RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum04.04.2014 GeschäftszahlVGW-141/010/23941/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Gindl über die Beschwerde des Herrn Eduard H. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 40-Sozialzentrum Wilhelmstraße, vom 04.03.2014, Zahl: SH/2014/173462-001, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Begründung Mit dem angefochtenen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 vom 4.3.2014, MA 40 – SH/2014/173462-001 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 3.3.2014 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs gemäß § 5 Abs. 1 und 2 WMG abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 vom 4.3.2014, MA 40 – SH/2014/173462-001 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 3.3.2014 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 WMG abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer EWR-Bürger sei und seit 21.4.2010 über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfüge. Eine Dokumentation des rechtmäßigen Aufenthaltes sei vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer sei weder erwerbstätig, noch wurden Nachweise darüber erbracht, dass die Erwerbstätigeneigenschaften nach § 51 Abs. 2 NAG erhalten geblieben sei oder dass er zu Recht auf Daueraufenthalt erworben habe. Er sei auch nicht Familienangehöriger einer gemäß § 5 Abs. 2 Ziffer 2 WMG den österreichischen StaatsbürgerInnen gleich gestellten Person. Damit seien die Voraussetzungen für eine Gleichstellung gemäß § 5 Abs. 2 WMG nicht erfüllt. Begründend wurde nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer EWR-Bürger sei und seit 21.4.2010 über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfüge. Eine Dokumentation des rechtmäßigen Aufenthaltes sei vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer sei weder erwerbstätig, noch wurden Nachweise darüber erbracht, dass die Erwerbstätigeneigenschaften nach Paragraph 51, Absatz 2, NAG erhalten geblieben sei oder dass er zu Recht auf Daueraufenthalt erworben habe. Er sei auch nicht Familienangehöriger einer gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2 WMG den österreichischen StaatsbürgerInnen gleich gestellten Person. Damit seien die Voraussetzungen für eine Gleichstellung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, WMG nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit E-Mail vom 11.3.2014 fristgerecht Beschwerde. Betreffend Erwerbstätigkeit führe er aus, dass er durch die Arbeitssuche und Anmeldebescheid beim AMS und durch den Besuch der vom AMS vorgegebenen Schulungen den diesbezüglichen Nachweis erbracht habe. Die Behauptung, dass er nicht ein Familienangehöriger eines österreichischen Staatsbürgers sei, entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, die er durch die in Kopie der beigeschlossenen Dokumente hiermit nachweise. Der Beschwerde ist eine Heiratsurkunde der Eltern, eine Scheidungsurkunde seiner Eltern, eine Heiratsurkunde seiner Mutter, eine Staatsbürgerschaftsurkunde seiner Mutter(Österreich), eine Scheidungsurkunde seiner Mutter und ein Meldezettel seiner Mutter, beigeschlossen. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 legte die Beschwerde mit dem Akt vor. Der Beschwerdeführer, geboren am 5.6.1990, ist rumänischer Staatsbürger, seit dem 21.4.2010 im Bundesgebiet gemeldet und ist im Besitz einer Anmeldebescheinigung für EWR- Bürger der Magistratsabteilung 35 gemäß § 51 Abs. 1 Ziffer 2, § 52 Abs. 1 Ziffer 4 oder 5 NAG vom 5.10.2010. Die Mutter des Beschwerdeführers ist seit 6.3.2006 österreichische Staatsbürgerin. Der Beschwerdeführer wohnt gemeinsam mit seiner Mutter und Frau H. Maria in Wien, M.-gasse. Der Beschwerdeführer übt keine Erwerbstätigkeit aus und ist als arbeitssuchend bzw. als arbeitslos beim AMS vorgemerkt (Betreuungsvereinbarung mit dem AMS vom 13.2.2014). Am 3.3.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Mindestsicherung, wobei er angab, dass er ledig sei, die Matura habe, kein Einkommen beziehe und kein Vermögen habe. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 legte die Beschwerde mit dem Akt vor. Der Beschwerdeführer, geboren am 5.6.1990, ist rumänischer Staatsbürger, seit dem 21.4.2010 im Bundesgebiet gemeldet und ist im Besitz einer Anmeldebescheinigung für EWR- Bürger der Magistratsabteilung 35 gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 oder 5 NAG vom 5.10.2010. Die Mutter des Beschwerdeführers ist seit 6.3.2006 österreichische Staatsbürgerin. Der Beschwerdeführer wohnt gemeinsam mit seiner Mutter und Frau H. Maria in Wien, M.-gasse. Der Beschwerdeführer übt keine Erwerbstätigkeit aus und ist als arbeitssuchend bzw. als arbeitslos beim AMS vorgemerkt (Betreuungsvereinbarung mit dem AMS vom 13.2.2014). Am 3.3.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Mindestsicherung, wobei er angab, dass er ledig sei, die Matura habe, kein Einkommen beziehe und kein Vermögen habe. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Behördenakt, aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der von ihm vorgelegten Unterlagen und wurde dieser Sachverhalt auch nicht bestritten. Hiezu folgt in rechtlicher Hinsicht: § 4.Paragraph 4, Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, wer
- zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
- seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
- die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
- einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.
(2)Ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe besteht ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.
(3)Personen, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren, steht ein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zu. § 5.Paragraph 5, Personenkreis
(1)Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
(2)Den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:
- Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) zuerkannt wurde;
- Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach Paragraph 53 a, NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
- Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger", denen dieser Aufenthaltstitel nach § 45 oder § 48 NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV) weiter gilt;Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger", denen dieser Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, oder Paragraph 48, NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV) weiter gilt;
- Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach § 49 NAG erteilt wurde.Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 49, NAG erteilt wurde.
(3)Personen, die nach den Bestimmungen des AsylG 2005 einen Asylantrag gestellt haben, steht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens kein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu. Nach den angeführten Bestimmungen stehen Leistungen der Mindestsicherung grundsätzlich nur österreichischen Staatsangehörigen zu. Fremde haben Anspruch auf Leistung der Mindestsicherung, wenn sie einen der im § 5 Abs. 2 WMG angeführten Gleichstellungstatbestände erfüllen. Nach den angeführten Bestimmungen stehen Leistungen der Mindestsicherung grundsätzlich nur österreichischen Staatsangehörigen zu. Fremde haben Anspruch auf Leistung der Mindestsicherung, wenn sie einen der im Paragraph 5, Absatz 2, WMG angeführten Gleichstellungstatbestände erfüllen. Der Beschwerdeführer hält sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sodass eine der Voraussetzungen für eine Gleichstellung mit österreichischen Staatsangehörigen gemäß § 5 Abs. 2 WMG erfüllt ist. Zusätzlich ist für die Anspruchsberechtigung jedoch einer der in den Ziffern 1 bis 4 dieser Bestimmung angeführten Tatbestände zu verwirklichen. Diesbezüglich kommt beim Beschwerdeführer nur die Gleichstellungstatbestände gemäß § 5 Abs. 2 Ziffer 2 oder Ziffer 3 WMG in Betracht. Der Tatbestand nach § 5 Abs. 2 Ziffer 2 WMG wird vom Beschwerdeführer nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer weder erwerbstätig ist, noch die Erwerbstätigeneigenschaften nach § 51 Abs. 2 NAG erhalten geblieben ist. Richtig ist zwar, dass der Beschwerdeführer beim AMS als arbeitslos bzw. arbeitssuchend vorgemerkt ist und mit dem AMS eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen hat, dies ist jedoch nicht mit einer Erwerbstätigkeit iSd. § 5 Abs. 2 Ziffer 2 WMG gleichzusetzen. Der Beschwerdeführer hat auch kein Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben, da er noch nicht 5 Jahre rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig ist. Der Beschwerdeführer ist auch nicht Familienangehöriger einer Person, die ein Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben hat. Richtig ist zwar, dass die Mutter des Beschwerdeführers mittlerweile österreichische Staatsbürgerin ist, nach der Definition des Begriffes „Familienangehöriger“ im § 2 Abs. 1 Ziffer 9 NAG ist der Beschwerdeführer jedoch nicht „Familienangehöriger“ im Sinne dieser Definition, weil sich dieser betreffend Kinder nur auf minderjährige, ledige Kinder erstreckt. Ebenso ist der Tatbestand des § 5 Abs. 2 Ziffer 3 WMG nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen über keinen der in dieser Ziffer aufgezählten Aufenthaltstitel verfügt und auch (noch) keinen Anspruch darauf hat. Der Beschwerdeführer hält sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sodass eine der Voraussetzungen für eine Gleichstellung mit österreichischen Staatsangehörigen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, WMG erfüllt ist. Zusätzlich ist für die Anspruchsberechtigung jedoch einer der in den Ziffern 1 bis 4 dieser Bestimmung angeführten Tatbestände zu verwirklichen. Diesbezüglich kommt beim Beschwerdeführer nur die Gleichstellungstatbestände gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2 oder Ziffer 3 WMG in Betracht. Der Tatbestand nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2 WMG wird vom Beschwerdeführer nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer weder erwerbstätig ist, noch die Erwerbstätigeneigenschaften nach Paragraph 51, Absatz 2, NAG erhalten geblieben ist. Richtig ist zwar, dass der Beschwerdeführer beim AMS als arbeitslos bzw. arbeitssuchend vorgemerkt ist und mit dem AMS eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen hat, dies ist jedoch nicht mit einer Erwerbstätigkeit iSd. Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2 WMG gleichzusetzen. Der Beschwerdeführer hat auch kein Recht auf Daueraufenthalt nach Paragraph 53 a, NAG erworben, da er noch nicht 5 Jahre rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig ist. Der Beschwerdeführer ist auch nicht Familienangehöriger einer Person, die ein Recht auf Daueraufenthalt nach Paragraph 53 a, NAG erworben hat. Richtig ist zwar, dass die Mutter des Beschwerdeführers mittlerweile österreichische Staatsbürgerin ist, nach der Definition des Begriffes „Familienangehöriger“ im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9 NAG ist der Beschwerdeführer jedoch nicht „Familienangehöriger“ im Sinne dieser Definition, weil sich dieser betreffend Kinder nur auf minderjährige, ledige Kinder erstreckt. Ebenso ist der Tatbestand des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3 WMG nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen über keinen der in dieser Ziffer aufgezählten Aufenthaltstitel verfügt und auch (noch) keinen Anspruch darauf hat. Da sohin die Voraussetzung für eine Gleichstellung mit österreichischen Staatsangehörigen nicht vorlag, hat die Behörde den Antrag vom 3.3.2014 zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde war sohin spruchgemäß abzuweisen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Artikel 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut und Sinn der hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen des WMG und des NAG sind eindeutig und geht die hier zu lösende Rechtsfrage, ob ein Gleichstellungstatbestand nach § 5 Abs. 2 WMG vorliegt, nicht über den konkreten Einzelfall hinaus bzw. ist keine mit dieser Entscheidung im Widerspruch stehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bekannt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Artikel 133 Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut und Sinn der hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen des WMG und des NAG sind eindeutig und geht die hier zu lösende Rechtsfrage, ob ein Gleichstellungstatbestand nach Paragraph 5, Absatz 2, WMG vorliegt, nicht über den konkreten Einzelfall hinaus bzw. ist keine mit dieser Entscheidung im Widerspruch stehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bekannt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.010.23941.2014