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{'item': 'VGW-031/073/21566/2014'}

Obsah (9)§ 50§ 52§ 25a§ 81§ 64Art 4§ 5§ 19§ 16

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum03.04.2014 GeschäftszahlVGW-031/073/21566/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.

§ 50Vw

GVG wird dem Rechtsmittel keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird dem Rechtsmittel keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Rechtsmittelwerber einen Beitrag zu den Kosten des Rechtsmittelverfahrens in der Höhe von 20,-- Euro zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Rechtsmittelwerber einen Beitrag zu den Kosten des Rechtsmittelverfahrens in der Höhe von 20,-- Euro zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat im Wesentlichen folgenden Inhalt: „Sie haben sich am 22.05.2011, zwischen 16.26 Uhr und 17.00 Uhr, in Wien 14., Keißlergasse 6, Gerhard-Hanappi-Stadion als Besucher des Meisterschaftsspieles SK Rapid vs. FK Austria Wien auf das Spielfeld begeben und waren somit gemeinsam mit ca. 320 anderen Personen am Platzsturm beteiligt, wobei die gesamte Menschenmenge versucht hat, in Richtung der Austria Fans vorzudringen und dies nur durch einen massiven Einsatz von uniformierten Einsatzbeamten verhindert werden konnte. Aufgrund dieses Platzsturmes der großen Anzahl von Personen, die sich auf das Spielfeld begeben haben, musste das Fußballspiel abgebrochen werden wurde ein besonders rücksichtsloses Verhalten gesetzt und die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt und auf das Empfindlichste gestört. Es wäre Ihnen jederzeit möglich gewesen, sich vom Verhalten der randalierenden Menschenmenge zu distanzieren und auf Ihren Platz zurückzukehren. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 81 Abs 1 SPGParagraph 81, Absatz eins, SPG Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von € 100.- falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Std.

§ 81

/1 SPGGeldstrafe von € 100.- falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Std.

Paragraph 81 /, eins, SPG Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 10.- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 pro Verwaltungsübertretung Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 110,00.“. Dagegen richtet sich das rechtzeitig eingebrachte Rechtsmittel. Der Rechtsmittelwerber sei von der Magistratsabteilung 36 bereits im Jahr 2011 rechtskräftig wegen des identen Sachverhaltes bestraft worden, nämlich weil er am 22.5.2011 um ca. 16.26 Uhr in Wien 14., Gerhard Hanappi-Stadion, die Spielfeldabgrenzung überwunden und verbotenerweise das Spielfeld betreten habe. Da sohin Teilidentität der sanktionierten Tathandlungen vorliege, verstoße das angefochtene Straferkenntnis gegen das in § 22 VStG und Art 4

  1. ZPMRK verankerte Doppelbestrafungsverbot („ne bis in idem“), weswegen das Verfahren einzustellen sei. Zudem sei die Strafe zu hoch bemessen worden.Dagegen richtet sich das rechtzeitig eingebrachte Rechtsmittel. Der Rechtsmittelwerber sei von der Magistratsabteilung 36 bereits im Jahr 2011 rechtskräftig wegen des identen Sachverhaltes bestraft worden, nämlich weil er am 22.5.2011 um ca. 16.26 Uhr in Wien 14., Gerhard Hanappi-Stadion, die Spielfeldabgrenzung überwunden und verbotenerweise das Spielfeld betreten habe. Da sohin Teilidentität der sanktionierten Tathandlungen vorliege, verstoße das angefochtene Straferkenntnis gegen das in Paragraph 22, VStG und Artikel 4,
  2. ZPMRK verankerte Doppelbestrafungsverbot („ne bis in idem“), weswegen das Verfahren einzustellen sei. Zudem sei die Strafe zu hoch bemessen worden. Der dem Akt angeschlossenen Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien vom 11.10.2011 ist zu entnehmen, dass am 22.5.2011 um 16.00 Uhr im Gerhard Hanappi-Stadion das Meisterschaftsspiel SK Rapid gegen FK Austria Wien angesetzt war. Um 16.26 Uhr haben Fans begonnen, die Werbebanden zu übersteigen und den Zaun zu überklettern. Das seitens des SK Rapid zur Verfügung gestellte Bildmaterial sei gesichtet und ausgewertet worden. Es habe u.a. auch der Rechtsmittelwerber ausgeforscht werden können. Nach einem Ermittlungsverfahren (auf die unbeantwortet gebliebene Aufforderung zur Rechtfertigung vom 9.11.2011 und die ebenfalls unbeantwortet gebliebene Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.06.2013 sei hingewiesen) erließ die Behörde das angefochtene Straferkenntnis. Seitens des Verwaltungsgerichtes Wien wurde Einsicht genommen in den Akt der Magistratsabteilung 36, der die Grundlage darstellt für die Strafverfügung vom 15.11.2011, mit welcher über den Rechtsmittelwerber

„§ 35 Wiener Veranstaltungsstättengesetz, LGBl. F. Wien Nr. 4/1978 idgF, iVm den Punkten 15 und 32 der Platzordnung für das Gerhard Hanappi-Stadion, genehmigt von der Magistratsabteilung 35 - V zur Zl. MA 35 - V/14-279/89 vom 31.10.1989 und abgeändert mit Bescheid der Magistratsabteilung 36 vom 15.10.2003 zur Zl. MA 36-V/14-281-2003.“ eine Geldstrafe (in der Höhe von 70,-- Euro) rechtskräftig verhängt wurde, habe er doch am 22.5.2011 um ca. 16.26 Uhr in Wien 14., Keißlergasse 6 (Gerhard Hanappi-Stadion), die Spielfeldbegrenzung überwunden und verbotenerweise das Spielfeld betreten.Seitens des Verwaltungsgerichtes Wien wurde Einsicht genommen in den Akt der Magistratsabteilung 36, der die Grundlage darstellt für die Strafverfügung vom 15.11.2011, mit welcher über den Rechtsmittelwerber

„§ 35 Wiener Veranstaltungsstättengesetz, Landesgesetzblatt F. Wien Nr. 4 aus 1978, idgF, in Verbindung mit den Punkten 15 und 32 der Platzordnung für das Gerhard Hanappi-Stadion, genehmigt von der Magistratsabteilung 35 - römisch fünf zur Zl. MA 35 - V/14-279/89 vom 31.10.1989 und abgeändert mit Bescheid der Magistratsabteilung 36 vom 15.10.2003 zur Zl. MA 36-V/14-281-2003.“ eine Geldstrafe (in der Höhe von 70,-- Euro) rechtskräftig verhängt wurde, habe er doch am 22.5.2011 um ca. 16.26 Uhr in Wien 14., Keißlergasse 6 (Gerhard Hanappi-Stadion), die Spielfeldbegrenzung überwunden und verbotenerweise das Spielfeld betreten. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 81Abs.

1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 350,-- Euro zu bestrafen, wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

Paragraph 81, Absatz eins, SPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 350,-- Euro zu bestrafen, wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden. Festgestellt wird, dass sich der Rechtsmittelwerber am 22.05.2011 zwischen 16.26 Uhr und 17.00 Uhr in Wien 14., Keißlergasse 6 (Gerhard Hanappi-Stadion), als Besucher des Meisterschaftsspieles SK Rapid gegen FK Austria Wien auf das Spielfeld begeben hat und somit gemeinsam mit ca. 320 anderen Personen am Platzsturm beteiligt war, wobei die gesamte Menschenmenge versucht hat, in die Richtung der Fans des FK Austria Wien vorzudringen und dies nur durch einen massiven Einsatz von uniformierten Einsatzbeamten verhindert werden konnte. Auf Grund dieses Platzsturmes musste das Fußballspiel abgebrochen werden und wurde ein besonders rücksichtsloses Verhalten gesetzt und die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt und auf das Empfindlichste gestört. Es wäre dem Rechtsmittelwerber jederzeit möglich gewesen, auf den Platz zurückzukehren. Das ist vom Rechtsmittelwerber substanziell unbestritten geblieben, wurde von ihm doch lediglich vorgebracht, das angefochtene Straferkenntnis verstoße gegen das in § 22 VStG und Art 4 7. ZPMRK verankerte Doppelbestrafungsverbot („ne bis in idem“), weswegen das Verfahren einzustellen sei. Zudem sei die Strafe zu hoch bemessen worden.Das ist vom Rechtsmittelwerber substanziell unbestritten geblieben, wurde von ihm doch lediglich vorgebracht, das angefochtene Straferkenntnis verstoße gegen das in Paragraph 22, VStG und Artikel 4, 7. ZPMRK verankerte Doppelbestrafungsverbot („ne bis in idem“), weswegen das Verfahren einzustellen sei. Zudem sei die Strafe zu hoch bemessen worden. Die Vorschrift des § 22 VStG widerspricht schon deswegen dem Verbot der Doppelbestrafung

Art 4Abs. 1 7. ZPMRK nicht, weil § 22 VSt

G lediglich die Strafbemessung im Sinne des Kumulationsprinzips regelt, wenn jemand mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat. Hat der Täter mehrere Verwaltungsübertretungen begangen, so gilt im Verwaltungsstrafverfahren das Kumulationsprinzip. Das bedeutet, dass für jedes Delikt eine eigene Strafe, somit nebeneinander mehrere Strafen zu verhängen sind. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob der Täter durch verschiedene Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat - sei es solche gleicher oder verschiedener Art - (gleichartige oder ungleichartige Realkonkurrenz) oder - wie hier - durch ein und dieselbe Tat mehrere verschiedene Delikte verwirklicht hat (Idealkonkurrenz), hier nämlich eines nach dem Sicherheitspolizeirecht, dort nämlich eines nach dem Veranstaltungsrecht.Die Vorschrift des Paragraph 22, VStG widerspricht schon deswegen dem Verbot der Doppelbestrafung

Artikel 4, Absatz eins, 7. ZPMRK nicht, weil Paragraph 22, VSt

G lediglich die Strafbemessung im Sinne des Kumulationsprinzips regelt, wenn jemand mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat. Hat der Täter mehrere Verwaltungsübertretungen begangen, so gilt im Verwaltungsstrafverfahren das Kumulationsprinzip. Das bedeutet, dass für jedes Delikt eine eigene Strafe, somit nebeneinander mehrere Strafen zu verhängen sind. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob der Täter durch verschiedene Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat - sei es solche gleicher oder verschiedener Art - (gleichartige oder ungleichartige Realkonkurrenz) oder - wie hier - durch ein und dieselbe Tat mehrere verschiedene Delikte verwirklicht hat (Idealkonkurrenz), hier nämlich eines nach dem Sicherheitspolizeirecht, dort nämlich eines nach dem Veranstaltungsrecht. Die dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist daher in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.

§ 5Abs. 1 VSt

G genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers ist nicht geeignet, mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Sohin ist auch die subjektive Tatseite als erfüllt anzusehen. Zur Strafbemessung:

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Tat schädigte nicht unerheblich das strafrechtlich geschützte Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, weswegen der Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen (hier aber musste das Spiel abgebrochen werden), nicht als geringfügig angesehen werden kann. Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Rechtsmittelwerber zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch den Rechtsmittelwerber eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers wurde bereits von der Landespolizeidirektion Wien bei der Strafbemessung im Straferkenntnis mildernd berücksichtigt. Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen. Aus den angeführten Gründen erscheint die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme ungünstiger allseitiger Verhältnisse durchaus als angemessen und nicht als überhöht.

§ 16Abs. 2 letzter Satz VSt

G ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Paragraph 16, Absatz 2, letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Eine Herabsetzung der Strafen kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den bis zu 350,-- Euro reichenden gesetzlichen Strafsatz nicht in Betracht. Sohin ist spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die dort genannten Gesetzesstellen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG (ein Verhandlungsantrag wurde nicht gestellt) abgesehen werden.Sohin ist spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die dort genannten Gesetzesstellen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins, VwGVG (ein Verhandlungsantrag wurde nicht gestellt) abgesehen werden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.031.073.21566.2014

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