RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum03.04.2014 GeschäftszahlVGW-141/002/20673/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Fegerl über die Beschwerde des Herrn Markus N. vom 10.12.2013 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Sozialzentrum Wilhelmstraße, vom 29.11.2013, Zahl MA 40 - Sozialzentrum Wilhelmstraße - SH/2013/865685-001, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 3.4.2014 (Datum der Verkündung des Erkenntnisses), zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe: 1.
- Mit Bescheid vom 29.11.2013 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden auch: BF) vom 25.9.2013 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, der BF habe bereits 2006, 2007 und 2008 unterschiedliche Lehrstellen begonnen. Seit September 2009 bis Juli 2013 sei er laufend beim AMS gemeldet gewesen und habe Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen. Am 1.8.2013 habe er ein Arbeitsverhältnis begonnen und dieses am 6.9.2013 wieder beendet, um mit einer neuen Lehre anzufangen. Der BF habe durch die Dauer seiner bisherigen Beschäftigungsverhältnisse Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erworben. Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips seien vor Inanspruchnahme von Leistungen (der Mindestsicherung) sämtliche sonstigen Ansprüche, deren Durchsetzung den BF in die Lage versetze, mit den dadurch erlangten Mitteln die Bedarfe zu decken geltend zu machen (§ 4 Abs. 1 Z 3 WMG). Aufgrund der bisherigen Beschäftigungsverhältnisse sei die Erwerbsbefähigung voll gegeben, weshalb jede darüber hinausgehende Ausbildung keine Voraussetzung für eine Erwerbsbefähigung darstelle. Der BF könne seine Arbeitskraft derzeit allein deshalb nicht voll einsetzen, weil er eine weiterführende Ausbildung absolviere, weshalb er die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Leistungen der Mindestsicherung nicht erfülle.1.
- Mit Bescheid vom 29.11.2013 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden auch: BF) vom 25.9.2013 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, der BF habe bereits 2006, 2007 und 2008 unterschiedliche Lehrstellen begonnen. Seit September 2009 bis Juli 2013 sei er laufend beim AMS gemeldet gewesen und habe Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen. Am 1.8.2013 habe er ein Arbeitsverhältnis begonnen und dieses am 6.9.2013 wieder beendet, um mit einer neuen Lehre anzufangen. Der BF habe durch die Dauer seiner bisherigen Beschäftigungsverhältnisse Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erworben. Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips seien vor Inanspruchnahme von Leistungen (der Mindestsicherung) sämtliche sonstigen Ansprüche, deren Durchsetzung den BF in die Lage versetze, mit den dadurch erlangten Mitteln die Bedarfe zu decken geltend zu machen (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, WMG). Aufgrund der bisherigen Beschäftigungsverhältnisse sei die Erwerbsbefähigung voll gegeben, weshalb jede darüber hinausgehende Ausbildung keine Voraussetzung für eine Erwerbsbefähigung darstelle. Der BF könne seine Arbeitskraft derzeit allein deshalb nicht voll einsetzen, weil er eine weiterführende Ausbildung absolviere, weshalb er die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Leistungen der Mindestsicherung nicht erfülle. Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Berufung (Beschwerde). Der BF bringt darin vor, es sei ihm mit der Lehrlingsentschädigung unmöglich, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Es könne nicht im Sinne des Staates sein, dass jemand, der den Weg einer Fachausbildung anstelle einer Hilfsarbeitertätigkeit einschlage, dafür finanziell bestraft werde. Er ersuche daher, sein Bestreben, eine Fachausbildung zu absolvieren, finanziell zu unterstützen, da ihm sonst nur der Weg eines Hilfsarbeiters bleibe oder der in die Arbeitslosigkeit. 1.
- Am 3.4.2014 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der BF gab als Partei einvernommen Folgendes an: „Ich habe bis zum
- Lebensjahr bzw. bis zum Ende der Schulpflicht eine kooperative Mittelschule besucht. Ich habe also die neunte Schulstufe abgeschlossen. Das war im Jahr
- Im Sommer 2006 habe ich ein Praktikum gemacht. Dann habe ich vier Monate bei der Firma „H.“ gearbeitet; die Firma kenne ich, weil mein Onkel dort arbeitet. Dort habe ich immer wieder für kurze Zeit gearbeitet und war jeweils Lagerhilfsarbeiter. Ich war dann jeweils kurz als Lehrling beschäftigt, u.a. auch beim BFI in einer Lehre als Maschinenfertigungstechniker. Ich habe das jeweils abgebrochen. Am längsten war ich von Juli 2008 bis September 2009 als Lehrling bei der P. GmbH beschäftigt, und zwar als Spengler- und Lackiererlehrling. Dort habe ich auch das erste Lehrjahr und die Berufsschule der ersten Klasse abgeschlossen. Im zweiten Lehrjahr habe ich wiederum abgebrochen, dann war ich zwischen Herbst 2009 und Juli 2013 im Arbeitslosengeld-, Krankengeld- und Notstandshilfebezug. Das war durch meine damalige Suchtgiftmittelabhängigkeit bedingt. Im August 2013 habe ich dann wieder kurz bei der Firma „H.“ gearbeitet. Seit 9.9.2013 habe ich eine neue Lehre als Elektrotechniker begonnen und ich bin nach wie vor dort und besuche auch die Berufsschule. Nachdem ich im Juni 2013 nach dem SMG zu einer 10-monatigen Freiheitsstrafe, davon drei Monate unbedingt, verurteilt wurde, habe ich einen Bewährungshelfer und musste zunächst auch eine Therapie besuchen, die ich erfolgreich absolviert habe. Aktuell wurde mir ein Strafaufschub bis 31.3.2015 gewährt. Es besteht die Möglichkeit, dass mir nach erfolgreichem Abschluss der Lehre auch die drei Monate unbedingte Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wird.“ Über Nachfrage der Vertreterin der belangten Behörde (BHV) legte der BF die Lohnzettel für September 2013 bis Februar 2014 vor, welche verlesen und in Kopie zum Akt genommen sowie der BHV übergeben wurden. Auch die letzte Schulnachricht von der Berufsschule legte der BF vor. Die BHV verwies auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und Subsidiarität der Mindestsicherung. 2.
- Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen. 2.
- Der schulische und berufliche Werdegang, wie er vom BF in seiner oben (unter 1.2.) zitierten Aussage unbedenklich (in Übereinstimmung mit den Sozialversicherungsdaten und zum Teil auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen) dargestellt wurde, wird – im Zusammenhalt mit dem Akteninhalt, insbesondere den damit übereinstimmenden Sozialversicherungsdaten des BF – als erwiesen festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt. 2.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010, in der geltenden Fassung lauten wie folgt:2.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38 aus 2010,, in der geltenden Fassung lauten wie folgt: § 1.Ziele und GrundsätzeParagraph eins,, Ziele und Grundsätze
(1)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung hat zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung erfolgt durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.
(3)Die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
(4)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung dient der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich.,
(1)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung hat zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.,
(2)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung erfolgt durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.,
(3)Die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.,
(4)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung dient der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich. Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung§ 3.Erfasste BedarfsbereicheLeistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, Paragraph 3,, Erfasste Bedarfsbereiche
(1)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung deckt den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.
(2)Der Lebensunterhalt umfasst den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt.
(3)Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.
(4)Der Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst den Aufwand, der bei Bezieherinnen und Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung durch die gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen der Wiener Gebietskrankenkasse abgedeckt ist.
(1)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung deckt den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.,
(2)Der Lebensunterhalt umfasst den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt.,
(3)Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.,
(4)Der Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst den Aufwand, der bei Bezieherinnen und Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung durch die gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen der Wiener Gebietskrankenkasse abgedeckt ist. § 4.Allgemeine AnspruchsvoraussetzungenParagraph 4,, Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, wer,
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, wer
- zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
- zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
- seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
- die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
- die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
- einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.
(2)Ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe besteht ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.
(3)Personen, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren, steht ein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zu.4. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.,
(2)Ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe besteht ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.,
(3)Personen, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren, steht ein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zu. § 6.Pflichten der Hilfe suchenden oder empfangenden PersonenParagraph 6,, Pflichten der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen Hilfe suchende oder empfangende Personen haben nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, Hilfe suchende oder empfangende Personen haben nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
- zur Abwendung und Beseitigung der Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen,
- an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen,
- eigene Mittel vorsorglich und zweckmäßig einzusetzen,
- Ansprüche, die der Deckung der Bedarfe nach diesem Gesetz dienen, nachhaltig zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist,
- zuerkannte Leistungen zweckentsprechend, das heißt zur Abdeckung der Bedarfe für die sie zuerkannt wurden, zu verwenden und
- ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von Leistungen zu erfüllen. § 14.Einsatz der ArbeitskraftMitwirkung an arbeitsintegrativen MaßnahmenParagraph 14,, Einsatz der Arbeitskraft, Mitwirkung an arbeitsintegrativen Maßnahmen
(1)Hilfe suchende oder empfangende Personen sind verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.
(2)Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft darf nicht verlangt werden von Personen, die,
(1)Hilfe suchende oder empfangende Personen sind verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.,
(2)Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft darf nicht verlangt werden von Personen, die
- das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben,
- erwerbsunfähig sind,
- Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen,
- pflegebedürftige Angehörige, welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen,
- Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a, 14b Bundesgesetz, mit dem arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen an das EG-Recht angepasst, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, und das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz und das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz geändert werden) leisten,
- Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (Paragraphen 14 a, 14 b, Bundesgesetz, mit dem arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen an das EG-Recht angepasst, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, und das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz und das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz geändert werden) leisten,
- in einer bereits vor Vollendung des
- Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, sofern sie noch keine abgeschlossene Erwerbsausbildung oder Schulausbildung auf Maturaniveau haben. § 15.Kürzung der LeistungenParagraph 15,, Kürzung der Leistungen
(1)Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen nicht entsprechend mitwirkt, ist der im Rahmen der Bemessung auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise bis zu 50 vH zu kürzen. Bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung, die Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen, ist eine weitergehende Kürzung bis zu 100 vH zulässig.
(2)Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Mittellosigkeit während oder innerhalb der letzten drei Jahre vor der Hilfeleistung selbst verursacht hat, weil sie Vermögen verschenkt oder ein Erbe nicht angetreten hat, ist im Rahmen der Bemessung der auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts um 25 vH zu kürzen, bis die Summe der Kürzungen den Wert des verschenkten oder nicht erlangten Vermögens unter Berücksichtigung des Vermögensfreibetrages erreicht hat. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Jahres vor dem Leistungen zur Mindestsicherung des Lebensunterhalts beantragt werden.,
(1)Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen nicht entsprechend mitwirkt, ist der im Rahmen der Bemessung auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise bis zu 50 vH zu kürzen. Bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung, die Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen, ist eine weitergehende Kürzung bis zu 100 vH zulässig.,
(2)Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Mittellosigkeit während oder innerhalb der letzten drei Jahre vor der Hilfeleistung selbst verursacht hat, weil sie Vermögen verschenkt oder ein Erbe nicht angetreten hat, ist im Rahmen der Bemessung der auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts um 25 vH zu kürzen, bis die Summe der Kürzungen den Wert des verschenkten oder nicht erlangten Vermögens unter Berücksichtigung des Vermögensfreibetrages erreicht hat. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Jahres vor dem Leistungen zur Mindestsicherung des Lebensunterhalts beantragt werden. 2.
- Die belangte Behörde begründet die Abweisung im angefochtenen Bescheid damit, dass der BF durch seine bisherigen Beschäftigungsverhältnisse Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erworben habe und seine Erwerbsbefähigung voll gegeben wäre. Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips seien vor Inanspruchnahme von Leistungen [der Mindestsicherung] sämtliche sonstigen Rechtsansprüche, deren Durchsetzung den BF in die Lage versetze, mit den dadurch erlangten Mitteln die Bedarfe zu decken, geltend zu machen (§ 4 Abs. 1 Z 3 WMG). Er könne seine Arbeitskraft derzeit allein deshalb nicht voll einsetzen, weil er eine weiterführende Ausbildung absolviere und erfülle daher nicht die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Leistungen der Mindestsicherung.2.
- Die belangte Behörde begründet die Abweisung im angefochtenen Bescheid damit, dass der BF durch seine bisherigen Beschäftigungsverhältnisse Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erworben habe und seine Erwerbsbefähigung voll gegeben wäre. Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips seien vor Inanspruchnahme von Leistungen [der Mindestsicherung] sämtliche sonstigen Rechtsansprüche, deren Durchsetzung den BF in die Lage versetze, mit den dadurch erlangten Mitteln die Bedarfe zu decken, geltend zu machen (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, WMG). Er könne seine Arbeitskraft derzeit allein deshalb nicht voll einsetzen, weil er eine weiterführende Ausbildung absolviere und erfülle daher nicht die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Leistungen der Mindestsicherung. In Bezug auf die damit angesprochene negative Anspruchsvoraussetzung des § 4 Abs. 3 WMG trifft es nach den obigen Feststellungen im vorliegenden Fall nicht zu, dass der BF eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau hat. Der BF hat lediglich einen Pflichtschulabschluss und keine abgeschlossene Berufsausbildung. Der BF war nach dem Pflichtschulabschluss von Sommer 2006 bis Sommer 2009 mehrfach als Praktikant und Hilfsarbeiter beschäftigt und hat verschiedene Lehren begonnen und wieder abgebrochen. Von September 2009 bis Juli 2013 war er im Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfe- oder Krankengeldbezug und wurde im Juni 2013 wegen unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften nach dem SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Am 9.9.2013 begann der BF eine neue Lehre als Elektrotechniker. Aufgrund dessen wurde dem BF ein Strafaufschub (hinsichtlich des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe [3 Monate]) bewilligt. Zuletzt [vor dem aktuellen Lehrverhältnis] war der BF von 1.8.2013 bis 6.9.2013 als Hilfsarbeiter im Lager bei der H. VertriebsgmbH beschäftigt.In Bezug auf die damit angesprochene negative Anspruchsvoraussetzung des Paragraph 4, Absatz 3, WMG trifft es nach den obigen Feststellungen im vorliegenden Fall nicht zu, dass der BF eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau hat. Der BF hat lediglich einen Pflichtschulabschluss und keine abgeschlossene Berufsausbildung. Der BF war nach dem Pflichtschulabschluss von Sommer 2006 bis Sommer 2009 mehrfach als Praktikant und Hilfsarbeiter beschäftigt und hat verschiedene Lehren begonnen und wieder abgebrochen. Von September 2009 bis Juli 2013 war er im Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfe- oder Krankengeldbezug und wurde im Juni 2013 wegen unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften nach dem SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Am 9.9.2013 begann der BF eine neue Lehre als Elektrotechniker. Aufgrund dessen wurde dem BF ein Strafaufschub (hinsichtlich des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe [3 Monate]) bewilligt. Zuletzt [vor dem aktuellen Lehrverhältnis] war der BF von 1.8.2013 bis 6.9.2013 als Hilfsarbeiter im Lager bei der H. VertriebsgmbH beschäftigt. Da der BF keine abgeschlossene Ausbildung hat, ist die am 9.9.2013 begonnene Lehrausbildung zum Elektrotechniker samt Besuch der Berufsschule nicht als weiterführende Ausbildung iSd § 4 Abs. 3 WMG anzusehen.Da der BF keine abgeschlossene Ausbildung hat, ist die am 9.9.2013 begonnene Lehrausbildung zum Elektrotechniker samt Besuch der Berufsschule nicht als weiterführende Ausbildung iSd Paragraph 4, Absatz 3, WMG anzusehen. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung (die dazu führen würden, dass kein Leistungsanspruch zustünde) liegen somit nicht vor, sodass sich die Beschwerde als begründet erweist. Im vorliegenden Fall ist das eingegangen Lehrverhältnis somit im Hinblick auf die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen nicht schädlich. Der Hinweis auf die Subsidiarität der Mindestsicherung ist in Konstellationen wie der vorliegenden verfehlt. Der voraussetzungsgemäß mit der Lehrausbildung verbundene Verlust eines – im Falle weiterer/neuerlicher Arbeitslosigkeit allenfalls bestehenden – Notstandshilfe- oder Arbeitslosengeldanspruches kann dem BF nicht zum Vorwurf gemacht werden. Wenngleich Ansprüche auf Leistungen Dritter nachhaltig zu verfolgen sind, so ist es nicht Ziel der Mindestsicherung, Hilfesuchende zur Ausschöpfung allfälliger Leistungsansprüche in der Arbeitslosigkeit zu halten. Gleiches gilt hinsichtlich der von der belangten Behörde ins Treffen geführten bisherigen bzw. letzten Beschäftigungszeiten als Hilfsarbeiter und der daraus von der belangten Behörde abgeleiteten vollen Erwerbsbefähigung. Das glaubwürdige Bestreben des BF, nunmehr eine Berufsausbildung zu absolvieren und abzuschließen, kann nicht mit dem Hinweis auf die Subsidiarität der Mindestsicherung dazu führen, dass der BF zur Erlangung eines Anspruches auf Mindestsicherung auf ungelernte Hilfstätigkeiten oder AMS-Leistungen verwiesen wird. Eine derartige Sichtweise liefe den vorrangigen Zielen der Mindestsicherung (vgl. § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 WMG) entgegen, würde die Berufs- und Erwerbschancen des BF mittel- und langfristig minimieren und kann daher gerade im Hinblick auf § 4 Abs 3 WMG nicht mit Erfolg vertreten werden.Die Voraussetzungen dieser Bestimmung (die dazu führen würden, dass kein Leistungsanspruch zustünde) liegen somit nicht vor, sodass sich die Beschwerde als begründet erweist. Im vorliegenden Fall ist das eingegangen Lehrverhältnis somit im Hinblick auf die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen nicht schädlich. Der Hinweis auf die Subsidiarität der Mindestsicherung ist in Konstellationen wie der vorliegenden verfehlt. Der voraussetzungsgemäß mit der Lehrausbildung verbundene Verlust eines – im Falle weiterer/neuerlicher Arbeitslosigkeit allenfalls bestehenden – Notstandshilfe- oder Arbeitslosengeldanspruches kann dem BF nicht zum Vorwurf gemacht werden. Wenngleich Ansprüche auf Leistungen Dritter nachhaltig zu verfolgen sind, so ist es nicht Ziel der Mindestsicherung, Hilfesuchende zur Ausschöpfung allfälliger Leistungsansprüche in der Arbeitslosigkeit zu halten. Gleiches gilt hinsichtlich der von der belangten Behörde ins Treffen geführten bisherigen bzw. letzten Beschäftigungszeiten als Hilfsarbeiter und der daraus von der belangten Behörde abgeleiteten vollen Erwerbsbefähigung. Das glaubwürdige Bestreben des BF, nunmehr eine Berufsausbildung zu absolvieren und abzuschließen, kann nicht mit dem Hinweis auf die Subsidiarität der Mindestsicherung dazu führen, dass der BF zur Erlangung eines Anspruches auf Mindestsicherung auf ungelernte Hilfstätigkeiten oder AMS-Leistungen verwiesen wird. Eine derartige Sichtweise liefe den vorrangigen Zielen der Mindestsicherung vergleiche Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz eins, WMG) entgegen, würde die Berufs- und Erwerbschancen des BF mittel- und langfristig minimieren und kann daher gerade im Hinblick auf Paragraph 4, Absatz 3, WMG nicht mit Erfolg vertreten werden. Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Abweisungsbescheid aufzuheben. 2.
- Der Vollständigkeit halber ist Folgendes anzumerken: Da die Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 2 Z 6 WMG beim BF nicht vorliegen, wäre im weiteren Verfahren allenfalls zu prüfen, ob der BF seiner Verpflichtung gemäß § 14 WMG (Einsatz der Arbeitskraft zur Bedarfsdeckung, Teilnahme an arbeitsintegrativen Maßnahmen) in ausreichendem Maße nachgekommen ist und ob und in welchem Ausmaß widrigenfalls die Rechtsfolgen des § 15 WMG (Kürzung der Leistungen) zum Tragen kommen könnten. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der BF im Rahmen seiner praktischen Lehrausbildung und des Besuchs der Berufsschule Tätigkeiten im Umfang einer Vollzeitbeschäftigung ausübt, also seine Arbeitskraft voll in Anspruch genommen wird. In diesem Zusammenhang ist auf die in § 1 Abs. 1 WMG verankerte Zielsetzung der bedarfsorientierten Mindestsicherung Bedacht zu nehmen, wonach die dauerhafte Eingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern ist. In diesem Sinne ist zu berücksichtigen, dass eine (abgeschlossene) Ausbildung als Elektrotechniker bessere Chancen für den BF auf eine dauerhafte Beschäftigung erwarten lässt und dass er nicht (durch Kürzung des Mindestsicherungsanspruches) gezwungen werden sollte, eine sinnvolle, seiner nachhaltigen Eingliederung in das Erwerbsleben förderliche Ausbildung abzubrechen.Da die Voraussetzungen gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 6, WMG beim BF nicht vorliegen, wäre im weiteren Verfahren allenfalls zu prüfen, ob der BF seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 14, WMG (Einsatz der Arbeitskraft zur Bedarfsdeckung, Teilnahme an arbeitsintegrativen Maßnahmen) in ausreichendem Maße nachgekommen ist und ob und in welchem Ausmaß widrigenfalls die Rechtsfolgen des Paragraph 15, WMG (Kürzung der Leistungen) zum Tragen kommen könnten. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der BF im Rahmen seiner praktischen Lehrausbildung und des Besuchs der Berufsschule Tätigkeiten im Umfang einer Vollzeitbeschäftigung ausübt, also seine Arbeitskraft voll in Anspruch genommen wird. In diesem Zusammenhang ist auf die in Paragraph eins, Absatz eins, WMG verankerte Zielsetzung der bedarfsorientierten Mindestsicherung Bedacht zu nehmen, wonach die dauerhafte Eingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern ist. In diesem Sinne ist zu berücksichtigen, dass eine (abgeschlossene) Ausbildung als Elektrotechniker bessere Chancen für den BF auf eine dauerhafte Beschäftigung erwarten lässt und dass er nicht (durch Kürzung des Mindestsicherungsanspruches) gezwungen werden sollte, eine sinnvolle, seiner nachhaltigen Eingliederung in das Erwerbsleben förderliche Ausbildung abzubrechen. Mit der Aufhebung des angefochtenen Abweisungsbescheides ist der Antrag des BF auf Mindestsicherung vom 25.9.2013 wieder offen und die belangte Behörde wird darüber neu zu entscheiden haben.
- Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die gegenständlich zu beurteilende Rechtsfrage ist bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt eindeutig aus dem Gesetz zu lösen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die gegenständlich zu beurteilende Rechtsfrage ist bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt eindeutig aus dem Gesetz zu lösen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.002.20673.2014