G über den Beschuldigten eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 1 050,00 Euro Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als gewerberechtlicher Geschäftsführer der J. GmbH mit Sitz in Wien, berechtigt zur Ausübung des Gewerbes: „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, deren höchste zulässige Nutzlast 600 kg nicht überschreitet“ in Wien, römisch fünf.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Unternehmerin insofern nicht dafür gesorgt habe, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt werde, als der Lenker des LKW mit dem Kennzeichen W-28, Herr M., am 1.10.2012 in Wien 10., A 23 Höhe gesperrte Ausfahrt Simmering, Fahrtrichtung A 4, eine Palette Drucksachen für die Erste Bank befördert habe und somit gewerbsmäßige Güterbeförderung durchgeführt habe, weder eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde noch einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister vorweisen habe können. Wegen Verletzung des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, GütbefG verhängte die belangte Behörde
Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, GütbefG über den Beschuldigten eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 1 050,00 Euro (2 Tage und 15 Stunden) und schrieb ihm
G einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe vor. (2 Tage und 15 Stunden) und schrieb ihm
Paragraph 64, VStG einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe vor. Mit Schriftsatz vom 11.2.2014 führte der Beschwerdeführer aus: „Hiermit möchte ich Beschwerde gegen die Straferkenntnis vom 14.11.2013 einlegen! Bitte um Minderung der Strafhöhe. Hoffe auf positive Antwort und verbleibe mit freundlichen Grüßen Johann B.“
GVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten.
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten.
GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Der Beschwerdeführer hat es in der vorliegenden Beschwerde unterlassen, darzutun, aus welchen Gründen er das von der Behörde ergangene Straferkenntnis bekämpft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3 AVG hat die Behörde im Falle des Vorliegens von Mängeln in schriftlichen Anbringen deren Behebung von Amts wegen zu veranlassen. Dabei kann sie dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG hat die Behörde im Falle des Vorliegens von Mängeln in schriftlichen Anbringen deren Behebung von Amts wegen zu veranlassen. Dabei kann sie dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. In diesem Sinne wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13.3.2014
3 AVG aufgefordert, den angeführten Mangel der fehlenden Begründung in seinem Rechtsmittel innerhalb einer Frist von einer Woche zu beheben, widrigenfalls sein Rechtsmittel zurückzuweisen sein werde. In diesem Sinne wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13.3.2014
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert, den angeführten Mangel der fehlenden Begründung in seinem Rechtsmittel innerhalb einer Frist von einer Woche zu beheben, widrigenfalls sein Rechtsmittel zurückzuweisen sein werde. Das vorgenannte Schreiben
3 AVG wurde laut Zustellnachweis (RSb) am 19.3.2014 durch Hinterlegung zugestellt.Das vorgenannte Schreiben
Paragraph 13, Absatz 3, AVG wurde laut Zustellnachweis (RSb) am 19.3.2014 durch Hinterlegung zugestellt. Da der Beschwerdeführer dem an ihn gerichteten Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen ist, war die Beschwerde mangels der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, als unzulässig zurückzuweisen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.021.014.22533.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.