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{'item': 'VGW-001/060/9341/2014'}

Obsah (8)§ 54b§ 50§ 3§ 53§ 29a§ 53a§ 53d§ 175

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum03.04.2014 GeschäftszahlVGW-001/060/9341/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Neuman

§ 54bi

Vm. § 53 Abs. 1 VStG 1991 zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Neumann über die Beschwerde (Berufung) des Herrn Friedemann K. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32, vom 30. Oktober 2013, Zl. RV-166300/2/6 u.a., mit welchem der Antrag vom 28.Oktober 2013 auf Ableistung eines Sozialdienstes an Stelle des Vollzuges einer Ersatzfreiheitsstrafe

Paragraph 54 b, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, VStG 1991 zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I.

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. BEGRÜNDUNG Mit Schriftsatz vom

  1. Oktober 2013 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) einen Antrag auf Ableistung der über ihn verhängten Geldstrafen durch Sozialdienst. Er sei bezüglich insgesamt drei näher benannter, vom Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 67) erlassener, Straferkenntnisse von der Magistratsabteilung 6 angesichts der Uneinbringlichkeit der verhängten Verwaltungsstrafen zum Antritt einer Ersatzarreststrafe aufgefordert worden. Unter Verweis auf die Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs sowie auf ein Erkenntnis des VfGH und einem dort anhängigen Verfahren, müsse die Ableistung eines Sozialdienstes möglich sein. Es würde auch eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes darstellen, da bei Finanzstrafverfahren, die ebenfalls Verwaltungsstrafen vorsehen würden, eine ersatzweise Ableistung eines Sozialdienstes möglich sei. Darüber hinaus berufe er sich auch auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabewesen, Buchhaltungsabteilung 35, wies mit Bescheid vom
  2. Oktober 2013 den Antrag des Bf vom
  3. Oktober 2013 auf Ableistung eines Sozialdienstes an Stelle des Vollzuges einer Ersatzfreiheitsstrafe

§ 54bi

Vm § 53 Abs. 1 VStG zurück. In der Begründung ihrer Entscheidung zitierte die Behörde die relevanten Normen und legte jene Erwägungen dar, die zu der Entscheidung geführt hatten.Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabewesen, Buchhaltungsabteilung 35, wies mit Bescheid vom 30. Oktober 2013 den Antrag des Bf vom 28. Oktober 2013 auf Ableistung eines Sozialdienstes an Stelle des Vollzuges einer Ersatzfreiheitsstrafe

Paragraph 54 b, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, VStG zurück. In der Begründung ihrer Entscheidung zitierte die Behörde die relevanten Normen und legte jene Erwägungen dar, die zu der Entscheidung geführt hatten. Mit Email vom

  1. November 2013 teilt der Bf mit, dass er gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid Berufung einlege (eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien durch Übermittlung der belangten Behörde am
  2. Dezember 2013). Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom
  3. März 2014 wurde dem Bf aufgetragen, das eingebrachte Rechtsmittel zu begründen und den begründeten Rechtsmittelantrag dem Verwaltungsgericht Wien binnen zwei Wochen vorzulegen. Mit Schriftsatz vom
  4. März 2014 kam der Bf dem erteilten Auftrag nach. Begründend wird im Wesentlichen wie bereits im Antrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren auf das Finanzstrafverfahren hingewiesen, in dem die Ableistung durch „Einbringung gemeinnütziger Leistungen anstelle des Vollzugs einer Ersatzfreiheitsstrafe ausdrücklich vorgesehen“ sei. Die Ablehnung des Antrags sei gleichheitswidrig. Hingewiesen wird auch auf mehrere anhängige Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof, die unter anderem zu einer Aufforderung an die Bundesregierung geführt hätten, die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen für eine Gleichbehandlung zu schaffen. Dazu wurde erwogen: Zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien:

§ 3Abs. 7 Z. 2 Vw

Gbk-ÜG können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungssenaten anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senats oder des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichts gehört und alle Mitglieder dieses Senats bzw. der Einzelrichter dem Senat der Unabhängigen Verwaltungsbehörde angehört haben bzw. hat, weitergeführt werden. Da der gefertigte Richter bereits als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien mit dem gegenständlichen Verfahren betraut war, konnte das Verfahren auch von diesem als Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien entsprechend § 3 Abs. 7 Z. 2 VwGbk-ÜG weitergeführt werden. Die Berufung ist im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Beschwerde einzustufen. Der Berufungswerber kommt somit im gegenständlichen Verfahren die Stellung eines Beschwerdeführers zu, was auch in den Bezeichnungen des vorliegenden Erkenntisses seinen Niederschlag gefunden hat.

Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGbk-ÜG können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungssenaten anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senats oder des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichts gehört und alle Mitglieder dieses Senats bzw. der Einzelrichter dem Senat der Unabhängigen Verwaltungsbehörde angehört haben bzw. hat, weitergeführt werden. Da der gefertigte Richter bereits als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien mit dem gegenständlichen Verfahren betraut war, konnte das Verfahren auch von diesem als Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien entsprechend Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGbk-ÜG weitergeführt werden. Die Berufung ist im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Beschwerde einzustufen. Der Berufungswerber kommt somit im gegenständlichen Verfahren die Stellung eines Beschwerdeführers zu, was auch in den Bezeichnungen des vorliegenden Erkenntisses seinen Niederschlag gefunden hat. Zur Frage der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids: Allgemeine Ausführungen zu Freiheitsstrafen nach dem Verwaltungsstrafgesetz:

§ 53Abs. 1 VSt

G ist eine Freiheitsstrafe im Haftraum der Behörde zu vollziehen, die in erster Instanz entschieden hat oder der der Strafvollzug

§ 29aübertragen worden ist.

Können diese Behörden die Strafe nicht vollziehen oder verlangt es der Bestrafte, so ist die dem ständigen Aufenthalt des Bestraften nächstgelegene Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion um den Strafvollzug zu ersuchen, wenn sie über einen Haftraum verfügt. Kann auch diese Behörde die Strafe nicht vollziehen, so ist der Leiter des gerichtlichen Gefangenenhauses, in dessen Sprengel der Bestrafte seinen ständigen Aufenthalt hat, um den Strafvollzug zu ersuchen. Dieser hat dem Ersuchen zu entsprechen, soweit dies ohne Beeinträchtigung anderer gesetzlicher Aufgaben möglich ist.

Paragraph 53, Absatz eins, VStG ist eine Freiheitsstrafe im Haftraum der Behörde zu vollziehen, die in erster Instanz entschieden hat oder der der Strafvollzug

Paragraph 29 a, übertragen worden ist. Können diese Behörden die Strafe nicht vollziehen oder verlangt es der Bestrafte, so ist die dem ständigen Aufenthalt des Bestraften nächstgelegene Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion um den Strafvollzug zu ersuchen, wenn sie über einen Haftraum verfügt. Kann auch diese Behörde die Strafe nicht vollziehen, so ist der Leiter des gerichtlichen Gefangenenhauses, in dessen Sprengel der Bestrafte seinen ständigen Aufenthalt hat, um den Strafvollzug zu ersuchen. Dieser hat dem Ersuchen zu entsprechen, soweit dies ohne Beeinträchtigung anderer gesetzlicher Aufgaben möglich ist.

§ 53Abs. 2 VSt

G darf im unmittelbaren Anschluss an eine gerichtliche Freiheitsstrafe, oder wenn andernfalls die Untersuchungshaft zu verhängen wäre, die von der Verwaltungsbehörde verhängte Freiheitsstrafe auch sonst in einem gerichtlichen Gefangenenhaus vollzogen werden; mit Zustimmung des Bestraften ist der Anschlussvollzug auch in einer Strafvollzugsanstalt zulässig.

Paragraph 53, Absatz 2, VStG darf im unmittelbaren Anschluss an eine gerichtliche Freiheitsstrafe, oder wenn andernfalls die Untersuchungshaft zu verhängen wäre, die von der Verwaltungsbehörde verhängte Freiheitsstrafe auch sonst in einem gerichtlichen Gefangenenhaus vollzogen werden; mit Zustimmung des Bestraften ist der Anschlussvollzug auch in einer Strafvollzugsanstalt zulässig.

§ 53aVSt

G obliegen alle Anordnungen und Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe bis zum Strafantritt der Behörde, die in erster Instanz entschieden hat oder der der Strafvollzug

§ 29aübertragen worden ist.

Mit Strafantritt stehen diese Anordnungen und Entscheidungen, soweit nicht das Vollzugsgericht zuständig ist, der Verwaltungsbehörde zu, der

§ 53

der Strafvollzug obliegt (Strafvollzugsbehörde).

Paragraph 53 a, VStG obliegen alle Anordnungen und Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe bis zum Strafantritt der Behörde, die in erster Instanz entschieden hat oder der der Strafvollzug

Paragraph 29 a, übertragen worden ist. Mit Strafantritt stehen diese Anordnungen und Entscheidungen, soweit nicht das Vollzugsgericht zuständig ist, der Verwaltungsbehörde zu, der

Paragraph 53, der Strafvollzug obliegt (Strafvollzugsbehörde). Auf den Vollzug von Freiheitsstrafen in gerichtlichen Gefangenenhäusern oder Strafvollzugsanstalten sind

§ 53dAbs. 1 VSt

G, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt, mit Ausnahme der §§ 31 Abs. 2, 32, 45 Abs. 1, 54 Abs. 3, 115, 127, 128, 132 Abs. 4 und 149 Abs. 1 und 4 sinngemäß anzuwenden, soweit dies nicht zu Anlass und Dauer der von der Verwaltungsbehörde verhängten Freiheitsstrafe außer Verhältnis steht. Die Entscheidungen des Vollzugsgerichtes stehen dem Einzelrichter zu.Auf den Vollzug von Freiheitsstrafen in gerichtlichen Gefangenenhäusern oder Strafvollzugsanstalten sind

Paragraph 53 d, Absatz eins, VStG, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt, mit Ausnahme der Paragraphen 31, Absatz 2, 32, 45, Absatz eins, 54, Absatz 3, 115, 127, 128, 132, Absatz 4 und 149 Absatz eins und 4 sinngemäß anzuwenden, soweit dies nicht zu Anlass und Dauer der von der Verwaltungsbehörde verhängten Freiheitsstrafe außer Verhältnis steht. Die Entscheidungen des Vollzugsgerichtes stehen dem Einzelrichter zu.

§ 54bAbs. 2 VSt

G ist, soweit eine Geldstrafe uneinbringlich oder dies mit Grund anzunehmen ist, die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.

Paragraph 54 b, Absatz 2, VStG ist, soweit eine Geldstrafe uneinbringlich oder dies mit Grund anzunehmen ist, die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.

§ 54bAbs. 3 VSt

G hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.

Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Zur Frage der Gleichheitswidrigkeit, dem vom Bf angesprochenen Finanzstrafverfahren und der höchstgerichtlichen Rechtsprechung: In seinem Erkenntnis vom

  1. Oktober 2012, Zl. B1070/11, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten davon auszugehen ist, dass § 175 Abs. 2 FinStrG nur insoweit besondere Bestimmungen zu § 3 und § 3a StVG enthält, als der Strafantritt als solcher oder die Vorführung geregelt sind. Anderes trifft indes auf jene Teile des § 3 und § 3a StVG zu, welche die Haftverschonung durch gemeinnützige Leistung regeln: Die Annahme einer gänzlichen Verdrängung des § 3 und § 3a StVG einschließlich der hier maßgeblichen Regelungen über die Möglichkeit der Abwendung der Strafverbüßung durch § 175 Abs. 2 FinStrG würde nämlich zu einem nicht hinnehmbaren Wertungswiderspruch zwischen dem Vollzug von Freiheitsstrafen im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren einerseits und im gerichtlichen Finanzstrafverfahren andererseits führen. Der VfGH stellte im zitierten Erkenntnis fest, dass zwischen gerichtlichem und verwaltungsbehördlichem Finanzstrafverfahren wesentliche Unterschiede bestehen, die - etwa aus Gründen der Verwaltungsökonomie - grundsätzlich verschiedenartige Regelungen einer Frage (auch auf dem Gebiet des Strafvollzuges) sachlich zu rechtfertigen vermögen (mit Verweis auf VfSlg 8017/1977, 9956/1984). Ein sachlicher Grund, der es rechtfertigen würde, § 175 Abs. 2 FinStrG so zu verstehen, dass die von einem Strafgericht wegen einer Finanzstraftat zu einer - maximal neunmonatigen - (Ersatz-) Freiheitsstrafe Verurteilten in § 3 und § 3a StVG eröffneten Option einer von der Finanzstrafbehörde mit einer - geringeren (höchstens dreimonatigen - § 20 Abs. 2 FinStrG) - Ersatzfreiheitsstrafe belegten Person nicht zukommt, sei aber nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber stufte die in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde fallenden Finanzvergehen von vornherein - schon wegen der vergleichsweise geringeren Höhe des Hinterziehungsbetrages - als weniger schwerwiegend ein als der gerichtlichen Kompetenz unterfallende Finanzdelikte und sieht für erstere deshalb eine geringere Strafdrohung vor. Dass sich die Begriffsdefinitionen des § 1 StVG - wie alle Bestimmungen des StVG - auf den Vollzug gerichtlich verhängter Freiheitsstrafen beziehen, hindert nach dem zitierten Erkenntnis des VfGH die sinngemäße Anwendung der § 3 Abs. 1 VStG zweiter und dritter Satz sowie § 3a StVG im finanzstrafbehördlichen Vollzugsverfahren in keiner Weise.In seinem Erkenntnis vom
  2. Oktober 2012, Zl. B1070/11, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten davon auszugehen ist, dass Paragraph 175, Absatz 2, FinStrG nur insoweit besondere Bestimmungen zu Paragraph 3 und Paragraph 3 a, StVG enthält, als der Strafantritt als solcher oder die Vorführung geregelt sind. Anderes trifft indes auf jene Teile des Paragraph 3 und Paragraph 3 a, StVG zu, welche die Haftverschonung durch gemeinnützige Leistung regeln: Die Annahme einer gänzlichen Verdrängung des Paragraph 3 und Paragraph 3 a, StVG einschließlich der hier maßgeblichen Regelungen über die Möglichkeit der Abwendung der Strafverbüßung durch Paragraph 175, Absatz 2, FinStrG würde nämlich zu einem nicht hinnehmbaren Wertungswiderspruch zwischen dem Vollzug von Freiheitsstrafen im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren einerseits und im gerichtlichen Finanzstrafverfahren andererseits führen. Der VfGH stellte im zitierten Erkenntnis fest, dass zwischen gerichtlichem und verwaltungsbehördlichem Finanzstrafverfahren wesentliche Unterschiede bestehen, die - etwa aus Gründen der Verwaltungsökonomie - grundsätzlich verschiedenartige Regelungen einer Frage (auch auf dem Gebiet des Strafvollzuges) sachlich zu rechtfertigen vermögen (mit Verweis auf VfSlg 8017 aus 1977,, 9956 aus 1984,). Ein sachlicher Grund, der es rechtfertigen würde, Paragraph 175, Absatz 2, FinStrG so zu verstehen, dass die von einem Strafgericht wegen einer Finanzstraftat zu einer - maximal neunmonatigen - (Ersatz-) Freiheitsstrafe Verurteilten in Paragraph 3 und Paragraph 3 a, StVG eröffneten Option einer von der Finanzstrafbehörde mit einer - geringeren (höchstens dreimonatigen - Paragraph 20, Absatz 2, FinStrG) - Ersatzfreiheitsstrafe belegten Person nicht zukommt, sei aber nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber stufte die in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde fallenden Finanzvergehen von vornherein - schon wegen der vergleichsweise geringeren Höhe des Hinterziehungsbetrages - als weniger schwerwiegend ein als der gerichtlichen Kompetenz unterfallende Finanzdelikte und sieht für erstere deshalb eine geringere Strafdrohung vor. Dass sich die Begriffsdefinitionen des Paragraph eins, StVG - wie alle Bestimmungen des StVG - auf den Vollzug gerichtlich verhängter Freiheitsstrafen beziehen, hindert nach dem zitierten Erkenntnis des VfGH die sinngemäße Anwendung der Paragraph 3, Absatz eins, VStG zweiter und dritter Satz sowie Paragraph 3 a, StVG im finanzstrafbehördlichen Vollzugsverfahren in keiner Weise.

§ 175Abs. 1 Fin

StrG sind die nach diesem Bundesgesetz verhängten Freiheitsstrafen in den gerichtlichen Gefangenenhäusern und in den Strafvollzugsanstalten zu vollziehen. Der Vollzug in einer Strafvollzugsanstalt ist jedoch nur in unmittelbarem Anschluss an eine gerichtliche Freiheitsstrafe und mit Zustimmung des Bestraften zulässig. Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, sind für den Vollzug die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt, mit folgender Maßgabe sinngemäß anzuwenden, soweit dies nicht zu Anlass und Dauer der Freiheitsstrafe außer Verhältnis steht:

  1. a)§§ 31 Abs. 2, 32, 45 Abs. 1, 54 Abs. 3, 115, 127, 128, 132 Abs.4 und 149 Abs. 1 und 4 des Strafvollzugsgesetzes sind nicht anzuwenden;
  2. b)soweit Häftlinge eine Arbeitsvergütung zu erhalten haben, ist ihnen diese nach Abzug des Vollzugskostenbeitrages (§ 32 Abs. 2 erster Fall und Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes) zur Gänze als Hausgeld gutzuschreiben;
  3. c)wird eine Freiheitsstrafe in einer Strafvollzugsanstalt vollzogen, so bleiben die im Strafvollzug gewährten Vergünstigungen und Lockerungen auch für den Vollzug der Freiheitsstrafe aufrecht.

Paragraph 175, Absatz eins, FinStrG sind die nach diesem Bundesgesetz verhängten Freiheitsstrafen in den gerichtlichen Gefangenenhäusern und in den Strafvollzugsanstalten zu vollziehen. Der Vollzug in einer Strafvollzugsanstalt ist jedoch nur in unmittelbarem Anschluss an eine gerichtliche Freiheitsstrafe und mit Zustimmung des Bestraften zulässig. Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, sind für den Vollzug die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt, mit folgender Maßgabe sinngemäß anzuwenden, soweit dies nicht zu Anlass und Dauer der Freiheitsstrafe außer Verhältnis steht:

  1. a)Paragraphen 31, Absatz 2, 32, 45, Absatz eins, 54, Absatz 3, 115, 127, 128, 132, Absatz 4 und 149 Absatz eins und 4 des Strafvollzugsgesetzes sind nicht anzuwenden;
  2. b)soweit Häftlinge eine Arbeitsvergütung zu erhalten haben, ist ihnen diese nach Abzug des Vollzugskostenbeitrages (Paragraph 32, Absatz 2, erster Fall und Absatz 3, des Strafvollzugsgesetzes) zur Gänze als Hausgeld gutzuschreiben;
  3. c)wird eine Freiheitsstrafe in einer Strafvollzugsanstalt vollzogen, so bleiben die im Strafvollzug gewährten Vergünstigungen und Lockerungen auch für den Vollzug der Freiheitsstrafe aufrecht. Ist eine Freiheitsstrafe zu vollziehen, so hat

§ 175Abs. 2 Fin

StrG die Finanzstrafbehörde erster Instanz den auf freiem Fuß befindlichen rechtskräftig Bestraften schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen einem Monat nach der Zustellung der Aufforderung anzutreten. Die Aufforderung hat die Bezeichnung des zuständigen gerichtlichen Gefangenenhauses (§ 9 des Strafvollzugsgesetzes) und die Androhung zu enthalten, dass der Bestrafte im Falle seines Ausbleibens vorgeführt wird. Kommt der Bestrafte dieser Aufforderung nicht nach, so hat ihn die Finanzstrafbehörde durch Anwendung unmittelbaren Zwanges zum Strafantritt vorführen zu lassen; sie ist berechtigt, hiebei die Unterstützung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anspruch zu nehmen. An Stelle der Aufforderung zum Strafantritt ist die sofortige Vorführung zu veranlassen, wenn Fluchtgefahr (§ 86 Abs. 1 lit. a und Abs. 2) besteht. Kann die Vorführung nicht vollzogen werden, weil der Bestrafte flüchtig oder sein Aufenthalt unbekannt ist, ist die Finanzstrafbehörde befugt, eine Sachenfahndung und Personenfahndung zur Festnahme zu veranlassen. Den Finanzstrafbehörden sind die erforderlichen Daten aus der von den Sicherheitsbehörden geführten zentralen Informationssammlung zu übermitteln.Ist eine Freiheitsstrafe zu vollziehen, so hat

Paragraph 175, Absatz 2, FinStrG die Finanzstrafbehörde erster Instanz den auf freiem Fuß befindlichen rechtskräftig Bestraften schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen einem Monat nach der Zustellung der Aufforderung anzutreten. Die Aufforderung hat die Bezeichnung des zuständigen gerichtlichen Gefangenenhauses (Paragraph 9, des Strafvollzugsgesetzes) und die Androhung zu enthalten, dass der Bestrafte im Falle seines Ausbleibens vorgeführt wird. Kommt der Bestrafte dieser Aufforderung nicht nach, so hat ihn die Finanzstrafbehörde durch Anwendung unmittelbaren Zwanges zum Strafantritt vorführen zu lassen; sie ist berechtigt, hiebei die Unterstützung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anspruch zu nehmen. An Stelle der Aufforderung zum Strafantritt ist die sofortige Vorführung zu veranlassen, wenn Fluchtgefahr (Paragraph 86, Absatz eins, Litera a und Absatz 2,) besteht. Kann die Vorführung nicht vollzogen werden, weil der Bestrafte flüchtig oder sein Aufenthalt unbekannt ist, ist die Finanzstrafbehörde befugt, eine Sachenfahndung und Personenfahndung zur Festnahme zu veranlassen. Den Finanzstrafbehörden sind die erforderlichen Daten aus der von den Sicherheitsbehörden geführten zentralen Informationssammlung zu übermitteln. Für die Ahndung von Finanzvergehen sieht das FinStrG eine Zuständigkeit des Gerichts vor, wenn sie vorsätzlich begangen wurden und ein strafbestimmender Wertbetrag einen bestimmten Betrag übersteigt, Finanzvergehen, deren Ahndung nicht dem Gericht zukommt, sind von den Finanzstrafbehörden zu ahnden (vgl. § 53 FinStrG).Für die Ahndung von Finanzvergehen sieht das FinStrG eine Zuständigkeit des Gerichts vor, wenn sie vorsätzlich begangen wurden und ein strafbestimmender Wertbetrag einen bestimmten Betrag übersteigt, Finanzvergehen, deren Ahndung nicht dem Gericht zukommt, sind von den Finanzstrafbehörden zu ahnden vergleiche Paragraph 53, FinStrG). Dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Oktober 2011, B 1070/11 (in diesem Sinn zuletzt auch VfGH 12. Dezember 2013, B 628/2013-14), liegt somit zugrunde, dass Taten desselben Typs, die sich lediglich in der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages, unterscheiden, in Abhängigkeit von der Höhe dieses strafbestimmenden Wertbetrages vom Gericht (wenn der strafbestimmende Wertbetrag eine gewisse Grenze übersteigt) oder von der Finanzbehörde, also Verwaltungsbehörde, unter jeweiliger Anwendung des FinStrG zu ahnen ist. Sowohl vom Gericht als auch von einer Verwaltungsbehörde wegen Finanzvergehen nach dem FinStrG verhängte Freiheitsstrafen sind dabei

§ 175Abs. 1 Fin

StrG in gerichtlichen Gefangenenhäusern bzw. (in Ausnahmefällen in Strafvollzugsanstalten) zu vollziehen und sind auf den Vollzug die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt, sinngemäß (mit Ausnahmen) anzuwenden, soweit dies nicht zu Anlass und Dauer der Freiheitsstrafe außer Verhältnis steht, u. a. anzuwenden sind die §§ 3 und 3a StVG.Dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom

  1. Oktober 2011, B 1070/11 (in diesem Sinn zuletzt auch VfGH
  2. Dezember 2013, B 628/2013-14), liegt somit zugrunde, dass Taten desselben Typs, die sich lediglich in der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages, unterscheiden, in Abhängigkeit von der Höhe dieses strafbestimmenden Wertbetrages vom Gericht (wenn der strafbestimmende Wertbetrag eine gewisse Grenze übersteigt) oder von der Finanzbehörde, also Verwaltungsbehörde, unter jeweiliger Anwendung des FinStrG zu ahnen ist. Sowohl vom Gericht als auch von einer Verwaltungsbehörde wegen Finanzvergehen nach dem FinStrG verhängte Freiheitsstrafen sind dabei

Paragraph 175, Absatz eins, FinStrG in gerichtlichen Gefangenenhäusern bzw. (in Ausnahmefällen in Strafvollzugsanstalten) zu vollziehen und sind auf den Vollzug die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt, sinngemäß (mit Ausnahmen) anzuwenden, soweit dies nicht zu Anlass und Dauer der Freiheitsstrafe außer Verhältnis steht, u. a. anzuwenden sind die Paragraphen 3 und 3 a StVG. Demgegenüber ordnen die für den Vollzug von Freiheitsstrafen nach dem Verwaltungsstrafgesetz einschlägigen Normen (siehe oben) an, dass Freiheitsstrafen grundsätzlich in Hafträumen von Verwaltungsbehörden zu vollziehen sind und kommt hier die Anwendung der in Rede stehenden Normen des Strafvollzugsgesetzes nicht zum Tragen. Das Verwaltungsstrafgesetz sieht für den Vollzug von nach diesem Gesetz wegen Verwaltungsübertretungen von Verwaltungsbehörden (und nur von solchen) verhängten Freiheitsstrafen eigenständige, vom StVG abweichende Bestimmungen vor. So ist der Vollzug – anders als im FinStrG – im Regelfall von der nach dem VStG zuständigen Verwaltungsbehörde in deren Haftraum (und nicht vom Gericht in gerichtlichen Gefangenenhäusern oder Strafvollzugsanstalten) durchzuführen. Eine (sinngemäße) Anwendung der Bestimmungen des StVG ist nur für jene (atypischen) Fälle vorgesehen, in denen ausnahmsweise ein Gericht um den Vollzug der Freiheitsstrafe in einem gerichtlichen Gefangenenhaus oder einer Strafvollzugsanstalt ersucht wird. In diesen Fällen obliegen die Entscheidungen des Vollzugsgerichts in Anwendung des Strafvollzugsgesetzes dem zuständigen Einzelrichter (vgl. dazu auch § 7 StVG sowie § 53d letzter Satz VStG). Eine (sinngemäße) Anwendung der Bestimmungen des StVG ist nur für jene (atypischen) Fälle vorgesehen, in denen ausnahmsweise ein Gericht um den Vollzug der Freiheitsstrafe in einem gerichtlichen Gefangenenhaus oder einer Strafvollzugsanstalt ersucht wird. In diesen Fällen obliegen die Entscheidungen des Vollzugsgerichts in Anwendung des Strafvollzugsgesetzes dem zuständigen Einzelrichter vergleiche dazu auch Paragraph 7, StVG sowie Paragraph 53 d, letzter Satz VStG). Für die Verwaltungsbehörde als Vollzugsbehörde kommt eine (sinngemäße) Anwendung des Strafvollzugsgesetzes hingegen von vorne herein nicht in Betracht, damit auch nicht ein Abspruch in Anwendung des Strafvollzugsgesetzes über die Zuerkennung der Haftverschonung durch gemeinnützige Arbeit iSd § 3a leg. cit.. Ein dem § 3a StVG vergleichbares Instrument findet sich im VStG nicht (vgl. Berufungsbescheid des UVS Wien vom

  1. November 2013, GZ: UVS-07/AV/29/9036/2013).Für die Verwaltungsbehörde als Vollzugsbehörde kommt eine (sinngemäße) Anwendung des Strafvollzugsgesetzes hingegen von vorne herein nicht in Betracht, damit auch nicht ein Abspruch in Anwendung des Strafvollzugsgesetzes über die Zuerkennung der Haftverschonung durch gemeinnützige Arbeit iSd Paragraph 3 a, leg. cit.. Ein dem Paragraph 3 a, StVG vergleichbares Instrument findet sich im VStG nicht vergleiche Berufungsbescheid des UVS Wien vom
  2. November 2013, GZ: UVS-07/AV/29/9036/2013). Weiters ist zu betonen, dass zwischen gerichtlichem und verwaltungsbehördlichem Strafverfahren wesentliche Unterschiede bestehen, die grundsätzlich verschiedenartige Regelungen, auch auf dem Gebiet des Strafvollzuges, sachlich zu rechtfertigen vermögen und daher eine Verfassungswidrigkeit der bezughabenden Bestimmungen im VStG nicht erblickt werden kann. Abschließend wird auf die jüngst ergangenen Entscheidungen des UVS Wien vom
  3. Juni 2013, GZ: UVS-06/23/3873/2013,
  4. Juli 2013, GZ: UVS-05/KV/14/3516/2013 und vom
  5. November 2013, GZ: UVS-07/AV/29/9036/2013) hingewiesen, wonach es für die Erbringung von gemeinnützigen Leistungen im Anwendungsbereich des VStG keine Rechtsgrundlage gibt. Da der VfGH zuständiges Höchstgericht zur Prüfung der Verfassungskonformität (damit auch der Gleichheitskonformität) von Rechtsnormen ist, können die vom Bf vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken abschließend ausgeräumt werden. Der angefochtene Bescheid des Magistrates der Stadt Wien –Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 35, mit dem der diesbezügliche Antrag der Rechtsmittelwerberin als unzulässig zurückgewiesen wurde, erwies sich daher als rechtmäßig, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. Eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis ist im Hinblick auf die Eindeutigkeit der Rechtslage hinsichtlich des hier zu beurteilenden Sachverhaltes nicht zulässig. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer allenfalls zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer allenfalls zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.001.060.9341.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.