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{'item': 'VGW-131/049/20720/2014'}

Obsah (10)§ 24§ 28§ 25a§ 26§ 29§ 64§ 99§ 64a§ 3§ 7

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum03.04.2014 GeschäftszahlVGW-131/049/20720/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. K

§ 24Abs.

1 Z 1 FSG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 zweiter Satz Z 2 FSG für die Zeit von acht Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen und

§ 24Abs.

3 dritter Satz FSG angeordnet wurde, dass sich Herr Friedrich K. einem Verkehrscoaching zu unterziehen habe,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Kummernecker über das Rechtsmittel des Herrn Friedrich K., vertreten durch RA, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 7.11.2013, Zl.: E/12170/VA/13, mit welchem Herrn Friedrich K. seine Lenkberechtigung für die Klassen AM und B

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, zweiter Satz Ziffer 2, FSG für die Zeit von acht Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen und

Paragraph 24, Absatz 3, dritter Satz FSG angeordnet wurde, dass sich Herr Friedrich K. einem Verkehrscoaching zu unterziehen habe, zu Recht e r k a n n t : I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird dem Rechtsmittel insofern stattgegeben, als die Entziehungsdauer am 13.11.2013 begann und (die Absolvierung des angeordneten Verkehrscoachings vorausgesetzt) am 13.4.2014 endet.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird dem Rechtsmittel insofern stattgegeben, als die Entziehungsdauer am 13.11.2013 begann und (die Absolvierung des angeordneten Verkehrscoachings vorausgesetzt) am 13.4.2014 endet. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt: „1.) Die Landespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt - entzieht Ihnen

§ 24Absatz 1 Zif.

1 Führerscheingesetz 1997 die für die Klasse(n) AM, B erteilte Lenkberechtigung.„1.) Die Landespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt - entzieht Ihnen

Paragraph 24, Absatz 1 Zif. 1 Führerscheingesetz 1997 die für die Klasse(n) AM, B erteilte Lenkberechtigung.

§ 26

Absatz 1, zweiter Satz, Ziffer 2 FSG 1997 wird verfügt, dass Ihnen die Lenkberechtigung für die Zeit von 8 (acht) Monaten,

Paragraph 26, Absatz 1, zweiter Satz, Ziffer 2 FSG 1997 wird verfügt, dass Ihnen die Lenkberechtigung für die Zeit von 8 (acht) Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen wird. Sie haben

§ 29Absatz 3 FSG 1997 den am 05.10.1993 unter der Zahl ...

von der BPD Wien für die Klasse(n) B ausgestellten Führerschein unverzüglich im Verkehrsamt der Landespolizeidirektion Wien abzugeben.Sie haben

Paragraph 29, Absatz 3 FSG 1997 den am 05.10.1993 unter der Zahl ... von der BPD Wien für die Klasse(n) B ausgestellten Führerschein unverzüglich im Verkehrsamt der Landespolizeidirektion Wien abzugeben. 2.)

§ 24

Absatz 3, dritter Satz Führerscheingesetz 1997 wird angeordnet, dass Sie sich einem Verkehrscoaching zu unterziehen haben.2.)

Paragraph 24, Absatz 3, dritter Satz Führerscheingesetz 1997 wird angeordnet, dass Sie sich einem Verkehrscoaching zu unterziehen haben. Bei Nichterfüllung verlängert sich die Entziehung der Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung, sich einem Verkehrscoaching zu unterziehen. Einer eventuellen Berufung wird die aufschiebende Wirkung

§ 64

Absatz 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 aberkannt.“.Einer eventuellen Berufung wird die aufschiebende Wirkung

Paragraph 64, Absatz 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 aberkannt.“. Begründend wurde seitens der Behörde ausgeführt, dass der Rechtsmittelwerber am 26.5.2013 um 08.10 Uhr in Wien, L.-Straße, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-62 gelenkt und einen Verkehrsunfall mit Sach- und Personenschaden verursacht habe. Auf Grund seiner Verletzungen sei er in das Unfallkrankenhaus Meidling eingeliefert worden. Da bei ihm deutliche Zeichen einer Alkoholisierung festgestellt worden seien, sei ihm vom Amtsarzt der Landespolizeidirektion Wien Blut abgenommen worden. Die erforderliche Verkehrszuverlässigkeit liege nicht vor, habe die Blutprobe doch einen Wert von 0,95 Promille (zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalles) ergeben.

§ 26Abs.

1 FSG sei die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen, wenn beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 begangen worden sei. Wenn jedoch der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet habe, so habe die Entziehungszeit mindestens drei Monate zu betragen. Weiters sei

§ 24Abs.

3 dritter Satz FSG von der Behörde bei der erstmaligen Übertretung

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen anzuordnen.Begründend wurde seitens der Behörde ausgeführt, dass der Rechtsmittelwerber am 26.5.2013 um 08.10 Uhr in Wien, L.-Straße, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-62 gelenkt und einen Verkehrsunfall mit Sach- und Personenschaden verursacht habe. Auf Grund seiner Verletzungen sei er in das Unfallkrankenhaus Meidling eingeliefert worden. Da bei ihm deutliche Zeichen einer Alkoholisierung festgestellt worden seien, sei ihm vom Amtsarzt der Landespolizeidirektion Wien Blut abgenommen worden. Die erforderliche Verkehrszuverlässigkeit liege nicht vor, habe die Blutprobe doch einen Wert von 0,95 Promille (zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalles) ergeben.

Paragraph 26, Absatz eins, FSG sei die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen, wenn beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen worden sei. Wenn jedoch der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet habe, so habe die Entziehungszeit mindestens drei Monate zu betragen. Weiters sei

Paragraph 24, Absatz 3, dritter Satz FSG von der Behörde bei der erstmaligen Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen anzuordnen. In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Rechtsmittel führte der rechtsfreundlich vertretene Rechtsmittelwerber im Wesentlichen aus, dass sich das Rechtsmittel lediglich dagegen richte, dass seine Lenkberechtigung auf die Dauer von acht Monaten entzogen werde. Die Anordnung eines Verkehrscoachings werde nicht bekämpft. Nach dem Vorfall sei mit ihm um 8.30 Uhr ein Alkoholvortest durchgeführt worden, der einen Alkoholwert von 0,39 mg/l Atemluft ergeben habe, also 0,78 Promille (!). Die Messgenauigkeit der Vortestgeräte liege bei plus/minus 0,05 Promille. Da eine Atemluftuntersuchung in der Folge nicht möglich gewesen sei, sei von ihm gegen 10.00 Uhr eine Blutprobe genommen worden, deren Auswertung 0,77 Promille (!) ergeben habe. Durch eine Rückrechnung werden nun für 8.10 Uhr 0,95 Promille angenommen, was aber unter Bedachtnahme auf den Alkoholvortest nicht erklärlich sei. Es handle sich hier um einen Grenzfall, wobei nicht eindeutig festgestellt werden könne, wie hoch der Alkoholisierungsgrad nun tatsächlich gewesen sei. Er sei, was Alkohol anlange, zum ersten Mal auffällig geworden, und dies auch nicht exzessiv. Richtigerweise sei es zu einem Verkehrsunfall gekommen, wobei aber darauf zu verweisen sei, dass es sich bei dem Kraftfahrzeug um einen Sportwagen gehandelt habe, welcher schwierig zu fahren sei. Selbst im Verwaltungsstrafverfahren (wegen § 5 Abs. 1 StVO 1960 iVm § 99 Abs. 1b StVO 1960) sei in Anbetracht der Umstände nur die gesetzliche Mindeststrafe in der Höhe von 800,-- Euro verhängt worden. Es wäre daher jedenfalls eine geringere Entziehungsdauer auszusprechen gewesen.In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Rechtsmittel führte der rechtsfreundlich vertretene Rechtsmittelwerber im Wesentlichen aus, dass sich das Rechtsmittel lediglich dagegen richte, dass seine Lenkberechtigung auf die Dauer von acht Monaten entzogen werde. Die Anordnung eines Verkehrscoachings werde nicht bekämpft. Nach dem Vorfall sei mit ihm um 8.30 Uhr ein Alkoholvortest durchgeführt worden, der einen Alkoholwert von 0,39 mg/l Atemluft ergeben habe, also 0,78 Promille (!). Die Messgenauigkeit der Vortestgeräte liege bei plus/minus 0,05 Promille. Da eine Atemluftuntersuchung in der Folge nicht möglich gewesen sei, sei von ihm gegen 10.00 Uhr eine Blutprobe genommen worden, deren Auswertung 0,77 Promille (!) ergeben habe. Durch eine Rückrechnung werden nun für 8.10 Uhr 0,95 Promille angenommen, was aber unter Bedachtnahme auf den Alkoholvortest nicht erklärlich sei. Es handle sich hier um einen Grenzfall, wobei nicht eindeutig festgestellt werden könne, wie hoch der Alkoholisierungsgrad nun tatsächlich gewesen sei. Er sei, was Alkohol anlange, zum ersten Mal auffällig geworden, und dies auch nicht exzessiv. Richtigerweise sei es zu einem Verkehrsunfall gekommen, wobei aber darauf zu verweisen sei, dass es sich bei dem Kraftfahrzeug um einen Sportwagen gehandelt habe, welcher schwierig zu fahren sei. Selbst im Verwaltungsstrafverfahren (wegen Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960) sei in Anbetracht der Umstände nur die gesetzliche Mindeststrafe in der Höhe von 800,-- Euro verhängt worden. Es wäre daher jedenfalls eine geringere Entziehungsdauer auszusprechen gewesen. Dem Akteninhalt nach verursachte der (damals verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholtene) Rechtsmittelwerber (im Besitz einer Lenkberechtigung seit dem Jahr 1993) am 26.5.2013 um 08.10 Uhr in Wien, L.-Straße, einen Verkehrsunfall mit Sach- und Personenschaden, verlor er doch die Herrschaft über das Kraftfahrzeug (und wurde dieses durch den Vorfall fahrunfähig). Noch während der Erstversorgung wurde mit ihm ein Alkoholvortest durchgeführt, welcher einen Wert von 0,39 mg/l Atemluftalkoholgehalt ergab. Eine Atemluftuntersuchung konnte (verletzungsbedingt) nicht durchgeführt werden. Im Unfallkrankenhaus Meidling wurde ihm um 10.00 Uhr Blut abgenommen. Laut Gutachten der FTC-Forensisch-Toxologisches Labor BetriebsgmbH vom 17.6.2013 lag zum Zeitpunkt der Blutabnahme eine Blutalkoholkonzentration von 0,77 Promille (Mittelwert) vor. Der seitens der Amtsärztin durchgeführten Rückrechnung vom 16.10.2013 ist zu entnehmen, dass jeder Wert zwischen 0,95 Promille und 1,22 Promille Blutalkohol zum Zeitpunkt des Ereignisses möglich sei. In der Folge erließ die Behörde den angefochtenen Bescheid. Am 18.11.2013 wurde das den Vorfall vom 26.5.2013 betreffende Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig und wurde der Rechtsmittelwerber wegen § 5 Abs. 1 StVO 1960 iVm § 99 Abs. 1b StVO 1960 mit einer Geldstrafe in der Höhe von 800,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: zehn Tage) bestraft.Am 18.11.2013 wurde das den Vorfall vom 26.5.2013 betreffende Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig und wurde der Rechtsmittelwerber wegen Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 mit einer Geldstrafe in der Höhe von 800,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: zehn Tage) bestraft. Auf Grund dessen erließ die Behörde mit Bescheid vom 3.12.2013 eine Berufungsvorentscheidung und änderte den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass die Entziehungsdauer mit fünf Monaten festgesetzt wurde. In der Folge stellte der Rechtsmittelwerber rechtzeitig einen Vorlageantrag und beantragte eine Herabsetzung der Entziehungsdauer auf drei Monate. Die Anordnung eines Verkehrscoachings hingegen wurde nicht bekämpft. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Da der rechtsfreundlich vertretene Rechtsmittelwerber rechtzeitig einen Vorlageantrag stellte, ist die Berufungsvorentscheidung

§ 64aAbs.

3 AVG außer Kraft getreten und hat das Verwaltungsgericht Wien nunmehr über das Rechtsmittel vom 26.11.2013 zu entscheiden.Da der rechtsfreundlich vertretene Rechtsmittelwerber rechtzeitig einen Vorlageantrag stellte, ist die Berufungsvorentscheidung

Paragraph 64 a, Absatz 3, AVG außer Kraft getreten und hat das Verwaltungsgericht Wien nunmehr über das Rechtsmittel vom 26.11.2013 zu entscheiden.

§ 24Abs.

1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

§ 3Abs.

1 Z 2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,).

§ 7Abs.

1 Z 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

§ 7Abs.

3 Z 1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

§ 99Abs. 1 bis 1b St

VO 1960 begangen hat.

Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat.

§ 7Abs.

4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Paragraph 7, Absatz 4, FSG sind für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

§ 26Abs.

1 FSG ist, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 begangen wird, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch der Lenker bei Begehung dieser Übertretung auch einen Verkehrsunfall verschuldet hat, hat

§ 26Abs.

1 Z 2 FSG die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.

Paragraph 26, Absatz eins, FSG ist, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen wird, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch der Lenker bei Begehung dieser Übertretung auch einen Verkehrsunfall verschuldet hat, hat

Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, FSG die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen. Der Rechtsmittelwerber hat zugegebenermaßen am 26.5.2013 ein Kraftfahrzeug in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand gelenkt und hat hiebei einen Verkehrsunfall mit Sach- und Personenschaden verursacht, wurde doch sein Kraftfahrzeug beschädigt und er selbst am Körper verletzt. Deswegen wurde er (rechtskräftig) wegen § 5 Abs. 1 StVO 1960 iVm § 99 Abs. 1b StVO 1960 mit der diesbezüglichen gesetzlichen Mindeststrafe in der Höhe von 800,-- Euro bestraft. Eine solche Bestrafung (Strafrahmen: 800,-- Euro bis 3.700,-- Euro) erfolgt immer dann, wenn die Alkoholisierung zwar mindestens 0,8 Promille, jedoch weniger als 1,2 Promille beträgt. Auf die vom Rechtsmittelwerber angestellten rechnerischen Überlegungen (in Richtung weniger als 0,8 Promille) ist hier nicht näher einzugehen, ist die Bestrafung doch in Rechtskraft erwachsen und somit von der Verwirklichung des Tatbildes auszugehen.Der Rechtsmittelwerber hat zugegebenermaßen am 26.5.2013 ein Kraftfahrzeug in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand gelenkt und hat hiebei einen Verkehrsunfall mit Sach- und Personenschaden verursacht, wurde doch sein Kraftfahrzeug beschädigt und er selbst am Körper verletzt. Deswegen wurde er (rechtskräftig) wegen Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 mit der diesbezüglichen gesetzlichen Mindeststrafe in der Höhe von 800,-- Euro bestraft. Eine solche Bestrafung (Strafrahmen: 800,-- Euro bis 3.700,-- Euro) erfolgt immer dann, wenn die Alkoholisierung zwar mindestens 0,8 Promille, jedoch weniger als 1,2 Promille beträgt. Auf die vom Rechtsmittelwerber angestellten rechnerischen Überlegungen (in Richtung weniger als 0,8 Promille) ist hier nicht näher einzugehen, ist die Bestrafung doch in Rechtskraft erwachsen und somit von der Verwirklichung des Tatbildes auszugehen. Es liegt daher eine die Verkehrszuverlässigkeit ausschließende bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 FSG vor.Es liegt daher eine die Verkehrszuverlässigkeit ausschließende bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG vor. Da es sich hiebei um die erste aktenkundige Übertretung des Rechtsmittelwerbers nach § 99 Abs. 1b StVO 1960 handelt, würde die Entziehungsdauer

§ 26Abs.

1 FSG grundsätzlich einen Monat betragen. Da bei dem Vorfall aber auch ein Verkehrsunfall verschuldet wurde, beträgt die Entziehungsdauer jedoch mindestens drei Monate.Da es sich hiebei um die erste aktenkundige Übertretung des Rechtsmittelwerbers nach Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 handelt, würde die Entziehungsdauer

Paragraph 26, Absatz eins, FSG grundsätzlich einen Monat betragen. Da bei dem Vorfall aber auch ein Verkehrsunfall verschuldet wurde, beträgt die Entziehungsdauer jedoch mindestens drei Monate. Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass das Kraftfahrzeug des Rechtsmittelwerbers durch den Vorfall fahrunfähig (Sachschaden) und er selbst am Körper verletzt (Personenschaden) wurden. Dass das Kraftfahrzeug (ein Sportwagen) „schwierig zu fahren ist,“, hätte zu einer besonderen Achtsamkeit seinerseits führen müssen, jedenfalls aber nicht zu einem Lenken in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand. Nicht zu übersehen ist in diesem Zusammenhang auch seine Neigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen mit überhöhter Geschwindigkeit, wurden entsprechende Verwaltungsstrafverfahren (S 8295/Li/13 und S 59001/Li/13) doch erst knapp vor dem Vorfall rechtskräftig. Dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand als verwerflich und gefährlich zu beurteilen ist, bedarf keiner weiteren Erörterung. Nicht unberücksichtigt soll aber bleiben, dass es sich um die erste solche Übertretung handelt und der Rechtsmittelwerber seit dem Jahr 1993 im Besitz einer Lenkberechtigung ist. Es ist daher anzunehmen, dass er sich im Straßenverkehr als Lenker eines Kraftfahrzeuges (abgesehen von diesem Vorfall und den oben näher umschriebenen Geschwindigkeitsdelikten) grundsätzlich wohlverhält. Die Behörde hat in ihrer Berufungsvorentscheidung auch zutreffend angeführt, dass, was diesen Vorfall anlangt, lediglich die gesetzliche Mindeststrafe (in der Höhe von 800,-- Euro) verhängt wurde und erachtete eine Entziehungsdauer von fünf Monaten als ausreichend, um zu einer verlässlichen Prognose hinsichtlich der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit des Rechtsmittelwerbers zu gelangen. Das Verwaltungsgericht Wien schließt sich dieser Prognose an und hält auf Grund der obigen Ausführungen eine Entziehungsdauer von fünf Monaten als angemessen und ausreichend, um auf eine wesentliche Änderung der Sinnesart des Rechtsmittelwerbers schließen zu können. Lediglich auf Grund des Umstandes, dass bei dem Verkehrsunfall ein Sach- und Personenschaden entstanden ist, kann nicht mit der gesetzlichen Mindestdauer (von drei Monaten) das Auslangen gefunden werden (wobei es in diesem Zusammenhang irrelevant ist, dass nur das Kraftfahrzeug des Rechtsmittelwerbers beschädigt und nur der Rechtsmittelwerber selbst am Körper und nicht auch andere Personen verletzt wurden). Die Anordnung eines Verkehrscoachings wurde vom Rechtsmittelwerber nicht bekämpft, weswegen seitens des Verwaltungsgerichtes Wien auch nicht darüber abzusprechen ist. Sohin ist spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. eine solche Rechtsprechung fehlt bzw. die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. eine solche Rechtsprechung fehlt bzw. die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.131.049.20720.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.