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{'item': 'VGW-151/067/10612/2014'}

Obsah (10)§ 64§ 28§ 25aArt. 133Art. 130§ 81§ 75§ 62§ 52§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum02.04.2014 GeschäftszahlVGW-151/067/10612/2014 TextI M N A M E N D E R R E P U B L I Krömisch eins M N A M E N D E R R E P U B L röm

§ 64Abs.

1 und 3 NAG, BGBl. 100/2005, § 8 Z. 7 lit.b NAG - Durchführungsverordnung, BGBl. ll 451/2005, § 75 Abs. 6 des Universitätsgesetzes, BGBl. l Nr. 120/2002 und § 19 Abs. 3 NAG, BGBl. 100/2005, abgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde der Frau T. K. gegen den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 13.2.2013, Zahl MA35-9/2825530-06, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Studierender" nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG)

Paragraph 64, Absatz eins und 3 NAG, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005,, Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAG - Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt ll 451 aus 2005,, Paragraph 75, Absatz 6, des Universitätsgesetzes, Bundesgesetzblatt l Nr. 120 aus 2002, und Paragraph 19, Absatz 3, NAG, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005,, abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: 1.

§ 28Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – Vw

GVG wird der Beschwerde nicht stattgegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die im Spruch verwendete Wortfolge „Ihr Aufenthaltstitel“ durch die Wortfolge „Ihr Antrag vom 3.9.2012 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels“ ersetzt wird.1.

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird der Beschwerde nicht stattgegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die im Spruch verwendete Wortfolge „Ihr Aufenthaltstitel“ durch die Wortfolge „Ihr Antrag vom 3.9.2012 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels“ ersetzt wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 des Bundesverfassungsgesetzes – B-VG zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, des Bundesverfassungsgesetzes – B-VG zulässig.

BEGRÜNDUNG I.

  1. Die 1980 geborene Beschwerdeführerin (vormals Berufungswerberin), Staatsangehörigkeit Mongolei, stellte am 3.9.2012 persönlich bei der belangten Behörde den Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierender“.römisch eins.
  2. Die 1980 geborene Beschwerdeführerin (vormals Berufungswerberin), Staatsangehörigkeit Mongolei, stellte am 3.9.2012 persönlich bei der belangten Behörde den Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierender“. Dem Verlängerungsantrag beigeschlossen waren u.a. das Studienblatt der Universität Wien für das Wintersemester 2012, welches eine durchgehende Meldung der Beschwerdeführerin für das Masterstudium der Kultur- und Sozialanthropologie seit 1.10.2010 aufweist, die Inskriptionsbestätigung für das Wintersemester 2012 und ein Sammelzeugnis der Universität Wien vom 31.8.2012, das der Beschwerdeführerin positive Prüfungserfolge im Juni 2011 im Gesamtausmaß von 4 Semesterstunden bzw. von 7 ECTS bescheinigt. Mit Einreichbestätigung vom 3.9.2012 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin u.a. auf, weitere Erfolgsnachweise (mindestens 8 Semesterstunden oder 16 ECTS) nachzureichen. Die Beschwerdeführerin legte am 10.1.2013 eine Bestätigung der Universität Wien über positiv absolvierte Prüfungen vor; diese weist zusätzlich zu den Prüfungserfolgen im Juni 2011 (4 Semesterstunden bzw. 7 ECTS) weitere positive Prüfungserfolge im Oktober 2012 (2 Semesterstunden bzw. 4 ECTS) und im November 2012 (2 Semesterstunden bzw. 4 ECTS) auf. Weiters legte sie ein Zeugnis der Universität Wien vom 28.11.2012 über den positiven Besuch eines Englischkurses (3 Semesterstunden bzw. 3 ECTS) vor. Mit Schreiben vom 28.1.2013 verständigte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme, wie nachstehend auszugsweise wiedergeben, und forderte sie auf, dazu innerhalb von zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. „(…) Sie sind seit dem 1.10.2010 im Masterstudium Kultur- und Sozialanthropologie als ordentliche Studierende inskribiert. Im vergangenen Studienjahr haben Sie zwei positive Prüfungen im Ausmaß von 4 Semesterstunden bzw. 8 ECTS-Punkten abgelegt. Weiters haben Sie durch den Besuch eines Englischkurses weitere 3 Semesterstunden bzw. 3 ECTS-Punkte erworben. Somit konnten Sie für das letzte Studienjahr insgesamt 7 Semesterstunden bzw. 11 ECTS-Punkte nachweisen. § 75 des Universitätsgesetzes spricht im Absatz 6 dann von einem Studienerfolg, wenn der Studierende im vorausgegangen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (acht Semesterstunden) abgelegt hat.Paragraph 75, des Universitätsgesetzes spricht im Absatz 6 dann von einem Studienerfolg, wenn der Studierende im vorausgegangen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (acht Semesterstunden) abgelegt hat. Am 23.10.2009 wurden Sie wegen Ihres mangelnden Studienerfolges ermahnt und über die Folgen im Falle eine Wiederholung informiert. Aufgrund der bereits erfolgten Ermahnung vom 23.10.2009, wird Ihnen die Möglichkeit gegeben, eine schriftliche Stellungnahme zum obigen Sachverhalt abzugeben. Es wird Ihnen mitgeteilt, dass Ihr Antrag abgewiesen werden wird, sollte sich aus Ihrer schriftlichen Stellungnahme keine anderslautende Entscheidung ergeben.“ In ihrer Stellungnahme vom 4.2.2013 führte die Beschwerdeführerin aus: „(…) Ich habe 2012-13 Studium Jahr in Wintersemester erfolgreich studiert einige Prüfungen positiv absolviert und zurzeit insgesamt 11 Kredit Punkte gesammelt. Es gibt einige Prüfungs Ergebniss noch warten. Ich hoffe Sie haben dafür Verständnis. (…)“
  3. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierender“ abgewiesen und auszugsweise wie folgt begründet: „Sie haben am 3.9.2012 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für den Zweck ‚Studierender‘ gestellt. (…) Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass Sie seit dem 1.10.2010 im Masterstudium Kultur- und Sozialanthropologie als ordentliche Studierende inskribiert sind. Im vergangenen Studienjahr haben Sie zwei positive Prüfungen im Ausmaß von 4 Semesterstunden bzw. 8 ECTS-Punkten abgelegt. Weiters haben Sie durch den Besuch eines Englischkurses weitere 3 Semesterstunden bzw. 3 ECTS-Punkte erworben. Somit konnten Sie für das letzte Studienjahr insgesamt 7 Semesterstunden bzw. 11 ECTS-Punkte nachweisen. Am 23.10.2009 wurden Sie wegen Ihres mangelnden Studienerfolges ermahnt und über die Folgen im Falle eine Wiederholung informiert. Aufgrund der bereits erfolgten Ermahnung vom 23.10.2009 und der erneut fehlenden Studienerfolgsnahweise erfüllen Sie die Voraussetzungen für den von Ihnen angestrebten Aufenthaltszweck nicht. Daraus ergibt sich, dass die besondere Erteilungsvoraussetzung für den Zweck ‚Studierender‘ nicht mehr vorliegt und Ihr Antrag somit abzuweisen ist. (…)“
  4. Gegen den abweisenden Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) und brachte darin vor: „Sehr geehrte Frau (…), ich möchte gegen den Bescheid vom 13.2.2013 mit der Zahl MA35-9/2825530-06 Berufung einbringen. Seit der letzten Verlängerung bzw. Erteilung meines Aufenthaltstitels für den Zweck ‚Studierende‘ habe ich an der Universität Wien Prüfungen im Ausmaß von insgesamt 19 ECTS positiv absolvieren können. In der Beilage sende ich Ihnen mein aktuelles Sammelzeugnis. Ich ersuche um Berücksichtigung der eingereichten Dokumente und um eine erneute Bearbeitung meines Verlängerungsantrages. (…)“ Das der Beschwerde angeschlossene Sammelzeugnis der Universität Wien vom 28.2.2013 betreffend das Masterstudium Kultur- und Sozialanthropologie weist folgende positiven Prüfungserfolge der Beschwerdeführerin aus:  30.06.2011 – VO Einführung in die deutsche Wissenschaftssprache – 2 Semesterstunden bzw. 4 ECTS,  11.10.2012 – VO KW1–K IV–Introductory Lecture: Development Economics – 2 Semesterstunden bzw. 4 ECTS,  30.11.2012 – VO T III/ T II – ‚Rohstoffimperialismus‘ – 2 Semesterstunden bzw. 4 ECTS und 30.11.2012 – VO T III/ T römisch zwei – ‚Rohstoffimperialismus‘ – 2 Semesterstunden bzw. 4 ECTS und  25.1.2013 – UK WI-SPR: Grundkurs Russisch 1 – 4 Semesterstunden bzw. 4 ECTS.
  5. Die Berufung wurde dem Bundesministerium für Inneres mit Schreiben der belangten Behörde vom 5.3.2013 übermittelt und langte dort am 6.2.2013 ein. Beim Verwaltungsgericht Wien langte der gegenständliche Verwaltungsakt am 14.1.2014 ein. 5.
  6. Das Verwaltungsgericht Wien hat am 25.3.2014 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der auch die belangte Behörde geladen wurde. Die Beschwerdeführerin wurde mit der Ladung auch aufgefordert, alle zur Darlegung ihres Beschwerdebegehrens dienlichen Beweismittel zur Verhandlung mitzunehmen oder diese so rechtzeitig bekannt zu geben, dass sie zur Verhandlung beigeschafft werden können. Weiters wurde sie aufgefordert, spätestens bei der mündlichen Verhandlung im Original und Kopie alle Studienbestätigungen (Inskriptionsbestätigungen) seit dem WS 2012/2013, das aktuelle Studienblatt sowie sämtliche Studienerfolgsnachweise seit dem WS 2011/2012 vorzulegen.5.
  7. Das Verwaltungsgericht Wien hat am 25.3.2014 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der auch die belangte Behörde geladen wurde. Die Beschwerdeführerin wurde mit der Ladung auch aufgefordert, alle zur Darlegung ihres Beschwerdebegehrens dienlichen Beweismittel zur Verhandlung mitzunehmen oder diese so rechtzeitig bekannt zu geben, dass sie zur Verhandlung beigeschafft werden können. Weiters wurde sie aufgefordert, spätestens bei der mündlichen Verhandlung im Original und Kopie alle Studienbestätigungen (Inskriptionsbestätigungen) seit dem WS 2012 aus 2013,, das aktuelle Studienblatt sowie sämtliche Studienerfolgsnachweise seit dem WS 2011 aus 2012, vorzulegen. Die Beschwerdeführerin verantwortete sich in der mündlichen Verhandlung folgendermaßen: „Die Bf bringt eingangs vor, dass sie ihr Masterstudium bis SS 2013 betrieben hat, aber keine Prüfungen abgelegt hat. Seit dem WS 2013/14 besucht sie ein Wirtschaftskolleg. Betrieben wird dieses Wirtschaftskolleg vom BFI; das Kolleg hat den Unterrichtsbetrieb erstmalig im September 2013 aufgenommen. Studienbestätigungen (Inskriptionsbestätigungen) seit dem WS 2012/13 kann ich nicht vorlegen; das liegt daran, dass ich seitdem WS 2013/14 keine Studiengebühren mehr bezahlt habe und deshalb auch keinen elektronischen Zugang mehr habe. Ein aktuelles Studienblatt kann ich nicht vorlegen, weil ich nicht inskribiert habe. Meine letzten positiven Prüfungserfolge aus dem Masterstudium der Kultur- und Sozialanthropologie sind in dem Sammelzeugnis ausgewiesen, welches ich der Berufung in Kopie beigeschlossen habe. Danach bin ich zwar zu Prüfungen angetreten, habe jedoch im genannten Studium keine Prüfungserfolge erzielt. Die Bf legt Anmeldebestätigungen des BFI für das Kollege an Handelsakademien für Berufstätige, datiert mit 12.9.2013 und 11.3.2014, im Original zur Einsicht vor. Darin bestätigt das Direktorium des BFI, dass die Bf im ersten Semester (=Herbst 2013) und im zweiten Semester (=Anfang 2014) die genannte Schule des BFI Wien besucht hat. Im Original wird auch ein Schülerausweis der Bf zur Einsicht vorgelegt. Diese Originale werden nach Anfertigung von Kopien der Bf rückerstattet. Die Beschwerdeführerin stellt keine weiteren Anträge.“ II.

Art. 130Abs.

1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.römisch zwei.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 81Abs.

26 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz, ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht (nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012) zu Ende zu führen.

Paragraph 81, Absatz 26, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz, ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht (nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) zu Ende zu führen. § 64 NAG in der im Beschwerdeverfahren zur Anwendung kommenden Fassung lautet:Paragraph 64, NAG in der im Beschwerdeverfahren zur Anwendung kommenden Fassung lautet: „Studierende § 64.

(1)Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sieParagraph 64,
(1)Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie
  1. die Voraussetzungen des
  2. Teiles erfüllen und
  3. ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrgang absolvieren und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient. Eine Haftungserklärung ist zulässig
(2)Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlicher Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.
(3)Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Gleiches gilt beim Besuch eines anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.
(4)und
(5)
(6)Nähere Bestimmungen über Form, Inhalt und vorzulegende Nachweise für die Bestätigung

Abs. 4 hat der Bundesminister für Inneres mit Verordnung festzulegen.“

(6)Nähere Bestimmungen über Form, Inhalt und vorzulegende Nachweise für die Bestätigung

Absatz 4, hat der Bundesminister für Inneres mit Verordnung festzulegen.“ Die für einen Verlängerungsantrag erforderlichen Urkunden und Nachweise sind in § 8 Z 7 lit. b der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG DV festgelegt:Die für einen Verlängerungsantrag erforderlichen Urkunden und Nachweise sind in Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG DV festgelegt: „Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsbewilligungen § 8. Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:Paragraph 8, Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen: 1. bis 6 (…) 7. für eine „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“:

  1. a)Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges;
  2. b)im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis

§ 75Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 id

F BGBl. I Nr. 13/2011 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung

§ 62Abs.

4 UG; b) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis

Paragraph 75, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. römisch eins Nr. 120 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2011, sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung

Paragraph 62, Absatz 4, UG; 8. bis 10 (…)“

§ 75Abs.

6 des Universitätsgesetzes 2002 – UG hat die Universität einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat.

Paragraph 75, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 – UG hat die Universität einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat. III. Auf Grund der Aktenlage, der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung, der darin verlesenen Akten (Akt des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens und Akt der belangten Behörde), des Vorbringens der Beschwerdeführerin sowie der Einsichtnahme in die vorgelegten Urkunden, steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:römisch drei. Auf Grund der Aktenlage, der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung, der darin verlesenen Akten (Akt des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens und Akt der belangten Behörde), des Vorbringens der Beschwerdeführerin sowie der Einsichtnahme in die vorgelegten Urkunden, steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Die Beschwerdeführerin betrieb an der Universität Wien das Masterstudium der Kultur- und Sozialanthropologie von September 2010 bis zum Sommersemester 2013. Seit dem Wintersemester 2013 ist die Beschwerdeführerin nicht mehr an der Universität Wien für ihr Masterstudium weiter gemeldet; sie ist seit September 2013 Schülerin der Kaufmännischen Schule des BFI Wien (Kolleg an Handelsakademien für Berufstätige unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichts). Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen ihres Masterstudiums im Studienjahr 2010/2011 positive Prüfungserfolge im Ausmaß von 2 Semesterstunden bzw. 4 ECTS, im Studienjahr 2011/2012 keine positiven Prüfungserfolge und im Studienjahr 2012/2013 Studienerfolge im Ausmaß von 11 Semesterstunden bzw. 19 ECTS (VO KW1–K IV, VO T III/ T II, Grundkurs Russisch sowie Englisch) erzielt. Ihre letzte positive Prüfung im Rahmen ihres Masterstudiums absolvierte sie im Jänner 2013 (Grundkurs Russisch).Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen ihres Masterstudiums im Studienjahr 2010 aus 2011, positive Prüfungserfolge im Ausmaß von 2 Semesterstunden bzw. 4 ECTS, im Studienjahr 2011 aus 2012, keine positiven Prüfungserfolge und im Studienjahr 2012 aus 2013, Studienerfolge im Ausmaß von 11 Semesterstunden bzw. 19 ECTS (VO KW1–K römisch vier, VO T III/ T römisch zwei, Grundkurs Russisch sowie Englisch) erzielt. Ihre letzte positive Prüfung im Rahmen ihres Masterstudiums absolvierte sie im Jänner 2013 (Grundkurs Russisch). IV.1.

§ 52UG beginnt das Studienjahr am 1.

Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Da

§ 24Abs.

1 NAG Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einzubringen sind, kann das „vorangegangene Studienjahr“ im vorgenannten Sinn bei Antragstellung nur dasjenige sein, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt.römisch vier.1.

Paragraph 52, UG beginnt das Studienjahr am

  1. Oktober und endet am
  2. September des folgenden Jahres. Da

Paragraph 24, Absatz eins, NAG Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einzubringen sind, kann das „vorangegangene Studienjahr“ im vorgenannten Sinn bei Antragstellung nur dasjenige sein, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt. Die Beschwerdeführerin stellte ihren Verlängerungsantrag im 3.9.

  1. Mit dem Verlängerungsantrag war somit grundsätzlich der Studienerfolg im Studienjahr 2011/2012 nachzuweisen. Maßgeblich ist nämlich das abgeschlossene und nicht das aktuell laufende Studienjahr (vgl. VwGH vom
  2. 6 2010, Zl. 2010/21/0125). Relevant für die Beurteilung des erbrachten Studienerfolges waren somit grundsätzlich all jene Prüfungen, die von der Beschwerdeführerin zwischen dem
  3. Oktober 2011 und dem
  4. September 2012 positiv abgelegt wurden. Im Studienjahr 2011/2012 hat die Beschwerdeführerin keine positiven Prüfungserfolgsnachweise erzielt.Die Beschwerdeführerin stellte ihren Verlängerungsantrag im 3.9.
  5. Mit dem Verlängerungsantrag war somit grundsätzlich der Studienerfolg im Studienjahr 2011 aus 2012, nachzuweisen. Maßgeblich ist nämlich das abgeschlossene und nicht das aktuell laufende Studienjahr vergleiche , VwGH vom
  6. 6 2010, Zl. 2010/21/0125). Relevant für die Beurteilung des erbrachten Studienerfolges waren somit grundsätzlich all jene Prüfungen, die von der Beschwerdeführerin zwischen dem
  7. Oktober 2011 und dem
  8. September 2012 positiv abgelegt wurden. Im Studienjahr 2011 aus 2012, hat die Beschwerdeführerin keine positiven Prüfungserfolgsnachweise erzielt. Ist allerdings im laufenden Verlängerungsverfahren aufgrund dessen Dauer das zum Zeitpunkt der Antragstellung noch laufende (und daher ursprünglich nicht für die Beurteilung des Studienerfolges iSd § 64 Abs. 3 NAG iVm § 75 Abs. 6 UG heranzuziehende) Studienjahr bereits verstrichen, sind auch die Einforderung der Erfolgsnachweise für die zwischenzeitlich verstrichenen Studienjahre zulässig (vgl. etwa VwGH vom 13.9.2011, Zl. 2010/22/0036, oder vom 18.10.2012, Zl 2011/23/0441). In dem nach Antragstellung verstrichenen Studienjahr 2012/2013 hat die Beschwerdeführerin positive Prüfungserfolge im Ausmaß von 11 Semesterstunden bzw. 19 ECTS erzielt.Ist allerdings im laufenden Verlängerungsverfahren aufgrund dessen Dauer das zum Zeitpunkt der Antragstellung noch laufende (und daher ursprünglich nicht für die Beurteilung des Studienerfolges iSd Paragraph 64, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 6, UG heranzuziehende) Studienjahr bereits verstrichen, sind auch die Einforderung der Erfolgsnachweise für die zwischenzeitlich verstrichenen Studienjahre zulässig vergleiche etwa VwGH vom 13.9.2011, Zl. 2010/22/0036, oder vom 18.10.2012, Zl 2011/23/0441). In dem nach Antragstellung verstrichenen Studienjahr 2012 aus 2013, hat die Beschwerdeführerin positive Prüfungserfolge im Ausmaß von 11 Semesterstunden bzw. 19 ECTS erzielt. Zwischenzeitlich hat bereits das Studienjahr 2013/2014 begonnen. Die aufrechte Meldung respektive die Vorlage eines aktuellen Studienblattes und einer Studienbestätigung

§ 62Abs.

4 UG ist Erfolgsvoraussetzung für einen Verlängerungsantrag. Die Beschwerdeführerin ist jedoch seit dem Studienjahr 2013/2014 nicht mehr für ein Studium gemeldet. Die Beschwerdeführerin hat folglich nicht die in § 64 Abs. 3 NAG iVm § 8 Z 7 lit. b NAG DV festgelegten Voraussetzungen für die Verlängerung des von ihr angestrebten Aufenthaltstitels erfüllt.Zwischenzeitlich hat bereits das Studienjahr 2013 aus 2014, begonnen. Die aufrechte Meldung respektive die Vorlage eines aktuellen Studienblattes und einer Studienbestätigung

Paragraph 62, Absatz 4, UG ist Erfolgsvoraussetzung für einen Verlängerungsantrag. Die Beschwerdeführerin ist jedoch seit dem Studienjahr 2013 aus 2014, nicht mehr für ein Studium gemeldet. Die Beschwerdeführerin hat folglich nicht die in Paragraph 64, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAG DV festgelegten Voraussetzungen für die Verlängerung des von ihr angestrebten Aufenthaltstitels erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

  1. Was die Ersetzung der Wortfolge „Ihr Aufenthaltstitel“ im Spruchpunkt 1 durch die Wortfolge „Ihr Antrag vom 3.9.2012 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels“ betrifft, ist anzumerken, dass, wie bereits aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ersichtlich ist, sich der Ausspruch der belangten Behörde auf den verfahrenseinleitenden Verlängerungsantrag der Beschwerdeführerin bezog und dessen negative Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zugrunde lag.
  2. Der Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass

Art. 133Abs.

4 B-VG eine Revision zulässig ist, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil etwa eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Ungeachtet des klaren Wortlautes des § 64 Abs. 3 NAG iVm § 8 Z 7 lit. b NAG DV ist folglich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG als vorliegend anzunehmen, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Fällen des Fehlens von aktuellen Studienblätter und einer Studienbestätigung im Verlängerungsverfahren nicht ersichtlich ist.3. Der Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG eine Revision zulässig ist, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil etwa eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Ungeachtet des klaren Wortlautes des Paragraph 64, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAG DV ist folglich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als vorliegend anzunehmen, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Fällen des Fehlens von aktuellen Studienblätter und einer Studienbestätigung im Verlängerungsverfahren nicht ersichtlich ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.067.10612.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.