GVG (im Folgenden: VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG (im Folgenden: VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist
GG (im Folgenden: VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG (im Folgenden: VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem am 29.8.2013 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag begehrte der minderjährige Beschwerdeführer, vertreten durch ihre Eltern, die Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte plus“, Aufenthaltszweck Familiengemeinschaft. Der Beschwerdeführer ist genauso wie sein in Österreich niedergelassener Vater Staatsbürger von Bosnien-Herzegowina, sein Vater verfügt über einen Niederlassungsnachweis. Die Mutter hat zum selben Datum ebenfalls einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt. Im Akt befindet sich weiters ein behördliches Schriftstück mit dem Titel „Einreichbestätigung“, datiert mit 29.8.2013, welches an den minderjährigen Beschwerdeführer (geb. 2008) persönlich gerichtet ist und ein unvollständiges Zitat der Bestimmung des § 21 Abs. 3 NAG beinhaltet. Die letzten beiden Sätze der Bestimmung des § 21 Abs. 3 NAG, welcher lautet:“ Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren“ ist nicht angeführt.Im Akt befindet sich weiters ein behördliches Schriftstück mit dem Titel „Einreichbestätigung“, datiert mit 29.8.2013, welches an den minderjährigen Beschwerdeführer (geb. 2008) persönlich gerichtet ist und ein unvollständiges Zitat der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, NAG beinhaltet. Die letzten beiden Sätze der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, NAG, welcher lautet:“ Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren“ ist nicht angeführt. Weiters befindet sich auf dem Schriftstück weder eine Zustellverfügung noch ein Vermerk über eine persönliche Übernahme. Auch ein Rückschein zu diesem Schreiben ist dem Akt nicht zu entnehmen. Nachdem durch die Mutter des Beschwerdeführers, in dem diese selbst betreffenden Verfahren noch weitere Unterlagen vorgelegt wurden, erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 8.11.2013, mit welchem der gegenständliche Antrag wegen unzulässiger Inlandsantragstellung abgewiesen wurde. Weiters führte die belangte Behörde begründend aus, dass der Beschwerdeführer „ mehrmals“ über die Bestimmung des § 21 Abs. 3 NAG belehrt und ihm die Möglichkeit gegeben worden sei, einen entsprechenden Zusatzantrag zu stellen. Auch sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer seine erlaubte sichtvermerksfreie Zeit seit der letzten Einreise am 2.8.2013 bereits überschritten habe. Nachdem durch die Mutter des Beschwerdeführers, in dem diese selbst betreffenden Verfahren noch weitere Unterlagen vorgelegt wurden, erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 8.11.2013, mit welchem der gegenständliche Antrag wegen unzulässiger Inlandsantragstellung abgewiesen wurde. Weiters führte die belangte Behörde begründend aus, dass der Beschwerdeführer „ mehrmals“ über die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, NAG belehrt und ihm die Möglichkeit gegeben worden sei, einen entsprechenden Zusatzantrag zu stellen. Auch sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer seine erlaubte sichtvermerksfreie Zeit seit der letzten Einreise am 2.8.2013 bereits überschritten habe. In seiner gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen, als Beschwerde zu wertenden Berufung vom 19.11.2013 führte der Beschwerdeführer, gleichlautend wie seine Mutter, im Wege seines Rechtsvertreters aus wie folgt: „In außen bezeichneten Rechtssachen erstatten wir gegen die Bescheide der Magistratsabteilung 35 vom 8.11.2013, unserem ausgewiesenen Vertreter zugestellt am 13.11.2013 innerhalb offener Frist nachstehende Berufungen: Mit den angefochtenen Bescheiden wurden unsere Anträge aus Ausstellung von Rot-Weiß-Rot Karten plus mit der Begründung abgewiesen, dass die Dauer des erlaubten Sichtvermerks freien Aufenthaltes überschritten wurde. Weiters wurde festgehalten, dass wir mehrmals über die Möglichkeit der Stellung eines Antrages nach § 21 Abs.3 NAG informiert wurden, ein derartiger Antrag aber nicht eingebracht worden sei. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden unsere Anträge aus Ausstellung von Rot-Weiß-Rot Karten plus mit der Begründung abgewiesen, dass die Dauer des erlaubten Sichtvermerks freien Aufenthaltes überschritten wurde. Weiters wurde festgehalten, dass wir mehrmals über die Möglichkeit der Stellung eines Antrages nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG informiert wurden, ein derartiger Antrag aber nicht eingebracht worden sei. Festgehalten werden darf, dass weder wir, noch unser ausgewiesener Vertreter über die Möglichkeit einer derartigen Antragstellung informiert wurde, sodass eine diesbezügliche Antragstellung auch noch in der Berufung möglich erscheint. Ich, Dragana O. habe die zulässige sichtvermerksfreie Aufenthaltsdauer deshalb überschritten, da ich am 6.11.2013 eine Deutschprüfung absolviert habe und deshalb einige Tage zu lange mich im Bundesgebiet aufgehalten habe. Ich lebe mit meinem Mann und unserem gemeinsamen Sohn Stefan zusammen. Es erscheinen alle Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben. Ich stelle vorsichtshalber einen Zusatzantrag
3 NAG zur Aufrechterhaltung des Familienlebens.Ich, Dragana O. habe die zulässige sichtvermerksfreie Aufenthaltsdauer deshalb überschritten, da ich am 6.11.2013 eine Deutschprüfung absolviert habe und deshalb einige Tage zu lange mich im Bundesgebiet aufgehalten habe. Ich lebe mit meinem Mann und unserem gemeinsamen Sohn Stefan zusammen. Es erscheinen alle Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben. Ich stelle vorsichtshalber einen Zusatzantrag
Paragraph 21, Absatz 3, NAG zur Aufrechterhaltung des Familienlebens. Wir stellen daher den Antrag in Stattgebung unserer Berufungen die angefochtenen Bescheide aufzuheben und uns Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ zu erteilen.“ De Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde weder durch den Beschwerdeführer noch durch die belangte Behörde beantragt. Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollumfänglich der Aktenlage entnehmen lässt, konnte die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 81 Abs. 25 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, normiert, dass wenn eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden ist, die Berufungsfrist mit Ablauf des 31.12.2013 noch läuft und gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31.12.2013 Berufung erhoben wurde, gegen diese vom 1.1. bis zum Ablauf des 15.1.2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden kann. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31.12.2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde
F, normiert, dass wenn eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden ist, die Berufungsfrist mit Ablauf des 31.12.2013 noch läuft und gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31.12.2013 Berufung erhoben wurde, gegen diese vom 1.1. bis zum Ablauf des 15.1.2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden kann. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31.12.2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.
F, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.
Paragraph 81, Absatz 26, NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Paragraph 73, AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. Einleitend ist somit festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Bestimmungen des NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 anzuwenden sind. Allfällige Gesetzeszitate beziehen sich auf diese Rechtslage. Einleitend ist somit festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Bestimmungen des NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, anzuwenden sind. Allfällige Gesetzeszitate beziehen sich auf diese Rechtslage.
Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot
Paragraph 54, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 63, oder 67 FPG besteht;
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
1 NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
Paragraph 21, Absatz eins, NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. § 21 Abs. 2 NAG normiert, dass abweichend von Abs. 1 zur Antragstellung im Inland berechtigt sind: Paragraph 21, Absatz 2, NAG normiert, dass abweichend von Absatz eins, zur Antragstellung im Inland berechtigt sind: 1.Ziffer eins Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts 2.Ziffer 2 Fremde bis längstens sechs Monate nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet, wenn sie für diese Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben 3.Ziffer 3 Fremde bis längstens sechs Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, oder der Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EWR-Staates 4.Ziffer 4 Kinder im Fall des § 23 Abs. 4 binnen sechs Monaten nach der GeburtKinder im Fall des Paragraph 23, Absatz 4, binnen sechs Monaten nach der Geburt 5.Ziffer 5 Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts 6.Ziffer 6 Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher (§ 67) beantragen, und deren FamilienangehörigeFremde, die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher (Paragraph 67,) beantragen, und deren Familienangehörige 7.Ziffer 7 Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
1 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum
Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, Absatz eins, beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum
Paragraph 24 a, FPG und 8.Ziffer 8 Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
2 Z 3 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einer Bestätigung
4.Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3, beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einer Bestätigung
Paragraph 64, Absatz 4,
3 NAG kann die Behörde abweichend von Abs. 1 auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis
1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
Paragraph 21, Absatz 3, NAG kann die Behörde abweichend von Absatz eins, auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist: 1.Ziffer eins im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oderim Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls oder 2.Ziffer 2 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,). Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.
6 NAG schafft eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 8, Abs. 3 und 5 kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und kann daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Paragraph 21, Absatz 6, NAG schafft eine Inlandsantragstellung nach Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4 bis 8, Absatz 3 und 5 kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und kann daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten. Aus § 21 Abs. 3 NAG geht somit hervor, dass der Fremde von der Behörde nicht nur über die Möglichkeit einer Antragstellung nach dieser Bestimmung, sondern auch darüber zu belehren ist, dass die Stellung eines Antrages nach § 21 Abs. 3 NAG nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig ist. Ein Antrag nach § 21 Abs. 3 NAG kann somit lediglich während des erstinstanzlichen Verfahrens gestellt werden. Aus Paragraph 21, Absatz 3, NAG geht somit hervor, dass der Fremde von der Behörde nicht nur über die Möglichkeit einer Antragstellung nach dieser Bestimmung, sondern auch darüber zu belehren ist, dass die Stellung eines Antrages nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig ist. Ein Antrag nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG kann somit lediglich während des erstinstanzlichen Verfahrens gestellt werden. Dem Verwaltungsakt ist jedoch nicht zu entnehmen, dass eine vollständige Belehrung zur Möglichkeit der Antragstellung nach § 21 Abs. 3 NAG vorgenommen worden ist. Zwar findet sich im Akt ein als „Einreichbestätigung“ tituliertes, nicht unterfertigtes Schreiben, das die – wie bereits ausgeführt – unvollständige Wiedergabe des § 21 Abs. 3 NAG enthält, es kann jedoch nicht festgestellt werden, ob dieses Schreiben der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt worden ist. Denn weder befindet sich ein Rückschein zu diesem Schreiben im Akt noch ein Aktenvermerk oder sonstiger Hinweis, der auf eine entsprechende postalische Zustellung oder persönliche Übernahme des Schreibens durch einen gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers hindeuten würde. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass die „Einreichbestätigung“ an den minderjährigen Beschwerdeführer, der zu diesem Zeitpunkt das
Voraussetzung ist, dass gleichzeitig oder vorher ein Erstantrag gestellt wird. Das „Doppelantragsverbot“
2 gilt hier naturgemäß nicht. Im Berufungsverfahren soll ein solcher Antrag nicht mehr gestellt werden können. Darüber ist der Fremde zu belehren. Dies wird in geeigneter, nachvollziehbarer Weise, etwa im Rahmen einer förmlichen Niederschrift oder mittels eines Informationsblattes in der Muttersprache des Fremden zu erfolgen haben.„Der neue Absatz 3, ermöglicht nunmehr die Zulassung der Antragstellung im Inland in taxativ aufgezählten Fälle (Ziffer eins und 2), wenn die Ausreise des Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Zulassung der Inlandsantragstellung bei Erstanträgen war bisher abgesehen von den Fällen des Paragraph 21, Absatz 2 und 3 (die weiterhin gelten) nur von Amts wegen
Paragraph 74, möglich. Voraussetzung ist, dass gleichzeitig oder vorher ein Erstantrag gestellt wird. Das „Doppelantragsverbot“
Paragraph 19, Absatz 2, gilt hier naturgemäß nicht. Im Berufungsverfahren soll ein solcher Antrag nicht mehr gestellt werden können. Darüber ist der Fremde zu belehren. Dies wird in geeigneter, nachvollziehbarer Weise, etwa im Rahmen einer förmlichen Niederschrift oder mittels eines Informationsblattes in der Muttersprache des Fremden zu erfolgen haben. Abs. 4 bestimmt, dass im verfahrensabschließenden Bescheid über alle Anträge abzusprechen ist.“Absatz 4, bestimmt, dass im verfahrensabschließenden Bescheid über alle Anträge abzusprechen ist.“ Bereits aus dem Wortlaut des § 21 Abs. 3 NAG geht ohne Zweifel hervor, dass ein Fremder von der Behörde nicht nur über die Möglichkeit einer Antragstellung nach dieser Bestimmung, sondern auch darüber zu belehren ist, dass die Stellung eines Antrages nach § 21 Abs. 3 NAG nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig ist (VwGH 20.8.2013, 2013/22/0147).Bereits aus dem Wortlaut des Paragraph 21, Absatz 3, NAG geht ohne Zweifel hervor, dass ein Fremder von der Behörde nicht nur über die Möglichkeit einer Antragstellung nach dieser Bestimmung, sondern auch darüber zu belehren ist, dass die Stellung eines Antrages nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig ist (VwGH 20.8.2013, 2013/22/0147). Auch in diesem Fall hatte die belangte Behörde mit Schreiben („Einreichbestätigung") vom 18.10.2011 der Antragstellerin lediglich den ersten Satz des § 21 Abs. 3 NAG zur Kenntnis gebracht. Eine Belehrung dahingehend, dass dieser Antrag nur während des Verfahrens erster Instanz gestellt werden könne, enthielt die „Einreichbestätigung" nicht.Auch in diesem Fall hatte die belangte Behörde mit Schreiben („Einreichbestätigung") vom 18.10.2011 der Antragstellerin lediglich den ersten Satz des Paragraph 21, Absatz 3, NAG zur Kenntnis gebracht. Eine Belehrung dahingehend, dass dieser Antrag nur während des Verfahrens erster Instanz gestellt werden könne, enthielt die „Einreichbestätigung" nicht. Daran ändert auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit der Vollmachtsbekanntgabe seines Rechtsvertreters vom 22.10.2013 - und somit noch während des erstinstanzlichen Verfahrens - anwaltlich vertreten gewesen ist, nicht. So ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass die geforderte Belehrung dann unterbleiben dürfte, wenn ein Fremder im Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten wird. Eine dem § 13a AVG vergleichbare Einschränkung enthält § 21 Abs. 3 NAG gerade nicht (VwGH 20.8.2013, 2013/22/0147).Daran ändert auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit der Vollmachtsbekanntgabe seines Rechtsvertreters vom 22.10.2013 - und somit noch während des erstinstanzlichen Verfahrens - anwaltlich vertreten gewesen ist, nicht. So ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass die geforderte Belehrung dann unterbleiben dürfte, wenn ein Fremder im Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten wird. Eine dem Paragraph 13 a, AVG vergleichbare Einschränkung enthält Paragraph 21, Absatz 3, NAG gerade nicht (VwGH 20.8.2013, 2013/22/0147). Da auch im hier gegenständlichen Fall dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit offen stand, während des erstinstanzlichen Verfahrens einen Antrag
3 NAG einzubringen, ist das Verwaltungsgericht - zumal nach den Bestimmungen des NAG hier kein Fall vorliegt, in dem die Antragstellung im Berufungsverfahren nachgeholt werden dürfte - gehalten, den in erster Instanz ergangenen Bescheid zu beheben, um dem Beschwerdeführer die Antragstellung nach § 21 Abs. 3 NAG und der belangten Behörde die Entscheidung darüber in dem das Verfahren abschließenden Bescheid zu ermöglichen. Da auch im hier gegenständlichen Fall dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit offen stand, während des erstinstanzlichen Verfahrens einen Antrag
Paragraph 21, Absatz 3, NAG einzubringen, ist das Verwaltungsgericht - zumal nach den Bestimmungen des NAG hier kein Fall vorliegt, in dem die Antragstellung im Berufungsverfahren nachgeholt werden dürfte - gehalten, den in erster Instanz ergangenen Bescheid zu beheben, um dem Beschwerdeführer die Antragstellung nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG und der belangten Behörde die Entscheidung darüber in dem das Verfahren abschließenden Bescheid zu ermöglichen. Es kann somit auf Grund der Aktenlage nicht festgestellt werden, dass die gesetzlich vorgesehene Belehrung des Beschwerdeführers
3 NAG erfolgt ist und dem Beschwerdeführer somit die Möglichkeit offen stand, während des erstinstanzlichen Verfahrens einen Antrag
3 NAG einzubringen. Der angefochtene Bescheid war daher zu beheben.Es kann somit auf Grund der Aktenlage nicht festgestellt werden, dass die gesetzlich vorgesehene Belehrung des Beschwerdeführers
Paragraph 21, Absatz 3, NAG erfolgt ist und dem Beschwerdeführer somit die Möglichkeit offen stand, während des erstinstanzlichen Verfahrens einen Antrag
Paragraph 21, Absatz 3, NAG einzubringen. Der angefochtene Bescheid war daher zu beheben. Im fortgesetzten Verfahren ist die belangte Behörde gehalten, dem Beschwerdeführer die Antragstellung nach § 21 Abs. 3 NAG zu ermöglichen bzw. sich im Verfahren auch über den mit der Beschwerde eingebrachten derartigen Antrag im Rahmen der Beurteilung nach Art. 8 EMRK eingehend mit den konkreten Auswirkungen der Verweigerung der Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Situation der Beschwerdeführers bzw. der Möglichkeit und Zumutbarkeit seiner neuerlichen Ausreise aus dem Bundesgebiet zu befassen haben.Im fortgesetzten Verfahren ist die belangte Behörde gehalten, dem Beschwerdeführer die Antragstellung nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG zu ermöglichen bzw. sich im Verfahren auch über den mit der Beschwerde eingebrachten derartigen Antrag im Rahmen der Beurteilung nach Artikel 8, EMRK eingehend mit den konkreten Auswirkungen der Verweigerung der Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Situation der Beschwerdeführers bzw. der Möglichkeit und Zumutbarkeit seiner neuerlichen Ausreise aus dem Bundesgebiet zu befassen haben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.055.11393.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.