RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum04.04.2014 GeschäftszahlVGW-111/077/20238/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Oppel über die Beschwerde des Herrn Wolfgang M., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH & Co KG, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe Süd, Großvolumige Bauvorhaben, vom 26.11.2013, Zl. MA37/26547/2013/0004, mit welchem 1) der Antrag auf Parteienstellung abgewiesen und 2) der Antrag auf Vertagung der Verhandlung als unzulässig zurückgewiesen wurde, wie folgt durch Verkündung entschieden: I. Die Beschwerde des Herrn M. vom 16.12.2013 gegen den Bescheid der Magistratsabteilung 37 vom 26.11.2013, Zl. MA36/26547/2013/004, wird als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde des Herrn M. vom 16.12.2013 gegen den Bescheid der Magistratsabteilung 37 vom 26.11.2013, Zl. MA36/26547/2013/004, wird als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Das Verwaltungsgericht Wien hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2014 und vom 04.04.2014 sowie auf Grund der bis zur mündlichen Verhandlung am 04.04.2014 im Akt befindlichen Schriftsätze und Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Die Magistratsabteilung 37 hat im angefochtenen Bescheid vom 26.11.2013, soweit er Gegenstand der Beschwerde ist, über die Parteistellung des Beschwerdeführers im baurechtlichen Verfahren betreffend die Errichtung einer Wohnhausanlage mit Tiefgarage auf der Liegenschaft, K.-gasse, EZ ... der Kat. Gem. ..., gemäß § 8 AVG iVm § 134 Abs. 3 der Bauordnung für Wien dahingehend abgesprochen, dass dem Beschwerdeführer im Verfahren nach der Wiener Bauordnung keine Parteistellung zukommt. Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer nicht Eigentümer der benachbarten Liegenschaft ist und daher mangels Grundeigentums nicht Nachbar im Sinne des § 134 Abs. 3 der Bauordnung für Wien ist. Die Magistratsabteilung 37 hat im angefochtenen Bescheid vom 26.11.2013, soweit er Gegenstand der Beschwerde ist, über die Parteistellung des Beschwerdeführers im baurechtlichen Verfahren betreffend die Errichtung einer Wohnhausanlage mit Tiefgarage auf der Liegenschaft, K.-gasse, EZ ... der Kat. Gem. ..., gemäß Paragraph 8, AVG in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz 3, der Bauordnung für Wien dahingehend abgesprochen, dass dem Beschwerdeführer im Verfahren nach der Wiener Bauordnung keine Parteistellung zukommt. Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer nicht Eigentümer der benachbarten Liegenschaft ist und daher mangels Grundeigentums nicht Nachbar im Sinne des Paragraph 134, Absatz 3, der Bauordnung für Wien ist. Auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung steht fest, dass dem Beschwerdeführer zwar möglicherweise ein schuldrechtliches Benützungsrecht an dem Freigelände der Liegenschaft Wien, C.-gasse, zukommt. Es handelt sich dabei um eine dem Baugrundstück benachbarte Liegenschaft. Dem Beschwerdeführer kommt an der Liegenschaft Wien, C.-gasse, jedoch weder ein Eigentumsrecht noch ein zivilrechtliches Baurecht zu. Dass dem Beschwerdeführer an dieser Liegenschaft weder ein Eigentumsrecht noch ein zivilrechtliches Baurecht zukommt, ergibt sich zum einen daraus, dass laut Grundbuchsauszug, Stand 26.3.2014, EZ ... der Katastralgemeinde ..., an dieser Liegenschaft weder ein Eigentumsrecht noch ein Baurecht zu Gunsten des Beschwerdeführers einverleibt ist und unter Berücksichtigung der rechtlichen Möglichkeiten für einen solchen Rechtserwerb keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines zivilrechtlichen Baurechts des Beschwerdeführers vorliegen. Das am 04.04.2014 mündlich vorgetragene Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Titel für ein solches Baurecht in der (strittigen) Nutzungsvereinbarung und der Modus für den Baurechtserwerb in einem abgeschlossenen Notariatsakt (notarielle bzw. notariell beglaubigte Urkunde) bzw. in einer rechtmäßigen Ausübung eines solchen Rechtes liege, ist entgegen zu halten, dass das grundbücherliche Eintragungsprinzip weder durch eine Notariatsakt (notarielle bzw. notariell beglaubigte Urkunde) noch durch eine rechtmäßige Ausübung eines solchen (mangels Eintragung noch schuldrechtlichen) Rechtsanspruches durchbrochen wird. Das Verwaltungsgericht Wien ist im Zweifel zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen, dass diesem auf schuldrechtlicher Ebene Rechte zukommen mögen, die inhaltlich einem zivilrechtlichen Baurecht entsprechen, sodass im Hinblick auf diese Annahme zu Gunsten des Beschwerdeführers auf diesbezügliche Ermittlungen verzichtet werden konnte. Ein bloß schuldrechtliches Baurecht, das gegebenenfalls in das Grundbuch eingetragen werden könnte, ist jedoch zu wenig, da ein Baurecht, abgesehen von hier nicht einschlägigen außerbücherlichen Erwerbsarten wie Einantwortung, Erwerb durch öffentliche Versteigerung etc eben erst durch Eintragung in das Grundbuch sachenrechtlich begründet wird. Mangels rechtlicher Entscheidungserheblichkeit wurden keine Sachverhaltsfeststellungen darüber getroffen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich eine aufrechte schuldrechtliche Nutzungsvereinbarung für die genannte Liegenschaft Wien, C.-gasse, hat oder ob dem nicht so ist. Diese Sachverhaltsfrage ist zwischen dem Beschwerdeführer einerseits und dem Bauwerber andererseits strittig. Das Verwaltungsgericht Wien hat seinem Erkenntnis die für den Beschwerdeführer günstigere Sachverhaltsvariante zu Grunde gelegt und ist von der Annahme ausgegangen, dass eine solche aufrechte Nutzungsvereinbarung besteht. Der Beschwerdeführer hat sachverhaltsmäßig weiters vorgebracht, dass er mit seinen vorgebrachten nachbarrechtlichen Ansprüchen deswegen nicht an den Eigentümer der Liegenschaft Wien, C.-gasse, verwiesen werden könne, weil dieser Liegenschaftseigentümer mit dem Bauwerber ident sei und damit der Bestandsgeber des Beschwerdeführers die Nachbarrechte gemäß § 134a der Bauordnung für Wien gegen sich selbst geltend zu machen hätte. Die Nachbarrechte seien insoweit in der Wiener Bauordnung lückenhaft geregelt und es müssten den Bestandnehmern einer benachbarten Liegenschaft dann Nachbarrechte gemäß § 134a der Bauordnung für Wien zukommen, wenn der Bestandgeber mit dem Bauwerber personell ident sei. Das Verwaltungsgericht Wien ist in seinem Erkenntnis davon ausgegangen, dass eine solche personelle Identität zwischen dem Bestandgeber des Beschwerdeführers einerseits und dem Bauwerber andererseits vorliegt. Auch dieser sachverhaltsmäßige Aspekt ist, wie noch auszuführen sein wird, rechtlich ohne Relevanz und konnte das diesbezügliche Sachverhaltsvorbringen des Beschwerdeführers dem Erkenntnis zu Grunde gelegt werden, ohne das es diesbezügliche weiterer Ermittlungsschritte bedurft hätte. Der Beschwerdeführer hat sachverhaltsmäßig weiters vorgebracht, dass er mit seinen vorgebrachten nachbarrechtlichen Ansprüchen deswegen nicht an den Eigentümer der Liegenschaft Wien, C.-gasse, verwiesen werden könne, weil dieser Liegenschaftseigentümer mit dem Bauwerber ident sei und damit der Bestandsgeber des Beschwerdeführers die Nachbarrechte gemäß Paragraph 134 a, der Bauordnung für Wien gegen sich selbst geltend zu machen hätte. Die Nachbarrechte seien insoweit in der Wiener Bauordnung lückenhaft geregelt und es müssten den Bestandnehmern einer benachbarten Liegenschaft dann Nachbarrechte gemäß Paragraph 134 a, der Bauordnung für Wien zukommen, wenn der Bestandgeber mit dem Bauwerber personell ident sei. Das Verwaltungsgericht Wien ist in seinem Erkenntnis davon ausgegangen, dass eine solche personelle Identität zwischen dem Bestandgeber des Beschwerdeführers einerseits und dem Bauwerber andererseits vorliegt. Auch dieser sachverhaltsmäßige Aspekt ist, wie noch auszuführen sein wird, rechtlich ohne Relevanz und konnte das diesbezügliche Sachverhaltsvorbringen des Beschwerdeführers dem Erkenntnis zu Grunde gelegt werden, ohne das es diesbezügliche weiterer Ermittlungsschritte bedurft hätte. Der Beschwerdeführer bringt schließlich vor, dass das Bauvorhaben Teil eines größeren Gesamtprojektes sei, das Gesamtprojekt dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz unterliege und deswegen für das gesamte Projekt ein Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G erforderlich wäre. Auf Grund der im UVP-G vorgesehenen Verfahrenskonzentration sei daher eine Zuständigkeit der Baubehörde gar nicht gegeben. Die Frage einer allfälligen Genehmigungspflicht nach dem UVP-G sei eine entscheidungswesentliche Vorfrage und es müsse daher zunächst geklärt werden, ob eine Genehmigungspflicht nach UVP-G besteht. Das Verwaltungsgericht Wien erachtet auch die Frage, ob das betroffene Bauvorhaben einer etwaigen Genehmigungspflicht nach UVP-G unterliegt, für nicht entscheidungsrelevant. Die Entscheidungsrelevanz wurde danach beurteilt, ob sich für den Beschwerdeführer dann ein anderer Verfahrensausgang ergeben würde, wenn sein diesbezügliches Vorbringen zutrifft. Dies ist im Fall der vorgebrachten Genehmigungspflicht gemäß UVP-G, wie später auszuführen zu sein wird, nicht der Fall. Dem Erkenntnis wurde daher auch in diesem Fall die nach Ansicht des Beschwerdeführers für diesen günstigere Sachverhaltsvariante zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer hat schließlich darauf hingewiesen, dass seiner Ansicht nach auf Seite des Bauwerbers eine unzulässige Doppelvertretung vorliegen würde. Dies würde sich daraus ergeben, dass ein Partner der Rechtsanwaltskanzlei, welche nunmehr den Bauwerber vertritt, früher für den Beschwerdeführer tätig gewesen wäre. Eine solche unzulässige Doppelvertretung wurde von der rechtlichen Vertretung des Bauwerbers zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich beantragt, den Vertreter der mitbeteiligten Partei von Amtswegen aus dem weiteren Verfahren auszuschließen. Auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung steht diesbezüglich fest, dass Herr Rechtsanwalt Dr. F. in der Vergangenheit den Beschwerdeführer als Verfahrenshilfeanwalt vertreten hat und nunmehr Partner der auf Seiten des Bauwerbers vertretenden Rechtsanwaltskanzlei Fe. Rechtsanwälte GmbH ist. Eine aufrechte Doppelvertretung dahingehend, dass Rechtsanwalt Dr. F. Herrn M. vertreten würde, ist nicht hervorgekommen. Außerdem geht es im Beschwerdeverfahren lediglich um die weitgehend formelle Frage, ob dem Beschwerdeführer in dem Bauverfahren, zu dem der beschwerdegegenständliche Bescheid der MA 37 ergangen ist, Parteistellung zukommt, und konnte nicht nachvollzogen werden, welche konkrete Relevanz die Frage einer mittelbaren (über eine Kanzleigemeinschaft mehrerer Rechtsanwälte argumentierte) Doppelvertretung für die Lösung der Rechtsfrage hat, ob dem Beschwerdeführer im Baugenehmigungsverfahren Parteistellung zukommt. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2014 unter anderem beantragt, ihm eine Frist zur Abgabe einer weiteren Stellungnahme einzuräumen. Er wolle sowohl zu Rechtsfragen als auch zu Sachverhaltsfragen noch weiter Stellung nehmen. Diese Frist wurde ihm gewährt. Der Beschwerdeführer hat davon Gebrauch gemacht und mit Schriftsätzen vom 07.03.2014 und vom 14.03.2014 ein ergänzendes Vorbringen erstattet. Im Schriftsatz vom 07.03.2014 wiederholte und präzisierte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges rechtliches Vorbringen, wonach er in rechtlicher Hinsicht seine Parteistellung im Bauverfahren einerseits aus der personellen Identität seines Bestandgebers mit dem Bauwerber und andererseits aus der vorgebrachten Genehmigungspflicht des Bauvorhabens im Rahmen eines UVP-Verfahrens darlegt. Im Schriftsatz vom 14.03.2014 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er eine aufrechte Nutzungsvereinbarung für das Nachbargrundstück haben würde, auf Grund seiner Stellung als Bestandnehmer einen lebenden landwirtschaftlichen Betrieb führe, weiterhin Doppelvertretung auf Seiten der rechtlichen Vertretung des Bauwerbers vorliege und die Frage der Genehmigungspflicht des Bauvorhabens im Rahmen eines UVP-Verfahrens eine entscheidungswesentliche Vorfrage sei. Das Verwaltungsgericht Wien hat daraufhin dem Beschwerdeführer in einer fortgesetzten mündlichen Verhandlung die nochmalige Gelegenheit eingeräumt, seinen Standpunkt mündlich darzulegen. Zu diesem Zweck wurde am 04.04.2014 die mündliche Verhandlung fortgesetzt. In dieser hat der Beschwerdeführer vorgetragen, dass wegen der oben ausgeführten Doppelvertretung zwischenzeitig Disziplinaranzeige an die Rechtsanwaltskammer Wien erstattet worden ist, und dazu ein Konvolut an Unterlagen vorgelegt. Das Vorbringen wurde in der mündlichen Verhandlung dahingehend gewürdigt, dass es vom Verhandlungsleiter als nicht entscheidungswesentlich angesehen wird, und mit diesem Bemerken zurückgereicht. Die zurückgereichten Unterlagen wurden während der Verhandlung – um 10:30 Uhr – vom Beschwerdeführer in der Kanzlei des Verwaltungsgerichtes persönlich eingebracht und befinden sich daher beim Akt. Für die Entscheidung über die Beschwerde waren im wesentlichen keine Sachverhaltsfragen zu klären, sondern entscheidungsrelevant waren nahezu ausschließlich Rechtsfragen, weshalb für die Lösung des Falles auch keine weitergehenden Sachverhaltsermittlungen mehr erforderlich waren. In rechtlicher Hinsicht genügt es, zum Beschwerdevorbringen Folgendes auszuführen: Gemäß § 134 Abs. 3 Bauordnung für Wien sind im Wesentlichen die Eigentümer bzw. Miteigentümer und allfällige zivilrechtlich Bauberechtigte dann Parteien des Bauverfahrens, wenn sie rechtzeitig im Bauverfahren eine Verletzung von subjektiv-öffentlichem Nachbarrechten im Sinne des § 134a der Bauordnung für Wien einwenden. Bloße Bestandnehmer fallen nicht unter diese Regelung und können daher im Bauverfahren keine Parteistellung erlangen. Gemäß Paragraph 134, Absatz 3, Bauordnung für Wien sind im Wesentlichen die Eigentümer bzw. Miteigentümer und allfällige zivilrechtlich Bauberechtigte dann Parteien des Bauverfahrens, wenn sie rechtzeitig im Bauverfahren eine Verletzung von subjektiv-öffentlichem Nachbarrechten im Sinne des Paragraph 134 a, der Bauordnung für Wien einwenden. Bloße Bestandnehmer fallen nicht unter diese Regelung und können daher im Bauverfahren keine Parteistellung erlangen. Bloße Bestandnehmer haben lediglich die Möglichkeit, sich an ihren Bestandgeber zu wenden und diesen dazu zu bewegen, eine etwaige Verletzung von Nachbarrechten als Partei des Bauvorhabens geltend zu machen. Falls der Bestandgeber diesbezüglich nicht tätig werden will, bleibt dem Bestandnehmer lediglich die Möglichkeit, seinen Bestandgeber mit zivilrechtlichen Möglichkeiten wie beispielsweise einer Klage vor den Zivilgerichten zu einem entsprechenden Tätigwerden zu veranlassen. Für das Verwaltungsgericht Wien ist nicht nachvollziehbar, wieso die rechtliche Stellung eines benachbarten Bestandnehmers eine andere sein sollte, falls sein Bestandgeber personell ident mit dem Bauwerber ist. Die Situation des Bestandnehmers ist rechtlich insoweit ident, als der Bestandnehmer, falls sein Bestandgeber aus welchen Gründen auch immer gegen den Bauwerber nicht vorgehen will, letztlich immer auf die Durchsetzung etwaiger zivilrechtlicher Ansprüche gegen seinen Bestandgeber aus dem Bestandvertrag angewiesen bleibt. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Bestandgeber einerseits und dem Bauwerber andererseits und damit auch eine allfällige personelle Identität dieser beiden Personen, ist für die Rechtsstellung des Bestandnehmers ohne rechtliche Relevanz. Da er bloß Bestandnehmer ist, kann er im Bauverfahren keine Parteistellung erlangen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 134 Abs. 3 Bauordnung sind für das Verwaltungsgericht Wien nicht nachvollziehbar. Daher ist es auch nicht Sache des Verwaltungsgerichtes Wien, ein etwaiges Normprüfungsverfahren vor dem VfGH in die Wege zu leiten. Diesbezüglich kommt dem Beschwerdeführer ohnedies die Möglichkeit zu, die bei ihm offenbar bestehenden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 134 Abs. 3 Bauordnung mittels Beschwerde gegen das vorliegende Erkenntnis an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Seitens des Verwaltungsgerichtes wäre ein solcher Schritt nur dann erfolgt, wenn das Verwaltungsgericht solche Bedenken auch gehabt hätte. Dies ist nicht der Fall, weil sich aus der Identität des Eigentümers des Grundstückes, an dem der Beschwerdeführer ein obligatorisches Nutzungsrecht zumindest haben dürfte, und des Eigentümers des Baugrundstückes keine grundsätzlich andere Situation ergibt als in Fallkonstellationen, in denen diese Eigentümerstellung zumindest formell auseinanderfällt, aber der Eigentümer des Bestandsgrundstückes aus welchen Gründen auch immer nicht geneigt ist, gegen den Eigentümer des Baugrundstückes vorzugehen. Letztlich kommt dem Bestandnehmer in allen diesen Fallkonstellationen nur die Möglichkeit zu, auf Grund seines schuldrechtlichen Nutzungsrechtes mit zivilrechtlichen Mitteln gegen seinen Bestandgeber vorzugehen, nicht hingegen die Möglichkeit, im öffentlichrechtlichen Baugenehmigungsverfahren als Nachbar Parteistellung zu erlangen.Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Paragraph 134, Absatz 3, Bauordnung sind für das Verwaltungsgericht Wien nicht nachvollziehbar. Daher ist es auch nicht Sache des Verwaltungsgerichtes Wien, ein etwaiges Normprüfungsverfahren vor dem VfGH in die Wege zu leiten. Diesbezüglich kommt dem Beschwerdeführer ohnedies die Möglichkeit zu, die bei ihm offenbar bestehenden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 134, Absatz 3, Bauordnung mittels Beschwerde gegen das vorliegende Erkenntnis an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Seitens des Verwaltungsgerichtes wäre ein solcher Schritt nur dann erfolgt, wenn das Verwaltungsgericht solche Bedenken auch gehabt hätte. Dies ist nicht der Fall, weil sich aus der Identität des Eigentümers des Grundstückes, an dem der Beschwerdeführer ein obligatorisches Nutzungsrecht zumindest haben dürfte, und des Eigentümers des Baugrundstückes keine grundsätzlich andere Situation ergibt als in Fallkonstellationen, in denen diese Eigentümerstellung zumindest formell auseinanderfällt, aber der Eigentümer des Bestandsgrundstückes aus welchen Gründen auch immer nicht geneigt ist, gegen den Eigentümer des Baugrundstückes vorzugehen. Letztlich kommt dem Bestandnehmer in allen diesen Fallkonstellationen nur die Möglichkeit zu, auf Grund seines schuldrechtlichen Nutzungsrechtes mit zivilrechtlichen Mitteln gegen seinen Bestandgeber vorzugehen, nicht hingegen die Möglichkeit, im öffentlichrechtlichen Baugenehmigungsverfahren als Nachbar Parteistellung zu erlangen. Zur vorgebrachten UVP-Pflicht des Bauverfahrens ist auszuführen, dass eine etwaige Genehmigungspflicht nach dem UVP-G nicht Gegenstand der Beschwerde ist. Im Beschwerdeverfahren geht es lediglich um die Frage, ob der angefochtene Bescheid der Magistratsabteilung 37 vom 26.11.2013, Zl. MA37/26547/2013/0004, rechtmäßig ist. Dies ist dann der Fall, wenn zu Recht festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 8 AVG iVm § 134 Abs. 3 der Bauordnung für Wien in Baugenehmigungsverfahren keine Parteistellung zukommt. Zur vorgebrachten UVP-Pflicht des Bauverfahrens ist auszuführen, dass eine etwaige Genehmigungspflicht nach dem UVP-G nicht Gegenstand der Beschwerde ist. Im Beschwerdeverfahren geht es lediglich um die Frage, ob der angefochtene Bescheid der Magistratsabteilung 37 vom 26.11.2013, Zl. MA37/26547/2013/0004, rechtmäßig ist. Dies ist dann der Fall, wenn zu Recht festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, AVG in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz 3, der Bauordnung für Wien in Baugenehmigungsverfahren keine Parteistellung zukommt. Die Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren nach der Wiener Bauordnung kann für einen Nachbarn nur aus den beiden zit. Bestimmungen, § 8 AVG in Verbindung mit § 134a Wr. BauO, abgeleitet werden. Der Baubehörde ist es verwehrt, in einem Verfahren nach der Wiener Bauordnung dem Beschwerdeführer Parteistellung auf der Grundlage von anderen Materiengesetzen, welche gegeben Falls eine Parteistellung von benachbarten Bestandnehmern vorsehen, zuzusprechen. Wenn die Baubehörde die Frage der Parteistellung des Beschwerdeführers im Bauverfahren auf der rechtlichen Grundlage der Bauordnung für Wien (und nicht etwa auf Grundlage des UVP-G) beurteilt hat, ist darin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erblicken. Die Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren nach der Wiener Bauordnung kann für einen Nachbarn nur aus den beiden zit. Bestimmungen, Paragraph 8, AVG in Verbindung mit Paragraph 134 a, Wr. BauO, abgeleitet werden. Der Baubehörde ist es verwehrt, in einem Verfahren nach der Wiener Bauordnung dem Beschwerdeführer Parteistellung auf der Grundlage von anderen Materiengesetzen, welche gegeben Falls eine Parteistellung von benachbarten Bestandnehmern vorsehen, zuzusprechen. Wenn die Baubehörde die Frage der Parteistellung des Beschwerdeführers im Bauverfahren auf der rechtlichen Grundlage der Bauordnung für Wien (und nicht etwa auf Grundlage des UVP-G) beurteilt hat, ist darin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erblicken. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass selbst aus einer allfälligen UVP-Pflicht des Bauvorhabens und aus einer allfälligen Unzulässigkeit der Durchführung eines gesonderten Baugenehmigungsverfahrens für den Beschwerdeführer nichts gewonnen wäre. Beschwerdegegenstand ist nämlich nicht das Bauverfahren, weshalb es dem Verwaltungsgericht Wien verwehrt wäre, eine allfällige Unzulässigkeit der Durchführung eines solchen Bauverfahrens - falls eine solche gegeben sein sollte - aufzugreifen. Beschwerdegegenstand ist vielmehr lediglich die Frage, ob dem Beschwerdeführer in den von der Magistratsabteilung 37 geführten Bauverfahren Parteistellung zukommt. Dies ist eindeutig nicht der Fall. Sollte es tatsächlich so sein, dass das Bauvorhaben der UVP-Pflicht unterlegen und die Durchführung eines Bauverfahrens unzulässig sein sollte, so wäre es für einen benachbarten Bestandnehmer zweifellos nicht die geeignete rechtliche Abhilfe, im Bauverfahren die Zuerkennung von Parteistellung zu beantragen, weil ihm als Bestandnehmer auf Grund des § 134 Abs. 3 der Bauordnung für Wien eine solche Parteistellung im Bauverfahren nicht zugesprochen werden kann. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass selbst aus einer allfälligen UVP-Pflicht des Bauvorhabens und aus einer allfälligen Unzulässigkeit der Durchführung eines gesonderten Baugenehmigungsverfahrens für den Beschwerdeführer nichts gewonnen wäre. Beschwerdegegenstand ist nämlich nicht das Bauverfahren, weshalb es dem Verwaltungsgericht Wien verwehrt wäre, eine allfällige Unzulässigkeit der Durchführung eines solchen Bauverfahrens - falls eine solche gegeben sein sollte - aufzugreifen. Beschwerdegegenstand ist vielmehr lediglich die Frage, ob dem Beschwerdeführer in den von der Magistratsabteilung 37 geführten Bauverfahren Parteistellung zukommt. Dies ist eindeutig nicht der Fall. Sollte es tatsächlich so sein, dass das Bauvorhaben der UVP-Pflicht unterlegen und die Durchführung eines Bauverfahrens unzulässig sein sollte, so wäre es für einen benachbarten Bestandnehmer zweifellos nicht die geeignete rechtliche Abhilfe, im Bauverfahren die Zuerkennung von Parteistellung zu beantragen, weil ihm als Bestandnehmer auf Grund des Paragraph 134, Absatz 3, der Bauordnung für Wien eine solche Parteistellung im Bauverfahren nicht zugesprochen werden kann. Den Beweisanträgen des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei war nicht nachzukommen, da die Beweisthemen, auf welche die Beweisanträge gerichtet waren, jeweils rechtlich nicht relevant waren. Für die Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer im Bauverfahren zur Genehmigung des Projektes der mitbeteiligten Partei Parteistellung zukommt oder nicht zukommt, machte es jeweils keinen rechtlichen Unterschied, ob die Tatsachen, auf deren Nachweis die Beweisanträge gerichtet waren, zutreffen oder nicht zutreffen. Dies gilt insbesondere für den Nachweis, dass der Beschwerdeführer mit dem Eigentümer der dem Baugrundstück benachbarten Liegenschaft eine aufrechte Benützungsvereinbarung hat bzw. nicht hat, und für die Nachweisführung, dass das Bauprojekt Teil eines UVP-pflichtigen Vorhabens ist bzw. nicht ist. Vollkommen unabhängig vom diesbezüglichen Beweisergebnis kann daraus eine Parteistellung des Beschwerdeführers in einem Baugenehmigungsverfahren nach der Wr. BauO nicht abgeleitet werden. Eine etwaige Doppelvertretung konnte sich auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens bereits deswegen nicht auswirken, weil ohnedies (im Zweifel) davon ausgegangen wurde, dass das Sachverhaltsvorbringen des Beschwerdeführers zutrifft und auch bei Zugrundelegung des Tatsachenvorbringens des Beschwerdeführers seine Parteistellung aus § 134 Abs. 3 Wiener Bauordnung nicht abgeleitet werden konnte. Es waren im Wesentlichen Rechtsfragen dahingehend zu lösen, ob der Beschwerdeführer aus seinem Vorbringen rechtlich eine Parteistellung nach § 134 Abs. 3 der Wiener Bauordnung abzuleiten vermag, und ist ein konkreter Interessenkonflikt, der gegebenenfalls einen Ausschluss des Vertreters der mitbeteiligten Partei vom weiteren Verfahren erfordert hätte, im konkreten Verfahrensverlauf nicht hervorgekommen.Eine etwaige Doppelvertretung konnte sich auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens bereits deswegen nicht auswirken, weil ohnedies (im Zweifel) davon ausgegangen wurde, dass das Sachverhaltsvorbringen des Beschwerdeführers zutrifft und auch bei Zugrundelegung des Tatsachenvorbringens des Beschwerdeführers seine Parteistellung aus Paragraph 134, Absatz 3, Wiener Bauordnung nicht abgeleitet werden konnte. Es waren im Wesentlichen Rechtsfragen dahingehend zu lösen, ob der Beschwerdeführer aus seinem Vorbringen rechtlich eine Parteistellung nach Paragraph 134, Absatz 3, der Wiener Bauordnung abzuleiten vermag, und ist ein konkreter Interessenkonflikt, der gegebenenfalls einen Ausschluss des Vertreters der mitbeteiligten Partei vom weiteren Verfahren erfordert hätte, im konkreten Verfahrensverlauf nicht hervorgekommen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass ein Bestandnehmer an einer dem Baugrundstück benachbarten Liegenschaft im Bauverfahren keine Parteistellung erlangen kann, ist ebenso gesicherter Stand. Ebenfalls gesicherter Stand ist, dass die Rechtsgrundlage für eine allfällige Parteistellung im Bauverfahren nach der Wiener Bauordnung im § 134 der Wiener Bauordnung liegt und das UVP-G daher für die Frage einer allfälligen Parteistellung im Verfahren nach der Wiener Bauordnung schlicht nicht einschlägig ist.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass ein Bestandnehmer an einer dem Baugrundstück benachbarten Liegenschaft im Bauverfahren keine Parteistellung erlangen kann, ist ebenso gesicherter Stand. Ebenfalls gesicherter Stand ist, dass die Rechtsgrundlage für eine allfällige Parteistellung im Bauverfahren nach der Wiener Bauordnung im Paragraph 134, der Wiener Bauordnung liegt und das UVP-G daher für die Frage einer allfälligen Parteistellung im Verfahren nach der Wiener Bauordnung schlicht nicht einschlägig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.111.077.20238.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.