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{'item': 'VGW-041/083/21339/2014'}

Obsah (8)§ 50§ 52§ 25a§ 7i§ 64§ 7g§ 5§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum04.04.2014 GeschäftszahlVGW-041/083/21339/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatanlastung lautet wie folgt:römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatanlastung lautet wie folgt: „Sie haben als Arbeitgeberin zu verantworten, dass Sie es unterlassen haben, der Wiener Gebietskrankenkasse am 3.9.2013 in Wien, die Unterlagen über Arbeitszeitaufzeichnungen, Lohnbelege, Lohnzahlungsbelege und Lohnkonto bezüglich der Arbeiter: 1) Christian B., geb. 1963, 2) Olivera J., geb. 1975, 3) Sonja S., geb. 1973 und 4) Stanka St., geb. 1976 vorzulegen, obwohl diese als zuständige Trägerin der Krankenversicherung die Vorlage dieser Urkunden mit Rückscheinbriefen vom 8.7.2013 und vom 6.8.2013, gem. § 7g Abs. 2 AVRAG von Ihnen verlangte.“vorzulegen, obwohl diese als zuständige Trägerin der Krankenversicherung die Vorlage dieser Urkunden mit Rückscheinbriefen vom 8.7.2013 und vom 6.8.2013, gem. Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG von Ihnen verlangte.“ II.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 1.600,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 1.600,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschwerdeführerin Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben als Arbeitgeberin zu verantworten, dass Sie es unterlassen haben, der Wiener Gebietskrankenkasse am 25.3.2013 in Wien, die Unterlagen über Arbeitsaufzeichnungen, Lohnbelege, Lohnzahlungsbelege und Lohnkonto bezüglich der Arbeiter: 1) Christian B., geb. 1963, ?) Olivera J., geb. 1975, 3) Sonja S., geb. 1973 und 4) Stanka St., geb. 1976 vorzulegen, obwohl diese als zuständige Trägerin der Krankenversicherung die Vorlage dieser Urkunden mit Schreiben vom 7.3.2013, zugestellt am 14.3.2013, gem. § 7g Abs. 2 AVRAG von Ihnen verlangte.vorzulegen, obwohl diese als zuständige Trägerin der Krankenversicherung die Vorlage dieser Urkunden mit Schreiben vom 7.3.2013, zugestellt am 14.3.2013, gem. Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG von Ihnen verlangte. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 7i Abs. 1 in Verbindung mit § 7g Abs. 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993 in der geltenden Fassung.Paragraph 7 i, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7 g, Absatz 2, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, in der geltenden Fassung. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: 4 Geldstrafen von je € 2.000,00, falls diese uneinbringlich sind, 4 Ersatzfreiheitsstrafen von je 2 Tagen, Summe der Geldstrafen: € 8.000,00, Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 1 Woche, 1 Tag

§ 7iAbs.

1 AVRAG erster Strafsatz.4 Geldstrafen von je € 2.000,00, falls diese uneinbringlich sind, 4 Ersatzfreiheitsstrafen von je 2 Tagen, Summe der Geldstrafen: € 8.000,00, Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 1 Woche, 1 Tag

Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG erster Strafsatz. Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen: € 800,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 8.800,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 800,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 8.800,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde in welcher vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin habe die Unterlagen über die Lohnverrechnung der vier angeführten Arbeitnehmer aus dem Jahr 2011 nicht vorlegen können, weil diese beim Steuerberater liegen würden, sie würde beabsichtigen, gegen den Steuerberater rechtlich vorzugehen, weiters wäre die verhängte Strafe zu hoch angesichts ihrer Schulden von etwa EUR 2.500,--. Die belangte Behörde nahm Abstand von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung und verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Beschwerdeführerin wurde vom Verwaltungsgericht Wien zu den Verhandlungen für den 06.03.2014 sowie für den 01.04.2014 geladen. Die Beschwerdeführerin erschien unentschuldigt nicht. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt, sowie Vorstrafenauskünfte. Folgender Sachverhalt steht fest: Im Zuge einer Überprüfung

§ 7gAbs.

2 AVRAG durch die Wiener Gebietskrankenkasse wurde die Arbeitgeberin Frau C. Lucie, geb. 1988 (Einzelunternehmen in Wien, L.) am 14.06.2013 aufgesucht und mittels Auskunftskarte (Nr. 32…) aufgefordert, am 18.06.2013 um 10:00 Uhr in der Wiener Gebietskrankenkasse persönlich vorzusprechen und nachstehend angeführte Unterlagen für alle Arbeitnehmer in der Zeit von 01.01.2011 (strafbar ab 01.05.2011 laut LSDB-G) bis 31.03.2012 vorzulegen:Im Zuge einer Überprüfung

Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG durch die Wiener Gebietskrankenkasse wurde die Arbeitgeberin Frau C. Lucie, geb. 1988 (Einzelunternehmen in Wien, L.) am 14.06.2013 aufgesucht und mittels Auskunftskarte (Nr. 32…) aufgefordert, am 18.06.2013 um 10:00 Uhr in der Wiener Gebietskrankenkasse persönlich vorzusprechen und nachstehend angeführte Unterlagen für alle Arbeitnehmer in der Zeit von 01.01.2011 (strafbar ab 01.05.2011 laut LSDB-G) bis 31.03.2012 vorzulegen: Dienstverträge, Dienstzettel Arbeitszeitaufzeichnungen Lohnkonto Lohnauszahlungsbelege Am 03.07.2013 erhielt die Wiener Gebietskrankenkasse ein Mail von der Bilanzbuchhaltung W., in welchem mitgeteilt wurde, dass sie für das Einzelunternehmen C. Lucie in den Jahren 2011 und 2012 noch nicht zuständig war und die o. a. Unterlagen erst angefordert werden müssen (das Mail liegt der Anzeige als Kopie bei). Frau C. wurde mittels Rückscheinbriefes vom 08.07.2013 zur Vorlage der bereits obgenannten Lohnunterlagen

§ 7gAbs.

2 AVRAG aufgefordert. Als Termin hierfür wurde von der Wiener Gebietskrankenkasse der 05.08.2013 in der Zeit von 08:30 Uhr bis 08:45 Uhr festgelegt.Frau C. wurde mittels Rückscheinbriefes vom 08.07.2013 zur Vorlage der bereits obgenannten Lohnunterlagen

Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG aufgefordert. Als Termin hierfür wurde von der Wiener Gebietskrankenkasse der 05.08.2013 in der Zeit von 08:30 Uhr bis 08:45 Uhr festgelegt. Am 02.08.2013 erhielt die Wiener Gebietskrankenkasse ein neuerliches Mail von der Bilanzbuchhaltung W., in welchem ersucht wurde, den Termin vom 05.08.2013 zu verschieben, da sich Frau C. im Urlaub befindet. Darauf hin wurde Frau C. ein neuerlicher Rückscheinbrief am 06.08.2013 mit Termin für 03.09.2013 in der Zeit von 10:30 Uhr bis 10:45 Uhr an die Betriebsadresse in Wien, L., zugesandt. Die Bf kam der Aufforderung, die geforderten Unterlagen für die im Spruch genannten 4 Arbeitnehmer der Wiener Gebietskrankenkasse vorzulegen, nicht nach. Diese Feststellungen gründen sich auf den Verwaltungsakt. Rechtliche Beurteilung: 7i Abs 3 AVRAG normiert, dass ein Arbeitgeber eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn er einen Arbeitnehmer beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer betroffen, beträgt die Geldstrafe für jeden Arbeitnehmer 1.000 Euro bis 10.000 Euro, im Wiederholungsfall 2.000 Euro bis 20.000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer betroffen, für jeden Arbeitnehmer 2.000 Euro bis 20.000 Euro, im Wiederholungsfall 4.000 Euro bis 50.000 Euro.7i Absatz 3, AVRAG normiert, dass ein Arbeitgeber eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn er einen Arbeitnehmer beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer betroffen, beträgt die Geldstrafe für jeden Arbeitnehmer 1.000 Euro bis 10.000 Euro, im Wiederholungsfall 2.000 Euro bis 20.000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer betroffen, für jeden Arbeitnehmer 2.000 Euro bis 20.000 Euro, im Wiederholungsfall 4.000 Euro bis 50.000 Euro. Die Überprüfung, ob dem Arbeitnehmer zumindest der Grundlohn bezahlt wurde, hat anhand der erforderlichen Lohnunterlagen (wie sie im gegenständlichen Fall vom Arbeitgeber eingefordert wurden) zu erfolgen. Um diese Kontrolle sicherzustellen, sieht § 7g Abs. 2 AVRAG vor, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem zuständigen Träger der Krankenversicherung Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren bzw. auf Verlangen des Trägers diese bzw. Ablichtungen davon zu übermitteln. Da die Einsichtnahme in die Unterlagen bzw. deren Übermittlung eine unabdingbare Voraussetzung für die Überprüfung des zustehenden und des geleisteten Grundlohnes darstellt, soll der Arbeitgeber - nach dem Willen des Gesetzgebers - durch die Bestimmungen des § 7i Abs. 1 letzter Satz AVRAG davon abgehalten werden, die Vorlage bzw. der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen aus dem Motiv heraus zu verweigern, die Feststellung des mit einer weit höheren Strafe bedrohten Tatbestandes der Unterentlohnung

§ 7i

Abs 3 AVRAG (Geldstrafe ist in diesem Fall pro unterentlohntem Arbeitnehmer zu verhängen) unmöglich zu machen.Die Überprüfung, ob dem Arbeitnehmer zumindest der Grundlohn bezahlt wurde, hat anhand der erforderlichen Lohnunterlagen (wie sie im gegenständlichen Fall vom Arbeitgeber eingefordert wurden) zu erfolgen. Um diese Kontrolle sicherzustellen, sieht Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG vor, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem zuständigen Träger der Krankenversicherung Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren bzw. auf Verlangen des Trägers diese bzw. Ablichtungen davon zu übermitteln. Da die Einsichtnahme in die Unterlagen bzw. deren Übermittlung eine unabdingbare Voraussetzung für die Überprüfung des zustehenden und des geleisteten Grundlohnes darstellt, soll der Arbeitgeber - nach dem Willen des Gesetzgebers - durch die Bestimmungen des Paragraph 7 i, Absatz eins, letzter Satz AVRAG davon abgehalten werden, die Vorlage bzw. der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen aus dem Motiv heraus zu verweigern, die Feststellung des mit einer weit höheren Strafe bedrohten Tatbestandes der Unterentlohnung

Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG (Geldstrafe ist in diesem Fall pro unterentlohntem Arbeitnehmer zu verhängen) unmöglich zu machen. Im Sinne der teleologischen Auslegung (welche, im Gegensatz zur Analogie, auch im Verwaltungsstrafrecht anzuwenden ist) muss die Bestimmung des § 7i Abs. 1 letzter Satz AVRAG daher eindeutig dahingehend verstanden werden, dass die vorgesehene Geldstrafe für die Verweigerung der Vorlage bzw. der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen - ebenso wie jene für den Tatbestand

§ 7iAbs.

3 leg cit - pro Arbeitnehmer zu verhängen ist. Jegliche andere Deutung von Sinn und Zweck der entsprechenden Rechtsnorm würde einen Arbeitgeber, der durch die Begehung einer strafbaren Handlung (Verweigerung der Vorlage bzw. der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen) die Feststellung des mit einer weithöheren Strafe bedrohten Tatbestandes (Unterentlohnung) verhindert, besserstellen, als einen Arbeitgeber, der diese Vorgehensweise nicht wählt und dadurch der Begehung der mit einer höheren Strafe bedrohten Handlung überführt wird.Im Sinne der teleologischen Auslegung (welche, im Gegensatz zur Analogie, auch im Verwaltungsstrafrecht anzuwenden ist) muss die Bestimmung des Paragraph 7 i, Absatz eins, letzter Satz AVRAG daher eindeutig dahingehend verstanden werden, dass die vorgesehene Geldstrafe für die Verweigerung der Vorlage bzw. der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen - ebenso wie jene für den Tatbestand

Paragraph 7 i, Absatz 3, leg cit - pro Arbeitnehmer zu verhängen ist. Jegliche andere Deutung von Sinn und Zweck der entsprechenden Rechtsnorm würde einen Arbeitgeber, der durch die Begehung einer strafbaren Handlung (Verweigerung der Vorlage bzw. der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen) die Feststellung des mit einer weithöheren Strafe bedrohten Tatbestandes (Unterentlohnung) verhindert, besserstellen, als einen Arbeitgeber, der diese Vorgehensweise nicht wählt und dadurch der Begehung der mit einer höheren Strafe bedrohten Handlung überführt wird. Die Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes und die damit verfolgte sozialpräventive Wirkung wären damit gänzlich konterkariert.“ „

§ 7iAbs.

1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG begeht wer als Arbeitgeber/in entgegen § 7f Abs. 1 den Zutritt zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen und auswärtigen Arbeitsstätten sowie den Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmer/innen und das damit verbundene Befahren von Wegen oder die Erteilung von Auskünften verweigert oder die Einsichtnahme in die Unterlagen oder die Kontrolle sonst erschwert oder behindert, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen wer als Arbeitgeber/in entgegen § 7g Abs. 2 die Einsichtnahme oder die Übermittlung der Unterlagen verweigert.„

Paragraph 7 i, Absatz eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG begeht wer als Arbeitgeber/in entgegen Paragraph 7 f, Absatz eins, den Zutritt zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen und auswärtigen Arbeitsstätten sowie den Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmer/innen und das damit verbundene Befahren von Wegen oder die Erteilung von Auskünften verweigert oder die Einsichtnahme in die Unterlagen oder die Kontrolle sonst erschwert oder behindert, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen wer als Arbeitgeber/in entgegen Paragraph 7 g, Absatz 2, die Einsichtnahme oder die Übermittlung der Unterlagen verweigert.

§ 7gAbs.

2 leg. cit. ist der zuständige Träger der Krankenversicherung berechtigt, in die für die Tätigkeit nach Abs. 1 erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.

Paragraph 7 g, Absatz 2, leg. cit. ist der zuständige Träger der Krankenversicherung berechtigt, in die für die Tätigkeit nach Absatz eins, erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.

§ 5Abs. 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der der Bf zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann (vgl. z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 23.3.1994, Zl. 93/09/0311). Das bedeutet, dass die Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für ihre Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung entsprechender Beweisanträge.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der der Bf zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann vergleiche z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 23.3.1994, Zl. 93/09/0311). Das bedeutet, dass die Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für ihre Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung entsprechender Beweisanträge. Die Bf hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne ihr Verschulden nicht möglich gewesen wäre. Die bloße Behauptung, die Unterlagen würde der Steuerberater aufbewahren ohne weitere Beweise dazu, dass die Bf ihre Obliegenheiten nicht verletzt hat, ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Das Verwaltungsgericht Wien ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass die Bf im vorliegenden Fall schuldhaft gegen die einschlägige Strafbestimmung des AVRAG verstoßen hat. Hinsichtlich des angelasteten Tatzeitpunktes ging die belangte Behörde in ihrem Spruch vom 25.03.2013 und hinsichtlich des Aufforderungsschreibens vom 07.03.2013 aus, der Akteninhalt machte jedoch die dahingehende Berichtigung des Spruches (Tatzeitpunkt 05.09.2013 sowie Aufforderungsschreiben vom 08.07.2013 und 06.08.2013) erforderlich. Zur Strafbemessung ist Folgendes auszuführen:

§ 19Abs. 1 VSt

G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das gesetzlich geschützte Interesse der Behörde an der Überprüfung, ob dem Arbeitnehmer zumindest der Grundlohnbezahlt wurde. Um diese Überprüfung zu ermöglichen, verpflichtet das Gesetz den Arbeitgeber unter Strafandrohung zur Vorlage von Lohnunterlagen Der objektive Unrechtgehalt der Tat kann daher nicht als geringfügig erachtet werden. Das Verschulden kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z. 4 iVm § 45 Abs. 1 Schlusssatz VStG idF

BGBl. I Nr. 33/2013 (entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 21 Abs. 1 VStG) kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden der Beschuldigten nicht als gering angesehen werden konnten. Das tatbildmäßige Verhalten der Bw blieb nämlich keinesfalls erheblich hinter dem in der gegenständlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück.Ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Schlusssatz VStG in der Fassung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Paragraph 21, Absatz eins, VStG) kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden der Beschuldigten nicht als gering angesehen werden konnten. Das tatbildmäßige Verhalten der Bw blieb nämlich keinesfalls erheblich hinter dem in der gegenständlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück. Bei der Strafbemessung waren im Verfahren weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe zu berücksichtigen. Die Anwendung des § 20 VStG kam daher von vornherein nicht in Betracht. Bei der Strafbemessung waren im Verfahren weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe zu berücksichtigen. Die Anwendung des Paragraph 20, VStG kam daher von vornherein nicht in Betracht. Die Bf machte im gesamten Verfahren keine konkreten Angaben zu ihren Einkommens- und Familienverhältnissen. Als Schulden wurden ca. Euro 2.500,- angegeben. Das Verwaltungsgericht Wien nimmt aufgrund des Alters der Bf und deren Tätigkeit als Geschäftsführerin durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse an. Sorgepflichten konnten mangels Angaben in diese Richtung nicht berücksichtigt werden. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den von 500,- Euro bis 5.000,- Euro reichenden zweiten Strafsatz des § 7i Abs. 1 AVRAG war die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Eine Strafherabsetzung kam daher nicht in Betracht. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den von 500,- Euro bis 5.000,- Euro reichenden zweiten Strafsatz des Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG war die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Eine Strafherabsetzung kam daher nicht in Betracht. Ad II)Ad römisch zwei) Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 2 VwGVG.Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG. Ad III)Ad römisch drei) Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.041.083.21339.2014

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