lebensgefährtin hat im behördlichen Verfahren eine Stellungnahme erstattet. Auf diese verweise ich. Sie hat in dieser Stellungnahme bereits ausgeführt, dass sie das Fahrzeug ausgeliehen hat, aber ich zum gegenständlichen Zeitpunkt der Lenker war. Ich war eigentlich überrascht über die Bestrafung. Wir sind am 12.01.2013 vom Mariahilfer Gürtel kommend Richtung S.-Gürtel gefahren. Wir wollten in den
  2. Bezirk fahren und nach dem S.-Gürtel auf die Linke Wienzeile abbiegen. Ein Fahrzeug, ein Mercedes ist uns schon die ganze Zeit aufgefallen. Wir sind zunächst auf der ersten Spur ganz rechts gefahren. Diese Spur war stark befahren. Dieser Mercedes war ursprünglich vor uns. Er ist deshalb aufgefallen, weil er ständig die Spur gewechselt hat. Offenbar hatte er es eilig. Auf Höhe der G.-Straße war die Ampel in Annäherung zunächst noch Rot, hat aber dann auf Grün geschaltet. Ich habe gesehen, dass in einer Entfernung von ca. 50 m auf meiner Fahrspur ein Fahrzeug abgestellt war. Ich konnte nach der Ampel, vor dem parkenden Fahrzeug auf der ersten Spur, auf die zweite Spur wechseln. Ich habe mich vergewissert, dass ein Spurwechsel möglich war. Befragt, ob ich mich daran erinnern kann: Ja. Ich habe mich vergewissert durch einen Blick in den Seitenspiegel, Rückspiegel und Schulterblick. Ich habe festgestellt, dass ein Spurwechsel möglich ist. Deshalb habe ich auf die zweite Spur gewechselt. Plötzlich habe ich lautes Hupen gehört. Das war dieser Mercedes. Ich hatte ihn zwischendurch aus den Augen verloren. Beim Spurwechsel war er wieder da. Meine Vermutung ist, dass er von der dritten Spur auf die zweite Spur gewechselt hat. Alles ist dann schnell gegangen. Es war das laute Hupen und das Ganze war sicher sehr knapp. Es war sicher nur ein knapper Abstand von 5 bis 10 cm zwischen den Fahrzeugen. Befragt, ob ich ausschließen kann, dass es eine Kollision gegeben hat: Ich habe jedenfalls nichts bemerkt. Hätte ich einen Unfall bemerkt, wäre ich jedenfalls stehen geblieben. Meiner Ansicht nach gab es keine Kollision. Es gab keine Erschütterung und ich habe auch keine Anstoßgeräusche wahrgenommen. Wir sind weggefahren und in weiterer Folge auf die Linke Wienzeile abgebogen. Auf der Wienzeile sind wir geradeaus weitergefahren. Ich habe den Mercedes dann auch noch einmal gesehen, er ist in die Reinprechtsdorfer Straße abgebogen. Unmittelbar nach dem Hupen hab ich nicht wahrgenommen, dass der Mercedes etwas gedeutet hätte. Ich habe nur einmal beim Spurwechsel das erwähnte laute Hupten gehört. Über die Anzeige war ich dann überrascht. Aufgrund der Anzeige haben wir auch bei der Werkstatt nachgefragt, wo wir das Fahrzeug ausgeliehen haben. Bei der Werkstatt hat man uns bestätigt, dass das Fahrzeug keinen Schaden aufweist. Meine Lebensgefährtin hat heute auch eine schriftliche Bestätigung der Werkstatt mit. Mir wäre nicht bekannt, dass es eine Versicherungssache gibt, dass ein Schaden geltend gemacht worden wäre.“ Die Zeugin Mag. Sabine U. sagte am 27.2.2014 Folgendes aus: „Ich kann mich an den gegenständlichen Vorfall gut erinnern. Wir sind am Gürtel entlang gefahren und wollten in den
  3. Bezirk. Wir sind zu einer Kreuzung gekommen, wo die Ampel dann Grün geworden ist. In weiterer Folge wollten wir nach rechts auf die Wienzeile abbiegen. Wir sind auf der äußersten rechten Spur gefahren, weil wir ja abbiegen wollten. Ein Stück weiter vorne ist auf unserer Spur ein Auto gestanden. Mein Lebensgefährte hat daher auf die zweite Spur gewechselt. Plötzlich hat ein Fahrzeug hinter uns laut gehupt. Ich bin sehr erschrocken und habe mir gedacht, dass das knapp war. Es ist aber nichts passiert und das andere Fahrzeug hat sich hinter uns eingeordnet. Ich könnte mich nicht erinnern, dass der Fahrer des anderen Fahrzeuges, nachdem er sich hinter uns eingeordnet hat, etwas gedeutet hätte oder sonst etwas gemacht hätte. Von einer Kollision habe ich nichts bemerkt, ich habe auch nichts gehört. Meiner Ansicht nach ist nichts passiert. Es war auch so, dass dieses andere Fahrzeug plötzlich ganz schnell da war. In Annäherung an die Ampel, die dann auf Grün geschaltet hat, habe ich gesehen, dass vor der Ampel noch ein Fahrzeug gestanden ist, auf der zweiten Spur. Wir haben relativ kurz hinter der Ampel den Spurwechsel durchgeführt. Plötzlich war dieses andere Fahrzeug da. Ich weiß nicht, wo es hergekommen ist. Wir haben uns danach über den Vorfall unterhalten, weil wir beide erschrocken sind. Mein Lebensgefährte hat dann gesagt, dass ihm dieser Mercedes schon vorher aufgefallen ist, weil er immer Spur gewechselt hat. Das gegenständliche Fahrzeug war ein Leihwagen von der Werkstatt. Ich fahre ursprünglich einen Firmenwagen, der repariert werden musste. In weiter Folge ist die Lenkererhebung gekommen. Dieses habe ich über die Werkstatt bekommen. Irrtümlich habe ich in der Lenkererhebung angegeben, dass ich gelenkt hätte. Das habe ich aber in der Rechtfertigung später korrigiert, mein Lebensgefährte war der Lenker. Aufgrund der Anzeige habe ich bei der Werkstätte nachgefragt, ob das Fahrzeug einen Schaden hatte. Mir wurde bestätigt, dass am Leihwagen kein Schaden vorhanden war und ich lege die entsprechende Bestätigung der Werkstatt heute vor. Ein Schreiben der Werkstätte „Auto B.“ vom 24.02.2014 wird von der Zeugin vorgelegt, verlesen und zum Akt genommen. Es ist auch von der Werkstatt keine Verständigung gekommen, dass es eine Versicherungssache wegen einen Schaden an einem anderen Fahrzeug gäbe.“ Der Zeuge Harald Ba. sagte am 27.2.2014 Folgendes aus: „Ich kann mich grundsätzlich an einen Vorfall am 12.01.2013 erinnern. Ich wurde von einem Fahrzeug in einer Kurve abgedrängt und mein Spiegel ist „geflogen“. Ich bin selbst auf der zweiten Spur von rechts gesehen gefahren. Ich wurde durch das Fahrzeug, welches auf der ersten rechten Spur gefahren ist abgedrängt. Dies war auf Höhe S.-Gürtel kurz vor der Abzweigung wo sich der Gürtel teilt, also kurz vor der Abzweigung Wienzeile. Mein Spiegel war beschädigt. Ich bin dem Fahrzeug dann auch nachgefahren und habe mit der Lichthupe versucht, auf mich aufmerksam zu machen. Das Kennzeichen dieses anderen Fahrzeuges weiß ich heute nicht mehr, es ist jedenfalls nicht stehengeblieben. Mein Spiegel war zerkratzt. Ich habe Fotos auf meinem Handy. Die muss ich jetzt heraussuchen, ich habe das alles bereits der Polizei gesagt. Es handelt sich um mehrere Kratzer. Festgestellt wird, dass der Zeuge nun zwei Fotos auf seinem Handy zur Ansicht herzeigt. Auf diesem Foto ist ein dunkles Fahrzeug ersichtlich. Es handelt sich um Fotos, die bei Nacht aufgenommen wurden. Der Zeuge zeigt einen rund verlaufenden angeblichen Kratzer. Festgestellt wird, dass von der Verhandlungsleiterin diese Markierung auf dem rechten Spiegel des Fahrzeuges nicht zweifelsfrei als Kratzer identifiziert werden kann, zumal das Foto dunkel ist und auch das Fahrzeug. Der Zeuge gibt an: Es geht ja hier auch nicht um einen Schadenersatz. Befragt, ob ich auch gehupt habe: Ich weiß es nicht mehr genau, ich glaube schon, dass ich gehupt habe, als das andere Fahrzeug die Spur gewechselt hat. Das müsste der andere Lenker bemerkt haben. Befragt, ob ich einen Zusammenstoß gleich wahrgenommen habe: Eine Erschütterung habe ich nicht gespürt. Ich habe aber gehört, dass der Spiegel sofort gegen die Seitenscheibe geknallt ist. Das war so laut, dass ich geglaubt habe, dass auch die Seitenscheibe kaputt ist. Die Scheibe war nicht beschädigt. Ich bin danach wie gesagt dem anderen Fahrzeug nachgefahren. Nachdem er mich abgehängt hat, bin ich direkt zur Polizei gefahren. Über Vorhalt der AS3, wonach bei der Anzeige vom Zeugen offenbar angegeben wurde, dass er zunächst nicht gleich wusste, dass der Spiegel beschädigt ist und er bei nächster Gelegenheit angehalten hat, um den Spiegel anzusehen und dass diese Aussage

der Anzeige anders als die heutige Aussage ist: Es wird schon stimmen, was in der Anzeige steht. Das ist alles schon über ein Jahr her. Über Vorhalt AS3, dass dort steht, dass ein Fahrzeug von links kam und den rechten Seitenspiegel berührte: Das Fahrzeug ist von rechts gekommen. Eine Versicherungssache betreffend den Lackschaden am Spiegel gibt es nicht. Ich bin nicht an die Versicherung des anderen Fahrzeuges herangetreten, weil ich Selbstbehalt habe.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer am 12.1.2013 um 18.05 Uhr in Wien, S.-Gürtel, mit dem Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-15 den Fahrstreifen wechselte, ohne sich zuvor überzeugt zu haben, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist oder dass er ein Verhalten setzte, welches in ursächlichem Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden stand. Diese (negativen) Feststellungen gründen sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugin Mag. Sabine U., die in der unmittelbaren persönlichen Wahrnehmung einen glaubwürdigen und seriösen Eindruck hinterließen und nachvollziehbar und schlüssig aussagten, dass zwar ein Fahrstreifenwechsel am S.-Gürtel durchgeführt wurde und ein Zusammenstoß nur knapp vermieden werden konnte, dass eine Berührung der Fahrzeuge aber nicht stattfand. Vom Beschwerdeführer wurde glaubwürdig ausgesagt, dass der Fahrstreifenwechsel erst durchgeführt wurde, nachdem er sich vergewissert hatte, dass dies möglich war. Die Zeugin Mag. U. legte überdies eine Bestätigung der Werkstätte vor, aus welcher ersichtlich ist, dass das Leihfahrzeug zum Tatzeitpunkt ihr überlassen und unfallfrei und ohne Schäden wieder an die Werkstätte retourniert worden war. Die Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin Mag. Sabine U. waren nachvollziehbar und lebensnah, insgesamt wirkten beide überzeugend und konnten sich an den gegenständlichen Vorfall gut erinnern. Die Angaben des Zeugen Ba. waren hingegen widersprüchlich: In der Anzeige wurde ausgeführt, dass das Fahrzeug, welches seinen rechten Seitenspiegel berührt habe, von links kommend auf die zweite Spur habe wechseln wollen. Bereits dies ist nicht nachvollziehbar, ist es doch unmöglich, dass durch ein von links kommendes Fahrzeug der rechte Seitenspiegel beschädigt wird. Unschlüssig war auch die Angabe des Zeugen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, sein Spiegel sei mit einem lauten Knall nach hinten gegen das Seitenfenster geklappt, müsste doch ein Seitenspiegel, der durch ein von hinten kommendes Fahrzeug berührt wird, nach vorne klappen. Entgegen den Angaben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, dass der Zeuge dem anderen Fahrzeug zunächst nachgefahren sei, dieses in der Folge aber nicht habe einholen können, so dass er weiter und direkt zur Polizei gefahren sei, wurde in der Anzeige angegeben, er habe bei nächstmöglicher Gelegenheit angehalten, um festzustellen, ob überhaupt ein Schaden entstanden sei. Die vom Zeugen in der Verhandlung vorgewiesenen Fotos auf seinem Handy ließen eine eindeutige Feststellung, dass am Seitenspiegel seines Fahrzeuges überhaupt Kratzer vorhanden waren, nicht zu. Auch erschien nicht lebensnah, dass der Zeuge einen Schaden nicht bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend machte. Der vom Zeugen dafür genannte Grund, er habe einen Selbstbehalt, war ebenfalls nicht überzeugend, fällt ein Selbstbehalt doch üblicherweise bei eigener Beschädigung eines Fahrzeuges, nicht jedoch bei einer Beschädigung durch Fremdverschulden an. Insgesamt waren daher die Angaben des Zeugen Ba. nicht geeignet, mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit dazutun, dass eine Beschädigung an seinem Fahrzeug durch den Beschwerdeführer verursacht worden wäre und dieser den Fahrstreifen gewechselt habe, ohne sich zu überzeugen, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich war. Im Verwaltungsstrafverfahren ist einem Beschuldigten von der Behörde aber die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes nachzuweisen.

§ 45Abs 1 Z 1 VSt

G ist von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann. Insgesamt waren daher die Angaben des Zeugen Ba. nicht geeignet, mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit dazutun, dass eine Beschädigung an seinem Fahrzeug durch den Beschwerdeführer verursacht worden wäre und dieser den Fahrstreifen gewechselt habe, ohne sich zu überzeugen, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich war. Im Verwaltungsstrafverfahren ist einem Beschuldigten von der Behörde aber die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes nachzuweisen.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG ist von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann. Da der Beschwerdeführer daher nicht dazu verhalten war, zu beweisen, dass er den objektiven Tatbestand nicht verwirklichte, sondern diesbezüglich die bloße Glaubhaftmachung ausreichte und darüber hinaus in einem Zweifelsfall der Grundsatz, dass die Behörde einem Beschuldigten die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes nachzuweisen hat, nicht völlig außer Acht zu lassen ist, war das angefochtene Straferkenntnis im Zweifel zu Gunsten des Beschwerdeführers zu beheben und das Verfahren einzustellen. Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zu beurteilen war, ist die ordentliche Revision nicht zulässig.Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu beurteilen war, ist die ordentliche Revision nicht zulässig. European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.031.033.10078.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.