6 Universitätsgesetz 2002 acht Semesterstunden bzw. 16 ECTS sein. Jedoch sei aufgrund der Stellungnahme vom 6.5.2013 (richtig: 3.5.2013) der Behörde bekannt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Krankheit seines Vaters oft in seine Heimat fahren müsse und somit viel Zeit verloren habe und sich nicht dem Studium widmen hätte können. Die Krankheit seines Vaters, die durch eine Kopie der Überweisung von den Johannitern ersichtlich sei, habe im Jahr 1999 in der Schweiz begonnen und habe sich in diesem Jahr sehr verschlechtert. Er brauche außerordentliche sowohl physische als auch psychische Unterstützung. In den Zeiten, in denen er für sein Studium in Österreich sei, könne er sich auch auf das Studium nicht konzentrieren. Aufgrund des Sammelzeugnisses und den Prüfungsanwesenheitslisten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sehr bemüht sei, seinem Studium ernsthaft nachzugehen. Aufgrund der angeführten Gründe sei jedoch der Studienerfolg maßgeblich behindert und seinem Einfluss entzogen. Er sei jedoch bestrebt, sein Studium fortzusetzen und die fehlendenden Fächer Anfang September 2013 nachzuholen. Sobald er die Prüfungen Italienisch für Ingenieure II und Gender Studies bestanden habe, werde er die positiven Ergebnisse übermitteln. Er hoffe, dass seine persönliche Situation berücksichtigt und ihm die Möglichkeit eingeräumt werde, den der Berufung beigelegten Lehrveranstaltungs- und Prüfungsplan im September 2013 absolvieren zu können, da dies nach jetzigen Zeitpunkt für sein Leben nur mehr schwerwiegende Folgen haben könne. Da er die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels erfülle, beantrage er daher die Aufhebung des Bescheides und die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels.Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 31.7.2013 Berufung. Er brachte darin vor, dass ihm bekannt sei, dass nach Paragraph 64, NAG für die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung neben der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen ebenfalls ein Studienerfolg nachgewiesen werden müsse und dass diese an einer öffentlichen Universität
Paragraph 75, Absatz 6, Universitätsgesetz 2002 acht Semesterstunden bzw. 16 ECTS sein. Jedoch sei aufgrund der Stellungnahme vom 6.5.2013 (richtig: 3.5.2013) der Behörde bekannt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Krankheit seines Vaters oft in seine Heimat fahren müsse und somit viel Zeit verloren habe und sich nicht dem Studium widmen hätte können. Die Krankheit seines Vaters, die durch eine Kopie der Überweisung von den Johannitern ersichtlich sei, habe im Jahr 1999 in der Schweiz begonnen und habe sich in diesem Jahr sehr verschlechtert. Er brauche außerordentliche sowohl physische als auch psychische Unterstützung. In den Zeiten, in denen er für sein Studium in Österreich sei, könne er sich auch auf das Studium nicht konzentrieren. Aufgrund des Sammelzeugnisses und den Prüfungsanwesenheitslisten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sehr bemüht sei, seinem Studium ernsthaft nachzugehen. Aufgrund der angeführten Gründe sei jedoch der Studienerfolg maßgeblich behindert und seinem Einfluss entzogen. Er sei jedoch bestrebt, sein Studium fortzusetzen und die fehlendenden Fächer Anfang September 2013 nachzuholen. Sobald er die Prüfungen Italienisch für Ingenieure römisch zwei und Gender Studies bestanden habe, werde er die positiven Ergebnisse übermitteln. Er hoffe, dass seine persönliche Situation berücksichtigt und ihm die Möglichkeit eingeräumt werde, den der Berufung beigelegten Lehrveranstaltungs- und Prüfungsplan im September 2013 absolvieren zu können, da dies nach jetzigen Zeitpunkt für sein Leben nur mehr schwerwiegende Folgen haben könne. Da er die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels erfülle, beantrage er daher die Aufhebung des Bescheides und die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels. Zur Berufung beigelegt wurde eine Anmeldung für die beiden angeführten Kurse sowie eine Kopie einer „Überweisung“ der Johanniter vom 28.9.
BG vom 22.11.2013 zu GZ 08114/ABB-Nr. 3660162 vor. Danach wurde ihm die Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Lagerist für die Zeit von 22.11.2013 bis 21.11.2014 in Wien erteilt. Arbeitgeber ist dafür W. GmbH.- Bescheidausfertigung
Paragraph 20, Absatz 6, AuslBG vom 22.11.2013 zu GZ 08114/ABB-Nr. 3660162 vor. Danach wurde ihm die Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Lagerist für die Zeit von 22.11.2013 bis 21.11.2014 in Wien erteilt. Arbeitgeber ist dafür W. GmbH. - Bestätigung des Studienerfolges vom 30.3.2014 vor. Danach hat er o am 28.9.2011 ein Studieneingangsgespräch (1.0 SS, 0,2 ECTS), o am 19.3.2012 Privates Wirtschaftsrecht (2 SS, 3 ECTS), o am 30.5.2012 Technisches Deutsch für Ausländer (2 SS, 3 ECTS), o am 26.2.2013 Technisches Programmieren C++ (2 SS, 2 ECTS), o am 27.9.2013 Multimedia (3 SS, 4 ECTS), o am 12.11.2013 Kommunikation und Präsentation (2 SS, 2 ECTS) und o am 29.1.2014 Programmierpraxis (4 SS, 6 ECTS) absolviert. Aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nur immer wenige Monate bzw. zuletzt überhaupt nur wenige Tage selbst eine Versicherung abgeschlossen und bezahlt hat und kein durchgehender Krankenversicherungsschutz gegeben ist. Zuletzt ist dies am 10.4.2013 bis 30.4.2013 der Fall gewesen. Ab diesem Zeitpunkt liegt keinerlei Krankenversicherungsschutz vor. Dies bestätigte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme. Eine aktuelle Inskriptionsbestätigung konnte der Beschwerdeführer genauso wenig vorlegen. Ebenso wenig konnte der Beschwerdeführer einen Nachweis hinsichtlich einer eventuellen Erkrankung des Vaters vorlegen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
1 Z 1 B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
26 NAG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängige Berufungsverfahren nach diesem Gesetz ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.
Paragraph 81, Absatz 26, NAG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängige Berufungsverfahren nach diesem Gesetz ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 3 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Die Aufenthaltsbewilligung für Studierende ist in § 64 NAG geregelt.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 3, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Abs. 1 Z 2 erfolgreich abgeschlossen haben und die Erteilung eines Aufenthaltstitels
2 Z 3 anstreben, kann auf begründeten Antrag einmalig bestätigt werden, dass ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet für einen Zeitraum von sechs Monaten zum Zweck der Arbeitssuche erlaubt ist, sofern die Voraussetzungen des 1. Teiles weiter vorliegen.
Absatz eins, Ziffer 2, erfolgreich abgeschlossen haben und die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3, anstreben, kann auf begründeten Antrag einmalig bestätigt werden, dass ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet für einen Zeitraum von sechs Monaten zum Zweck der Arbeitssuche erlaubt ist, sofern die Voraussetzungen des 1. Teiles weiter vorliegen.
Abs. 4 sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels
Abs. 1 zu stellen und begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und können daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Absatz 4, sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels
Absatz eins, zu stellen und begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und können daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Abs. 4 hat der Bundesminister für Inneres mit Verordnung festzulegen.
Absatz 4, hat der Bundesminister für Inneres mit Verordnung festzulegen. Welche Urkunden den Antrag anzuschließen sind, ist in § 7 NAG-DV geregelt:Welche Urkunden den Antrag anzuschließen sind, ist in Paragraph 7, NAG-DV geregelt: § 7.
Lichtbild des Antragstellers
Paragraph 2 a,;
Abs. 1 Z 4 bis 7.
Absatz eins, Ziffer 4 bis 7, Gem. § 8 Z 7 NAG-DV sind zusätzlich zu den in § 7 leg. cit. genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“ weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:Gem. Paragraph 8, Ziffer 7, NAG-DV sind zusätzlich zu den in Paragraph 7, leg. cit. genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“ weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
F BGBl. I Nr. 13/2011 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung
4 UG;b) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis
Paragraph 75, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. römisch eins Nr. 120 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2011, sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung
Paragraph 62, Absatz 4, UG; Der Beschwerdeführer ist hat folgenden Studienerfolg nachgewiesen: o am 28.9.2011 ein Studieneingangsgespräch (1.0 SS, 0,2 ECTS), o am 19.3.2012 Privates Wirtschaftsrecht (2 SS, 3 ECTS), o am 30.5.2012 Technisches Deutsch für Ausländer (2 SS, 3 ECTS), o am 26.2.2013 Technisches Programmieren C++ (2 SS, 2 ECTS), o am 27.9.2013 Multimedia (3 SS, 4 ECTS), o am 12.11.2013 Kommunikation und Präsentation (2 SS, 2 ECTS) und o am 29.1.2014 Programmierpraxis (4 SS, 6 ECTS) absolviert. Gem. § 52 Universitätsgesetz 2002 beginnt das Studienjahr am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Maßgeblich für die Beurteilung ist nach § 64 Abs. 3 NAG iVm § 8 Z 7 lit. b NAG-DV das abgeschlossene und nicht das laufende Studienjahr. Da
1 NAG Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einzubringen sind, ist das „vorangegangene Studienjahr“ dasjenige, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt. Wenn aufgrund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits ein weiteres Studienjahr verstrich ist, ist es zulässig, einen aktualitätsbezogener Studienerfolg zu fordern.Gem. Paragraph 52, Universitätsgesetz 2002 beginnt das Studienjahr am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Maßgeblich für die Beurteilung ist nach Paragraph 64, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAG-DV das abgeschlossene und nicht das laufende Studienjahr. Da
Paragraph 24, Absatz eins, NAG Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einzubringen sind, ist das „vorangegangene Studienjahr“ dasjenige, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt. Wenn aufgrund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits ein weiteres Studienjahr verstrich ist, ist es zulässig, einen aktualitätsbezogener Studienerfolg zu fordern. Der letzte Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers hat das Gültigkeitsende mit 1.4.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.