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{'item': 'VGW-141/015/23721/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum04.04.2014 GeschäftszahlVGW-141/015/23721/2014 TextI M N A M E N D E R R E P U B L I Krömisch eins M N A M E N D E R R E P U B L römisch eins K Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Hrdliczka über die Beschwerde des Herrn Ayhan B. vom 18.3.2014 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Sozialzentrum Wilhelmstraße, vom 5.3.2014, Zahl MA 40 - Sozialzentrum Willhelmstraße - SH/2014/175961-001, betreffend Abweisung der Mindestsicherung, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Hrdliczka über die Beschwerde des Herrn Ayhan B. vom 18.3.2014 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Sozialzentrum Wilhelmstraße, vom 5.3.2014, Zahl , MA 40 - Sozialzentrum Willhelmstraße - SH/2014/175961-001, betreffend Abweisung der Mindestsicherung, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B E G R Ü N D U N G Die aus dem Beschwerdeführer (= BF), seiner Frau und den beiden minderjährigen Kindern bestehende Bedarfsgemeinschaft stellte am 12.12.2013 einen Antrag auf Mindestsicherung und Mietbeihilfe. Dazu wurden u.a. folgende Unterlagen vorgelegt: - ein Kontoauszug, wonach vom AMS am 3.12.2013 der Betrag von EUR 827,30 einlangte - eine Bestätigung des AMS für Herrn Ayhan B. vom 5.12.2013 über den Bezug von Arbeitslosengeld (zuletzt) von 26.8.2013 bis 11.2.2014 mit einem Tagsatz von EUR 27,92 - eine Arbeitsbestätigung der Z. GmbH vom 11.12.2013, wonach der Nettolohn (inklusive Weihnachtsremuneration) der Frau Filiz B. für den Zeitraum von September bis November 2013 (insgesamt) EUR 3.466,01 betrug Die belangte Behörde (Magistrat der Stadt Wien, MA 40) teilte mit Schreiben vom 27.1.2014 (Aufforderung gemäß § 16 Abs. 1 WMG) der Bedarfsgemeinschaft mit, bei der Bearbeitung des Antrages vom 12.12.2013 sei festgestellt worden, dass zur Durchführung des Verfahrens bis spätestens 10.2.2014 folgende unerlässliche Angaben zu machen bzw. folgende erforderliche Unterlagen in Kopie zu übermitteln seien:Die belangte Behörde (Magistrat der Stadt Wien, MA 40) teilte mit Schreiben vom 27.1.2014 (Aufforderung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, WMG) der Bedarfsgemeinschaft mit, bei der Bearbeitung des Antrages vom 12.12.2013 sei festgestellt worden, dass zur Durchführung des Verfahrens bis spätestens 10.2.2014 folgende unerlässliche Angaben zu machen bzw. folgende erforderliche Unterlagen in Kopie zu übermitteln seien: Einkommensbelege: Nettolohnzettel der Firma Z. für November 2013 und Dezember 2013 (bzw. wann das Weihnachtsgeld ausbezahlt wurde und in welcher Höhe) Es wurde ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Leistung gemäß § 16 Abs. 1 WMG abgelehnt oder eingestellt werde; eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung würde unterbleiben.Es wurde ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Leistung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, WMG abgelehnt oder eingestellt werde; eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung würde unterbleiben. Dieses Schreiben wurde laut RSb-Postzustellschein am 31.1.2014 zugestellt. Am 6.2.2014 (Datum des Eingangsstempels) wurde der belangten Behörde eine mit 6.2.2014 datierte Gehaltsbestätigung der Z. GmbH vorgelegt, wonach sich die Bezüge der Frau Filiz B. von November 2013 bis Jänner 2014 wie folgt zusammensetzten: Gehalt: € 2.717,00 Provision lfd: € 457,76 Weihnachtsremuneration: € 1.034,07 Brutto € 4.208,83 abzgl. SV: € - 623,92 Netto/Auszahlungsbetrag € 3.584,91 In der Folge wies die belangte Behörde mit dem vorliegend in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 5.3.2014 den Antrag vom 12.12.2013 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) ab. Begründend führte sie nach Zitierung von gesetzlichen Bestimmungen aus, der Aufforderung, für die Beurteilung des Anspruches unerlässliche Angaben zu machen und/bzw. Unterlagen zu erbringen, sei nicht nachgekommen worden, weil folgende Unterlagen nicht vorgelegt worden seien: Nettolohnzettel der Firma Z. für November 2013 und Dezember 2013 (bzw. wann das Weihnachtsgeld ausbezahlt wurde und in welcher Höhe) Dagegen richtet sich die frist- und formgerecht eingebrachte Beschwerde vom 18.3.2014. Der BF brachte zusammengefasst vor, er habe am 12.12.13 den Antrag auf Mindestsicherung mit allen notwendigen Unterlagen eingereicht (so auch mit der Arbeits- und Gehaltsbestätigung seiner Gattin). Am 27.2.2014 habe er ein Schreiben vom Sozialamt zugeschickt bekommen, wonach er von seiner Gattin die Gehaltsbestätigung mit der Weihnachtsgeldbemessung von 2013 zusätzlich einreichen müsse. Dieser Aufforderung sei er nachgekommen. Er habe die Kopie der (nochmals beigelegten) Gehaltsbestätigung vom 6.2.2014 persönlich im Sozialzentrum Wilhelmstraße abgegeben. Er habe auch öfter telefonisch nachgefragt, wie lange die Bearbeitung des Antrages noch dauere. Eine fehlende Unterlage sei in keiner Weise verlangt worden. Das Verwaltungsgericht hat auf Grund der Aktenlage erwogen: Gemäß § 1 Abs. 3 WMG ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, WMG ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann. § 10 Abs. 2 WMG bestimmt, dass bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft erfolgt. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.Paragraph 10, Absatz 2, WMG bestimmt, dass bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft erfolgt. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen. Nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz beträgt die allerhöchste Leistungssumme (das sind die Mindestsicherung und die höchstmögliche Mietbeihilfe) für ein Ehepaar mit zwei minderjährigen Kindern im Jahr 2013 monatlich EUR 1.635,00 (2 x EUR 596,18 für das Ehepaar plus 2 x EUR 214,63 für die Kinder plus EUR 13,38 Mietbeihilfe) und im Jahr 2014 monatlich EUR 1.674,26 (2 x EUR 610,49 für das Ehepaar plus 2 x EUR 219,78 für die Kinder plus EUR 13,72 Mietbeihilfe). Auf diesen Betrag ist das monatliche Gesamteinkommen des Ehepaares (Nettolohn, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe usw.) anzurechnen. Es besteht nur dann ein allfälliger Leistungsanspruch, wenn das Gesamteinkommen den Betrag unterschreitet. § 16 Abs. 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG lautet: Paragraph 16, Absatz eins, Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG lautet: „

(1)Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie
  1. die zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde verlangten Angaben nicht macht oder
  2. die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt oder
  3. soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich), verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann,
  4. soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich), verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann, ist die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen.“ Die belangte Behörde forderte mit nachweislich am 31.1.2014 zugestelltem Schreiben vom 27.1.2014 entsprechend § 16 Abs. 1 WMG zur Vorlage von Unterlagen, nämlich konkret zur Vorlage der Nettolohnzettel der Firma Z. für November 2013 und Dezember 2013 (bzw. wann das Weihnachtsgeld ausbezahlt wurde und in welcher Höhe), auf. Es wurde eine angemessene Frist bis 10.2.2014 gesetzt und für den Fall des fruchtlosen Fristablaufes ausdrücklich auf die Rechtsfolgen hingewiesen.Die belangte Behörde forderte mit nachweislich am 31.1.2014 zugestelltem Schreiben vom 27.1.2014 entsprechend Paragraph 16, Absatz eins, WMG zur Vorlage von Unterlagen, nämlich konkret zur Vorlage der Nettolohnzettel der Firma Z. für November 2013 und Dezember 2013 (bzw. wann das Weihnachtsgeld ausbezahlt wurde und in welcher Höhe), auf. Es wurde eine angemessene Frist bis 10.2.2014 gesetzt und für den Fall des fruchtlosen Fristablaufes ausdrücklich auf die Rechtsfolgen hingewiesen. Die Bekanntgabe des jeweils für den einzelnen Monat (hier: November 2013 und Dezember 2013) zustehenden Nettolohns - und hier vor allem, wann (Datum) das Weihnachtsgeld in welcher Nettohöhe ausbezahlt wurde - ist notwendig, damit die belangte Behörde prüfen kann, ob überhaupt und bejahendenfalls in welcher Höhe die Bedarfsgemeinschaft im folgenden Monat einen Anspruch auf eine Leistung nach dem WMG hat. Aus der monatlichen Lohnaufschlüsselung geht hervor, in welcher Höhe der Lohn als Einkommen auf den Mindeststandard anzurechnen ist. Für diese Berechnung ist die Vorlage lediglich einer Gesamtlohnbestätigung, die - wie hier - für den Zeitraum von drei (!) Monaten einen Nettolohn von insgesamt EUR 3.584,91 ausweist, nicht ausreichend, was auch der BF erkennen hätte können, wurden doch von der belangten Behörde ausdrücklich Nettolohnzettel für die Monate November 2013 und Dezember 2013 verlangt. Außerdem geht aus der vorgelegten Lohnbestätigung vom 6.2.2013 nicht hervor, wann (Datum) das Weihnachtsgeld - das in der Lohnbestätigung auch nur als Bruttobetrag angeführt ist - in welcher Höhe netto ausbezahlt wurde, was dem BF ebenfalls auffallen hätte können, wird doch dem Dienstnehmer nicht der Brutto- sondern der Nettolohn ausgezahlt (auf das Konto überwiesen). Aus dem Vorbringen des BF ist ein triftiger Verhinderungsgrund für die Nichtvorlage der konkret geforderten Unterlagen nicht zu ersehen. Da der mit dem Aufforderungsschreiben der belangten Behörde ausgelösten Mitwirkungspflicht im Sinne des § 16 Abs. 1 WMG nicht entsprechend nachgekommen wurde, konnte die belangte Behörde einen Leistungsanspruch nicht berechnen.Da der mit dem Aufforderungsschreiben der belangten Behörde ausgelösten Mitwirkungspflicht im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, WMG nicht entsprechend nachgekommen wurde, konnte die belangte Behörde einen Leistungsanspruch nicht berechnen. Der Bescheid der belangten Behörde vom 5.3.2014 betreffend Abweisung des Antrages auf Mindestsicherung und Mietbeihilfe erweist sich demnach als rechtmäßig, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist hinsichtlich des hier zu beurteilenden Sachverhaltes eindeutig. Darüber hinaus handelt es sich nur um eine spezielle und über den konkreten Fall nicht hinausgehende Frage der Beweiswürdigung.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist hinsichtlich des hier zu beurteilenden Sachverhaltes eindeutig. Darüber hinaus handelt es sich nur um eine spezielle und über den konkreten Fall nicht hinausgehende Frage der Beweiswürdigung. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.015.23721.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.