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{'item': 'VGW-151/069/10506/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum03.04.2014 GeschäftszahlVGW-151/069/10506/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Ka

Art. 8

EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.2) dies gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8

, EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt. Gemäß § 44b Abs. 1 NAG sind, liegt kein Fall des § 44a Abs. 1 vor, Anträge gemäß §§ 41a Abs. 9 oder § 43 Abs. 3 als unzulässig zurückzuweisen, wenn

  1. gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder
  2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder
  3. die Sicherheitsdirektion nach einer Befassung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG zulässig oder jeweils auf Grund des § 61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist, und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.Gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG sind, liegt kein Fall des Paragraph 44 a, Absatz eins, vor, Anträge gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder Paragraph 43, Absatz 3, als unzulässig zurückzuweisen, wenn
  4. gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder
  5. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder
  6. die Sicherheitsdirektion nach einer Befassung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG zulässig oder jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG bloß vorübergehend unzulässig ist, und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Im konkreten Fall liegt zur Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ somit aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 19.10.2009, Zl. C14 406.044-1/2009/3E ein Erteilungshindernis im Sinn des § 11 Abs. 1 Z. 1,2 oder 4 vor. Der Umstand, dass der Berufungswerber auch das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat und auch im Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, stellt jedoch keinen maßgeblich geänderten Sachverhalt dar.Im konkreten Fall liegt zur Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ somit aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 19.10.2009, Zl. C14 406.044-1/2009/3E ein Erteilungshindernis im Sinn des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,,2 oder 4 vor. Der Umstand, dass der Berufungswerber auch das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat und auch im Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, stellt jedoch keinen maßgeblich geänderten Sachverhalt dar. Der Antrag des Berufungswerber vom 3.4.2012 auf Erteilung der „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ wurde damit zu Recht nicht erteilt, weil dies nicht gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8

EMRK geboten war.Der Antrag des Berufungswerber vom 3.4.2012 auf Erteilung der „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ wurde damit zu Recht nicht erteilt, weil dies nicht gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK geboten war.

Gemäß § 11 Abs. 3 kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z. 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z. 1-6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8

der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl Nr. 2 110/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Art. 8

EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins -, 6, erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8

, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 2 110 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Artikel 8

, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1) Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatangehörigen rechtswidrig war; 2) das tatsächliche bestehen eines Familienlebens; 3) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4) der Grad der Integration; 5) die Bindung zum Heimatsstaat des Drittstaatsangehörigen; 6) die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereiche des Asyl-, Fremdenpolizei-, und Einwanderungsrechts; 8) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden in den Behörden der zurechenbaren überlangen Verzögerung begründet ist. Bei einer wie in der Berufung geforderten Interessensabwägung ist dem Beschwerdeführer zwar zu Gute zu halten, dass er zwar strafgerichtlich unbescholten ist (§ 11 Abs. 3 Z. 6), jedoch erst am 23.1.2009 illegal nach Österreich eingereist ist (Z. 1), in Österreich kein tatsächliches Bestehen eines Familienlebens existiert (Z. 2), sondern sich die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor in Indien aufhält, weshalb insbesondere auch noch eine starke Bindung zum Heimatsstaat des Drittstaatsangehörigen (Z. 5) besteht.Bei einer wie in der Berufung geforderten Interessensabwägung ist dem Beschwerdeführer zwar zu Gute zu halten, dass er zwar strafgerichtlich unbescholten ist (Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 6,), jedoch erst am 23.1.2009 illegal nach Österreich eingereist ist (Ziffer eins,), in Österreich kein tatsächliches Bestehen eines Familienlebens existiert (Ziffer 2,), sondern sich die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor in Indien aufhält, weshalb insbesondere auch noch eine starke Bindung zum Heimatsstaat des Drittstaatsangehörigen (Ziffer 5,) besteht. Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung mehrfach vorgebracht, dass er aufgrund seiner Mitgliedschaft in einem österreichischen Fußballverein gut integriert sei. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass eine Mitgliedschaft in einem Sportverein sowie das gemeinsame Anschauen von Fußballspielen mit Bekannten noch keinen starken Grad der Integration darstellen (Z. 4). Im Übrigen ist die Integration in den Fußballverein des Beschwerdeführers erst zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus aufgrund des rechtskräftig abgeschlossenen negativen Asylverfahrens bewusst war (Zi. 8). Keinesfalls ist die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Beschwerdeführers den Behörden zurechenbar noch ist es zu einer überlangen Verzögerung im Asylverfahren bzw. gegenständlichen Verfahren gekommen. Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung mehrfach vorgebracht, dass er aufgrund seiner Mitgliedschaft in einem österreichischen Fußballverein gut integriert sei. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass eine Mitgliedschaft in einem Sportverein sowie das gemeinsame Anschauen von Fußballspielen mit Bekannten noch keinen starken Grad der Integration darstellen (Ziffer 4,). Im Übrigen ist die Integration in den Fußballverein des Beschwerdeführers erst zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus aufgrund des rechtskräftig abgeschlossenen negativen Asylverfahrens bewusst war (Zi. 8). Keinesfalls ist die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Beschwerdeführers den Behörden zurechenbar noch ist es zu einer überlangen Verzögerung im Asylverfahren bzw. gegenständlichen Verfahren gekommen. Da die schutzwürdigen Interessen zur Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet gemäß § 11 Abs.3 NAG nur sehr schwach ausgeprägt sind, war daher spruchgemäß zu entscheiden.Da die schutzwürdigen Interessen zur Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG nur sehr schwach ausgeprägt sind, war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.069.10506.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.