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{'item': 'VGW-101/048/11200/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum03.04.2014 GeschäftszahlVGW-101/048/11200/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Frank über die Berufung/Beschwerde der Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft ..., vertreten durch die W.-gesellschaft m.b.H., als bestellte Hausverwalterin der Liegenschaft, diese vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Abweisungsbescheid der Landespolizeidirektion Wien, Referat Vereins-, Versammlungs- und Medienrechtsangelegenheiten, vom 28.6.2013, Gz.: A3/92613/2013, betreffend Vereinsgesetz 2002,Versammlungs- und Medienrechtsangelegenheiten, Gz.: A3/92613/13, betreffend Vereinsgesetz 2002, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Der Verein F. hatte in der Generalversammlung vom 11.10.1979 seine freiwillige Auflösung per 1.1.1980 beschossen. Die Liquidation des Vereinsvermögens war mit 31.12.1985 abgeschlossen worden, als Liquidator hatte Herr S. fungiert. Die Auflösung ist im Vereinsregister eingetragen. Der Verein ist, trotz im Vereinsregister eingetragener Auflösung, zu 43/2325tel Miteigentumsanteilen verbunden mit Wohnungseigentum an Wohnung .... Im vorliegenden Fall kommt weder der die Wohnung tatsächlich nützende außerbücherliche Verfügungsberechtigte Sch. noch der Verein den jeweiligen Zahlungsverpflichtungen nach. Die Verwalterin der Liegenschaft, W.-gesellschaft mbH (idF kurz Verwalterin) ist nach § 20 Abs 5 WEG dazu verpflichtet, Miteigentümer, welche ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Miteigentümergemeinschaft nicht erfüllen, zur Zahlung aufzufordern und Forderungen nötigenfalls gerichtlich zu betreiben. Forderungen gemäß § 32 Abs 1 WEG (Aufwendungen der Liegenschaft eingeschlossen Beiträge zur Rücklage), für die Wohnungseigentümer im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile haften, bestehen in der Höhe von € 6.472,91 (Stichtag 8.5.2013).Die Verwalterin der Liegenschaft, W.-gesellschaft mbH in der Fassung kurz Verwalterin) ist nach Paragraph 20, Absatz 5, WEG dazu verpflichtet, Miteigentümer, welche ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Miteigentümergemeinschaft nicht erfüllen, zur Zahlung aufzufordern und Forderungen nötigenfalls gerichtlich zu betreiben. Forderungen gemäß Paragraph 32, Absatz eins, WEG (Aufwendungen der Liegenschaft eingeschlossen Beiträge zur Rücklage), für die Wohnungseigentümer im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile haften, bestehen in der Höhe von € 6.472,91 (Stichtag 8.5.2013). Die Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft ... beantragte im Wege des Verwalters die Bestellung eines Liquidators für den Verein. Dies aufgrund Vorhandenseins eines Vereinsvermögens, des oben bezeichneten Miteigentumsanteils, zum Zwecke selbiges abzuwickeln. Begründet wurde dies mit der Notwendigkeit nach Beendigung und Löschung des Vereins die Forderung von € 6.472,91 zugunsten der Eigentümergemeinschaft vom (aufgelebten) Verein einzubringen. Die Bestellung eines Liquidators könne in diesem Stand nur die Behörde vornehmen. Rechtliche Ausführungen dazu waren nicht wiederzugeben. Die belangte Behörde wies diesen Antrag damit ab, dass bei einer freiwilligen Auflösung des Vereines dieser selbst für die Abwicklung eines allenfalls vorhandenen Vereinsvermögens verantwortlich ist. Ein solches fehlte überdies bei der Auflösung. Der bloße Grund nunmehr gegen den Verein gerichtlich vorgehen zu wollen, bedinge weiters keine Notwendigkeit einen Liquidator durch die Behörde zu bestellen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des Verwalters. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid dadurch in seinem Recht verletzt, dass im Zeitpunkt der Auflösung sehr wohl Vermögen, der Miteigentumsanteil, vorhanden war. Schon aus diesem Grund wäre zum Zweck der Abwicklung desselben sowie zur Sicherstellung der nötigen Vertretung des Vereines ein Abwickler zu bestellen, eine entsprechende Eintragung im Vereinsregister vorzunehmen. Da sich der Verein freiwillig aufgelöst habe, ohne über die Abwicklung zu beschließen, wäre in analoger Anwendung des § 30 Vereinsgesetz von der Vereinsbehörde ein Abwickler zu bestellen. Dies gelte, abschließend eben in legcit geregelt, sowohl für die behördliche als auch freiwillige Liquidation.Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid dadurch in seinem Recht verletzt, dass im Zeitpunkt der Auflösung sehr wohl Vermögen, der Miteigentumsanteil, vorhanden war. Schon aus diesem Grund wäre zum Zweck der Abwicklung desselben sowie zur Sicherstellung der nötigen Vertretung des Vereines ein Abwickler zu bestellen, eine entsprechende Eintragung im Vereinsregister vorzunehmen. Da sich der Verein freiwillig aufgelöst habe, ohne über die Abwicklung zu beschließen, wäre in analoger Anwendung des Paragraph 30, Vereinsgesetz von der Vereinsbehörde ein Abwickler zu bestellen. Dies gelte, abschließend eben in legcit geregelt, sowohl für die behördliche als auch freiwillige Liquidation. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Vereine (Vereinsgesetz 2002 - VerG) lauten: "Ende der Rechtspersönlichkeit § 27. Die Rechtspersönlichkeit eines Vereins endet mit der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister; ist eine Abwicklung erforderlich, verliert er seine Rechtsfähigkeit jedoch erst mit Eintragung ihrer Beendigung.Paragraph 27, Die Rechtspersönlichkeit eines Vereins endet mit der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister; ist eine Abwicklung erforderlich, verliert er seine Rechtsfähigkeit jedoch erst mit Eintragung ihrer Beendigung. Freiwillige Auflösung § 28.

(1)Die Statuten bestimmen, unter welchen Voraussetzungen sich ein Verein selbst auflösen kann und was in diesem Fall mit dem Vereinsvermögen zu geschehen hat.Paragraph 28,
(1)Die Statuten bestimmen, unter welchen Voraussetzungen sich ein Verein selbst auflösen kann und was in diesem Fall mit dem Vereinsvermögen zu geschehen hat.
(2)Der Verein hat der Vereinsbehörde das Datum der freiwilligen Auflösung und, falls Vermögen vorhanden ist, das Erfordernis der Abwicklung sowie den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift sowie den Beginn der Vertretungsbefugnis eines allenfalls bestellten Abwicklers binnen vier Wochen nach der Auflösung mitzuteilen.
(3)Ist eine Abwicklung nicht erforderlich, so müssen die Eintragung der freiwilligen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten - abweichend von § 17 Abs. 2 - noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung allgemein abfragbar bleiben (§ 17 Abs. 1). Bis zur Betriebsaufnahme des Zentralen Vereinsregisters ist die freiwillige Auflösung überdies vom Verein binnen vier Wochen nach der Auflösung in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen.
(3)Ist eine Abwicklung nicht erforderlich, so müssen die Eintragung der freiwilligen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten - abweichend von Paragraph 17, Absatz 2, - noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung allgemein abfragbar bleiben (Paragraph 17, Absatz eins,). Bis zur Betriebsaufnahme des Zentralen Vereinsregisters ist die freiwillige Auflösung überdies vom Verein binnen vier Wochen nach der Auflösung in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen. Behördliche Auflösung § 29.
(1)Jeder Verein kann unbeschadet des Falls nach § 2 Abs. 3 bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, mit Bescheid aufgelöst werden, wenn er gegen Strafgesetze verstößt, seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet oder überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen Bestands nicht mehr entspricht.Paragraph 29,
(1)Jeder Verein kann unbeschadet des Falls nach Paragraph 2, Absatz 3, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 11, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit Bescheid aufgelöst werden, wenn er gegen Strafgesetze verstößt, seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet oder überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen Bestands nicht mehr entspricht.
(2)Ist eine Abwicklung nicht erforderlich, so müssen die Eintragung der rechtskräftigen behördlichen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten - abweichend von § 17 Abs. 2 - noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung allgemein abfragbar bleiben (§ 17 Abs. 1). Bis zur Betriebsaufnahme des Zentralen Vereinsregisters ist die behördliche Auflösung überdies von der Vereinsbehörde unverzüglich in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen.
(2)Ist eine Abwicklung nicht erforderlich, so müssen die Eintragung der rechtskräftigen behördlichen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten - abweichend von Paragraph 17, Absatz 2, - noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung allgemein abfragbar bleiben (Paragraph 17, Absatz eins,). Bis zur Betriebsaufnahme des Zentralen Vereinsregisters ist die behördliche Auflösung überdies von der Vereinsbehörde unverzüglich in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen.
(3)Bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens hat die Vereinsbehörde die angemessenen gesetzmäßigen Vorkehrungen zu dessen Sicherung zu treffen.
(4)Schließlich hat die Vereinsbehörde bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens dieses abzuwickeln. Wenn dies aus Gründen möglichster Sparsamkeit, Raschheit, Einfachheit oder Zweckmäßigkeit, insbesondere im berechtigten Interesse Dritter, erforderlich ist, hat sie einen von ihr verschiedenen Abwickler zu bestellen. Abwicklung, Nachabwicklung § 30.
(1)Der aufgelöste Verein wird durch den Abwickler vertreten. In Erfüllung seiner Aufgabe stehen ihm alle nach den Statuten des aufgelösten Vereins den Vereinsorganen zukommenden Rechte zu. Ein von der Vereinsbehörde bestellter Abwickler ist dabei an ihm erteilte Weisungen gebunden.Paragraph 30,
(1)Der aufgelöste Verein wird durch den Abwickler vertreten. In Erfüllung seiner Aufgabe stehen ihm alle nach den Statuten des aufgelösten Vereins den Vereinsorganen zukommenden Rechte zu. Ein von der Vereinsbehörde bestellter Abwickler ist dabei an ihm erteilte Weisungen gebunden.
(2)Der Abwickler hat das Vereinsvermögen zu verwalten und zu verwerten. Er hat die noch laufenden Geschäfte zu beenden, Forderungen des Vereins einzuziehen und Gläubiger des Vereins zu befriedigen. Das verbleibende Vermögen ist, soweit dies möglich und erlaubt ist, dem in den Statuten bestimmten Zweck oder verwandten Zwecken, sonst Zwecken der Sozialhilfe zuzuführen. An die Vereinsmitglieder darf im Fall der freiwilligen Auflösung eines Vereins verbleibendes Vermögen auf Grund einer entsprechenden Bestimmung in den Statuten soweit verteilt werden, als es den Wert der von den Mitgliedern geleisteten Einlagen nicht übersteigt.
(3)Ein von der Vereinsbehörde bestellter Abwickler hat auf sein Verlangen einen nach Maßgabe des vorhandenen Vereinsvermögens vorrangig zu befriedigenden Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Barauslagen und auf angemessene Vergütung seiner Tätigkeit.
(4)Die im Zug einer Abwicklung nach behördlicher Vereinsauflösung von der Vereinsbehörde oder von einem von ihr bestellten Abwickler vorgenommenen unentgeltlichen Vermögensübertragungen sind von den bundesrechtlich geregelten Abgaben befreit.
(5)Der Abwickler hat die Beendigung der Abwicklung der Vereinsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Funktion eines behördlich bestellten Abwicklers endet mit seiner Enthebung durch die Vereinsbehörde. Die Eintragung der Beendigung der Abwicklung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten müssen - abweichend von § 17 Abs. 2 - noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung allgemein abfragbar bleiben (§ 17 Abs. 1).
(5)Der Abwickler hat die Beendigung der Abwicklung der Vereinsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Funktion eines behördlich bestellten Abwicklers endet mit seiner Enthebung durch die Vereinsbehörde. Die Eintragung der Beendigung der Abwicklung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten müssen - abweichend von Paragraph 17, Absatz 2, - noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung allgemein abfragbar bleiben (Paragraph 17, Absatz eins,).
(6)Stellt sich nach Beendigung des Vereins (§ 27) heraus, dass (noch weitere) Abwicklungsmaßnahmen erforderlich sind, so ist gemäß §§ 29 Abs. 3 und 4 sowie 30 Abs. 1 bis 5 vorzugehen. Für die Zeit der Nachabwicklung lebt der Verein vorübergehend wieder auf. Die entsprechenden Eintragungen im Vereinsregister sind vorzunehmen; für die Eintragung der Beendigung der Nachabwicklung gilt Abs. 5 letzter Satz sinngemäß."
(6)Stellt sich nach Beendigung des Vereins (Paragraph 27,) heraus, dass (noch weitere) Abwicklungsmaßnahmen erforderlich sind, so ist gemäß Paragraphen 29, Absatz 3 und 4 sowie 30 Absatz eins bis 5 vorzugehen. Für die Zeit der Nachabwicklung lebt der Verein vorübergehend wieder auf. Die entsprechenden Eintragungen im Vereinsregister sind vorzunehmen; für die Eintragung der Beendigung der Nachabwicklung gilt Absatz 5, letzter Satz sinngemäß." Rechtlich ergibt sich Folgendes: Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall die Bestellung eines Abwicklers abgelehnt und den Antrag abgewiesen. Dies erfolgte zu Recht. Die Vereinsbehörde hat die Abwicklung des Vereinsvermögens (eines aufgelösten Vereins) im Regelfall selbst vorzunehmen und eigenständig zu beurteilen, ob besondere Kenntnisse zur Abwicklung erforderlich sind, welche die Betrauung eines von ihr verschiedenen Abwicklers geboten erscheinen lassen. Normadressat der Bestimmung des § 29 Abs 4 VerG ist die Vereinsbehörde (vgl den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom
  1. November 2006, G 49/06, VfSlg 18.005/2006).Normadressat der Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 4, VerG ist die Vereinsbehörde vergleiche den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom
  2. November 2006, G 49/06, VfSlg 18.005 aus 2006,). Diese hat daher zu beurteilen, ob die Bestellung eines Abwicklers im Interesse der Sparsamkeit, Raschheit, Einfachheit oder Zweckmäßigkeit des Verfahrens gelegen ist. Die Bestellung eines Abwicklers erfolgt nur ausnahmsweise und dieser ist an die Weisungen gebunden, die ihm die Vereinsbehörde erteilt (vgl § 30 Abs 1 VerG). Er ist ein nachgeordnetes Organ der Vereinsbehörde (vgl Fessler/Keller, Vereins- und Versammlungsrecht,
  3. Auflage 2009, Seite 198, mwN).Die Bestellung eines Abwicklers erfolgt nur ausnahmsweise und dieser ist an die Weisungen gebunden, die ihm die Vereinsbehörde erteilt vergleiche Paragraph 30, Absatz eins, VerG). Er ist ein nachgeordnetes Organ der Vereinsbehörde vergleiche Fessler/Keller, Vereins- und Versammlungsrecht,
  4. Auflage 2009, Seite 198, mwN). Ein Rechtsanspruch (des Vereines) auf Bestellung oder Nichtbestellung eines Abwicklers ist nicht normiert. Dies schon gar für den Fall der freiwilligen Auflösung. Vielmehr hat die Vereinsbehörde diese Entscheidung anhand der genannten Grundsätze zu treffen. Ebenso wenig besteht ein Rechtsanspruch einer Person, zum Abwickler bestellt zu werden. Die Vereinsbehörde kann einen bestellten Abwickler zufolge § 30 Abs 5 zweiter Satz VerG jederzeit von seiner Funktion entheben; ein Anspruch des bestellten Abwicklers, nur bei Vorliegen bestimmter Gründe von seiner Funktion enthoben zu werden, besteht nicht. Vielmehr ist die Entscheidung, ob und wenn ja, wer als Abwickler für welche Dauer bestellt bzw enthoben wird, Sache der Behörde, die sich auch dabei von den Grundsätzen der Sparsamkeit, Raschheit, Einfachheit und Zweckmäßigkeit des Verfahrens (§ 29 Abs 4 VerG) leiten zu lassen hat.Die Vereinsbehörde kann einen bestellten Abwickler zufolge Paragraph 30, Absatz 5, zweiter Satz VerG jederzeit von seiner Funktion entheben; ein Anspruch des bestellten Abwicklers, nur bei Vorliegen bestimmter Gründe von seiner Funktion enthoben zu werden, besteht nicht. Vielmehr ist die Entscheidung, ob und wenn ja, wer als Abwickler für welche Dauer bestellt bzw enthoben wird, Sache der Behörde, die sich auch dabei von den Grundsätzen der Sparsamkeit, Raschheit, Einfachheit und Zweckmäßigkeit des Verfahrens (Paragraph 29, Absatz 4, VerG) leiten zu lassen hat. Demnach kann der Beschwerdeführer aus Bestimmungen des VerG ein subjektives Recht auf Bestellung eines Abwicklers ableiten und konnte damit auch in einem solchen nicht verletzt werden. Zu guter Letzt ist der Beschwerdeführer auf das Gesetz zu verweisen, wenn eine Abwicklung erforderlich ist. Nach § 27 legcit verliert ein Verein seine Rechtsfähigkeit bei erforderlicher Abwicklung erst dann, wenn diese beendet und im Vereinsregister eingetragen. Im Falle der Nachabwicklung, so hier, lebt der Verein vorübergehend wieder auf und sind auch die entsprechenden Eintragungen im Vereinsregister vorzunehmen; dies bei freiwilliger als auch behördlicher Auflösung. Damit hat der Verein, in Bezug auf das (hervorgekommene) Vermögen der Wohnung, dafür und die Abwicklung desselben wiederum Rechtsfähigkeit, damit auch zur Bestellung eines etwaigen Abwicklers. Ein Recht auf Bestellung desselben durch die Behörde besteht somit auch aus diesem Grund nicht.Zu guter Letzt ist der Beschwerdeführer auf das Gesetz zu verweisen, wenn eine Abwicklung erforderlich ist. Nach Paragraph 27, legcit verliert ein Verein seine Rechtsfähigkeit bei erforderlicher Abwicklung erst dann, wenn diese beendet und im Vereinsregister eingetragen. Im Falle der Nachabwicklung, so hier, lebt der Verein vorübergehend wieder auf und sind auch die entsprechenden Eintragungen im Vereinsregister vorzunehmen; dies bei freiwilliger als auch behördlicher Auflösung. Damit hat der Verein, in Bezug auf das (hervorgekommene) Vermögen der Wohnung, dafür und die Abwicklung desselben wiederum Rechtsfähigkeit, damit auch zur Bestellung eines etwaigen Abwicklers. Ein Recht auf Bestellung desselben durch die Behörde besteht somit auch aus diesem Grund nicht. Die Abweisung des Antrages vom 28.5.2013 erfolgte somit zu Recht. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war somit ein Erfolg zu versagen. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung dazu bzw. bedarf es einer derartigen Rechtsprechung zur Auslegung des klaren Gesetzeswortlautes nicht. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung dazu bzw. bedarf es einer derartigen Rechtsprechung zur Auslegung des klaren Gesetzeswortlautes nicht. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.101.048.11200.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.