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{'item': 'VGW-123/074/20986/2014'}

Obsah (15)§ 25aArt. 151§ 41§ 7§ 2§ 11§ 13§ 20§ 230§ 231§ 268§ 272§ 273§ 24§ 22

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum03.04.2014 GeschäftszahlVGW-123/074/20986/2014 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Oppe

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 1, 2 Abs. 1 und Abs. 4, 7 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2, 11, 13, 15, 16, 20, 22 Abs. 1 und Abs. 2, 23, 24 Abs. 1, 25, 26, 41 WVRG 2014 iVm §§ 2 Z 16 lit. a sublit. aa, 3 Abs. 1 Z 2, 6, 163ff, 187, 228, 230, 231, 233, 263, 267, 268, 271ff BVergG 2006 iVm §§ 38ff GewO 1994Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, 2, Absatz eins und Absatz 4, 7, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, 11, 13, 15, 16, 20, 22, Absatz eins und Absatz 2, 23, 24, Absatz eins, 25, 26, 41, WVRG 2014 in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a,, 3 Absatz eins, Ziffer 2, 6, 163 f, f, 187, 228, 230, 231, 233, 263, 267, 268, 271 f, f, BVergG 2006 in Verbindung mit Paragraphen 38 f, f, GewO 1994 ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die L. KG (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) führt ein offenes Verfahren zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages im Unterschwellenbereich, nämlich „.../003/13; Kennwort: Reproarbeiten ..., Dienstleistungsauftrag, Generalsanierung ... nach den vergaberechtlichen Bestimmungen für Sektorenauftraggeber. Der Zuschlag soll dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt werden. Die Angebotsfrist endete am 12.12.2013, 8.45 Uhr, die Angebotsöffnung fand anschließend statt. Nach den Ergebnissen der Angebotsöffnung und –verlesung ist die Antragstellerin zweitgereiht. Mit Schreiben vom 16.1.2014 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, den Zuschlag der an erster Stelle liegenden Bieterin erteilen zu wollen. Gegen diese Entscheidung richtet sich der am 23.1.2014 und damit rechtzeitig (§ 24 Abs. 2 WVRG 2014) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Akteneinsicht sowie auf Kostenersatz. Als Begründung ihres Antrages bringt die Antragstellerin vor,

den „Eignungs- und Zuschlagskriterien“ werde der Zuschlag „an jenen Bieter erteilt, der die allgemeinen technischen Anforderungen erfüllt und den günstigsten Preis anbietet“. Der Gesamtpreis der Antragstellerin betrage 119,4% des Gesamtpreises der präsumtiven Zuschlagsempfängerin, was beachtlich sei, da die Antragstellerin bei der Kalkulation „ans Äußerste“ gegangen sei und mit ihren angebotenen Preisen unter ihren derzeit mit der Auftraggeberin vereinbarten Preisen liege. Angesichts eines derart großen Abstandes von fast 20% unter dem Preis der Antragstellerin wäre es für die Antragsgegnerin angezeigt gewesen, eine vertiefte Angebotsprüfung durchzuführen. Gegen diese Entscheidung richtet sich der am 23.1.2014 und damit rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz 2, WVRG 2014) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Akteneinsicht sowie auf Kostenersatz. Als Begründung ihres Antrages bringt die Antragstellerin vor,

den „Eignungs- und Zuschlagskriterien“ werde der Zuschlag „an jenen Bieter erteilt, der die allgemeinen technischen Anforderungen erfüllt und den günstigsten Preis anbietet“. Der Gesamtpreis der Antragstellerin betrage 119,4% des Gesamtpreises der präsumtiven Zuschlagsempfängerin, was beachtlich sei, da die Antragstellerin bei der Kalkulation „ans Äußerste“ gegangen sei und mit ihren angebotenen Preisen unter ihren derzeit mit der Auftraggeberin vereinbarten Preisen liege. Angesichts eines derart großen Abstandes von fast 20% unter dem Preis der Antragstellerin wäre es für die Antragsgegnerin angezeigt gewesen, eine vertiefte Angebotsprüfung durchzuführen. Nach den „Besonderen Vertragsbestimmungen Reproarbeiten“ sei die „Weitergabe auch nur eines Teiles an Subunternehmer“ unzulässig. Die Ausschreibungsunterlagen seien bestandfest. Der präsumtiven Zuschlagsempfängerin mangle es an der erforderlichen Befugnis, sie weise keine aufrechten Gewerbeberechtigungen auf, die Gewerbestandorte sowie die weitere Betriebsstätte seien aufgelöst. Dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Erteilung des Zuschlages für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens zu untersagen, wurde mit Beschluss vom 28.1.2014 zur Zahl VGW-123/V/074/20987/2014-3 Folge gegeben. Mit Schriftsatz vom 30.1.2014 hat die Antragsgegnerin zum Nichtigerklärungsantrag Stellung genommen und zunächst als zutreffend hingestellt, dass der präsumtive Zuschlagsempfänger ein zur Firmenbuchnummer FN ... des zuständigen Landesgerichts eingetragenes Unternehmen sei. Nicht zutreffend sei hingegen, dass Inhaber des Digitalen Druckcenter W. e.U. die Verlassenschaft nach Frau S. W. sei, weil die Verlassenschaft nach Frau S. W. mit Einantwortungsbeschluss vom 2.7.2013 Herrn B. W., geboren 1987, eingeantwortet worden sei. Dieser Beschluss sei mit 11.9.2013 in Rechtskraft erwachsen. B. W. verfüge über das Handelsgewerbe und das Gewerbe „Drucker und Druckformenherstellung, eingeschränkt auf das Drucken nach einfachen Verfahren“. Mit der Behauptung der Antragstellerin, der präsumtive Zuschlagsempfänger verfüge nicht über die erforderliche Befugnis, übersehe diese, dass es sich beim präsumtiven Zuschlagsempfänger nicht um eine juristische Person handle, sondern um ein Einzelunternehmen. Der präsumtive Zuschlagsempfänger bedarf daher weder eines handelsrechtlichen noch eines gewerberechtlichen Geschäftsführers. Die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers wäre nach § 39 Abs. 1 GewO 1994 nur dann erforderlich, wenn der Gewerbeinhaber selbst den Befähigungsnachweis nicht erbringen könnte oder keinen Wohnsitz im Inland hätte. Gewerbeinhaber im gegenständlichen Fall sei B. W., auf ihn sei das Unternehmen nach dem Tod der S. W. im Wege der Erbfolge übergegangen, die Einantwortung sei mit 11.9.2013 rechtskräftig geworden. Entscheidend sei demnach nur noch, ob B. W. als Rechtsträger des Unternehmens und Gewerbeinhaber über die erforderliche Befugnis verfüge, welche durch zwei aufrechte Gewerbe gegeben sei. Die seitens der Antragstellerin zur Unterpreisigkeit des Angebots des präsumtiven Zuschlagsempfängers gemachten Ausführungen seien unzutreffend und stütze sich die Antragstellerin dazu nur auf Vermutungen. Unabhängig davon habe die Antragsgegnerin eine vertiefte Angebotsprüfung durchgeführt und die einzelnen Positionspreise des Angebots des präsumtiven Zuschlagsempfängers hinterfragt. Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben sei die Antragsgegnerin dabei von vergleichbaren Erfahrungswerten ausgegangen, insbesondere seien die Preise mit Ergebnissen früherer Ausschreibungen verglichen worden. Zwei Positionspreise im Angebot des präsumtiven Zuschlagsempfängers seien von der Antragsgegnerin in einem Aufklärungsgespräch hinterfragt worden. Die Aufklärung sei nachvollziehbar und plausibel gewesen.Mit Schriftsatz vom 30.1.2014 hat die Antragsgegnerin zum Nichtigerklärungsantrag Stellung genommen und zunächst als zutreffend hingestellt, dass der präsumtive Zuschlagsempfänger ein zur Firmenbuchnummer FN ... des zuständigen Landesgerichts eingetragenes Unternehmen sei. Nicht zutreffend sei hingegen, dass Inhaber des Digitalen Druckcenter W. e.U. die Verlassenschaft nach Frau S. W. sei, weil die Verlassenschaft nach Frau S. W. mit Einantwortungsbeschluss vom 2.7.2013 Herrn B. W., geboren 1987, eingeantwortet worden sei. Dieser Beschluss sei mit 11.9.2013 in Rechtskraft erwachsen. B. W. verfüge über das Handelsgewerbe und das Gewerbe „Drucker und Druckformenherstellung, eingeschränkt auf das Drucken nach einfachen Verfahren“. Mit der Behauptung der Antragstellerin, der präsumtive Zuschlagsempfänger verfüge nicht über die erforderliche Befugnis, übersehe diese, dass es sich beim präsumtiven Zuschlagsempfänger nicht um eine juristische Person handle, sondern um ein Einzelunternehmen. Der präsumtive Zuschlagsempfänger bedarf daher weder eines handelsrechtlichen noch eines gewerberechtlichen Geschäftsführers. Die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers wäre nach Paragraph 39, Absatz eins, GewO 1994 nur dann erforderlich, wenn der Gewerbeinhaber selbst den Befähigungsnachweis nicht erbringen könnte oder keinen Wohnsitz im Inland hätte. Gewerbeinhaber im gegenständlichen Fall sei B. W., auf ihn sei das Unternehmen nach dem Tod der S. W. im Wege der Erbfolge übergegangen, die Einantwortung sei mit 11.9.2013 rechtskräftig geworden. Entscheidend sei demnach nur noch, ob B. W. als Rechtsträger des Unternehmens und Gewerbeinhaber über die erforderliche Befugnis verfüge, welche durch zwei aufrechte Gewerbe gegeben sei. Die seitens der Antragstellerin zur Unterpreisigkeit des Angebots des präsumtiven Zuschlagsempfängers gemachten Ausführungen seien unzutreffend und stütze sich die Antragstellerin dazu nur auf Vermutungen. Unabhängig davon habe die Antragsgegnerin eine vertiefte Angebotsprüfung durchgeführt und die einzelnen Positionspreise des Angebots des präsumtiven Zuschlagsempfängers hinterfragt. Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben sei die Antragsgegnerin dabei von vergleichbaren Erfahrungswerten ausgegangen, insbesondere seien die Preise mit Ergebnissen früherer Ausschreibungen verglichen worden. Zwei Positionspreise im Angebot des präsumtiven Zuschlagsempfängers seien von der Antragsgegnerin in einem Aufklärungsgespräch hinterfragt worden. Die Aufklärung sei nachvollziehbar und plausibel gewesen. Mit Schriftsatz vom 30.1.2014 ist der präsumtive Zuschlagsempfänger in das Verfahren eingetreten und hat mit einem weiteren Schriftsatz vom 10.2.2014 zusammengefasst vorgebracht, dass es völlig unrichtig sei, dass die relevante Gewerbeberechtigung gelöscht worden sei. S. W., die Inhaberin des Einzelunternehmens, sei 2011 verstorben. Die Verlassenschaft sei dem nunmehrigen Inhaber B. W. mit Beschluss vom 2.7.2013 des Bezirksgerichts rechtskräftig eingeantwortet worden. Damit sei das Unternehmen ex lege auf B. W. übergegangen und verfüge dieser über eine aufrechte Gewerbeberechtigung für das Drucker- und Handelsgewerbe. Das Gewerbe werde auch in vollem Umfang ausgeübt. Nach Ableben der S. W. sei das Unternehmen ex lege von der Verlassenschaft, vertreten durch eine Nachlasskuratorin, fortgeführt worden. Mit Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses sei das Unternehmen kraft Gesetzes auf den Sohn B. W. übergegangen. Das Unternehmen beschäftige durchschnittlich 15 Mitarbeiter und habe das Ableben der S. W. keinen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit gehabt. Einzig die Person, welche das Unternehmen führe, habe sich geändert. Die gewerbliche Tätigkeit sei demnach nicht eingestellt. Die Leistungsfähigkeit des Unternehmens habe ununterbrochen bestanden. Seit dem Ableben der S. W. seien Investitionen in neue Druckmaschinen und in neue EDV im Gegenwert von ca. Euro 230.000 getätigt worden. Diese Investitionen seien dem Auftraggeber auch nachgewiesen worden. In einem vor dem Verwaltungsgericht Steiermark von der Antragstellerin gegen die präsumtive Zuschlagsempfängerin angestrengten Nachprüfungsverfahren sei die Zuschlagsentscheidung schließlich zurückgenommen worden. Der von der Antragstellerin behauptete Schaden werde bestritten. Der Angebotspreis sei betriebswirtschaftlich kalkuliert, die gegenteilige Behauptung der Antragstellerin werde als Schutzbehauptung zurückgewiesen und sei im Lichte der Zweitreihung zu sehen. Bereits in der Vergangenheit seien zu ähnlichen Konditionen Aufträge für öffentliche und private Auftraggeber erfolgreich und zur vollsten Zufriedenheit der Auftraggeber durchgeführt worden. Eine Aufklärung zu zwei Positionen im Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin habe es gegeben. Mit Schriftsatz vom 10.2.2014 replizierte die Antragstellerin zum Punkt Gewerbeberechtigung, dass im Firmenbuch nach wie vor die Verlassenschaft als Inhaberin des Unternehmens aufscheine. Auch für natürliche Personen sehe die Gewerbeordnung die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers zwingend vor, wenn dieser die Gewerbevoraussetzungen (Befähigung, Wohnsitz) nicht erfülle. Das Angebot habe nicht B. W. aufgrund seiner Gewerbeberechtigungen abgegeben, sondern sei dies durch das eingetragene Unternehmen geschehen; während des Verlassenschaftsverfahrens sei daher ein gewerberechtlicher Geschäftsführer zu bestellen gewesen. Ebenso stelle sich die Frage, wer das Angebot des Teilnahmeberechtigten unterfertigt habe. Zum Punkt vertiefte Angebotsprüfung wurde vorgebracht, dass, möge im Vergabeakt eine vertiefte Angebotsprüfung dokumentiert sein, diese offenbar nur rudimentär geführt worden sein könne, da nicht einmal der angeblich vertieft geprüfte Teilnahmeberechtigte etwas mitbekommen habe. Bei ordnungsgemäßer vertiefter Angebotsprüfung hätte erkannt werden müssen, dass nicht auskömmlich kalkuliert worden sei, weshalb schon fraglich sei, ob überhaupt die kollektivvertraglichen Mindestlöhne berücksichtigt worden seien. Zu den vom Teilnahmeberechtigten mit seinem Schriftsatz vom 30.1.2014 vorgelegten Leasing- und Mietverträgen zur Beschaffung neuer Geräte macht die Antragstellerin geltend, dass diese Verträge zum größeren Teil nach Ende der Angebotsfrist und Angebotsöffnung datieren, woraus sich ergebe, dass der Teilnahmeberechtigte anscheinend erst in Kenntnis der verlesenen Preise die erforderlichen Geräte beschafft habe. Mit Stellungnahme vom 14.2.2014 führte die Antragsgegnerin zu den bisher im Verfahren erstatteten Schriftsätzen weiter aus, dass die Behauptung der Antragstellerin, die Einantwortung sei nicht rechtskräftig, unzutreffend sei, was durch eine Rückfrage beim Bezirksgericht jederzeit nachprüfbar sei. Der präsumtive Zuschlagsempfänger sei zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen durch die aufrechten Gewerbe jedenfalls berechtigt. Das Angebot sei auch von B. W. unterfertigt worden. Eine vertiefte Angebotsprüfung habe – wiewohl keine Pflicht dazu bestand - stattgefunden, auch wenn diese vom Teilnahmeberechtigten nicht als solche empfunden worden sei. Die als Mindestanforderung festgelegte Geräteausstattung sei seitens des präsumtiven Zuschlagsempfängers auch nachgewiesen, da die bestandfeste Ausschreibung die „Beibringung von Datenblättern der betroffenen Geräte und einer entsprechenden Darstellung der Infrastruktur“ erforderte. Die technische Leistungsfähigkeit sei demnach gegeben. Im gegenständlichen Verfahren werde auf § 231 Abs. 2 und Abs. 3 BVergG 2006 verwiesen, wonach im Oberschwellenbereich der Sektorenauftraggeber vor Zuschlagserteilung die festgelegten Eignungsnachweise vom Zuschlagsempfänger zu verlangen habe und die Leistungsfähigkeit durch Vorlage von Eigenerklärungen belegt werden könne. Im Übrigen sei das Vorbringen der Antragstellerin zur vermeintlich fehlenden Leistungsfähigkeit in Hinblick auf vergaberechtliche Judikatur verspätet.Mit Stellungnahme vom 14.2.2014 führte die Antragsgegnerin zu den bisher im Verfahren erstatteten Schriftsätzen weiter aus, dass die Behauptung der Antragstellerin, die Einantwortung sei nicht rechtskräftig, unzutreffend sei, was durch eine Rückfrage beim Bezirksgericht jederzeit nachprüfbar sei. Der präsumtive Zuschlagsempfänger sei zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen durch die aufrechten Gewerbe jedenfalls berechtigt. Das Angebot sei auch von B. W. unterfertigt worden. Eine vertiefte Angebotsprüfung habe – wiewohl keine Pflicht dazu bestand - stattgefunden, auch wenn diese vom Teilnahmeberechtigten nicht als solche empfunden worden sei. Die als Mindestanforderung festgelegte Geräteausstattung sei seitens des präsumtiven Zuschlagsempfängers auch nachgewiesen, da die bestandfeste Ausschreibung die „Beibringung von Datenblättern der betroffenen Geräte und einer entsprechenden Darstellung der Infrastruktur“ erforderte. Die technische Leistungsfähigkeit sei demnach gegeben. Im gegenständlichen Verfahren werde auf Paragraph 231, Absatz 2 und Absatz 3, BVergG 2006 verwiesen, wonach im Oberschwellenbereich der Sektorenauftraggeber vor Zuschlagserteilung die festgelegten Eignungsnachweise vom Zuschlagsempfänger zu verlangen habe und die Leistungsfähigkeit durch Vorlage von Eigenerklärungen belegt werden könne. Im Übrigen sei das Vorbringen der Antragstellerin zur vermeintlich fehlenden Leistungsfähigkeit in Hinblick auf vergaberechtliche Judikatur verspätet. Am 19.2.2014 erstattete die Antragstellerin eine weitere Replik, in welcher sie ausführte, dass sich die Auftraggeberin nur dann auf die Eigenerklärung des präsumtiven Zuschlagsempfängers verlassen dürfe, wenn sich, wie im gegenständlichen Fall, keine konkreten Anhaltspunkte dafür zeigten, dass mit der Eigenerklärung etwas nicht stimmte. Gegenständlich seien nämlich Belege für Gerätemiet- und Leasingverträge, welche Abschlussdaten nach dem Ende der Angebotsfrist aufwiesen, vorgelegt worden. Zum Vorbringen der Antragsgegnerin, das Vorbringen der Antragstellerin zur technischen Leistungsfähigkeit sei unter Hinweis auf die vergaberechtliche Judikatur verspätet, führt die Antragstellerin aus, dass für den Fall, dass im Zuge des Nachprüfungsverfahrens weitere Argumente für den Rechtsstandpunkt der Antragstellerin hervorkämen, die geeignet seien, diesen zu untermauern, diese auch vorzubringen seien. Verfristet oder verspätet könne solches Vorbringen nicht sein, zumal die Antragstellerin erst durch das Nachprüfungsverfahren Zugang zu den in Frage stehenden Informationen bekam und sei die von der Antragsgegnerin zitierte Rechtsprechung nicht zuletzt in Hinblick auf das Prinzip des effektiven Rechtsschutzes als verfehlt zu bezeichnen. Die Antragstellerin habe ihr Nichtigerklärungsbegehren von Anfang an darauf gestützt, dass das Angebot des präsumtiven Zuschlagsempfängers ausgeschieden hätte werden müssen, womit sich das Verwaltungsgericht

dem Grundsatz der Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit auseinanderzusetzen habe. Zu Beginn der mündlichen Verhandlung am 3.4.2014 wurde seitens des Antragstellervertreters in punkto Befugnis des Teilnahmeberechtigten außer Streit gestellt, dass die rechtskräftige Einantwortung des B. W. in die Verlassenschaft nach S. W. mit Beschluss des Bezirksgerichtes am 11.9.2013 erfolgt ist, sowie dass die Gewerbeberechtigungen der präsumtiven Zuschlagsempfängerin aufrecht sind und nicht angezweifelt werden. Der Teilnahmeberechtigte brachte in der mündlichen Verhandlung vor, dass seine Gewerbeberechtigungen, „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ und „Drucker und Druckformenherstellung, eingeschränkt auf das Drucken nach einfachen Verfahren“ aufrecht sind und der Gewerbestandort unverändert sei. Dass im Firmenbuch als Inhaberin noch immer „Verlassenschaft nach S. W.“ aufscheine, rechtfertigte der Teilnahmeberechtigte damit, dass die Berichtigung im Gange sei. Das Angebot der Teilnahmeberechtigten trage die Stampiglie „Digitales Druckcenter W.“ und sei vom Teilnahmeberechtigten B. W. unterfertigt. Mit dem Firmenwortlaut „Digitales Druckcenter W.“ sollte zum Ausdruck gebracht werden, dass digitaler Druck angeboten werde und sollte ein Hinweis auf den Unternehmensgegenstand sowie eine nähere Konkretisierung erfolgen. Der Firmenwortlaut sei bereits von der Vorgängerin geführt worden und sei seither unverändert. Zum Thema der vertieften Angebotsprüfung im Angebot des Teilnahmeberechtigten durch die Auftraggeberin brachte der Antragstellervertreter in der mündlichen Verhandlung am 3.4.2014 ergänzend vor, dass eine Aufklärung noch keine vertiefte Angebotsprüfung nach dem BVergG 2006 darstelle und seiner Ansicht zufolge die in der Niederschrift erfolgte Aufklärung dem Formerfordernis der Schriftlichkeit nicht entspräche. Der Antragsgegnervertreter verwies auf den Vergabeakt, in welchem sich die Niederschrift zum erfolgten Aufklärungsgespräch vom 14.1.2014 befinde und hielt weiter dagegen, dass die Schriftform bei der Aufklärung für Sektorenauftraggeber nicht in allen Fällen vorgesehen sei und für den Fall, dass eine Verletzung des Schriftformerfordernisses angenommen werde, sich daraus für die Antragstellerin keine Beschwer ergeben könne, da die Schriftform für den Ausgang des Vergabeverfahrens nicht wesentlich sei. Zudem sei das Schriftformerfordernis dadurch erfüllt, als der Teilnahmeberechtigte die Niederschrift über die Aufklärung unterfertigt habe. Die Antragstellerin verwies schließlich darauf, dass die Auftraggeberin von der Bestimmung, wonach sie im Unterschwellenbereich von einer vertieften Angebotsprüfung absehen könne, nicht Gebrauch gemacht habe und demzufolge auch die Formvorschriften einer vertieften Angebotsprüfung einhalten müsse. Betreffend die technische Leistungsfähigkeit des Teilnahmeberechtigten wurde in der mündlichen Verhandlung seitens des präsumtiven Zuschlagsempfängers ausgeführt, dass die Vorlage der mit Schriftsatz vom 30.1.2014 vorgelegten Dokumente über Verträge für Geräte etc. in der Absicht geschah, zu zeigen wie konkurrenzfähig das Unternehmen sei, sowie um das Vorbringen zu untermauern, dass der Teilnahmeberechtigte sein Unternehmen weiter betreibe und noch ausbauen möchte. Die technische Leistungsfähigkeit habe im Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorgelegen. Der Antragsgegnervertreter verwies dazu auf die Festlegung zur technischen Leistungsfähigkeit in der Ausschreibung, welche den Nachweis der Erfüllung der technischen Mindestanforderungen durch Beibringung von Datenblättern der betroffenen Geräte und einer entsprechenden Darstellung der Infrastruktur festlegt, sowie zur Niederschrift über die Angebotsprüfung, Seite

  1. Gegen die vom Antragstellervertreter verlangte Einsicht in die Seite 4 der Niederschrift zur Angebotsprüfung, um in Erfahrung zu bringen, welche Geräte dort genannt seien, sprachen sich sowohl der Antragsgegnervertreter als auch der Teilnahmeberechtigtenvertreter in analoger Heranziehung des § 128 Abs. 3 BVergG 2006 aus.Gegen die vom Antragstellervertreter verlangte Einsicht in die Seite 4 der Niederschrift zur Angebotsprüfung, um in Erfahrung zu bringen, welche Geräte dort genannt seien, sprachen sich sowohl der Antragsgegnervertreter als auch der Teilnahmeberechtigtenvertreter in analoger Heranziehung des Paragraph 128, Absatz 3, BVergG 2006 aus. Seitens des Antragstellervertreters wurde auf eine Diskrepanz zwischen dem Vorbringen des Teilnahmeberechtigten zur technischen Leistungsfähigkeit bzw. zu den vorgelegten Nachweisen mit Schriftsatz vom 30.1.2014 und dem in der mündlichen Verhandlung erstatteten Vorbringen hingewiesen. Diesem ergänzenden Vorbringen des Teilnahmeberechtigten widerspräche auch der Antragsgegnervertreter, wenn er ausführte, von dem im Schriftsatz genannten Verträgen erst im Zuge des Nachprüfungsverfahrens erfahren zu haben. Diesem Vorbringen trat der Antragsgegnervertreter dahin entgegen, dass die nachträglich angeschafften Geräte der Teilnahmeberechtigten nicht Gegenstand der Prüfung der technischen Leistungsfähigkeit der Teilnahmeberechtigten gewesen seien und die vom Antragstellervertreter monierten Divergenzen jedenfalls irrelevant seien. Der Teilnahmevertreter schloss sich diesem Vorbringen an. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Bei seiner Entscheidung ist der Senat vom Vorbringen der Parteien, wie oben wiedergegeben, sowie vom Inhalt des Vergabeaktes und der im Zuge des Nachprüfungsverfahrens erstatteten Schriftsätze der Parteien, die auch jeweils der anderen Seite mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt wurden, sowie den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vom 3.4.2014 ausgegangen. Die Antragsgegnerin ist ein öffentliches Unternehmen, das im Sektorenbereich tätig ist, sie ist Sektorenauftraggeberin im Sinne des § 165 BVergG
  2. Sie führt ein offenes Verfahren im Unterschwellenbereich zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages. Der Zuschlag soll nach dem Billigstbieterprinzip erfolgen. Im Vergabeverfahren sind zwei Angebote eingelangt. Die Zuschlagsentscheidung vom 16.1.2014 lautete auf das Angebot des Teilnahmeberechtigten im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Angebot des Teilnahmeberechtigten den niedrigsten Gesamtpreis aufweise.Die Antragsgegnerin ist ein öffentliches Unternehmen, das im Sektorenbereich tätig ist, sie ist Sektorenauftraggeberin im Sinne des Paragraph 165, BVergG
  3. Sie führt ein offenes Verfahren im Unterschwellenbereich zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages. Der Zuschlag soll nach dem Billigstbieterprinzip erfolgen. Im Vergabeverfahren sind zwei Angebote eingelangt. Die Zuschlagsentscheidung vom 16.1.2014 lautete auf das Angebot des Teilnahmeberechtigten im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Angebot des Teilnahmeberechtigten den niedrigsten Gesamtpreis aufweise. In punkto Befugnis des Teilnahmeberechtigten ging der Senat aufgrund der mit Schriftsatz der am Verfahren Beteiligten vorgelegten Auszüge aus dem Zentralen Gewerberegister zu den Gewerbeanmeldungen des Teilnahmeberechtigten, sowie dem übereinstimmenden Vorbringen des Antragsgegnervertreters und Teilnahmeberechtigten in der mündlichen Verhandlung und schließlich erfolgter außer Streitstellung durch den Antragstellervertreter vom Vorliegen der beiden Gewerbeberechtigungen aus. Aus den Auszügen aus dem Zentralen Gewerberegister ergeben sich Gewerbewortlaut und Zeitpunkt der Entstehung der Gewerbeberechtigung eindeutig. Die Einantwortung des Teilnahmeberechtigten in die gesamte Verlassenschaft S. W., welche auch das Unternehmen des Teilnahmeberechtigten umfasst, ist durch den Beschluss des Bezirksgerichtes vom 2.7.2013 zweifelsfrei belegt; der Beschluss ist am 11.9.2013 in Rechtskraft erwachsen. Der Antragstellervertreter hat in der mündlichen Verhandlung diese beiden Punkte außer Streit gestellt. Aus Sicht des Senates war anhand des Vergabeaktes nachvollziehbar, dass der Teilnahmeberechtigte von der Auftraggeberin schriftlich für den 14.1.2014 zu einem Aufklärungsgespräch eingeladen worden ist. In diesem Schreiben wurde der Teilnahmeberechtigte zu zwei Positionen um nähere Auskunft ersucht. In dem am 14.1.2014 stattgefundenen Aufklärungsgespräch wurden die beiden fraglichen Positionen von der Auftraggeberin hinterfragt und vom Teilnahmeberechtigten aufgeklärt. Die Niederschrift ist von den teilnehmenden Personen unterfertigt. Für den Teilnahmeberechtigten unterfertigte B. W.. Im Vergabeakt befindet sich ein Preisspiegel, in welchem die Preise der beiden Bieter vergleichend aufgelistet sind. Ein weiterer Preisspiegel stellt Einheitspreise vorangegangener, gleichartiger anderer Vergabeverfahren dar. Die im Vergabeakt zum Angebot der Teilnahmeberechtigten befindlichen Datenblätter zu den Geräten wurden durch den erkennenden Senat jenen Verträgen zur Anschaffung von Geräten gegenübergestellt, welche mit Schriftsatz der Teilnahmeberechtigten vom 30.1.2014 vorgelegt wurden und ein Datum nach Angebotsöffnung tragen. Dabei konnte in einem direkten Abgleich festgestellt werden, dass jene Geräte, welche durch Verträge mit Datum nach dem 12.12.2013 (Angebotsöffnung) angeschafft wurden, nicht zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit im Angebot des Teilnahmeberechtigten herangezogen worden sind. Die Festlegung in der Ausschreibung zur technischen Leistungsfähigkeit lautet: „Der Nachweis der Erfüllung der technischen Mindestanforderungen erfolgt durch Beibringung von Datenblättern der betroffenen Geräte und einer entsprechenden Darstellung der Infrastruktur. Technische Mindestanforderunen: (..)“. Diesem Text folgt eine Auflistung von Gerätedaten. Die technische Leistungsfähigkeit des Teilnahmeberechtigten wird durch eine Geräteliste und eine Vielzahl von Datenblättern, welche die technischen Geräte näher bezeichnen und beschreiben, sowie die Beschreibung der Infrastruktur im Angebot des Teilnahmeberechtigten belegt. In der Niederschrift zur Angebotsprüfung betreffend den präsumtiven Zuschlagsempfänger wurde auf Seite 4 die technische Leistungsfähigkeit durch die Auftraggeberin als gegeben erachtet. Als Anmerkung durch den Prüfer werden dort in einer Spalte die seitens des präsumtiven Zuschlagsempfängers erbrachten technischen Anforderungen aufgelistet und bestätigt. Damit war bereits im Zeitpunkt der Angebotsöffnung am 12.12.2013 die technische Leistungsfähigkeit des Teilnahmeberechtigten vorgelegen. In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten:

Art. 151Abs.

49 Z 8, Anlage J, Z 8 B-VG wurde der Vergabekontrollsenat Wien mit 1.1.2014 aufgelöst.

Artikel 151

, Absatz 49, Ziffer 8,, Anlage J, Ziffer 8, B-VG wurde der Vergabekontrollsenat Wien mit 1.1.2014 aufgelöst.

§ 41Abs.

1 WVRG 2014 sind die mit Ablauf des 31.12.2013 beim Vergabekontrollsenat anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes beim Verwaltungsgericht Wien fortzuführen.

Paragraph 41, Absatz eins, WVRG 2014 sind die mit Ablauf des 31.12.2013 beim Vergabekontrollsenat anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes beim Verwaltungsgericht Wien fortzuführen.

§ 7Abs.

2 Z 2 WVRG 2014 ist das Verwaltungsgericht Wien bis zur Zuschlagserteilung zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen das BVergG 2006 oder der hierzu ergangenen Verordnungen oder wegen eines Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers im Rahmen der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb der Antragsfristen (§ 24) geltend gemachten Beschwerdepunkte.

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WVRG 2014 ist das Verwaltungsgericht Wien bis zur Zuschlagserteilung zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen das BVergG 2006 oder der hierzu ergangenen Verordnungen oder wegen eines Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers im Rahmen der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb der Antragsfristen (Paragraph 24,) geltend gemachten Beschwerdepunkte.

§ 2Abs.

4 WVRG 2014 entscheidet das Verwaltungsgericht Wien in Nichtigerklärungsverfahren durch Senate.

Paragraph 2, Absatz 4, WVRG 2014 entscheidet das Verwaltungsgericht Wien in Nichtigerklärungsverfahren durch Senate.

§ 11Abs.

1 WVRG 2014 hat das Verwaltungsgericht Wien auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 11, Absatz eins, WVRG 2014 hat das Verwaltungsgericht Wien auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 13Abs.

1 hat das Verwaltungsgericht Wien, sofern der Antrag nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache mit Erkenntnis zu erledigen.

Abs. 2 sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.

Paragraph 13, Absatz eins, hat das Verwaltungsgericht Wien, sofern der Antrag nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache mit Erkenntnis zu erledigen.

Absatz 2, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.

§ 20Abs.

1 erster Satz WVRG 2014 kann eine Unternehmerin oder ein Unternehmer, die oder der ein Interesse am Abschluss eines dem BVergG 2006 unterliegenden Vertrages behauptet, die Nichterklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen (§ 2 Z 16 Lit a BVergG 2006) der Auftraggeberin oder des Auftraggebers im Verfahren zur Vergabe von Aufträgen wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihr oder ihm durch eine behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

Paragraph 20, Absatz eins, erster Satz WVRG 2014 kann eine Unternehmerin oder ein Unternehmer, die oder der ein Interesse am Abschluss eines dem BVergG 2006 unterliegenden Vertrages behauptet, die Nichterklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen (Paragraph 2, Ziffer 16, Lit a BVergG 2006) der Auftraggeberin oder des Auftraggebers im Verfahren zur Vergabe von Aufträgen wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihr oder ihm durch eine behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

§ 230Z 1 BVerg

G 2006 muss beim offenen Verfahren unbeschadet der Regelung des § 188 Abs. 1 die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit spätestens zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorliegen.

Paragraph 230, Ziffer eins, BVergG 2006 muss beim offenen Verfahren unbeschadet der Regelung des Paragraph 188, Absatz eins, die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit spätestens zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorliegen.

§ 231Abs.

1 hat der Sektorenauftraggeber festzulegen, mit welchen Nachweisen Unternehmer, die an einem Vergabeverfahren teilnehmen, ihre berufliche Befugnis, berufliche Zuverlässigkeit, finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie technische Leistungsfähigkeit zu belegen haben. Nachweise dürfen nur so weit festgelegt werden, wie es durch den Gegenstand des Auftrages gerechtfertigt ist. Dabei hat der Sektorenauftraggeber die berechtigten Interessen des Unternehmers am Schutz seiner technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.

Paragraph 231, Absatz eins, hat der Sektorenauftraggeber festzulegen, mit welchen Nachweisen Unternehmer, die an einem Vergabeverfahren teilnehmen, ihre berufliche Befugnis, berufliche Zuverlässigkeit, finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie technische Leistungsfähigkeit zu belegen haben. Nachweise dürfen nur so weit festgelegt werden, wie es durch den Gegenstand des Auftrages gerechtfertigt ist. Dabei hat der Sektorenauftraggeber die berechtigten Interessen des Unternehmers am Schutz seiner technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.

Abs. 2 können Bewerber oder Bieter ihre Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit auch durch die Vorlage einer Erklärung belegen, dass sie die vom Sektorenauftraggeber verlangten Eignungskriterien erfüllen und die festgelegten Nachweise auf Aufforderung unverzüglich beibringen können (Eigenerklärung). In einer solchen Erklärung sind die Befugnisse anzugeben, über die der Unternehmer konkret verfügt.

Absatz 2, können Bewerber oder Bieter ihre Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit auch durch die Vorlage einer Erklärung belegen, dass sie die vom Sektorenauftraggeber verlangten Eignungskriterien erfüllen und die festgelegten Nachweise auf Aufforderung unverzüglich beibringen können (Eigenerklärung). In einer solchen Erklärung sind die Befugnisse anzugeben, über die der Unternehmer konkret verfügt.

Abs. 3 kann bei der Vergabe von Aufträgen der Sektorenauftraggeber die Vorlage bestimmter Nachweise von bestimmten Bewerbern oder Bietern verlangen, sofern dies nach Auffassung des Sektorenauftraggebers erforderlich ist.

Absatz 3, kann bei der Vergabe von Aufträgen der Sektorenauftraggeber die Vorlage bestimmter Nachweise von bestimmten Bewerbern oder Bietern verlangen, sofern dies nach Auffassung des Sektorenauftraggebers erforderlich ist.

§ 268Abs.

1 ist die Angemessenheit der Preise in Bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ angebotene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, zu prüfen.

Paragraph 268, Absatz eins, ist die Angemessenheit der Preise in Bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ angebotene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, zu prüfen.

Abs. 2 muss der Sektorenauftraggeber Aufklärung über die Positionen des Angebotes verlangen und

Abs. 3 vertieft prüfen, wennGemäß Absatz 2, muss der Sektorenauftraggeber Aufklärung über die Positionen des Angebotes verlangen und

Absatz 3, vertieft prüfen, wenn

  1. Angebote einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen, oder
  2. begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen.

Abs. 3 muss der Sektorenauftraggeber vom Bieter eine verbindliche schriftliche – bei minder bedeutsamen Unklarheiten auch mündliche oder telefonische – Aufklärung verlangen. Die anschließende Prüfung hat unter Berücksichtigung der eingegangenen Erläuterungen bzw. der vom Bieter allenfalls vorgelegten Nachweise zu erfolgen. Der Sektorenauftraggeber hat insbesondere Erläuterungen in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit des gewählten Fertigungs- oder Bauverfahrens bzw. der Erbringung der Dienstleistung, die gewählten technischen Lösungen, außergewöhnlich günstige Bedingungen, über die der Bieter bei der Erbringung der Leistung verfügt, die Originalität der vom Bieter angebotenen Leistung, die am Ort der Leistungserbringung geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen oder die etwaige Gewährung einer staatlichen Beihilfe an den Bieter bei der Überprüfung entsprechend zu berücksichtigen. Bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich kann von der Vorgehensweise

diesem Absatz abgesehen werden.

Absatz 3, muss der Sektorenauftraggeber vom Bieter eine verbindliche schriftliche – bei minder bedeutsamen Unklarheiten auch mündliche oder telefonische – Aufklärung verlangen. Die anschließende Prüfung hat unter Berücksichtigung der eingegangenen Erläuterungen bzw. der vom Bieter allenfalls vorgelegten Nachweise zu erfolgen. Der Sektorenauftraggeber hat insbesondere Erläuterungen in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit des gewählten Fertigungs- oder Bauverfahrens bzw. der Erbringung der Dienstleistung, die gewählten technischen Lösungen, außergewöhnlich günstige Bedingungen, über die der Bieter bei der Erbringung der Leistung verfügt, die Originalität der vom Bieter angebotenen Leistung, die am Ort der Leistungserbringung geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen oder die etwaige Gewährung einer staatlichen Beihilfe an den Bieter bei der Überprüfung entsprechend zu berücksichtigen. Bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich kann von der Vorgehensweise

diesem Absatz abgesehen werden.

§ 272Abs. 1 BVerg

G 2006 hat ein Sektorenauftraggeber den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern nachweislich mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist

§ 273Abs.

1, die Gründe für die Ablehnung des Angebotes, der Gesamtpreis sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Information öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.

Paragraph 272, Absatz eins, BVergG 2006 hat ein Sektorenauftraggeber den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern nachweislich mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist

Paragraph 273, Absatz eins,, die Gründe für die Ablehnung des Angebotes, der Gesamtpreis sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Information öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich in rechtlicher Hinsicht Folgendes: Die Antragsgegnerin ist ein öffentliches Unternehmen, das im Sektorenbereich tätig ist, und als Sektorenauftraggeberin im Sinne des § 165 BVergG 2006 ein offenes Verfahren im Unterschwellenbereich als Dienstleistungsauftrag zur Vergabe des oben bezeichneten Vergabeverfahrens führt. Der Zuschlag soll nach dem Billigstbieterprinzip erfolgen.Die Antragsgegnerin ist ein öffentliches Unternehmen, das im Sektorenbereich tätig ist, und als Sektorenauftraggeberin im Sinne des Paragraph 165, BVergG 2006 ein offenes Verfahren im Unterschwellenbereich als Dienstleistungsauftrag zur Vergabe des oben bezeichneten Vergabeverfahrens führt. Der Zuschlag soll nach dem Billigstbieterprinzip erfolgen. Die Antragstellerin ficht mit ihrem Antrag auf Nichtigerklärung vom 23.1.2014 die Zuschlagsentscheidung der Antragsgegnerin vom 16.1.2014 im gegenständlichen Vergabeverfahren an. Im Antrag hat sie sowohl die behauptete Rechtswidrigkeit der von ihr angefochtenen Entscheidung als auch den drohenden Schaden ausreichend dargelegt. Ihr Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung richtet sich auch gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung

§ 2Z 16 lit. a sublit. aa BVerg

G

  1. Die Entrichtung der nach § 16 WVRG 2014 vorgesehenen Pauschalgebühren für ein Verfahren im Unterschwellenbereich ist nachgewiesen. Der Antrag entspricht den Bestimmungen des § 23 WVRG
  2. Die Zuschlagsentscheidung vom 16.1.2014 ist der Antragstellerin am selben Tag per Fax zugegangen. Ihr am 23.1.2014 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangter Nichtigerklärungsantrag ist

§ 24Abs.

2 WVRG 2014 rechtzeitig.Die Antragstellerin ficht mit ihrem Antrag auf Nichtigerklärung vom 23.1.2014 die Zuschlagsentscheidung der Antragsgegnerin vom 16.1.2014 im gegenständlichen Vergabeverfahren an. Im Antrag hat sie sowohl die behauptete Rechtswidrigkeit der von ihr angefochtenen Entscheidung als auch den drohenden Schaden ausreichend dargelegt. Ihr Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung richtet sich auch gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung

Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG

  1. Die Entrichtung der nach Paragraph 16, WVRG 2014 vorgesehenen Pauschalgebühren für ein Verfahren im Unterschwellenbereich ist nachgewiesen. Der Antrag entspricht den Bestimmungen des Paragraph 23, WVRG
  2. Die Zuschlagsentscheidung vom 16.1.2014 ist der Antragstellerin am selben Tag per Fax zugegangen. Ihr am 23.1.2014 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangter Nichtigerklärungsantrag ist

Paragraph 24, Absatz 2, WVRG 2014 rechtzeitig. Im offenen Verfahren muss

§ 230Z 1 BVerg

G 2006 die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit spätestens zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorliegen. Im gegenständlichen Fall fand die Angebotsöffnung am 12.12.2013 statt. Die Gewerbeberechtigung des Teilnahmeberechtigten datiert hinsichtlich des Gewerbes „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ vom 11.10.2013 und hinsichtlich des Gewerbes „Drucker und Druckformenherstellung, eingeschränkt auf das Drucken nach einfachen Verfahren“ vom 22.10.2013. Damit lagen zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung am 12.12.2013 aufrechte Gewerbeberechtigungen des Teilnahmeberechtigten vor. Die Befugnis des Teilnahmeberechtigten wurde demnach von der Auftraggeberin zu Recht als gegeben angenommen.Im offenen Verfahren muss

Paragraph 230, Ziffer eins, BVergG 2006 die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit spätestens zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorliegen. Im gegenständlichen Fall fand die Angebotsöffnung am 12.12.2013 statt. Die Gewerbeberechtigung des Teilnahmeberechtigten datiert hinsichtlich des Gewerbes „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ vom 11.10.2013 und hinsichtlich des Gewerbes „Drucker und Druckformenherstellung, eingeschränkt auf das Drucken nach einfachen Verfahren“ vom 22.10.2013. Damit lagen zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung am 12.12.2013 aufrechte Gewerbeberechtigungen des Teilnahmeberechtigten vor. Die Befugnis des Teilnahmeberechtigten wurde demnach von der Auftraggeberin zu Recht als gegeben angenommen. Mit rechtskräftiger Einantwortung in die Verlassenschaft nach S. W. am 11.9.2013 durch Beschluss des Bezirksgerichtes wurde B. W. Rechtsnachfolger hinsichtlich des Unternehmens seiner verstorbenen Mutter. Das Angebot des Teilnahmeberechtigten ist von B. W. als eingetragener Unternehmer gefertigt und trägt die Stampiglie „Digitales Druckcenter W.“.

§ 22Abs.

1 UGB darf, wer ein bestehendes Unternehmen von Todes wegen erwirbt, für das Unternehmen die bisherige Firma, auch wenn sie den Namen des bisherigen Unternehmers enthält, mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen, wenn der bisherige Unternehmer oder dessen Erben in die Fortführung der Firma ausdrücklich einwilligen. B. W. ist Sohn und Erbe der verstorbenen S. W., er ist Rechtsnachfolger von Todes wegen. Es liegt ein dem Teilnahmeberechtigten zurechenbares Angebot vor, das auch rechtsgültig unterfertigt ist.Mit rechtskräftiger Einantwortung in die Verlassenschaft nach S. W. am 11.9.2013 durch Beschluss des Bezirksgerichtes wurde B. W. Rechtsnachfolger hinsichtlich des Unternehmens seiner verstorbenen Mutter. Das Angebot des Teilnahmeberechtigten ist von B. W. als eingetragener Unternehmer gefertigt und trägt die Stampiglie „Digitales Druckcenter W.“.

Paragraph 22, Absatz eins, UGB darf, wer ein bestehendes Unternehmen von Todes wegen erwirbt, für das Unternehmen die bisherige Firma, auch wenn sie den Namen des bisherigen Unternehmers enthält, mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen, wenn der bisherige Unternehmer oder dessen Erben in die Fortführung der Firma ausdrücklich einwilligen. B. W. ist Sohn und Erbe der verstorbenen S. W., er ist Rechtsnachfolger von Todes wegen. Es liegt ein dem Teilnahmeberechtigten zurechenbares Angebot vor, das auch rechtsgültig unterfertigt ist.

§ 268Abs. 3 letzter Satz BVerg

G 2006 kann im Unterschwellenbereich von einer vertieften Angebotsprüfung – wie sie im Abs. 3 beschrieben wird – abgesehen werden. Unbestritten liegt ein Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich vor. Aus dem Vergabeakt, insbesondere aus der Niederschrift über ein Aufklärungsgespräch am 14.1.2014, ergibt sich, dass zu zwei Positionen im Angebot der Teilnahmeberechtigten Aufklärungsbedarf auf Auftraggeberseite gesehen wurde, nachdem Zweifel an der Angemessenheit der Preise bestanden. Aus der protokollierten Aufklärung wiederum ergibt sich, dass die in Prüfung gezogenen Positionen vom Teilnahmeberechtigten der Auftraggeberin ausreichend und nachvollziehbar erklärt werden konnten. Die Auftraggeberin ist ihrer Verpflichtung zur vertieften Angebotsprüfung insofern nachgekommen, als sie bei Erkennen einer beachtlichen Differenz zwischen den Angebotssummen der Angebote, jene Positionen, welche im Angebot des Teilnahmeberechtigten auffallend niedrig waren, zur Prüfung herangezogen hat, indem sie den Bieter um Aufklärung ersuchte. Von der Auftraggeberin angefertigte (zwei) Preisspiegel im Vergabeakt belegen die erfolgte Auseinandersetzung der Auftraggeberin mit jenen im Angebot des Teilnahmeberechtigten Zweifel auslösenden Positionen. Die Positionen der beiden im Vergabeverfahren abgegebenen Angebote wurden hierbei ebenso gegenübergestellt und verglichen wie die in einem zweiten Preisspiegel aus vorangegangenen und anderen Vergabeverfahren angegebenen Preise bzw. Positionen. Nachdem die fraglichen Positionen ausreichend und plausibel aufgeklärt waren, somit seitens der Auftraggeberin kein weiterer Erklärungsbedarf bestand, wurde am 16.1.2014 die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter versendet.

Paragraph 268, Absatz 3, letzter Satz BVergG 2006 kann im Unterschwellenbereich von einer vertieften Angebotsprüfung – wie sie im Absatz 3, beschrieben wird – abgesehen werden. Unbestritten liegt ein Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich vor. Aus dem Vergabeakt, insbesondere aus der Niederschrift über ein Aufklärungsgespräch am 14.1.2014, ergibt sich, dass zu zwei Positionen im Angebot der Teilnahmeberechtigten Aufklärungsbedarf auf Auftraggeberseite gesehen wurde, nachdem Zweifel an der Angemessenheit der Preise bestanden. Aus der protokollierten Aufklärung wiederum ergibt sich, dass die in Prüfung gezogenen Positionen vom Teilnahmeberechtigten der Auftraggeberin ausreichend und nachvollziehbar erklärt werden konnten. Die Auftraggeberin ist ihrer Verpflichtung zur vertieften Angebotsprüfung insofern nachgekommen, als sie bei Erkennen einer beachtlichen Differenz zwischen den Angebotssummen der Angebote, jene Positionen, welche im Angebot des Teilnahmeberechtigten auffallend niedrig waren, zur Prüfung herangezogen hat, indem sie den Bieter um Aufklärung ersuchte. Von der Auftraggeberin angefertigte (zwei) Preisspiegel im Vergabeakt belegen die erfolgte Auseinandersetzung der Auftraggeberin mit jenen im Angebot des Teilnahmeberechtigten Zweifel auslösenden Positionen. Die Positionen der beiden im Vergabeverfahren abgegebenen Angebote wurden hierbei ebenso gegenübergestellt und verglichen wie die in einem zweiten Preisspiegel aus vorangegangenen und anderen Vergabeverfahren angegebenen Preise bzw. Positionen. Nachdem die fraglichen Positionen ausreichend und plausibel aufgeklärt waren, somit seitens der Auftraggeberin kein weiterer Erklärungsbedarf bestand, wurde am 16.1.2014 die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter versendet. Dem Einwand des Antragstellervertreters in der mündlichen Verhandlung am 3.4.2014, wonach der Auftraggeber vom Absehen

§ 268Abs. 3 letzter Satz BVerg

G 2006 nicht Gebrauch gemacht habe und demzufolge nach den Formvorschriften des Abs. 2 vertieft zu prüfen habe, konnte das Gericht aus zweierlei Gründen nicht folgen. Zum einen wurde die zwischen der Auftraggeberin und dem Teilnahmeberechtigten verfasste Niederschrift als schriftliche verbindliche Aufklärung im Sinn des Abs. 3 angesehen. Zum anderen ergaben sich - wie aus dem Vergabeakt hervorgeht - nach verbindlicher schriftlicher Aufklärung durch den Teilnahmeberechtigten keine weiteren Zweifel an der Angemessenheit der angebotenen Preise. Zweifel der Auftraggeberin an der Einhaltung der kollektivvertraglichen Bestimmungen im Angebot der Teilnahmeberechtigten traten im Zuge der Angebotsprüfung nicht zu Tage, weshalb diesem Punkt vom erkennenden Gericht nicht weiter nachzugehen war.Dem Einwand des Antragstellervertreters in der mündlichen Verhandlung am 3.4.2014, wonach der Auftraggeber vom Absehen

Paragraph 268, Absatz 3, letzter Satz BVergG 2006 nicht Gebrauch gemacht habe und demzufolge nach den Formvorschriften des Absatz 2, vertieft zu prüfen habe, konnte das Gericht aus zweierlei Gründen nicht folgen. Zum einen wurde die zwischen der Auftraggeberin und dem Teilnahmeberechtigten verfasste Niederschrift als schriftliche verbindliche Aufklärung im Sinn des Absatz 3, angesehen. Zum anderen ergaben sich - wie aus dem Vergabeakt hervorgeht - nach verbindlicher schriftlicher Aufklärung durch den Teilnahmeberechtigten keine weiteren Zweifel an der Angemessenheit der angebotenen Preise. Zweifel der Auftraggeberin an der Einhaltung der kollektivvertraglichen Bestimmungen im Angebot der Teilnahmeberechtigten traten im Zuge der Angebotsprüfung nicht zu Tage, weshalb diesem Punkt vom erkennenden Gericht nicht weiter nachzugehen war. Dem Vorbringen des Antragstellervertreters in der mündlichen Verhandlung, wonach eine Aufklärung noch keine vertiefte Angebotsprüfung nach dem BVergG 2006 darstelle, konnte das erkennende Gericht aus folgender Erwägung im gegenständlichen Fall nicht folgen: Die Auftraggeberin hatte Zweifel an der Angemessenheit der Preise, weshalb sie die fraglichen Positionen bei einem mit dem Teilnahmeberechtigten geführten Gespräch hinterfragte und eine verbindliche schriftliche Erklärung des Teilnahmeberechtigten als Niederschrift aufnahm. Nachdem nach erfolgter Aufklärung keine weiteren Zweifel seitens der Auftraggeberin übrig blieben und es sich um ein Verfahren im Unterschwellenbereich handelte, war für die Auftraggeberin ihre vertiefte Angebotsprüfung beendet. Im Nachprüfungsverfahren zeigten sich wiederum keine Anhaltspunkte, welche Zweifel an der plausiblen Zusammensetzung des Angebotspreises begründet hätten. Betreffend die technische Leistungsfähigkeit des Teilnahmeberechtigten ergibt sich aus dem Vergabeakt, dass im Zeitpunkt der Angebotsöffnung am 12.12.2013 der Teilnahmeberechtigte die laut Ausschreibung geforderte technische Ausstattung aufwies. Der Teilnahmeberechtigte konnte in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig darlegen, dass die im Nachprüfungsverfahren mit Schriftsatz vom 30.1.2014 vorgelegten Verträge zum Nachweis der Lebens- und Konkurrenzfähigkeit seines Unternehmens dienten. Das Gericht sieht dies insbesondere im Zusammenhang des mit rechtskräftiger Einantwortung am 11.9.2013 erfolgten Unternehmensüberganges auf den Sohn der verstorbenen Unternehmensinhaberin als erwiesen an. Die von Antragstellerseite vermeinte Diskrepanz im Vorbringen des Teilnahmeberechtigten erscheint im Lichte dieses ergänzten Vorbringens nicht mehr wesentlich bzw. wurde sie für das erkennende Gericht in der mündlichen Verhandlung aufgeklärt. Wenn weiters von Antragstellerseite ein Widerspruch des Antragsgegnervertreters zum ergänzenden Vorbringen des Teilnahmeberechtigten erblickt wird, indem ausgeführt wird, von den im Schriftsatz genannten Verträgen erst im Nachprüfungsverfahren erfahren zu haben, so ist dieser Widerspruch in Zusammenhang mit dem nachfolgenden Vorbringen der Antragsgegnerin als ebenso unwesentlich zu werten, da die nachträglich angeschafften Geräte nicht Gegenstand der Prüfung der technischen Leistungsfähigkeit der Teilnahmeberechtigten waren. Die technische Leistungsfähigkeit, welche von der Auftraggeberin bereits im Zuge der Angebotsprüfung festgestellt wurde, stand bereits ohne diese neu angeschafften Geräte fest. Am Umstand, dass die herangezogenen Leasing- und Mietverträge über Geräte nach Mitteilung der Zuschlagsentscheidung geschlossen wurden, vermag der erkennende Senat keine Zweifel an der technischen Leistungsfähigkeit des Teilnahmeberechtigten herleiten, da es nach Ansicht des Gerichts in der alleinigen wirtschaftlichen Disposition des Unternehmens liegt, den Zeitpunkt für Expansions- oder Investitionstätigkeiten in die Ausstattung zu bestimmen. Die technische Leistungsfähigkeit des Teilnahmeberechtigten war demnach im Zeitpunkt der Angebotsöffnung gegeben. Die neu angeschafften Geräte waren nicht – wie sich zweifelsfrei aus dem Vergabeakt ergibt – Teil der Prüfung der technischen Leistungsfähigkeit durch die Auftraggeberin. Der beantragten Akteneinsicht der Antragstellerin in die Seite 4 der Niederschrift des Angebotsprüfungsprotokolles betreffend das Angebot des Teilnahmeberechtigten, um konkret in Erfahrung zu bringen, welche Geräte dort genannt seien, war zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen des Teilnahmeberechtigten nicht Folge zu geben; das Interesse des Teilnahmeberechtigten auf Geheimhaltung überwog nach Ansicht des erkennenden Senates das Interesse der Antragstellerin auf Einsicht in die Geräteliste der Teilnahmeberechtigten. Wo von den Beteiligten beantragte Beweise im Verfahren nicht aufgenommen wurden, wurde der Sicht der Partei zum jeweiligen Beweisthema gefolgt bzw. war von der beantragten Beweisaufnahme keine weitere Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes zu erwarten. Aus den dargestellten Gründen war der Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung abzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 16 Abs. 1 WVRG 2014, die im ersten Satz genannten Voraussetzungen liegen nicht vor.

§ 13

WVRG 2014 war dieses Erkenntnis im Anschluss an die mündliche Verhandlung zu verkünden.Aus den dargestellten Gründen war der Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung abzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 16, Absatz eins, WVRG 2014, die im ersten Satz genannten Voraussetzungen liegen nicht vor.

Paragraph 13, WVRG 2014 war dieses Erkenntnis im Anschluss an die mündliche Verhandlung zu verkünden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.074.20986.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.