← Österreich

{'item': 'VGW-151/075/10821/2014'}

Obsah (9)§ 75§ 20Art. 130§ 81§ 28§ 41§ 2a§ 62§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum02.04.2014 GeschäftszahlVGW-151/075/10821/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Mül

§ 75Abs.

6 Universitätsgesetz 2002 acht Semesterstunden bzw. 16 ECTS sein. Jedoch sei aufgrund der Stellungnahme vom 6.5.2013 (richtig: 3.5.2013) der Behörde bekannt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Krankheit seines Vaters oft in seine Heimat fahren müsse und somit viel Zeit verloren habe und sich nicht dem Studium widmen hätte können. Die Krankheit seines Vaters, die durch eine Kopie der Überweisung von den Johannitern ersichtlich sei, habe im Jahr 1999 in der Schweiz begonnen und habe sich in diesem Jahr sehr verschlechtert. Er brauche außerordentliche sowohl physische als auch psychische Unterstützung. In den Zeiten, in denen er für sein Studium in Österreich sei, könne er sich auch auf das Studium nicht konzentrieren. Aufgrund des Sammelzeugnisses und den Prüfungsanwesenheitslisten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sehr bemüht sei, seinem Studium ernsthaft nachzugehen. Aufgrund der angeführten Gründe sei jedoch der Studienerfolg maßgeblich behindert und seinem Einfluss entzogen. Er sei jedoch bestrebt, sein Studium fortzusetzen und die fehlendenden Fächer Anfang September 2013 nachzuholen. Sobald er die Prüfungen Italienisch für Ingenieure II und Gender Studies bestanden habe, werde er die positiven Ergebnisse übermitteln. Er hoffe, dass seine persönliche Situation berücksichtigt und ihm die Möglichkeit eingeräumt werde, den der Berufung beigelegten Lehrveranstaltungs- und Prüfungsplan im September 2013 absolvieren zu können, da dies nach jetzigen Zeitpunkt für sein Leben nur mehr schwerwiegende Folgen haben könne. Da er die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels erfülle, beantrage er daher die Aufhebung des Bescheides und die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels.Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 31.7.2013 Berufung. Er brachte darin vor, dass ihm bekannt sei, dass nach Paragraph 64, NAG für die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung neben der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen ebenfalls ein Studienerfolg nachgewiesen werden müsse und dass diese an einer öffentlichen Universität

Paragraph 75, Absatz 6, Universitätsgesetz 2002 acht Semesterstunden bzw. 16 ECTS sein. Jedoch sei aufgrund der Stellungnahme vom 6.5.2013 (richtig: 3.5.2013) der Behörde bekannt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Krankheit seines Vaters oft in seine Heimat fahren müsse und somit viel Zeit verloren habe und sich nicht dem Studium widmen hätte können. Die Krankheit seines Vaters, die durch eine Kopie der Überweisung von den Johannitern ersichtlich sei, habe im Jahr 1999 in der Schweiz begonnen und habe sich in diesem Jahr sehr verschlechtert. Er brauche außerordentliche sowohl physische als auch psychische Unterstützung. In den Zeiten, in denen er für sein Studium in Österreich sei, könne er sich auch auf das Studium nicht konzentrieren. Aufgrund des Sammelzeugnisses und den Prüfungsanwesenheitslisten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sehr bemüht sei, seinem Studium ernsthaft nachzugehen. Aufgrund der angeführten Gründe sei jedoch der Studienerfolg maßgeblich behindert und seinem Einfluss entzogen. Er sei jedoch bestrebt, sein Studium fortzusetzen und die fehlendenden Fächer Anfang September 2013 nachzuholen. Sobald er die Prüfungen Italienisch für Ingenieure römisch zwei und Gender Studies bestanden habe, werde er die positiven Ergebnisse übermitteln. Er hoffe, dass seine persönliche Situation berücksichtigt und ihm die Möglichkeit eingeräumt werde, den der Berufung beigelegten Lehrveranstaltungs- und Prüfungsplan im September 2013 absolvieren zu können, da dies nach jetzigen Zeitpunkt für sein Leben nur mehr schwerwiegende Folgen haben könne. Da er die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels erfülle, beantrage er daher die Aufhebung des Bescheides und die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels. Zur Berufung beigelegt wurde eine Anmeldung für die beiden angeführten Kurse sowie eine Kopie einer „Überweisung“ der Johanniter vom 28.9.

  1. Mit Schreiben vom 11.2.2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen 14 Tagen unter anderem den Nachweis der bezahlten Miete für die angegebene Unterkunft für die letzten drei Monate, den Nachweis des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft, Einkommensnachweise der letzten drei Monate, Nachweis über ein in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz sowie ein Nachweis des Studienerfolges für die Jahre 2012/2013 und 2013/2014 vorzulegen. Der Beschwerdeführer legte jedoch keine Unterlagen vor. Mit Schreiben vom 11.2.2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen 14 Tagen unter anderem den Nachweis der bezahlten Miete für die angegebene Unterkunft für die letzten drei Monate, den Nachweis des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft, Einkommensnachweise der letzten drei Monate, Nachweis über ein in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz sowie ein Nachweis des Studienerfolges für die Jahre 2012 aus 2013, und 2013 aus 2014, vorzulegen. Der Beschwerdeführer legte jedoch keine Unterlagen vor. In der Verhandlung vom 25.3.2014, an der die belangte Behörde nicht teilnahm, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er keine Unterlagen mithabe und sämtliche Unterlagen zu Hause gelassen habe. In der erstreckten Tagsatzung vom 1.4.2014 legte der Beschwerdeführer folgende Dokumente vor: - Mietvertrag vor zwischen Frau E. und Herrn Nadri A. abgeschlossen am 1.11.2013 für die Dauer von drei Jahre sohin bis 31.10.
  2. Hauptmietzins beträgt 257,25 Euro, die Nutzfläche beträgt 38,80 m². Hauptmietzins beträgt 257,25 Euro, die Nutzfläche beträgt 38,80 m². Die Wohnung besteht aus einem Zimmer. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er mit dem Mieter gemeinsam diese Einzimmerwohnung bewohne. Eine Bestätigung dafür, dass er einen Anspruch auf die Benützung dieser Wohnung habe. - Kopie von drei Kontoauszügen des Kontos des Mieters der Wohnung. Zu diesen Auszügen gab der Beschwerdeführer an, dass es sich dabei um die Bezahlung der Mietzinse der Wohnung handle. Eine Zahlungsbestätigung für eine eventuelle Wohnmöglichkeit konnte er nicht vorliegen, ebenso wenig den Mietvertrag des Mieters der Wohnung, in der er nun wohnt. - Meldezettel zu dem nunmehrigen Wohnsitz in der A.-straße in Wien, wo er seit 7.1.2014 gemeldet ist. - Lohn- und Gehaltsabrechnung für die Monate Dezember 2013, Jänner 2014 und Februar 2014 vor. Danach ergibt sich ein Nettogehalt für Dezember in Höhe von 462,01 Euro, für Jänner 386,80 Euro und für Februar 386,80 Euro. - Bescheidausfertigung

§ 20Abs. 6 Ausl

BG vom 22.11.2013 zu GZ 08114/ABB-Nr. 3660162 vor. Danach wurde ihm die Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Lagerist für die Zeit von 22.11.2013 bis 21.11.2014 in Wien erteilt. Arbeitgeber ist dafür W. GmbH.- Bescheidausfertigung

Paragraph 20, Absatz 6, AuslBG vom 22.11.2013 zu GZ 08114/ABB-Nr. 3660162 vor. Danach wurde ihm die Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Lagerist für die Zeit von 22.11.2013 bis 21.11.2014 in Wien erteilt. Arbeitgeber ist dafür W. GmbH. - Bestätigung des Studienerfolges vom 30.3.2014 vor. Danach hat er o am 28.9.2011 ein Studieneingangsgespräch (1.0 SS, 0,2 ECTS), o am 19.3.2012 Privates Wirtschaftsrecht (2 SS, 3 ECTS), o am 30.5.2012 Technisches Deutsch für Ausländer (2 SS, 3 ECTS), o am 26.2.2013 Technisches Programmieren C++ (2 SS, 2 ECTS), o am 27.9.2013 Multimedia (3 SS, 4 ECTS), o am 12.11.2013 Kommunikation und Präsentation (2 SS, 2 ECTS) und o am 29.1.2014 Programmierpraxis (4 SS, 6 ECTS) absolviert. Aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nur immer wenige Monate bzw. zuletzt überhaupt nur wenige Tage selbst eine Versicherung abgeschlossen und bezahlt hat und kein durchgehender Krankenversicherungsschutz gegeben ist. Zuletzt ist dies am 10.4.2013 bis 30.4.2013 der Fall gewesen. Ab diesem Zeitpunkt liegt keinerlei Krankenversicherungsschutz vor. Dies bestätigte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme. Eine aktuelle Inskriptionsbestätigung konnte der Beschwerdeführer genauso wenig vorlegen. Ebenso wenig konnte der Beschwerdeführer einen Nachweis hinsichtlich einer eventuellen Erkrankung des Vaters vorlegen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Maßgebliche Rechtsgrundlagen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 81Abs.

26 NAG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängige Berufungsverfahren nach diesem Gesetz ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

Paragraph 81, Absatz 26, NAG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängige Berufungsverfahren nach diesem Gesetz ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 3 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Die Aufenthaltsbewilligung für Studierende ist in § 64 NAG geregelt.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 3, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Die Aufenthaltsbewilligung für Studierende ist in Paragraph 64, NAG geregelt. § 64.

(1)Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sieParagraph 64,
(1)Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie
  1. die Voraussetzungen des
  2. Teiles erfüllen und
  3. ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrgang absolvieren und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient. Eine Haftungserklärung ist zulässig.
(2)Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlicher Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.
(3)Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Gleiches gilt beim Besuch eines anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.
(4)Drittstaatsangehörigen, die ein Studium

Abs. 1 Z 2 erfolgreich abgeschlossen haben und die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 41Abs.

2 Z 3 anstreben, kann auf begründeten Antrag einmalig bestätigt werden, dass ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet für einen Zeitraum von sechs Monaten zum Zweck der Arbeitssuche erlaubt ist, sofern die Voraussetzungen des 1. Teiles weiter vorliegen.

(4)Drittstaatsangehörigen, die ein Studium

Absatz eins, Ziffer 2, erfolgreich abgeschlossen haben und die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3, anstreben, kann auf begründeten Antrag einmalig bestätigt werden, dass ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet für einen Zeitraum von sechs Monaten zum Zweck der Arbeitssuche erlaubt ist, sofern die Voraussetzungen des 1. Teiles weiter vorliegen.

(5)Anträge

Abs. 4 sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels

Abs. 1 zu stellen und begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und können daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

(5)Anträge

Absatz 4, sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels

Absatz eins, zu stellen und begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und können daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

(6)Nähere Bestimmungen über Form, Inhalt und vorzulegende Nachweise für die Bestätigung

Abs. 4 hat der Bundesminister für Inneres mit Verordnung festzulegen.

(6)Nähere Bestimmungen über Form, Inhalt und vorzulegende Nachweise für die Bestätigung

Absatz 4, hat der Bundesminister für Inneres mit Verordnung festzulegen. Welche Urkunden den Antrag anzuschließen sind, ist in § 7 NAG-DV geregelt:Welche Urkunden den Antrag anzuschließen sind, ist in Paragraph 7, NAG-DV geregelt: § 7.

(1)Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:Paragraph 7,
(1)Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph eins,) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Paragraphen 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
  1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
  2. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
  3. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (nur bei Erstanträgen);
  4. Lichtbild des Antragstellers

§ 2a;3.

Lichtbild des Antragstellers

Paragraph 2 a,;

  1. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde;
  2. Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;
  3. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG);
  4. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG);
  5. Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung.

(2)Beruft sich der Antragsteller betreffend Abs. 1 Z 5, 6 oder 7 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen.
(2)Beruft sich der Antragsteller betreffend Absatz eins, Ziffer 5, 6, oder 7 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen.
(3)Im Fall des erstmaligen Antrags eines Kindes nach § 23 Abs. 4 NAG binnen sechs Monaten nach der Geburt (§ 21 Abs. 2 Z 4 NAG) entfällt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG), das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokuments (Abs. 1 Z 1).
(3)Im Fall des erstmaligen Antrags eines Kindes nach Paragraph 23, Absatz 4, NAG binnen sechs Monaten nach der Geburt (Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 4, NAG) entfällt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG), das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokuments (Absatz eins, Ziffer eins,).
(4)Im Fall eines Verlängerungsantrages auf Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ entfällt das Erfordernis der Vorlage der Urkunden und Nachweise

Abs. 1 Z 4 bis 7.

(4)Im Fall eines Verlängerungsantrages auf Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ entfällt das Erfordernis der Vorlage der Urkunden und Nachweise

Absatz eins, Ziffer 4 bis 7, Gem. § 8 Z 7 NAG-DV sind zusätzlich zu den in § 7 leg. cit. genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“ weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:Gem. Paragraph 8, Ziffer 7, NAG-DV sind zusätzlich zu den in Paragraph 7, leg. cit. genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“ weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

  1. a)Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges;
  2. b)im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis

§ 75Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 id

F BGBl. I Nr. 13/2011 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung

§ 62Abs.

4 UG;b) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis

Paragraph 75, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. römisch eins Nr. 120 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2011, sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung

Paragraph 62, Absatz 4, UG; Der Beschwerdeführer ist hat folgenden Studienerfolg nachgewiesen: o am 28.9.2011 ein Studieneingangsgespräch (1.0 SS, 0,2 ECTS), o am 19.3.2012 Privates Wirtschaftsrecht (2 SS, 3 ECTS), o am 30.5.2012 Technisches Deutsch für Ausländer (2 SS, 3 ECTS), o am 26.2.2013 Technisches Programmieren C++ (2 SS, 2 ECTS), o am 27.9.2013 Multimedia (3 SS, 4 ECTS), o am 12.11.2013 Kommunikation und Präsentation (2 SS, 2 ECTS) und o am 29.1.2014 Programmierpraxis (4 SS, 6 ECTS) absolviert. Gem. § 52 Universitätsgesetz 2002 beginnt das Studienjahr am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Maßgeblich für die Beurteilung ist nach § 64 Abs. 3 NAG iVm § 8 Z 7 lit. b NAG-DV das abgeschlossene und nicht das laufende Studienjahr. Da

§ 24Abs.

1 NAG Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einzubringen sind, ist das „vorangegangene Studienjahr“ dasjenige, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt. Wenn aufgrund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits ein weiteres Studienjahr verstrich ist, ist es zulässig, einen aktualitätsbezogener Studienerfolg zu fordern.Gem. Paragraph 52, Universitätsgesetz 2002 beginnt das Studienjahr am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Maßgeblich für die Beurteilung ist nach Paragraph 64, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAG-DV das abgeschlossene und nicht das laufende Studienjahr. Da

Paragraph 24, Absatz eins, NAG Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einzubringen sind, ist das „vorangegangene Studienjahr“ dasjenige, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt. Wenn aufgrund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits ein weiteres Studienjahr verstrich ist, ist es zulässig, einen aktualitätsbezogener Studienerfolg zu fordern. Der letzte Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers hat das Gültigkeitsende mit 1.4.

  1. Das vorangegangene Studienjahr ist daher vom 1.10.2011 bis 30.09.
  2. In diesem Studienjahr hat der Beschwerdeführer einen Studienerfolg von 5 Semesterstunden und 6,2 ECTS. Unter Berücksichtigung des weiter vergangenen Studienjahrs vom 1.10.2012 bis 30.09.2013 ergibt sich ein Studienerfolg von 5 Semesterstunden und 6 ECTS. Der geforderte Studienerfolg liegt daher nicht vor. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund einer Erkrankung seines Vaters 1999 nicht den geforderten Studienerfolg bringen könne, kann nicht nachvollzogen werden, zumal auch keine Krankenbestätigung vorgelegt wurde. Jedenfalls konnte der Beschwerdeführer nicht Gründe vorbringen, die seiner Einflusssphäre entzogen, unabwendbar und unvorhersehbar wären. Weiters hat der Beschwerdeführer keinen Krankenversicherungsschutz, sodass auch aus diesem Grund die weitere Frage eines Rechtsanspruchs auf eine ortübliche Unterkunft nicht mehr weiter zu prüfen war. Der Beschwerdeführer hat sohin nicht die Voraussetzungen des beantragten Aufenthaltstitels erfüllt, wie die Behörde richtig entschieden hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen des Studienerfolges sowie Gründe der Nachsicht gem. § 64 Abs. 3 NAG und die Frage des Krankenversicherungschutzes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen des Studienerfolges sowie Gründe der Nachsicht gem. Paragraph 64, Absatz 3, NAG und die Frage des Krankenversicherungschutzes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.075.10821.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.