RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum03.04.2014 GeschäftszahlVGW-102/V/013/888/2014; VGW-102/V/013/889/2014; VGW-102/V/013/890/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerden des 1.) A., 2.) B. und 3.) C., alle vertreten durch Rechtsanwalt, gemäß § 88 SPG wegen „Verletzung des Rechts auf Gesetzmäßigkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen“ durch die gegen sie vom April 2007 bis Juli 2008 geführte verdeckte Ermittlung sowie deren Art und Ausmaß, gegen die Bundesministerin für Inneres (Bundeskriminalamt) als belangte Behörde, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 3.4.2014 den Beschluss gefasst (I.) und zu Recht erkannt (II.):Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerden des 1.) A., 2.) B. und 3.) C., alle vertreten durch Rechtsanwalt, gemäß Paragraph 88, SPG wegen „Verletzung des Rechts auf Gesetzmäßigkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen“ durch die gegen sie vom April 2007 bis Juli 2008 geführte verdeckte Ermittlung sowie deren Art und Ausmaß, gegen die Bundesministerin für Inneres (Bundeskriminalamt) als belangte Behörde, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 3.4.2014 den Beschluss gefasst (römisch eins.) und zu Recht erkannt (römisch zwei.): I. Soweit die verdeckte Ermittlung neben der Abwehr allgemeiner Gefahren auch kriminalpolizeiliche Zwecke verfolgt hat, so insbesondere hinsichtlich der Gewinnung von DNA-Spuren durch Ansichnehmen einer gebrauchten Trinkflasche, werden die Beschwerden mangels gesetzlicher Grundlage zur Beurteilung schlichter kriminalpolizeilicher Rechtsverletzungen durch die Verwaltungsgerichte (bzw. vor 2014 durch die unabhängigen Verwaltungssenate) als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Soweit die verdeckte Ermittlung neben der Abwehr allgemeiner Gefahren auch kriminalpolizeiliche Zwecke verfolgt hat, so insbesondere hinsichtlich der Gewinnung von DNA-Spuren durch Ansichnehmen einer gebrauchten Trinkflasche, werden die Beschwerden mangels gesetzlicher Grundlage zur Beurteilung schlichter kriminalpolizeilicher Rechtsverletzungen durch die Verwaltungsgerichte (bzw. vor 2014 durch die unabhängigen Verwaltungssenate) als unzulässig zurückgewiesen. II. Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. römisch zwei. Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. ad I. und II: Die Beschwerdeführer haben dem Rechtsträger der belangten Behörde (Bund) zu je gleichen Teilen 368,80 Euro für Schriftsatzaufwand, 57,40 Euro für Vorlageaufwand und 461,00 Euro für Verhandlungsaufwand, insgesamt sohin 887,20 Euro an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu leisten.ad römisch eins. und II: Die Beschwerdeführer haben dem Rechtsträger der belangten Behörde (Bund) zu je gleichen Teilen 368,80 Euro für Schriftsatzaufwand, 57,40 Euro für Vorlageaufwand und 461,00 Euro für Verhandlungsaufwand, insgesamt sohin 887,20 Euro an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu leisten. Die Revision ist zulässig. B E G R Ü N D U N G
- Mit Schriftsatz vom 29.11.2010 – dessen Rechtzeitigkeit sich aus dem Vorbringen ergibt, dass die Einschreiter erst in der Hauptverhandlung vom 22.11.2010 im Verfahren vor dem Landesgericht N. vom Einsatz einer verdeckten Ermittlerin erfahren haben – erhoben die Einschreiter ihre ausdrücklich auf § 88 Abs. 2 SPG gestützte Beschwerde, worin sie zum Sachverhalt vorbringen:
- Mit Schriftsatz vom 29.11.2010 – dessen Rechtzeitigkeit sich aus dem Vorbringen ergibt, dass die Einschreiter erst in der Hauptverhandlung vom 22.11.2010 im Verfahren vor dem Landesgericht N. vom Einsatz einer verdeckten Ermittlerin erfahren haben – erhoben die Einschreiter ihre ausdrücklich auf Paragraph 88, Absatz 2, SPG gestützte Beschwerde, worin sie zum Sachverhalt vorbringen: „Die Beschwerdeführer sind seit mehreren Jahren aktive Tierschützer und strenge Veganer, die sich unter anderem auch an Aktivitäten des V. beteiligen. C. ist auch Angestellt des V. und als solches für die Betreuung von Aktivisten zuständig. A. ist Obmann des V..„Die Beschwerdeführer sind seit mehreren Jahren aktive Tierschützer und strenge Veganer, die sich unter anderem auch an Aktivitäten des römisch fünf. beteiligen. C. ist auch Angestellt des römisch fünf. und als solches für die Betreuung von Aktivisten zuständig. A. ist Obmann des römisch fünf.. Gegen Mitglieder dieses Vereines, darunter die Beschwerdeführer, sowie gegen Tierschützer von anderen Gruppierungen wird seit längerem polizeilich und auch staatsanwaltschaftlich ermittelt. Am 2.3.2010 begann die Hauptverhandlung in diesem sogenannten Tierschützerprozess, der noch nicht abgeschlossen ist. Am 22.11.2010 erlangten die Beschwerdeführer im Rahmen der Hauptverhandlung Kenntnis, dass ein kriminalpolizeiliches Organ weiblichen Geschlechtes im Auftrag der Kriminalpolizei zum Einsatz gebracht worden war, das weder seine amtliche Stellung, noch seinen Auftrag offen gelegt hat, noch erkennen ließ. Anhand eines mit Ort und Zeit versehenen Polizeiprotokolles von beobachtenden anderen Kriminalpolizisten wurden die Beschwerdeführer Mitte November 2010 erstmals darauf aufmerksam, dass möglicherweise eine verdeckte Ermittlerin in den V. eingeschleust worden war. Aus dem Protokoll ergab sich, dass dieses kriminalpolizeiliche Organ in den PKW der Aktivistin D. eingestiegen war. Diese Aktivistin konnte sich daran erinnern und auch um welche Person es sich handelte. Es war dies eine weibliche Person im Alter von c 30 Jahren, die erstmals im April 2007 bei einer Versammlung vor der Firma K. in Erscheinung trat und sich „E.“ nannte.Anhand eines mit Ort und Zeit versehenen Polizeiprotokolles von beobachtenden anderen Kriminalpolizisten wurden die Beschwerdeführer Mitte November 2010 erstmals darauf aufmerksam, dass möglicherweise eine verdeckte Ermittlerin in den römisch fünf. eingeschleust worden war. Aus dem Protokoll ergab sich, dass dieses kriminalpolizeiliche Organ in den PKW der Aktivistin D. eingestiegen war. Diese Aktivistin konnte sich daran erinnern und auch um welche Person es sich handelte. Es war dies eine weibliche Person im Alter von c 30 Jahren, die erstmals im April 2007 bei einer Versammlung vor der Firma K. in Erscheinung trat und sich „E.“ nannte. Das Polizeiprotokoll wurden von den Beschwerdeführern Journalisten übergeben, welche den Verdacht, dass es sich bei E. um eine verdeckte Ermittlerin handelte, durch ihre Recherchen bestätigten (News ...). Als schließlich die Richterin im Verfahren in der Hauptverhandlung am 22.11.2010 (
- Verhandlungstag) öffentlich verkündete, dass ihr (wie sie in einem AV festgehalten habe) seitens CI W. telefonisch bestätigt worden sei, dass tatsächlich eine verdeckte Ermittlerin geführt worden sei, diese einen längeren Zeitraum hindurch in der Szene eingeschleust gewesen sei und auch Kontakte zu den Angeklagten gehabt habe und dass sie die verdeckte Ermittlerin mit der Legende E. sowie deren Führer CI W. laden werde, hatte die Beschwerdeführer Gewissheit, dass es sich bei E. um eine verdeckte Ermittlerin gehandelt hat. E. begann, soweit ersichtlich, ihren Einsatz im April
- In weiterer Folge betätigte sich E. überaus eifrig als angebliche Aktivistin, weshalb sie auch auf mehreren Fotos kenntlich zu sehen ist. Die Kenntlichkeit und Identifikation gründet sich auf die Erinnerung jener echten namentlich bekannten Aktivistin, zu der E. gem. Polizeiprotokoll ins Auto gestiegen ist. Die von CI W. geführte VE „E.“ war nicht nur regelmäßig aktive Teilnehmerin von Versammlungen vor pelzverkaufenden Geschäften und sogar aktive Demonstrantin bei einer Versammlung „gegen Justiz- und Polizeiwillkür“, sondern sie hat sich auch gemeinsam mit den nunmehr angeklagten TierrechtsaktivistInnen in Ap./Niederlande auf dem „Animal Rights Gathering 2007“ aufgehalten. Außerdem war sie Mitglied der sogenannten „F.-liste“, einer E-Mailliste von Tierrechtsaktivisten, die wesentlicher Bestandteil des staatsanwaltschaftlichen Strafantrages ist. In diese Liste hat sie auch selbst Beiträge eingebracht, beispielsweise die Warnung, dass die Polizei mitlesen könnte und daher Aktionen nur unter „vertrauenswürdigen Personen“ abzusprechen seien und nach der Freilassung der AktivistInnen aus der U-Haft, dass sie vor Freude über die Freilassung weine. E. hat sich besonders das Vertrauen und im Tierschützerprozess Zweitangeklagten B. erschlichen, in dessen Wohnung sie deswegen oftmals verkehrte, was sogar nach § 131
(4)StPO verboten wäre. Der Kontakt zwischen BF B. und E. ging weit über das zwischen Tierschutzaktivisten übliche Maß hinaus, sodass es auch zu privaten, freundschaftlichen Treffen kam und E. eine Vertraute des Beschwerdeführers wurde. Bei diesen Treffen kam es teilweise auch zu sexuellen Handlungen zwischen Beschwerdeführer und E., die von E. massiv initiiert wurden.E. hat sich besonders das Vertrauen und im Tierschützerprozess Zweitangeklagten B. erschlichen, in dessen Wohnung sie deswegen oftmals verkehrte, was sogar nach Paragraph 131 (, 4,) StPO verboten wäre. Der Kontakt zwischen BF B. und E. ging weit über das zwischen Tierschutzaktivisten übliche Maß hinaus, sodass es auch zu privaten, freundschaftlichen Treffen kam und E. eine Vertraute des Beschwerdeführers wurde. Bei diesen Treffen kam es teilweise auch zu sexuellen Handlungen zwischen Beschwerdeführer und E., die von E. massiv initiiert wurden. E. besuchte B. auch in der U-Haft und spielte ihm die mitfühlende Freundin und Co-Aktivisitn vor. Auch die BF C. und A. sowie die Aktivistin D. gehörten zu den bevorzugten Zielen E.s, aus denen sie Informationen herauszulocken versuchte. Im Juli 2008 gab E. ein letztes Lebenszeichen durch ein Mail, dass sie nunmehr in Frankreich studiere, aber weiter auf der F.-liste bleiben wolle. Dieses Mail wurde aber, wie sich später herausstellte, von Wien aus abgesandt. Am 20.9.2008 wurde E. von der F.-liste gestrichen. Im Zusammenhang mit der Veröffentlichung dieser Vorgänge bestätigte der Sprecher des Landesgerichtes N. dass eine verdeckte Ermittlung stattgefunden habe, es sich aber nicht um eine im Sinne der Strafprozessordnung gehandelt habe, sondern es sich um eine beauftragte Ermittlung zur Gefahrenabwehr gehandelt habe. Tatsächlich liegt auch keine Anordnung der Staatsanwaltschaft gem. § 133 Abs. 2 StPO für eine verdeckte Ermittlung nach § 131 Abs. 2 StPO vor, sodass sich die gegenständlich Verdeckte Ermittlung nicht auf die StPO stützen kann (eine verdeckte Ermittlung nach StPO ist ohnehin erst seit 1.1.2008 möglich), sondern die Rechtmäßigkeit der verdeckten Ermittlung nach dem SPG zu prüfen ist.“Tatsächlich liegt auch keine Anordnung der Staatsanwaltschaft gem. Paragraph 133, Absatz 2, StPO für eine verdeckte Ermittlung nach Paragraph 131, Absatz 2, StPO vor, sodass sich die gegenständlich Verdeckte Ermittlung nicht auf die StPO stützen kann (eine verdeckte Ermittlung nach StPO ist ohnehin erst seit 1.1.2008 möglich), sondern die Rechtmäßigkeit der verdeckten Ermittlung nach dem SPG zu prüfen ist.“ In rechtlicher Hinsicht wird vorgebracht, den Sicherheitsbehörden obliege nach § 21 Abs. 3 SPG lediglich die Beobachtung von bestimmten Gruppierungen. Gemäß Hauer/Keplinger SPG-Kommentar
(2001)umfasse die verdeckte Ermittlung als „schwerstes Ermittlungsinstrument“ nach dem SPG nur den verbalen Kontakt zur Erlangung von Auskünften durch Anfragen, keinesfalls aber darüber hinausgehende Maßnahmen. Die verdeckte Ermittlerin habe an Recherchen teilgenommen, die der Vorbereitung einer Verwaltungsstraftat nach den jeweiligen Landesjagdgesetzen gedient haben. Außerdem habe sie in der „F.-liste“ die Verschlüsselung empfohlen, was den Angeklagten (als Tatbildelement des § 278a StGB) im Strafantrag vorgeworfen werde.In rechtlicher Hinsicht wird vorgebracht, den Sicherheitsbehörden obliege nach Paragraph 21, Absatz 3, SPG lediglich die Beobachtung von bestimmten Gruppierungen. Gemäß Hauer/Keplinger SPG-Kommentar
(2001)umfasse die verdeckte Ermittlung als „schwerstes Ermittlungsinstrument“ nach dem SPG nur den verbalen Kontakt zur Erlangung von Auskünften durch Anfragen, keinesfalls aber darüber hinausgehende Maßnahmen. Die verdeckte Ermittlerin habe an Recherchen teilgenommen, die der Vorbereitung einer Verwaltungsstraftat nach den jeweiligen Landesjagdgesetzen gedient haben. Außerdem habe sie in der „F.-liste“ die Verschlüsselung empfohlen, was den Angeklagten (als Tatbildelement des Paragraph 278 a, StGB) im Strafantrag vorgeworfen werde. Weiters habe sich die Ermittlerin durch Täuschung über ihre Identität oftmaligen Zutritt in die Wohnung des Beschwerdeführers B. verschafft, was sogar nach dem § 131 Abs. 4 StPO nicht zulässig sei; sie habe sich dessen Freundschaft erschlichen und sei sogar intim mit ihm geworden. In diesem Zusammenhang wird auf das Urteil des EGMR vom 25.6.1992 im Verfahren Lüdi gegen die Schweiz, 17/1991/269/340, EuGrZ 1992, 311f, verwiesen.Weiters habe sich die Ermittlerin durch Täuschung über ihre Identität oftmaligen Zutritt in die Wohnung des Beschwerdeführers B. verschafft, was sogar nach dem Paragraph 131, Absatz 4, StPO nicht zulässig sei; sie habe sich dessen Freundschaft erschlichen und sei sogar intim mit ihm geworden. In diesem Zusammenhang wird auf das Urteil des EGMR vom 25.6.1992 im Verfahren Lüdi gegen die Schweiz, 17/1991/269/340, EuGrZ 1992, 311f, verwiesen. Die verdeckte Ermittlerin habe sich am 23.6.2006 auf einem V.–Inforstand heimlich auch eine Fruchtsaftflasche der Beschwerdeführerin C. angeeignet, um dadurch einen DNA-Abrieb der Beschwerdeführerin zu erhalten, wie sich aus dem Aktenvermerk von CI G. vom 2.7.2007 ergebe, und habe somit das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin an dieser Flasche verletzt. Schließlich sei nach den den Beschwerdeführern vorliegenden Informationen der Rechtsschutzbeauftragte nicht gemäß § 91c SPG von der verdeckten Ermittlung in Kenntnis gesetzt worden.Die verdeckte Ermittlerin habe sich am 23.6.2006 auf einem römisch fünf.–Inforstand heimlich auch eine Fruchtsaftflasche der Beschwerdeführerin C. angeeignet, um dadurch einen DNA-Abrieb der Beschwerdeführerin zu erhalten, wie sich aus dem Aktenvermerk von CI G. vom 2.7.2007 ergebe, und habe somit das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin an dieser Flasche verletzt. Schließlich sei nach den den Beschwerdeführern vorliegenden Informationen der Rechtsschutzbeauftragte nicht gemäß Paragraph 91 c, SPG von der verdeckten Ermittlung in Kenntnis gesetzt worden. Gemäß § 22 Abs. 3 zweiter Satz SPG gelten ausschließlich die Bestimmungen der StPO, sobald ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist. Die Beschwerdeführer seien schon lange vor der Verhängung der U-Haft der ihnen vorgeworfenen Handlungen sowohl in den Augen der Ermittlungspolizei als auch des Staatsanwaltes verdächtig gewesen. Jedenfalls hätte spätestens mit der Verhängung der U-Haft über die Beschwerdeführer die verdeckte Ermittlerin abgezogen werden müssen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 3, zweiter Satz SPG gelten ausschließlich die Bestimmungen der StPO, sobald ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist. Die Beschwerdeführer seien schon lange vor der Verhängung der U-Haft der ihnen vorgeworfenen Handlungen sowohl in den Augen der Ermittlungspolizei als auch des Staatsanwaltes verdächtig gewesen. Jedenfalls hätte spätestens mit der Verhängung der U-Haft über die Beschwerdeführer die verdeckte Ermittlerin abgezogen werden müssen. Ferner wird vorgebracht, die Betroffenen hätten gemäß § 31 Abs. 2 Z 7 SPG über geschehene Eingriffe in ihre Rechte in Kenntnis gesetzt werden müssen. Gemäß § 54 Abs. 3 iVm Abs. 1 SPG sei „verdeckte Ermittlung“ im Sinne des SPG die Ermittlung von Daten durch Einholung von Auskünften ohne Hinweis auf den amtlichen Charakter sowie auf die Freiwilligkeit der Mitwirkung, nicht aber der Einsatz einer Polizistin in der vorbeschriebenen Art.Ferner wird vorgebracht, die Betroffenen hätten gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 7, SPG über geschehene Eingriffe in ihre Rechte in Kenntnis gesetzt werden müssen. Gemäß Paragraph 54, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, SPG sei „verdeckte Ermittlung“ im Sinne des SPG die Ermittlung von Daten durch Einholung von Auskünften ohne Hinweis auf den amtlichen Charakter sowie auf die Freiwilligkeit der Mitwirkung, nicht aber der Einsatz einer Polizistin in der vorbeschriebenen "Art". Es wird daher beantragt, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären.
- Verfahren: 2.
- Die belangte Behörde nahm die mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 10.12.2010 gebotene Gelegenheit zur Stellungnahme wahr und erstattete durch ihr Bundeskriminalamt mit Schriftsatz vom 10.2.2011 eine Mitteilung, worin vorgebracht wird, Ziel der durchgeführten sicherheitspolizeilichen verdeckten Ermittlungen sei die Abwehr allgemeiner Gefahren gemäß § 21 Abs. 1 SPG gewesen, namentlich die Abwehr gefährlicher Angriffe sowie die Abwehr einer kriminellen Verbindung; nicht dagegen die erweiterte Gefahrenerforschung gemäß § 21 Abs. 3 SPG.2.
- Die belangte Behörde nahm die mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 10.12.2010 gebotene Gelegenheit zur Stellungnahme wahr und erstattete durch ihr Bundeskriminalamt mit Schriftsatz vom 10.2.2011 eine Mitteilung, worin vorgebracht wird, Ziel der durchgeführten sicherheitspolizeilichen verdeckten Ermittlungen sei die Abwehr allgemeiner Gefahren gemäß Paragraph 21, Absatz eins, SPG gewesen, namentlich die Abwehr gefährlicher Angriffe sowie die Abwehr einer kriminellen Verbindung; nicht dagegen die erweiterte Gefahrenerforschung gemäß Paragraph 21, Absatz 3, SPG. Zum beschwerdegegenständlichen Sachverhalt wird vorgebracht: „Es ist richtig, dass die verdeckte Ermittlerin regelmäßig an Versammlungen vor bestimmten Geschäften und auch aktiv an Demonstrationen „gegen Justiz- und Polizeiwillkür“ teilgenommen hat, um entsprechende Kontakte zu Tierschutzaktivisten zu knüpfen und das entsprechende Vertrauen zu diesen Personen erlangen zu können. Dazu gehörte auch der Besuch des Beschwerdeführers B. in der U-Haft. Zur sogenannten „F.-liste“ wird bemerkt: Ein F.-mitglied hat in dem angesprochenen Internetforum sein Misstrauen gegenüber mögliche unzuverlässige Teilnehmer zum Ausdruck gebracht. Die verdeckte Ermittlerin hat diesem Eintrag lediglich zugestimmt. Die ,Freude‘ (szenenadäquat) über die Freilassung der AktivistInnen hat sie einem normalen E-Mail im Juli 2008 unmittelbar nach Freilassung von TierrechtsaktivistInnen aus der U-Haft an die BF C. zum Ausdruck gebracht. Dem Vorwurf des BF B., die verdeckte Ermittlerin habe mit ihm ein sexuelles Verhältnis gehabt, wird entschieden entgegengetreten und entspricht nicht den Tatsachen. Die verdeckte Ermittlerin zeigte auch nie Interesse ein sexuelles Verhältnis mit dem BF anzustreben. Ebenso erweckte der BF nicht den Eindruck, ein intimes Verhältnis mit der verdeckten Ermittlerin anzustreben. Es entspricht den Tatsachen, dass die verdeckte Ermittlerin im Juli 2008 außerhalb des F.-forums mittels Email ausgesendet hat, nunmehr nach Frankreich verzogen zu sein. In keinem von der verdeckten Ermittlerin abgesendeten Email ersuchte sie um den Verbleib im ,F.-forum‘. ... Im Beschwerdevorbringen wird der verdeckten Ermittlerin vorgeworfen, die Verwendung von Verschlüsselungsprogrammen in Internetforen empfohlen zu haben. Dies entspricht nicht den Tatsachen. Die verdeckte Ermittlerin stimmte lediglich (szenenadäquat) dieser Vorgangsweise zu. In diesem Zusammenhang nahm sie an einer Veranstaltung am 30.1.2008 im V.-Büro teil, bei der derartige Verschlüsselungsnahmen von dem BF B. vorgestellt und die Anwendung erklärt wurden. Bei dieser Veranstaltung erhielten von ihm alle Teilnehmer, auch die verdeckte Ermittlerin, eine CD mit den entsprechenden Verschlüsselungsprogrammen.Im Beschwerdevorbringen wird der verdeckten Ermittlerin vorgeworfen, die Verwendung von Verschlüsselungsprogrammen in Internetforen empfohlen zu haben. Dies entspricht nicht den Tatsachen. Die verdeckte Ermittlerin stimmte lediglich (szenenadäquat) dieser Vorgangsweise zu. In diesem Zusammenhang nahm sie an einer Veranstaltung am 30.1.2008 im römisch fünf.-Büro teil, bei der derartige Verschlüsselungsnahmen von dem BF B. vorgestellt und die Anwendung erklärt wurden. Bei dieser Veranstaltung erhielten von ihm alle Teilnehmer, auch die verdeckte Ermittlerin, eine CD mit den entsprechenden Verschlüsselungsprogrammen. ... Im Rahmen von Info-Veranstaltungen des V. am 12.
- und 23.6.2007 wurden insgesamt 3 nachweislich weggeworfene Plastiktrinkflaschen durch die verdeckte Ermittlerin an sich genommen. Im Hinblick darauf, dass es sich dabei offensichtlich um Gegenstände gehandelt hatte, deren Eigentum von den Betroffenen bereits aufgegeben worden war, erfolgte durch das Ansichbringen der verdeckten Ermittlerin kein Eingriff in Eigentumsrechte.Im Rahmen von Info-Veranstaltungen des römisch fünf. am 12.
- und 23.6.2007 wurden insgesamt 3 nachweislich weggeworfene Plastiktrinkflaschen durch die verdeckte Ermittlerin an sich genommen. Im Hinblick darauf, dass es sich dabei offensichtlich um Gegenstände gehandelt hatte, deren Eigentum von den Betroffenen bereits aufgegeben worden war, erfolgte durch das Ansichbringen der verdeckten Ermittlerin kein Eingriff in Eigentumsrechte. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, dass der Rechtsschutzbeauftragte des BM.I von den durchgeführten verdeckten Ermittlungen nicht in Kenntnis gesetzt worden sei wird auf die oben angeführten Ausführungen unter Pkt. I.
- sowie auf die beiliegenden erfolgten 7 Verständigungen des Rechtsschutzbeauftragten verwiesen.“Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, dass der Rechtsschutzbeauftragte des BM.I von den durchgeführten verdeckten Ermittlungen nicht in Kenntnis gesetzt worden sei wird auf die oben angeführten Ausführungen unter Pkt. römisch eins.
- sowie auf die beiliegenden erfolgten 7 Verständigungen des Rechtsschutzbeauftragten verwiesen.“ In rechtlicher Hinsicht wird vorgebracht, die Anordnung, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt ausschließlich die StPO zu gelten habe und die Anwendbarkeit des SPG ende, betreffe nur die sicherheitspolizeiliche Aufgabe zur Klärung gefährlicher Angriffe. Die anderen Aufgaben, die das SPG den Sicherheitsbehörden zuweise, wie konkret Aufgaben gemäß § 21 Abs. 1 SPG, werden durch § 22 Abs. 3 zweiter Satz SPG auch dann nicht berührt, wenn sie sich auf eine Person beziehen, die einer bestimmten strafbaren Handlung verdächtig sei. § 21 Abs. 2 zweiter Satz SPG stelle dies für die Aufgabe der Beendigung gefährlicher Angriffe ausdrücklich klar. Diese Aufgabe zur Gefahrenabwehr habe auch dann noch auf Grundlage des SPG zu erfolgen, wenn bereits ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig sei.In rechtlicher Hinsicht wird vorgebracht, die Anordnung, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt ausschließlich die StPO zu gelten habe und die Anwendbarkeit des SPG ende, betreffe nur die sicherheitspolizeiliche Aufgabe zur Klärung gefährlicher Angriffe. Die anderen Aufgaben, die das SPG den Sicherheitsbehörden zuweise, wie konkret Aufgaben gemäß Paragraph 21, Absatz eins, SPG, werden durch Paragraph 22, Absatz 3, zweiter Satz SPG auch dann nicht berührt, wenn sie sich auf eine Person beziehen, die einer bestimmten strafbaren Handlung verdächtig sei. Paragraph 21, Absatz 2, zweiter Satz SPG stelle dies für die Aufgabe der Beendigung gefährlicher Angriffe ausdrücklich klar. Diese Aufgabe zur Gefahrenabwehr habe auch dann noch auf Grundlage des SPG zu erfolgen, wenn bereits ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig sei. § 31 Abs. 2 Z 7 sei im Zusammenhang mit § 30 SPG zu sehen und beziehe sich auf die Ausübung von Befugnissen nach dem SPG und nicht auf die Verwendung von personenbezogenen Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei. Bei Datenermittlungen gemäß § 54 Abs. 3 SPG (verdeckte Ermittlungen) werden die Rechte von Betroffenen durch den kommissarischen Rechtsschutz des Rechtsschutzbeauftragten gemäß § 91a SPG wahrgenommen. Dieser sei auch ermächtigt, gemäß § 91d Abs. 3 SPG bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen eine Beschwerde bei der Datenschutzkommission nach § 90 SPG einzubringen. Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 7, sei im Zusammenhang mit Paragraph 30, SPG zu sehen und beziehe sich auf die Ausübung von Befugnissen nach dem SPG und nicht auf die Verwendung von personenbezogenen Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei. Bei Datenermittlungen gemäß Paragraph 54, Absatz 3, SPG (verdeckte Ermittlungen) werden die Rechte von Betroffenen durch den kommissarischen Rechtsschutz des Rechtsschutzbeauftragten gemäß Paragraph 91 a, SPG wahrgenommen. Dieser sei auch ermächtigt, gemäß Paragraph 91 d, Absatz 3, SPG bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen eine Beschwerde bei der Datenschutzkommission nach Paragraph 90, SPG einzubringen. Letztlich sei für Beschwerden gegen Datenermittlungen der Sicherheitsbehörden zu sicherheitspolizeilichen Zwecken nicht gemäß § 88 Abs. 2 der jeweilige unabhängige Verwaltungssenat, sondern gemäß § 90 SPG die Datenschutzkommission zuständig, wozu auf VwGH vom 9.
- 2002, Zl. 2000/01/0423, und vom 9.5.2006, Zl. 2004/01/0086, verwiesen wird. Insoweit wird die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit beantragt.Letztlich sei für Beschwerden gegen Datenermittlungen der Sicherheitsbehörden zu sicherheitspolizeilichen Zwecken nicht gemäß Paragraph 88, Absatz 2, der jeweilige unabhängige Verwaltungssenat, sondern gemäß Paragraph 90, SPG die Datenschutzkommission zuständig, wozu auf VwGH vom 9.
- 2002, Zl. 2000/01/0423, und vom 9.5.2006, Zl. 2004/01/0086, verwiesen wird. Insoweit wird die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit beantragt. Soweit sich die Beschwerde unter Pkt. 3a des Beschwerdevorbringens auf das erfolgte Ansichbringen von drei (in der Beschwerde ist nur von einer die Rede, Anm. UVS) nachweislich weggeworfenen Plastikflaschen beziehe, wird im Hinblick auf die dadurch bereits erfolgte Dereliktion der Gegenstände der Antrag auf Abweisung gestellt.Soweit sich die Beschwerde unter Pkt. 3a des Beschwerdevorbringens auf das erfolgte Ansichbringen von drei (in der Beschwerde ist nur von einer die Rede, Anmerkung UVS) nachweislich weggeworfenen Plastikflaschen beziehe, wird im Hinblick auf die dadurch bereits erfolgte Dereliktion der Gegenstände der Antrag auf Abweisung gestellt. 2.
- Mit Schriftsatz vom 7.3.2011 erstatteten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsfreund dazu eine Stellungnahme, in welcher zunächst festgehalten wird, dass gemäß § 90 Abs. 1 SPG die Datenschutzkommission über Beschwerden gegen das Verwenden von Daten entscheide, nicht aber gegen das Ermitteln derselben (sic! Vgl. § 4 Z 8 und 9 DSG 2000, Anm.). Die Beschwerde richte sich aber auch nicht gegen die von der verdeckten Ermittlerin ausgehende Datenermittlung, sondern dagegen, dass ihr Einsatz im gegenständlichen Fall nach SPG erfolgt sei, was überhaupt unzulässig sei, da eine Ermittlung gegen konkrete Personen immer nach StPO erfolgen müsse, ferner bis 2008 eine verdeckte Ermittlung nach StPO nicht vorgesehen gewesen sei und ab 1.1.2008 einer Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft bedurft hätte.2.
- Mit Schriftsatz vom 7.3.2011 erstatteten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsfreund dazu eine Stellungnahme, in welcher zunächst festgehalten wird, dass gemäß Paragraph 90, Absatz eins, SPG die Datenschutzkommission über Beschwerden gegen das Verwenden von Daten entscheide, nicht aber gegen das Ermitteln derselben (sic! Vgl. Paragraph 4, Ziffer 8 und 9 DSG 2000, Anmerkung Die Beschwerde richte sich aber auch nicht gegen die von der verdeckten Ermittlerin ausgehende Datenermittlung, sondern dagegen, dass ihr Einsatz im gegenständlichen Fall nach SPG erfolgt sei, was überhaupt unzulässig sei, da eine Ermittlung gegen konkrete Personen immer nach StPO erfolgen müsse, ferner bis 2008 eine verdeckte Ermittlung nach StPO nicht vorgesehen gewesen sei und ab 1.1.2008 einer Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft bedurft hätte. Ferner sei der Einsatz der verdeckten Ermittlerin weit über das verdeckte Einholen von Auskünften hinausgegangen und in dieser Form jedenfalls unzulässig gewesen. Die Beschwerde richte sich diesbezüglich gegen das aktive Mitwirken der verdeckten Ermittlerin bei Tierschutzaktivitäten im Stil einer Undercoveragentin. Der Vergleich mit der StPO mache deutlich, dass das SPG keinen umfassenden Einsatz einer verdeckten Ermittlerin vorsehe, sondern eine Beschränkung auf verdecktes Einholen von Auskünften (§ 54 Abs. 3 SPG). Vom Einsatz spreche vielmehr nur die StPO in ihrem § 129 Abs.
- Was die verdeckte Ermittlerin tatsächlich gemacht habe, wäre allenfalls ab 1.1.2008 auf der Grundlage der Strafprozessordnung zulässig gewesen, freilich nur mit Anordnung der Staatsanwaltschaft, keinesfalls aber nach SPG.Ferner sei der Einsatz der verdeckten Ermittlerin weit über das verdeckte Einholen von Auskünften hinausgegangen und in dieser Form jedenfalls unzulässig gewesen. Die Beschwerde richte sich diesbezüglich gegen das aktive Mitwirken der verdeckten Ermittlerin bei Tierschutzaktivitäten im Stil einer Undercoveragentin. Der Vergleich mit der StPO mache deutlich, dass das SPG keinen umfassenden Einsatz einer verdeckten Ermittlerin vorsehe, sondern eine Beschränkung auf verdecktes Einholen von Auskünften (Paragraph 54, Absatz 3, SPG). Vom Einsatz spreche vielmehr nur die StPO in ihrem Paragraph 129, Absatz 2, Was die verdeckte Ermittlerin tatsächlich gemacht habe, wäre allenfalls ab 1.1.2008 auf der Grundlage der Strafprozessordnung zulässig gewesen, freilich nur mit Anordnung der Staatsanwaltschaft, keinesfalls aber nach SPG. In der Folge wird ausgeführt, es sei von Anfang an klar gewesen, dass auch gegen den Beschwerdeführer A. ermittelt werden sollte, zumal dieser sofort namentlich und als Obmann des Vereins von der verdeckten Ermittlerin identifiziert worden sei. Er sei ihr also schon von Vornherein bekannt gewesen. Alle drei Beschwerdeführer haben besonders intensiven Kontakt mit der verdeckten Ermittlerin gepflegt. Die Berechtigung, auf der Grundlage des Sicherheitspolizeigesetzes (anstelle der StPO) gegen die Beschwerdeführer vorzugehen, wird weiters unter Hinweis auf Fabrizi, § 18 StPO 10 RZ 1 bestritten, Zitat: „Sobald sich im Zuge einer Sachverhaltsaufnahme hinreichende Verdachtsgründe einer Straftat ergeben („Anfangsverdacht“) sind die Sicherheitsbehörden und ihre Organe für die Strafjustiz tätig und haben die StPO anzuwenden“. Dies ergebe sich auch bereits aus § 1 StPO. Die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Bestimmung des § 22 Abs. 3 StPO enthalte in Satz 1 eine lex specialis, in Satz 2 aber eine Grundregel, welche sich nicht nur auf gefährliche Angriffe beziehe, wie sich schon aus deren zweiten Halbsatz ergebe. Im Übrigen wäre selbst nach der Darstellung des BMI-Schreibens ein Einsatz eines verdeckten Ermittlers nach dem SPG im Gegenstand unzulässig gewesen, zumal das BKA in seinem Schreiben selbst den Einsatz der verdeckten Ermittlerin mit der Abwehr gefährlicher Angriffe begründe, womit es seine Argumentation in Bezug auf § 22 Abs. 3 SPG selbst widerlege. Anders als es das BMI darstelle, habe der Einsatz der verdeckten Ermittlerin gar nicht die Gefahrenabwehr bezweckt, sondern die Aufklärung erfolgter Straftaten.Die Berechtigung, auf der Grundlage des Sicherheitspolizeigesetzes (anstelle der StPO) gegen die Beschwerdeführer vorzugehen, wird weiters unter Hinweis auf Fabrizi, Paragraph 18, StPO 10 RZ 1 bestritten, Zitat: „Sobald sich im Zuge einer Sachverhaltsaufnahme hinreichende Verdachtsgründe einer Straftat ergeben („Anfangsverdacht“) sind die Sicherheitsbehörden und ihre Organe für die Strafjustiz tätig und haben die StPO anzuwenden“. Dies ergebe sich auch bereits aus Paragraph eins, StPO. Die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 3, StPO enthalte in Satz 1 eine lex specialis, in Satz 2 aber eine Grundregel, welche sich nicht nur auf gefährliche Angriffe beziehe, wie sich schon aus deren zweiten Halbsatz ergebe. Im Übrigen wäre selbst nach der Darstellung des BMI-Schreibens ein Einsatz eines verdeckten Ermittlers nach dem SPG im Gegenstand unzulässig gewesen, zumal das BKA in seinem Schreiben selbst den Einsatz der verdeckten Ermittlerin mit der Abwehr gefährlicher Angriffe begründe, womit es seine Argumentation in Bezug auf Paragraph 22, Absatz 3, SPG selbst widerlege. Anders als es das BMI darstelle, habe der Einsatz der verdeckten Ermittlerin gar nicht die Gefahrenabwehr bezweckt, sondern die Aufklärung erfolgter Straftaten. Neuerlich wird bestritten, dass die Trinkflaschen (Gegenstand der Beschwerde ist jedoch – s. o. – nur die Trinkflasche der Drittbeschwerdeführerin, Anm.) bereits weggeworfen worden seien; unabhängig davon sei aber jedenfalls das Sich-Aneignen der auf den Trinkflaschen befindlichen DNA zwecks DNA-Analyse nicht durch die Bestimmungen über die verdeckte Ermittlung gedeckt und damit unzulässig. Es bilde überdies einen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 MRK geschützte Privatsphäre, nämlich in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Neuerlich wird bestritten, dass die Trinkflaschen (Gegenstand der Beschwerde ist jedoch – s. o. – nur die Trinkflasche der Drittbeschwerdeführerin, Anmerkung bereits weggeworfen worden seien; unabhängig davon sei aber jedenfalls das Sich-Aneignen der auf den Trinkflaschen befindlichen DNA zwecks DNA-Analyse nicht durch die Bestimmungen über die verdeckte Ermittlung gedeckt und damit unzulässig. Es bilde überdies einen unzulässigen Eingriff in die durch Artikel 8, MRK geschützte Privatsphäre, nämlich in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Zusammenfassend wird von den Beschwerdeführern durch ihren Rechtsfreund festgehalten, die Aktivitäten der verdeckten Ermittlerin (aktives Mitwirken bei Aktionen inklusive Jagdstörungen, Tiertransportblockaden, U-Haftbesuch, intensive private Kontakte) seien durch das Sicherheitspolizeigesetz nicht gedeckt, weil dieses erstens gar nicht anwendbar gewesen sei, sondern die StPO, und sich – zweitens – verdecktes Ermitteln nach dem SPG im bloßen Einholen von Auskünften erschöpfe. Sie seien auch durch die StPO nicht gedeckt, weil vor 2008 keine entsprechenden Bestimmungen bestanden haben und nach 2008 ein staatsanwaltlicher Auftrag notwendig gewesen wäre. Der Stellungnahme waren in Kopie ein Aktenvermerk vom 2.7.2007 über die Sicherstellung einer Fruchtsaftflasche beim Donauinselfest am 23.6.2006, ein F.--Mail der Drittbeschwerdeführerin an die verdeckte Ermittlerin „E.“ samt deren Antwort, und der gesamte 96-seitige Bericht der verdeckten Ermittlerin samt Amtsvermerk vom 27.11.2010 beigelegt. 2.
- Im Einklang mit der klaren Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes (zu VwGH vom 9.7.2002, Zl. 2000/01/0423, vgl. die kritische Glosse von Helm in ZUV 4/2002, 8ff, insb. S. 10 oben) und der Literatur zum Thema (vgl. Klaushofer in Larcher [Herausgeber], Handbuch UVS [2012], 291ff) hat der Unabhängige Verwaltungssenat Wien mit Bescheid vom 16.2.2012, Zl. UVS-02/13/10993-10994/2010, die Beschwerden wegen sachlicher Unzuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate zurückgewiesen. 2.
- Im Einklang mit der klaren Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes (zu VwGH vom 9.7.2002, Zl. 2000/01/0423, vergleiche die kritische Glosse von Helm in ZUV 4 aus 2002,, 8ff, insb. S. 10 oben) und der Literatur zum Thema vergleiche Klaushofer in Larcher [Herausgeber], Handbuch UVS [2012], 291ff) hat der Unabhängige Verwaltungssenat Wien mit Bescheid vom 16.2.2012, Zl. UVS-02/13/10993-10994/2010, die Beschwerden wegen sachlicher Unzuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate zurückgewiesen. Aufgrund der dagegen gerichteten Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof diese Entscheidung mit Erkenntnis vom 1.10.2013, B 489-491/2012, aufgehoben und dies (in analoger Weise wie Helm in der obzitierten Glosse) damit begründet, die Beschwerde wende sich gegen die verdeckte Ermittlung als solche sowie deren Art und Ausmaß, und dies könne nicht auf einen bloßen Datenermittlungsvorgang reduziert werden. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien werde im fortgesetzten Verfahren im Detail zu prüfen haben, welche der erfolgten Ermittlungshandlungen der Sicherheitsverwaltung und welche der Kriminalpolizei zuzuordnen seien, und insbesondere, ob diese Ermittlungen durch das Inkrafttreten der Bestimmungen der §§ 129ff StPO mit 1.1.2008 allenfalls in einem von diesen gesetzlichen Bestimmungen gedeckten, der Gerichtsbarkeit zuzurechnenden Auftrag erfolgt seien. Aufgrund der dagegen gerichteten Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof diese Entscheidung mit Erkenntnis vom 1.10.2013, B 489-491/2012, aufgehoben und dies (in analoger Weise wie Helm in der obzitierten Glosse) damit begründet, die Beschwerde wende sich gegen die verdeckte Ermittlung als solche sowie deren Art und Ausmaß, und dies könne nicht auf einen bloßen Datenermittlungsvorgang reduziert werden. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien werde im fortgesetzten Verfahren im Detail zu prüfen haben, welche der erfolgten Ermittlungshandlungen der Sicherheitsverwaltung und welche der Kriminalpolizei zuzuordnen seien, und insbesondere, ob diese Ermittlungen durch das Inkrafttreten der Bestimmungen der Paragraphen 129 f, f, StPO mit 1.1.2008 allenfalls in einem von diesen gesetzlichen Bestimmungen gedeckten, der Gerichtsbarkeit zuzurechnenden Auftrag erfolgt seien. 2.
- Im fortgesetzten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien erstattete die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 14.2.2014 folgende ergänzende Stellungnahme ihres Büros für verdeckte Ermittlung zum Sachverhalt: „
- Entscheidungsgrundlage zur Anordnung einer verdeckten Ermittlung Im Zeitraum von 4.10.2006 bis laufend hatten sich verschiedene UT (vmtl. Mehr als 2 Personen) unter dem Decknamen ‚L.‘ zusammengeschlossen und mehrere Anschläge auf Filialen der K., auf Wohnhäuser und Privatautos der Firmeninhaber verübt, wodurch ein Sachschaden von mehr als €500.000 entstanden ist. Es bestand der begründete Verdacht, dass es sich bei dieser Gruppierung um eine kriminelle Vereinigung handelt (Anmerkung: Gemeint war/ist eine kriminelle Verbindung gemäß § 16 Abs. 1 Z. 2 SPG). Diverse Gerichtsaufträge auf Spurenauswertung (Funkzellenauswertung, Mittelung von Internet Userdaten) wurden seitens des LG N. erteilt. Im Zeitraum von 4.10.2006 bis laufend hatten sich verschiedene UT (vmtl. Mehr als 2 Personen) unter dem Decknamen ‚L.‘ zusammengeschlossen und mehrere Anschläge auf Filialen der K., auf Wohnhäuser und Privatautos der Firmeninhaber verübt, wodurch ein Sachschaden von mehr als €500.000 entstanden ist. Es bestand der begründete Verdacht, dass es sich bei dieser Gruppierung um eine kriminelle Vereinigung handelt (Anmerkung: Gemeint war/ist eine kriminelle Verbindung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, SPG). Diverse Gerichtsaufträge auf Spurenauswertung (Funkzellenauswertung, Mittelung von Internet Userdaten) wurden seitens des LG N. erteilt. Damals (15.5.2007) bekannte – von der durchgeführten verdeckten Ermittlung betroffene – Personen waren: H., geb. 1978; B., geb. 1982 und M., geb.
- Ziel der durchgeführten sicherheitspolizeilichen verdeckten Ermittlungen war die Abwehr allgemeiner Gefahren gemäß § 21 Abs. 1 SPG, namentlich die Abwehr gefährlicher Angriffe sowie die Abwehr einer kriminellen Verbindung; Diesbezüglich wird auch auf die erläuternden Bemerkungen zu § 54 Abs. 3 unter GP XVII RV 148 hingewiesen. Demnach „hat die verdeckte Ermittlung, also der Einsatz von Polizeibeamten, die sich auch in verbalem Kontakt mit anderen nicht als solche zu erkennen geben ihren Haupteinsatzbereich in der Bekämpfung bandenmäßiger und organisierter Kriminalität (Anmerkung: Aufgrund der jetzigen Textierung in § 16 Abs. 1 Z. 2 SPG: krimineller Verbindungen). Freilich wird es auch Fälle geben, in denen die optimale Abwehr gefährlichen Angriffe (z. B. Entführung) nur dadurch gewährleistet ist, dass zunächst verdeckt ermittelt wird.“Ziel der durchgeführten sicherheitspolizeilichen verdeckten Ermittlungen war die Abwehr allgemeiner Gefahren gemäß Paragraph 21, Absatz eins, SPG, namentlich die Abwehr gefährlicher Angriffe sowie die Abwehr einer kriminellen Verbindung; Diesbezüglich wird auch auf die erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 54, Absatz 3, unter Gesetzgebungsperiode römisch siebzehn Regierungsvorlage 148 hingewiesen. Demnach „hat die verdeckte Ermittlung, also der Einsatz von Polizeibeamten, die sich auch in verbalem Kontakt mit anderen nicht als solche zu erkennen geben ihren Haupteinsatzbereich in der Bekämpfung bandenmäßiger und organisierter Kriminalität (Anmerkung: Aufgrund der jetzigen Textierung in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, SPG: krimineller Verbindungen). Freilich wird es auch Fälle geben, in denen die optimale Abwehr gefährlichen Angriffe (z. B. Entführung) nur dadurch gewährleistet ist, dass zunächst verdeckt ermittelt wird.“
- Korrespondent mit dem Rechtsschutzbeauftragten sowie dessen Berichte Das Büro II/BK/5.3, Verdeckte Ermittlung führte keinerlei Korrespondenz mit dem Rechtsschutzbeauftragten unf liegen dem Büro auch keine Berichte vor,. Die Korrespondenz, die Vorlage von Berichten und Meldungen an den Rechtsschgutzbeauftragten, oblag ausschließlich der Aktenführenden Sokoleitung in der Abteilung II/BK/
- Angeführt wird aber, dass nur bei verdeckten Ermittlungen zum Zwecke der erweiterten Gefahrenforschung gemäß § 21 Abs. 3 SPG die Einholung der Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten vor Durchführung der Aufgabe gem. § 91c Abs. 3 SPG einzuholen ist. Das Büro II/BK/5.3, Verdeckte Ermittlung führte keinerlei Korrespondenz mit dem Rechtsschutzbeauftragten unf liegen dem Büro auch keine Berichte vor,. Die Korrespondenz, die Vorlage von Berichten und Meldungen an den Rechtsschgutzbeauftragten, oblag ausschließlich der Aktenführenden Sokoleitung in der Abteilung II/BK/
- Angeführt wird aber, dass nur bei verdeckten Ermittlungen zum Zwecke der erweiterten Gefahrenforschung gemäß Paragraph 21, Absatz 3, SPG die Einholung der Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten vor Durchführung der Aufgabe gem. Paragraph 91 c, Absatz 3, SPG einzuholen ist.
- Dienstanweisungen, sonstige Unterlagen und Berichte die Führung der verdeckten Ermittlerin betreffend Im April 2007 wurde Ministerialrat Z. der Abteilung II/BK/3 vom Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit beauftragt eine Soko zur Aufklärung von Straftaten zum Nachteil der K. einzurichten. In weiterer Folge wurde durch die Sokoleitung auch die Möglichkeit von verdeckten Ermittlungen in Erwägung gezogen und ein entsprechendes Ersuchen an das das Büro II/BK5.3, Verdeckte Ermittlung gestellt. Ziel der verdeckten Ermittlungen war es, weitere zu erwartende Angriffe iS d SPG anzuwehren. Nach Prüfung der Durchführbarkeit, wurde der Sokoleitung der Einsatz einer verdeckten Ermittlerin mitgeteilt, von dieser rechtlich beurteilt und bestätigt, dass die verdeckten Ermittlungungen ausschließlich iS d SPG zur Abwehr von gefährlichen Angriffen stattfinden soll. Absprachen mit Gericht und Staatsanwaltschaft wurden durch die Sokoleitung wahrgenommen. Die Führend der verdeckten Ermittlerin oblag Chefinspektor W. des Büros II/BK/5.3, Verdeckte Ermittlung. Die Aufträge an die verdeckte Ermittlerin erfolgten über mündliches Ersuchen der Sokoleitung. Entsprechend der Bestimmungen des § 44 BDG ist es auch nicht vorgesehen, Aufträge schriftlich zu erteilen.Nach Prüfung der Durchführbarkeit, wurde der Sokoleitung der Einsatz einer verdeckten Ermittlerin mitgeteilt, von dieser rechtlich beurteilt und bestätigt, dass die verdeckten Ermittlungungen ausschließlich iS d SPG zur Abwehr von gefährlichen Angriffen stattfinden soll. Absprachen mit Gericht und Staatsanwaltschaft wurden durch die Sokoleitung wahrgenommen. Die Führend der verdeckten Ermittlerin oblag Chefinspektor W. des Büros II/BK/5.3, Verdeckte Ermittlung. Die Aufträge an die verdeckte Ermittlerin erfolgten über mündliches Ersuchen der Sokoleitung. Entsprechend der Bestimmungen des Paragraph 44, BDG ist es auch nicht vorgesehen, Aufträge schriftlich zu erteilen. Der verdeckte Einsatz selbst mit den diversen Aufträgen wurde von der verdeckten Ermittlerin laufend dokumentiert. Dieser Bericht wurde regelmäßig der Sokoleitung vorgelegt und von dieser gesichtet. Der Sokoleitung oblag es, den Bericht oder Teile des Berichtes in den Akt einfließen zu lassen.“ Dieser Stellungnahme liegen die Verständigungen des Rechtsschutzbeauftragten nach dem SPG sowie die vollständigen Berichte der verdeckten Ermittlerin bei. Mit Schreiben vom 20.2.2014 wurde eine Kopie des Antrags auf Erteilung des Auftrages zur Durchführung von Hausdurchsuchungen im Sinne des § 117 Z 2 lit.b StPO ff sowie auf Erteilung von Haftbefehlen gemäß § 170 Abs. 1 Z 3 und 4 StPO nachgereicht, in welchem sich Zitate aus Beiträgen der Beschwerdeführer in der „F.-Mail“ finden. Dieser Stellungnahme liegen die Verständigungen des Rechtsschutzbeauftragten nach dem SPG sowie die vollständigen Berichte der verdeckten Ermittlerin bei. Mit Schreiben vom 20.2.2014 wurde eine Kopie des Antrags auf Erteilung des Auftrages zur Durchführung von Hausdurchsuchungen im Sinne des Paragraph 117, Ziffer 2, Litera b, StPO ff sowie auf Erteilung von Haftbefehlen gemäß Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 StPO nachgereicht, in welchem sich Zitate aus Beiträgen der Beschwerdeführer in der „F.-Mail“ finden.
- Am 3.4.2014 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, zu der die Beschwerdeführer mit ihrem gemeinsamen Vertreter und die Zeugen CI W., „E.“ und Z. ladungsgemäß erschienen sind. Die belangte Behörde war durch Oberst P. vom Bundeskriminalamt vertreten. Über Antrag der Beschwerdeführer wurde weiters Frau D. einvernommen. Der Beschwerdeführer B. legte drei Mails und Abzüge von fünf Fotografien vor. Nach Abschluss des Beweisverfahrens wurde das Erkenntnis verkündet. 3.
- Aufgrund der von beiden Parteien vorgelegten Akten und Unterlagen, der Einvernahme der genannten Zeugen und der Parteienvernehmung hat das Verwaltungsgericht Wien folgenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen: Anfang 2007 wurde im Bundesministerium für Inneres eine „Sonderkommission Bekleidung“ gegründet, um eine Reihe von Delikten aufzuklären, welche vornehmlich gegenüber Bekleidungsfirmen, aber auch gegen jagdliche Einrichtungen durch Brandstiftung und Sachbeschädigungen mutmaßlich von militanten Tierschützern begangen worden waren. Ein beträchtlicher Teil dieser strafbaren Handlungen hatte sich gegen die Firma K. gerichtet. Nach einigen Anschlägen auf deren Geschäfte war es zuletzt zu Anschlägen auf die Autos zweier Eigentümer gekommen, welche an deren Privatadresse abgestellt gewesen waren. Die Mitglieder dieser von Z. geleiteten Sonderkommission kamen überein, dass es neben der Ergreifung der Täter in erster Linie darauf ankomme, weitere derartige Anschläge zu verhindern. Zu diesem Zweck wurde die für verdeckte Ermittlungen zuständige Organisationseinheit um Prüfung der Einsatzmöglichkeit eines verdeckten Ermittlers ersucht. Die in der Zuständigkeit des Beamten W. durchgeführte Prüfung ergab, dass er eine geeignete Mitarbeiterin (unter dem Decknamen „E.“) in die Tierschützerszene einschleusen könne. Als geeigneter Ansatzpunkt erwiesen sich dabei die regelmäßig jeden Freitag und Samstag vor dem Geschäft der Firma K. stattfindenden, gegen den Verkauf von Pelzen gerichteten Demonstrationen, zu denen regelmäßig Infostände vor dem Geschäft aufgebaut wurden. Die verdeckte Ermittlerin wurde daher beauftragt, diese Veranstaltungen bzw. Versammlungen regelmäßig zu besuchen und andere Teilnehmer im Gespräch über allfällige weitere Aktionen gegen Bekleidungsfirmen, die Bekleidungsindustrie oder gegen jagdliche Einrichtungen auszuhorchen. Ziel war es, persönliche Kontakte zu knüpfen, welche eine laufende Information der belangten Behörde über geplante Aktionen gewährleisteten, bei denen mit Straftaten zu rechnen war. Binnen Kurzem konnte sich die verdeckte Ermittlerin erfolgreich als Tierschutzaktivistin mit veganer Lebensweise präsentieren und sich das Vertrauen mehrerer Personen in der Szene erwerben. So half sie der Drittbeschwerdeführerin immer wieder beim Auf- und Abbau der Infostände, wobei sie dieser nicht nur Fragen über ihre Aktivitäten stellte, sondern – schon um nicht aufzufallen – mit ihr auch zwanglos über allgemein menschliche Themen plauderte. Es gelang ihr, ein freundschaftliches Verhältnis zum Zweitbeschwerdeführer aufzubauen, welcher bereits in der ersten Meldung der belangten Behörde an den Rechtsschutzbeauftragten als eine von drei Zielpersonen genannt wird. Dieser lud sie in Lokale zum Essen ein sowie zu diversen Zusammenkünften und Vorträgen von Aktivisten, welche zeitweise – unter Umständen auch in Verbindung mit privaten Anlässen wie seiner Geburtstagsfeier – in seiner Wohnung bzw. einmal im Haus seiner Eltern stattfanden. Die verdeckte Ermittlerin erstattete über diese Einladungen Bericht und besuchte die Veranstaltungen nach Absprache mit ihrem Vorgesetzten. Letztlich konnte sie sich auch das Vertrauen des Erstbeschwerdeführers, welcher Obmann des „V.“ war, erwerben und nahm mit diesem an verschiedenen Jagdstörungen teil, ohne jedoch im Zuge ihrer Einbindung in die Szene Straftaten zu begehen oder zu diesen aufzufordern. Vom Erstbeschwerdeführer wurde sie zum geschlossenen Mailforum der „F.-liste“ zugelassen, sodass sie die dort bis dato geposteten Beiträge lesen konnte. Wenn eine Verschlüsselung der Korrespondenz oder sonstige Abschirmungsmaßnahmen vorgeschlagen wurden, äußerte sie sich zu solchen Vorschlägen zustimmend, um ihre Legende aufrecht zu erhalten. Der Aufrechterhaltung dieser Legende diente auch ein Besuch beim Zweitbeschwerdeführer in dessen Untersuchungshaft im Jahre 2008 im Gefangenenhaus. Das Verhältnis der verdeckten Ermittlerin zu den drei Beschwerdeführern war freundschaftlich, beschränkte sich jedoch auf jene Anlässe, die für den Ermittlungsauftrag von Interesse waren, und darüber hinaus allenfalls noch solche, die zur Aufrechterhaltung ihrer Legende erforderlich waren. Zu darüber hinaus gehenden Kontakten, insbesondere zu sexuellen, kam es nicht. Soweit bei den drei Beschwerdeführern ein über die Tierschutzaktivitäten hinausgehendes Privatleben existierte, was angesichts des Ausmaßes dieser Aktivitäten bei allen drei Beschwerdeführern nur sehr eingeschränkt der Fall war, zeigte sie für diesen Teil des Privatlebens kein besonderes Interesse. Die verdeckte Ermittlung wurde bis Mitte des Jahres 2008 fortgeführt. Der zuständige Staatsanwalt in N. sowie die Oberstaatsanwaltschaft waren über die verdeckte Ermittlung informiert, jedoch gab es ab 1.1.2008 keinen förmlichen Antrag an die Staatsanwaltschaft, eine systematische und langfristige verdeckte Ermittlung zu bewilligen, und wurde eine solche Bewilligung auch nicht erteilt. Da der Zweck der verdeckten Ermittlung vornehmlich – wenn auch nicht ausschließlich – in der Gefahrenabwehr bestand, bedurfte es eines gesonderten Auftrages der Sonderkommission an die verdeckte Ermittlerin, sie möge bei Gelegenheit gebrauchte und weggelegte Trinkflaschen maßgeblicher Vertreter der Tierschützerszene mitnehmen, damit DNA-Spuren gesichert werden können. Aufgrund eines solchen Auftrages nahm die Beschwerdeführerin beim Donauinselfest 2007 eine von der Drittbeschwerdeführerin gebrauchte und von dieser nicht mehr beanspruchte Trinkflasche an sich und lieferte sie der belangten Behörde ab. Nach dem letzten Bericht vom 20.7.2008 verabschiedete sich die verdeckte Ermittlerin per E-Mail unter einem Vorwand von den Zielpersonen, um auch zu diesem Zeitpunkt ihre Legende nicht auffliegen zu lassen. 3.
- Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweisergebnisse: Das Faktum, dass im Zeitraum vor der verdeckten Ermittlung zahlreiche Anschläge von militanten Tierschützern (mutmaßlich unter der Bezeichnung L.) gegen den Bekleidungshandel sowie die Bekleidungsindustrie und gegen jagdliche Einrichtungen durchgeführt worden waren, wird von allen Beteiligten eingeräumt. Laut Aussage des Zeugen Z. seien ihm bei der Sokogründung Polizeiberichte vorgelegen, wonach sich der Schaden auf etwa eine Million Euro summiert habe. Ein Schwerpunkt der Anschläge – wie sich bereits aus der ersten Stellungnahme der belangten Behörde vom 10.2.2011 ergibt, vom Zeugen Z. bestätigt wurde und unbestritten ist – war dabei die Firma K., zu deren Lasten etwa die Hälfte des verursachten Sachschadens geht. Unbestritten ist auch, dass daraufhin Anfang 2007 eine Sonderkommission „Bekleidung“ im Innenministerium gegründet wurde, um die Täter zu finden, und dass in der Folge die Möglichkeiten des Einsatzes einer verdeckten Ermittlung geprüft wurden. Wenngleich die aus den Stellungnahmen der belangten Behörde sowie aus dem Amtsvermerk des Zeugen W. vom 27.11.2010 sich ergebende Darstellung, wonach die Soko im April 2007 „zur Aufklärung von Straftaten zum Nachteil der Firma K.“ (also mit kriminalpolizeilichem Zweck) eingerichtet worden sei, dem gleichzeitig genannten Ziel der verdeckten Ermittlungen, weitere zu erwartende Angriffe (im Sinne des Sicherheitspolizeigesetzes) abzuwehren, zu widersprechen scheint, so relativiert sich diese Widersprüchlichkeit doch deutlich aufgrund der nachvollziehbaren Aussagen des Zeugen Z., welcher angegeben hat, dass die von ihm geleitete Sonderkommission durchaus vorrangig daran interessiert gewesen sei, die Anschlagserie zu beenden, und dies als vorrangiges Ziel auch mit dem Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit vereinbart zu haben. Die Logik der sicherheitspolizeilichen Motivation erschließt sich vor allem aus der vom Zeugen Z. angegebenen Chronologie, wonach es zunächst zu Buttersäureanschlägen und anderen Sachbeschädigungen gegen Geschäfte der Firma K. gekommen sei, welche von deren Vertretern noch nicht als persönliche Bedrohung empfunden worden seien. Als es dann aber zu Anschlägen auf die Kraftfahrzeuge der Eigentümer im Nahebereich von deren Wohnadressen gekommen sei, habe aufgrund der akuten Bedrohungssituation Handlungsbedarf bestanden. In der Folge sei die Sonderkommission gegründet und die verdeckte Ermittlung in Betracht gezogen worden. Aufgrund dieser Abfolge ist nachvollziehbar, dass die gestiegene Bedrohung Auslöser des erhöhten Ermittlungsdruckes war, und dass die Sonderkommission gegründet wurde, vor allem aber die gegenständliche verdeckte Ermittlung initiiert worden ist, um dieser gestiegenen Bedrohung entgegenzutreten, und somit im Interesse der Gefahrenabwehr. In einem Fall wie dem gegenständlichen liegt freilich auf der Hand, dass sicherheitspolizeiliches und kriminalpolizeiliches Vorgehen nicht sauber voneinander getrennt werden können. Um die Gefahr neuerlicher, womöglich noch zielgerichteter Anschläge abzuwehren, war es notwendig, in den Kreis der mutmaßlichen Täter der früheren Anschläge vorzudringen, da von diesen – oder allenfalls von einer um sie herum gebildeten kriminellen Organisation – weitere Anschläge zu befürchten waren. Schon das Ermitteln des mutmaßlichen Täterkreises diente daher keinesfalls allein deren Überführung und der Sicherung von Beweismitteln, sondern zumindest ebenso sehr der Verhinderung weiterer Anschläge. Es ist daher davon auszugehen, dass die mit Ende August 2007 eingeleitete verdeckte Ermittlung in erster Linie sicherheitspolizeilich motiviert war, wurde die verdeckte Ermittlerin doch gezielt beauftragt, Näheres über geplante Aktionen (und nicht über vorangegangene Anschläge) herauszufinden und darüber regelmäßig zu berichten. Dass allenfalls aufgedeckte, konkrete Anschlagsplanungen wohl auch zu den Tätern früherer Anschläge geführt hätten, war somit ex ante betrachtet eher ein nützlicher Nebenaspekt der verdeckten Ermittlung (ex post betrachtet hat die verdeckte Ermittlerin weder geplante Anschläge gegen die Bekleidungsindustrie und deren handelnde Personen aufgedeckt, noch die Täter vergangener Anschläge ermittelt; diese Betrachtung ist für die rechtliche Beurteilung jedoch nicht von Relevanz). Insbesondere lässt sich auch daraus, dass es für eine gezielt kriminalpolizeiliche Maßnahme – wie das Ansichnehmen einer gebrauchten, derelinquierten Trinkflasche der Drittbeschwerdeführerin zwecks Erlangung eines DNA-Abriebs, sowie zwei weiteren derartigen Fällen – einer besonderen Anordnung der Sonderkommission bedurfte, auf einen tatsächlichen Vorrang des sicherheitspolizeilichen Zweckes schließen. Diese Vorgänge wurden von den Zeugen Z., W. und E. im Wesentlichen übereinstimmend geschildert, ebenso wie der Auftrag, welcher auf eine systematische, längerfristige Einschleusung in die Tierschützerszene hinauslief und sich nicht nur auf einige wenige, im Gespräch mit Demonstranten erlangte Auskünfte beschränkte. Was die von der verdeckten Ermittlung gewählte Vorgangsweise betrifft, so ergibt sich schon aus der Logik eines solchen Einsatzes, dass die verdeckte Ermittlerin zunächst versuchen musste, bei den regelmäßigen Tierschützerdemonstrationen vor dem Geschäft der Firma K. mit Aktivisten ins Gespräch zu kommen, gleichartige Interessen und Überzeugungen vorzutäuschen und bei Aktivitäten wie dem Auf- und Abbau von Infoständen mitzumachen, um Eingang in die Szene zu finden und sich nach und nach zu deren Häuptern bzw. zu den radikaleren und entschlosseneren Vertretern vorzutasten. Wie sich aus den vollständigen Protokollen der verdeckten Ermittlerin, aber auch aus den Aussagen der Beschwerdeführer und der Zeugin D. ergibt, hat die verdeckte Ermittlerin nichts anderes unternommen. Dazu gehört freilich auch das Annehmen von Einladungen, selbst wenn diese in privatem Rahmen stattfanden. Wie sich aus der Aussage des Erstbeschwerdeführers ergibt, aber aufgrund der Protokolle der verdeckten Ermittlerin auch für die beiden anderen Beschwerdeführer anzunehmen ist, wendeten diese einen sehr großen, wenn nicht sogar den größten Teil ihres Privatlebens für tierschützerische und gegen Bekleidungshandel, Fleischindustrie und Jagd gerichtete Aktionen sowie für die Vernetzung mit anderen Tierschutzgruppen auf. Keines Beweises hätte bedurft, dass Gespräche unter – wenn auch nur vorgeblich – Gleichgesinnten nicht ausschließlich um deren Gesinnung und deren konkrete Äußerung durch tierschützerische Aktivitäten kreisen, sondern auch andere, allgemein menschliche Themen berühren. Da die Ermittlung verdeckt geführt und die Ermittlerin somit nicht auffallen wollte, wird davon ausgegangen, dass auch solche Themen zwischen den Beschwerdeführern und der Ermittlerin zur Sprache gekommen sind, wie dies auch gegenüber der Zeugin D. („Frauengespräche über Männer, Sex, Verhütung“) der Fall gewesen ist. Nicht glaubhaft war die Behauptung eines sexuellen Verhältnisses zwischen dem Zweitbeschwerdeführer und der verdeckten Ermittlerin, ebenso wenig wie die Bemühungen des Erstbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin, der verdeckten Ermittlerin eine besondere Vorliebe für sexuelle Themen bzw. ein sexuell aggressives Auftreten zuzuschreiben, um die Behauptung einer sexuellen Annäherung an den Zweitbeschwerdeführer damit plausibler zu machen. Die verdeckte Ermittlerin hat im Zeugenstand diese Behauptungen entschieden in Abrede gestellt und blieb auch bei ihrer eingehenden Befragung (zu diesem Thema unter Ausschluss der Öffentlichkeit) dabei. Der Zweitbeschwerdeführer, welcher eingangs behauptet hatte, er könne die intime Beziehung unter Beweis stellen, konnte im Ergebnis lediglich vier Fotos von seiner Gartenparty vorlegen, zu der er neben einem britischen Tierrechtsaktivisten auch die verdeckte Ermittlerin eingeladen hatte, und welche Letztere in leichter Sommerkleidung zeigen, sowie ein Foto von einer Jagdstörung. Zudem legte er drei E-Mails vor, von denen zwei in ihrer Echtheit unbestrittene zwar einen persönlichen Tonfall aufweisen, aber jedenfalls weit davon entfernt sind, einen Beweis für intimere Beziehungen zu bilden. Der dritte vorgelegte E-Mail-Verkehr, dessen Echtheit von der verdeckten Ermittlerin bestritten wird, besteht in der Mitteilung der Ermittlerin an den Zweitbeschwerdeführer, dass sie sich den Fuß an der Bettkante gestoßen habe. Auch diese E-Mail enthält jedoch keinen Hinweis darauf, dass es sich dabei um ein anderes Bett als das eigene der Ermittlerin gehandelt haben könnte, und ihre Vorlage als Beweismittel wirft die Frage auf, weshalb die Ermittlerin dies dem Zweitbeschwerdeführer via E-Mail hätte mitteilen sollen, wenn er bei diesem Ereignis ohnehin dabei gewesen wäre. Aus diesen Gründen, aber auch im Hinblick auf den persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit der verdeckten Ermittlerin erscheint das Eingehen eines sexuellen Verhältnisses mit dem Zweitbeschwerdeführer seitens der verdeckten Ermittlerin äußerst unwahrscheinlich. Wesentlich wahrscheinlicher ist es, dass die Beschwerdeführer durch ihre Angaben die verdeckte Ermittlerin und die belangte Behörde bloßstellen wollen, wobei zumindest die Enttäuschung der Beschwerdeführer über die langfristige Ermittlung gegen sie durch eine Person, welcher sie vertraut hatten, durchaus nachvollziehbar ist. Was den Besuch der verdeckten Ermittlerin bei dem Zweitbeschwerdeführer in der Untersuchungshaft betrifft, so ist die Darstellung, dieser sei zur Aufrechterhaltung der Legende notwendig gewesen, jedenfalls plausibel, zumal davon auszugehen ist, dass die verdeckte Ermittlerin doch ein gewisses Vertrauensverhältnis zu dem Zweitbeschwerdeführer aufgebaut gehabt hatte. Dasselbe gilt für die Motivation, an Demonstrationen gegen die Justiz teilzunehmen. Was die Äußerungen in der sogenannten F.-liste anbelangt, so sind die von den Beschwerdeführern beigebrachten Äußerungen der verdeckten Ermittlerin durchaus als szeneadäquate Antwort auf Vorschläge von Seiten der Beschwerdeführer und ihres Umfeldes zu verstehen. Es ist keine Äußerung aktenkundig bzw. wurde keine Äußerung nachgewiesen, in der die verdeckte Ermittlerin zu mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen aufgerufen oder im Stile eines „agent provocateur“ sonst dazu anstiften würde. Im Ergebnis wird somit als erwiesen betrachtet, dass die verdeckte Ermittlung von Anfang als langfristige und systematische Unterwanderung der speziell in Konfrontation mit der Firma K. befindlichen Tierschützerszene geplant war und diese Planung auch durch Einschleusung der verdeckten Ermittlerin „E.“ umgesetzt wurde, wobei der Hauptzweck der Ermittlung darin bestand, zur Planung von Anschlägen bzw. von Aktionen mit möglicherweise kriminellem Einschlag vorzudringen und rechtzeitig darüber zu berichten, damit diese verhindert werden können (jedoch in keinem Fall, sie zu solchen Aktionen anzuregen). Das kriminalpolizeiliche Ziel, die Täter vergangener Anschläge zu finden, stellte eine vom sicherheitspolizeilichen Hauptzweck untrennbaren Nebeneffekt dar, und wurde darüber hinaus punktuell auch zum Nebenzweck der verdeckten Ermittlung, konkret im Falle der drei zur Gewinnung von DNA-Spuren an sich genommenen Trinkflaschen, von denen eine von der Drittbeschwerdeführerin benützt worden war. 3.
- In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen: 3.3.
- Zum kriminalpolizeilichen Anteil an der Zielsetzung: Die bis 1.1.2008 geltende Strafprozessordnung sah eine verdeckte Ermittlung nicht vor. Mit dem zum genannten Zeitpunkt in Kraft getretenen, aber bereits lange vorher kundgemachten Strafprozessreformgesetz wurde die – nicht näher definierte – verdeckte Ermittlung für zulässig erklärt, wenn sie zur Aufklärung einer Straftat erforderlich erscheint (§ 131 Abs. 1 StPO). Nur in qualifizierten Fällen, nämlich als „systematische, über längere Zeit durchgeführte verdeckte Ermittlung“ wird sie jedoch an weitere Voraussetzungen geknüpft und von einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung abhängig gemacht (Abs. 2 leg.cit.).Die bis 1.1.2008 geltende Strafprozessordnung sah eine verdeckte Ermittlung nicht vor. Mit dem zum genannten Zeitpunkt in Kraft getretenen, aber bereits lange vorher kundgemachten Strafprozessreformgesetz wurde die – nicht näher definierte – verdeckte Ermittlung für zulässig erklärt, wenn sie zur Aufklärung einer Straftat erforderlich erscheint (Paragraph 131, Absatz eins, StPO). Nur in qualifizierten Fällen, nämlich als „systematische, über längere Zeit durchgeführte verdeckte Ermittlung“ wird sie jedoch an weitere Voraussetzungen geknüpft und von einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung abhängig gemacht (Absatz 2, leg.cit.). Eine Beschwerdemöglichkeit gegen Rechtsverletzungen durch kriminalpolizeiliches Einschreiten bestand vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes nur auf der Grundlage des Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG, sohin gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahmenbeschwerde). Eine dem § 88 Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes analoge Regelung, wonach auch gegen schlichte Rechtsverletzungen (ohne Anwendung von Befehl oder Zwang) durch kriminalpolizeiliches Vorgehen hätte Beschwerde bei welcher Instanz auch immer erhoben werden können, bestand nicht. Eine Beschwerdemöglichkeit gegen Rechtsverletzungen durch kriminalpolizeiliches Einschreiten bestand vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes nur auf der Grundlage des Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, sohin gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahmenbeschwerde). Eine dem Paragraph 88, Absatz 2, des Sicherheitspolizeigesetzes analoge Regelung, wonach auch gegen schlichte Rechtsverletzungen (ohne Anwendung von Befehl oder Zwang) durch kriminalpolizeiliches Vorgehen hätte Beschwerde bei welcher Instanz auch immer erhoben werden können, bestand nicht. Mit § 106 StPO in der Fassung des Strafprozessreformgesetzes wurde der Rechtsbehelf des Einspruchs an das (ordentliche) Gericht für Verletzungen subjektiver Rechte in Ermittlungsverfahren eingeführt, und zwar sowohl für Akte unmittelbarer kriminalpolizeilicher oder staatsanwaltschaftlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Abs. 1 Z 2) als auch für die Verweigerung der Ausübung eines von der Strafprozessordnung gewährleisteten Rechts durch Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei (Abs. 1 Z 1). Diese Bestimmung stand bis 16.12.2010 in Kraft und wurde dann mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes G 259/09 (VfSlg 19281/2010) insofern modifiziert, als die Worte „oder Kriminalpolizei“ aufgehoben wurden. Seit 1.1.2014 steht die Bestimmung (mit Abänderungen) wieder in Kraft. Die Beschwerde wurde am 29.11.2010 eingebracht, jedoch lief die Frist seit dem Bekanntwerden der verdeckten Ermittlung am 22.11.2010, sodass die Verdrängung der Zuständigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenate für Maßnahmenbeschwerden durch den Einspruch gegen kriminalpolizeiliche Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch innerhalb des Fristenlaufes durch den Spruch des Verfassungsgerichtshofes wieder aufgehoben wurde. Mit Paragraph 106, StPO in der Fassung des Strafprozessreformgesetzes wurde der Rechtsbehelf des Einspruchs an das (ordentliche) Gericht für Verletzungen subjektiver Rechte in Ermittlungsverfahren eingeführt, und zwar sowohl für Akte unmittelbarer kriminalpolizeilicher oder staatsanwaltschaftlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Absatz eins, Ziffer 2,) als auch für die Verweigerung der Ausübung eines von der Strafprozessordnung gewährleisteten Rechts durch Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei (Absatz eins, Ziffer eins,). Diese Bestimmung stand bis 16.12.2010 in Kraft und wurde dann mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes G 259/09 (VfSlg 19281 aus 2010,) insofern modifiziert, als die Worte „oder Kriminalpolizei“ aufgehoben wurden. Seit 1.1.2014 steht die Bestimmung (mit Abänderungen) wieder in Kraft. Die Beschwerde wurde am 29.11.2010 eingebracht, jedoch lief die Frist seit dem Bekanntwerden der verdeckten Ermittlung am 22.11.2010, sodass die Verdrängung der Zuständigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenate für Maßnahmenbeschwerden durch den Einspruch gegen kriminalpolizeiliche Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch innerhalb des Fristenlaufes durch den Spruch des Verfassungsgerichtshofes wieder aufgehoben wurde. Jedoch stellt weder die verdeckte Ermittlung an sich einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, noch wurden solche Akte im Zusammenhang mit der gegenständlichen verdeckten Ermittlung gesetzt. Das Wesen einer verdeckten Ermittlung ist ja gerade, dass die Ermittlerin, solange sie verdeckt agiert, vom „Imperium“ ihrer Behörde keinen Gebrauch macht. Was nun die schlichten kriminalpolizeilichen Rechtsverletzungen betrifft, so waren diese bis zum 16.12.2010 mit Einspruch an das zuständige Strafgericht im Wege der Staatsanwaltschaft zu bekämpfen, soweit es um die Ausübung von Rechten nach der Strafprozessordnung ging. Darüber hinaus bestand keine Einspruchsmöglichkeit; ab dem Spruch des Verfassungsgerichtshofes fiel durch die Streichung der Worte „oder Kriminalpolizei“ auch die bestehende Einspruchsmöglichkeit weg. Dadurch, dass die Maßnahmenbeschwerde bei den unabhängigen Verwaltungssenaten Kraft ihrer Subsidiarität nur verdrängt worden war, lebte sie mit Wegfall der Einspruchsmöglichkeit wieder auf, jedoch beschränkt – wie vor dem 1.1.2008 – auf Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt. Für die Bekämpfung schlichter Verletzungen subjektiver Rechte fehlte es, wie oben angemerkt, an einer dem § 88 Abs. 2 SPG analogen Bestimmung, da diese Bestimmung nur für die Besorgung der Sicherheitsverwaltung gilt, zu der die Kriminalpolizei nicht gehört.Für die Bekämpfung schlichter Verletzungen subjektiver Rechte fehlte es, wie oben angemerkt, an einer dem Paragraph 88, Absatz 2, SPG analogen Bestimmung, da diese Bestimmung nur für die Besorgung der Sicherheitsverwaltung gilt, zu der die Kriminalpolizei nicht gehört. Da die Unabhängigen Verwaltungssenate somit zu keinem Zeitpunkt gesetzlich ermächtigt waren, über schlichte Rechtsverletzungen ohne Befehl oder Zwang bei kriminalpolizeilichen Ermittlungen zu befinden, war entsprechend dem Auftrag des Verfassungsgerichtshofes zwar der kriminalpolizeiliche Anteil an der gegenständlichen Ermittlung auszusondern und darüber hinaus festzuhalten, dass es auch nach dem 1.1.2008 – obwohl die Staatsanwaltschaft informiert gewesen ist, keinen förmlichen Auftrag der Staatsanwaltschaft gegeben hat. (Der einzige ausschließlich der Kriminalpolizei konkret zuordenbare Ermittlungsakt, nämlich Ansichnahme einer Trinkflasche, hatte ohnedies bereits im Juni 2007 stattgefunden.) Einer inhaltlichen Bewertung muss sich das Verwaltungsgericht Wien mangels gesetzlicher Zuständigkeit jedoch enthalten. Was den kriminalpolizeilichen Anteil an der Ermittlung betrifft, war die Beschwerde somit spruchgemäß zurückzuweisen. 3.3.
- Zum sicherheitspolizeilichen Hauptzweck der Ermittlung: Die – wie festgestellt – in erster Linie sicherheitspolizeilich motivierte verdeckte Ermittlung stützte sich auf § 54 Abs. 3 SPG. Diese bereits mit Inkrafttreten des SPG im Jahre 1991 eingeführte Bestimmung ermächtigt ihrem Wortlaut nach zur Einholung von Auskünften in bestimmten Fällen auch ohne Hinweis auf die amtliche Eigenschaft des Auskunftsverlangens bzw. des Auskunftssuchenden. Dies wird in der Bestimmung als „verdeckte Ermittlung“ bezeichnet.Die – wie festgestellt – in erster Linie sicherheitspolizeilich motivierte verdeckte Ermittlung stützte sich auf Paragraph 54, Absatz 3, SPG. Diese bereits mit Inkrafttreten des SPG im Jahre 1991 eingeführte Bestimmung ermächtigt ihrem Wortlaut nach zur Einholung von Auskünften in bestimmten Fällen auch ohne Hinweis auf die amtliche Eigenschaft des Auskunftsverlangens bzw. des Auskunftssuchenden. Dies wird in der Bestimmung als „verdeckte Ermittlung“ bezeichnet. Wie vom Zeugen Z. sehr plastisch ausgeführt wurde, beschränkte sich die verdeckte Ermittlung in der Praxis weder vor noch nach dem Inkrafttreten des Sicherheitspolizeigesetzes auf das sporadische Einholen von Auskünften. Vielmehr wurde das Fehlen jeglicher detaillierten Vorschriften für die Sicherheitspolizei vor Inkrafttreten des Gesetzes weitgehend als Freibrief aufgefasst, und wurde auch das Inkrafttreten des Sicherheitspolizeigesetzes nicht als substanzielle Einschränkung der Möglichkeiten verdeckter Ermittlung empfunden. Isoliert betrachtet, kann der Wortlaut des § 54 Abs. 3 SPG allerdings sehr wohl dahingehend ausgelegt werden, dass unter verdeckter Ermittlung nur das zeitweilige bzw. kurzfristige unerkannte Einholen von Auskünften zu verstehen wäre, zumal der vorangehende Wortlaut eine Definition des nachfolgenden Klammerausdruckes „(verdeckte Ermittlung)“ zu sein scheint. Diese Auslegung ist jedoch nicht zwingend und braucht für den Zeitraum von 1991 bis 1997 nicht näher vertieft zu werden. Wie vom Zeugen Z. sehr plastisch ausgeführt wurde, beschränkte sich die verdeckte Ermittlung in der Praxis weder vor noch nach dem Inkrafttreten des Sicherheitspolizeigesetzes auf das sporadische Einholen von Auskünften. Vielmehr wurde das Fehlen jeglicher detaillierten Vorschriften für die Sicherheitspolizei vor Inkrafttreten des Gesetzes weitgehend als Freibrief aufgefasst, und wurde auch das Inkrafttreten des Sicherheitspolizeigesetzes nicht als substanzielle Einschränkung der Möglichkeiten verdeckter Ermittlung empfunden. Isoliert betrachtet, kann der Wortlaut des Paragraph 54, Absatz 3, SPG allerdings sehr wohl dahingehend ausgelegt werden, dass unter verdeckter Ermittlung nur das zeitweilige bzw. kurzfristige unerkannte Einholen von Auskünften zu verstehen wäre, zumal der vorangehende Wortlaut eine Definition des nachfolgenden Klammerausdruckes „(verdeckte Ermittlung)“ zu sein scheint. Diese Auslegung ist jedoch nicht zwingend und braucht für den Zeitraum von 1991 bis 1997 nicht näher vertieft zu werden. Spätestens mit der Sicherheitspolizeigesetznovelle 1997 ergibt sich jedoch ein deutlich anderes Bild der vom Gesetzgeber beabsichtigten Ermittlung, welches durch die vom Gesetzgeber beschlossene Änderung quasi als authentisch zu verstehen ist. Durch die Einführung des § 54a SPG wurde die Möglichkeit geschaffen, verdeckte Ermittler mit einer Legende auszustatten, ihnen zumindest im Bereich der Bundesverwaltung falsche Identitäten zu verleihen und sie diesbezüglich mit – echten, aber inhaltlich unrichtigen – Ausweisen auszustatten. Wäre die Intention des Gesetzgebers tatsächlich nur auf das sporadische, unerkannte Einholen von Auskünften gerichtet gewesen, so bedürfte es nicht einmal ansatzweise einer solchen Bestimmung. Spätestens mit der Sicherheitspolizeigesetznovelle 1997 ergibt sich jedoch ein deutlich anderes Bild der vom Gesetzgeber beabsichtigten Ermittlung, welches durch die vom Gesetzgeber beschlossene Änderung quasi als authentisch zu verstehen ist. Durch die Einführung des Paragraph 54 a, SPG wurde die Möglichkeit geschaffen, verdeckte Ermittler mit einer Legende auszustatten, ihnen zumindest im Bereich der Bundesverwaltung falsche Identitäten zu verleihen und sie diesbezüglich mit – echten, aber inhaltlich unrichtigen – Ausweisen auszustatten. Wäre die Intention des Gesetzgebers tatsächlich nur auf das sporadische, unerkannte Einholen von Auskünften gerichtet gewesen, so bedürfte es nicht einmal ansatzweise einer solchen Bestimmung. Daher ist spätestens nach der Einfügung des § 54a SPG davon auszugehen, dass die Bestimmung des § 54 Abs. 3 SPG gemäß der Absicht des historischen Gesetzgebers wie auch nach der Teleologie und dem Zusammenhalt dieser Bestimmungen zur langfristigen, systematischen verdeckten Ermittlung im Bereich der Sicherheitspolizei ermächtigt, welche – wie im vorliegenden Fall – durch Einschleusung in eine Szene und Knüpfung persönlicher Kontakte bis hin zum privaten Umgang mit maßgeblichen Personen reicht. Die Grundlage für die gegenständliche verdeckte Ermittlung war somit vorhanden.Daher ist spätestens nach der Einfügung des Paragraph 54 a, SPG davon auszugehen, dass die Bestimmung des Paragraph 54, Absatz 3, SPG gemäß der Absicht des historischen Gesetzgebers wie auch nach der Teleologie und dem Zusammenhalt dieser Bestimmungen zur langfristigen, systematischen verdeckten Ermittlung im Bereich der Sicherheitspolizei ermächtigt, welche – wie im vorliegenden Fall – durch Einschleusung in eine Szene und Knüpfung persönlicher Kontakte bis hin zum privaten Umgang mit maßgeblichen Personen reicht. Die Grundlage für die gegenständliche verdeckte Ermittlung war somit vorhanden. Des Weiteren wurden auch die Grenzen einer solchen Ermittlung beachtet, zumal die Ermittlerin in keiner Weise als „agent provocateur“ aufgetreten ist (was in anderen, von der Rechtsprechung ebenfalls für zulässig erachteten Ermittlungsfällen – z.B. Scheinkäufer von Drogen, bei denen fallweise nicht einmal tatsächlich Drogen im Spiel sind – nicht so fraglos auszuschließen ist). Was den von den Beschwerdeführern eingewendeten Fall „Lüdi gegen die Schweiz“ betrifft, so ist die EGMR-Entscheidung allenfalls für das mittlerweile abgeschlossene Strafverfahren relevant (worin den Angeklagten die verdeckte Ermittlung zunächst verschwiegen worden war), hier jedoch nicht einschlägig. Zur Frage der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der gegenständlichen Maßnahme ist darauf zu verweisen, dass die Häufung von Anschlägen insbesondere gegen die Firma K. sowie das Übergreifen dieser Anschläge auf das persönliche Umfeld der an der Firma beteiligten Personen den Anlass für die Errichtung der Sonderkommission gegeben haben. Wenn nun einerseits offenkundig ist, dass die Anschläge aus dem Bereich einer bestenfalls in Ansätzen bekannten militanten Tierschützerszene stammen, andererseits aber gleichzeitig von Tierschützern massiver Druck mit legalen oder noch nicht kriminellen Mitteln gegen die Firma K. ausgeübt wird – indem zur Hauptgeschäftszeit am Freitag und Samstag regelmäßig vor dem zentralen Geschäft demonstriert wird und Infostände aufgestellt werden – so ist es logisch und naheliegend, mit einer verdeckten Ermittlung zunächst dort anzusetzen, um sich von den Teilnehmern an diesen mehr oder weniger legalen Aktionen bis hin zur Planung krimineller Anschläge gegen dieselbe Firma vorzuarbeiten. Dass diese Aufgabe nicht durch einfaches Nachfragen bei vereinzelten Gelegenheiten bewältigt werden kann, liegt auf der Hand. Es bedarf dazu jedenfalls einer gezielten und auf längeren Zeitraum angelegten Einschleusung einer für die betreffende Szene unauffälligen und vertrauenswürdigen Person, welche sich an die Entscheidungsträger heranarbeiten muss. Dass diese Person persönliche Einladungen in eine Privatwohnung nicht mit dem Hinweis ablehnen kann, sie sei von der Polizei, bedarf im Hinblick auf den Zweck der verdeckten Ermittlung keiner näheren Begründung. Im Gegenteil war es im vorliegenden Fall erforderlich, solche Einladungen anzunehmen, zum einen weil sie einen Vertrauensbeweis darstellen und es ja darum ging, das Vertrauen der maßgeblichen oder wenigstens der radikaleren Personen innerhalb der Tierschützerszene zu erlangen, und zum anderen deshalb, weil bei solchen Gelegenheiten regelmäßig auch über Tierschutz und über mögliche Aktionen gegen den Bekleidungshandel gesprochen wurde, Vorträge von ausländischen Aktivisten gehalten wurden oder auch Möglichkeiten besprochen wurden, einer Überwachung durch die Polizei zu entgehen. Dass der Einladende die Einladung wohl nicht ausgesprochen hätte, hätte er über die Funktion der verdeckten Ermittlerin Bescheid gewusst, liegt im Wesen der verdeckten Ermittlung als solcher und ändert nichts an der Tatsache, dass der Zutritt zu einer Wohnung von deren Inhaber aus Eigenem gestattet worden ist. Jedenfalls wurde der Wille des Wohnungsinhabers weder durch Befehls- noch durch Zwangsgewalt, sondern allenfalls durch „Arglist“ (dolus) gebeugt, welche noch keine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begründet. Abgesehen davon ist es im zwischenmenschlichen Umgang der Regelfall, dass Personen, welche anderen persönlich sympathisch sind, von diesen in ihre Wohnungen eingeladen werden, ohne dass sie erst ihre wesentlichen Lebensumstände, ihren Beruf oder anderes referieren müssten und ohne dass erwartet würde, dass sie diese Umstände von sich aus bekannt geben. Wie bei anderen zwischenmenschlichen Interaktionen auch, ist das Einladen in die eigene Wohnung ein Akt des Vertrauens des Einladenden, welcher auch dann nicht das Merkmal der Freiwilligkeit verliert, wenn sich das Vertrauen hinterher als erschlichen herausstellt (oder die Person des Vertrauens nicht als die, für die er sie gehalten hat). Auch die übrigen festgestellten, von den Beschwerdeführern als Eingriffe in ihr Privatleben empfundenen Akte wie der Besuch des Zweitbeschwerdeführers in der Untersuchungshaft und die am Anfang auch persönlichere Angelegenheiten streifenden Gesprächsinhalte sind ebenso wie die szeneadäquaten Zustimmungen zu vorgeschlagenen Tarnungs- und Verschlüsselungsmaßnahmen unverzichtbarer Bestandteil einer längerfristigen, systematischen Ermittlung, wenn diese nicht am allzu durchsichtigen Verhalten der Ermittlerin scheitern soll, und sind als solche im Hinblick auf den sicherheitspolizeilichen Zweck der Ermittlung nicht unverhältnismäßig; war es doch von erheblicher Bedeutung, angesichts des bereits angerichteten Schadens und der erfolgten Anschläge weitere gefährliche Angriffe aus dem Bereich der militanten Tierschützerszene abzuwehren. Dass hinsichtlich der von der verdeckten Ermittlerin tatsächlich kontaktierten Personen der Nachweis einer Verwicklung in Anschläge nicht gelungen ist, ist Ergebnis einer ex post-Betrachtung und daher für die ex ante zu beurteilende Rechtfertigung der verdeckten Ermittlung irrelevant. Festzuhalten ist auch, dass über die verdeckten Ermittlungen regelmäßig Mitteilungen an den Rechtsschutzbeauftragten beim Innenministerium ergingen, welche auch die gleichzeitig durchgeführten Observationen umfassten. Dass verdeckte Ermittlungen nach dem Sicherheitspolizeigesetz – im Gegensatz zu kriminalpolizeilichen, die ab einer gewissen Intensität wenigstens einer Anordnung des Staatsanwaltes bedürfen –nicht einmal eine Zustimmung des sicherheitspolizeilichen Rechtsschutzbeauftragten benötigen, mag rechtspolitisch bedauerlich sein, ändert jedoch nichts an der Gesetzeslage. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Aufwandersatz: Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 35 VwGVG in Verbindung mit der VWG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/
- Da eine verdeckte Ermittlung (Analog einer Hausdurchsuchung, von der auch mehrere unterschiedliche Personen betroffen sein können) als Einheit zu sehen ist, war nur auf einfachen Aufwandersatz zu erkennen. Zudem ist auch nur ein einheitlicher Schriftsatz erstattet und ein Akt vorgelegt worden. In Verbindung mit § 53 VwGG ergibt sich daraus, dass die unterliegenden Beschwerdeführer den Aufwand der obsiegenden Partei zu je einem Drittel zu ersetzen haben.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VWG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,. Da eine verdeckte Ermittlung (Analog einer Hausdurchsuchung, von der auch mehrere unterschiedliche Personen betroffen sein können) als Einheit zu sehen ist, war nur auf einfachen Aufwandersatz zu erkennen. Zudem ist auch nur ein einheitlicher Schriftsatz erstattet und ein Akt vorgelegt worden. In Verbindung mit Paragraph 53, VwGG ergibt sich daraus, dass die unterliegenden Beschwerdeführer den Aufwand der obsiegenden Partei zu je einem Drittel zu ersetzen haben.
- Zulassung der Revision: Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, da schon die Tatsache, dass ein Landesverwaltungsgericht (als Nachfolgeinstitution der unabhängigen Verwaltungssenate) über eine - nach bisheriger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – schlichte Ermittlungsmaßnahme nach dem SPG meritorisch entschieden hat, anstatt sie dem Bundesverwaltungsgericht (als Nachfolgeinstitution der Datenschutzkommission) abzutreten, ebendieser Judikatur widerspricht. Auch wenn dieser Widerspruch im Gegenstand durch die Anlass gebende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes erzwungen worden ist, so handelt es dennoch um einen der Fälle, in denen die Revision zuzulassen ist. Abgesehen davon fehlen – wie der Verfassungsgerichtshof in seiner aufhebenden Entscheidung erkennen lässt – in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bisher Leitlinien, unter welchen Voraussetzungen verdeckt ermittelt werden, insbesondere aber, wie weit eine solche Ermittlung gehen kann. Es war daher auch in der Frage der Revision spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.V.013.888.2014