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{'item': 'VGW-031/057/21008/2014'}

Obsah (13)§ 50§ 52§ 25a§ 134§ 102§ 43§ 23§ 14§ 4§ 9§ 5§ 10§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum04.04.2014 GeschäftszahlVGW-031/057/21008/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. D

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 170,-- Euro zu leisten, das sind 20% der verhängten Strafe.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 170,-- Euro zu leisten, das sind 20% der verhängten Strafe. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Das angefochtene Straferkenntnis ist gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer gerichtet und enthält folgenden Spruch: „Sie haben am 21.01.2013 um 10.10 Uhr in Wien 3., A 23 gesperrte Ausfahrt Simmering Richtung Norden (Anhaltung), Wien 11., 7. Haidequerstraße 5 (Überprüfung), als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen W-73... es unterlassen, obwohl dies zumutbar war, sich vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass das Fahrzeug (und seine Beladung) – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder –bewilligungen – den Vorschriften entspricht, da das Kfz von Ihnen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt wurde, obwohl 1.) Der linke Seitenspiegel durchgehend mehrfach gesprungen war, 2.) Die Befestigung des rechten Scheinwerfers gebrochen war, 3.) Die Scheinwerfer ungleich eingestellt waren, 4.) Die rechte und mittlere Bremsleuchte ohne Funktion war, 5.) Der rechte seitliche Fahrtrichtungsanzeiger ohne Funktion war, 6.) Der Kühlergrill fehlte und die vordere Stoßstange gebrochen und aus der Befestigung gerissen war, 7.) Sich die Batterie lose stehend im Motorraum befand und 8.) Die Anlassvorrichtung ohne Funktion war – der technische Fehler stellt eine Gefährdung der Verkehrssicherheit dar. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(

  1. en)verletzt: 1.) § 102/1 KFG i.V.m. § 23 KFG 1967 i.V.m. § 18a/2 KDV1.) Paragraph 102 /, eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 23, KFG 1967 in Verbindung mit Paragraph 18 a, /, 2, KDV 2.) § 102/1 KFG i.V.m. § 14/1 KFG 19672.) Paragraph 102 /, eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 14 /, eins, KFG 1967 3.) § 102/1 KFG i.V.m. § 14/1 KFG 19673.) Paragraph 102 /, eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 14 /, eins, KFG 1967 4.) § 102/1 KFG i.V.m. § 18/1 KFG 19674.) Paragraph 102 /, eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 18 /, eins, KFG 1967 5.) § 102/1 KFG i.V.m. § 19/1 KFG 19675.) Paragraph 102 /, eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 19 /, eins, KFG 1967 6.) § 102/1 KFG i.V.m. § 4/1 KFG 19676.) Paragraph 102 /, eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 4 /, eins, KFG 1967 7.) § 102/1 KFG i.V.m. § 4/1 KFG 19677.) Paragraph 102 /, eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 4 /, eins, KFG 1967 8.) § 102/1 erste Satz KFG i.V.m. § 9/1 KFG 19678.) Paragraph 102 /, eins, erste Satz KFG in Verbindung mit Paragraph 9 /, eins, KFG 1967 Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
  2. en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
  3. n)verhängt: Geldstrafe von 1.) € 50,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitstrafe von 25 Stunden

§ 134

KFG 1967.

Paragraph 134, KFG 1967. 2.) € 40,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitstrafe von 20 Stunden

§ 134

KFG 1967.

Paragraph 134, KFG 1967. 3.) € 40,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitstrafe von 20 Stunden

§ 134

KFG 1967.

Paragraph 134, KFG 1967. 4.) € 40,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitstrafe von 20 Stunden

§ 134

KFG 1967.

Paragraph 134, KFG 1967. 5.) € 20,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitstrafe von 10 Stunden

§ 134

KFG 1967.

Paragraph 134, KFG 1967. 6.) € 80,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitstrafe von 40 Stunden

§ 134

KFG 1967.

Paragraph 134, KFG 1967. 7.) € 40,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitstrafe von 20 Stunden

§ 134

KFG 1967.

Paragraph 134, KFG 1967. 8.) € 150,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitstrafe von 75 Stunden

§ 134

KFG 1967.“

Paragraph 134, KFG 1967.“ In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde führt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, dass er nicht Halter des gegenständlichen Fahrzeuges gewesen sei. Das gegenständliche Fahrzeug sei ein Unfallfahrzeug gewesen. Er habe das Fahrzeug zu einer Werkstatt bringen wollen, um allfällige Mängel am KFZ überprüfen und wenn erforderlich beheben zu lassen, als es zu der Anhaltung gekommen sei. Die von der MA 46 festgestellten Mängel seien alle für ihn vor Fahrtantritt nicht erkennbar gewesen. Die KFZ-Zulassung sei bis 10/2012 ausgestellt gewesen, daher sei auch im Zeitpunkt der Anhaltung das gegenständliche Fahrzeug zum Verkehr zugelassen gewesen.In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde führt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, dass er nicht Halter des gegenständlichen Fahrzeuges gewesen sei. Das gegenständliche Fahrzeug sei ein Unfallfahrzeug gewesen. Er habe das Fahrzeug zu einer Werkstatt bringen wollen, um allfällige Mängel am KFZ überprüfen und wenn erforderlich beheben zu lassen, als es zu der Anhaltung gekommen sei. Die von der MA 46 festgestellten Mängel seien alle für ihn vor Fahrtantritt nicht erkennbar gewesen. Die KFZ-Zulassung sei bis 10 aus 2012, ausgestellt gewesen, daher sei auch im Zeitpunkt der Anhaltung das gegenständliche Fahrzeug zum Verkehr zugelassen gewesen. Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren stützt sich auf eine Anzeige der Landespolizeidirektion Wien vom 21.1.2013, wonach Herr Josif T. am 21.1.2013 um 10.10 Uhr in Wien 3., A 23 gesperrte Ausfahrt Simmering Richtung Norden als Lenker des KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen W-73... angehalten und dieses Fahrzeug in der Folge in Wien 11.,

  1. Haidequerstraße 5 überprüft worden ist. Dabei wurden nach dem Gutachten der MA 46 – Landesfahrzeugprüfstelle folgende Mängel festgestellt: „1.1.11 Bremsleitungen leichter Mangel 1.1.12 Bremsschläuche leichter Mangel 1.1.14 Bremstrommeln, Bremsscheiben leichter Mangel 1.1.17 Bremskraftregler leichter Mangel 1.2.1 Betriebsbremse – Wirkung Gefahr in Verzug! Bemerkung: Bremskraftdifferenz der Betriebsbremse an der
  2. Achse von 54% 3.3 Rückblickspiegel (Innen- oder Außenspiegel) schwerer Mangel erkennbar Bemerkung: 1.) linker Seitenspiegel mehrfach durchgehend gesprungen 2.) Gehäuse des linken Seitenspiegels fehltBemerkung: 1.) linker Seitenspiegel mehrfach durchgehend gesprungen, 2.) Gehäuse des linken Seitenspiegels fehlt 4.1.1 Fern-/Abblendlicht – Zustand und Funktion schwerer Mangel erkennbar Bemerkung: Befestigung des rechten Scheinwerfers gebrochen-- mangelhaft befestigt 4.1.2 Fern-/Abblendlicht – Einstellung schwerer Mangel erkennbar Bemerkung: Scheinwerfer ungleich eingestellt 4.3.1 Bremsleuchten – Zustand und Funktion schwerer Mangel erkennbar Bemerkung: rechte und mittlere Bremsleuchte ohne Funktion 4.4.1 Fahrtrichtungsanzeiger – Zustand und Funktion schwerer Mangel erkennbar Bemerkung: rechter seitlicher Fahrtrichtungsanzeiger ohne Funktion 4.7 Beleuchtung für das hintere Kennzeichen leichter Mangel 5.2.1 Räder (Felgen) schwerer Mangel Bemerkung: nicht serienmäßige LM-Felgen, Kennz.: KBA45…, Dimension 15 Zoll, kein Genehmigungsnachweis vorgelegt 6.2.1 Führerhaus/Karosserie – Allgemeiner Zustand schwerer Mangel erkennbar Bemerkung: 1.) Kühlergrill fehlt 2.) Vordere Stoßstange gebrochen und aus Befestigung gerissen, lediglich mit Schnur befestigt, wackeltBemerkung: 1.) Kühlergrill fehlt 2.) Vordere Stoßstange , gebrochen und aus Befestigung gerissen, lediglich mit , Schnur befestigt, wackelt 7.11 Befestigung der Batterie schwerer Mangel erkennbar Bemerkung: Batterie lose im Motorraum stehend 7.17 Anlassvorrichtung Gefahr in Verzug! erkennbar Bemerkung: Anlassvorrichtung ohne Funktion“ Mit Strafverfügung vom 6.3.2013 wurden dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretungen erstmals vorgeworfen. Dagegen erhob der nunmehrige Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.3.2013 Einspruch. In Beantwortung der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 4.4.2013 brachte der Beschwerdeführer in einem Schreiben, eingelangt bei der LPD Wien am 15.4.2013, im Wesentlichen vor, dass er nicht der Halter des gegenständlichen Fahrzeuges gewesen sei. Er habe das Fahrzeug erstmals am 21.1.2013 bekommen und habe eine Probefahrt vornehmen wollen, um die motorische Tüchtigkeit festzustellen. Er habe vor Fahrtantritt keine Mängel am Fahrzeug festgestellt. Der linke Seitenspiegel hätte bei der KFZ-Werkstätte am selben Tag erneuert werden sollen. Er sei gerade am Weg dorthin gewesen. Er habe bei Fahrtantritt nicht feststellen können, ob bzw. dass die Befestigung des rechten Scheinwerfers gebrochen gewesen sei. Auch die Überprüfung der Funktionstüchtigkeit der Bremsleuchten und des rechten Fahrtrichtungsanzeigers sei für ihn vor Fahrtantritt nicht feststellbar gewesen bzw. habe er keine Veranlassung gesehen diese zu überprüfen. Die Überprüfung der Einstellung der Scheinwerfer sei für ihn vor Fahrtantritt nicht zumutbar gewesen. Er habe vor Fahrtantritt gesehen, dass der Kühlergrill fehle, er habe es aber nicht als seine Aufgabe angesehen vor Fahrtantritt einen solchen anzubringen. Die Batterie sei vorschriftsmäßig im Fahrzeug angebracht gewesen. Bei der Wegfahrt sei die Batterie leer gewesen, weshalb der Motor mit einer Startervorrichtung in Betrieb genommen worden sei. Auch bei der Überprüfung sei zum Starten des Motors Starterhilfe gegeben worden. Die Vorwürfe seien unrichtig, er sei als erstmaliger Lenker dafür nicht verantwortlich. In der Folge wurde am 10.7.203 Herr B., der Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeuges, zeugenschaftlich einvernommen. Dieser gab Folgendes zu Protokoll: „Ich werde mit dem Grund meiner Einvernahme vertraut gemacht und gebe dazu an: Ich persönlich habe dem Hr. T. Iosif das Fahrzeug nicht ausgefolgt, da ich nicht zu Hause war. Den Schlüssel für das Fahrzeug hat meine Schwägerin B. G. Angela dem Hr. T. ausgefolgt. Er holte das Fahrzeug für jemand anderen ab. Der Verkauf des Fahrzeuges an diese dritte Person war bereits vereinbart, nur der Vertrag war noch nicht schriftlich gemacht worden. Hr. T. und der Käufer wussten aber schon vor dem Kauf, dass das Fahrzeug diverse Schäden aufweist.“ Des Weiteren wurde eine Stellungnahme von dem überprüfenden Sachverständigen der MA 46 - Landesfahrzeugprüfstelle, Herrn Ing. Z., eingeholt. Darin wurde Folgendes ausgeführt: „In seiner Stellungnahme gibt Hr. T. an, dass der rechte Seitenspiegel schon vor Fahrtantritt beschädigt war. Die Beschädigung war als schwerer Mangel einzustufen. Dass der linke Scheinwerfer nicht ordnungsgemäß befestigt war, hätte bei einer Kontrolle vor Fahrtantritt festgestellt werden müssen. Vor allem deshalb, weil das Fahrzeug im vorderen Bereich einen erheblichen Schaden aufwies (sie beiliegende Lichtbilder). Im Zuge der lt. § 102 Abs 1 KFG 1967 vorgeschriebenen Rundgangkontrolle, ist es dem Fahrzeuglenker zumutbar und auch möglich, sowohl die Lichteinstellung, als auch die Funktion der Bremsleuchten und die der Fahrtrichtungsanzeiger zu überprüfen.Im Zuge der lt. Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967 vorgeschriebenen Rundgangkontrolle, ist es dem Fahrzeuglenker zumutbar und auch möglich, sowohl die Lichteinstellung, als auch die Funktion der Bremsleuchten und die der Fahrtrichtungsanzeiger zu überprüfen. Das Fehlen des Kühlergrills stellt z.B. aufgrund der höheren Verletzungsgefahr bei Unfällen mit Fußgängern einen schweren Mangel dar. Hr. T. gibt in seiner Stellungnahme selbst an, dass der Kühlergrill schon vor der Inbetriebnahme des Fahrzeuges gefehlt hat. Im Falle der Batterie wurde nicht der Anbringungsort beanstandet. Es wurde beanstandet, dass die Batterie lose (unbefestigt) im Motorraum stand. Dies kann bei extremen Fahrmanövern (starkes Abbremsen, oder extreme Kurven), oder bei einem Unfall zum kippen der Batterie und somit zu einem Kurzschluss führen. Hr. T. gibt in seiner Stellungnahme an, dass das Fahrzeug bereits bei der Inbetriebnahme Starthilfe benötigte. Auch bei der Überprüfung wurde festgestellt, dass die Anlassvorrichtung nicht funktionierte. Um den Motor wieder anzustarten musste auch während der Teiluntersuchung gem. 58 KFG 1967 ein Starthilfegerät verwendet werden. Eine funktionslose Anlassvorrichtung stellt lt. Anlage 2a zur PBStV einen Mangel dar, der mit Gefahr in Verzug zu bewerten ist, weil das Fahrzeug im Falle eines absterbenden Motors nicht mehr gestartet werden kann. Trotzdem Hr. T. wusste, dass die Anlassvorrichtung funktionslos war, nahm er das Fahrzeug in Betrieb. Sämtliche festgestellte Mängel hätten im Zuge einer Rundgangkontrolle ohne zur Hilfenahme von technischen Einrichtungen bemerkt werden können. Deshalb hätte Hr. T. mit diesem Fahrzeug nicht am Verkehr teilnehmen dürfen.“ Dieser Stellungnahme wurden 4 Fotos des gegenständlichen Fahrzeuges beigeschlossen. Mit Schreiben vom 30.8.2013 wurden dem nunmehrigen Beschwerdeführer die eingeholten Beweise vorgehalten. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. In der Folge erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis. Am 27.3.2014 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Zeuge Ing. Z. teilgenommen hat. Der Beschwerdeführer ist unentschuldigt nicht erschienen. Zeugeneinvernahme des Ing. Z. Der Zeuge Ing. Z. gab zu Protokoll, dass er an die gegenständliche Überprüfung keine konkrete Erinnerung mehr habe. Wenn er sich aber das Gutachten und seine Stellungnahme dazu ansehe, würden ihm die einzelnen Punkte wieder in Erinnerung kommen. Damals sei das gegenständliche Fahrzeug von der Polizei zu dem Prüfstandort im
  3. Bezirk,
  4. Haidequerstraße gebracht worden und er habe in der Folge die Überprüfung durchgeführt. Die Polizei bringe solche Fahrzeuge immer dann zu ihnen, wenn sie den Verdacht habe, dass eine Übertretung nach dem KFG vorliegen könnte. In dem gegenständlichen Fall habe er mehrere Mängel, die für den Lenker vor Fahrtantritt leicht erkennbar gewesen wären festgestellt. Er habe damals festgestellt, dass der linke Seitenspiegel mehrfach gesprungen sei. Das sei auch auf den der Stellungnahme beigeschlossenen Fotos ersichtlich. Außerdem sei die Befestigung des rechten Scheinwerfers gebrochen gewesen und die Scheinwerfer seien ungleich eingestellt gewesen. Des Weiteren seien die Bremsleuchten ohne Funktion gewesen, sowie auch ein Teil der Blinkeranlage. Im Übrigen habe der Kühlergrill gefehlt, die vordere Stoßstange sei gebrochen und aus der Befestigung gerissen gewesen. Diese Dinge seien für den Lenker vor Fahrtantritt leicht erkennbar gewesen. Der Lenker habe außerdem bei der Überprüfung angegeben, dass er das Fahrzeug mittels Starterhilfe erst anstarten habe können. Dafür habe er auch zur Batterie des Fahrzeuges müssen. Er habe daher auch vor Fahrtantritt gesehen, dass die Batterie sich lose stehend im Motorraum befunden habe. Letztlich sei auch der Starter nicht funktionstüchtig gewesen. Das ergebe sich daraus, dass auch während der Überprüfung ein Starthilfegerät verwendet werden habe müssen. Daher habe auch der Lenker vor Fahrtantritt erkennen müssen, dass der Starter (bzw. die Anlassvorrichtung) nicht funktionstüchtig gewesen sei. Anzumerken sei auch, dass er in seinem Gutachten bei der Überprüfung angeführt habe, dass die Wirkung der Betriebsbremse mangelhaft gewesen sei. Da dieser Mangel ohne technische Hilfsmittel nicht feststellbar gewesen sei, habe er diesen Mangel auch nicht angezeigt. Im Übrigen verweise er auf seine Stellungnahme vom 24.07.2013, in der er bereits zu den einzelnen Punkten auch Stellung genommen habe. Er sei als Sachverständiger in diesem Bereich seit sechs Jahren tätig und überprüfe mit seinen Kollegen jährlich rund 1.500 Fahrzeuge. In der Folge wurde die Entscheidung mündlich verkündet. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 102Abs.

1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot

§ 43Abs. 2 lit. a St

VO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.

Paragraph 102, Absatz eins, KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot

Paragraph 43, Absatz 2, Litera a, StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.

§ 23

KFG müssen Kraftfahrzeuge mit geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln und erforderlichenfalls anderen Einrichtungen für die indirekte Sicht ausgerüstet sein, die so angebracht sind, dass der Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken kann, auch wenn dieses voll besetzt oder beladen ist.

Paragraph 23, KFG müssen Kraftfahrzeuge mit geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln und erforderlichenfalls anderen Einrichtungen für die indirekte Sicht ausgerüstet sein, die so angebracht sind, dass der Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken kann, auch wenn dieses voll besetzt oder beladen ist.

§ 14Abs.

1 KFG müssen Kraftwagen vorne mit Scheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen paarweise weißes Fernlicht und weißes Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Abblendlicht darf nur mit einem Scheinwerferpaar ausgestrahlt werden können. Für Fern- und Abblendlicht sind getrennte Scheinwerfer zulässig. Bei Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h ist jedoch kein Fernlicht erforderlich. Die Scheinwerfer eines jeden Paares müssen in gleicher Höhe und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Das Fernlicht muss eine gerade, in der Richtung parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges verlaufende Straße bei Dunkelheit auf eine große Entfernung ausleuchten, das Abblendlicht muss, ohne andere Straßenbenützer zu blenden, oder mehr als unvermeidbar zu stören, die Fahrbahn vor dem Fahrzeug ausreichend beleuchten können. Der Lenker muss von seinem Platz aus erkennen können, dass die Scheinwerfer für Fernlicht eingeschaltet sind. Die Scheinwerfer dürfen nur gleichzeitig und mit der gleichen Wirkung abblendbar sein. Bei Kraftwagen der Klassen M und N müssen die Scheinwerfer für das Abblendlicht den Anbauvorschriften der Richtlinie 76/756/EWG entsprechen. Sollte dazu eine Leuchtweitenregulierung erforderlich sein, kann diese automatisch oder handbetätigt vom Lenkersitz aus sein. Scheinwerfer für Fern- und/oder Abblendlicht dürfen mit einer Funktion für Kurvenlicht zur besseren Ausleuchtung der Fahrbahn in Kurven ausgestattet sein.

Paragraph 14, Absatz eins, KFG müssen Kraftwagen vorne mit Scheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen paarweise weißes Fernlicht und weißes Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Abblendlicht darf nur mit einem Scheinwerferpaar ausgestrahlt werden können. Für Fern- und Abblendlicht sind getrennte Scheinwerfer zulässig. Bei Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h ist jedoch kein Fernlicht erforderlich. Die Scheinwerfer eines jeden Paares müssen in gleicher Höhe und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Das Fernlicht muss eine gerade, in der Richtung parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges verlaufende Straße bei Dunkelheit auf eine große Entfernung ausleuchten, das Abblendlicht muss, ohne andere Straßenbenützer zu blenden, oder mehr als unvermeidbar zu stören, die Fahrbahn vor dem Fahrzeug ausreichend beleuchten können. Der Lenker muss von seinem Platz aus erkennen können, dass die Scheinwerfer für Fernlicht eingeschaltet sind. Die Scheinwerfer dürfen nur gleichzeitig und mit der gleichen Wirkung abblendbar sein. Bei Kraftwagen der Klassen M und N müssen die Scheinwerfer für das Abblendlicht den Anbauvorschriften der Richtlinie 76/756/EWG entsprechen. Sollte dazu eine Leuchtweitenregulierung erforderlich sein, kann diese automatisch oder handbetätigt vom Lenkersitz aus sein. Scheinwerfer für Fern- und/oder Abblendlicht dürfen mit einer Funktion für Kurvenlicht zur besseren Ausleuchtung der Fahrbahn in Kurven ausgestattet sein.

18 Abs. 1 KFG müssen mehrspurige Fahrzeuge, abgesehen von den in § 15 geregelten Fahrzeugen und ausgenommen die Fälle des Abs. 2 hinten mit zwei, Fahrzeuge der Klasse M1 mit drei Bremsleuchten ausgestattet sein. Die Anbringung einer zusätzlichen mittleren hochgesetzten Bremsleuchte oder eines Paares zusätzlicher hochgesetzter Bremsleuchten ist zulässig, sofern nicht schon eine dritte, mittlere Bremsleuchte vorhanden ist. Bremsleuchten sind Leuchten, mit denen beim Betätigen der Betriebsbremsanlage (§ 6 Abs. 3), bei Anhängern der Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeuges, rotes Licht ausgestrahlt wird (Bremslicht). Dieses Licht muss sich vom Schlusslicht (§ 14 Abs. 4) durch größere Lichtstärke deutlich unterscheiden.

18 Absatz eins, KFG müssen mehrspurige Fahrzeuge, abgesehen von den in Paragraph 15, geregelten Fahrzeugen und ausgenommen die Fälle des Absatz 2, hinten mit zwei, Fahrzeuge der Klasse M1 mit drei Bremsleuchten ausgestattet sein. Die Anbringung einer zusätzlichen mittleren hochgesetzten Bremsleuchte oder eines Paares zusätzlicher hochgesetzter Bremsleuchten ist zulässig, sofern nicht schon eine dritte, mittlere Bremsleuchte vorhanden ist. Bremsleuchten sind Leuchten, mit denen beim Betätigen der Betriebsbremsanlage (Paragraph 6, Absatz 3,), bei Anhängern der Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeuges, rotes Licht ausgestrahlt wird (Bremslicht). Dieses Licht muss sich vom Schlusslicht (Paragraph 14, Absatz 4,) durch größere Lichtstärke deutlich unterscheiden.

19 Abs. 1 KFG müssen abgesehen von den in § 15 geregelten Fahrzeugen Kraftfahrzeuge mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein, deren Blinkleuchten (Abs. 2) symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und so angebracht sind, dass von vorne und von hinten jeweils mindestens zwei symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges liegende sichtbar sind; wenn jedoch zwingende Gründe vorliegen, können Blinkleuchten auch nicht symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein; bei Kraftfahrzeugen der Klassen M und N müssen zusätzlich seitliche Fahrtrichtungsanzeiger vorhanden sein. Die auf einer Seite des Fahrzeuges angebrachten Blinkleuchten müssen durch dieselbe Betätigungsvorrichtung ein- und ausschaltbar sein. Sie dürfen nur ein- und ausschaltbar sein, wenn die Blinkleuchten der anderen Seite ausgeschaltet sind. Der Lenker muss von seinem Platz aus erkennen können, dass die Blinkleuchten des von ihm gelenkten Fahrzeuges und eines mit diesem gezogenen Anhängers (Abs. 3) wirksam sind.

19 Absatz eins, KFG müssen abgesehen von den in Paragraph 15, geregelten Fahrzeugen Kraftfahrzeuge mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein, deren Blinkleuchten (Absatz 2,) symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und so angebracht sind, dass von vorne und von hinten jeweils mindestens zwei symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges liegende sichtbar sind; wenn jedoch zwingende Gründe vorliegen, können Blinkleuchten auch nicht symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein; bei Kraftfahrzeugen der Klassen M und N müssen zusätzlich seitliche Fahrtrichtungsanzeiger vorhanden sein. Die auf einer Seite des Fahrzeuges angebrachten Blinkleuchten müssen durch dieselbe Betätigungsvorrichtung ein- und ausschaltbar sein. Sie dürfen nur ein- und ausschaltbar sein, wenn die Blinkleuchten der anderen Seite ausgeschaltet sind. Der Lenker muss von seinem Platz aus erkennen können, dass die Blinkleuchten des von ihm gelenkten Fahrzeuges und eines mit diesem gezogenen Anhängers (Absatz 3,) wirksam sind.

§ 4Abs.

1 KFG müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger verkehrs- und betriebssicher gebaut und ausgerüstet sein. Die Sicht vom Lenkerplatz aus muss für das sichere Lenken des Fahrzeuges ausreichen. Die Vorrichtungen zum Betrieb eines Kraftfahrzeuges müssen so angeordnet sein, dass sie der Lenker auch bei bestimmungsgemäßer Verwendung eines geeigneten Sicherheitsgurtes, ohne das Augenmerk von der Fahrbahn abzuwenden, leicht und ohne Gefahr einer Verwechslung betätigen und das Fahrzeug sicher lenken kann. Die Wirksamkeit und Brauchbarkeit der für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung dieser Fahrzeuge maßgebenden Teile muss bei sachgemäßer Wartung und Handhabung gegeben und zu erwarten sein; diese Teile müssen so ausgebildet und angeordnet sein, dass ihr ordnungsgemäßer Zustand leicht überwacht werden kann und ein entsprechender Austausch möglich ist.

Paragraph 4, Absatz eins, KFG müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger verkehrs- und betriebssicher gebaut und ausgerüstet sein. Die Sicht vom Lenkerplatz aus muss für das sichere Lenken des Fahrzeuges ausreichen. Die Vorrichtungen zum Betrieb eines Kraftfahrzeuges müssen so angeordnet sein, dass sie der Lenker auch bei bestimmungsgemäßer Verwendung eines geeigneten Sicherheitsgurtes, ohne das Augenmerk von der Fahrbahn abzuwenden, leicht und ohne Gefahr einer Verwechslung betätigen und das Fahrzeug sicher lenken kann. Die Wirksamkeit und Brauchbarkeit der für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung dieser Fahrzeuge maßgebenden Teile muss bei sachgemäßer Wartung und Handhabung gegeben und zu erwarten sein; diese Teile müssen so ausgebildet und angeordnet sein, dass ihr ordnungsgemäßer Zustand leicht überwacht werden kann und ein entsprechender Austausch möglich ist.

§ 9Abs.

1 KFG müssen Kraftwagen mit Verbrennungsmotoren mit einer durch Maschinenkraft zu betätigenden Vorrichtung zum Anlassen versehen sein.

Paragraph 9, Absatz eins, KFG müssen Kraftwagen mit Verbrennungsmotoren mit einer durch Maschinenkraft zu betätigenden Vorrichtung zum Anlassen versehen sein. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:, Der Beschwerdeführer hat am 21.1.2013 um 10.10 Uhr in Wien 3., A 23 gesperrte Ausfahrt Simmering Richtung Norden das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-73... gelenkt. Dabei hat er es unterlassen, sich vor Antritt der Fahrt auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr davon zu überzeugen, dass das Fahrzeug den Vorschriften entspricht. Bei dem gegenständlichen Fahrzeug war der linke Seitenspiegel durchgehend mehrfach gesprungen, die Befestigung des rechten Scheinwerfers war gebrochen, die Scheinwerfer waren ungleich eingestellt, die rechte und mittlere Bremsleuchte waren ohne Funktion, der rechte seitliche Fahrtrichtungsanzeiger war ohne Funktion, der Kühlergrill fehlte und die vordere Stoßstange war gebrochen und aus der Befestigung gerissen. Des Weiteren befand sich die Batterie lose stehend im Motorraum und letztlich war die Anlassvorrichtung ohne Funktion. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer das gegenständliche Fahrzeug zur angegebenen Tatzeit an der angegebenen Tatörtlichkeit gelenkt hat und dass das gegenständliche Fahrzeug die festgestellten Mängel aufgewiesen hat. Bestritten wird jedoch, dass dem Beschwerdeführer die gegenständlichen Mängel des Fahrzeuges vor Fahrtantritt leicht erkennbar waren. Der Zeuge Ing. Z., der das gegenständliche Fahrzeug überprüft hat, hat bei seiner Einvernahme im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien ausführlich dargelegt, welche Mängel im Einzelnen vorgelegen sind und auch dargelegt, in welcher Form sie auch ohne technische Hilfsmittel erkennbar waren. Vor allem die Funktionstüchtigkeit der Beleuchtung, der Fahrtrichtungsanzeiger, der Seitenspiegel, der fehlende Kühlergrill und auch die gebrochene Stoßstange sind von außen leicht erkennbare Mängel. Da der Beschwerdeführer für das Anstarten, wie er selbst dargelegt hat, Starterhilfe benötigt hat, hat er damit auch erkennen müssen, dass die Anlassvorrichtung offenkundig nicht funktionstüchtig war. Da er für die Starthilfe auch zur Batterie des Fahrzeuges musste, hätte er auch erkennen müssen, dass diese nicht befestigt war, sondern sich lose im Motorraum befunden hat. Außerdem hat er etwa auch ausgeführt, dass die Wirkung der Betriebsbremse mangelhaft gewesen sei, er diesen Mangel aber nicht angezeigt hat, weil er ohne technische Hilfsmittel nicht feststellbar gewesen wäre. Der als Zeuge einvernommene Meldungsleger hat in seiner Einvernahme einen sehr genauen und gewissenhaften Eindruck hinterlassen. Seitens des Verwaltungsgerichtes Wien bestand auf Grund der ausführlichen und intensiven Befragung des Zeugen unter Wahrheitspflicht und unter der Strafdrohung des § 289 StGB keinerlei Veranlassung, seinen Ausführungen keinen Glauben zu schenken. Der als Zeuge einvernommene Meldungsleger hat in seiner Einvernahme einen sehr genauen und gewissenhaften Eindruck hinterlassen. Seitens des Verwaltungsgerichtes Wien bestand auf Grund der ausführlichen und intensiven Befragung des Zeugen unter Wahrheitspflicht und unter der Strafdrohung des Paragraph 289, StGB keinerlei Veranlassung, seinen Ausführungen keinen Glauben zu schenken. Der Beschwerdeführer ist zu der anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht unentschuldigt nicht erschienen und hat damit der erkennenden Behörde die Möglichkeit genommen, sich im unmittelbaren persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit seiner Rechtfertigung zu überzeugen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt auch die Unterlassung der einen Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren treffenden Mitwirkungspflicht der freien Beweiswürdigung der Behörde. Nach den ausführlichen Darlegungen des Zeugen bestehen keine Zweifel, dass die von der Verwaltungsstrafbehörde im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses beschriebenen Verwaltungsübertretungen somit objektiv verwirklicht wurden. Zum Verschulden: Bei diesen Verwaltungsübertretungen handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt, noch über das Verschulden etwas bestimmt wird. Bei solchen Delikten obliegt es

§ 5Abs. 1 VSt

G dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung entsprechender Beweisanträge. Da der Beschwerdeführer zu dem Verschulden keine Angaben gemacht hat, ist zumindest von fahrlässigen Verhalten auszugehen. Es sind daher auch die subjektiven Tatseiten der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen jedenfalls als erwiesen anzusehen.Bei diesen Verwaltungsübertretungen handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt, noch über das Verschulden etwas bestimmt wird. Bei solchen Delikten obliegt es

Paragraph 5, Absatz eins, VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung entsprechender Beweisanträge. , , Da der Beschwerdeführer zu dem Verschulden keine Angaben gemacht hat, ist zumindest von fahrlässigen Verhalten auszugehen. Es sind daher auch die subjektiven Tatseiten der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen jedenfalls als erwiesen anzusehen. Zur Strafbemessung:

§ 10VSt

G richtet sich Strafsatz und Strafart nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Gesetz nicht anders bestimmt ist.

Paragraph 10, VStG richtet sich Strafsatz und Strafart nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Gesetz nicht anders bestimmt ist.

§ 134Abs.

1 KFG 1967 in der hier anzuwendenden Fassung BGBl I Nr. 117/2005 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz zuwider handelt.

Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 in der hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2005, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz zuwider handelt.

§ 19Abs. 1 VSt

G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen schädigten in erheblichem Ausmaß das gesetzlich geschützte Interesse an der Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs. Dazu gehört insbesondere auch, dass Kraftfahrzeuge entsprechend ausgestattet sind. Der objektive Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen war daher als erheblich zu erachten. Dass die Einhaltung der gegenständlichen übertretenen Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen, noch war dies aufgrund der Tatumstände anzunehmen. Es kann daher das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig angesehen werden. Der Beschwerdeführer hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Angaben gemacht, es war daher von zumindest durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen. Sorgepflichten konnten mangels Angaben nicht berücksichtigt werden. Bei der Strafbemessung waren keine mildernden sowie erschwerenden Umstände zu berücksichtigen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungskriterien und die oben zitierte gesetzliche Strafdrohung sind jeweils im untersten Bereich des Strafrahmens verhängten Strafen durchaus tat- und schuldangemessen. Zudem war auch zu bedenken, dass die Strafen nicht nur in spezialpräventiver Hinsicht dazu geeignet sein sollen, den Beschwerdeführer von einer Tatwiederholung abzuhalten, sondern war auch auf generalpräventive Aspekte Bedacht zu nehmen. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 1 und 2 VStG sowie auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG sowie auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.031.057.21008.2014

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