RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum04.04.2014 GeschäftszahlVGW-141/015/23721/2014 TextI M N A M E N D E R R E P U B L I Krömisch eins M N A M E N D E R R E P U B L römisch eins K Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Hrdliczka über die Beschwerde des Herrn Ayhan B. vom 18.3.2014 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Sozialzentrum Wilhelmstraße, vom 5.3.2014, Zahl MA 40 - Sozialzentrum Willhelmstraße - SH/2014/175961-001, betreffend Abweisung der Mindestsicherung, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Hrdliczka über die Beschwerde des Herrn Ayhan B. vom 18.3.2014 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Sozialzentrum Wilhelmstraße, vom 5.3.2014, Zahl , MA 40 - Sozialzentrum Willhelmstraße - SH/2014/175961-001, betreffend Abweisung der Mindestsicherung, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B E G R Ü N D U N G Die aus dem Beschwerdeführer (= BF), seiner Frau und den beiden minderjährigen Kindern bestehende Bedarfsgemeinschaft stellte am 12.12.2013 einen Antrag auf Mindestsicherung und Mietbeihilfe. Dazu wurden u.a. folgende Unterlagen vorgelegt: - ein Kontoauszug, wonach vom AMS am 3.12.2013 der Betrag von EUR 827,30 einlangte - eine Bestätigung des AMS für Herrn Ayhan B. vom 5.12.2013 über den Bezug von Arbeitslosengeld (zuletzt) von 26.8.2013 bis 11.2.2014 mit einem Tagsatz von EUR 27,92 - eine Arbeitsbestätigung der Z. GmbH vom 11.12.2013, wonach der Nettolohn (inklusive Weihnachtsremuneration) der Frau Filiz B. für den Zeitraum von September bis November 2013 (insgesamt) EUR 3.466,01 betrug Die belangte Behörde (Magistrat der Stadt Wien, MA 40) teilte mit Schreiben vom 27.1.2014 (Aufforderung gemäß § 16 Abs. 1 WMG) der Bedarfsgemeinschaft mit, bei der Bearbeitung des Antrages vom 12.12.2013 sei festgestellt worden, dass zur Durchführung des Verfahrens bis spätestens 10.2.2014 folgende unerlässliche Angaben zu machen bzw. folgende erforderliche Unterlagen in Kopie zu übermitteln seien:Die belangte Behörde (Magistrat der Stadt Wien, MA 40) teilte mit Schreiben vom 27.1.2014 (Aufforderung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, WMG) der Bedarfsgemeinschaft mit, bei der Bearbeitung des Antrages vom 12.12.2013 sei festgestellt worden, dass zur Durchführung des Verfahrens bis spätestens 10.2.2014 folgende unerlässliche Angaben zu machen bzw. folgende erforderliche Unterlagen in Kopie zu übermitteln seien: Einkommensbelege: Nettolohnzettel der Firma Z. für November 2013 und Dezember 2013 (bzw. wann das Weihnachtsgeld ausbezahlt wurde und in welcher Höhe) Es wurde ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Leistung gemäß § 16 Abs. 1 WMG abgelehnt oder eingestellt werde; eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung würde unterbleiben.Es wurde ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Leistung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, WMG abgelehnt oder eingestellt werde; eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung würde unterbleiben. Dieses Schreiben wurde laut RSb-Postzustellschein am 31.1.2014 zugestellt. Am 6.2.2014 (Datum des Eingangsstempels) wurde der belangten Behörde eine mit 6.2.2014 datierte Gehaltsbestätigung der Z. GmbH vorgelegt, wonach sich die Bezüge der Frau Filiz B. von November 2013 bis Jänner 2014 wie folgt zusammensetzten: Gehalt: € 2.717,00 Provision lfd: € 457,76 Weihnachtsremuneration: € 1.034,07 Brutto € 4.208,83 abzgl. SV: € - 623,92 Netto/Auszahlungsbetrag € 3.584,91 In der Folge wies die belangte Behörde mit dem vorliegend in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 5.3.2014 den Antrag vom 12.12.2013 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) ab. Begründend führte sie nach Zitierung von gesetzlichen Bestimmungen aus, der Aufforderung, für die Beurteilung des Anspruches unerlässliche Angaben zu machen und/bzw. Unterlagen zu erbringen, sei nicht nachgekommen worden, weil folgende Unterlagen nicht vorgelegt worden seien: Nettolohnzettel der Firma Z. für November 2013 und Dezember 2013 (bzw. wann das Weihnachtsgeld ausbezahlt wurde und in welcher Höhe) Dagegen richtet sich die frist- und formgerecht eingebrachte Beschwerde vom 18.3.2014. Der BF brachte zusammengefasst vor, er habe am 12.12.13 den Antrag auf Mindestsicherung mit allen notwendigen Unterlagen eingereicht (so auch mit der Arbeits- und Gehaltsbestätigung seiner Gattin). Am 27.2.2014 habe er ein Schreiben vom Sozialamt zugeschickt bekommen, wonach er von seiner Gattin die Gehaltsbestätigung mit der Weihnachtsgeldbemessung von 2013 zusätzlich einreichen müsse. Dieser Aufforderung sei er nachgekommen. Er habe die Kopie der (nochmals beigelegten) Gehaltsbestätigung vom 6.2.2014 persönlich im Sozialzentrum Wilhelmstraße abgegeben. Er habe auch öfter telefonisch nachgefragt, wie lange die Bearbeitung des Antrages noch dauere. Eine fehlende Unterlage sei in keiner Weise verlangt worden. Das Verwaltungsgericht hat auf Grund der Aktenlage erwogen: Gemäß § 1 Abs. 3 WMG ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, WMG ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann. § 10 Abs. 2 WMG bestimmt, dass bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft erfolgt. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.Paragraph 10, Absatz 2, WMG bestimmt, dass bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft erfolgt. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen. Nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz beträgt die allerhöchste Leistungssumme (das sind die Mindestsicherung und die höchstmögliche Mietbeihilfe) für ein Ehepaar mit zwei minderjährigen Kindern im Jahr 2013 monatlich EUR 1.635,00 (2 x EUR 596,18 für das Ehepaar plus 2 x EUR 214,63 für die Kinder plus EUR 13,38 Mietbeihilfe) und im Jahr 2014 monatlich EUR 1.674,26 (2 x EUR 610,49 für das Ehepaar plus 2 x EUR 219,78 für die Kinder plus EUR 13,72 Mietbeihilfe). Auf diesen Betrag ist das monatliche Gesamteinkommen des Ehepaares (Nettolohn, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe usw.) anzurechnen. Es besteht nur dann ein allfälliger Leistungsanspruch, wenn das Gesamteinkommen den Betrag unterschreitet. § 16 Abs. 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG lautet: Paragraph 16, Absatz eins, Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG lautet: „
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