GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 170,-- Euro zu leisten, das sind 20% der verhängten Strafe.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 170,-- Euro zu leisten, das sind 20% der verhängten Strafe. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Das angefochtene Straferkenntnis ist gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer gerichtet und enthält folgenden Spruch: „Sie haben am 21.01.2013 um 10.10 Uhr in Wien 3., A 23 gesperrte Ausfahrt Simmering Richtung Norden (Anhaltung), Wien 11., 7. Haidequerstraße 5 (Überprüfung), als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen W-73... es unterlassen, obwohl dies zumutbar war, sich vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass das Fahrzeug (und seine Beladung) – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder –bewilligungen – den Vorschriften entspricht, da das Kfz von Ihnen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt wurde, obwohl 1.) Der linke Seitenspiegel durchgehend mehrfach gesprungen war, 2.) Die Befestigung des rechten Scheinwerfers gebrochen war, 3.) Die Scheinwerfer ungleich eingestellt waren, 4.) Die rechte und mittlere Bremsleuchte ohne Funktion war, 5.) Der rechte seitliche Fahrtrichtungsanzeiger ohne Funktion war, 6.) Der Kühlergrill fehlte und die vordere Stoßstange gebrochen und aus der Befestigung gerissen war, 7.) Sich die Batterie lose stehend im Motorraum befand und 8.) Die Anlassvorrichtung ohne Funktion war – der technische Fehler stellt eine Gefährdung der Verkehrssicherheit dar. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(
KFG 1967.
Paragraph 134, KFG 1967. 2.) € 40,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitstrafe von 20 Stunden
KFG 1967.
Paragraph 134, KFG 1967. 3.) € 40,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitstrafe von 20 Stunden
KFG 1967.
Paragraph 134, KFG 1967. 4.) € 40,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitstrafe von 20 Stunden
KFG 1967.
Paragraph 134, KFG 1967. 5.) € 20,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitstrafe von 10 Stunden
KFG 1967.
Paragraph 134, KFG 1967. 6.) € 80,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitstrafe von 40 Stunden
KFG 1967.
Paragraph 134, KFG 1967. 7.) € 40,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitstrafe von 20 Stunden
KFG 1967.
Paragraph 134, KFG 1967. 8.) € 150,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitstrafe von 75 Stunden
KFG 1967.“
Paragraph 134, KFG 1967.“ In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde führt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, dass er nicht Halter des gegenständlichen Fahrzeuges gewesen sei. Das gegenständliche Fahrzeug sei ein Unfallfahrzeug gewesen. Er habe das Fahrzeug zu einer Werkstatt bringen wollen, um allfällige Mängel am KFZ überprüfen und wenn erforderlich beheben zu lassen, als es zu der Anhaltung gekommen sei. Die von der MA 46 festgestellten Mängel seien alle für ihn vor Fahrtantritt nicht erkennbar gewesen. Die KFZ-Zulassung sei bis 10/2012 ausgestellt gewesen, daher sei auch im Zeitpunkt der Anhaltung das gegenständliche Fahrzeug zum Verkehr zugelassen gewesen.In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde führt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, dass er nicht Halter des gegenständlichen Fahrzeuges gewesen sei. Das gegenständliche Fahrzeug sei ein Unfallfahrzeug gewesen. Er habe das Fahrzeug zu einer Werkstatt bringen wollen, um allfällige Mängel am KFZ überprüfen und wenn erforderlich beheben zu lassen, als es zu der Anhaltung gekommen sei. Die von der MA 46 festgestellten Mängel seien alle für ihn vor Fahrtantritt nicht erkennbar gewesen. Die KFZ-Zulassung sei bis 10 aus 2012, ausgestellt gewesen, daher sei auch im Zeitpunkt der Anhaltung das gegenständliche Fahrzeug zum Verkehr zugelassen gewesen. Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren stützt sich auf eine Anzeige der Landespolizeidirektion Wien vom 21.1.2013, wonach Herr Josif T. am 21.1.2013 um 10.10 Uhr in Wien 3., A 23 gesperrte Ausfahrt Simmering Richtung Norden als Lenker des KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen W-73... angehalten und dieses Fahrzeug in der Folge in Wien 11.,
1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot
VO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.
Paragraph 102, Absatz eins, KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot
Paragraph 43, Absatz 2, Litera a, StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.
KFG müssen Kraftfahrzeuge mit geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln und erforderlichenfalls anderen Einrichtungen für die indirekte Sicht ausgerüstet sein, die so angebracht sind, dass der Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken kann, auch wenn dieses voll besetzt oder beladen ist.
Paragraph 23, KFG müssen Kraftfahrzeuge mit geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln und erforderlichenfalls anderen Einrichtungen für die indirekte Sicht ausgerüstet sein, die so angebracht sind, dass der Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken kann, auch wenn dieses voll besetzt oder beladen ist.
1 KFG müssen Kraftwagen vorne mit Scheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen paarweise weißes Fernlicht und weißes Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Abblendlicht darf nur mit einem Scheinwerferpaar ausgestrahlt werden können. Für Fern- und Abblendlicht sind getrennte Scheinwerfer zulässig. Bei Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h ist jedoch kein Fernlicht erforderlich. Die Scheinwerfer eines jeden Paares müssen in gleicher Höhe und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Das Fernlicht muss eine gerade, in der Richtung parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges verlaufende Straße bei Dunkelheit auf eine große Entfernung ausleuchten, das Abblendlicht muss, ohne andere Straßenbenützer zu blenden, oder mehr als unvermeidbar zu stören, die Fahrbahn vor dem Fahrzeug ausreichend beleuchten können. Der Lenker muss von seinem Platz aus erkennen können, dass die Scheinwerfer für Fernlicht eingeschaltet sind. Die Scheinwerfer dürfen nur gleichzeitig und mit der gleichen Wirkung abblendbar sein. Bei Kraftwagen der Klassen M und N müssen die Scheinwerfer für das Abblendlicht den Anbauvorschriften der Richtlinie 76/756/EWG entsprechen. Sollte dazu eine Leuchtweitenregulierung erforderlich sein, kann diese automatisch oder handbetätigt vom Lenkersitz aus sein. Scheinwerfer für Fern- und/oder Abblendlicht dürfen mit einer Funktion für Kurvenlicht zur besseren Ausleuchtung der Fahrbahn in Kurven ausgestattet sein.
Paragraph 14, Absatz eins, KFG müssen Kraftwagen vorne mit Scheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen paarweise weißes Fernlicht und weißes Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Abblendlicht darf nur mit einem Scheinwerferpaar ausgestrahlt werden können. Für Fern- und Abblendlicht sind getrennte Scheinwerfer zulässig. Bei Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h ist jedoch kein Fernlicht erforderlich. Die Scheinwerfer eines jeden Paares müssen in gleicher Höhe und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Das Fernlicht muss eine gerade, in der Richtung parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges verlaufende Straße bei Dunkelheit auf eine große Entfernung ausleuchten, das Abblendlicht muss, ohne andere Straßenbenützer zu blenden, oder mehr als unvermeidbar zu stören, die Fahrbahn vor dem Fahrzeug ausreichend beleuchten können. Der Lenker muss von seinem Platz aus erkennen können, dass die Scheinwerfer für Fernlicht eingeschaltet sind. Die Scheinwerfer dürfen nur gleichzeitig und mit der gleichen Wirkung abblendbar sein. Bei Kraftwagen der Klassen M und N müssen die Scheinwerfer für das Abblendlicht den Anbauvorschriften der Richtlinie 76/756/EWG entsprechen. Sollte dazu eine Leuchtweitenregulierung erforderlich sein, kann diese automatisch oder handbetätigt vom Lenkersitz aus sein. Scheinwerfer für Fern- und/oder Abblendlicht dürfen mit einer Funktion für Kurvenlicht zur besseren Ausleuchtung der Fahrbahn in Kurven ausgestattet sein.
18 Abs. 1 KFG müssen mehrspurige Fahrzeuge, abgesehen von den in § 15 geregelten Fahrzeugen und ausgenommen die Fälle des Abs. 2 hinten mit zwei, Fahrzeuge der Klasse M1 mit drei Bremsleuchten ausgestattet sein. Die Anbringung einer zusätzlichen mittleren hochgesetzten Bremsleuchte oder eines Paares zusätzlicher hochgesetzter Bremsleuchten ist zulässig, sofern nicht schon eine dritte, mittlere Bremsleuchte vorhanden ist. Bremsleuchten sind Leuchten, mit denen beim Betätigen der Betriebsbremsanlage (§ 6 Abs. 3), bei Anhängern der Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeuges, rotes Licht ausgestrahlt wird (Bremslicht). Dieses Licht muss sich vom Schlusslicht (§ 14 Abs. 4) durch größere Lichtstärke deutlich unterscheiden.
18 Absatz eins, KFG müssen mehrspurige Fahrzeuge, abgesehen von den in Paragraph 15, geregelten Fahrzeugen und ausgenommen die Fälle des Absatz 2, hinten mit zwei, Fahrzeuge der Klasse M1 mit drei Bremsleuchten ausgestattet sein. Die Anbringung einer zusätzlichen mittleren hochgesetzten Bremsleuchte oder eines Paares zusätzlicher hochgesetzter Bremsleuchten ist zulässig, sofern nicht schon eine dritte, mittlere Bremsleuchte vorhanden ist. Bremsleuchten sind Leuchten, mit denen beim Betätigen der Betriebsbremsanlage (Paragraph 6, Absatz 3,), bei Anhängern der Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeuges, rotes Licht ausgestrahlt wird (Bremslicht). Dieses Licht muss sich vom Schlusslicht (Paragraph 14, Absatz 4,) durch größere Lichtstärke deutlich unterscheiden.
19 Abs. 1 KFG müssen abgesehen von den in § 15 geregelten Fahrzeugen Kraftfahrzeuge mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein, deren Blinkleuchten (Abs. 2) symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und so angebracht sind, dass von vorne und von hinten jeweils mindestens zwei symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges liegende sichtbar sind; wenn jedoch zwingende Gründe vorliegen, können Blinkleuchten auch nicht symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein; bei Kraftfahrzeugen der Klassen M und N müssen zusätzlich seitliche Fahrtrichtungsanzeiger vorhanden sein. Die auf einer Seite des Fahrzeuges angebrachten Blinkleuchten müssen durch dieselbe Betätigungsvorrichtung ein- und ausschaltbar sein. Sie dürfen nur ein- und ausschaltbar sein, wenn die Blinkleuchten der anderen Seite ausgeschaltet sind. Der Lenker muss von seinem Platz aus erkennen können, dass die Blinkleuchten des von ihm gelenkten Fahrzeuges und eines mit diesem gezogenen Anhängers (Abs. 3) wirksam sind.
19 Absatz eins, KFG müssen abgesehen von den in Paragraph 15, geregelten Fahrzeugen Kraftfahrzeuge mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein, deren Blinkleuchten (Absatz 2,) symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und so angebracht sind, dass von vorne und von hinten jeweils mindestens zwei symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges liegende sichtbar sind; wenn jedoch zwingende Gründe vorliegen, können Blinkleuchten auch nicht symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein; bei Kraftfahrzeugen der Klassen M und N müssen zusätzlich seitliche Fahrtrichtungsanzeiger vorhanden sein. Die auf einer Seite des Fahrzeuges angebrachten Blinkleuchten müssen durch dieselbe Betätigungsvorrichtung ein- und ausschaltbar sein. Sie dürfen nur ein- und ausschaltbar sein, wenn die Blinkleuchten der anderen Seite ausgeschaltet sind. Der Lenker muss von seinem Platz aus erkennen können, dass die Blinkleuchten des von ihm gelenkten Fahrzeuges und eines mit diesem gezogenen Anhängers (Absatz 3,) wirksam sind.
1 KFG müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger verkehrs- und betriebssicher gebaut und ausgerüstet sein. Die Sicht vom Lenkerplatz aus muss für das sichere Lenken des Fahrzeuges ausreichen. Die Vorrichtungen zum Betrieb eines Kraftfahrzeuges müssen so angeordnet sein, dass sie der Lenker auch bei bestimmungsgemäßer Verwendung eines geeigneten Sicherheitsgurtes, ohne das Augenmerk von der Fahrbahn abzuwenden, leicht und ohne Gefahr einer Verwechslung betätigen und das Fahrzeug sicher lenken kann. Die Wirksamkeit und Brauchbarkeit der für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung dieser Fahrzeuge maßgebenden Teile muss bei sachgemäßer Wartung und Handhabung gegeben und zu erwarten sein; diese Teile müssen so ausgebildet und angeordnet sein, dass ihr ordnungsgemäßer Zustand leicht überwacht werden kann und ein entsprechender Austausch möglich ist.
Paragraph 4, Absatz eins, KFG müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger verkehrs- und betriebssicher gebaut und ausgerüstet sein. Die Sicht vom Lenkerplatz aus muss für das sichere Lenken des Fahrzeuges ausreichen. Die Vorrichtungen zum Betrieb eines Kraftfahrzeuges müssen so angeordnet sein, dass sie der Lenker auch bei bestimmungsgemäßer Verwendung eines geeigneten Sicherheitsgurtes, ohne das Augenmerk von der Fahrbahn abzuwenden, leicht und ohne Gefahr einer Verwechslung betätigen und das Fahrzeug sicher lenken kann. Die Wirksamkeit und Brauchbarkeit der für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung dieser Fahrzeuge maßgebenden Teile muss bei sachgemäßer Wartung und Handhabung gegeben und zu erwarten sein; diese Teile müssen so ausgebildet und angeordnet sein, dass ihr ordnungsgemäßer Zustand leicht überwacht werden kann und ein entsprechender Austausch möglich ist.
1 KFG müssen Kraftwagen mit Verbrennungsmotoren mit einer durch Maschinenkraft zu betätigenden Vorrichtung zum Anlassen versehen sein.
Paragraph 9, Absatz eins, KFG müssen Kraftwagen mit Verbrennungsmotoren mit einer durch Maschinenkraft zu betätigenden Vorrichtung zum Anlassen versehen sein. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:, Der Beschwerdeführer hat am 21.1.2013 um 10.10 Uhr in Wien 3., A 23 gesperrte Ausfahrt Simmering Richtung Norden das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-73... gelenkt. Dabei hat er es unterlassen, sich vor Antritt der Fahrt auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr davon zu überzeugen, dass das Fahrzeug den Vorschriften entspricht. Bei dem gegenständlichen Fahrzeug war der linke Seitenspiegel durchgehend mehrfach gesprungen, die Befestigung des rechten Scheinwerfers war gebrochen, die Scheinwerfer waren ungleich eingestellt, die rechte und mittlere Bremsleuchte waren ohne Funktion, der rechte seitliche Fahrtrichtungsanzeiger war ohne Funktion, der Kühlergrill fehlte und die vordere Stoßstange war gebrochen und aus der Befestigung gerissen. Des Weiteren befand sich die Batterie lose stehend im Motorraum und letztlich war die Anlassvorrichtung ohne Funktion. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer das gegenständliche Fahrzeug zur angegebenen Tatzeit an der angegebenen Tatörtlichkeit gelenkt hat und dass das gegenständliche Fahrzeug die festgestellten Mängel aufgewiesen hat. Bestritten wird jedoch, dass dem Beschwerdeführer die gegenständlichen Mängel des Fahrzeuges vor Fahrtantritt leicht erkennbar waren. Der Zeuge Ing. Z., der das gegenständliche Fahrzeug überprüft hat, hat bei seiner Einvernahme im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien ausführlich dargelegt, welche Mängel im Einzelnen vorgelegen sind und auch dargelegt, in welcher Form sie auch ohne technische Hilfsmittel erkennbar waren. Vor allem die Funktionstüchtigkeit der Beleuchtung, der Fahrtrichtungsanzeiger, der Seitenspiegel, der fehlende Kühlergrill und auch die gebrochene Stoßstange sind von außen leicht erkennbare Mängel. Da der Beschwerdeführer für das Anstarten, wie er selbst dargelegt hat, Starterhilfe benötigt hat, hat er damit auch erkennen müssen, dass die Anlassvorrichtung offenkundig nicht funktionstüchtig war. Da er für die Starthilfe auch zur Batterie des Fahrzeuges musste, hätte er auch erkennen müssen, dass diese nicht befestigt war, sondern sich lose im Motorraum befunden hat. Außerdem hat er etwa auch ausgeführt, dass die Wirkung der Betriebsbremse mangelhaft gewesen sei, er diesen Mangel aber nicht angezeigt hat, weil er ohne technische Hilfsmittel nicht feststellbar gewesen wäre. Der als Zeuge einvernommene Meldungsleger hat in seiner Einvernahme einen sehr genauen und gewissenhaften Eindruck hinterlassen. Seitens des Verwaltungsgerichtes Wien bestand auf Grund der ausführlichen und intensiven Befragung des Zeugen unter Wahrheitspflicht und unter der Strafdrohung des § 289 StGB keinerlei Veranlassung, seinen Ausführungen keinen Glauben zu schenken. Der als Zeuge einvernommene Meldungsleger hat in seiner Einvernahme einen sehr genauen und gewissenhaften Eindruck hinterlassen. Seitens des Verwaltungsgerichtes Wien bestand auf Grund der ausführlichen und intensiven Befragung des Zeugen unter Wahrheitspflicht und unter der Strafdrohung des Paragraph 289, StGB keinerlei Veranlassung, seinen Ausführungen keinen Glauben zu schenken. Der Beschwerdeführer ist zu der anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht unentschuldigt nicht erschienen und hat damit der erkennenden Behörde die Möglichkeit genommen, sich im unmittelbaren persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit seiner Rechtfertigung zu überzeugen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt auch die Unterlassung der einen Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren treffenden Mitwirkungspflicht der freien Beweiswürdigung der Behörde. Nach den ausführlichen Darlegungen des Zeugen bestehen keine Zweifel, dass die von der Verwaltungsstrafbehörde im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses beschriebenen Verwaltungsübertretungen somit objektiv verwirklicht wurden. Zum Verschulden: Bei diesen Verwaltungsübertretungen handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt, noch über das Verschulden etwas bestimmt wird. Bei solchen Delikten obliegt es
G dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung entsprechender Beweisanträge. Da der Beschwerdeführer zu dem Verschulden keine Angaben gemacht hat, ist zumindest von fahrlässigen Verhalten auszugehen. Es sind daher auch die subjektiven Tatseiten der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen jedenfalls als erwiesen anzusehen.Bei diesen Verwaltungsübertretungen handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt, noch über das Verschulden etwas bestimmt wird. Bei solchen Delikten obliegt es
Paragraph 5, Absatz eins, VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung entsprechender Beweisanträge. , , Da der Beschwerdeführer zu dem Verschulden keine Angaben gemacht hat, ist zumindest von fahrlässigen Verhalten auszugehen. Es sind daher auch die subjektiven Tatseiten der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen jedenfalls als erwiesen anzusehen. Zur Strafbemessung:
G richtet sich Strafsatz und Strafart nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Gesetz nicht anders bestimmt ist.
Paragraph 10, VStG richtet sich Strafsatz und Strafart nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Gesetz nicht anders bestimmt ist.
1 KFG 1967 in der hier anzuwendenden Fassung BGBl I Nr. 117/2005 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz zuwider handelt.
Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 in der hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2005, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz zuwider handelt.
G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen schädigten in erheblichem Ausmaß das gesetzlich geschützte Interesse an der Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs. Dazu gehört insbesondere auch, dass Kraftfahrzeuge entsprechend ausgestattet sind. Der objektive Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen war daher als erheblich zu erachten. Dass die Einhaltung der gegenständlichen übertretenen Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen, noch war dies aufgrund der Tatumstände anzunehmen. Es kann daher das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig angesehen werden. Der Beschwerdeführer hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Angaben gemacht, es war daher von zumindest durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen. Sorgepflichten konnten mangels Angaben nicht berücksichtigt werden. Bei der Strafbemessung waren keine mildernden sowie erschwerenden Umstände zu berücksichtigen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungskriterien und die oben zitierte gesetzliche Strafdrohung sind jeweils im untersten Bereich des Strafrahmens verhängten Strafen durchaus tat- und schuldangemessen. Zudem war auch zu bedenken, dass die Strafen nicht nur in spezialpräventiver Hinsicht dazu geeignet sein sollen, den Beschwerdeführer von einer Tatwiederholung abzuhalten, sondern war auch auf generalpräventive Aspekte Bedacht zu nehmen. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 1 und 2 VStG sowie auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG sowie auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.031.057.21008.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.